Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 1. Juli 1954 über die Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1954-09-02
Letzte Aktualisierung 1994-12-01
Status Aufgehoben · 1994-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 51
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Z. 1, 2, 3 und 4 des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84, wird verordnet:

I. Allgemeine Vorschriften.

§ 1. (1) Eine Kraftfahrlinie ist grundsätzlich vom Anfangs- bis zum Endpunkt der konzessionierten Strecke zu betreiben. Ohne ausdrückliche Genehmigung der Konzessionsbehörde ist daher unzulässig:

1.

Der Betrieb überwiegend auf Teilstücken (Teilen einer Kraftfahrlinie);

2.

die durchlaufende Befahrung mehrerer Kraftfahrlinien beziehungsweise von Teilen verschiedener Linien (Koppeln von Kraftfahrlinien).

(2) Eine solche Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn dadurch wirtschaftliche Interessen anderer Verkehrsträger verletzt werden.

§ 2. (1) Die Prüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Bewerbers (§ 4 Abs. 1 Z. 1 des KflG. 1952) erstreckt sich auf seine bisherige Tätigkeit auf dem Gebiete des Verkehrswesens sowie auf sein berufliches und außerberufliches Verhalten.

(2) Die Sicherheit eines Betriebes erscheint gewährleistet, wenn auf diesen die Voraussetzungen des KflG. 1952 und der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen sowie der sonstigen einschlägigen Gesetze und Verordnungen zutreffen und die Persönlichkeit des Bewerbers erwarten läßt, daß die gegenständlichen Vorschriften auch in Zukunft eingehalten werden.

(3) Die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist als gegeben anzunehmen, wenn seine Vermögenslage (Eigenmittel oder langfristige Kredite) es befähigen, die erforderlichen Fahrzeuge und Betriebseinrichtungen anzuschaffen und die aus dem Betrieb erwachsenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.

§ 3. Die Feststellung, ob sich eine Straße mit Rücksicht auf ihren Bauzustand für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eignet (§ 4 Abs. 1 Z. 5a des KflG. 1952), ist vom Landeshauptmann zu treffen.

§ 3. Die Feststellung, ob sich eine Straße aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eignet (§ 4 Abs. 1 Z 5 lit. a KflG. 1952), ist vom Landeshauptmann zu treffen.

§ 4. Als Auflagen (§ 6 Abs. 3 des KflG. 1952) kommen insbesondere in Betracht:

1.

Das Verbot, auf einer bestimmten Teilstrecke Fahrgäste zur Beförderung nach einem anderen Ort innerhalb dieser Strecke – die Endpunkte miteingerechnet – aufzunehmen; dieses Verbot schließt jedoch nicht die Beförderung von Reisenden von Orten außerhalb der Verbotszone in Orte innerhalb derselben oder die Aufnahme von Fahrgästen in Orten der Verbotszone nach Orten außerhalb derselben aus (Bedienungsverbot);

2.

das generelle Verbot jedes Zu- und Aussteigens auf einer bestimmten Teilstrecke ausschließlich der Endpunkte (Halteverbot);

3.

Beschränkung der Anzahl der Fahrten;

4.

Beschränkung der Anzahl der auf einer Fahrt zu verwendenden Fahrzeuge (Wagen mit oder ohne Anhänger);

5.

Fahrplanabsprache mit den konkurrenzierten Unternehmen des Kraftfahrlinien- und Eisenbahnverkehrs;

6.

Bestimmungen über die Art und Beschaffenheit der zu verwendenden Fahrzeuge;

7.

Verpflichtung zur Bedienung eines bestimmten Arbeiter-, Berufs- und Schülerverkehres;

8.

Verpflichtung zur fahrplanmäßigen Herstellung eines Anschlusses an andere Verkehrsmittel.

§ 4. Als Auflagen (§ 6 Abs. 3 des KflG. 1952) kommen insbesondere in Betracht:

1.

Das Verbot, auf einer bestimmten Teilstrecke Fahrgäste zur Beförderung nach einem anderen Ort innerhalb dieser Strecke – die Endpunkte miteingerechnet – aufzunehmen; dieses Verbot schließt jedoch nicht die Beförderung von Reisenden von Orten außerhalb der Verbotszone in Orte innerhalb derselben oder die Aufnahme von Fahrgästen in Orten der Verbotszone nach Orten außerhalb derselben aus (Bedienungsverbot);

2.

das generelle Verbot jedes Zu- und Aussteigens auf einer bestimmten Teilstrecke ausschließlich der Endpunkte (Halteverbot);

3.

Beschränkung der Anzahl der Fahrten;

4.

Beschränkung der Anzahl der auf einer Fahrt zu verwendenden Fahrzeuge;

5.

Fahrplanabsprache mit den konkurrenzierten Unternehmen des Kraftfahrlinien- und Eisenbahnverkehrs;

6.

Bestimmungen über die Art und Beschaffenheit der zu verwendenden Fahrzeuge;

7.

Verpflichtung zur Bedienung eines bestimmten Arbeiter-, Berufs- und Schülerverkehres;

8.

Verpflichtung zur fahrplanmäßigen Herstellung eines Anschlusses an andere Verkehrsmittel.

II. Konzessionsansuchen und -bescheid.

§ 5. (1) Das Konzessionsansuchen ist unmittelbar bei der Konzessionsbehörde (§ 3 des KflG. 1952) einzubringen.

(2) Das Konzessionsansuchen hat zu enthalten:

1.

