Bundesgesetz vom 8. April 1981 betreffend die Finanzierung vonRechtsgeschäften und Rechten (Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 - AFFG), BGBl. Nr. 216/1981
Abkürzung
AFFG
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2001 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen
zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung übernommen hat, oder
zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen einer Förderung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und für die ein Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder
zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen im Inland, für die eine Garantie der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Ost-West-Fonds im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 in der jeweils geltenden Fassung, oder der BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft m. b. H. übernommen wurde, oder
zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft, oder
zur Bezahlung von Verpflichtungen der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind,
(2) Die Garantien werden übernommen:
Zugunsten der Gläubiger der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft für die Erfüllung von deren Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1;
zugunsten der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Schilling und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in Schilling verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils höchstens 225 Milliarden Schilling der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen (Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten) die Beschaffungskosten durch Zuschüsse zu vermindern.
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2001 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen
zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung übernommen hat, oder
zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen einer Förderung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und für die ein Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder
zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen im Inland, für die eine Garantie der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Ost-West-Fonds im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 in der jeweils geltenden Fassung, der BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft m. b. H oder für die eine Haftung einer internationalen Organisation,
zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft, oder
zur Bezahlung von Verpflichtungen der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind,
(2) Die Garantien werden übernommen:
Zugunsten der Gläubiger der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft für die Erfüllung von deren Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1;
zugunsten der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Schilling und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in Schilling verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils höchstens 225 Milliarden Schilling der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen (Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten) die Beschaffungskosten durch Zuschüsse zu vermindern.
Tritt mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an der dritten
Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-V
teilnimmt (vgl. BGBl. I Nr. 81/1998).
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2001 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen
zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung übernommen hat, oder
zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen einer Förderung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und für die ein Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder
zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen im Inland, für die eine Garantie der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Ost-West-Fonds im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 in der jeweils geltenden Fassung, oder der BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft m. b. H. oder für die eine Haftung einer internationalen Organisation, (i) bei der die Republik Österreich Mitglied ist oder
zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft, oder
zur Bezahlung von Verpflichtungen der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind,
dient.
Zugunsten der Gläubiger der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft für die Erfüllung von deren Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1;
zugunsten der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden. Lag der Anfang des maßgeblichen Verwendungszeitraumes vor dem Tag, an dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-V teilnimmt, ist der Schilling-Betrag in Euro umzurechnen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils einen Euro-Betrag der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen (Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten), der gemäß dem Umrechnungsfaktor einem Betrag von höchstens 225 Milliarden Schilling entspricht, die Beschaffungskosten durch Zuschüsse zu vermindern.
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2006 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen
zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung übernommen hat, oder
zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen einer Förderung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und für die ein Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder
zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen im Inland, für die eine Garantie der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Ost-West-Fonds im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 in der jeweils geltenden Fassung, der BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft m. b. H. oder für die eine Haftung einer internationalen Organisation,
bei der die Republik Österreich Mitglied ist oder
ii) die im Finanzierungsbereich oder in der Entwicklungshilfe tätig ist,
zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft oder
zur Bezahlung von Verpflichtungen der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind,
Zugunsten der Gläubiger der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft für die Erfüllung von deren Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1;
zu Gunsten der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils höchstens 20 Milliarden Euro der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen (Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten) die Beschaffungskosten durch Zuschüsse zu vermindern.
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2006 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für von dem Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215/1981, (AFG) durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen
zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung übernommen hat, oder
zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen einer Förderung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und für die ein Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder
zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen im Inland, für die eine Garantie der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Ost-West-Fonds im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 in der jeweils geltenden Fassung, der BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft m. b. H. oder für die eine Haftung einer internationalen Organisation,
bei der die Republik Österreich Mitglied ist oder
ii) die im Finanzierungsbereich oder in der Entwicklungshilfe tätig ist,
zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens durch den vom Bund Bevollmächtigten, oder
zur Bezahlung von Verpflichtungen des vom Bund Bevollmächtigten, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind,
(2) Die Garantien werden übernommen:
Zugunsten der Gläubiger des vom Bund Bevollmächtigten für die Erfüllung von deren Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1;
zu Gunsten des vom Bund Bevollmächtigten für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden.
(2a) Garantien gemäß Abs. 2 dürfen im Falle eines Wechsels des Bevollmächtigen auch für den bisherigen Bevollmächtigten übernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um aus dem Erlös von neu vorzunehmenden Kreditoperationen im Zeitpunkt des Wechsels des Bevollmächtigten bestehende Finanzierungen aufrecht halten zu können. Nach dem Wechsel eines Bevollmächtigungsverhältnisses ist der bisherige Bevollmächtigte verpflichtet, Rückflüsse aus Finanzierungen, einschließlich allfälliger Erträgnisse aus interimistisch erfolgten Veranlagungen, zur Rückzahlung jener Kreditoperationen zu verwenden, deren Erlöse in der Exportfinanzierung eingesetzt wurden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils höchstens 20 Milliarden Euro der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen (Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten) die Beschaffungskosten durch Zuschüsse zu vermindern.
