Bundesgesetz vom 15. Dezember 1954, womit Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 119, über Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr abgeändert werden (Ausfuhrförderungsgesetz 1955)
§ 1. Das Bundesgesetz vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 119, über Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr (Ausfuhrförderungsgesetz 1953) wird abgeändert wie folgt:
(Anm.: es folgen die Änderungen)
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes werden das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des § 2 das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Finanzen je nach deren Wirkungskreis betraut.
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