Die genaue Anschrift des Wohnortes und Betriebssitzes des Bewerbers, seine Geburtsdaten und die Angabe seiner Staatsbürgerschaft;

2.

falls es sich um eine juristische Person handelt, ist nachzuweisen:

a)

ihr rechtlicher Bestand,

b)

der Umstand, daß die Führung einer Kraftfahrlinie zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört;

3.

Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob der Bewerber zuverlässig und geeignet ist und die Sicherheit des Betriebes und die Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet sind;

4.

ein polizeiliches Führungszeugnis, nicht älter als zwei Monate, oder eine Bestätigung der zuständigen Polizeibehörde, daß ein solches Führungszeugnis nicht ausgestellt wird;

5.

Angaben über das Bedürfnis nach Einrichtung der Kraftfahrlinie;

6.

die Angabe der Strecke sowie deren Länge in Kilometer;

7.

eine Skizze, in der die angestrebte Kraftfahrlinie und tunlichst die im berührten Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Verkehrsunternehmungen (Eisenbahnen, Kraftfahrlinien, Schiffahrtsverbindungen) in verschiedenen Farben eingezeichnet sind;

8.

die gewünschte Dauer der Konzession;

9.

die Angabe, ob die Kraftfahrlinie während des ganzen Jahres oder nur während eines Teiles desselben betrieben werden soll (Betriebsdauer);

10.

einen Fahrplanentwurf unter Anführung der Fahrpreise;

11.

die Beförderungsbedingungen, sofern sie von den vom Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe genehmigten Allgemeinen Beförderungsbedingungen abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen);

12.

Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit der Fahrzeuge, die verwendet werden sollen.

(3) Die Konzessionsbehörde kann von den Erfordernissen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 Abstand nehmen, wenn der Bewerber bereits eine Kraftfahrlinie betreibt. Der Bund, die Länder, die Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern und die Unternehmungen des öffentlichen Eisenbahnverkehres sind von den Erfordernissen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 ausgenommen.

II. Konzessionsansuchen und -bescheid.

§ 5. (1) Das Konzessionsansuchen ist unmittelbar bei der Konzessionsbehörde (§ 3 des KflG. 1952) einzubringen.

(2) Das Konzessionsansuchen hat zu enthalten:

1.

Die genaue Anschrift des Wohnortes und Betriebssitzes des Bewerbers, seine Geburtsdaten und die Angabe seiner Staatsbürgerschaft;

2.

falls es sich um keine natürliche Person handelt, den Nachweis des rechtlichen Bestandes des Konzessionswerbers;

3.

Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob der Bewerber zuverlässig und fachlich geeignet ist und die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt (BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994);

4.

eine Strafregisterbescheinigung, nicht älter als drei Monate;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 904/1994)

6.

die Angabe der Strecke sowie deren Länge in Kilometer;

7.

eine Skizze, in der die angestrebte Kraftfahrlinie und tunlichst die im berührten Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Verkehrsunternehmungen (Eisenbahnen, Kraftfahrlinien, Schiffahrtsverbindungen) in verschiedenen Farben eingezeichnet sind;

8.

die gewünschte Dauer der Konzession;

9.

die Angabe, ob die Kraftfahrlinie während des ganzen Jahres oder nur während eines Teiles desselben betrieben werden soll (Betriebsdauer);

10.

einen Fahrplanentwurf unter Anführung der Fahrpreise;

11.

die Beförderungsbedingungen, sofern sie von den vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr genehmigten Allgemeinen Beförderungsbedingungen abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen);

12.

Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit (insbesondere Abmessungen und höchstes zulässiges Gesamtgewicht) der Fahrzeuge, die verwendet werden sollen.

(3) Die Konzessionsbehörde kann von den Erfordernissen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 Abstand nehmen, wenn der Bewerber bereits eine Kraftfahrlinie betreibt. Der Bund, die Länder und die Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern sind von den Erfordernissen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 ausgenommen.

§ 6. (1) Der Konzessionsbescheid hat außer den im § 58 AVG. 1950 festgelegten Erfordernissen insbesonders zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdaten und Anschrift des Konzessionswerbers sowie den Betriebssitz;

2.

die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung der zu befahrenden Strecke;

3.

die Dauer der Konzession;

4.

die Frist für die Aufnahme des Betriebes;

5.

etwaige Auflagen (§ 4).

(2) Nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides ist die Konzession in einer den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG. 1950 entsprechenden Weise zu beurkunden. Die Urkunde stellt einen Auszug aus dem Konzessionsbescheid dar und hat die im Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten.

§ 6. (1) Der Konzessionsbescheid hat außer den im § 58 AVG festgelegten Erfordernissen insbesonders zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdaten und Anschrift des Konzessionswerbers sowie den Betriebssitz;

2.

die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung der zu befahrenden Strecke;

3.

die Dauer der Konzession;

4.

die Frist für die Aufnahme des Betriebes;

5.

etwaige Auflagen (§ 4).

(2) Nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides ist die Konzession in einer den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG entsprechenden Weise zu beurkunden. Die Urkunde stellt einen Auszug aus dem Konzessionsbescheid dar und hat die im Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten.

§ 7. (1) Berechtigungen, auf die der § 18 des KflG. 1952 Anwendung zu finden hat, sind von der Konzessionsbehörde auf Ansuchen durch Konzessionsurkunden im Sinne des § 6 Abs. 2 zu bescheinigen. Sie sind weiterhin den beurkundeten Konzessionen entsprechend auszuüben.

(2) Die im Abs. 1 genannten Ansuchen sind binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der nach § 3 des KflG. 1952 zuständigen Konzessionsbehörde einzubringen. Sie haben die Unterlagen zu enthalten, aus denen auf das Bestehen der Berechtigung geschlossen werden kann.

