Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 8. Juli 1963 über die Zulassung von Sprengmitteln für die Schießarbeit im Bergbau (Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 85 Abs. 1 des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954, und des § 221 Abs. 3 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, in der Fassung des Artikels 50 Z XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, wird verordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) In Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, dürfen nur solche Sprengmittel (Sprengstoffe, Zündmittel, Geräte und Hilfsmittel) für die Schießarbeit verwendet werden, die vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau für diese Verwendung zugelassen sind.
(2) Sprengstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart frei werden lassen, daß feste Körper gesprengt werden können.
(3) Zündmittel im Sinne dieser Verordnung sind Sprengkapseln, elektrische Zünder, Detonationsverzögerer, detonierende Zündschnüre, Zeitzündschnüre und Zündschnuranzünder.
(4) Geräte und Hilfsmittel für die Schießarbeit im Sinne dieser Verordnung sind Zündmaschinen, Zeitschalter, Zündmaschinenprüfgeräte, Zündkreisprüfer, Geräte für das Einbringen von Sprengstoffen oder von Besatz in Bohrlöcher, Schießleitungen und Verbindungsdrähte, Übersteckhülsen, Sprengkapselzangen, Ladeschläuche, Sonderverpackungen für Sprengstoffe sowie Geräte und Hilfsmittel für die Schießarbeit in Bohrungen und Sonden, insbesondere Torpedokörper, Kernschußapparate und Perforatoren. Ladestöcke aus Holz gelten nicht als Geräte oder Hilfsmittel im obigen Sinne.
§ 2. (1) Sprengmittel sind auf Antrag des Erzeugers, des Verkäufers oder eines Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Prüfbestimmungen zuzulassen, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen und bei ihrer ordnungsgemäßen Verwendung keine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen oder für den Bestand eines Bergbaues zu befürchten ist.
(2) In der Zulassung kann aus Sicherheitsgründen ausgesprochen werden, daß die Sprengmittel nur unter bestimmten Bedingungen verwendet werden dürfen.
(3) Sprengmittel können, auch wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, zugelassen werden, sofern sie bei Einhaltung bestimmter Bedingungen (Abs. 2) ohne Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen oder für den Bestand eines Bergbaues verwendet werden können.
§ 3. (1) Der Antrag (§ 2 Abs. 1) hat folgende Angaben über das Sprengmittel zu enthalten:
Bezeichnung,
Erzeuger und Erzeugungsort,
vorgesehener Verwendungsbereich
die für die Überprüfung sowie für die Beurteilung der Beschaffenheit und Wirkungsweise des Sprengmittels erforderlichen Angaben,
bei Sprengstoffen, die bei der Herstellung unvermeidlichen Abweichungen von der Sollzusammensetzung.
(2) Für die Zulassung von Sprengmitteln, die von verschiedenen Erzeugern oder an verschiedenen Erzeugungsorten hergestellt werden, sind gesonderte Anträge einzubringen.
(3) Die für die Prüfung erforderlichen Sprengmittel hat der Antragsteller dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 4. Vor der Entscheidung über die Zulassung eines Sprengstoffes hat das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres einzuholen.
§ 5. (1) Sind bei der Verwendung, Handhabung oder Vernichtung von Sprengmitteln neben den gesetzlich geforderten Vorkehrungen aus Sicherheitsgründen noch besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, so müssen hiezu vom Hersteller Anweisungen gegeben werden.
(2) Bedingungen der Verwendung (§ 2 Abs. 2) sowie Anweisungen (Abs. 1) müssen in deutscher Sprache auf Zetteln, die bei Sprengstoffen den Paketen, bei den übrigen Sprengmitteln den Liefereinheiten beiliegen, ersichtlich sein.
(3) Die in den besonderen Bestimmungen (Abschnitt II) geforderten Angaben zur Kennzeichnung der Sprengmittel müssen in deutscher Sprache aufgedruckt sein.
§ 6. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hat ein Verzeichnis der zugelassenen Sprengmittel zu führen.
§ 7. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kann Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 Abs. 1 bewilligen, wenn hiedurch keine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen oder für den Bestand eines Bergbaues herbeigeführt wird.
§ 8. Bei nachträglicher Änderung eines zugelassenen Sprengmittels erstreckt sich, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Zulassung auf das geänderte Sprengmittel nur dann, wenn die Änderung vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bewilligt wurde. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kann die Bewilligung ohne Durchführung eines Zulassungsverfahrens (§ 2) erteilen, wenn die Änderung keinen wesentlichen Einfluß auf die Beschaffenheit und Wirkungsweise des Sprengmittels hat.
§ 9. (1) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hat die vertriebenen Sprengmittel einer Nachuntersuchung zu unterziehen, wenn Zweifel bestehen, ob sie den Voraussetzungen des § 2 noch entsprechen oder ob sie ohne Bewilligung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau nachträglich geändert wurden.
(2) Die für die Nachuntersuchung erforderlichen Sprengmittel hat bei Inlandserzeugnissen der Hersteller, sonst der Importeur dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 10. Die Zulassung von Sprengmitteln für die Schießarbeit im Bergbau kann aufgehoben werden, wenn die Sprengmittel
nachträglich bei ordnungsgemäßer Verwendung zu wesentlichen Anständen Veranlassung geben,
den Vorschriften und Bedingungen für die Zulassung nicht mehr entsprechen,
während zweier Jahre im Bergbau nicht verwendet worden sind, oder
wenn für denselben Verwendungszweck Erzeugnisse von größerer Sicherheit bei zumindest gleichwertiger Wirkungsweise zur Verfügung stehen.
II. Besondere Bestimmungen.
A. SPRENGSTOFFE.
§ 11. Sprengstoffe müssen handhabungssicher sein (Anlage Z. 2).
§ 12. Sprengstoffe müssen lagerbeständig sein (Anlage Z. 3).
§ 13. Sprengstoffe müssen patroniert sein.
§ 14. Pulversprengstoffe müssen gepreßt oder gekörnt sein.
§ 15. Pulversprengstoffe müssen durch eine Zeitzündschnur sicher zu zünden sein.
§ 16. Brisante Sprengstoffe müssen eine einmal eingeleitete Detonation sicher von Patrone zu Patrone übertragen (Anlage Z. 4).
§ 17. Brisante Sprengstoffe, die für die Verwendung unter hohem Flüssigkeitsdruck vorgesehen sind (Unterwassersprengstoffe), müssen auch unter einem Druck, der um 10% höher ist als der im Antrag genannte Höchstdruck, eine einmal eingeleitete Detonation sicher von Patrone zu Patrone übertragen (Anlage Z. 5). Außerdem müssen sie hinsichtlich ihrer Beständigkeit gegen hohe Temperaturen und chemische Einwirkungen den im Antrag genannten Anforderungen entsprechen.
§ 18. In brisanten Sprengstoffen müssen die festen Bestandteile hinreichend fein und sowohl untereinander als auch mit den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein. Aluminium darf auch in Blättchenform verwendet werden.
§ 19. In brisanten Sprengstoffen darf Nitroglyzerin ganz oder teilweise durch Nitroglykol ersetzt werden. In Wettersprengstoffen (§ 20) ist ein über 40% hinausgehender Ersatz des Nitroglyzerins durch Nitroglykol aber nur zulässig, wenn die Beschaffenheit der Bestandteile und das angewendete Gelatinierverfahren eine Klümpchenbildung der Nitrozellulose in der Gelatine sicher ausschließen.
§ 20. Wettersichere brisante Sprengstoffe (Wettersprengstoffe) werden der zunehmenden Sicherheit gegen Zündungen von Schlagwettern und Kohlenstaub nach in die Klassen I, II und III eingeteilt (Anlage Z. 6).
§ 21. (1) In Wettersprengstoffen muß das Sprengöl mit der Nitrozellulose vollständig gelatiniert sein.
(2) Wettersprengstoffe dürfen kein Aluminium enthalten.
(3) Die Zusammensetzung von Wettersprengstoffen darf von der im Antrag angegebenen Zusammensetzung nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der Wägetoleranzen abweichen.
(4) Ammonsalpeter-Wettersprengstoffe müssen wenigstens 4% Sprengöl enthalten.
§ 22. Die Patronen von Wettersprengstoffen müssen einen Durchmesser von mindestens 30 mm haben.
§ 23. Sprengstoffe, die unter Tage verwendet werden sollen, dürfen nach ihrer Umsetzungsgleichung keine gesundheitsschädlichen Gase, Dämpfe oder festen Rückstände ergeben.
§ 24. (1) Die einzelnen Arten der Sprengstoffe müssen durch die Farbe der Verpackungen der Patronen und Pakete gekennzeichnet sein. Bei durchsichtiger Umhüllung der Patronen darf die Kennzeichnung durch Färbung des Sprengstoffes erfolgen. Für undurchsichtige, starre Umhüllungen von Patronen genügt auch ein mindestens 50 mm breiter farbiger Ring. Die Farbe muß
bei Pulversprengstoffen braun,
bei nicht wettersicheren brisanten Sprengstoffen rot,
bei Wettersprengstoffen der Klasse I gelblichweiß,
bei Wettersprengstoffen der Klasse II gelblichweiß mit 2 cm breiten grünen Querstreifen und
bei Wettersprengstoffen der Klasse III grün sein.
(2) Für Sprengstoffe, die nur für Sonderzwecke verwendet werden sollen, ist bei der Zulassung eine besondere, von der Vorschrift des Abs. 1 abweichende Kennzeichnung an der Verpackung vorzuschreiben.
§ 25. (1) Die nach den Bestimmungen der Anlage II zur Schieß- und Sprengmittelmonopolverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, in der Fassung des Artikels IV der Verordnung GBl. f. d. L. Ö. Nr. 483/1938 auf Patronen und Paketen anzubringenden Angaben müssen in schwarzer Farbe aufgedruckt sein.
(2) Auf den Kisten müssen die Angaben bei Wettersprengstoffen in schwarzer Farbe, bei allen übrigen Sprengstoffen in roter Farbe angebracht sein.
B. ZÜNDMlTTEL.
Sprengkapseln.
§ 26. (1) Sprengkapseln müssen mindestens die Initiierwirkung der Normal-Sprengkapsel Nr. 8 haben (Anlage Z. 7).
(2) Sprengkapseln dürfen sich bei den im Bergbau vorkommenden Temperatur- und Feuchtigkeitsverhältnissen nicht nachteilig verändern (Anlage Z. 7).
§ 27. (1) Sprengkapseln müssen einen flachen Boden haben.
(2) Der Außendurchmesser der Sprengkapselhülse muß zwischen 6,8 und 6,9 mm liegen.
(3) Der Initialsatz muß mit einem Innenhütchen abgedeckt sein.
(4) Die Länge des Leerraumes über der Ladung muß mindestens 15 mm betragen.
§ 28. Auf den Böden der Sprengkapseln muß ein Firmenzeichen eingeprägt sein.
§ 29. Sprengkapseln mit Kupfer- oder Messinghülsen und Bleiazidaufladung dürfen nur in Sprengzündern (§ 39 Abs. 1) verwendet werden.
§ 30. (1) Sprengkapseln müssen in Schachteln zu höchstens 100 Stück verpackt sein. Sie dürfen sich in vollen Schachteln nicht gegeneinander bewegen können. Ferner muß eine Vorrichtung vorhanden sein, die das Herausnehmen der ersten Kapsel erleichtert.
(2) Die Schachteln müssen mit einem Streifen verklebt sein.
§ 31. Auf den Deckeln der Schachteln müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
Bezeichnung und Nummer der Kapseln,
Erzeuger und Erzeugungsort,
Anzahl der Kapseln,
Jahr, Monat und Tag der Herstellung.
