Bundesgesetz vom 2. April 1952, betreffend die linienmäßige Beförderung von Personen zu Lande mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz 1952 – KflG. 1952)
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KflG 1952
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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KflG 1952
§ 1. (1) Kraftfahrlinienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Der Kraftfahrlinienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
der Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers die Tätigkeit jedes Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benützergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Vergütung durch die beförderte Person oder durch Dritte ausführt, und zwar regelmäßig mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen – einschließlich Fahrer – zu befördern;
Unternehmen jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluß von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt.
(3) Der Kraftfahrlinienverkehr nach Abs. 1 bedarf einer Konzession, der Kraftfahrlinienverkehr mit Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Abs. 1 bedarf einer dieser gleichzuhaltenden Genehmigung.
(4) Die Berechtigungen zur Personenbeförderung nach Abs. 3 (Konzession, Genehmigung) umfassen neben der unentgeltlichen Beförderung des Handgepäcks auch die Beförderung des Reisegepäcks der Fahrgäste und von Gegenständen des täglichen Bedarfes, letztere nur, soweit sie mit den für die Personenbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeugen vorgenommen wird.
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KflG 1952
§ 2. Einer Konzession nach § 1 bedürfen nicht:
die Kraftfahreinrichtungen, die ein Unternehmer zur Beförderung lediglich der eigenen Angestellten und Arbeiter ausschließlich zur Beförderung von oder zur Arbeitsstätte oder innerhalb dieser unterhält;
die Kraftfahreinrichtungen zur Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gaststätten mit Fremdenbeherbergung, Heilanstalten, Erholungsheimen u. dgl. durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu den nächsten in Betracht kommenden Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehres und umgekehrt;
die Kraftfahreinrichtungen der Post, die mit posteigenen Fahrzeugen und mit höchstens vier Sitzplätzen ausschließlich des Führersitzes betrieben werden und in planmäßig vorgesehenen Postkursen der Postbeförderung dienen (Landkraftposten).
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KflG 1952
§ 3. (1) Zur Erteilung der im § 1 vorgesehenen Konzession ist der Landeshauptmann, hinsichtlich der Kraftfahrlinien, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken oder eine durchlaufende Verbindung mit dem Auslande herstellen oder die vom Bund oder einem Unternehmer des öffentlichen Eisenbahnverkehres betrieben werden sollen, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig.
(2) In jedem Fall ist der Landeshauptmann zur Festsetzung der Haltestellen zuständig.
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KflG 1952
§ 3a. Das Recht auf Anhörung gemäß § 5 Abs. 1 lit. c und f wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
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KflG 1952
§ 4. (1) Die Konzession kann erteilt werden, wenn:
der Bewerber (Konzessions- oder Genehmigungswerber) zuverlässig und fachlich geeignet ist und die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt;
der Bewerber als natürliche Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt beziehungsweise das Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Z 2) seinen Sitz im Inland hat. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie andere Unternehmen, die ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben, sind österreichischen Unternehmen gleichgestellt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 82/1990)
die Art der Linienführung eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet und
das Unternehmen auch sonst öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Dieser Ausschließungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn
die neue Kraftfahrlinie auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr nicht eignen, oder
der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmer, in deren Verkehrsbereich die neue Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist, oder
der beantragte Kraftfahrlinienverkehr einer dem öffentlichen Bedürfnis mehr entsprechenden Ausgestaltung des Verkehres durch die Verkehrsunternehmer, in deren Verkehrsbereich die neue Linie ganz oder teilweise fällt, vorgriffe und einer von diesen die notwendige Verbesserung der Verkehrsbedienung innerhalb einer von der Konzessionsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten vornimmt.
(2) 1. Als zuverlässig ist anzusehen, wer das Unternehmen unter Beachtung der für den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften führt und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schaden und Gefahren bewahrt.
Das Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Z 2) oder dessen Betriebsleiter ist insbesondere nicht mehr als zuverlässig anzusehen,
sofern eine gerichtliche Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen erfolgt ist, und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt,
über dessen Vermögen schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, sofern dies nicht durch Konkurs, Ausgleich oder strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht wurde,
dem auf Grund der geltenden Vorschriften die Eignung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers abgesprochen wurde,
dem schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften über
aa) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
bb) die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der eingesetzten Fahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Fahrzeuge
nachgewiesen wurden.