III. Verantwortlichkeit bei juristischen Personen.

§ 8. Ist der Konzessionsinhaber eine juristische Person, so hat er eine physische Person zu bestellen, die für ihn zu handeln berechtigt und der Konzessionsbehörde gegenüber verantwortlich ist.

IV. Fahrpläne.

§ 9. (1) Die Fahrpläne für die Kraftfahrlinien gelten in der Regel für den gleichen Zeitraum, wie die der Österreichischen Bundesbahnen.

(2) Die Fahrplanentwürfe sind der Konzessionsbehörde für jede Fahrplanperiode zeitgerecht zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Fahrplanentwürfe müssen den Konzessionsbedingungen entsprechen. Sie haben zu enthalten:

1.

Die Angabe des Zeitraumes, für den sie zu gelten haben, soweit sich dieser nicht mit der Fahrplanperiode der Österreichischen Bundesbahnen deckt;

2.

die Bezeichnung der dem Konzessionsbescheid entsprechenden Fahrtstrecke und die Haltestellen unter Angabe der Entfernungen in Kilometer;

3.

die Anführung der beabsichtigten Fahrten unter Angabe der Tage, falls sie nicht täglich ausgeführt werden sollen, und der Fahrtzeiten. Allfällige Halte oder Bedienungsverbote sind ersichtlich zu machen;

4.

die genehmigten Beförderungspreise.

(4) Über die Fahrplanentwürfe finden jeweils vor der Drucklegung des Amtlichen Österreichischen Kursbuches, mindestens aber einmal im Jahr, unter Leitung der Konzessionsbehörde mündliche Verhandlungen (Fahrplankonferenzen) statt, bei denen auch die bestehenden Verkehrswünsche zu erörtern sind. Zu den Fahrplankonferenzen sind die Unternehmer, die im § 5 Abs. 1 lit. a bis d und g bis j KflG. 1952 angeführten Stellen, sowie die sonst in Betracht kommenden Verkehrsinteressenten zu laden. Diese Bestimmung gilt nicht für den Landeshauptmann von Wien als Konzessionsbehörde.

(5) a) Auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlungen hat die Konzessionsbehörde nach ihrem, vor allem von der Rücksichtnahme auf die Gesamtinteressen des öffentlichen Verkehres geleiteten Ermessen, die Entscheidungen über die Genehmigung der Fahrpläne zu treffen.

b)

Die ausdrückliche Genehmigung kann entfallen, wenn in den Fahrtzeiten gegenüber der abgelaufenen Periode keine Änderung eintritt.

IV. Fahrpläne.

§ 9. (1) Die Fahrpläne für die Kraftfahrlinien gelten in der Regel für den gleichen Zeitraum, wie die der Österreichischen Bundesbahnen.

(2) Die Fahrplanentwürfe sind der Konzessionsbehörde für jede Fahrplanperiode zeitgerecht zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Fahrplanentwürfe müssen den Konzessionsbedingungen entsprechen. Sie haben zu enthalten:

1.

Die Angabe des Zeitraumes, für den sie zu gelten haben, soweit sich dieser nicht mit der Fahrplanperiode der Österreichischen Bundesbahnen deckt;

2.

die Bezeichnung der dem Konzessionsbescheid entsprechenden Fahrtstrecke und die Haltestellen unter Angabe der Entfernungen in Kilometer;

3.

die Anführung der beabsichtigten Fahrten unter Angabe der Tage, falls sie nicht täglich ausgeführt werden sollen, und der Fahrtzeiten. Allfällige Halte oder Bedienungsverbote sind ersichtlich zu machen;

4.

die genehmigten Beförderungspreise.

(4) Über die Fahrplanentwürfe finden jeweils vor der Drucklegung des Amtlichen Österreichischen Kursbuches, mindestens aber einmal im Jahr, unter Leitung der Konzessionsbehörde mündliche Verhandlungen (Fahrplankonferenzen) statt, bei denen auch die bestehenden Verkehrswünsche zu erörtern sind. Zu den Fahrplankonferenzen sind die Unternehmer, die im § 5 Abs. 1 lit. a, b und e bis h KflG. 1952 angeführten Stellen, sowie die sonst in Betracht kommenden Verkehrsinteressenten zu laden. Diese Bestimmung gilt nicht für den Landeshauptmann von Wien als Konzessionsbehörde.

(5) a) Auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlungen hat die Konzessionsbehörde nach ihrem, vor allem von der Rücksichtnahme auf die Gesamtinteressen des öffentlichen Verkehres geleiteten Ermessen, die Entscheidungen über die Genehmigung der Fahrpläne zu treffen.

b)

Die ausdrückliche Genehmigung kann entfallen, wenn in den Fahrtzeiten gegenüber der abgelaufenen Periode keine Änderung eintritt.

§ 10. (1) Die Konzessionsbehörden haben die genehmigten Fahrpläne in geeigneter Form dem Herausgeber des Amtlichen Österreichischen Kursbuches zur Veröffentlichung zu übersenden.

(2) Die Fahrpläne, eine Aufstellung der Beförderungspreise (Tarifdreieck) sowie die Beförderungsbedingungen sind in den Fahrzeugen mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen. An den Haltestellen sind gut lesbare Fahrpläne oder Auszüge aus diesen (Abfahrts- beziehungsweise Ankunftszeiten) unter Angabe der die Kraftfahrlinien betreibenden Unternehmen anzuschlagen.