Elektrische Zünder.
§ 32. (1) Elektrische Zünder müssen einen festen Zünderkopf haben, in dem ein Zündsatz durch Erhitzen eines Glühdrahtes entflammt wird (Brückenzünder).
(2) Die inneren Zünderteile müssen fest in der Zünderhülse sitzen (Anlage Z. 8).
(3) Elektrische Zünder dürfen sich bei den im Bergbau vorkommenden Temperatur- und Feuchtigkeitsverhältnissen nicht nachteilig verändern (Anlage Z. 8, 13, 18, 23 und 25).
§ 33. (1) Die Zünderdrähte der Brückenzünder A (§ 36) müssen mindestens 1,5 m, jene der unempfindlichen Zünder (§ 36a) und der hochunempfindlichen Zünder (§ 37) mindestens 2 m lang sein. Mit Ausnahme der Anschlußenden müssen die Zünderdrähte isoliert sein. Die Länge der blanken Anschlußenden hat 30 bis 40 mm zu betragen. Der spezifische Durchgangswiderstand der Zünderdrahtisolation darf nicht höher 2 x 10 hoch 12 Ohm x cm sein (Anlage Z. 8a).
(2) Die Zünderdrahtisolierung muß ausreichende mechanische, thermische und elektrische Festigkeit haben (Anlage Z. 9).
(3) Zünderdrähte aus Kupfer müssen einen Durchmesser von wenigstens 0,5 mm, solche aus Stahl von wenigstens 0,6 mm haben.
(4) Zünderdrähte aus Stahl müssen verzinnt sein.
(5) Die Zünderdrähte hochunempfindlicher Zünder (§ 37) müssen aus verzinntem Kupfer sein und einen Durchmesser von wenigstens 0,6 mm haben.
§ 34. (1) Die Farbe der Zünderdrahtisolierung muß bei Sprengzündern (§ 39 Abs. 1) eine deutliche Unterscheidung der einzelnen Arten ermöglichen.
(2) Die Metallhülsen elektrischer Zünder, mit Ausnahme jener von Zündern für Sonderzwecke, dürfen keine besondere Färbung haben.
§ 35. Elektrische Zünder müssen gegen Frühzündungen infolge elektrostatischer Aufladungen gesichert sein (Anlage Z. 10).
§ 36. (1) Elektrische Zünder ohne besondere Sicherung gegen Frühzündungen durch Blitz- oder Streuströme (Brückenzünder A) müssen Brückenwiderstände zwischen 1,0 und 2,5 Ohm haben. In einer Lieferung an einen Verbraucher dürfen nur Zünder enthalten sein, deren Brückenwiderstände sich um höchstens 0,25 Ohm unterscheiden. Zeitlich verschiedene Lieferungen an einen Verbraucher dürfen nur Zünder enthalten, deren Brückenwiderstände sich um höchstens 0,5 Ohm unterscheiden (Anlage Z. 11).
(2) Der zur Zündung von Brückenzündern A erforderliche Zündimpuls muß mehr als 0,8 Milliwattsekunden/Ohm und darf nicht mehr als 3,0 Milliwattsekunden/Ohm betragen (Anlage Z. 12).
(3) Fünf hintereinander geschaltete Brückenzünder A der gleichen Ausführung müssen bei einer Belastung mit 0,8 A Gleichstrom sicher gezündet werden (Anlage Z. 13).
(4) Brückenzünder A dürfen bei einer Belastung mit 0,18 A Gleichstrom während 5 Minuten nicht gezündet und müssen bei einer Belastung mit 0,6 A Gleichstrom innerhalb von 10 Millisekunden sicher gezündet werden (Anlage Z. 14).
§ 36a. (1) Elektrische Brückenzünder mit Sicherung gegen Frühzündungen durch Streuströme (unempfindliche elektrische Zünder) müssen Brückenwiderstände zwischen 0,5 und 1,0 Ohm haben. In einer Lieferung an einen Verbraucher dürfen nur Zünder enthalten sein, deren Brückenwiderstände sich um höchstens 0,2 Ohm voneinander unterscheiden (Anlage Z. 14a)
(2) Der zur Zündung unempfindlicher Zünder erforderliche Zündimpuls muß mehr als 8 Milliwattsekunden/Ohm und darf nicht mehr als 16 Milliwattsekunden/Ohm betragen (Anlage Z. 14b).
(3) Unempfindliche Zünder dürfen bei einer Belastung mit 0,6 A Gleichstrom während 5 Minuten nicht gezündet und müssen bei einer Belastung mit 1,5 A Gleichstrom innerhalb von 10 Millisekunden sicher gezündet werden (Anlage Z. 14c).
(4) Fünf hintereinander geschaltete unempfindliche Zünder der gleichen Ausführung müssen bei einer Belastung mit 1,8 A Gleichstrom sicher gezündet werden (Anlage Z. 14d).
§ 37. (1) Elektrische Brückenzünder mit besonders wirksamer Sicherung gegen Frühzündungen durch Blitz- oder Streuströme (hochunempfindliche Zünder) dürfen keinen höheren Brückenwiderstand als 0,12 Ohm haben (Anlage Z. 15).
(2) Der zur Zündung hochunempfindlicher Zünder erforderliche Zündimpuls muß mehr als 1,1 Wattsekunden/Ohm und darf nicht mehr als 2,5 Wattsekunden/Ohm betragen (Anlage Z. 16).
(3) Hochunempfindliche Zünder dürfen bei einer Belastung mit 4 A Gleichstrom während 5 Minuten nicht gezündet werden (Anlage Z. 17).
(4) Fünf hintereinander geschaltete hochunempfindliche Zünder der gleichen Ausführung müssen durch einen Zündimpuls von 2,8 Wattsekunden/Ohm sicher gezündet werden (Anlage Z. 18).
§ 38. Bei nicht sprengkräftigen elektrischen Zündern, mit Ausnahme von Zündschnurzeitzündern, muß eine zugelassene Sprengkapsel leicht in die Zünderhülse einzuführen sein und fest in ihr haften.
§ 39. (1) Elektrische Zünder, bei denen die Zünderteile unmittelbar im Leerraum der Sprengkapsel eingebaut sind und die Sprengkapselhülse zugleich die Zünderhülse bildet (Sprengzünder), müssen hinsichtlich der Sprengkapseln den Bestimmungen der §§ 26, 27 Abs. 1 und 3 sowie § 28 entsprechen, doch kann das Innenhütchen durch das Verzögerungssatzstück des Zünders ersetzt werden (Anlage Z. 19).
(2) Sprengzünder müssen wasserdicht sein. Die Isolation der Zünderdrähte muß Nebenschlüsse unter Wasser ausschließen (Anlage Z. 13 und 18).
§ 40. Sprengzünder, die für die Verwendung unter hohem Flüssigkeitsdruck vorgesehen sind (Unterwasserzünder), müssen auch unter einem Druck, der um 10% höher ist als der im Antrag genannte Höchstdruck, sicher gezündet werden (Anlage Z. 20). Außerdem müssen sie hinsichtlich ihrer Beständigkeit gegen hohe Temperaturen und chemische Einwirkungen den im Antrag genannten Anforderungen entsprechen.
§ 41. (1) Wettersichere elektrische Zünder (Wetterzünder) dürfen Schlagwetter und Kohlenstaub unter den bei der Verwendung in schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben vorkommenden Verhältnissen nicht zünden (Anlage Z. 21).
(2) Wetterzünder müssen Sprengzünder sein. Die Zünderhülse und das Innenhütchen müssen aus Kupfer oder Messing bestehen. Der Zünderverschluß darf nicht entflammbar sein. Die Isolation der Zünderdrähte muß schwer brennbar sein (Anlage Z. 22).
§ 42. (1) Bei Sprengzündern mit Verzögerungssatz (Millisekundenzünder, Halbsekundenzünder) muß die Zeitstufennummer im Kapselboden eingeprägt sein. Außerdem muß an den Zünderdrähten ein Schild mit der Zeitstufennummer befestigt sein.
(2) Die Brennzeiten von Sprengzündern verschiedener Zeitstufen dürfen einander nicht überschneiden (Anlage Z. 23).
(3) Bei Unterwasserzeitzündern verschiedener Zeitstufen dürfen auch beim Abtun unter einem Druck, der um 10% höher ist als der im Antrag genannte Höchstdruck, keine Überschneidungen der Brennzeiten eintreten (Anlage Z. 23).
(4) Die beim Abbrennen des Verzögerungssatzes von Sprengzündern entwickelte Wärme darf auch einen leicht entzündlichen Sprengstoff nicht zünden (Anlage Z. 24).
(5) Wettersichere Halbsekundenzünder dürfen nur zehn Zeitstufen haben.
§ 43. (1) In Zündschnurzeitzündern muß ein mindestens 50 mm langes Stück einer zugelassenen Zeitzündschnur mit ausreichend gleichmäßiger Brenndauer fabriksmäßig eingesetzt sein. Die Zündschnureinsätze verschiedener Zeitstufen müssen sich in ihrer Länge so unterscheiden, daß Überschneidungen der Brennzeiten nicht eintreten. Der Längenunterschied muß jedoch bei Zündern, die nicht vom Hersteller mit Sprengkapseln versehen werden, wenigstens 20 mm, bei den schon vom Hersteller mit Sprengkapseln versehenen Zündern wenigstens 10 mm betragen (Anlage Z. 25).
(2) Beim Abtun von Zündschnurzeitzündern müssen die Zeitzündschnüre sicher gezündet werden. Dabei darf die Zünderhülse nicht von der Zündschnur abgeworfen werden (Anlage Z. 26).
§ 44. Elektrische Zünder sind in Packungen zu höchstens 100 Stück zu liefern. Auf den Packungen müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
Bezeichnung,
Erzeuger und Erzeugungsort,
Anzahl der Zünder,
Jahr, Monat und Tag der Herstellung
Brückenwiderstand und Gesamtwiderstand,
bei Zeitzündern Zeitstufenabstand und -zahl oder Länge und Brenndauer je Meter Länge der Zündschnüre,
bei Wetterzündern noch das Wort „wettersicher''.
Detonationsverzögerer.
§ 45. Detonationsverzögerer müssen durch detonierende Zündschnüre sicher gezündet werden und diese sicher zu zünden vermögen. Eine Detonationsübertragung zwischen den eingeführten Enden der detonierenden Zündschnüre unter Ausschaltung des Verzögerers darf hiebei nicht eintreten (Anlage Z. 27).
§ 46. Detonationsverzögerer dürfen sich durch feuchte Lagerung nicht nachteilig verändern (Anlage Z. 28).
§ 47. (1) Die Ladungen müssen gegen die Leerräume so abgeschlossen sein, daß ein Herausfallen und ein Berühren der Initialsätze durch die Zündschnüre zuverlässig verhindert wird.
(2) Die Lage der Leerräume muß, wenn die Begrenzung der Ladungen außen deutlich gekennzeichnet ist, mindestens 10 mm, sonst mindestens 15 mm betragen.
§ 48. Die Brennzeit des Verzögerungssatzes darf von der Sollbrennzeit um nicht mehr als deren halben Wert abweichen (Anlage Z. 27).
§ 49. (1) Auf den Hülsen der Detonationsverzögerer muß ein Firmenzeichen eingeprägt sein.
(2) Detonationsverzögerer eines Erzeugers mit verschiedener Verzögerungsdauer müssen sich deutlich voneinander unterscheiden.
§ 50. Detonationsverzögerer müssen in Schachteln sinngemäß nach den Bestimmungen des § 30 verpackt sein.
