Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau und des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 19. Jänner 1961 über Maschinen, die nur mit Schutzvorrichtungen in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen (Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung)
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 38d der Gewerbeordnung und des Art. IV zweiter Absatz des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung in der Fassung des § 1 des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1960, BGBl. Nr. 224, wird verordnet:
Zum zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich siehe § 18 AMGSV,
BGBl. Nr. 219/1983.
ABSCHNITT 1.
Allgemeine Bestimmungen.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Gewerbeinhaber und land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dürfen die nachstehend angeführten Maschinen nur dann in den inländischen Verkehr bringen, wenn sie hinsichtlich der Schutzvorrichtungen oder anderer Maßnahmen zum Schutz für Leben oder Gesundheit der Benützer den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen: Elektromaschinen, Dampfmaschinen, Verbrennungskraftmaschinen, Sägen, Hackmaschinen, Spaltmaschinen, Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen, Hobelmaschinen, Fräsmaschinen, kombinierte Maschinen, Schleifmaschinen, Poliermaschinen, Hämmer, Pressen, Stanzen, Spritzgußmaschinen, Scheren, Schneidemaschinen, Spalt- und Egalisiermaschinen, Fleischzerkleinerungs- und Fleischschneidemaschinen, Knet- und Mischmaschinen, Waschmaschinen, Zentrifugen, Bügelmaschinen, Zupfmaschinen, Kollergänge, Mühlen, Kompressoren, Ventilatoren, Tiegeldruckpressen, Schnellpressen, Rotationsmaschinen, Maschinen zum Dreschen, Maschinen zum Pressen von Stroh und Heu, Maisentlieschmaschinen, Maisrebler, Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter, Gebläse, Rübenschneide- und Musmaschinen, Maschinen für die Obst- und Traubenverarbeitung, Feldmaschinen, Durchforstungsgeräte, Buschholz- und Reisighackmaschinen, Bodenseilwinden zum Ziehen von Feldmaschinen, Stoßmaschinen, Ausputzmaschinen, Pumpen, Strangpressen und Förderbänder.
(2) Unter dem Begriff "in den inländischen Verkehr bringen" im Sinne dieser Verordnung ist jede Abgabe einer der im Abs. 1 genannten Maschinen ohne Rücksicht auf den Rechtstitel, auf den sich die Abgabe gründet und ohne Rücksicht darauf, ob dadurch Eigentum übertragen wird oder nicht, zu verstehen. Die Ablieferung einer zur Reparatur übernommenen Maschine an den Auftraggeber fällt nicht unter den Begriff "in den inländischen Verkehr bringen".
Zum zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich siehe § 18 AMGSV,
BGBl. Nr. 219/1983.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
ABSCHNITT 1.
Allgemeine Bestimmungen.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Gewerbeinhaber und land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dürfen die nachstehend angeführten Maschinen nur dann in den inländischen Verkehr bringen, wenn sie hinsichtlich der Schutzvorrichtungen oder anderer Maßnahmen zum Schutz für Leben oder Gesundheit der Benützer den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen: Elektromaschinen, Dampfmaschinen, Verbrennungskraftmaschinen, Sägen, Hackmaschinen, Spaltmaschinen, Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen, Hobelmaschinen, Fräsmaschinen, kombinierte Maschinen, Schleifmaschinen, Poliermaschinen, Hämmer, Pressen, Stanzen, Spritzgußmaschinen, Scheren, Schneidemaschinen, Spalt- und Egalisiermaschinen, Fleischzerkleinerungs- und Fleischschneidemaschinen, Knet- und Mischmaschinen, Waschmaschinen, Zentrifugen, Bügelmaschinen, Zupfmaschinen, Kollergänge, Mühlen, Kompressoren, Ventilatoren, Tiegeldruckpressen, Schnellpressen, Rotationsmaschinen, Maschinen zum Dreschen, Maschinen zum Pressen von Stroh und Heu, Maisentlieschmaschinen, Maisrebler, Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter, Gebläse, Rübenschneide- und Musmaschinen, Maschinen für die Obst- und Traubenverarbeitung, Feldmaschinen, Durchforstungsgeräte, Buschholz- und Reisighackmaschinen, Bodenseilwinden zum Ziehen von Feldmaschinen, Stoßmaschinen, Ausputzmaschinen, Pumpen, Strangpressen und Förderbänder.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 219/1983)
Zum zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich siehe § 18 AMGSV,
BGBl. Nr. 219/1983.
ABSCHNITT 2.
Gemeinsame Bestimmungen über Schutzvorrichtungen.
Allgemeines über Schutzvorrichtungen.
§ 2. (1) Die Maschinen samt Schutzvorrichtungen müssen hinsichtlich ihrer Bauart insoweit den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, als diese dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Benützer dienen. Alle Teile von Maschinen müssen, soweit sie Unfälle verursachen können, dem Stand der Technik entsprechend, wirksam gesichert sein.
(2) Schutzvorrichtungen müssen an den Gefahrenstellen ausreichenden Schutz gewähren, genügend widerstandsfähig und sicher befestigt sein. Sie dürfen bei der Arbeit möglichst wenig behindern und, wenn möglich, ohne Hilfsmittel nicht abnehmbar sein. Schutzvorrichtungen müssen, soweit dies möglich ist, mit den Maschinen zusammen konstruiert sein; sie dürfen die Wartung der Maschinen nicht wesentlich erschweren.
(3) Sofern Gefahrenstellen nicht durch besondere Schutzmaßnahmen gesichert sind, müssen sie durch die Schutzvorrichtungen umwehrt, verdeckt oder verkleidet sein. Die Umwehrung hat eine unbeabsichtigte Annäherung an die Gefahrenstelle, die Verdeckung und die Verkleidung eine unbeabsichtigte Berührung der Gefahrenstelle hintanzuhalten.
(4) Schutzvorrichtungen aus Geflechten, Stäben oder durchbrochenem Material müssen so beschaffen sein, daß ein Durchgreifen oder ein Durchfallen von Gegenständen, wodurch Unfälle verursacht werden können, mit Sicherheit verhindert wird.
(5) Soweit es der Schutz, der mit der Schutzvorrichtung erzielt werden soll, zuläßt, soll zwischen den Schutzvorrichtungen und dem Fußboden ein Zwischenraum von etwa 15 cm vorhanden sein.
(6) Teile von Maschinen, die einer Wartung bedürfen, wie Schmierbüchsen und ähnliche Teile, sowie Bedienungseinrichtungen müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein.
(7) Die Maschinen müssen, soweit es ihre Wirkungsweise zuläßt, so eingerichtet sein, daß bei ihrer Verwendung eine Beeinträchtigung der daran Beschäftigten, wie durch Lärm, Erschütterungen oder Hitze, vermieden wird.
Zum zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich siehe § 18 AMGSV,
BGBl. Nr. 219/1983.
Schutzvorrichtungen bei beweglichen Teilen.
§ 3. (1) Bewegliche Teile von Maschinen, wie Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-, Zahn- und Speichenräder sowie Friktionsscheiben, müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich gegen gefahrbringende Berührung gesichert sein. Ausgenommen hievon sind Stufenscheiben von Drehbänken und von Werkzeugmaschinen mit ähnlich angeordnetem Antrieb, soweit keine Keilriemen verwendet werden; ferner sind ausgenommen die Antriebsscheiben von solchen Maschinen, die nicht gemeinsam mit dem Antriebsmittel in den Verkehr gebracht werden und nicht für ortsveränderliche Verwendung bestimmt sind. An Maschinen umfaßt der Arbeitsbereich alle Stellen, die zum Zwecke der Bedienung oder Wartung erreichbar sein müssen, und der Verkehrsbereich alle Stellen, die sonst zugänglich sind. Sowohl der Arbeits- als auch der Verkehrsbereich erstrecken sich bis zu jener Höhe, die für die Bedienung und Wartung der Maschinen erforderlich ist, mindestens aber bis 2.40 m über die Standfläche der Maschinen und die Standflächen der diese Bedienenden.
(2) Zahn- und Kettenräder, die nicht im Arbeits- und Verkehrsbereich laufen, müssen an den Eingriffstellen vorne und seitlich verkleidet sein, wenn ein Berühren dieser Stellen nicht in anderer Weise verhindert ist. Beträgt die Lückenweite von Zahn- oder Kettenrädern am Kopfkreis gemessen mehr als 8 mm, müssen die Endkanten der Verkleidung vom Kopfkreis in radialer Richtung etwa 4 cm abstehen. Auch Eingriffstellen von Friktionsscheiben müssen entsprechend gesichert sein.
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten in gleicher Weise für Riemen-, Seil-, Ketten- und Stahlbandtriebe von Maschinen. Bei Flachriemen bis zu 25 mm Breite oder Rundriemen bis zu 10 mm Durchmesser, mit Ausnahme der Riementriebe in Kopfhöhe, ist eine Riemenverkleidung nicht erforderlich. Das gleiche gilt bei genähten, geklebten oder sonst glatt verbundenen Stufenscheibenriemen von Drehbänken und von Werkzeugmaschinen mit ähnlichen Antriebsverhältnissen, sofern keine Keilriemen verwendet werden. Bei Verwendung von einfachen, nicht gekreuzten, glatten Keilriemen mit einem Riemenquerschnitt von höchstens 1 cm2 genügt eine Sicherung der Riemenauflaufstellen.
(4) Riemenverbindungen müssen möglichst glatt und fest sein; nach Möglichkeit sind endlose Riemen zu benützen.
(5) Gelenkwellen, die der Kraftübertragung vom Zapfwellenstummel einer Antriebsmaschine zu einer Arbeitsmaschine dienen, müssen in ihrer ganzen Ausdehnung so verkleidet oder verdeckt sein, daß ein unbeabsichtigtes Berühren der Gelenkwelle, auch von unten her, ausgeschlossen ist. Der Gelenkwellenschutz muß trittsicher sein; er darf sich mit der Gelenkwelle nicht mitdrehen können.
(6) An beweglichen Teilen von Maschinen müssen Keile, Keilnuten, hervorstehende Schrauben, Schmierbüchsen und ähnliche Teile im Arbeits- und Verkehrsbereich verdeckt oder glatt rundlaufend verkleidet sein.
(7) Vorstehende Wellenenden müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich verdeckt sein. Dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die einschließlich eines Befestigungsmittels, wie einer Spannmutter, nicht mehr als 5 cm vorstehen, wenn ihre Enden glatt und abgerundet sind. Bohrungen an Wellenenden müssen ausgefüllt oder verdeckt sein; ausgenommen hievon sind Hohlwellen von Werkzeugmaschinen, die zum Durchstecken von Material oder Werkstücken oder zum Anbringen von Vorrichtungen dienen.
(8) Quetsch- und Scherstellen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so müssen sie im Arbeits- und Verkehrsbereich verdeckt sein; Einlaufstellen von Walzen müssen in geeigneter Weise gesichert sein oder es müssen sonstige, geeignete Vorkehrungen getroffen sein, die eine Gefährdung durch zusammenlaufende Walzen verhindern.
(9) Bewegungs- und Fallbahnen von Gegengewichten, die sich im Arbeits- und Verkehrsbereich befinden, sowie Bewegungsbahnen von Schwunggewichten müssen, soweit für einzelne Maschinen nicht anderes bestimmt wird, umwehrt oder verdeckt sein. Gegen- und Schwunggewichte müssen gegen Herabfallen gesichert sein; Druckschrauben allein genügen nicht als Sicherung.
