Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 15. Juli 1964, mit der die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen an die Voraussetzung einer mit Erfolg abgelegten Prüfung gebunden wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6a des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 54/1963, wird - in Angelegenheiten von Güterbeförderungen in Entfernungen von mehr als 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft - verordnet:
§ 1. (1) Die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen wird an die Voraussetzung gebunden, daß der Konzessionsinhaber (in den Fällen des § 3 oder § 56 der Gewerbeordnung der Stellvertreter) den Nachweis einer, im § 6a Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes vorgesehenen, mit Erfolg abgelegten Prüfung (§§ 2 und 3) erbracht hat.
(2) Der Nachweis nach Abs. 1 entfällt unter den Voraussetzungen des § 6a Abs. 7 des Güterbeförderungsgesetzes.
§ 2. Wenn die im § 1 genannten Personen Güter nur im Bundesgebiet und in Entfernungen befördern wollen, für die keine Tarife festgesetzt worden sind, hat die Prüfung lediglich den Nachweis von Kenntnissen über den inländischen Verkehr, die Abfassung eines Angebotes, die Erstellung von Kalkulationen und die geltenden Handelsbräuche zu erbringen.
§ 3. Wenn die im § 1 genannten Personen Güter über die Grenze oder in Entfernungen befördern wollen, für die Tarife festgesetzt worden sind, hat die Prüfung den Nachweis der einschlägigen Kenntnisse, insbesondere über den Frachtvertrag, die Frachtpapiere, den inländischen und den internationalen Verkehr, die Abfassung eines Angebotes, die Erstellung von Kalkulationen und die geltenden Handelsbräuche, zu erbringen.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft.
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