§ 51. Auf den Deckeln der Schachteln müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
Bezeichnung,
Erzeuger und Erzeugungsort,
Anzahl der Detonationsverzögerer,
Verzögerungsdauer,
Jahr, Monat und Tag der Herstellung.
Detonierende Zündschnüre.
§ 52. (1) Detonierende Zündschnüre müssen durch eine Normal-Sprengkapsel Nr. 8 zuverlässig zur Detonation gebracht werden können (Anlage Z. 29).
(2) Zwischen zwei Zündschnurstücken gleicher Art muß eine Detonation durch einfaches Aneinanderlegen sicher übertragen werden. Benachbarte detonierende Zündschnüre gleicher Art dürfen sich gegenseitig nur auf geringe Entfernung initiieren (Anlage Z. 30).
(3) Detonierende Zündschnüre müssen auch schwer initiierbare Sprengstoffe zuverlässig zur Detonation bringen (Anlage Z. 31).
(4) Die Detonationsgeschwindigkeit der detonierenden Zündschnüre muß mindestens 4000 m/s betragen (Anlage Z. 32).
§ 53. (1) Detonierende Zündschnüre müssen handhabungssicher sein und eine kräftige Umspinnung oder Umhüllung haben, welche die Sprengstoffseele ausreichend gegen mechanische Beanspruchungen schützt (Anlage Z. 33).
(2) Art oder Farbe der äußeren Umhüllung muß sich von jener der Zeitzündschnüre deutlich unterscheiden.
§ 54. Detonierende Zündschnüre müssen lagerbeständig sein (Anlage Z. 34).
§ 55. Detonierende Zündschnüre, deren Sprengstoffseele Knallquecksilber enthält, dürfen unter Tage nicht verwendet werden.
§ 56. Detonierende Zündschnüre müssen durch einen Markenfaden gekennzeichnet sein.
§ 57. (1) Detonierende Zündschnüre müssen in Rollen von höchstens 500 m Länge geliefert werden.
(2) An den Rollen müssen auf Zetteln folgende Angaben ersichtlich sein:
Bezeichnung,
Erzeuger und Erzeugungsort,
Länge,
Jahr und Monat der Herstellung.
Zeitzündschnüre.
§ 58. (1) Zeitzündschnüre müssen eine Umspinnung oder Umhüllung haben, welche die Pulverseele ausreichend gegen mechanische Beanspruchungen schützt (Anlage Z. 35). Die Umspinnung darf nicht aus Papiergarn bestehen.
(2) An den Schnittenden der Zeitzündschnüre darf die Pulverseele nicht ausrieseln.
§ 59. (1) Die Brenndauer der Zeitzündschnüre darf bei Anlieferung und nach vierwöchiger Lagerung bei Zimmertemperatur nicht weniger als 110 s/m und nicht mehr als 130 s/m betragen. Nach 14tägiger Lagerung bei den im Bergbau vorkommenden Temperatur- und Feuchtigkeitsverhältnissen darf sie nicht weniger als 105 s/m und nicht mehr als 135 s/m betragen. In keinem Falle darf sie um mehr als +- 10 s/m von der vom Hersteller angegebenen Brenndauer (§ 62 lit. d) abweichen (Anlage Z. 36).
(2) Die Brenndauer von Unterwasserzeitzündschnüren darf auch nach 24stündiger Lagerung unter Wasser um höchstens +- 10 s/m von der vom Hersteller angegebenen Brenndauer abweichen (Anlage Z. 37).
§ 60. (1) Zeitzündschnüre müssen leicht entzündbar sein und eine zugelassene Sprengkapsel sicher zu zünden vermögen (Anlage Z. 38).
(2) Zeitzündschnüre dürfen beim Abbrennen seitlich keine starken Funken aussprühen, die eine andere Zündschnur zu zünden vermögen. Ihre äußeren Teile dürfen beim Abbrennen nicht zum Glühen kommen.
§ 61. Zeitzündschnüre müssen durch einen Markenfaden gekennzeichnet sein.
§ 62. Auf den Liefereinheiten der Zeitzündschnüre müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
Bezeichnung,
Erzeuger und Erzeugungsort,
Anzahl und Länge der Ringe,
Brenndauer je Meter Länge,
Jahr und Monat der Herstellung.
Zündschnuranzünder.
§ 63. Zündschnuranzünder müssen die Pulverseele einer Zeitzündschnur sicher zu zünden vermögen und leicht entzündbar sein (Anlage Z. 39).
§ 64. Zündstäbchen müssen an einem Ende ein gekennzeichnetes, wenigstens 2O mm langes unbrennbares Stück haben. Ihre Brenndauer muß zwischen 50 und 62 s liegen.
§ 65. Zündschnuranzündlitzen müssen gegen mechanische Beanspruchungen ausreichend widerstandsfähig sein (Anlage Z. 40).
§ 66. Sind Zündschnuranzünder durch Reiben zu entzünden, so darf dies nur an besonderen Reibflächen möglich sein.
§ 67. Zündschnuranzünder müssen durch ihre Verpackung gegen Feuchtigkeit geschützt sein (Anlage Z. 41).
§ 68. Auf den Packungen müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
Art und Bezeichnung,
Erzeuger und Erzeugungsort,
Anzahl der Zündschnuranzünder, bei Zündschnuranzündlitzen die Länge,
bei Zündstäbchen die Brenndauer,
Jahr und Monat der Herstellung.
C. GERÄTE UND HILFSMITTEL.
§ 69. Geräte und Hilfsmittel für die Schießarbeit müssen bei ordnungsgemäßem Gebrauch die ihrem Verwendungszweck entsprechenden Aufgaben sicher erfüllen und dürfen hiebei keine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen oder für den Bestand eines Bergbaues herbeiführen (Anlage Z. 42).
Zündmaschinen
§ 70. Zündmaschinen müssen ein gegen mechanische und chemische Einwirkungen widerstandsfähiges, wasserdichtes Gehäuse haben. Sie müssen mechanisch und elektrisch zuverlässig arbeiten (Anlage Z. 43a).
§ 71. Alle Teile der Zündmaschine müssen so befestigt sein, daß ein selbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist.
§ 72. Zündmaschinen müssen so gebaut sein, daß sich eine Benützung durch Unbefugte verhindern läßt.
§ 73. (1) Das Gehäuse der Zündmaschine und die Metallteile des mechanischen Aufbaues dürfen zur Stromleitung nicht benützt werden. Elektrische Leitungen müssen isoliert sein. Alle der Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine ausreichende Durchschlagsfestigkeit besitzen (Anlage Z. 44).
(2) Der Werkstoff von Isolierteilen muß mit der im § 82 Abs. 1 genannten Einschränkung den im § 309 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, genannten elektrotechnischen Vorschriften entsprechen und feuchtigkeitsbeständig sein.
§ 74. Kontakte durch Federdruck oder Drucktasten sind weder als dauernde noch als vorübergehende Stromverbindung zulässig.
§ 75. (1) Zündmaschinen mit einer Zündspannung unter 1500 V müssen kräftige Anschlußklemmen mit Muttern haben, die gegen Verlorengehen gesichert sind.
(2) Zwischen den beiden Anschlußklemmen muß ein wenigstens 10 mm hoher Steg aus Isolierstoff angebracht sein.
§ 76. Bei Zündmaschinen mit einer Zündspannung von 1500 V und darüber muß der Anschluß für die Schießleitung sicher wirksam und gegen unbeabsichtigte Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.
§ 77. (1) Der von Zündmaschinen für Reihenschaltung gelieferte Stromimpuls muß die Zünder einer Zünderkette mit dem am Leistungsschild angegebenen Grenzwiderstand (§ 83 lit. f) oder einem kleineren Widerstand sicher zu zünden vermögen (Anlage Z. 45).
(2) Der von Zündmaschinen für Parallelschaltung gelieferte Stromimpuls muß bei allen Schußanordnungen, die nach den Angaben des Leistungsschildes (§ 83 lit. g) zulässig sind, die Zünder sicher zu zünden vermögen (Anlage Z. 45).
§ 78. Zündmaschinen mit unmittelbarem Handantrieb müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die beim Grenzwiderstand (§ 83 lit. f) eine Stromabgabe in die Schießleitung nur dann zuläßt, wenn die Stromstärke mindestens 1 A beträgt.
§ 79. Federzugmaschinen müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die eine Auslösung bei nicht vollkommen gespannter Zugfeder verhindert. Außerdem müssen sie einen Kontakt besitzen, der den Generator erst dann mit den Anschlußklemmen verbindet, wenn er nahezu seine höchste Spannung erreicht hat.
§ 80. (1) Bei Kondensatorzündmaschinen mit regelbarer Zündspannung muß zur Anzeige der Zündspannung im Gehäuse ein Spannungsmesser geschützt eingebaut sein.
(2) Kondensatorzündmaschinen mit nicht regelbarer Zündspannung müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die eine Stromabgabe in die Schießleitung erst nach Erreichen der auf dem Leistungsschild angegebenen Zündspannung (§ 83 lit. h) zuläßt.
(3) Kondensatorzündmaschinen müssen gegen Überspannungen gesichert und so gebaut sein, daß nach Betätigung keine gefährlichen Restladungen auf den Kondensatoren verbleiben.
§ 81. Zündmaschinen für das Schießen in Parallelschaltung sowie für hochunempfindliche Zünder müssen Kondensatorzündmaschinen sein.
§ 82. (1) Die Bauart schlagwettergeschützter Zündmaschinen muß sinngemäß den im § 309 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, genannten elektrotechnischen Vorschriften für den Bau schlagwettergeschützter elektrischer Betriebsmittel entsprechen. Hievon sind die Anschlüsse für die Zündleitung ausgenommen. Ebenso gelten bei Schutzart „erhöhte Sicherheit'' nicht die besonderen an Isolierstoffe, Kriechstrecken und Luftstrecken (Anlage Z. 46).
(2) Die Zündspannung schlagwettergeschützter Zündmaschinen darf nicht höher als 1200 V sein.
(3) Die Zündstromdauer schlagwettergeschützter Zündmaschinen darf nicht mehr als 4 Millisekunden betragen (Anlage Z. 47).
(4) Schlagwettergeschützte Kondensatorzündmaschinen mit Kurbelgenerator müssen eine Vorrichtung haben, die eine unbeabsichtigte Abgabe weiterer Stromimpulse nach dem Abtun verhindert. Jede schlagwettergeschützte Zündmaschine ist vor der Auslieferung sowie nach Instandsetzung einer Stückprüfung nach den im Abs. 1 genannten Vorschriften zu unterziehen.
§ 83. Auf dem Gehäuse der Zündmaschine muß ein Leistungsschild angebracht sein, das folgende Angaben enthält:
Typenbezeichnung,
Erzeuger und Erzeugungsort,
Fabriksnummer,
Jahr der Herstellung,
Zündart und Schaltweise,
bei Zündmaschinen für Reihenschaltung der Grenzwiderstand für die in lit. e genannte Zünderart, bei Kondensatorzündmaschinen mit regelbarer Zündspannung außerdem die Grenzwiderstände für Abstufungen der Zündspannung von je 500 V,
bei Zündmaschinen für Parallelschaltung die zulässige Anzahl der Schüsse insgesamt, der Zündstromverzweigungen und der Schüsse in jeder Zündstromverzweigung innerhalb festgesetzter Grenzen des Schießleitungswiderstandes,
bei dynamoelektrischen Zündmaschinen Zündspannung und Zündstromstärke,
bei schlagwettergeschützten Maschinen das Datum der Stückprüfung, das Zeichen des Prüfers und das Zeichen „(S)''.
Zündmaschinenprüfgeräte
§ 84. (1) Zündmaschinenprüfgeräte müssen den Zündmaschinentypen, für deren Prüfung sie bestimmt sind, angepaßt sein oder angepaßt werden können (Anlage Z. 49).