(10) Das unbeabsichtigte Zufallen schwerer Deckel und Verschlüsse muß durch zweckentsprechende Maßnahmen verhindert werden.
Zum zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich siehe § 18 AMGSV,
BGBl. Nr. 219/1983.
ABSCHNITT 3.
Besondere Bestimmungen über Elektromaschinen und Schutzmaßnahmen bei
Kraftmaschinen.
Elektromaschinen.
§ 4. Elektromaschinen müssen den Vorschriften für die Elektrotechnik entsprechen.
Zum zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich siehe § 18 AMGSV,
BGBl. Nr. 219/1983.
Dampf- und Verbrennungskraftmaschinen.
§ 5. (1) Dampfmaschinen müssen Vorrichtungen besitzen, durch die sie gefahrlos über den toten Punkt gebracht werden können. Verbrennungskraftmaschinen müssen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, durch die das Andrehen möglichst gefahrlos erfolgen kann.
(2) Verbrennungskraftmaschinen, die je Zylinder einen Hubraum von 375 cm3 oder weniger haben, müssen, wenn sie ohne Hilfsmittel und von Hand aus angedreht werden können, glatt ausgekleidete oder volle Schwungräder haben. Werden sie mit einer Handkurbel angedreht, so muß sich diese beim Anlaufen des Motors selbsttätig und schleudersicher ausschalten.
(3) Verbrennungskraftmaschinen, die je Zylinder einen Hubraum von mehr als 375 cm3 haben, müssen, wenn sie von Hand aus angedreht werden, mit einer Andrehkurbel ausgerüstet sein, die sich beim Anlaufen des Motors selbsttätig und schleudersicher ausschaltet. Bei Otto-Motoren muß beim Andrehen von Hand aus zwangsläufig Spätzündung sichergestellt sein.
(4) Bei Verbrennungskraftmaschinen müssen Vorkehrungen getroffen sein, die eine vermeidbare Beeinträchtigung der Benützer durch Auspuffgase und durch Lärm hintanhalten. Im Arbeitsbereich müssen heiße, der Berührung ausgesetzte Teile entsprechend verkleidet sein.
(5) Kraftmaschinen, deren Regler durch Riemen angetrieben wird, müssen Vorrichtungen haben, die bei Ausfall des Reglerantriebes eine Drehzahlsteigerung verhindern.
(6) Auf jeder Verbrennungskraftmaschine muß ein Schild angebracht sein, aus dem der Hubraum je Zylinder, die Dauerleistung und die zugehörige Drehzahl zu entnehmen sind.
Zum zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich siehe § 18 AMGSV,
BGBl. Nr. 219/1983.
ABSCHNITT 4.
Besondere Bestimmungen über Schutzmaßnahmen bei Arbeitsmaschinen.
Ingangsetzen und Abstellen von Arbeitsmaschinen.
§ 6. (1) Jede Arbeitsmaschine muß so eingerichtet sein, daß sie für sich allein ingangzusetzen und abzustellen ist. Die Vorrichtungen hiefür müssen vom Arbeitsplatz des die Maschine Bedienenden leicht und gefahrlos zu betätigen sein, sicher wirken und dürfen ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen nicht zulassen; insbesondere müssen Fußeinrückungen in geeigneter Weise gesichert sein. Bei Einzelantrieb durch einen Elektromotor gilt auch der Schalter für den Motor als Vorrichtung für das Ingangsetzen und Abstellen der Maschine. Sofern bei landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen der Antrieb durch eine Verbrennungskraftmaschine vorgenommen wird, kann das Ingangsetzen oder Abstellen der Maschine durch eine Kupplung erfolgen.
(2) Sind zur Bedienung einer Maschine mehrere Personen erforderlich, so muß diese nach Möglichkeit von jedem Arbeitsplatz der die Maschine Bedienenden aus abgestellt und die Einschaltvorrichtung verriegelt werden können.
(3) An Arbeitsmaschinen muß, nötigenfalls durch eine entsprechende Bezeichnung, deutlich zu erkennen sein, in welcher Schaltstellung oder mit welcher Vorrichtung die Maschinen inganggesetzt und abgestellt werden. Ein- und Abschaltknöpfe müssen in ihrer äußeren Gestalt wesentlich voneinander verschieden sein; Abschaltknöpfe sollen durch einen Schlag mit der Hand leicht zu betätigen sein.
Zum zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich siehe § 18 AMGSV,
BGBl. Nr. 219/1983.
Gemeinsame Bestimmungen über Schutzmaßnahmen bei Arbeitsmaschinen.
§ 7. (1) Bei Maschinenwerkzeugen muß der Gefahrenbereich soweit als möglich in geeigneter Weise wirksam gesichert sein. Sofern eine Beobachtung des Arbeitsablaufes erforderlich ist, sind Abschirmungen zu verwenden, die eine Durchsicht gestatten. Besteht durch den Arbeitsvorgang die Möglichkeit einer Entzündung der Abschirmungen, so müssen diese aus schwer brennbarem Material bestehen. Zelluloid darf für Abschirmungen nicht verwendet werden.
(2) Arbeitsmaschinen mit mehreren Werkzeugen müssen so eingerichtet sein, daß beim Betrieb der Maschinen nicht benützte Werkzeuge unfallsicher verdeckt oder außer Betrieb gesetzt werden können.
(3) Mit Ausnahme von Bohrern muß auf rotierenden Werkzeugen für die Bearbeitung von Holz oder sonstigen Stoffen, die ähnlich bearbeitet werden können, die höchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute und das Fabrikszeichen dauerhaft angegeben sein. Werkzeugträger müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein. Abplattknöpfe und Schlagkreuze aus Grau- oder Temperguß sowie offene Schlitzhaken und offene Schlagkreuze sind unzulässig. Bei Handvorschub muß das Fräswerkzeug dem glatten, ununterbrochenen Rotationskörper soweit als möglich entsprechen.
(4) Arbeitsmaschinen, die bei der Bearbeitung von Werkstoffen eine belästigende oder gefährliche Staubentwicklung verursachen, sind so einzurichten, daß der Anschluß an eine Staubabsaugeanlage leicht möglich ist.
(5) Hilfseinrichtungen an Arbeitsmaschinen müssen leicht und gefahrlos zu betätigen sein; wenn es die Sicherheit der Benützer erfordert, müssen sie vom Arbeitsplatz aus betätigt werden können.
(6) Die elektrische Anlage von Arbeitsmaschinen muß den Vorschriften für die Elektrotechnik entsprechen. Die Beleuchtung durch Arbeitsplatzleuchten muß blendungsfrei und derart sein, daß stroboskopische Effekte vermieden werden.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Sägen für Holzbearbeitung. Gattersägen.
§ 8. (1) Bei Gattersägen müssen die außerhalb des Gestells laufenden beweglichen Teile, wie Rahmen, Stelzen, Kurbeln und Kurbelscheiben, verdeckt sein.
(2) Vertikalgatter müssen mit einer feststellbaren, zuverlässig wirkenden Bremse ausgerüstet sein. Sie müssen ferner Einrichtungen zur Sicherung des hochstehenden Rahmens gegen unvermutetes Abwärtsbewegen und gegen zufälliges Ingangsetzen haben, die beim Antrieb zu betätigen sein müssen. Überdies muß eine im oberen Teil des Gestells angebrachte Einrichtung zur Sicherung des hochstehenden Rahmens gegen unvermutetes Abwärtsbewegen vorhanden sein. Ferner müssen Vertikalgatter Vorrichtungen zur Sicherung der hochgestellten Druckwalzen gegen unbeabsichtigtes Niedergehen besitzen.
(3) Horizontalgatter müssen Sicherungen gegen das Herausfliegen des Gatterrahmens und des Schlittens sowie gegen das Herumschlagen des Lenkers haben.
(4) Blochwagen müssen mit geeigneten, fest montierten Abweisern vor den Rädern ausgerüstet sein, wenn nicht durch die Bauart des Wagengestells selbst eine entsprechende Sicherung erreicht wird.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Bandsägen.
§ 9. (1) Bei Bandsägen müssen die Bandsägescheiben und der zum Schneiden nicht benützte Teil des Sägeblattes verkleidet sein.
(2) Bei Tischbandsägen muß die Verkleidung des Sägeblattes von der Sägeblattführung bis zur oberen Bandsägescheibe zwangsläufig mit der Blattführung verstellbar sein.
(3) Bei Blochbandsägen müssen Blochwagen der Bestimmung des § 8 Abs. 4 entsprechen.
Kreissägen.
§ 10. (1) Kreissägen müssen so eingerichtet sein, daß der zum Schneiden jeweils nicht benützte Teil des Zahnkranzes verdeckt ist. Durch die Schutzvorrichtungen darf die Sicht auf die Arbeitsstelle nicht behindert werden. Bei Tischkreissägen muß der Zahnkranz auch unter dem Tisch verdeckt sein, wobei die Verdeckung an ihrer Unterseite offen sein kann. Bei Handkreissägen muß der Zahnkranz des Sägeblattes im Leerlauf zur Gänze verdeckt sein.
(2) Langschnittkreissägen müssen ferner so ausgerüstet sein, daß das Rückschlagen des Werkstückes verhindert wird. Sofern als Rückschlagsicherung ein Spaltkeil verwendet wird, muß dieser genau in der Sägeblattebene liegen und in dieser so verstellbar sein, daß seine Vorderkante jeweils etwa 1 cm vom Zahnkranz des Sägeblattes entfernt ist und seine höchste Stelle nicht mehr als 2 cm unter der höchsten Zahnspitze des Sägeblattes liegt. Der Spaltkeil muß sich der Form des Sägeblattes möglichst anpassen sowie von entsprechender Stärke und leicht auswechselbar sein. Langschnittkreissägen, die im Gleichlauf arbeiten, müssen so eingerichtet sein, daß eine unbeabsichtigte Änderung des Vorschubes oder ein Wegschleudern des Werkstückes vermieden wird.
(3) Automatische Langschnittkreissägen und Kreissägen mit mehreren Sägeblättern, ausgenommen Trennkreissägen mit konischen Sägeblättern und Formatsägen, müssen überdies so ausgebildet sein, daß auch ein Rückschlagen von Abfallstücken verhindert wird. Bei Greiferrückschlagsicherungen dürfen die einzelnen Glieder höchstens 10 mm breit sein; sie müssen einen dichten Vorhang bilden.
(4) Querschnittkreissägen für Stangen, Scheiter und ähnliches Material müssen eine Zuführungsvorrichtung, wie einen Rolltisch mit geeigneter Anlegevorrichtung für das Schneidegut oder einen schwingenden Bock, haben. Die Zuführungsvorrichtung muß selbsttätig in die Ruhelage zurückkehren und Hubbegrenzungen aufweisen; in der Ruhelage der Zuführungsvorrichtung muß der Zahnkranz verdeckt sein. Das Schneidegut muß beiderseits des Schnittes aufliegen können. Rolltische müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben aus den Schienen gesichert sein.