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2011 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, die von dem Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215/1981, (AFG) in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden, wenn der Erlös der Kreditoperationen
(a) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften
oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung, übernommen hat, oder
(b) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften
oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die ein von dem Bevollmächtigten des Bundes überprüfter Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder
(c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften
oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine Haftung der Austria Wirtschaftsservice G.m.b.H. übernommen wurde, oder
(d) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften
oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine internationale Organisation, deren Bonität außer Zweifel steht, eine Haftung übernommen hat, oder
(e) zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens durch den vom Bund Bevollmächtigten, oder
(f) zur Bezahlung von Verpflichtungen des vom Bund
Bevollmächtigten, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind,
dient.
(2) Die Garantien werden übernommen
(a) zu Gunsten der Gläubiger des vom Bund Bevollmächtigten für die Erfüllung von dessen Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1;
(b) zu Gunsten des vom Bund Bevollmächtigten für den Bestand eines
bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden.
(3) Garantien gemäß Abs. 2 dürfen im Falle eines Wechsels des Bevollmächtigen auch für den bisherigen Bevollmächtigten übernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um aus dem Erlös von neu vorzunehmenden Kreditoperationen im Zeitpunkt des Wechsels des Bevollmächtigten bestehende Finanzierungen aufrecht halten zu können. Nach dem Wechsel eines Bevollmächtigungsverhältnisses ist der bisherige Bevollmächtigte verpflichtet, Rückflüsse aus Finanzierungen, einschließlich allfälliger Erträgnisse aus interimistisch erfolgten Veranlagungen, zur Rückzahlung jener Kreditoperationen zu verwenden, deren Erlöse in der Exportfinanzierung eingesetzt wurden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils höchstens 20 Milliarden Euro der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen (Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten) die Beschaffungskosten durch Zuschüsse zu vermindern.
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2013 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, die von dem Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215/1981, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden, wenn der Erlös der Kreditoperationen
(a) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung, übernommen hat, oder
(b) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die ein von dem Bevollmächtigten des Bundes überprüfter Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder
(c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine Haftung der Austria Wirtschaftsservice G.m.b.H. übernommen wurde, oder
(d) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine internationale Organisation, deren Bonität außer Zweifel steht, eine Haftung übernommen hat, oder
(e) zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens durch den vom Bund Bevollmächtigten, oder
(f) zur Bezahlung von Verpflichtungen des vom Bund Bevollmächtigten, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind,
(2) Die Garantien werden übernommen
(a) zu Gunsten der Gläubiger des vom Bund Bevollmächtigten für die Erfüllung von dessen Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1;
(b) zu Gunsten des vom Bund Bevollmächtigten für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden.
(3) Garantien gemäß Abs. 2 dürfen im Falle eines Wechsels des Bevollmächtigen auch für den bisherigen Bevollmächtigten übernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um aus dem Erlös von neu vorzunehmenden Kreditoperationen im Zeitpunkt des Wechsels des Bevollmächtigten bestehende Finanzierungen aufrecht halten zu können. Nach dem Wechsel eines Bevollmächtigungsverhältnisses ist der bisherige Bevollmächtigte verpflichtet, Rückflüsse aus Finanzierungen, einschließlich allfälliger Erträgnisse aus interimistisch erfolgten Veranlagungen, zur Rückzahlung jener Kreditoperationen zu verwenden, deren Erlöse in der Exportfinanzierung eingesetzt wurden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils höchstens 20 Milliarden Euro der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen (Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten) die Finanzierungskosten durch Zuschüsse zu vermindern.
(5) Zur Finanzierbarkeit von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die eine Haftung gemäß § 1 Abs. 1 lit. b oder d vorliegt, muss die vorliegende Haftung für wirtschaftliche oder politische Risiken, die mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft oder Recht verbunden sind, mit einer Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, vergleichbar sein.
Abkürzung
AFFG
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2018 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, die von dem Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden, wenn der Erlös der Kreditoperationen
(a) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung, übernommen hat, oder
(b) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1981, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die ein von dem Bevollmächtigten des Bundes überprüfter Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder
(c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1981, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine Haftung der Austria Wirtschaftsservice G.m.b.H. übernommen wurde, oder
(d) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1981, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine internationale Organisation, deren Bonität außer Zweifel steht, eine Haftung übernommen hat, oder
(e) zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens durch den vom Bund Bevollmächtigten, oder
(f) zur Bezahlung von Verpflichtungen des vom Bund Bevollmächtigten, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind,
(2) Die Garantien werden übernommen
(a) zu Gunsten der Gläubiger des vom Bund Bevollmächtigten für die Erfüllung von dessen Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1;
(b) zu Gunsten des vom Bund Bevollmächtigten für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden.