V. Kraftfahrlinienbetrieb.

A. Fahrzeuge.

§ 11. (1) Kraftfahrlinien dürfen grundsätzlich nur mit Fahrzeugen betrieben werden, die hinsichtlich Bau, Beschaffenheit und Ausrüstung den einschlägigen Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen dieser Verordnung und der Kraftfahrverordnung 1947, BGBl. Nr. 83, in der geltenden Fassung entsprechen. Die Fahrzeuge müssen den Anforderungen des Linienverkehres Rechnung tragen.

(2) Als Linienfahrzeuge kommen in Betracht:

1.

Omnibusse einschließlich der Oberleitungsomnibusse und Gyrobusse;

2.

Anhängewagen zur Personenbeförderung;

3.

Sattelaggregate;

4.

in Ausnahmefällen auch andere für die Personenbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge (besondere Bewilligung durch die Konzessionsbehörde).

(3) In Verbindung mit Fahrzeugen nach Abs. 2 Z. 1, 3 und 4 dürfen Einachsanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2 t für die Gepäckbeförderung mitgeführt werden. Hiedurch werden die Bestimmungen des § 102 Kraftfahrverordnung 1947 über das Mitführen von Einachsanhängern nicht berührt.

V. Kraftfahrlinienbetrieb.

A. Fahrzeuge.

§ 11. (1) Kraftfahrlinien dürfen nur mit Fahrzeugen betrieben werden, die hinsichtlich Bauart, Beschaffenheit und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung sowie den Bestimmungen des KFG 1967 und der KDV 1967 entsprechen. Die Fahrzeuge müssen den Anforderungen des Kraftfahrlinienverkehrs Rechnung tragen und sind bei niederen Temperaturen ausreichend zu beheizen.

(2) Als Linienfahrzeuge kommen in Betracht:

1.

Omnibusse,

2.

Omnibusanhänger,

3.

in Ausnahmefällen auch andere für die Personenbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge auf Grund besonderer Bewilligung durch die Konzessionsbehörde.

(3) Fahrzeuge nach Abs. 2 Z 1 und 3 dürfen zur Gepäcksbeförderung Anhänger mitführen, die den Bestimmungen des KFG 1967 entsprechen.

§ 12. (1) Die in § 11 Abs. 2 Z. 1 und 3 bezeichneten Fahrzeuge müssen vorne ein Zielschild tragen. Dieses muß bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit weißem Licht ausreichend beleuchtet sein, darf jedoch nicht blenden. Diese Bestimmung gilt nicht für Fahrzeuge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Verkehr zugelassen sind und noch kein beleuchtbares Zielschild besitzen.

(2) Im Ortslinienverkehr kann die Konzessionsbehörde die Ausrüstung der Linienfahrzeuge mit beleuchteten Liniensignalen anordnen.

§ 12. (1) Die in § 11 Abs. 2 Z 1 und 3 bezeichneten Kraftfahrzeuge müssen vorne ein Zielschild tragen. Bei Omnibussen muß dieses während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder, wenn es die Witterung sonst erfordert, mit weißem Licht ausreichend beleuchtet sein, es darf jedoch nicht blenden.

(2) Im Ortslinienverkehr kann die Konzessionsbehörde die Ausrüstung der Linienfahrzeuge mit beleuchtbaren Linienbezeichnungen anordnen.

§ 13. (1) Die Linienfahrzeuge müssen mit einem Wegmeßgerät (Kilometerzähler) und einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein.

(2) Linienfahrzeuge mit mehr als 16 Fahrgastplätzen sind mit einem Fahrtschreiber auszustatten. Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis zu 40 km in der Stunde sowie für Fahrzeuge im Linienverkehr mit einem durchschnittlichen Haltestellenabstand von nicht mehr als 1 km.

(3) Der Fahrtschreiber muß vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufschreiben. Die Schaublätter sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen des Fahrers, dem Ausgangspunkt sowie dem Datum der Fahrt zu bezeichnen. Ferner ist vom Unternehmer (Konzessionsinhaber oder Betriebsleiter, falls ein solcher bestellt wurde), oder dessen Beauftragten am Beginn und Ende der Fahrt der Stand des Kilometerzählers einzutragen. Die Schaublätter sind den Organen der Aufsichts- und Sicherheitsbehörde auf Verlangen vorzuweisen. Der Unternehmer hat sie ein Jahr lang aufzubewahren.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Meßgeräte müssen einer vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassenen Bauart angehören (Eichzulassungsordnung vom 2. Oktober 1953, BGBl. Nr. 162).

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge müssen binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 entsprechen.

§ 14. (1) Bei den Einstiegen sind Griffstangen so anzuordnen, daß sie beim Ein- und Aussteigen schon vor dem Betreten der Stufen sicher und bequem erreicht werden können.

(2) Im Ortslinienverkehr müssen bei Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß dem IV. Abschnitt der KFV erstmalig zugelassen werden und nicht mit automatisch schließenden Türen ausgestattet sind, die Räder, vor denen sich Ein- oder Ausstiege befinden, ausgenommen Notausstiege, zweckmäßig abgeschirmt sein.

(3) Falls solche Fahrzeuge vorwiegend im Ortslinienverkehr mit häufigem Fahrgastwechsel verwendet werden, müssen die Ein- und Ausstiege so angeordnet, und hinsichtlich der Breite, Ausgestaltung der Trittbretter (Stufen) und Anhaltegelegenheiten so beschaffen sein, daß ein sicherer und rascher Fahrgastwechsel gewährleistet ist. Die Tritthöhe soll nicht mehr als 300 mm betragen.

§ 15. Im Wageninnern sind Anhaltevorrichtungen (Sitzlehnengriffe, Anhaltestangen, Schlaufen) in solcher Zahl anzubringen, daß die Fahrgäste während der Fahrt jederzeit sicheren Halt finden.