(5) Bei Pendelsägen mit oberem Drehpunkt sowie bei sonstigen Pendelsägen, die über der Werkstückauflage geführt werden, muß das Sägeblatt bis zur größtmöglichen Schnitthöhe herab verkleidet sein.
(6) Bei Pendelsägen mit unterem Drehpunkt muß die Vorrichtung, mit der das Sägeblatt in die Schnittstellung gebracht wird, gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sein.
(7) Der Ausschlag von Pendelsägen muß begrenzt sein; das Sägeblatt darf nicht über den vorderen Tischrand oder über eine andere Auflagevorrichtung für das Schneidegut hinausragen. Nach jedem Schnitt muß das Sägeblatt selbsttätig in die Ruhelage zurückgeführt und in dieser Lage sicher festgehalten werden. Ein Seil-, Ketten- oder Federzug allein entspricht dieser Forderung nicht. In der Ruhelage muß das ganze Sägeblatt seitlich verkleidet sein.
(8) Rundholz-Kappsägen müssen eine Schutzvorrichtung haben, die beim Schneiden das Sägeblatt nur so weit freigibt, wie es die Stärke des Werkstückes erfordert. Das Sägeblatt muß selbsttätig in die Ruhelage zurückgeführt werden und darf sich aus dieser Lage nicht selbsttätig entfernen können.
Soweit diese Bestimmung handgeführte Elektrowerkzeuge betrifft,
ist sie mit 16.12.1987 außer Kraft getreten (BGBl. Nr. 592/1987).
Kreissägen.
§ 10. (1) Kreissägen müssen so eingerichtet sein, daß der zum Schneiden jeweils nicht benützte Teil des Zahnkranzes verdeckt ist. Durch die Schutzvorrichtungen darf die Sicht auf die Arbeitsstelle nicht behindert werden. Bei Tischkreissägen muß der Zahnkranz auch unter dem Tisch verdeckt sein, wobei die Verdeckung an ihrer Unterseite offen sein kann. Bei Handkreissägen muß der Zahnkranz des Sägeblattes im Leerlauf zur Gänze verdeckt sein.
(2) Langschnittkreissägen müssen ferner so ausgerüstet sein, daß das Rückschlagen des Werkstückes verhindert wird. Sofern als Rückschlagsicherung ein Spaltkeil verwendet wird, muß dieser genau in der Sägeblattebene liegen und in dieser so verstellbar sein, daß seine Vorderkante jeweils etwa 1 cm vom Zahnkranz des Sägeblattes entfernt ist und seine höchste Stelle nicht mehr als 2 cm unter der höchsten Zahnspitze des Sägeblattes liegt. Der Spaltkeil muß sich der Form des Sägeblattes möglichst anpassen sowie von entsprechender Stärke und leicht auswechselbar sein. Langschnittkreissägen, die im Gleichlauf arbeiten, müssen so eingerichtet sein, daß eine unbeabsichtigte Änderung des Vorschubes oder ein Wegschleudern des Werkstückes vermieden wird.
(3) Automatische Langschnittkreissägen und Kreissägen mit mehreren Sägeblättern, ausgenommen Trennkreissägen mit konischen Sägeblättern und Formatsägen, müssen überdies so ausgebildet sein, daß auch ein Rückschlagen von Abfallstücken verhindert wird. Bei Greiferrückschlagsicherungen dürfen die einzelnen Glieder höchstens 10 mm breit sein; sie müssen einen dichten Vorhang bilden.
(4) Querschnittkreissägen für Stangen, Scheiter und ähnliches Material müssen eine Zuführungsvorrichtung, wie einen Rolltisch mit geeigneter Anlegevorrichtung für das Schneidegut oder einen schwingenden Bock, haben. Die Zuführungsvorrichtung muß selbsttätig in die Ruhelage zurückkehren und Hubbegrenzungen aufweisen; in der Ruhelage der Zuführungsvorrichtung muß der Zahnkranz verdeckt sein. Das Schneidegut muß beiderseits des Schnittes aufliegen können. Rolltische müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben aus den Schienen gesichert sein.
(5) Bei Pendelsägen mit oberem Drehpunkt sowie bei sonstigen Pendelsägen, die über der Werkstückauflage geführt werden, muß das Sägeblatt bis zur größtmöglichen Schnitthöhe herab verkleidet sein.
(6) Bei Pendelsägen mit unterem Drehpunkt muß die Vorrichtung, mit der das Sägeblatt in die Schnittstellung gebracht wird, gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sein.
(7) Der Ausschlag von Pendelsägen muß begrenzt sein; das Sägeblatt darf nicht über den vorderen Tischrand oder über eine andere Auflagevorrichtung für das Schneidegut hinausragen. Nach jedem Schnitt muß das Sägeblatt selbsttätig in die Ruhelage zurückgeführt und in dieser Lage sicher festgehalten werden. Ein Seil-, Ketten- oder Federzug allein entspricht dieser Forderung nicht. In der Ruhelage muß das ganze Sägeblatt seitlich verkleidet sein.
(8) Rundholz-Kappsägen müssen eine Schutzvorrichtung haben, die beim Schneiden das Sägeblatt nur so weit freigibt, wie es die Stärke des Werkstückes erfordert. Das Sägeblatt muß selbsttätig in die Ruhelage zurückgeführt werden und darf sich aus dieser Lage nicht selbsttätig entfernen können.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Kreissägen.
§ 10. (1) Kreissägen müssen so eingerichtet sein, daß der zum Schneiden jeweils nicht benützte Teil des Zahnkranzes verdeckt ist. Durch die Schutzvorrichtungen darf die Sicht auf die Arbeitsstelle nicht behindert werden. Bei Tischkreissägen muß der Zahnkranz auch unter dem Tisch verdeckt sein, wobei die Verdeckung an ihrer Unterseite offen sein kann. Bei Handkreissägen muß der Zahnkranz des Sägeblattes im Leerlauf zur Gänze verdeckt sein.
(2) Langschnittkreissägen müssen ferner so ausgerüstet sein, daß das Rückschlagen des Werkstückes verhindert wird. Sofern als Rückschlagsicherung ein Spaltkeil verwendet wird, muß dieser genau in der Sägeblattebene liegen und in dieser so verstellbar sein, daß seine Vorderkante jeweils etwa 1 cm vom Zahnkranz des Sägeblattes entfernt ist und seine höchste Stelle nicht mehr als 2 cm unter der höchsten Zahnspitze des Sägeblattes liegt. Der Spaltkeil muß sich der Form des Sägeblattes möglichst anpassen sowie von entsprechender Stärke und leicht auswechselbar sein. Langschnittkreissägen, die im Gleichlauf arbeiten, müssen so eingerichtet sein, daß eine unbeabsichtigte Änderung des Vorschubes oder ein Wegschleudern des Werkstückes vermieden wird.
(3) Automatische Langschnittkreissägen und Kreissägen mit mehreren Sägeblättern, ausgenommen Trennkreissägen mit konischen Sägeblättern und Formatsägen, müssen überdies so ausgebildet sein, daß auch ein Rückschlagen von Abfallstücken verhindert wird. Bei Greiferrückschlagsicherungen dürfen die einzelnen Glieder höchstens 10 mm breit sein; sie müssen einen dichten Vorhang bilden.
(4) Querschnittkreissägen für Stangen, Scheiter und ähnliches Material müssen eine Zuführungsvorrichtung, wie einen Rolltisch mit geeigneter Anlegevorrichtung für das Schneidegut oder einen schwingenden Bock, haben. Die Zuführungsvorrichtung muß selbsttätig in die Ruhelage zurückkehren und Hubbegrenzungen aufweisen; in der Ruhelage der Zuführungsvorrichtung muß der Zahnkranz verdeckt sein. Das Schneidegut muß beiderseits des Schnittes aufliegen können. Rolltische müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben aus den Schienen gesichert sein.
(5) Bei Pendelsägen mit oberem Drehpunkt sowie bei sonstigen Pendelsägen, die über der Werkstückauflage geführt werden, muß das Sägeblatt bis zur größtmöglichen Schnitthöhe herab verkleidet sein.
(6) Bei Pendelsägen mit unterem Drehpunkt muß die Vorrichtung, mit der das Sägeblatt in die Schnittstellung gebracht wird, gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sein.
(7) Der Ausschlag von Pendelsägen muß begrenzt sein; das Sägeblatt darf nicht über den vorderen Tischrand oder über eine andere Auflagevorrichtung für das Schneidegut hinausragen. Nach jedem Schnitt muß das Sägeblatt selbsttätig in die Ruhelage zurückgeführt und in dieser Lage sicher festgehalten werden. Ein Seil-, Ketten- oder Federzug allein entspricht dieser Forderung nicht. In der Ruhelage muß das ganze Sägeblatt seitlich verkleidet sein.
(8) Rundholz-Kappsägen müssen eine Schutzvorrichtung haben, die beim Schneiden das Sägeblatt nur so weit freigibt, wie es die Stärke des Werkstückes erfordert. Das Sägeblatt muß selbsttätig in die Ruhelage zurückgeführt werden und darf sich aus dieser Lage nicht selbsttätig entfernen können.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Fuchsschwanz- und Dekupiersägen.
§ 11. (1) Bei Fuchsschwanzsägen muß der Kurbeltrieb verdeckt und eine Umwehrung für das Sägeblatt in seiner äußeren Endstellung vorhanden sein.
(2) An Dekupiersägen mit Kraftantrieb muß die Kurbelscheibe verkleidet sein.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Zylindersägen.
§ 12. (1) Zylindersägen müssen selbsttätige Auswurfvorrichtungen haben.
(2) Der zum Schneiden nicht benützte Teil des Zahnkranzes muß verdeckt sein.
Kettensägen.
§ 13. (1) Bei Einmann-Kettensägen muß die Vorrichtung, mit der die Kette inganggesetzt oder abgestellt werden kann, an der Maschine so angeordnet sein, daß sie mit der Hand von einem Haltegriff aus betätigt werden kann. Das Kettenrad muß verdeckt sein. Einmann-Kettensägen, die durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, müssen ferner eine Einrichtung besitzen, durch die zwangsläufig sichergestellt wird, daß sich die Kette im Leerlauf des Motors nicht bewegt.
(2) Bei sonstigen Kettensägen müssen die Kettenräder verdeckt und das nicht zum Schneiden benützte Kettentrumm in geeigneter Weise gesichert sein.
Soweit diese Bestimmung handgeführte Elektrowerkzeuge betrifft,
ist sie mit 16.12.1987 außer Kraft getreten (BGBl. Nr. 592/1987).
Kettensägen.
§ 13. (1) Bei Einmann-Kettensägen muß die Vorrichtung, mit der die Kette inganggesetzt oder abgestellt werden kann, an der Maschine so angeordnet sein, daß sie mit der Hand von einem Haltegriff aus betätigt werden kann. Das Kettenrad muß verdeckt sein. Einmann-Kettensägen, die durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, müssen ferner eine Einrichtung besitzen, durch die zwangsläufig sichergestellt wird, daß sich die Kette im Leerlauf des Motors nicht bewegt.
(2) Bei sonstigen Kettensägen müssen die Kettenräder verdeckt und das nicht zum Schneiden benützte Kettentrumm in geeigneter Weise gesichert sein.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Kettensägen.