(2) Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen ein Nachlassen der elektrischen Leitungsfähigkeit erkennen lassen (Anlage Z. 50).
(3) Zündmaschinenprüfgeräte müssen ein gegen mechanische und chemische Einwirkungen widerstandsfähiges, wasserdichtes Gehäuse haben.
§ 85. Das Gehäuse des Zündmaschinenprüfgerätes und die Metallteile des mechanischen Aufbaues dürfen zur Stromleitung nicht benützt werden. Elektrische Leitungen müssen isoliert sein. Alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine ausreichende Durchschlagsfestigkeit besitzen (Anlage Z. 51).
§ 86. (1) Die Bauart schlagwettergeschützter Zündmaschinenprüfgeräte muß sinngemäß den im § 309 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, genannten Vorschriften für den Bau schlagwettergeschützter elektrischer Betriebsmittel entsprechen. Hievon sind die Geräteanschlüsse ausgenommen. Ebenso gelten bei Schutzart „erhöhte Sicherheit'' nicht die besonderen Anforderungen an Isolierstoffe, Kriechstrecken und Luftstrecken (Anlage Z. 52).
(2) An jedem schlagwettergeschützten Zündmaschinenprüfgerät muß vor der Auslieferung und nach Instandsetzung eine Stückprüfung nach den im Abs. 1 genannten Vorschriften durchgeführt werden.
§ 87. Auf dem Gehäuse des Zündmaschinenprüfgerätes müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
Typenbezeichnung,
Erzeuger und Erzeugungsort,
Fabriksnummer,
Typen der prüfbaren Zündmaschinen (§ 84 Abs. 1),
Jahr der Herstellung,
bei schlagwettergeschützten Geräten das Datum der Stückprüfung, das Zeichen des Prüfers und das Zeichen „(S)''.
Zündkreisprüfer.
§ 88. (1) Im Bergbau dürfen nur Zündkreisprüfer (Minenprüfer) verwendet werden, die es ermöglichen, den Widerstand der Schießanlage zu messen.
(2) Zündkreisprüfer müssen ein gegen mechanische und chemische Einflüsse widerstandsfähiges, wasserdichtes Gehäuse haben.
§ 89. Die Spannung der Stromquelle von Zündkreisprüfern darf höchstens 2 V betragen. Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.
§ 90. Die Meßstromstärke von Zündkreisprüfern darf auch bei kurzgeschlossenen Klemmen 25 mA nicht übersteigen.
§ 91. Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Widerstände so gesichert sein, daß sie auch dann, wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit dem Gehäuse oder der zugehörigen Anschlußklemme erhält, keinen stärkeren Strom als 50 mA abgeben können. Eine Überbrückung und damit Ausschaltung der Schutzwiderstände muß durch die Bauart der Zündkreisprüfer verhindert sein.
§ 92. (1) Widerstände und Meßwerk der Zündkreisprüfer müssen in einem besonderen, von der Stromquelle getrennten Teil des Gehäuses untergebracht und gegen den Zugriff Unbefugter gesichert sein.
(2) Das Öffnen des Gehäuseteiles, der die Stromquelle enthält, darf nur mit Hilfe eines besonders geformten Schlüssels möglich sein.
§ 93. Das Gehäuse des Zündkreisprüfers und die Metallteile des mechanischen Aufbaues dürfen zur Stromleitung nicht benützt werden. Die stromführenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse isoliert sein und eine ausreichende Durchschlagsfestigkeit besitzen (Anlage Z. 54).
§ 94. (1) Die Meßgenauigkeit der Zündkreisprüfer muß bei senkrechter und waagrechter Gebrauchslage mindestens +- 1,5% der Skalenlänge betragen.
(2) Abweichungen bis zu 10% der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Meßgenauigkeit nicht beeinflussen.
§ 95. Das Meßwerk der Zündkreisprüfer muß eine Nullpunktregulierung haben.
§ 96. Auf dem Gehäuse des Zündkreisprüfers müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
Typenbezeichnung,
Erzeuger und Erzeugungsort,
Fabriksnummer,
Jahr der Herstellung.
Schießleitungen und Verbindungsdrähte.
§ 97. (1) Schießleitungen müssen mehrdrähtig sein.
(2) Schießleitungsdrähte müssen aus verzinntem Stahl oder aus Kupfer bestehen. Drähte von Schießleitungen für das Schießen in Parallelschaltung und müssen aus Kupfer, solche von Schießleitungen für hochunempfindliche Zünder aus verzinntem Kupfer bestehen. Die Durchmesser der Drähte müssen zwischen 0,3 und 1,0 mm liegen.
(3) Die Zerreißlast jedes Leiters muß mindestens 20 kg betragen (Anlage Z. 55).
(4) Der Leiter muß ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit besitzen (Anlage Z. 56).
(5) Der Widerstand jedes Leiters auf 100 m Länge darf bei Schießleitungen für das Schießen in Reihenschaltung höchstens 12 Ohm, bei Schießleitungen für das Schießen in Parallelschaltung höchstens 2 Ohm betragen.
§ 98. (1) Schießleitungen müssen isoliert sein. Die Drahtisolation darf keinen höheren spezifischen Durchgangswiderstand als 2 x 10 hoch 12 Ohm x cm haben (Anlage Z. 8a).
(2) Die Isolierung muß ausreichende Biege- und Reibungsfestigkeit sowie genügende thermische Beständigkeit haben (Anlage Z. 57).
(3) Die elektrische Durchschlagsfestigkeit der Isolierung muß mindestens 1000 V betragen und darf nicht geringer sein als der 1,5fache Wert der angegebenen zulässigen Zündspannung (§ 101 lit. e, Anlage Z. 58).
(4) Schießleitungen müssen einadrig sein, das heißt, Hin- und Rückleitung dürfen nicht in einer gemeinsamen Umhüllung liegen. Die Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg (Stegschießleitung) oder durch Verschweißen gilt nicht als gemeinsame Umhüllung.
§ 99. Die Isolation der Schießleitungen, die für die Verwendung in schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben vorgesehen sind, muß schwer brennbar sein (Anlage Z 59).
§ 100. Verbindungsdrähte müssen hinsichtlich Material und Durchmesser denselben Anforderungen genügen wie Zünderdrähte (Anlage Z. 60).
§ 101. An den Bündeln, Rollen oder Ringen der Schießleitungen und Verbindungsdrähte müssen auf Zetteln folgende Angaben ersichtlich sein:
Bezeichnung,
Erzeuger und Erzeugungsort,
Länge,
elektrischer Widerstand für 100 m einfache Leitungslänge,
bei Schießleitungen die zulässige Zündspannung,
Jahr der Herstellung,
bei Schießleitungen und Verbindungsdrähten, die der Vorschrift des § 99 genügen, noch das Wort „wettersicher''.
Sprengkapselzangen.
§ 102. Sprengkapselzangen müssen ein gefahrloses, hinreichend festes, aber nicht luftdichtes Anwürgen der Sprengkapseln an die Zündschnüre ermöglichen.
§ 103. Der kleinste Durchmesser der Anwürgöffnung muß so bemessen und ihr Rand so ausgebildet sein, daß eine Verletzung der Pulverseele beim Anwürgen ausgeschlossen ist (Anlage Z. 61).
III. Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 104. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung gelten alle Sprengmittel im Sinne der Verordnung als zugelassen, die zu diesem Zeitpunkt im Verzeichnis der für die Schießarbeit im Bergbau zugelassenen Sprengstoffe, Zündmittel und Geräte aufgenommen sind.
§ 105. Mit dem Beginn der Wirksamkeit dieser Verordnung treten die Sprengstoff- und Zündmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 212/1952, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 122/1956 und 8/1961 sowie die Kundmachung des Reichsoberbergamtes für die Ostmark über die Zulassung von Sprengstoffen und Zündmitteln für den Bergbau vom 23. September 1940, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 88/1940, außer Kraft.
Anlage zur Sprengmittelzulassungsverordnungfür den Bergbau.
Allgemeine Vorschriften über die Prüfung für dieZulassung von Sprengmitteln für die Schießarbeitim Bergbau.
A. SPRENGSTOFFE.
Die Sprengstoffproben sind im angelieferten Zustand zu prüfen. Nicht einwandfreie Sprengstoffproben sind von der Prüfung auszuschließen.
Zu § 11:
(1) Die Handhabungssicherheit ist durch Versuche mit einem Fallhammer und einer Stempelvorrichtung, die vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hiezu als geeignet erklärt worden sind, zu prüfen (Fallprobe).
(2) Mit dem Fallhammer ist zunächst für den Vergleichssprengstoff Hexogen jene kleinste Fallhöhe zu bestimmen, bei der in einer Reihe von vier aufeinanderfolgenden Fallproben noch eine vollkommene Explosion eintritt. Der Schmelzpunkt des Hexogens darf nicht niedriger sein als 196 ºC, die Korngröße muß unter 0,75 mm liegen.
(3) Die Versuche mit dem zu prüfenden Sprengstoff haben bei einer Fallhöhe zu erfolgen, die dem 0,75fachen Wert der mit dem Vergleichssprengstoff ermittelten Fallhöhe (Abs. 2) entspricht. Der Sprengstoff ist handhabungssicher, wenn bei vier aufeinanderfolgenden Fallproben keine vollkommene Explosion eintritt oder eine solche zwar erfolgt, 20 weitere Fallproben aber höchstens vier vollkommene Explosionen ergeben.
Zu § 12:
(1) Sofern Anlaß zu Zweifeln über die Lagerbeständigkeit besteht, ist bei Ammonsalpeter- und Wettersprengstoffen folgende Prüfung durchzuführen: Zwei Sprengstoffproben von je 10 g sind in zylindrische Gläschen zu geben, deren innerer Durchmesser 30 mm und deren innere Höhe bei zugedecktem Gefäß 50 mm beträgt. Auf jede Sprengstoffprobe ist eine 0,5 bis 1 mm starke weiße Porzellanplatte zu legen. Die Gläschen sind mit Glasdeckeln zu verschließen und in einem Schrank, in dem sie vor einem weißen Hintergrund gut sichtbar sind, 48 Stunden hindurch einer ständigen Temperatur von 75 ºC auszusetzen. Während dieser Zeit dürfen keine braunen Dämpfe (nitrose Gase) entstehen. Der nach Abkühlung festgestellte Gewichtsverlust der Proben darf nicht erheblich sein.
(2) Für alle übrigen Sprengstoffe ist vorstehende Prüfung mit der Abänderung durchzuführen, daß die Lagerung bei 50 ºC erfolgt. Der Gewichtsverlust darf 2% nicht überschreiten.
Zu § 16:
(1) Die Übertragungsfähigkeit nicht wettersicherer brisanter Sprengstoffe ist auf dem Sandbett (Abs. 2) oder in Einschlußkörpern (Abs. 3) zu prüfen; sie ist ausreichend, wenn der Sprengstoff der Prüfbestimmung des Abs. 2 oder des Abs. 3 entspricht. Wettersprengstoffe müssen der Prüfbestimmung des Abs. 3 entsprechen.
(2) Auf ein ebenes Sandbett sind zwei Patronen in Längsrichtung so hintereinander zu legen, daß ihr gegenseitiger Abstand dem Patronendurchmesser entspricht, mindestens jedoch 20 mm beträgt. Bei Zündung einer Patrone mit einer Normal-Sprengkapsel Nr. 8 (Z. 7 Abs. 4) muß die zweite Patrone vollständig mitdetonieren. Dieser Versuch ist dreimal durchzuführen.