§ 16. Zur Unterbringung kleinerer Gepäckstücke und, soweit die Fahrzeuge nicht im Ortslinienverkehr Verwendung finden, zum Aufhängen von Kleidern, sind zweckdienliche Einrichtungen in ausreichender Zahl anzubringen. Die Gepäckträger müssen so beschaffen sein, daß einem Herunterfallen von Gepäckstücken vorgebeugt wird.

§ 17. Linienfahrzeuge müssen bei niederen Temperaturen ausreichend beheizt werden. Diese Bestimmung tritt für Omnibusanhänger zu einem im Anzeigeblatt für Verkehr noch bekanntzugebenden Termin in Kraft.

§ 18. Wenn es die Sicherheit oder der ordnungsmäßige Betrieb erfordern, hat die Konzessionsbehörde Fahrzeuge, die sich für eine bestimmte Linie nicht oder nicht mehr eignen, von der Verwendung auf dieser auszuschließen.

B. Betriebsleitung.

§ 19. (1) Der Unternehmer hat für die Ordnung, Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebes zu sorgen. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, daß sich die im Linienverkehr verwendeten Fahrzeuge stets in verkehrs- und betriebsicherem Zustand befinden und die bei ihm beschäftigten Personen die für ihre Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften kennen und beachten.

(2) Soweit es nach den Größenverhältnissen des Unternehmens erforderlich ist, soll der Unternehmer für die Durchführung des Dienstes eine Dienstanweisung erlassen. Eine solche muß erlassen werden, wenn ein Leiter des Betriebsdienstes (§ 20 Abs. 1) bestellt wird.

§ 20. (1) Der Unternehmer hat zur Besorgung der ihm nach § 19 Abs. 1 obliegenden Aufgaben einen Leiter des Betriebsdienstes zu bestellen, der nicht dem Betriebsleiter (§ 10 Abs. 2 KflG. 1952) gleichzuhalten ist:

1.

Auf Anordnung der Konzessionsbehörde;

2.

wenn im Linienbetrieb durchschnittlich mehr als 20, beziehungsweise 50 Fahrzeuge verwendet werden und der Unternehmer nicht selbst die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erfüllt.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z. 2 muß der Leiter des Betriebsdienstes nachweisen:

1.

Die mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung an der höheren Abteilung maschinen- oder elektrotechnischer Fachrichtung einer Bundesgewerbeschule oder einer dieser gleichzuhaltenden Schule;

2.

eine fünfjährige einschlägige fachtechnische Praxis;

3.

die Erlaubnis zur Führung von Kraftfahrzeugen über 3,5 t Eigengewicht (Führerschein Gruppe d Z. 1).

(3) Werden in einem Unternehmen durchschnittlich mehr als 50 Fahrzeuge (Großunternehmen) verwendet, hat der Leiter des Betriebsdienstes nachzuweisen:

1.

Die mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung an der maschinen- oder elektrotechnischen Fakultät einer technischen Hochschule;

2.

eine wenigstens dreijährige einschlägige fachtechnische Praxis;

3.

die Erlaubnis zur Führung von Kraftfahrzeugen über 3,5 t Eigengewicht (Führerschein Gruppe d Z. 1).

(4) Der Unternehmer kann für einzelne Zwecke oder Stellen des Betriebes eigene Leiter des Betriebsdienstes einsetzen.

(5) Der Leiter des Betriebsdienstes bedarf der Bestätigung durch die Konzessionsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die persönliche Verläßlichkeit und Eignung fehlen. Die Konzessionsbehörde kann die Bestätigung widerrufen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Bei Personen, die bereits seit mehr als sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit den Aufgaben eines Leiters des Betriebsdienstes betraut sind, kann die Konzessionsbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gewähren.

(6) Der Leiter des Betriebsdienstes ist in seinem Wirkungsbereich ebenso wie der Unternehmer der Konzessionsbehörde verantwortlich.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 finden auf die vom Bund betriebenen Kraftfahrlinienunternehmen keine Anwendung.

§ 20. (1) Der Unternehmer hat zur Besorgung der ihm nach § 19 Abs. 1 obliegenden Aufgaben einen Leiter des Betriebsdienstes zu bestellen, der nicht dem Betriebsleiter (§ 10 Abs. 2 KflG. 1952) gleichzuhalten ist:

1.

Auf Anordnung der Konzessionsbehörde;

2.

wenn im Linienbetrieb durchschnittlich mehr als 20, beziehungsweise 50 Fahrzeuge verwendet werden und der Unternehmer nicht selbst die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erfüllt.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z. 2 muß der Leiter des Betriebsdienstes nachweisen:

1.

Die mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung an der höheren Abteilung maschinen- oder elektrotechnischer Fachrichtung einer Höheren technischen Lehranstalt oder einer dieser gleichzuhaltenden Schule;

2.

eine fünfjährige einschlägige fachtechnische Praxis;

3.

die Lenkerberechtigung für die Gruppe C.

(3) Werden in einem Unternehmen durchschnittlich mehr als 50 Fahrzeuge (Großunternehmen) verwendet, hat der Leiter des Betriebsdienstes nachzuweisen:

1.

Die mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung an der maschinen- oder elektrotechnischen Fakultät einer technischen Universität;

2.

eine wenigstens dreijährige einschlägige fachtechnische Praxis;

3.

die Lenkerberechtigung für die Gruppe C.

(4) Der Unternehmer kann für einzelne Zwecke oder Stellen des Betriebes eigene Leiter des Betriebsdienstes einsetzen.