(3) 1. Die Voraussetzung der fachlichen Eignung ist der Aufsichtsbehörde durch Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann bestellt wird, nachzuweisen. Die Prüfungskommission hat Hochschulabsolventen über Antrag von der Prüfung aus Sachgebieten zu befreien, die vom Prüfungsstoff des Studiums umfaßt waren.
Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die fachliche Eignung bereits nachgewiesen wurde durch
Berechtigungsinhaber, die die Änderung, die Verlängerung der Konzessionsdauer, die Wiedererteilung oder die Erteilung einer weiteren Berechtigung beantragen;
Betriebsleiter oder andere bisher für Konzessionsinhaber, die keine natürlichen Personen sind, zu handeln berechtigte und der Konzessionsbehörde gegenüber verantwortliche physische Personen;
Unternehmer oder gewerberechtliche Geschäftsführer des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten )Gewerbes und des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes, die die Erteilung einer Berechtigung beantragen.
Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Sie bestehen aus
einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,
zwei über Vorschlag der zuständigen Fachgruppe berufenen Unternehmern des mit Omnibussen betriebenen Personenbeförderungsgewerbes, von denen einer Kraftfahrlinienunternehmer sein muß, als Beisitzer sowie
zwei weiteren beruflich einschlägig tätigen Beisitzern mit juristischer beziehungsweise betriebswirtschaftlicher Ausbildung, von denen einer über Vorschlag der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte zu bestellen ist. Werden die Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhören der säumigen Stelle vorzunehmen.
Die Prüfungskommission erteilt auf Antrag eine Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung.
Erfüllt der Bewerber als natürliche Person die Voraussetzung der fachlichen Eignung nicht, oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Aufsichtsbehörde einen Betriebsleiter zu benennen. Dieser hat die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung (Abs. 1 Z 1) zu erfüllen, das Unternehmen ständig und tatsächlich zu leiten und ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.
(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind.
(5) Die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit müssen während der gesamten Konzessionsdauer vorliegen. Stellt die Konzessionsbehörde fest, daß eine dieser Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, so hat sie die Berechtigung zurückzunehmen. Bei Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung ist jedoch zuvor eine angemessene Frist zur Benennung eines Betriebsleiters einzuräumen. Bei Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung eines Betriebsleiters ist die Genehmigung des Betriebsleiters zu widerrufen.
(6) Von den Erfordernissen des Abs. 1 Z 2 kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aus Gründen des öffentlichen Interesses befreien. Staatsangehörige einer Nichtvertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind gegen Nachweis der formellen Reziprozität seitens des Staates, dem sie angehören, im Bezug auf die Einrichtung und den Betrieb eines Kraftfahrlinienunternehmens Inländern gleichgestellt.
(7) Soll für eine Linie, für die eine befristete Konzession erteilt worden ist, eine neue Konzession erteilt werden, so ist bei der Erteilung vor allem der bisherige Konzessionsinhaber zu berücksichtigen.
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§ 4a. (1) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über den grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr können, wenn dies zur leichteren Durchführung dieser Verkehre erforderlich ist, auf Grund dieses Bundesgesetzes abgeschlossen werden.
(2) In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß die Einrichtung grenzüberschreitender Kraftfahrlinien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit der von diesen Kraftfahrlinien berührten Staaten zu erfolgen hat und nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Konzession (Genehmigung) bedarf. Ferner ist grundsätzlich nur die grenzüberschreitende Beförderung der Fahrgäste vorzusehen.
(3) Weiters kann vereinbart werden
die Einbringung aller Ansuchen im Wege der zuständigen Behörden des Heimatstaates des Konzessionswerbers. Diese schließen dem Ansuchen ihre Stellungnahme an und leiten sie an die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei weiter;
das regelmäßige Zusammentreten der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zur Besprechung der Anträge auf Einrichtung, Änderung und Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien sowie zur Abstimmung der Fahrpläne, Fahrpreise und Beförderungsbedingungen.