§ 13. (1) Bei Einmann-Kettensägen muß die Vorrichtung, mit der die Kette inganggesetzt oder abgestellt werden kann, an der Maschine so angeordnet sein, daß sie mit der Hand von einem Haltegriff aus betätigt werden kann. Das Kettenrad muß verdeckt sein. Einmann-Kettensägen, die durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, müssen ferner eine Einrichtung besitzen, durch die zwangsläufig sichergestellt wird, daß sich die Kette im Leerlauf des Motors nicht bewegt.
(2) Bei sonstigen Kettensägen müssen die Kettenräder verdeckt und das nicht zum Schneiden benützte Kettentrumm in geeigneter Weise gesichert sein.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Sägen für die Bearbeitung anderer Stoffe als Holz.
§ 14. Sägen, die für die Bearbeitung anderer Stoffe als Holz bestimmt sind, müssen als Bandsägen mit den nach § 9, als Kreissägen mit den nach § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Hack- und Spaltmaschinen.
§ 15. (1) Bei Holzhackmaschinen müssen Vorrichtungen vorhanden sein, durch die hochgerissene Holzstücke abgestreift werden.
(2) Holzspaltmaschinen, bei denen Holzstücke mittels eines Drallkegels gespalten werden, müssen mit einer Zuführungsvorrichtung oder mit einem mit der Maschine fest verbundenen Auflegetisch versehen sein. Ein Mitnehmen des Holzstückes durch den Drallkegel muß in geeigneter Weise verhindert werden, wie durch die Zuführungsvorrichtung oder durch einen unterhalb der Achse des Drallkegels auf dem Auflegetisch befestigten Keil. Es muß ferner eine geeignete Einrichtung, wie ein Schutzring oder ein Bund, vorhanden sein, die ein zu tiefes Eindringen des Drallkegels in das Holzstück verhindert.
(3) Durch eine deutlich sichtbare Aufschrift ist bei Holzspaltmaschinen nach Abs. 2 darauf hinzuweisen, daß Arbeiten an der Maschine nicht mit Handschuhen und nicht in loser Kleidung ausgeführt werden dürfen.
Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen.
§ 16. (1) Bei Bohrmaschinen muß die Bohrspindel in geeigneter Weise verkleidet sein. Spannfutter und Mitnahmevorrichtungen dürfen keine radial nach außen vorstehenden Teile haben.
(2) Spannfutter von Drehbänken dürfen, mit Ausnahme der Spannbacken, keine radial nach außen vorstehenden Teile besitzen. Automatendrehbänke müssen Spritzwände und Verdeckungen für vorstehendes Stangenmaterial haben; die Verdeckungen dürfen auf der Unterseite nur so weit offen sein, als dies für das Nachschieben des Materials mit den Händen erforderlich ist.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen.
Soweit diese Bestimmung handgeführte Elektrowerkzeuge betrifft,
ist sie mit 16.12.1987 außer Kraft getreten (BGBl. Nr. 592/1987).
Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen.
§ 16. (1) Bei Bohrmaschinen muß die Bohrspindel in geeigneter Weise verkleidet sein. Spannfutter und Mitnahmevorrichtungen dürfen keine radial nach außen vorstehenden Teile haben.
(2) Spannfutter von Drehbänken dürfen, mit Ausnahme der Spannbacken, keine radial nach außen vorstehenden Teile besitzen. Automatendrehbänke müssen Spritzwände und Verdeckungen für vorstehendes Stangenmaterial haben; die Verdeckungen dürfen auf der Unterseite nur so weit offen sein, als dies für das Nachschieben des Materials mit den Händen erforderlich ist.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen.
§ 16. (1) Bei Bohrmaschinen muß die Bohrspindel in geeigneter Weise verkleidet sein. Spannfutter und Mitnahmevorrichtungen dürfen keine radial nach außen vorstehenden Teile haben.
(2) Spannfutter von Drehbänken dürfen, mit Ausnahme der Spannbacken, keine radial nach außen vorstehenden Teile besitzen. Automatendrehbänke müssen Spritzwände und Verdeckungen für vorstehendes Stangenmaterial haben; die Verdeckungen dürfen auf der Unterseite nur so weit offen sein, als dies für das Nachschieben des Materials mit den Händen erforderlich ist.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Hobelmaschinen für Holzbearbeitung.
§ 17. (1) Abrichthobelmaschinen müssen runde Messerwellen sowie eine geeignete, verstellbare Schutzvorrichtung zum Verdecken der Messerwelle vor und hinter dem Anschlaglineal haben. Diese Schutzvorrichtung muß so angebracht sein, daß eine Bearbeitung von Werkstücken, die breiter sind als der Maschinentisch, möglich ist, ohne daß die Schutzvorrichtung weggenommen werden muß. Für die Verdeckung der Messerwelle vor dem Anschlaglineal sind in sich starre, waagrecht verschiebbare Schutzvorrichtungen nur dann zulässig, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsvorganges selbsttätig in ihre Ruhelage zurückkehren.
(2) An Dicktenhobelmaschinen muß die Messerwelle durch eine geeignete, auch seitlich geschlossene Schutzhaube verdeckt sein. Diese Schutzhaube muß den Messerflugkreis, in der Vorschubrichtung gemessen, um mindestens 15 cm überragen. Dicktenhobelmaschinen müssen überdies mit geeigneten Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Zurückschlagen des Werkstückes in wirksamer Weise verhindern. Werden hiefür Greifer verwendet, so dürfen deren Glieder höchstens 10 mm breit sein; ihr Abstand voneinander darf höchstens 5 mm betragen.
(3) Sonstige Hobelmaschinen, wie Spund- und Kehlmaschinen, müssen Vorrichtungen haben, die Messerköpfe oder Scheiben so weit verdecken, daß nur der zum Arbeiten benötigte Teil derselben freibleibt.
(4) Ortsfeste Hobelmaschinen müssen so eingerichtet sein, daß der Anschluß an eine Späneabsaugeanlage möglich ist.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Hobelmaschinen für Metallbearbeitung.
§ 18. Öffnungen in Bettrahmen sowie Umsteuervorrichtungen von Langhobelmaschinen für Metallbearbeitung, die Anlaß zu Quetschungen geben können, müssen in geeigneter Weise verdeckt sein.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Fräsmaschinen für Holzbearbeitung.
§ 19. (1) Fräsmaschinen für Holzbearbeitung müssen mit zweckentsprechenden, die Werkzeuge soweit als möglich verdeckenden, auswechselbaren Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein. Einrichtungen für eine sichere Befestigung der Schutzvorrichtungen müssen vorhanden sein.
(2) Können auf einer Maschine Werkzeuge mit erheblich voneinander abweichendem Durchmesser verwendet werden, so müssen Einrichtungen zur Änderung der Drehzahl, die eine entsprechende Bezeichnung tragen, vorhanden sein.
(3) Kettenfräsen müssen eine Schutzvorrichtung haben, durch die die Fräskette bis zur Oberfläche des Werkstückes verdeckt werden kann. Sie müssen ferner mit Ausnahme der Hand-Kettenfräsen eine Vorrichtung besitzen, durch die das Werkzeug erst bei der Annäherung an das Werkstück in Bewegung gesetzt wird. Diese Vorrichtung gilt nur dann als Abstellvorrichtung im Sinne der Vorschriften des § 6 Abs. 1 (Anm.: § 6 aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 219/1983), wenn sie nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Fräsmaschinen für die Bearbeitung anderer Stoffe als Holz.
§ 20. (1) Absatz-, Schnitt- und Spitzenfräsmaschinen für die Bearbeitung anderer Stoffe als Holz müssen mit Schutzvorrichtungen gemäß § 19 ausgerüstet sein.
(2) Absatzfräsmaschinen müssen ferner eine Kappenführung haben, die gestattet, während des Fräsens den Fersenteil des Schuhes fest und sicher aufzulegen; sie müssen mit einer Staubabsaugeeinrichtung ausgerüstet oder so gestaltet sein, daß der Anschluß an eine solche Einrichtung leicht durchzuführen ist.
(3) Metallfräsmaschinen müssen so ausgebildet oder eingerichtet sein, daß eine Schutzvorrichtung für Fräser angebracht werden kann.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Kombinierte Maschinen.
§ 21. (1) Bei kombinierten Maschinen müssen die einzelnen Werkzeuge so angeordnet oder ausgeführt sein, daß bei ihrer Benützung gegenseitige Beeinflussungen, die eine Gefährdung oder Behinderung zur Folge haben, vermieden werden.
(2) Für jedes Maschinenwerkzeug müssen jene Schutzvorrichtungen vorhanden sein, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich sind.
Schleifmaschinen.
§ 22. (1) Schleifmaschinen dürfen nur mit Schleifkörpern ausgerüstet sein, die den verbindlich erklärten Normen des Österreichischen Normenausschusses über Schleifkörper entsprechen.
(2) Die Schleifkörper müssen entsprechend den Bestimmungen der verbindlich erklärten Normen des Österreichischen Normenausschusses über Schleifkörper befestigt und verdeckt sein.
(3) Schleifmaschinen müssen mit Drehsinnzeichen versehen sein; außerdem muß auf jeder Schleifmaschine die Leerlaufdrehzahl für jede Drehzahlstufe angegeben und durch ein Schild darauf hingewiesen werden, daß jeweils auf die zulässige Umdrehungszahl des Schleifkörpers Bedacht zu nehmen ist.
(4) Ständerschleifmaschinen müssen eine geeignete, nachstellbare Werkstückauflage haben. Ständerschleifmaschinen mit verschiedenen Drehzahlen müssen so eingerichtet sein, daß eine höhere Drehzahl jeweils nur nach Entfernung einer Verriegelung eingeschaltet werden kann. Diese Verriegelung darf nur mit einem besonderen Hilfsmittel entfernt werden können.
(5) Bei Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer Spannvorrichtung und maschinellem Vorschub darf der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten des Magnetstromes eingerückt werden können. Die Einschaltestellung muß bei elektromagnetischen Spannvorrichtungen durch eine Signallampe, bei permanent-magnetischen Spannvorrichtungen durch eine Sichtmarke erkennbar sein.
(6) Schleifmaschinen, an denen trocken gearbeitet wird, ausgenommen Handschleifmaschinen, sind nach Möglichkeit mit einer Staubabsaugeeinrichtung auszurüsten oder so zu gestalten, daß der Anschluß an eine solche Einrichtung leicht durchzuführen ist.
Soweit diese Bestimmung handgeführte Elektrogeräte betrifft,
ist sie mit 16.12.1987 außer Kraft getreten (BGBl. Nr. 592/1987).
Schleifmaschinen.
§ 22. (1) Schleifmaschinen dürfen nur mit Schleifkörpern ausgerüstet sein, die den verbindlich erklärten Normen des Österreichischen Normenausschusses über Schleifkörper entsprechen.
(2) Die Schleifkörper müssen entsprechend den Bestimmungen der verbindlich erklärten Normen des Österreichischen Normenausschusses über Schleifkörper befestigt und verdeckt sein.
(3) Schleifmaschinen müssen mit Drehsinnzeichen versehen sein; außerdem muß auf jeder Schleifmaschine die Leerlaufdrehzahl für jede Drehzahlstufe angegeben und durch ein Schild darauf hingewiesen werden, daß jeweils auf die zulässige Umdrehungszahl des Schleifkörpers Bedacht zu nehmen ist.