(3) In Einschlußkörpern, bestehend aus Mischungen von Kohle und Zement im Verhältnis 2 : 1 und 20 : 1, von 40 mm innerem und 140 mm äußerem Durchmesser sowie 500 mm Länge, sind je zwei Patronen von 30 mm Durchmesser und höchstens 150 mm Länge in 30 mm Abstand anzuordnen und beiderseits mit Lehm zu besetzen. Bei Zündung einer Patrone mit einer Normal-Sprengkapsel Nr. 8 muß die zweite Patrone vollständig mitdetonieren. Der Versuch ist in Einschlußkörpern beider Mischungsverhältnisse je dreimal durchzuführen.
Zu § 17:
Eine 600 mm lange Ladesäule des Unterwassersprengstoffes, die aus Patronen des im Antrag genannten Mindestdurchmessers besteht und etwa in ihrer Mitte eine Unterbrechung von 10 mm Länge aufweist, ist auf einer Holzlatte zu befestigen und an einer Seite mit einem geeigneten Unterwasserzünder zu versehen. Die Ladung ist in einem mit Wasser gefüllten Stahlrohr, dessen innerer Durchmesser mindestens 20% größer sein muß als der Patronendurchmesser, zwei Stunden einem Druck auszusetzen, der 10% höher ist als der im Antrag angegebene Höchstdruck. Bei Initiierung muß die Ladung ohne Rest durchdetonieren. Dieser Versuch ist dreimal durchzuführen.
Zu § 20:
(1) Die Prüfung der Wettersprengstoffe auf Schlagwetter- und Kohlenstaubsicherheit ist durch eine Prüfanstalt vorzunehmen, die hinsichtlich ihrer Sprengmittelprüfstrecke und ihrer Versuchsanordnungen vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hiezu als geeignet erklärt worden ist. Zur Prüfung sind Patronen mit den im Antrag angegebenen Durchmessern und Längen zu verwenden.
Untersuchung auf Schlagwettersicherheit.
(2) Wettersprengstoffe der Klasse I sind in der Sprengmittelprüfstrecke aus einem Stahlmörser mit 55 mm weitem und 600 mm tiefem Bohrloch bei Zündung vom Bohrlochmund zu schießen. Mit Ladungen bis 500 mm Länge dürfen Schlagwetter nicht gezündet werden.
(3) Wettersprengstoffe der Klasse II sind in der Sprengmittelprüfstrecke in einreihiger Ladesäule von 400 mm Länge in die rechtwinkelige Längsnut (90 mm Schenkellänge) eines 2 m langen Kantenmörsers einzubringen und bei einem schrägen Wandabstand von 650 mm und einem Auftreffwinkel von 40 Grad zu schießen. Schlagwetter dürfen hiebei nicht gezündet werden.
(4) Wettersprengstoffe der Klasse III sind in der Sprengmittelprüfstrecke zunächst mit der höchsten Lademenge, die in einer einreihigen Ladesäule in der Nut des Kantenmörsers (Abs. 3) unterzubringen ist, und hierauf mit verringerten Lademengen in sonst gleicher Anordnung zu schießen. Schlagwetter dürfen bei keiner Kantenmörserstellung gezündet werden.
Untersuchung auf Kohlenstaubsicherheit.
(5) Wettersprengstoffe der Klassen I und II sind mit Ladungen bis zu 600 mm Länge aus einem Stahlmörser mit 55 mm weitem und 600 mm tiefem Bohrloch bei Zündung vom Bohrlochtiefsten zu schießen. Wettersprengstoffe der Klasse III müssen mit Ladungen bis zu 2 m Länge aus einem Stahlmörser mit 40 mm weitem und 2 m langem Bohrloch bei Zündung vom Bohrlochtiefsten geschossen werden. In keinem Falle darf Kohlenstaub gezündet werden.
B. ZÜNDMITTEL.
Sprengkapseln
Zu § 26:
(1) Zur Prüfung der Initiierwirkung der Sprengkapseln sind Preßkörper aus chemisch reinem Trinitrotoluol mit einem Erstarrungspunkt über 79,6 ºC, mit 30% Talkum phlegmatisiert und mit 1250 kg/cm2 gepreßt, zu verwenden. Die Korngröße des Trinitrotoluols muß zwischen 0,5 und 0,15 mm liegen. Das Talkum muß rein und so fein vermahlen sein, daß es durch ein Sieb von 80 Maschen/cm2 bis auf geringe Anteile hindurchgeht. Die Preßkörper haben einen Durchmesser von 24,9 mm und sind 41,7 mm hoch. Zur Aufnahme der Sprengkapsel ist axial ein zylindrischer Hohlraum von 6,9 mm Durchmesser und 25,2 mm Tiefe vorgesehen. Für die Prüfung dürfen nur Preßkörper derselben Sprengstoffmischung verwendet werden.
(2) Der Preßkörper wird mit der Sprengkapsel in einem Bleiblock (Trauzl) nach Bedecken mit Sand abgeschlossen. Als Bleiblöcke sind zylindrische Blöcke aus reinstem Weichblei von 200 mm Durchmesser und 250 mm Höhe zu verwenden. Die Gießtemperatur bei der Bleiblockherstellung darf 400 ºC nicht übersteigen. Die Zylinder müssen in der Achse eine Bohrung von 25 mm lichter Weite und 125 mm Tiefe besitzen.
(3) Der Versuch ist achtmal durchzuführen. Zum Vergleich ist, falls für den Versuch Bleiblöcke eines Gusses verwendet wurden, ein Bleiblock desselben Gusses in der in Abs. 1 und 2 beschriebenen Anordnung, jedoch mit einer Normal-Sprengkapsel Nr. 8 (Abs. 4) zu beschießen. Wurden Bleiblöcke aus mehreren Güssen verwendet, dann ist ein Bleiblock jedes Gusses zu beschießen. Die Temperatur der zu den Versuchen verwendeten Bleiblöcke muß gleich sein und zwischen 15 und 25 ºC liegen.
(4) Die Normal-Sprengkapsel Nr. 8 hat eine Kupferhülse mit einem Außendurchmesser von 6,8 bis 6,9 mm, einer Bodenstärke von 0,4 +- 0,02 mm und einer Zylinderwandstärke, die von 0,03 mm in Bodennähe auf 0,2 mm in der Nähe der Öffnung abnimmt. Sie enthält eine Ladung von 0,7 g Trinitrotoluol und 0,55 g Knallquecksilber. Das Trinitrotoluol ist in zwei Schichten von je 0,35 g, das Knallquecksilber in einer Schicht, und zwar gleichzeitig mit dem Innenhütchen, eingepreßt. Der Preßdruck für jede Schicht beträgt 480 kg/cm2.
(5) Der Durchschnittswert der Ausbauchungen in den Bleiblöcken eines Gusses durch den Beschuß mit den zu prüfenden Kapseln muß mindestens ebenso groß sein wie die Ausbauchung des mit der Normal-Sprengkapsel beschossenen Bleiblocks des gleichen Gusses. Die Meßwerte der einzelnen Ausbauchungen dürfen um nicht mehr als +- 10% vom Durchschnittswert abweichen.
(6) Die Prüfung ist nach vierwöchiger Lagerung der Sprengkapseln über Wasser in einem geschlossenen Gefäß (Feuchtlagerung) bei Zimmertemperatur (etwa 20 ºC) mit vier Sprengkapseln zu wiederholen.
(7) Nach der Feuchtlagerung (Abs. 6) dürfen die Sprengkapseln keine nachteiligen Veränderungen zeigen.
Elektrische Zünder.
Zu § 32 Abs. 2 und 3:
Die Zünderdrähte sind bei festgehaltener Zünderhülse 2 Minuten lang mit einem Gewicht von 2 kg zu belasten. Dabei darf keine Beschädigung des Zünders eintreten. Der Versuch ist an zehn Zündern vorzunehmen. Er ist an je zehn weiteren Zündern nach fünfstündiger Trockenlagerung bei 50 ºC und nach 14tägiger Feuchtlagerung (Z. 7 Abs. 6) bei Zimmertemperatur zu wiederholen. Nach der Belastungsprobe müssen sich die Zünder noch abtun lassen.
8a. Zu §§ 33 Abs. 1 und 98 Abs. 1:
Ein Probestück des Zünderdrahtes bzw. der Schießleitung ist so in eine gesättigte Kochsalzlösung von 20 +- 2 ºC zu legen, daß es auf 10 m Länge von der Flüssigkeit bedeckt ist. Die beiden Enden müssen unbenetzt aus der Flüssigkeit ragen, wobei sie auf wenigstens 20 cm Länge noch isoliert, an den Enden aber blank sein müssen. An die blanken Drahtenden und an eine in die Flüssigkeit eintauchende Mantelelektrode von mindestens 100 cm2 blanker Fläche ist eine Gleichspannung von 500 V 5 Minuten lang anzuschließen. Spannung und Stromstärke sind zu Beginn der Prüfung, nach 2,5 Minuten und nach 5 Minuten abzulesen. Nach dem Ohmschen Gesetz ist aus den gemessenen Spannungen und Stromstärken der Durchgangswiderstand R tief D der Drahtisolation (in Ohm) zu errechnen.
Die Prüfung ist bestanden, wenn der spezifische Widerstand Rho tief D der Drahtisolation, gerechnet nach der Formel
2,72 R tief d . L in Ohm x cm,
Rho tief D = -----------------
d tief a
lg -------
d tief i
kleiner oder gleich 2 x 10 hoch 12 Ohm x cm ist.
Es bedeuten:
Rho tief D = spezifischer Durchgangswiderstand (in Ohm x cm),
R tief D = Durchgangswiderstand (in Ohm) der Drahtisolation des in
der gesättigten Kochsalzlösung liegenden Teiles des
Zünderdrahtes bzw. der Schießleitung von L (cm) Länge,
d tief a = Außendurchmesser der Drahtisolation (in cm)
d tief i = Innendurchmesser der Drahtisolation (in cm).
Zu § 33 Abs. 2:
(1) Ein Zünderdrahtstück von 1 m Länge ist auf einen zylindrischen Stab von 5 mm Durchmesser in eng aneinanderliegenden Windungen fest auf- und wieder abzuwickeln. Dabei dürfen keine blanken Stellen entstehen. Die Prüfung ist an zehn Drahtstücken durchzuführen.
(2) Ein Zünderdrahtstück von 1 m Länge ist mit einem Zug von 0,5 kg so über ein rechtwinkelig gebogenes Stahlblech zu ziehen, daß es an den beiden 30 mm breiten Flächen des Bleches anliegt. Dabei dürfen keine blanken Stellen entstehen. Die Prüfung ist an zehn Drahtstücken durchzuführen. Zur Herstellung der Blechkante ist ein ungefähr 0,3 mm starkes Stahlblech über eine rechtwinkelige Stahlkante zu biegen und anzuhämmern.
(3) Die in Abs. 1 und 2 beschriebenen Prüfungen sind an je zehn weiteren Zünderdrahtstücken nach 14tägiger Feuchtlagerung (Z. 7 Abs. 6) bei Zimmertemperatur, nach 14tägiger Trockenlagerung bei 40 ºC und unmittelbar nach zehn Minuten langer Lagerung bei -5 ºC zu wiederholen.
(4) Eine unmittelbar an der Zünderhülse abgeschnittene Drahtpuppe ist in eine gesättigte Kochsalzlösung von 20 +- 2 ºC zu tauchen. Die Drahtenden bleiben jedoch außerhalb der Flüssigkeit und sind leitend miteinander zu verbinden. An die Zünderdrähte und an eine in die Flüssigkeit eintauchende Elektrode ist 5 Minuten lang eine Gleichspannung von 500 V anzulegen. Es darf kein stärkerer Strom als 0,1 mA fließen. Die Prüfung ist an zehn Drahtpuppen durchzuführen.