(3) Garantien gemäß Abs. 2 dürfen im Falle eines Wechsels des Bevollmächtigen auch für den bisherigen Bevollmächtigten übernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um aus dem Erlös von neu vorzunehmenden Kreditoperationen im Zeitpunkt des Wechsels des Bevollmächtigten bestehende Finanzierungen aufrecht halten zu können. Nach dem Wechsel eines Bevollmächtigungsverhältnisses ist der bisherige Bevollmächtigte verpflichtet, Rückflüsse aus Finanzierungen, einschließlich allfälliger Erträgnisse aus interimistisch erfolgten Veranlagungen, zur Rückzahlung jener Kreditoperationen zu verwenden, deren Erlöse in der Exportfinanzierung eingesetzt wurden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils höchstens 20 Milliarden Euro der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen (Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten) die Finanzierungskosten durch Zuschüsse zu vermindern.
(5) Zur Finanzierbarkeit von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die eine Haftung gemäß § 1 Abs. 1 lit. b oder d vorliegt, muss die vorliegende Haftung für wirtschaftliche oder politische Risiken, die mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft oder Recht verbunden sind, mit einer Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981, in der jeweils geltenden Fassung, vergleichbar sein.
Abkürzung
AFFG
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2023 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, die von dem Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden, wenn der Erlös der Kreditoperationen
(a) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung, übernommen hat, oder
(b) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1981, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die ein von dem Bevollmächtigten des Bundes überprüfter Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder
(c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1981, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine Haftung der Austria Wirtschaftsservice G.m.b.H. übernommen wurde, oder
(d) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1981, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine internationale Organisation, deren Bonität außer Zweifel steht, eine Haftung übernommen hat, oder
(e) zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens durch den vom Bund Bevollmächtigten, oder
(f) zur Bezahlung von Verpflichtungen des vom Bund Bevollmächtigten, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind,
dient.
(2) Die Garantien werden übernommen
(a) zu Gunsten der Gläubiger des vom Bund Bevollmächtigten für die Erfüllung von dessen Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1;
(b) zu Gunsten des vom Bund Bevollmächtigten für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden.
(3) Garantien gemäß Abs. 2 dürfen im Falle eines Wechsels des Bevollmächtigen auch für den bisherigen Bevollmächtigten übernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um aus dem Erlös von neu vorzunehmenden Kreditoperationen im Zeitpunkt des Wechsels des Bevollmächtigten bestehende Finanzierungen aufrecht halten zu können. Nach dem Wechsel eines Bevollmächtigungsverhältnisses ist der bisherige Bevollmächtigte verpflichtet, Rückflüsse aus Finanzierungen, einschließlich allfälliger Erträgnisse aus interimistisch erfolgten Veranlagungen, zur Rückzahlung jener Kreditoperationen zu verwenden, deren Erlöse in der Exportfinanzierung eingesetzt wurden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils höchstens 20 Milliarden Euro der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen (Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten) die Finanzierungskosten durch Zuschüsse zu vermindern.
(5) Zur Finanzierbarkeit von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die eine Haftung gemäß § 1 Abs. 1 lit. b oder d vorliegt, muss die vorliegende Haftung für wirtschaftliche oder politische Risiken, die mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft oder Recht verbunden sind, mit einer Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981, in der jeweils geltenden Fassung, vergleichbar sein.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen, wenn
der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 295 Milliarden Schilling nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten;
die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 12 Milliarden Schilling nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf den Grundbetrag der Haftungssumme ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Schillingwertes der Kreditoperation;
bei Kreditoperationen in inländischer Währung der nominelle Zinsfuß bezogen auf ein Jahr bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr als 5 vH über dem am Vortag des Vertragsabschlusses geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 50/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30. Dezember 1991, BGBl. Nr. 697) beträgt;
bei Kreditoperationen in ausländischer Währung der nominelle Zinsfuß bezogen auf ein Jahr bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr als 7 vH über dem arithmetischen Mittel aus den am Vortag des Vertragsabschlusses geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Kanada, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;
die Laufzeit der Kreditoperationen gemäß § 1 40 Jahre nicht übersteigt;
die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei Kreditoperationen in inländischer Währung nicht mehr als 2 1/2 vH über den nominellen Zinsfuß gemäß Z 3 und bei Kreditoperationen in ausländischer Währung nicht mehr als 4 vH über dem nominellen Zinsfuß gemäß Z 4 beträgt. Die prozentuelle Gesamtbelastung ist unter Zugrundelegung der folgenden Formel zu errechnen:
Rückzahlungskurs - Nettoerlös
der Kreditoperation
in Hundertsätzen
mittlere Laufzeit
Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;
im Fall, daß eine vorzeitige Kündigung der Kreditoperation vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Z 6 nicht überschritten wird;
die Währung der Kreditoperation auf Schilling oder eine Fremdwährung lautet.