(4) Ständerschleifmaschinen müssen eine geeignete, nachstellbare Werkstückauflage haben. Ständerschleifmaschinen mit verschiedenen Drehzahlen müssen so eingerichtet sein, daß eine höhere Drehzahl jeweils nur nach Entfernung einer Verriegelung eingeschaltet werden kann. Diese Verriegelung darf nur mit einem besonderen Hilfsmittel entfernt werden können.
(5) Bei Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer Spannvorrichtung und maschinellem Vorschub darf der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten des Magnetstromes eingerückt werden können. Die Einschaltestellung muß bei elektromagnetischen Spannvorrichtungen durch eine Signallampe, bei permanent-magnetischen Spannvorrichtungen durch eine Sichtmarke erkennbar sein.
(6) Schleifmaschinen, an denen trocken gearbeitet wird, ausgenommen Handschleifmaschinen, sind nach Möglichkeit mit einer Staubabsaugeeinrichtung auszurüsten oder so zu gestalten, daß der Anschluß an eine solche Einrichtung leicht durchzuführen ist.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Schleifmaschinen.
§ 22. (1) Schleifmaschinen dürfen nur mit Schleifkörpern ausgerüstet sein, die den verbindlich erklärten Normen des Österreichischen Normenausschusses über Schleifkörper entsprechen.
(2) Die Schleifkörper müssen entsprechend den Bestimmungen der verbindlich erklärten Normen des Österreichischen Normenausschusses über Schleifkörper befestigt und verdeckt sein.
(3) Schleifmaschinen müssen mit Drehsinnzeichen versehen sein; außerdem muß auf jeder Schleifmaschine die Leerlaufdrehzahl für jede Drehzahlstufe angegeben und durch ein Schild darauf hingewiesen werden, daß jeweils auf die zulässige Umdrehungszahl des Schleifkörpers Bedacht zu nehmen ist.
(4) Ständerschleifmaschinen müssen eine geeignete, nachstellbare Werkstückauflage haben. Ständerschleifmaschinen mit verschiedenen Drehzahlen müssen so eingerichtet sein, daß eine höhere Drehzahl jeweils nur nach Entfernung einer Verriegelung eingeschaltet werden kann. Diese Verriegelung darf nur mit einem besonderen Hilfsmittel entfernt werden können.
(5) Bei Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer Spannvorrichtung und maschinellem Vorschub darf der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten des Magnetstromes eingerückt werden können. Die Einschaltestellung muß bei elektromagnetischen Spannvorrichtungen durch eine Signallampe, bei permanent-magnetischen Spannvorrichtungen durch eine Sichtmarke erkennbar sein.
(6) Schleifmaschinen, an denen trocken gearbeitet wird, ausgenommen Handschleifmaschinen, sind nach Möglichkeit mit einer Staubabsaugeeinrichtung auszurüsten oder so zu gestalten, daß der Anschluß an eine solche Einrichtung leicht durchzuführen ist.
Bandschleifmaschinen.
§ 23. (1) Bei Tischbandschleifmaschinen muß mindestens bei der Scheibe, auf die das arbeitende Trumm des Bandes aufläuft, eine Staubabsaugeeinrichtung vorhanden sein. Kann auch das obere Trumm zum Schleifen verwendet werden, muß auch bei der zweiten Scheibe eine Staubabsaugeeinrichtung vorhanden sein oder es muß die Laufrichtung des Bandes geändert werden können. Eine Staubabsaugeeinrichtung ist nicht erforderlich bei Schleifmaschinen, die mit ausreichender Flüssigkeitsspülung arbeiten. Das Schleifband muß an den Scheiben in geeigneter Weise verdeckt sein; die Bewegungsbahn des Tisches muß so begrenzt sein, daß das Schleifband nicht über den Tisch vorragen kann.
(2) Bei Bandschleifmaschinen, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 1 fallen, müssen mindestens das rücklaufende Trumm des Schleifbandes und die Umlenkscheibe verdeckt sein; ferner müssen Vorkehrungen getroffen sein, die es gestatten, Vorrichtungen zur Verdeckung der übrigen Teile des Schleifbandes anzubringen. Solche Schleifmaschinen müssen so gestaltet sein, daß der Anschluß an eine Absaugeeinrichtung leicht durchzuführen ist; dies ist nicht erforderlich bei Schleifmaschinen, die mit ausreichender Flüssigkeitsspülung arbeiten.
Soweit diese Bestimmung handgeführte Elektrogeräte betrifft,
ist sie mit 16.12.1987 außer Kraft getreten (BGBl. Nr. 592/1987).
Bandschleifmaschinen.
§ 23. (1) Bei Tischbandschleifmaschinen muß mindestens bei der Scheibe, auf die das arbeitende Trumm des Bandes aufläuft, eine Staubabsaugeeinrichtung vorhanden sein. Kann auch das obere Trumm zum Schleifen verwendet werden, muß auch bei der zweiten Scheibe eine Staubabsaugeeinrichtung vorhanden sein oder es muß die Laufrichtung des Bandes geändert werden können. Eine Staubabsaugeeinrichtung ist nicht erforderlich bei Schleifmaschinen, die mit ausreichender Flüssigkeitsspülung arbeiten. Das Schleifband muß an den Scheiben in geeigneter Weise verdeckt sein; die Bewegungsbahn des Tisches muß so begrenzt sein, daß das Schleifband nicht über den Tisch vorragen kann.
(2) Bei Bandschleifmaschinen, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 1 fallen, müssen mindestens das rücklaufende Trumm des Schleifbandes und die Umlenkscheibe verdeckt sein; ferner müssen Vorkehrungen getroffen sein, die es gestatten, Vorrichtungen zur Verdeckung der übrigen Teile des Schleifbandes anzubringen. Solche Schleifmaschinen müssen so gestaltet sein, daß der Anschluß an eine Absaugeeinrichtung leicht durchzuführen ist; dies ist nicht erforderlich bei Schleifmaschinen, die mit ausreichender Flüssigkeitsspülung arbeiten.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Bandschleifmaschinen.
§ 23. (1) Bei Tischbandschleifmaschinen muß mindestens bei der Scheibe, auf die das arbeitende Trumm des Bandes aufläuft, eine Staubabsaugeeinrichtung vorhanden sein. Kann auch das obere Trumm zum Schleifen verwendet werden, muß auch bei der zweiten Scheibe eine Staubabsaugeeinrichtung vorhanden sein oder es muß die Laufrichtung des Bandes geändert werden können. Eine Staubabsaugeeinrichtung ist nicht erforderlich bei Schleifmaschinen, die mit ausreichender Flüssigkeitsspülung arbeiten. Das Schleifband muß an den Scheiben in geeigneter Weise verdeckt sein; die Bewegungsbahn des Tisches muß so begrenzt sein, daß das Schleifband nicht über den Tisch vorragen kann.
(2) Bei Bandschleifmaschinen, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 1 fallen, müssen mindestens das rücklaufende Trumm des Schleifbandes und die Umlenkscheibe verdeckt sein; ferner müssen Vorkehrungen getroffen sein, die es gestatten, Vorrichtungen zur Verdeckung der übrigen Teile des Schleifbandes anzubringen. Solche Schleifmaschinen müssen so gestaltet sein, daß der Anschluß an eine Absaugeeinrichtung leicht durchzuführen ist; dies ist nicht erforderlich bei Schleifmaschinen, die mit ausreichender Flüssigkeitsspülung arbeiten.
Poliermaschinen.
§ 24. (1) Poliermaschinen sind mit Scheiben ausreichender Festigkeit auszurüsten. Hölzerne Polierscheiben müssen aus mehreren querverleimten Schichten oder Einzelscheiben bestehen. Einzelscheiben, die aus Stücken zusammengesetzt sind, müssen mit versetzten Fugen aufeinandergeleimt sein. Die Seitenflächen dürfen keine Vorsprünge haben.
(2) Der Durchmesser der Befestigungsflanschen für Polierscheiben darf nicht geringer als ein Drittel des Scheibendurchmessers sein.
(3) Auf Polierscheiben muß deren höchstzulässige Umdrehungszahl deutlich sichtbar vermerkt sein. Die Umfangsgeschwindigkeit hölzerner Polierscheiben darf 45 m/sec nicht überschreiten.
(4) Poliermaschinen, an denen trocken gearbeitet wird, ausgenommen Handpoliermaschinen, sind nach Möglichkeit mit einer Staubabsaugeeinrichtung auszurüsten oder so zu gestalten, daß der Anschluß an eine solche Einrichtung leicht durchzuführen ist.
Soweit diese Bestimmung handgeführte Elektrogeräte betrifft,
ist sie mit 16.12.1987 außer Kraft getreten (BGBl. Nr. 592/1987).
Poliermaschinen.
§ 24. (1) Poliermaschinen sind mit Scheiben ausreichender Festigkeit auszurüsten. Hölzerne Polierscheiben müssen aus mehreren querverleimten Schichten oder Einzelscheiben bestehen. Einzelscheiben, die aus Stücken zusammengesetzt sind, müssen mit versetzten Fugen aufeinandergeleimt sein. Die Seitenflächen dürfen keine Vorsprünge haben.
(2) Der Durchmesser der Befestigungsflanschen für Polierscheiben darf nicht geringer als ein Drittel des Scheibendurchmessers sein.
(3) Auf Polierscheiben muß deren höchstzulässige Umdrehungszahl deutlich sichtbar vermerkt sein. Die Umfangsgeschwindigkeit hölzerner Polierscheiben darf 45 m/sec nicht überschreiten.
(4) Poliermaschinen, an denen trocken gearbeitet wird, ausgenommen Handpoliermaschinen, sind nach Möglichkeit mit einer Staubabsaugeeinrichtung auszurüsten oder so zu gestalten, daß der Anschluß an eine solche Einrichtung leicht durchzuführen ist.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Poliermaschinen.
§ 24. (1) Poliermaschinen sind mit Scheiben ausreichender Festigkeit auszurüsten. Hölzerne Polierscheiben müssen aus mehreren querverleimten Schichten oder Einzelscheiben bestehen. Einzelscheiben, die aus Stücken zusammengesetzt sind, müssen mit versetzten Fugen aufeinandergeleimt sein. Die Seitenflächen dürfen keine Vorsprünge haben.
(2) Der Durchmesser der Befestigungsflanschen für Polierscheiben darf nicht geringer als ein Drittel des Scheibendurchmessers sein.
(3) Auf Polierscheiben muß deren höchstzulässige Umdrehungszahl deutlich sichtbar vermerkt sein. Die Umfangsgeschwindigkeit hölzerner Polierscheiben darf 45 m/sec nicht überschreiten.
(4) Poliermaschinen, an denen trocken gearbeitet wird, ausgenommen Handpoliermaschinen, sind nach Möglichkeit mit einer Staubabsaugeeinrichtung auszurüsten oder so zu gestalten, daß der Anschluß an eine solche Einrichtung leicht durchzuführen ist.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Hämmer.
§ 25. (1) Fußeinrückungen von Fall-, Dampf-, Luft- und Federhämmern müssen überdeckt oder in anderer geeigneter Weise so gesichert sein, daß ein unbeabsichtigtes Einrücken nicht möglich ist.