Zu § 35:
(1) a) Brückenzünder A mit 3,5 m langen Zünderdrähten aus Stahl sind an die Beläge eines auf 15 kV aufgeladenen Kondensators von 300 Picofarad über eine Kugelfunkenstrecke (Kugeldurchmesser 2 cm) anzuschließen. Bei der Entladung über die Glühbrücke darf der Zünder nicht ansprechen. Dieser Prüfung sind 25 Zünder zu unterziehen.
Bei der gleichen Versuchsanordnung ist außerdem an weiteren 25 Zündern die Prüfspannung an die kurzgeschlossenen Zünderdrähte und an die Zünderhülse anzulegen. Kein Zünder darf ansprechen.
Brückenzünder A mit Zünderdrähten aus Kupfer sind den gleichen Prüfungen, jedoch mit einem auf 10 kV aufgeladenen Kondensator, zu unterwerfen. Kein Zünder darf ansprechen.
(2) a) Unempfindliche Brückenzünder mit 3,5 m langen Zünderdrähten aus Stahl sind an die Beläge eines auf 10 kV aufgeladenen Kondensators von 2500 Picofarad über eine Kugelfunkenstrecke (Kugeldurchmesser 2 cm) anzuschließen. Bei der Entladung über die Glühbrücke darf der Zünder nicht ansprechen. Dieser Prüfung sind 25 Zünder zu unterziehen.
Bei der gleichen Versuchsanordnung ist außerdem an weiteren 25 Zündern die Prüfspannung an die kurzgeschlossenen Zünderdrähte und an die Zünderhülse anzulegen. Kein Zünder darf ansprechen.
Unempfindliche Brückenzünder mit Zünderdrähten aus Kupfer sind den gleichen Prüfungen, jedoch mit einem auf 8 kV aufgeladenen Kondensator von 2000 Picofarad, zu unterwerfen. Kein Zünder darf ansprechen.
(3) a) Hochunempfindliche Brückenzünder mit 3,5 m langen Zünderdrähten aus Kupfer sind an die Beläge eines auf 30 kV aufgeladenen Kondensators von 2500 Picofarad über eine Kugelfunkenstrecke (Kugeldurchmesser 2 cm) anzuschließen. Bei der Entladung über die Glühbrücke darf der Zünder nicht ansprechen. Dieser Prüfung sind 25 Zünder zu unterziehen.
Bei der gleichen Versuchsanordnung ist außerdem an weiteren 25 Zündern die Prüfspannung an die kurzgeschlossenen Zünderdrähte und an die Zünderhülse anzulegen. Kein Zünder darf ansprechen.
Zu § 36 Abs. 1:
Die Widerstandsmessungen sind an 50 Zündern durchzuführen, deren Zünderdrähte an der Zünderhülse abgeschnitten wurden.
Zu § 36 Abs. 2:
Ein auf 100 V aufgeladener Kondensator von 10 Mikrofarad ist unter Zwischenschaltung eines regelbaren Vorwiderstandes über einen Zünder zu entladen. Bei einem Zündimpuls von 0,8 Milliwattsekunden/Ohm darf der Zünder nicht losgehen, bei einem solchen von 3,0 Milliwattsekunden/Ohm muß er losgehen. Die Prüfung ist an zehn Zündern durchzuführen.
Zu §§ 32 Abs. 3, 36 Abs. 3 und 39 Abs. 2:
(1) Fünf hintereinandergeschaltete Brückenzünder A sind 4 Millisekunden mit 0,8 A Gleichstrom zu belasten. Die Stromstärke muß unmittelbar nach dem Einschalten die vorgeschriebene Höhe erreichen. Nicht sprengkräftige Zünder müssen mit Sprengkapseln versehen sein. Alle Zünder müssen detonieren. Der Versuch ist fünfmal durchzuführen.
(2) Der Versuch ist an je 25 Zündern nach 14tägiger Feuchtlagerung (Z. 7 Abs. 6) bei Zimmertemperatur, nach 14tägiger Trockenlagerung be 40 ºC, bei Sprengzündern außerdem nach sechsstündiger Lagerung unter Wasser bei einem Druck von 2 m Wassersäule zu wiederholen.
Zu § 36 Abs. 4:
Zehn Zünder, die nicht mit Sprengkapseln versehen sein müssen, sind zu prüfen.
14a. Zu § 36a Abs. 1:
Die Widerstandsmessungen sind an 50 Zündern durchzuführen, deren Zünderdrähte an der Zünderhülse abgeschnitten wurden.
14b. Zu § 36a Abs. 2:
Ein auf 300 V aufgeladener Kondensator von 10 Microfarad ist unter Zwischenschaltung eines regelbaren Vorwiderstandes über einen Zünder zu entladen. Bei einem Zündimpuls von 8 Milliwattsekunden/Ohm darf der Zünder nicht ansprechen, bei einem solchen von
16 Milliwattsekunden/Ohm muß er ansprechen. Die Prüfung ist an zehn Zündern durchzuführen.
14c. Zu § 36a Abs. 3:
Zehn Zünder, die nicht mit Sprengkapseln versehen sein müssen, sind zu prüfen.
14d. Zu § 36a Abs. 4:
Fünf hintereinander geschaltete sprengkräftige unempfindliche Zünder sind mit 1,8 A Gleichstrom zu belasten. Die Stromstärke muß unmittelbar nach dem Einschalten die vorgeschriebene Höhe erreichen. Alle Zünder müssen ansprechen. Der Versuch ist fünfmal durchzuführen. Der Versuch ist an je 25 unempfindlichen Zündern nach 14tägiger Feuchtlagerung (Z. 7 Abs. 6) bei Zimmertemperatur, nach 14tägiger Trockenlagerung bei 40 ºC und nach sechsstündiger Lagerung unter Wasser bei einem Druck von 2 m Wassersäule zu wiederholen.
Zu § 37 Abs. 1:
Die Widerstandsmessungen sind an 50 Zündern durchzuführen, deren Zünderdrähte an der Zünderhülse abgeschnitten wurden.
Zu § 37 Abs. 2:
Ein auf 640 V aufgeladener Kondensator von 50 Mikrofarad ist unter Zwischenschaltung eines regelbaren Vorwiderstandes über einen Zünder zu entladen. Bei einem Zündimpuls von 1,1 Wattsekunden/Ohm darf der Zünder nicht losgehen, bei einem solchen von 2,5 Wattsekunden/Ohm muß er losgehen. Die Prüfung ist an zehn Zündern durchzuführen.
Zu § 37 Abs. 3:
Zehn Zünder, die nicht mit Sprengkapseln versehen sein müssen, sind zu prüfen.
Zu § 32 Abs. 3, 37 Abs. 4 und 39 Abs. 2:
(1) Fünf hintereinander geschaltete sprengkräftige hochunempfindliche Zünder sind an die Beläge eines auf 2650 V aufgeladenen Kondensators von 40 Microfarad bei einem Grenzwiderstand von 50 Ohm anzuschließen. Hiebei müssen alle Zünder ansprechen. Der Versuch ist fünfmal durchzuführen.
(2) Der Versuch ist an je 25 Zündern nach 14tägiger Feuchtlagerung (Z. 7 Abs. 6) bei Zimmertemperatur, nach 14tägiger Trockenlagerung bei 40 ºC und nach sechsstündiger Lagerung unter Wasser bei einem Druck von 2 m Wassersäule zu wiederholen.
Zu § 39 Abs. 1:
Die Sprengkapseln der Sprengzünder sind nach Z 7 dieser Anlage zu prüfen.
Zu § 40:
Unterwasserzünder sind für die Prüfung unter Wasser gemäß Z 13 und Z 18 nicht bei einem Druck von 2 m Wassersäule, sondern bei einem Druck, der um 10% höher ist als der im Antrag angegebene Höchstdruck, zu lagern und abzutun.
Zu § 41 Abs. 1:
Die Schlagwetter- und Kohlenstaubsicherheit von Wetterzündern muß durch eine vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau als geeignet erklärte Prüfanstalt (Z. 6 Abs. 1) bescheinigt sein.
Zu § 41 Abs. 2:
(1) Bei Wetterzündern darf der Zünderverschluß auf einem zu heller Rotglut gebrachten Asbestpapier nicht entflammen.
(2) Wird die Drahtisolation von Wetterzündern durch die Flamme eines Brenners entzündet, so darf sie nach dem Herausnehmen aus der Flamme nicht weiterbrennen. Dieser Versuch ist sowohl mit der Isolation allein als auch mit dem isolierten Draht vorzunehmen.
Zu den §§ 32 Abs. 3 und 42 Abs. 2 und 3:
Von jeder Zeitstufe sind je zehn Zünder im angelieferten Zustand und nach 14tägiger Trockenlagerung bei 40 ºC sowie je fünf Zünder nach 14tägiger Feuchtlagerung (Z. 7 Abs. 6) bei Zimmertemperatur zu prüfen. Bei Unterwasserzündern mit Verzögerungssatz ist die Prüfung an zehn Zündern jeder Zeitstufe auch bei der unter Z 20 angegebenen Versuchsanordnung vorzunehmen.
Zu § 42 Abs. 4:
Zehn Zünder der höchsten Zeitstufe, die in der Zündersprengkapsel statt der Sprengladung einen Blindsatz (z. B. Schwerspat) enthalten, sind in je eine Patrone des leichtestentzündlichen zugelassenen Sprengstoffes einzuführen und abzutun. Die Sprengstoffpatronen dürfen während der Brennzeit der Zünder nicht in Brand gesetzt werden oder detonieren.
Zu §§ 32 Abs. 3 und 43 Abs. 1:
Von je 20 Zündschnurzeitzündern sind im angelieferten Zustand, nach 14tägiger Trockenlagerung bei 40 ºC und nach 14tägiger Feuchtlagerung (Z. 7 Abs. 6) bei Zimmertemperatur die Brennzeiten zu messen.
Zu § 43 Abs. 2:
Bei den Versuchen nach Z 25 ist auch zu prüfen, ob Zünderhülsen von den Zündschnüren abgeworfen werden.
Detonationsverzögerer.
Zu §§ 45 und 48:
20 Detonationsverzögerer sind mit einer zugelassenen detonierenden Zündschnur zu erproben. Alle Detonationsverzögerer müssen entsprechen. Treten bei der Prüfung direkte Überschläge von Zündschnur zu Zündschnur unter Ausschaltung des Detonationsverzögerers auf oder wird die Detonation wegen Abschlagens der Zündschnur nicht weitergeleitet, so sind die Versuche bei Einbettung der Detonationsverzögerer in Sand zu wiederholen. Ergeben sich hiebei diese Mängel nicht mehr, so entsprechen die Detonationsverzögerer unter der Bedingung (§ 2 Abs. 2) der Sandeinbettung.
Zu § 46:
Die Prüfung nach Z 27 ist nach 14tägiger Feuchtlagerung (Z. 7 Abs. 6) der Detonationsverzögerer bei Zimmertemperatur zu wiederholen.
Detonierende Zündschnüre.
Zu § 52 Abs. 1:
An das Ende eines 1 m langen, frei gespannten Stückes der detonierenden Zündschnur ist eine Normal-Sprengkapsel Nr. 8 seitlich anzubinden. Beim Abtun der Sprengkapsel muß die Zündschnur detonieren. Der Versuch ist fünfmal durchzuführen.