(5) Der Leiter des Betriebsdienstes bedarf der Bestätigung durch die Konzessionsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die persönliche Verläßlichkeit und Eignung fehlen. Die Konzessionsbehörde kann die Bestätigung widerrufen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Bei Personen, die bereits seit mehr als sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit den Aufgaben eines Leiters des Betriebsdienstes betraut sind, kann die Konzessionsbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gewähren.

(6) Der Leiter des Betriebsdienstes ist in seinem Wirkungsbereich ebenso wie der Unternehmer der Konzessionsbehörde verantwortlich.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 904/1994)

§ 21. Der Unternehmer oder der Leiter des Betriebsdienstes hat der Konzessionsbehörde

1.

sofort Mitteilung zu machen über

a)

Betriebsvorkommnisse von besonderer Bedeutung;

b)

Unfälle, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt worden ist;

c)

Betriebsstörungen von längerer Dauer als 24 Stunden;

2.

bis zum Zehnten des nachfolgenden Monates über

a)

die Zahl der verwendeten Fahrzeuge;

b)

die zurückgelegten Fahrtkilometer;

c)

die Zahl der beförderten Personen.

C. Fahrdienst.

§ 22. (1) Das Fahrpersonal hat sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.

(2) Dem Fahrer ist untersagt:

1.

Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheit leidet;

2.

während des Dienstes geistige Getränke oder Rauschgifte zu sich zu nehmen;

3.

während der Fahrt mit anderen Personen zu sprechen;

4.

während der Fahrt zu rauchen.

(3) Abs. 2 Z. 1, 2 und 4 gelten sinngemäß auch für Schaffner und Kontrollpersonen.

§ 23. (1) Außer den in den allgemeinen Kraftfahrvorschriften dem Fahrer aufgetragenen Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeugzustandes hat dieser

1.

die Wirksamkeit der Bremsen vor Beginn jeder Fahrt, nach längeren Fahrtpausen, sowie vor größeren Steigungen und Gefällen durch mindestens eine Probebremsung zu prüfen;

2.

die Betriebssicherheit der Kupplung zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger (auch Gepäckanhänger) zu überprüfen;

3.

dafür zu sorgen, daß während der Fahrt die Außentüren sicher geschlossen sind;

4.

tunlichst darauf zu achten, daß die Sicherheit der Reisenden durch die Unterbringung des Handgepäcks nicht gefährdet wird.

(2) Die Bestimmungen der Z. 3 und 4 gelten für den Schaffner, wenn ein solcher eingesetzt ist.

§ 23. (1) Außer den in kraftfahrrechtlichen Vorschriften dem Fahrzeuglenker aufgetragenen Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeugzustandes hat dieser

1.

die Wirksamkeit der Bremsen vor Beginn jeder Fahrt sowie nach längeren Fahrtpausen durch mindestens eine Probebremsung zu prüfen;

2.

die Betriebssicherheit der Kupplung zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger (auch Gepäckanhänger) zu überprüfen;

3.

dafür zu sorgen, daß während der Fahrt die Außentüren sicher geschlossen sind;

4.

tunlichst darauf zu achten, daß die Sicherheit der Reisenden durch die Unterbringung des Handgepäcks nicht gefährdet wird.

(2) Die Bestimmungen der Z. 3 und 4 gelten für den Schaffner, wenn ein solcher eingesetzt ist.

D. Benützung der Fahrzeuge.

§ 24. (1) Jedem Fahrgast ist ein laufend numerierter Fahrtausweis auszufolgen, aus dem Fahrtstrecke und Fahrpreis hervorgehen. Wenn der Unternehmer keine besonderen Aufzeichnungen über die zeitliche Ausgabe der Fahrtausweise führt, muß aus dem Fahrtausweis auch der Fahrtag ersichtlich sein. Im Ortslinienverkehr genügt der Aufdruck des Fahrpreises auf dem Fahrtausweis.

(2) Für tarifpflichtiges Gepäck ist ein Gepäckschein auszugeben.

§ 25. (1) Die Fahrgäste haben bei Benützung der Fahrzeuge die behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Unternehmers und des Fahrpersonales Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.

(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt:

1.

Mit dem Fahrer während der Fahrt zu sprechen;

2.

die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen;

3.

in den Fahrzeugen zu rauchen, wenn nicht die Konzessionsbehörde eine Ausnahme genehmigt;

4.

ein vom Fahrpersonal als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten.

(3) Die Verbote des Abs. 2 Z. 1 bis 3, sowie die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze sind in den Fahrzeugen deutlich ersichtlich zu machen.

E. Haltestellen.

§ 26. (1) Die Haltestellen werden von der Konzessionsbehörde auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung festgesetzt. Zu dieser Verhandlung sind insbesondere der Unternehmer, der Straßenbaulastträger, die Straßenaufsichtsbehörde, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungskreis einer Bundespolizeibehörde auch diese und die Gemeinden zu laden.

(2) Aus besonders wichtigen Gründen kann die Konzessionsbehörde dem Unternehmer die Ausgestaltung von Haltestellen in wirtschaftlich zumutbaren Grenzen vorschreiben.

E. Haltestellen.

§ 26. (1) Die Haltestellen werden vom Landeshauptmann auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung festgesetzt. Zu dieser Verhandlung sind insbesondere der Unternehmer, der Straßenbaulastträger, die Straßenaufsichtsbehörde, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungskreis einer Bundespolizeibehörde auch diese und die Gemeinden zu laden.

(2) Aus besonders wichtigen Gründen kann die Konzessionsbehörde dem Unternehmer die Ausgestaltung von Haltestellen in wirtschaftlich zumutbaren Grenzen vorschreiben.

§ 27. (1) Die Haltestellen sind durch ein Haltestellenzeichen kenntlich zu machen.