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§ 5. (1) Vor Erteilung der Konzession sind bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG.) zu hören:
jene Unternehmungen des öffentlichen Eisenbahnverkehres und die Kraftfahrlinienunternehmer, in deren Verkehrsbereich die neue Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt,
die Landeshauptmänner, wenn der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Erteilung der Konzession zuständig ist (§ 3),
die Gemeinden, in deren Gebiet der Ausgangs- oder der Endpunkt der geplanten Linie liegt,
die Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern, durch deren Gebiet die Linie geführt wird,
die Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
die Landwirtschaftskammern,
die Kammern für Arbeiter und Angestellte und
die Landarbeiterkammern.
(2) Von den in Abs. 1 lit. b und e bis h genannten Stellen sind jene zu hören, die nach der Linienführung örtlich in Betracht kommen.
(3) Den im Abs. 1 genannten Stellen ist eine Frist von mindestens 30 Tagen, höchstens 60 Tagen zur Abgabe ihrer Äußerung einzuräumen.
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§ 5a. Das Recht auf Anhörung gemäß § 5 Abs. 1 lit. c und d wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
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§ 6. (1) Die Konzession zum Betriebe einer Kraftfahrlinie wird auf 15 Jahre erteilt. Bei Vorliegen eines zeitlich begrenzten oder bloß vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses kann sie auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.
(2) Die Konzession kann ferner entweder für den Betrieb während des ganzen Jahres oder eines bestimmten Zeitraumes während eines Jahres erteilt werden. Eine ohne nähere Bestimmung erteilte Konzession gilt für den Betrieb während des ganzen Jahres.
(3) Im Konzessionsbescheid können aus öffentlichen Rücksichten bestimmte Auflagen vorgeschrieben werden.
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KflG 1952
§ 6a. (1) Stellt der Konzessionsinhaber spätestens sechs Monate vor Ablauf einer auf 15 Jahre erteilten Konzession den Antrag auf Verlängerung der Konzessionsdauer bei sonst unverändertem Inhalt der Konzession, so ist diesem Antrag stattzugeben, sofern kein anderer Konzessionswerber vorhanden ist, die Kraftfahrlinie ständig betrieben wurde und der Ausschließungsgrund des § 4 Abs. 1 Z 5 lit. a nicht vorliegt.
(2) Im Verfahren über die Verlängerung der Konzessionsdauer findet § 5 keine Anwendung.
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§ 7. Im Konzessionsbescheid hat die Konzessionsbehörde eine angemessene Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen; wird der Betrieb in vollem Umfange bis zum Ablauf dieser Frist nicht aufgenommen und vermag der Konzessionsinhaber nicht nachzuweisen, daß ihn an der Verzögerung kein Verschulden trifft, so kann die Konzessionsbehörde die Konzession zurücknehmen. Andernfalls ist die Frist angemessen zu erstrecken.
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§ 8. Die Konzession verpflichtet den Konzessionsinhaber:
die Kraftfahrlinie während der ganzen Dauer der Konzession den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessionsbedingungen entsprechend ununterbrochen zu betreiben;
soweit seine für den regelmäßigen Betrieb erforderlichen Beförderungsmittel ausreichen und nicht Umstände, die er nicht abwenden konnte und denen er auch nicht abzuhelfen vermag, die Beförderung unmöglich machen, alle Personen den Beförderungsbedingungen entsprechend zu befördern;
die Beförderungspreise und die Beförderungsbedingungen in gleicher Weise gegenüber allen Benützern seiner Kraftfahreinrichtung zur Anwendung zu bringen; Begünstigungen, die nicht unter den gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind unzulässig;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 128/1993)
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§ 9. (1) Die Konzessionsbehörde hat den Konzessionsinhaber auf seinen Antrag von der Verpflichtung des § 8 Z. 1 vorübergehend oder dauernd für den ganzen Betrieb oder einen Teil desselben zu entheben, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden kann oder wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht.