(2) Fallhämmer müssen mit einer fest angebrachten Vorrichtung zum Hochhalten des Hammerbären ausgerüstet sein.
(3) Elektromagnetische Hämmer müssen mit einer Einrichtung ausgestattet sein, durch die ein Hineingreifen in den Gefahrenbereich verhindert werden kann.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Pressen und Stanzen.
§ 26. (1) Fußpendelpressen sowie maschinell, hydraulisch oder pneumatisch angetriebene Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart das Einlegen und Ausnehmen der Werkstücke von Hand möglich ist, müssen geeignete Einrichtungen zur Verhütung von Handverletzungen besitzen. Als geeignete Einrichtungen gelten nur solche, die ein Hineinlangen in den gefährlichen Teil des Stempelweges während des Stempelniederganges verhindern.
(2) Pressen, bei denen nach ihrer Bauart ein Arbeiten mit Einzelhub möglich ist, müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).
(3) Pressen dürfen sich nur mit einem besonderen Gerät von Einzelhub auf Dauerhub und von Hand- auf Fußeinrückung umschalten lassen. Pressen mit Momentkupplung müssen eine Einrichtung besitzen, die bei Einrückung im Stillstand oder bei Kupplungsverzögerung einen unbeabsichtigten Hub verhindert.
(4) Abkantpressen müssen eine Nachschlagsicherung gemäß Abs. 2 haben; eine Anschlußmöglichkeit für eine Sicherung nach Abs. 1 muß vorhanden sein.
(5) Eckenausstanzmaschinen müssen mit einer Schutzvorrichtung vor dem Messer ausgerüstet sein, die es gestattet, das Material gefahrlos zuzuführen.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Spritzgußmaschinen.
§ 27. (1) Spritzgußmaschinen, ausgenommen solche, bei denen die Form nur von Hand aus geschlossen werden kann, müssen geeignete Einrichtungen zur Verhütung von Körperverletzungen durch die sich schließende Form haben.
(2) Die Einrichtungen, mit denen automatische Spritzgußmaschinen für thermoplastisches Material auf vollautomatischen, halbautomatischen oder Handbetrieb oder für das Einstellen umgestellt werden, müssen durch ein Schloß zu versperren sein.
(3) Bei Metallspritzgußmaschinen müssen Vorkehrungen getroffen sein, durch die ein Verspritzen von flüssigem Metall verhindert wird.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Scheren.
§ 28. (1) Tafel- und Schlagscheren ohne Niederhalter müssen eine Schutzleiste haben, die so angebracht sein muß, daß die Schnittstelle übersehen werden kann.
(2) Niederhalter müssen so gestaltet oder gesichert sein, daß die Schnittstelle beobachtet, aber mit den Fingern nicht bis zum Messer vorgegriffen werden kann. Der Hub der Niederhalter muß so klein als möglich gehalten werden können; er darf bei Materialstärken bis einschließlich 3 mm höchstens 8 mm betragen. Bei einem Hub des Niederhalters von mehr als 8 mm müssen besondere Maßnahmen zur Vermeidung von Handverletzungen getroffen sein.
(3) Kraftbetriebene Tafelscheren müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Niedergang des Messerbalkens bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).
(4) Gegengewichte müssen bei Scheren so schwer und so angeordnet sein, daß das Messer nicht von selbst niedergehen kann. Bei Scheren ohne Kraftantrieb ist eine Umwehrung oder Verdeckung der Bewegungsbahn des Gegengewichtes gemäß § 3 Abs. 9 (Anm.: § 3 aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 219/1983) nicht erforderlich.
(5) Bei Handhebelscheren muß eine Sicherung gegen das Herabfallen des Hebels vorhanden sein.
(6) An Kreisscheren müssen die Einlaufstellen der Messer gesichert sein. Die Sicherung muß so angebracht sein, daß die Schnittstelle überblickt werden kann. Der nicht benützte Teil der Kreismesser muß nach Möglichkeit verdeckt sein.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Schrottscheren.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Schneidemaschinen.
§ 29. (1) Bei Schneidemaschinen für Papier und sonstige Stoffe, die sich ähnlich bearbeiten lassen, müssen Schlitze und Rippen des Messerhalters, die bei der Bewegung mit dem Gestell Quetschstellen bilden, sowie Hohlräume des Gestells, an denen der Messerhalter vorübergleitet, so gesichert sein, daß Finger nicht hineingeraten können. Aus dem Gestell herausragende Messerschneiden müssen verdeckt sein.
(2) Bei Maschinen mit getrenntem Schnittandeuter und Preßbalken muß die Öffnung, die beim Herablassen des Schnittandeuters zwischen dessen Oberkante und der Unterkante des Preßbalkens entsteht, verdeckt sein.
(3) Der Preßbalken darf vorne keine Vertiefungen haben, die Scherstellen bilden können.
(4) Der Messerhalter muß nach dem Schnitt, spätestens in seiner höchsten Stellung, selbsttätig und sicher zum Stillstand kommen.
(5) Schneidemaschinen mit maschinellem Antrieb müssen eine geeignete Einrichtung haben, durch die bei jeder Preßbalken- oder Messerhalterbewegung Hände und Arme rechtzeitig und sicher aus dem Gefahrenbereich entfernt werden oder durch die beim Verbleiben der Hände und Arme im Gefahrenbereich die Maschine rechtzeitig stillgesetzt wird. Bei Maschinen mit kombiniertem Schnittandeuter und Preßbalken muß die Einrichtung derart gestaltet sein, daß sie bei jeder Messerhalterbewegung wirksam wird.
(6) An Hebelschneidemaschinen dürfen die Hebel nicht dicht an anderen Teilen vorbeistreifen; sie müssen aus zähem Werkstoff hergestellt und gegen unbeabsichtigtes Niedergehen gesichert sein.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Zuschneidemaschinen.
§ 30. (1) An Band- und Kreismesserzuschneidemaschinen muß der zum Schneiden nicht benützte Teil des Messers verdeckt sein. Bandmesserzuschneidemaschinen müssen überdies einen verstellbaren Fingerabweiser haben.
(2) An Rahmenschneid-, Leder- und Kappenschärfmaschinen muß die Einlaufstelle der Zubringerwalzen gesichert sein. Schärfmaschinen müssen zur Sicherung der Einlaufstelle einen Fingerabweiser besitzen.
Wurst- und Brotschneidemaschinen.
§ 31. (1) Bei Wurst- und Brotschneidemaschinen mit Kreismesser muß der zum Schneiden nicht benützte Teil des Messers durch eine Schutzhaube gesichert sein. Wurst- und Brotschneidemaschinen mit beweglichem Zuführschlitten müssen mit Restenhalter und Daumenschutz ausgestattet sein. Bei maschinell angetriebenen Maschinen dieser Art muß die Messerschneide auf der Abnahmeseite durch den Anlegeschild soweit als möglich verdeckt und die Abnahmeseite so gesichert sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschine die Messerschneide nicht erreicht wird.
(2) Bei maschinell angetriebenen Brotschneidemaschinen mit Flügelmesser muß die Messerbahn verdeckt sein. Ferner müssen solche Maschinen einen Einlaufschutz auf der Brotaufgabe- und einen Auslaufschutz auf der Brotabnahmeseite sowie Einrichtungen besitzen, die den sofortigen Stillstand des Messers bei Abstellung der Maschine gewährleisten. Diese Schutzvorrichtungen müssen so wirken, daß die Verdeckungen nur bei Stillstand der Maschine geöffnet werden können und die Maschine nur bei geschlossenen Verdeckungen in Betrieb genommen werden kann.
(3) Bei Knödelbrot-Schneidemaschinen muß der Einfuhrstutzen eine solche Länge besitzen, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschine das obere Messer mit den Händen nicht erreicht werden kann, wenn nicht durch eine andere Schutzmaßnahme ein entsprechender Handschutz erzielt wird. Seitliche Öffnungen an den Maschinen, durch die zu den Messern gegriffen werden kann, müssen durch Verdeckungen gesichert sein. Diese Verdeckungen dürfen nur bei Stillstand der Maschine zu öffnen sein; die Maschinen dürfen nur bei geschlossenen Verdeckungen in Betrieb genommen werden können.
Soweit diese Bestimmung Maschinen für den Hausgebrauch und ähnliche
Zwecke betrifft, ist sie mit 16.12.1987 außer Kraft getreten (BGBl.
Nr. 592/1987).
Wurst- und Brotschneidemaschinen.
§ 31. (1) Bei Wurst- und Brotschneidemaschinen mit Kreismesser muß der zum Schneiden nicht benützte Teil des Messers durch eine Schutzhaube gesichert sein. Wurst- und Brotschneidemaschinen mit beweglichem Zuführschlitten müssen mit Restenhalter und Daumenschutz ausgestattet sein. Bei maschinell angetriebenen Maschinen dieser Art muß die Messerschneide auf der Abnahmeseite durch den Anlegeschild soweit als möglich verdeckt und die Abnahmeseite so gesichert sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschine die Messerschneide nicht erreicht wird.
(2) Bei maschinell angetriebenen Brotschneidemaschinen mit Flügelmesser muß die Messerbahn verdeckt sein. Ferner müssen solche Maschinen einen Einlaufschutz auf der Brotaufgabe- und einen Auslaufschutz auf der Brotabnahmeseite sowie Einrichtungen besitzen, die den sofortigen Stillstand des Messers bei Abstellung der Maschine gewährleisten. Diese Schutzvorrichtungen müssen so wirken, daß die Verdeckungen nur bei Stillstand der Maschine geöffnet werden können und die Maschine nur bei geschlossenen Verdeckungen in Betrieb genommen werden kann.
(3) Bei Knödelbrot-Schneidemaschinen muß der Einfuhrstutzen eine solche Länge besitzen, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschine das obere Messer mit den Händen nicht erreicht werden kann, wenn nicht durch eine andere Schutzmaßnahme ein entsprechender Handschutz erzielt wird. Seitliche Öffnungen an den Maschinen, durch die zu den Messern gegriffen werden kann, müssen durch Verdeckungen gesichert sein. Diese Verdeckungen dürfen nur bei Stillstand der Maschine zu öffnen sein; die Maschinen dürfen nur bei geschlossenen Verdeckungen in Betrieb genommen werden können.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Wurst- und Brotschneidemaschinen.
§ 31. (1) Bei Wurst- und Brotschneidemaschinen mit Kreismesser muß der zum Schneiden nicht benützte Teil des Messers durch eine Schutzhaube gesichert sein. Wurst- und Brotschneidemaschinen mit beweglichem Zuführschlitten müssen mit Restenhalter und Daumenschutz ausgestattet sein. Bei maschinell angetriebenen Maschinen dieser Art muß die Messerschneide auf der Abnahmeseite durch den Anlegeschild soweit als möglich verdeckt und die Abnahmeseite so gesichert sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschine die Messerschneide nicht erreicht wird.
(2) Bei maschinell angetriebenen Brotschneidemaschinen mit Flügelmesser muß die Messerbahn verdeckt sein. Ferner müssen solche Maschinen einen Einlaufschutz auf der Brotaufgabe- und einen Auslaufschutz auf der Brotabnahmeseite sowie Einrichtungen besitzen, die den sofortigen Stillstand des Messers bei Abstellung der Maschine gewährleisten. Diese Schutzvorrichtungen müssen so wirken, daß die Verdeckungen nur bei Stillstand der Maschine geöffnet werden können und die Maschine nur bei geschlossenen Verdeckungen in Betrieb genommen werden kann.