(2) Das Haltestellenzeichen (Abb. 1) ist ein gelbes, grünumrandetes Schild in Form eines Signalarmes, dessen kreisrunde Scheibe ein „H“ und dessen Arm die nähere Bezeichnung des Unternehmers, beides in grüner Schrift, enthält. Der Durchmesser der Scheibe beträgt 250 mm. Die Länge des Armes bis zur Mitte des Buchstabens „H“ beträgt 500 mm.

(3) Die Haltestellenzeichen sind mit wetterbeständiger Farbe oder mit reflektierendem Material zu belegen. Sie können auch in gleicher Form und Farbe als beleuchtete Transparente ausgebildet werden.

(4) Als Farbtöne sind zu verwenden

für gelbFarbton RAL 1012

für grünFarbton RAL 6001.

Bei Verwendung von reflektierendem Material ist in erster Linie die richtige Farbtönung bei Tageslicht maßgebend.

(5) Der Unternehmer hat an aufgelassenen Haltestellen die Haltestellenzeichen zu entfernen, beziehungsweise bei vorübergehender Betriebseinstellung als ungültig zu kennzeichnen.

§ 28. Die Konzessionsbehörde kann die Anbringung von Richtungspfeilen vorschreiben (Abb. 2). Die Farbe des Pfeiles ist grün. Er wird über dem „H“ des Haltestellenzeichens und senkrecht zu diesem befestigt.

§ 29. Befinden sich die Haltestellen mehrerer Unternehmer oder Linien in unmittelbarer Nähe voneinander, so sind sie, sofern es die örtlichen Verhältnisse gestatten, zu einer Haltestelle zusammenzuziehen. Unter dem gemeinsamen Haltestellenzeichen ist eine rechteckige, gelbe Tafel anzubringen, auf der in grüner Schrift untereinander die Unternehmen anzugeben sind.

§ 30. (1) Die Haltestellenzeichen sind quer zur Fahrtrichtung, die Arme von der Fahrbahn fortweisend, gut sichtbar anzubringen. Doppelhaltestellen sind entsprechend kenntlich zu machen (Abb. 4, 6 und 8). Die Entfernung der Haltestellenzeichen vom Rande der Fahrbahn soll 650 mm, die Höhe der Mitte der Zeichen über dem Erdboden 2500 mm betragen.

(2) Nach den örtlichen Verhältnissen kommt in Betracht die Befestigung:

1.

am oberen Ende eines Ständers (Abb. 3 und 4), der bis zu einer Höhe von 500 mm grün und darüber gelb gestrichen ist;

2.

hängend oder stehend an einem gelb gestrichenen Tragarm (Abb. 5 und 6);

3.

an bereits vorhandenen Masten, Laternenpfählen, Bäumen, Bauwerken u. dgl. unmittelbar durch Schellen (ohne Tragarme), wobei die Maste usw. durch einen etwa 600 mm breiten gelben Ringanstrich in Höhe der Befestigungsstelle zu kennzeichnen sind;

4.

an Leuchtsäulen (Abb. 7 und 8), deren obere, leuchtende Fläche durch einen 20 mm breiten, grünen und gelben Rand gekennzeichnet ist.

§ 31. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Verwendung stehende Haltestellenzeichen haben binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Bestimmungen der §§ 27 bis 30 zu entsprechen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe kann von den Bestimmungen der §§ 27 Abs. 2 und 4, 28, 30 und 31 Abs. 1 Ausnahmen genehmigen.

§ 31. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Verwendung stehende Haltestellenzeichen haben binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Bestimmungen der §§ 27 bis 30 zu entsprechen.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann von den Bestimmungen der §§ 27 Abs. 2 und 4, 28, 30 und 31 Abs. 1 Ausnahmen genehmigen.

F. Überprüfung der Fahrzeuge.

§ 32. (1) Alle im Linienverkehr verwendeten Fahrzeuge sind dahin zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen des Abschnittes V A dieser Verordnung entsprechen (Zustandsprüfung).

(2) Solche Überprüfungen sind vorzunehmen:

1.

Vor der erstmaligen Verwendung im Linienverkehr;

2.

regelmäßig einmal im Jahr;

3.

aus gegebenen Anlässen.

§ 33. (1) Die Zustandsprüfungen nach § 32 Abs. 2 Z. 1 und 2 sind vom zuständigen Landeshauptmann bei den in den §§ 27 Abs. 1 und 51 Abs. 1 KFV. vorgesehenen Stellen gleichzeitig mit den Prüfungen, beziehungsweise Überprüfungen nach der KFV. vornehmen zu lassen.

(2) Zustandsprüfungen nach § 32 Abs. 2 Z. 2 können von den juristischen Personen, für die die Ausnahmebestimmungen des § 50 Abs. 1 lit. b KFV. gelten, im eigenen Wirkungskreis unter der Verantwortlichkeit des Leiters des Betriebsdienstes durchgeführt werden.

(3) Die Zustandsprüfungen nach § 32 Abs. 2 Z. 3 können von der Konzessionsbehörde angeordnet oder durch eigene Organe durchgeführt werden. Hiebei festgestellte, die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen betreffende Mängel sind unverzüglich der zuständigen Kraftfahrbehörde mitzuteilen.

(4) Die Zustandsprüfungen sollen in Gegenwart des Unternehmers oder des Leiters des Betriebsdienstes vorgenommen werden.

(5) Die Durchführung der Zustandsprüfung ist im Wagenbuch im Sinne des § 12 der Anlage 1a zur KFV. sowie im Typenschein oder im Einzelgenehmigungsbescheid im Sinne des § 52 Abs. 1 KFV. vorzumerken.