(2) Die Konzession erlischt, wenn der Konzessionsinhaber von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes dauernd zur Gänze enthoben wird.
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§ 10. (1) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, hat der Konzessionsinhaber den Betrieb selbst zu führen.
(2) Die Übertragung der Führung des Betriebes einer Kraftfahrlinie ist nur mit Zustimmung der Konzessionsbehörde zulässig, die vor der Entscheidung über das betreffende Ansuchen die zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft zu hören hat. Die Zustimmung ist zu verweigern, wenn der in Aussicht genommene Betriebsleiter den im § 4 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht entspricht.
(3) Die Durchführung von Fahrten im Auftrag eines Konzessionsinhabers durch einen anderen Personenkraftverkehrsunternehmer ist zulässig. Solche Fahrten sind der Aufsichtsbehörde vom Konzessionsinhaber anzuzeigen, wenn sie regelmäßig vorgenommen werden.
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§ 11. (1) Für den Fall des Todes des Inhabers der Berechtigung gelten für die restliche Dauer der Berechtigung die Vorschriften der Gewerbeordnung 1973 über das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft, des überlebenden Ehegatten und der Deszendenten, mit der Maßgabe, daß an Stelle der Vollendung des 24. Lebensjahres die Erreichung der Volljährigkeit tritt. Das Fortbetriebsrecht ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Desgleichen kann eine Enthebung von der Betriebspflicht nur bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden.
(2) Vom Nachweis der fachlichen Eignung eines fortbetriebsberechtigten Ehegatten kann abgesehen werden, wenn dieser eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes besitzt. Andernfalls ist ein Betriebsleiter (§ 4 Abs. 3 Z 5) zu bestellen.
(3) Im Falle der Eröffnung des Konkurses darf der Masseverwalter, im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Inhabers der Berechtigung der Sachwalter den Betrieb bis zu höchstens einem Jahr weiterführen. Danach muß ein Betriebsleiter bestellt werden.
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§ 12. Die Beförderungspreise und die Beförderungsbedingungen einschließlich allfälliger Begünstigungen nach § 8 Z. 3 (Tarifbegünstigungen) und die Fahrpläne bedürfen der Genehmigung der Konzessionsbehörde. Die Beförderungspreise und Fahrpläne sind im Amtlichen Österreichischen Kursbuch auf Kosten des Konzessionsinhabers zu veröffentlichen.
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§ 13. Gegen Bescheide des Landeshauptmannes auf Grund dieses Bundesgesetzes steht die Berufung an der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr offen:
dem Bewerber um eine Konzession;
den im § 5 Abs. 1 lit. a angeführten Stellen, wenn die Entscheidung über das Ansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht;
in den Fällen der §§ 7 und 12 (Frist für die Betriebsaufnahme, Fahrpreis- und Fahrplangenehmigung) und im Falle des § 10 (Betriebsübertragung) dem Konzessionsinhaber;
in den Fällen des § 4 Abs. 5 und des § 17 (Zurücknahme der Berechtigung) dem bisherigen Inhaber der Berechtigung.
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KflG 1952
§ 14. Die Aufsicht über die Kraftfahrlinienunternehmungen kommt der Konzessionsbehörde zu.
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§ 15. (1) Durch Verordnung werden erlassen insbesondere:
die näheren Vorschriften über die Einbringung, Form und Ausstattung der Konzessionsansuchen und über die Einzelheiten des Konzessionsbescheides;
die näheren Vorschriften über die Prüfung der Zuverlässigkeit, fachlichen Eignung und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers. Weiters nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung hinsichtlich
der Sachgebiete der Prüfung,
der Prüfungstermine,
des Ansuchens und der Ladung zur Prüfung,
des Prüfungsvorganges,
des Prüfungszeugnisses,
der Prüfungsgebühren,
der Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung;
die näheren Vorschriften über die Veröffentlichung der Beförderungspreise, der Beförderungsbedingungen und der Fahrpläne;
die näheren Vorschriften über die Wahrung der Ordnung und Regelmäßigkeit des Betriebes von Kraftfahrlinien und über die zu verwendenden Fahrzeuge;
die näheren Vorschriften über die Ausübung der behördlichen Aufsicht über die unter dieses Bundesgesetz fallenden Kraftfahrunternehmungen.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
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KflG 1952
§ 16. (1) Übertretungen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen werden von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 30.000 S oder Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 26, BGBl. Nr. 128/1993)
Abkürzung
KflG 1952
§ 17. Außer im Fall des § 4 Abs. 5 (Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung) und des § 7 (nicht rechtzeitige Betriebsaufnahme) kann die Aufsichtsbehörde die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auch dann zurücknehmen, wenn der Inhaber der Berechtigung den Bestimmungen des § 8 wiederholt trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung zuwiderhandelt.