Zu § 52 Abs. 2:
(1) Zwei Stücke der detonierenden Zündschnur von je 1 m Länge sind so aneinanderzubinden, daß das Ende des ersten und der Anfang des zweiten Stückes auf 100 mm Länge dicht aneinanderliegen. Wird an dem freien Ende des einen Schnurstückes durch eine Normal-Sprengkapsel Nr. 8 eine Detonation eingeleitet, so muß auch das andere Schnurstück zur Detonation kommen. Der Versuch ist fünfmal durchzuführen.
(2) Auf einem Holzbrett sind zwei Zündschnurstücke auf 1 m Länge parallel zueinander im gegenseitigen Abstand von 50 mm anzubringen. Wird durch eine Normal-Sprengkapsel Nr. 8 eine Detonation der einen Zündschnur eingeleitet, so darf die andere Zündschnur nicht zur Detonation kommen. Der Versuch ist fünfmal durchzuführen.
Zu § 52 Abs. 3:
Ein Stück der detonierenden Zündschnur von 1 m Länge ist einmal dicht um die Zylinderfläche eines Nitropenta-Preßkörpers von 24 mm Durchmesser und 20 g Gewicht zu legen, der mit 5% Montanwachs phlegmatisiert und mit einem Druck von 3000 kg/cm2 gepreßt ist. Die mit einer Normal-Sprengkapsel Nr. 8 initiierte Zündschnur muß den Preßkörper zur Detonation bringen. Der Versuch ist fünfmal durchzuführen.
Zu § 52 Abs. 4:
Die Detonationsgeschwindigkeit ist an drei Stücken der detonierenden Zündschnur von mindestens 10 m Länge zu bestimmen.
Zu § 53 Abs. 1:
(1) Ein Stück der detonierenden Zündschnur von wenigstens 30 mm Länge ist mit einem vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau als geeignet erklärten Fallhammer, dessen Fallgewicht von 2 kg einen Schlageinsatz von 20 mm Durchmesser hat, auf Schlagempfindlichkeit zu prüfen. Bei 500 mm Fallhöhe darf die Schnur nicht detonieren oder sich teilweise umsetzen. Der Versuch ist fünfmal durchzuführen.
(2) Ein Zündschnurstück von 50 mm Länge ist an seiner Schnittfläche auf einem Drahtnetz mit einer Gasflamme zu entzünden. Hiebei darf die Sprengstoffseele nicht detonieren. Der Versuch ist fünfmal durchzuführen.
(3) Ein 200 mm langes Zündschnurstück ist 20mal an der gleichen Stelle über einen zylindrischen Stab von 10 mm Durchmesser um 180 Grad zu biegen und nach jedem Biegen wieder geradezustrecken. Dabei darf die Sprengstoffseele nicht freigelegt werden. Der Versuch ist mit einem weiteren Zündschnurstück unmittelbar nach 30 Minuten langer Lagerung bei -5 ºC zu wiederholen.
(4) Ein 1 m langes Zündschnurstück ist bei Zimmertemperatur 5 Minuten mit einem Gewicht von 40 kg zu belasten. Dabei darf es nicht reißen. Nach der Belastung muß die Zündschnur einwandfrei durchdetonieren. Der Versuch ist fünfmal durchzuführen.
Zu § 54:
Die unter Z 29 bis 33 vorgeschriebenen Prüfungen, mit Ausnahme der Prüfung nach Z 33 Abs. 3 letzter Satz, sind an weiteren Zündschnurstücken nach 14tägiger Feuchtlagerung (Z. 7 Abs. 6) bei Zimmertemperatur sowie an anderen Stücken nach 14tägiger Trockenlagerung bei 40 ºC zu wiederholen. Die Feuchtlagerung ist mit entsprechend längeren Zündschnurstücken durchzuführen, die unmittelbar vor der Prüfung an beiden Enden um 100 mm zu kürzen sind.
Zeitzündschnüre.
Zu § 58 Abs. 1:
(1) Die Schlagempfindlichkeit der Zeitzündschnüre ist bei Zimmertemperatur mit einem vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau als geeignet erklärten Fallhammer zu prüfen, dessen Fallgewicht von 1 kg mit einer Schneide von 1 mm Krümmungsradius versehen ist. Bei 200 mm Fallhöhe darf die Pulverseele nicht unterbrochen werden. Die Nachprüfung hat röntgenographisch zu erfolgen. Der Versuch ist fünfmal durchzuführen.
(2) Ein Zeitzündschnurstück von 1 m Länge ist bei Zimmertemperatur 5 Minuten mit einem Gewicht von 40 kg zu belasten. Dabei darf es nicht reißen. Nach der Belastung muß die Zündschnur einwandfrei abbrennen. Der Versuch ist fünfmal durchzuführen.
(3) Ein 200 mm langes Zeitzündschnurstück ist 20mal an der gleichen Stelle über einen zylindrischen Stab von 10 mm Durchmesser um 180 Grad zu biegen und nach jedem Biegen wieder geradezustrecken. Dabei darf die Pulverseele nicht freigelegt werden. Der Versuch ist mit einem weiteren Schnurstück unmittelbar nach 30 Minuten langer Lagerung bei -5 ºC zu wiederholen.
Zu § 59 Abs. 1:
An 2 m langen Zeitzündschnurstücken sind nachfolgende Versuche durchzuführen:
Die Bremsdauer ist zu bestimmen an
drei Stücken sofort nach der Anlieferung,
drei Stücken nach 14tägiger Lagerung bei Zimmertemperatur,
drei Stücken nach vierwöchiger Lagerung bei Zimmertemperatur,
zwei Stücken nach 14tägiger Trockenlagerung bei 40 ºC,
zwei Stücken nach 14tägiger Feuchtlagerung (Z. 7 Abs. 6) bei Zimmertemperatur. Hiezu sind 2,20 m lange Stücke über Wasser in einem geschlossenen Gefäß zu lagern und vor dem Abbrennen an beiden Enden um je 100 mm zu kürzen.
Die Brenndauer muß bei den Versuchen lit. a bis c zwischen 110 und 130 s/m, bei den Versuchen lit. d und e zwischen 105 und 135 s/m liegen. Bei keinem Versuch darf die Brenndauer um mehr als +- 10 s/m von der vom Hersteller angegebenen Brenndauer abweichen.
Zu § 59 Abs. 2:
Von Unterwasserzeitzündschnüren sind außerdem drei je 2 m lange Stücke 24 Stunden unter Wasser mit einer Temperatur zwischen 15 und 20 ºC zu lagern und dann unter Wasser abzubrennen. Die Lagerung ist so vorzunehmen, daß die Zeitzündschnurstücke an beiden Enden 100 mm aus dem Wasser herausragen und im Mittelteil 500 mm tief unter der Wasseroberfläche liegen. Auch bei diesen Versuchen dürfen keine größeren Abweichungen als +- 10 s/m von der vom Hersteller angegebenen Brenndauer eintreten.
Zu § 60 Abs. 1:
(1) Je zwei 100 mm lange, senkrecht zur Zündschnurachse abgeschnittene Zeitzündschnurstücke sind in ein waagrecht gehaltenes 200 mm langes Glasrohr, dessen lichte Weite den Durchmesser der Zündschnur um nicht mehr als 2 mm übersteigt, so einzuführen, daß im Glasrohr zwischen den Enden der Schnurstücke ein Abstand von 50 mm bleibt. Das eine Zündschnurstück ist an seinem äußeren Ende zu zünden. Der am inneren Ende aussprühende Feuerstrahl muß das andere Zündschnurstück sicher zünden. Der Versuch ist fünfmal durchzuführen.
(2) Die Zeitzündschnur muß eine zugelassen Sprengkapsel Nr. 8 sicher zünden. Der Versuch ist 20mal durchzuführen.
Zündschnuranzünder.
Zu § 63:
50 Zündschnuranzünder sind mit etwa 100 mm langen, senkrecht zur Achse abgeschnittenen Zeitzündschnurstücken zu erproben. Bei Betätigung der Anzünder müssen alle Zündschnüre gezündet werden.
Zu § 65:
Zündschnuranzündlitzen sind sinngemäß nach den Vorschriften der Anlage Z 35 Abs. 2 und 3 zu prüfen.
Zu § 67:
Mindestens 50 Zündschnuranzünder sind in ihren Packungen 24 Stunden bei Zimmertemperatur feucht zu lagern (Z. 7 Abs. 6). Nach dieser Lagerung sind aus den Packungen 25 Zündschnuranzünder zu entnehmen und nach Z 39 zu erproben. Es dürfen keine Versager auftreten.
C. GERÄTE UND HILFSMITTEL.
Zu § 69:
Die Prüfung der Geräte und Hilfsmittel für die Schießarbeit auf Sicherheit der Verwendung hat, soweit nachstehend nicht besondere Prüfverfahren vorgeschrieben sind, unter Bedachtnahme auf die anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
Zündmaschinen.
Für die Prüfung sind fünf Zündmaschinen zur Verfügung zu stellen. Bei schlagwettergeschützten Zündmaschinen ist eine Bescheinigung über die Drucksicherheit des Gehäuses vorzulegen.
43a. Zu § 70:
Zur Feststellung der Wasserdichtheit ist eine Zündmaschine 24 Stunden lang unter Wasser von 20 +- 5 ºC zu lagern. Der höchste Punkt des Gehäuses hat dabei mindestens 10 cm unter Wasser zu sein. Während der Prüfung darf kein Wasser in das Innere der Zündmaschine eindringen.
Zu § 73 Abs. 1:
Bei der Prüfung auf Durchschlagsfestigkeit ist die Zündmaschine mit einer Wechselspannung von 5O Hz Frequenz zu belasten. Die Höhe der Prüfspannung muß dem 1,5fachen Wert der Zündspannung entsprechen, mindestens aber 1000 V betragen. Abweichend hievon sind Kondensatorzündmaschinen mit dem 1,1fachen Wert der Zündspannung zu prüfen, wenn dieser Wert höher ist als 1000 V und höher als der 1,5fache Wert der Ladespannung. Bei der Prüfung muß der Anschluß für die Schießleitungen kurzgeschlossen sein. Ist die Maschine so gebaut, daß der Anschluß für die Schießleitung vor dem Ansprechen des Endkontaktes von den inneren Leitungen der Maschine abgeschaltet ist, so ist der Endkontakt zum Ansprechen zu bringen. Innerhalb 30 s darf kein Durchschlag erfolgen.
Zu § 77:
(1) Die Zündmaschinen sind oszillographisch (Abs. 2) zu prüfen. Sie müssen folgenden Anforderungen genügen:
Der von Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A gelieferte Zündstrom hat bei dem am Leistungsschild angegebenen Grenzwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm spätestens nach einer Millisekunde eine Stromstärke von mindestens 1 A zu erreichen. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke auf 1 A absinkt, hat der Stromimpuls mindestens 4 Milliwattsekunden/Ohm zu betragen. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker hat in dem Zeitraum, in dem die Abgabe des Zündimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 1,15 A zu betragen; die unteren Spitzen der Stromstärke dürfen in dieser Zeit nicht unter 0,8 A sinken.
Bei Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A hat der Stromimpuls bei den am Leistungsschild als zulässig angegebenen Schußanordnungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke auf 1 A sinkt, in jeder Zündstromverzweigung auch im ungünstigsten Fall wenigstens 4 Milliwattsekunden/Ohm zu betragen.
Der von Zündmaschinen für unempfindliche Zünder gelieferte Zündstrom hat bei dem am Leistungsschild angegebenen Grenzwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm spätestens nach einer Millisekunde eine Stromstärke von mindestens 2 A zu erreichen. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke bei dynamoelektrischen Maschinen auf 1,6 A, bei Kondensatorzündmaschinen auf 1,5 A absinkt, hat der Stromimpuls mindestens 20 Milliwattsekunden/Ohm zu betragen. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker hat in dem Zeitraum, in dem die Abgabe des Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 2,5 A zu betragen; die unteren Spitzen der Stromstärke dürfen in dieser Zeit nicht unter 1,5 A sinken.