§ 33. (1) Die Zustandsprüfungen nach § 32 Abs. 2 Z 1 und 2 sind vom zuständigen Landeshauptmann bei den in den §§ 55 bis 57a KFG 1967 vorgesehenen Stellen vornehmen zu lassen. Die Zustandsprüfungen nach § 32 Abs. 2 Z 2 sind gleichzeitig mit den wiederkehrenden Überprüfungen bzw. wiederkehrenden Begutachtungen nach §§ 55 und 57a KFG 1967 durchzuführen.

(2) Die Zustandsprüfungen nach § 32 Abs. 2 Z 3 können von der Aufsichtsbehörde angeordnet oder durch eigene Organe ausgeführt werden. Hiebei festgestellte, die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen betreffende Mängel sind unverzüglich der zuständigen Kraftfahrbehörde mitzuteilen.

(3) Die Durchführung der Zustandsprüfung ist im Wagenbuch einzutragen.

§ 34. Werden bei der Zustandsprüfung Mängel festgestellt, die die Verkehrs- oder Betriebssicherheit oder die Sicherheit der Fahrgäste beeinträchtigen, so darf das Fahrzeug vor deren Behebung nicht in Betrieb genommen werden.

§ 35. (1) Die Beschaffenheit und Wirkungsweise der Bremsen und der Lenkung sowie der Bereifung sind jeden zweiten Monat unter Verantwortung des Unternehmers, beziehungsweise des Leiters des Betriebsdienstes unter Beiziehung geeigneter Fachkräfte genau zu überprüfen (Zwischenüberprüfung). Diese kann in die Zustandsprüfung nach § 32 Abs. 2 Z. 1 und 2 einbezogen werden. Für die vom Bund betriebenen Kraftfahrunternehmen gelten für die Zwischenprüfung die durch Dienstanweisung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe getroffenen einschlägigen Anordnungen.

(2) Das Ergebnis der Zwischenüberprüfung sowie die zur Herstellung des ordnungsmäßigen Betriebszustandes notwendigen Arbeiten sind in das Wagenbuch unter Anmerkung der gemessenen mittleren Verzögerungswerte für Hand- und Fußbremsen einzutragen. Das Wagenbuch ist bei jeder Überprüfung unaufgefordert vorzulegen.

(3) Vorübergehend außer Verkehr gesetzte Fahrzeuge sind vor erneuter Inbetriebnahme einer Zwischenüberprüfung zu unterziehen, wenn die letzte Zwischenüberprüfung länger als zwei Monate zurückliegt. Die Dauer der Stillegung ist im Wagenbuch zu vermerken.

(4) Vor Beseitigung der bei der Zwischenüberprüfung festgestellten, die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigenden Mängel darf dieses im Verkehr nicht eingesetzt werden.

§ 35. (1) Die Beschaffenheit und Wirkungsweise der Bremsen und der Lenkung sowie der Bereifung sind jeden dritten Monat unter Verantwortung des Unternehmers, beziehungsweise des Leiters des Betriebsdienstes unter Beiziehung geeigneter Fachkräfte genau zu überprüfen (Zwischenüberprüfung). Diese kann in die Zustandsprüfung nach § 32 Abs. 2 Z. 1 und 2 einbezogen werden.

(2) Das Ergebnis der Zwischenüberprüfung sowie die zur Herstellung des ordnungsmäßigen Betriebszustandes notwendigen Arbeiten sind in das Wagenbuch unter Anmerkung der gemessenen mittleren Verzögerungswerte für Hand- und Fußbremsen einzutragen. Das Wagenbuch ist bei jeder Überprüfung unaufgefordert vorzulegen.

(3) Vorübergehend außer Verkehr gesetzte Fahrzeuge sind vor erneuter Inbetriebnahme einer Zwischenüberprüfung zu unterziehen, wenn die letzte Zwischenüberprüfung länger als drei Monate zurückliegt. Die Dauer der Stillegung ist im Wagenbuch zu vermerken.

(4) Vor Beseitigung der bei der Zwischenüberprüfung festgestellten, die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigenden Mängel darf dieses im Verkehr nicht eingesetzt werden.

G. Übergangsbestimmungen.

§ 36. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Ausnahmegenehmigungen bleiben – sofern sie zeitlich befristet sind, für die festgesetzte Zeit – weiterhin in Geltung.

VI. Ausübung der behördlichen Aufsicht.

§ 37. Die mit der Durchführung der Aufsicht betrauten Organe weisen sich durch von der Konzessionsbehörde ausgestellte Legitimationen aus, die zum Betreten sämtlicher Betriebsanlagen und zur Besichtigung der Betriebsmittel berechtigen. Diese Organe haben in Ausübung des Aufsichtsrechtes Anspruch auf freie Fahrt mit den im Linienverkehr eingesetzten Verkehrsmitteln.

VII. Wirksamkeitsbeginn

§ 38. (1) Titel, Promulgationsklausel, § 3, § 4 Z 4, § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4, § 5 Abs. 2 Z 11 und 12, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 (Anm.: richtig: § 6 Abs. 1 und 2), § 9 Abs. 4, §§ 11 und 12, § 20 Abs. 2 Z 1 und 3, § 20 Abs. 3 Z 1 und 3, § 23 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 33 und § 35 Abs. 1 und 3 treten mit 1. Dezember 1994 in Kraft.

(2) § 2, § 5 Abs. 2 Z 5, §§ 13 bis 18 und § 20 Abs. 7 treten mit Ablauf des 30. November 1994 außer Kraft.

(3) § 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.

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