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§ 17a. (1) Die Aufsichtsbehörde hat schwere Verstöße oder wiederholte geringfügige Verstöße von ausländischen Unternehmen der zuständigen Heimatbehörde mitzuteilen, wenn die Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat jede Entziehung der Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im grenzüberschreitenden Verkehr mit Vertragsparteien des EWR-Abkommens der zuständigen Behörde des Europäischen Wirtschaftsraums mitzuteilen.
(3) Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.
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§ 18. (1) Die bis zum 17. März 1952 rechtskräftig auf ein Jahr oder länger erteilten Berechtigungen, die nach den zur Zeit der Erwerbung dieser Berechtigungen geltenden Vorschriften begründet worden sind, bleiben als Konzessionen nach diesem Bundesgesetz bis 31. Jänner 1982 aufrecht. Die nach dem 17. März 1952 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig erteilten Berechtigungen sowie die auf kürzer als ein Jahr erteilten Berechtigungen bleiben nach Maßgabe ihrer zeitlichen Begrenzung aufrecht.
(2) Für ihre weitere Ausübung gelten, soweit sie überhaupt unter die Begriffsbestimmung der Kraftfahrlinien nach § 1 fallen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen.
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KflG 1952
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1952 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden das Gesetz über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934, Deutsches RGBl. I S. 1217, in der Fassung vom 6. Dezember 1937, Deutsches RGBl. I S. 1319, sowie die hiezu ergangene Durchführungsverordnung vom 26. März 1935, Deutsches RGBl. I S. 473, soweit sich diese Bestimmungen auf die Regelung des Kraftfahrlinienverkehres beziehen, außer Kraft gesetzt.
(3) Im gleichen Umfang treten die Bestimmungen der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmungen im Personenverkehr vom 13. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 231, in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem die im § 15 Z. 3 vorgesehene Verordnung Wirksamkeit erlangt.
(4) § 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 1 und 2, § 4 Abs. 2 bis 7, § 5 Abs. 1 und 2, § 5a, § 10 Abs. 3, § 11, die Änderung der Wortfolge am Beginn des § 13 sowie § 13 Z 2 und 4, § 15, § 17, § 17a und § 20 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 128/1993), treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
(5) § 2, § 3a, § 8 Z 4 und § 16 Abs. 2 treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außer Kraft.
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1952 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden das Gesetz über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934, Deutsches RGBl. I S. 1217, in der Fassung vom 6. Dezember 1937, Deutsches RGBl. I S. 1319, sowie die hiezu ergangene Durchführungsverordnung vom 26. März 1935, Deutsches RGBl. I S. 473, soweit sich diese Bestimmungen auf die Regelung des Kraftfahrlinienverkehres beziehen, außer Kraft gesetzt.
(3) Im gleichen Umfang treten die Bestimmungen der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmungen im Personenverkehr vom 13. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 231, in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem die im § 15 Z. 3 vorgesehene Verordnung Wirksamkeit erlangt.
(4) § 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 1 und 2, § 4 Abs. 2 bis 7, § 5 Abs. 1 und 2, § 5a, § 10 Abs. 3, § 11, die Änderung der Wortfolge am Beginn des § 13 sowie § 13 Z 2 und 4, § 15, § 17, § 17a und § 20 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 128/1993, treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
(5) § 2, § 3a, § 8 Z 4 und § 16 Abs. 2 treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außer Kraft.
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
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