(3) Bei Knödelbrot-Schneidemaschinen muß der Einfuhrstutzen eine solche Länge besitzen, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschine das obere Messer mit den Händen nicht erreicht werden kann, wenn nicht durch eine andere Schutzmaßnahme ein entsprechender Handschutz erzielt wird. Seitliche Öffnungen an den Maschinen, durch die zu den Messern gegriffen werden kann, müssen durch Verdeckungen gesichert sein. Diese Verdeckungen dürfen nur bei Stillstand der Maschine zu öffnen sein; die Maschinen dürfen nur bei geschlossenen Verdeckungen in Betrieb genommen werden können.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Spalt- und Egalisiermaschinen.
§ 32. (1) Spalt- und Egalisiermaschinen müssen Schutzvorrichtungen haben, die verhindern, daß man mit den Fingern zwischen die Führungswalzen geraten kann. Öffnungen in diesen Vorrichtungen dürfen nur zum Durchlassen des Schneidegutes dienen und nicht höher als 12 mm sein. Sind solche Schutzvorrichtungen aufklappbar, so müssen die Maschinen so eingerichtet sein, daß sie sich selbsttätig abstellen, wenn die Schutzvorrichtung vor der Einlaufstelle aufgeklappt wird.
(2) An Bandmesserspaltmaschinen muß überdies der zum Schneiden nicht benützte Teil des Bandmessers verkleidet sein. Bei Bandmesserspaltmaschinen für nasse Häute ist eine Schutzvorrichtung nach Abs. 1 nicht erforderlich.
Fleischzerkleinerungs- und Fleischschneidemaschinen.
§ 33. (1) Fleischzerkleinerungsmaschinen, wie Fleischwölfe, Speckschneider und Quetschmaschinen, müssen gegen Verletzungen der diese Maschinen Bedienenden durch Schnecke, Messer oder Walzen entsprechend gesichert sein.
(2) Maschinell angetriebene Fleischwölfe ohne automatische Zuführung müssen mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die verhindert, daß mit den Händen bis zur Gefahrenstelle vorgegriffen werden kann, wenn der Trichterhals weniger als 120 mm lang ist. Die gleiche Vorrichtung muß unabhängig von der Länge des Trichterhalses dann vorhanden sein, wenn die größte lichte Weite des Trichterhalses mehr als 50 mm beträgt.
(3) An Fleischschneidemaschinen, wie Kuttern oder Schnellschneidern, müssen die Messer durch eine genügend große Schüsselabdeckung oder sonstige geeignete Vorkehrungen gesichert sein.
(4) An maschinell angetriebenen Speckschneidemaschinen müssen die Messer durch einen geschlossenen Schutzkasten verdeckt sein. Bei Quetschmaschinen ist die Walzeneinlaufstelle durch einen Schutztrichter zu sichern.
(5) Sofern Einlaufsicherungen, Schüsselabdeckungen, Messerschutzkasten oder ähnliche Schutzvorrichtungen an Maschinen, die unter die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 fallen, abgehoben werden können, darf dies nur bei Stillstand der Maschine möglich sein. Solange diese Vorrichtungen abgehoben sind, muß das Ingangsetzen der Maschine in sicherer Weise verhindert sein. In allen anderen Fällen müssen die Schutzvorrichtungen mit den Maschinen so verbunden sein, daß sie nicht leicht entfernt werden können.
Soweit diese Bestimmung Maschinen für den Hausgebrauch und ähnliche
Zwecke betrifft, ist sie mit 16.12.1987 außer Kraft getreten (BGBl.
Nr. 592/1987).
Fleischzerkleinerungs- und Fleischschneidemaschinen.
§ 33. (1) Fleischzerkleinerungsmaschinen, wie Fleischwölfe, Speckschneider und Quetschmaschinen, müssen gegen Verletzungen der diese Maschinen Bedienenden durch Schnecke, Messer oder Walzen entsprechend gesichert sein.
(2) Maschinell angetriebene Fleischwölfe ohne automatische Zuführung müssen mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die verhindert, daß mit den Händen bis zur Gefahrenstelle vorgegriffen werden kann, wenn der Trichterhals weniger als 120 mm lang ist. Die gleiche Vorrichtung muß unabhängig von der Länge des Trichterhalses dann vorhanden sein, wenn die größte lichte Weite des Trichterhalses mehr als 50 mm beträgt.
(3) An Fleischschneidemaschinen, wie Kuttern oder Schnellschneidern, müssen die Messer durch eine genügend große Schüsselabdeckung oder sonstige geeignete Vorkehrungen gesichert sein.
(4) An maschinell angetriebenen Speckschneidemaschinen müssen die Messer durch einen geschlossenen Schutzkasten verdeckt sein. Bei Quetschmaschinen ist die Walzeneinlaufstelle durch einen Schutztrichter zu sichern.
(5) Sofern Einlaufsicherungen, Schüsselabdeckungen, Messerschutzkasten oder ähnliche Schutzvorrichtungen an Maschinen, die unter die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 fallen, abgehoben werden können, darf dies nur bei Stillstand der Maschine möglich sein. Solange diese Vorrichtungen abgehoben sind, muß das Ingangsetzen der Maschine in sicherer Weise verhindert sein. In allen anderen Fällen müssen die Schutzvorrichtungen mit den Maschinen so verbunden sein, daß sie nicht leicht entfernt werden können.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Fleischzerkleinerungs- und Fleischschneidemaschinen.
§ 33. (1) Fleischzerkleinerungsmaschinen, wie Fleischwölfe, Speckschneider und Quetschmaschinen, müssen gegen Verletzungen der diese Maschinen Bedienenden durch Schnecke, Messer oder Walzen entsprechend gesichert sein.
(2) Maschinell angetriebene Fleischwölfe ohne automatische Zuführung müssen mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die verhindert, daß mit den Händen bis zur Gefahrenstelle vorgegriffen werden kann, wenn der Trichterhals weniger als 120 mm lang ist. Die gleiche Vorrichtung muß unabhängig von der Länge des Trichterhalses dann vorhanden sein, wenn die größte lichte Weite des Trichterhalses mehr als 50 mm beträgt.
(3) An Fleischschneidemaschinen, wie Kuttern oder Schnellschneidern, müssen die Messer durch eine genügend große Schüsselabdeckung oder sonstige geeignete Vorkehrungen gesichert sein.
(4) An maschinell angetriebenen Speckschneidemaschinen müssen die Messer durch einen geschlossenen Schutzkasten verdeckt sein. Bei Quetschmaschinen ist die Walzeneinlaufstelle durch einen Schutztrichter zu sichern.
(5) Sofern Einlaufsicherungen, Schüsselabdeckungen, Messerschutzkasten oder ähnliche Schutzvorrichtungen an Maschinen, die unter die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 fallen, abgehoben werden können, darf dies nur bei Stillstand der Maschine möglich sein. Solange diese Vorrichtungen abgehoben sind, muß das Ingangsetzen der Maschine in sicherer Weise verhindert sein. In allen anderen Fällen müssen die Schutzvorrichtungen mit den Maschinen so verbunden sein, daß sie nicht leicht entfernt werden können.
Knet- und Mischmaschinen.
§ 34. (1) Knet- und Mischmaschinen mit einer waagrechten Knetwelle oder mit mehreren waagrechten Knetwellen müssen einen geeigneten Schutzdeckel haben, der mit dem Antrieb so verbunden sein muß, daß ein Bewegen der Knetwelle nur bei geschlossenem Deckel möglich ist. Bei kippbaren Knet- und Mischmaschinen, die durch Rotation der Knetarme entleert werden, darf ein Öffnen des Deckels während der Bewegung der Knetarme nur so weit möglich sein, als es zur Entleerung notwendig ist. In diesem Falle muß ein seitliches Hineingreifen durch einen ausreichenden Schutz verhindert sein. An Stelle des Schutzdeckels kann auch ein geeignetes Schutzgitter angebracht sein.
(2) Drehhebel-Knetmaschinen müssen so gesichert sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschine die Hände durch den Knetarm nicht erfaßt werden können. Erfolgt diese Sicherung durch eine bewegliche Schutzvorrichtung, so darf der Knetarm nur dann in Bewegung gesetzt werden können, wenn sich diese Vorrichtung in der schützenden Stellung befindet.
(3) Sonstige Knetmaschinen, bei denen die Hände am Bottichrand oder in dessen Nähe vom Knetarm erfaßt oder von diesem gequetscht werden können, müssen an den Gefahrenstellen in entsprechender Weise gesichert sein, wie durch Abweisbleche, Schutzdeckel oder Schutzringe.
(4) Auslauföffnungen von Knet- und Mischmaschinen müssen so ausgebildet oder gesichert sein, daß gefahrbringende Stellen von diesen Öffnungen aus nicht erreicht werden können.
(5) An Walzwerken, bei denen das Material der Walzeneinlaufstelle nicht direkt mit den Händen zugeführt wird, können die Einlaufstellen der Walzen durch einen Schutztrichter gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert sein.
(6) Bei Betonmischmaschinen mit Fördergefäß muß neben der Einrichtung, durch die dieses Gefäß betriebsmäßig hochgehalten wird, eine Vorrichtung vorhanden sein, mit der das Fördergefäß gegen unbeabsichtigtes Niedergehen in geeigneter Weise gesichert werden kann.
Soweit diese Bestimmung Maschinen für den Hausgebrauch und ähnliche
Zwecke betrifft, ist sie mit 16.12.1987 außer Kraft getreten (BGBl.
Nr. 592/1987).
Knet- und Mischmaschinen.
§ 34. (1) Knet- und Mischmaschinen mit einer waagrechten Knetwelle oder mit mehreren waagrechten Knetwellen müssen einen geeigneten Schutzdeckel haben, der mit dem Antrieb so verbunden sein muß, daß ein Bewegen der Knetwelle nur bei geschlossenem Deckel möglich ist. Bei kippbaren Knet- und Mischmaschinen, die durch Rotation der Knetarme entleert werden, darf ein Öffnen des Deckels während der Bewegung der Knetarme nur so weit möglich sein, als es zur Entleerung notwendig ist. In diesem Falle muß ein seitliches Hineingreifen durch einen ausreichenden Schutz verhindert sein. An Stelle des Schutzdeckels kann auch ein geeignetes Schutzgitter angebracht sein.
(2) Drehhebel-Knetmaschinen müssen so gesichert sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschine die Hände durch den Knetarm nicht erfaßt werden können. Erfolgt diese Sicherung durch eine bewegliche Schutzvorrichtung, so darf der Knetarm nur dann in Bewegung gesetzt werden können, wenn sich diese Vorrichtung in der schützenden Stellung befindet.
(3) Sonstige Knetmaschinen, bei denen die Hände am Bottichrand oder in dessen Nähe vom Knetarm erfaßt oder von diesem gequetscht werden können, müssen an den Gefahrenstellen in entsprechender Weise gesichert sein, wie durch Abweisbleche, Schutzdeckel oder Schutzringe.