Bei Zündmaschinen für Parallelschaltung von unempfindlichen Brückenzündern hat der Stromimpuls bei den am Leistungsschild als zulässig angegebenen Schußanordnungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke auf 1,5 A sinkt, in jeder Zündstromverzweigung auch im ungünstigsten Fall wenigstens 20 Milliwattsekunden/Ohm zu betragen.
Der von Zündmaschinen für hochunempfindliche Zünder gelieferte Zündstrom hat bei dem am Leistungsschild angegebenen Grenzwiderstand spätestens nach einer Millisekunde eine Stromstärke von mindestens 30 A zu erreichen. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke auf 15 A sinkt, hat der Stromimpuls mindestens 3,3 Wattsekunden/Ohm zu betragen.
Bei Zündmaschinen für Parallelschaltung von hochunempfindlichen Brückenzündern hat der Stromimpuls bei den am Leistungsschild als zulässig angegebenen Schußanordnungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke auf 15 A sinkt, in jeder Zündstromverzweigung auch im ungünstigsten Fall wenigstens 3,3 Wattsekunden/Ohm zu betragen.
(2) Für die im Abs. 1 genannten Prüfungen sind je zwei Oszillogramme der Zündmaschinen im angelieferten Zustand, nach 250maliger Betätigung bei offenem Anschluß für die Schießleitung und nach 250maliger Betätigung mit der Belastung des Grenzwiderstandes aufzunehmen.
Zu § 82 Abs. 1:
(1) Bei schlagwettergeschützten Zündmaschinen darf eine Schlagwetterverpuffung im Inneren Schlagwetter außerhalb der Maschine nicht zünden. Dieser Versuch zum Nachweis der Zünddurchschlagssicherheit ist mit derselben Maschine dreimal durchzuführen.
(2) Der Schlagwetterschutz ist außerdem an Hand der mit dem Antrag eingereichten Zeichnungen und Beschreibungen zu prüfen.
Zu § 82 Abs. 3:
Die Zündstromdauer ist in den nach Z 45 aufgenommenen Oszillogrammen nachzuprüfen.
Zündmaschinenprüfgeräte.
Für die Prüfung sind fünf Zündmaschinenprüfgeräte zur Verfügung zu stellen. Außerdem sind von jedem Zündmaschinentyp, für dessen Nachprüfung das Zündmaschinenprüfgerät bestimmt ist, fünf neue Zündmaschinen zur Verfügung zu stellen, deren Leistung den Angaben auf ihrem Leistungsschild entspricht. Bei schlagwettergeschützten, nach Schutzart „druckfeste Kapselung“ gebauten Geräten ist überdies eine Bescheinigung über die Drucksicherheit des Gehäuses vorzulegen.
Zu § 84 Abs. 1:
Das Zündmaschinenprüfgerät ist darauf zu prüfen, ob sein innerer Widerstand dem Grenzwiderstand des Zündmaschinentyps, für dessen Nachprüfung es bestimmt ist, gleicht oder angepaßt werden kann.
Zu § 84 Abs. 2:
(1) Die Prüfung der Zündmaschinenprüfgeräte für dynamoelektrische Zündmaschinen auf Anzeigefähigkeit hat in einer Schaltanordnung zu erfolgen, bei der in der Schaltstellung 1 der Anschluß der Zündmaschine für die Schießleitung unmittelbar mit dem Prüfgerät verbunden ist, während in der Schaltstellung 2 durch Einschalten eines Vorwiderstandes und eines Parallelwiderstandes der Zündmaschinenstrom durch das Prüfgerät um 20% vermindert wird. Die Widerstände müssen dabei so bemessen sein, daß der Gesamtwiderstand, auf den die Zündmaschine arbeitet, gegenüber der Schaltstellung 1 unverändert bleibt. In der Schaltstellung 1 muß das Prüfgerät bei Betätigung der Zündmaschine deutlich ansprechen. In der Schaltstellung 2 muß eine deutlich unterscheidbare Anzeige erfolgen. Die Versuche sind mit sämtlichen fünf Zündmaschinen bei normaler Betätigung je fünfmal auszuführen. Außerdem ist die Aufladung eines Kondensators zu bestimmen, die gerade noch eine Anzeige des Zündmaschinenprüfgerätes ergibt.
(2) Bei der Prüfung der Zündmaschinenprüfgeräte für Kondensatorzündmaschinen muß ein Absinken der Zündmaschinenleistung auf 85% der nach den Angaben auf dem Leistungsschild zu errechnenden Solleistung deutlich zu erkennen sein.
(3) Die in Abs. 1 und 2 beschriebenen Prüfungen sind mit neuen Zündmaschinen durchzuführen, deren Leistung den Angaben auf ihrem Leistungsschild entspricht (Z. 48).
Zu § 85:
Das Zündmaschinenprüfgerät ist bei kurzgeschlossenem Geräteanschluß mit einer Wechselspannung von 50 Hz Frequenz zu belasten. Die Höhe der Prüfspannung muß dem 1,5fachen Wert der Zündspannung der zu prüfenden Zündmaschine entsprechen, mindestens aber 1000 V betragen. Abweichend hievon sind Prüfgeräte für Kondensatorzündmaschinen mit dem 1,1fachen Wert der Zündspannung der Zündmaschine zu prüfen, wenn dieser Wert höher als 1000 V ist. Innerhalb von 30 Sek. darf kein Durchschlag erfolgen .
Zu § 86 Abs. 1:
Bei schlagwettergeschützten Zündmaschinenprüfgeräten ist der Schlagwetterschutz an einem Gerät sinngemäß nach den Bestimmungen der Anlage Z 46 Abs. 1 zu erproben und an Hand der mit dem Antrag eingereichten Zeichnungen und Beschreibungen zu prüfen.
Zündkreisprüfer.
Für die Überprüfungen sind zwei Zündkreisprüfer zur Verfügung zu stellen.
Zu § 93:
Ist der Zündkreisprüfer in einem Metallgehäuse untergebracht, so ist zwischen die kurzgeschlossenen Anschlußklemmen und eine blanke Stelle des Gehäuses eine Wechselspannung von 500 V und 50 Hz zu legen. Innerhalb von 30 s darf kein Durchschlag erfolgen.
Schießleitungen und Verbindungsdrähte.
Zu § 97 Abs. 3:
Ein Schießleitungsstück von 1 m Länge ist 5 Minuten mit einem Gewicht von 20 kg zu belasten. Dabei darf es nicht reißen. Bei verseilten Schießleitungen sind die Versuche mit jeder der beiden Einzelleitungen auszuführen, Stegschießleitungen und andere Doppelleitungen sind mit doppelter Belastung zu prüfen. Der Versuch ist an zehn Schießleitungsstücken durchzuführen.
Zu § 97 Abs. 4:
(1) Ein 500 mm langes Stück der Schießleitung ist unter Belastung mit einem Gewicht von 1 kg in eng nebeneinanderliegenden Windungen auf einen zylindrischen Stab von 10 mm Durchmesser auf- und abzuwickeln. Die Schießleitung muß sich beim Aufwickeln auf den Stab auflegen und darf nach dem Abwickeln nicht dauernd verformt sein. Bei verseilten Schießleitungen, bei Stegschießleitungen und bei anderen Doppelleitungen ist jede der beiden Einzelleitungen zu prüfen. Der Versuch ist an zehn Schießleitungsstücken durchzuführen.
(2) Ein 200 mm langes Stück der Schießleitung ist 20mal an der gleichen Stelle über einen zylindrischen Stab von 10 mm Durchmesser um 180 Grad zu biegen und wieder geradezustrecken. Kein Leitungsdraht darf brechen. Bei verseilten Schießleitungen ist jede der beiden Einzelleitungen zu prüfen. Der Versuch ist an zehn Schießleitungsstücken durchzuführen.
Zu § 98 Abs. 2:
(1) Bei den Versuchen nach Z 56 Abs. 1 darf die Isolierung nicht beschädigt werden.
(2) Ein 1 m langes Stück der Schießleitung ist mit einem Gewicht von 4 kg zu belasten und über einen mit Schmirgelleinen Nr. 1 bespannten Zylinder von 100 mm Durchmesser fünfmal, jedoch immer an einer anderen Stelle des Schmirgelleinens, hin- und herzuziehen. Die Berührungslinie zwischen Zylinder und Schießleitung muß einen Viertelkreis bilden. Kein Draht darf blank werden. Bei verseilten Schießleitungen, Stegschießleitungen und anderen Doppelleitungen ist jede der beiden Einzelleitungen zu prüfen. Der Versuch ist an zehn Schießleitungsstücken durchzuführen.
(3) Ein 200 mm langes Stück der Schießleitung ist bei 50 ºC über einen waagrecht liegenden zylindrischen Stab von 30 mm Durchmesser zu hängen. Die Leitungsenden sind mit je 0,5 kg, bei Stegschießleitungen und anderen Doppelleitungen mit je 1 kg, zu belasten. Nach 48 Stunden darf sich an den Auflagestellen die Wanddicke der Isolierung um nicht mehr als 50% verringert haben. Die Prüfung ist an fünf Schießleitungsstücken durchzuführen.
(4) Ein 800 mm langes Stück der Schießleitung ist in Form einer Schlinge von etwa 100 mm Durchmesser 10 Minuten bei -5 ºC zu lagern. Dann ist die Schlinge bei dieser Temperatur schnell zusammenzuziehen. Die Isolierhülle darf hiebei weder reißen noch abspringen. Bei verseilten Schießleitungen, Stegschießleitungen und anderen Doppelleitungen ist jede der beiden Einzelleitungen zu prüfen. Der Versuch ist an fünf Schießleitungsstücken durchzuführen.
Zu § 98 Abs. 3:
Es sind zehn Spulen, die freie Drahtenden von mindestens 200 mm Länge haben, mit zehn Windungen von 100 mm Durchmesser herzustellen. Die Drahtenden jeder Spule sind leitend miteinander zu verbinden. Die Spulen sind 14 Tage bei Zimmertemperatur feucht zu lagern (Z. 7 Abs. 6) und dann 24 Stunden in Wasser mit einer Temperatur von 40 bis 45 ºC zu legen, wobei die Drahtenden nicht eintauchen dürfen. Nach dieser Lagerung ist jede Spule mit Ausnahme ihrer Enden zur Messung in gesättigte Kochsalzlösung von 40 bis 45 ºC zu tauchen. An die Spulenden und an eine in die Kochsalzlösung eintauchende Elektrode ist eine Gleichspannung in Höhe des 1,5fachen Wertes der angegebenen zulässigen Zündspannung, mindestens aber von 1000 V, zu legen. Innerhalb von 30 s darf kein Durchschlag erfolgen. Bei verseilten Schießleitungen, Stegschießleitungen und anderen Doppelleitungen ist jede der beiden Einzelleitungen zu prüfen.
Zu § 99:
Die Brennbarkeit der Isolation der Schießleitungen ist sinngemäß nach den Bestimmungen der Anlage Z 22 Abs. 2 zu prüfen.
Zu § 100:
Verbindungsdrähte sind sinngemäß nach den Bestimmungen der Anlage Z 8a, 9 und 22 Abs. 2 zu prüfen.
Sprengkapselzangen.
Zu § 104:
Die wirksame Gesamtbackenbreite von Sprengkapselzangen muß wenigstens 7,5 mm und darf nicht mehr als 10 mm betragen. Der kleinste Durchmesser der Anwürgöffnung darf 4 mm nicht unterschreiten.
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