(4) Auslauföffnungen von Knet- und Mischmaschinen müssen so ausgebildet oder gesichert sein, daß gefahrbringende Stellen von diesen Öffnungen aus nicht erreicht werden können.
(5) An Walzwerken, bei denen das Material der Walzeneinlaufstelle nicht direkt mit den Händen zugeführt wird, können die Einlaufstellen der Walzen durch einen Schutztrichter gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert sein.
(6) Bei Betonmischmaschinen mit Fördergefäß muß neben der Einrichtung, durch die dieses Gefäß betriebsmäßig hochgehalten wird, eine Vorrichtung vorhanden sein, mit der das Fördergefäß gegen unbeabsichtigtes Niedergehen in geeigneter Weise gesichert werden kann.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Knet- und Mischmaschinen.
§ 34. (1) Knet- und Mischmaschinen mit einer waagrechten Knetwelle oder mit mehreren waagrechten Knetwellen müssen einen geeigneten Schutzdeckel haben, der mit dem Antrieb so verbunden sein muß, daß ein Bewegen der Knetwelle nur bei geschlossenem Deckel möglich ist. Bei kippbaren Knet- und Mischmaschinen, die durch Rotation der Knetarme entleert werden, darf ein Öffnen des Deckels während der Bewegung der Knetarme nur so weit möglich sein, als es zur Entleerung notwendig ist. In diesem Falle muß ein seitliches Hineingreifen durch einen ausreichenden Schutz verhindert sein. An Stelle des Schutzdeckels kann auch ein geeignetes Schutzgitter angebracht sein.
(2) Drehhebel-Knetmaschinen müssen so gesichert sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Maschine die Hände durch den Knetarm nicht erfaßt werden können. Erfolgt diese Sicherung durch eine bewegliche Schutzvorrichtung, so darf der Knetarm nur dann in Bewegung gesetzt werden können, wenn sich diese Vorrichtung in der schützenden Stellung befindet.
(3) Sonstige Knetmaschinen, bei denen die Hände am Bottichrand oder in dessen Nähe vom Knetarm erfaßt oder von diesem gequetscht werden können, müssen an den Gefahrenstellen in entsprechender Weise gesichert sein, wie durch Abweisbleche, Schutzdeckel oder Schutzringe.
(4) Auslauföffnungen von Knet- und Mischmaschinen müssen so ausgebildet oder gesichert sein, daß gefahrbringende Stellen von diesen Öffnungen aus nicht erreicht werden können.
(5) An Walzwerken, bei denen das Material der Walzeneinlaufstelle nicht direkt mit den Händen zugeführt wird, können die Einlaufstellen der Walzen durch einen Schutztrichter gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert sein.
(6) Bei Betonmischmaschinen mit Fördergefäß muß neben der Einrichtung, durch die dieses Gefäß betriebsmäßig hochgehalten wird, eine Vorrichtung vorhanden sein, mit der das Fördergefäß gegen unbeabsichtigtes Niedergehen in geeigneter Weise gesichert werden kann.
Waschmaschinen.
§ 35. (1) Bei frontal zu beschickenden Waschmaschinen mit offener Trommel muß der Deckelverschluß derart ausgebildet sein, daß der Deckel nicht unbeabsichtigt geöffnet werden kann. Dies gilt auch für Waschmaschinen mit Schleudergang.
(2) Waschmaschinen mit rotierender, geschlossener Innentrommel sowie Beschickungs- und Entnahmeöffnungen am Trommelmantel müssen so eingerichtet sein, daß eine Inbetriebnahme nur bei geschlossenem Außenmanteldeckel und ein Öffnen desselben nur bei Stillstand der Innentrommel möglich ist. Einrichtungen für ein Bewegen der Innentrommel von Hand bei geöffnetem Deckel sind zulässig. Innentrommeln müssen eine Feststellvorrichtung haben, die ein unbeabsichtigtes Drehen der Trommel bei geöffnetem Außenmanteldeckel verhindert.
(3) Waschmaschinen der Einzylinder-Bauart müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche die Zylinder bei offenen Verschlüssen selbsttätig an der Bewegung hindern.
(4) Nach oben zu öffnende Verschlüsse von Waschmaschinen müssen in geöffneter Stellung gegen unbeabsichtigtes Zufallen zu sichern sein.
(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Waschmaschinen mit beweglichem, geschlossenem Waschbehälter und Beschickungs- und Entnahmeöffnung am Mantel dieses Behälters, sofern die aufgenommene Leistung des Antriebsmotors nicht mehr als 300 Watt beträgt und diese Maschinen keinen Schleudergang besitzen. Solche Waschmaschinen müssen einen Außenmanteldeckel und ein Schild haben, auf dem die vom Antriebsmotor aufgenommene Leistung angegeben ist.
(6) Waschmaschinen, die für die Verwendung feuer- oder explosionsgefährlicher Flüssigkeiten bestimmt sind, müssen so ausgeführt sein, daß Zündfunken oder eine gefährliche Reibungswärme betriebsmäßig nicht auftreten können. Solche Waschmaschinen müssen überdies Explosionsklappen haben, die so angeordnet sein müssen, daß durch ihr Aufschlagen eine Gefährdung der Benützer dieser Maschinen nicht erfolgen kann. Elektrische Einrichtungen an solchen Waschmaschinen müssen den in Betracht kommenden Vorschriften für die Elektrotechnik entsprechen.
(7) Flaschenwaschmaschinen müssen geeignete Einrichtungen zum Schutz der daran Beschäftigten haben.
Soweit diese Bestimmung Maschinen für den Hausgebrauch und ähnliche
Zwecke betrifft, ist sie mit 16.12.1987 außer Kraft getreten (BGBl.
Nr. 592/1987).
Waschmaschinen.
§ 35. (1) Bei frontal zu beschickenden Waschmaschinen mit offener Trommel muß der Deckelverschluß derart ausgebildet sein, daß der Deckel nicht unbeabsichtigt geöffnet werden kann. Dies gilt auch für Waschmaschinen mit Schleudergang.
(2) Waschmaschinen mit rotierender, geschlossener Innentrommel sowie Beschickungs- und Entnahmeöffnungen am Trommelmantel müssen so eingerichtet sein, daß eine Inbetriebnahme nur bei geschlossenem Außenmanteldeckel und ein Öffnen desselben nur bei Stillstand der Innentrommel möglich ist. Einrichtungen für ein Bewegen der Innentrommel von Hand bei geöffnetem Deckel sind zulässig. Innentrommeln müssen eine Feststellvorrichtung haben, die ein unbeabsichtigtes Drehen der Trommel bei geöffnetem Außenmanteldeckel verhindert.
(3) Waschmaschinen der Einzylinder-Bauart müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche die Zylinder bei offenen Verschlüssen selbsttätig an der Bewegung hindern.
(4) Nach oben zu öffnende Verschlüsse von Waschmaschinen müssen in geöffneter Stellung gegen unbeabsichtigtes Zufallen zu sichern sein.
(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Waschmaschinen mit beweglichem, geschlossenem Waschbehälter und Beschickungs- und Entnahmeöffnung am Mantel dieses Behälters, sofern die aufgenommene Leistung des Antriebsmotors nicht mehr als 300 Watt beträgt und diese Maschinen keinen Schleudergang besitzen. Solche Waschmaschinen müssen einen Außenmanteldeckel und ein Schild haben, auf dem die vom Antriebsmotor aufgenommene Leistung angegeben ist.
(6) Waschmaschinen, die für die Verwendung feuer- oder explosionsgefährlicher Flüssigkeiten bestimmt sind, müssen so ausgeführt sein, daß Zündfunken oder eine gefährliche Reibungswärme betriebsmäßig nicht auftreten können. Solche Waschmaschinen müssen überdies Explosionsklappen haben, die so angeordnet sein müssen, daß durch ihr Aufschlagen eine Gefährdung der Benützer dieser Maschinen nicht erfolgen kann. Elektrische Einrichtungen an solchen Waschmaschinen müssen den in Betracht kommenden Vorschriften für die Elektrotechnik entsprechen.
(7) Flaschenwaschmaschinen müssen geeignete Einrichtungen zum Schutz der daran Beschäftigten haben.
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und §
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.
Waschmaschinen.
§ 35. (1) Bei frontal zu beschickenden Waschmaschinen mit offener Trommel muß der Deckelverschluß derart ausgebildet sein, daß der Deckel nicht unbeabsichtigt geöffnet werden kann. Dies gilt auch für Waschmaschinen mit Schleudergang.
(2) Waschmaschinen mit rotierender, geschlossener Innentrommel sowie Beschickungs- und Entnahmeöffnungen am Trommelmantel müssen so eingerichtet sein, daß eine Inbetriebnahme nur bei geschlossenem Außenmanteldeckel und ein Öffnen desselben nur bei Stillstand der Innentrommel möglich ist. Einrichtungen für ein Bewegen der Innentrommel von Hand bei geöffnetem Deckel sind zulässig. Innentrommeln müssen eine Feststellvorrichtung haben, die ein unbeabsichtigtes Drehen der Trommel bei geöffnetem Außenmanteldeckel verhindert.
(3) Waschmaschinen der Einzylinder-Bauart müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche die Zylinder bei offenen Verschlüssen selbsttätig an der Bewegung hindern.
(4) Nach oben zu öffnende Verschlüsse von Waschmaschinen müssen in geöffneter Stellung gegen unbeabsichtigtes Zufallen zu sichern sein.
(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Waschmaschinen mit beweglichem, geschlossenem Waschbehälter und Beschickungs- und Entnahmeöffnung am Mantel dieses Behälters, sofern die aufgenommene Leistung des Antriebsmotors nicht mehr als 300 Watt beträgt und diese Maschinen keinen Schleudergang besitzen. Solche Waschmaschinen müssen einen Außenmanteldeckel und ein Schild haben, auf dem die vom Antriebsmotor aufgenommene Leistung angegeben ist.
(6) Waschmaschinen, die für die Verwendung feuer- oder explosionsgefährlicher Flüssigkeiten bestimmt sind, müssen so ausgeführt sein, daß Zündfunken oder eine gefährliche Reibungswärme betriebsmäßig nicht auftreten können. Solche Waschmaschinen müssen überdies Explosionsklappen haben, die so angeordnet sein müssen, daß durch ihr Aufschlagen eine Gefährdung der Benützer dieser Maschinen nicht erfolgen kann. Elektrische Einrichtungen an solchen Waschmaschinen müssen den in Betracht kommenden Vorschriften für die Elektrotechnik entsprechen.
(7) Flaschenwaschmaschinen müssen geeignete Einrichtungen zum Schutz der daran Beschäftigten haben.
Zentrifugen.
§ 36. (1) Lauftrommeln von Zentrifugen müssen aus einem Material hergestellt oder mit einem Material ausgekleidet sein, das gegen eine allfällige chemische Einwirkung des Beschickungsgutes widerstandsfähig ist.
(2) Der Außenmantel und die Verdeckung des Zwischenraumes zwischen Außenmantel und Lauftrommel müssen aus zähem Werkstoff hergestellt und von genügender Stärke sein.
(3) Kleinstzentrifugen müssen mit einer Bremse und einem Deckel ausgerüstet sein. Kleinstzentrifugen sind Zentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 300 Watt und einem Beschickungsgewicht von höchstens 5 kg oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, auch solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand von höchstens 3 kg.
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