(2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse verlautbarten Mittelkurs für Devisen am Tag der Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge anzurechnen; sollte für die Vertragswährung im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse ein Kurs nicht verlautbart werden, so hat die Anrechnung zu jenem Kurs zu erfolgen, zu dem die Vertragswährung in Schilling oder im Weg einer an der Wiener Börse notierten Währung umgetauscht wurde.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 1 Z 6 sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des nominellen Zinsfußes sowie der prozentuellen Gesamtbelastung im Hinblick auf die zulässigen Höchstsätze gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 6 bei Kreditoperationen, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zinsperioden variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit der nominelle Zinsfuß sowie die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 1 Z 6 für die Vertragswährung am Vortag des Vertragsabschlusses maßgeblich. Bei Inanspruchnahme in einer anderen Währung als in der Vertragswährung sowie einer bereits in Anspruch genommenen Währung anläßlich einer neuen Zinsperiode ist der nominelle Zinsfuß und die prozentuelle Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 1 Z 6 am Vortag der vertragsnotwendigen Ankündigung dieser Inanspruchnahme im Hinblick auf die zulässigen Höchstsätze gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 6, für die anstelle des Vortages des Vertragsabschlusses der Vortag der vertragsnotwendigen Ankündigung dieser Inanspruchnahme maßgeblich ist, zu beurteilen.
Tritt mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an der dritten
Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-V
teilnimmt (vgl. BGBl. I Nr. 81/1998).
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1
nur übernehmen
wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen den Euro-Betrag nicht übersteigt, der gemäß dem Umrechnungsfaktor einem Betrag von 295 Milliarden Schilling entspricht; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;
wenn die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 1,1 Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf den Grundbetrag der Haftungssumme ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;
wenn die Laufzeit der Kreditoperationen gemäß § 1 40 Jahre nicht übersteigt;
wenn bei Kreditoperationen die prozentuelle Gesamtbelastung definiert als interner Zinsfuß gemäß § 2 Abs. 3 bezogen auf ein Jahr im nachhinein, für den Bund nicht mehr als 15 Prozentpunkte über der am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden Sekundärmarktrendite der entsprechenden Staatsschuldverschreibung beträgt; dabei ist jene in nationaler Währung begebene Staatsschuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatsschuldverschreibungen mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind analog in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte oder von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder die Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich (jeweils der „geltende marktübliche Referenzsatz”);
wenn bei Kreditoperationen, bei welchen die Zins- oder Kapitalzahlungen variabel in Abhängigkeit von einem geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis bestimmt sind, die in Prozent ausgedrückten Kostenbestandteile, definiert als Provisionen, Margen und Agios bezogen auf ein Jahr im nachhinein und berechnet am Vortag der Festlegung der Konditionen nicht mehr als 15 Prozentpunkte betragen;
wenn bei Kreditoperationen, deren Kapital- und Zinszahlungen in verschiedenen Währungen denominiert sind oder sein können, die Währung der Zinsbeträge zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit herangezogen wird;
wenn im Fall, daß eine vorzeitige Kündigung der Kreditoperation vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung nicht überschritten wird;
wenn die Währung der Kreditoperation auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines teilnehmenden Mitgliedstaates oder eine Fremdwährung lautet.
(2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten (Mittel)Kurs für Devisen am Tag der Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge anzurechnen; sollte für die Vertragswährung ein (Mittel)Kurs von der Europäischen Zentralbank nicht verlautbart werden, so hat die Anrechnung zu jenem Kurs zu erfolgen, zu dem die Vertragswährung in Euro umgetauscht wurde. Fand die Haftungsübernahme oder der Umtausch vor dem Tag, an dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-V teilnimmt, statt, ist der auf den Haftungsrahmen angerechnete Schilling-Betrag gemäß dem Umrechnungsfaktor auf die genannten Haftungsbeträge umzurechnen.
(3) Der interne Zinsfuß ist als jener jährliche, dekursive Zinsfuß definiert, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Laufzeit der Kreditoperation vertraglich bedungenen Zahlungen auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1
nur übernehmen
wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 25 Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;
wenn die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 2,2 Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf den Grundbetrag der Haftungssumme ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;
wenn die Laufzeit der Kreditoperationen gemäß § 1 40 Jahre nicht übersteigt;
wenn bei Kreditoperationen die prozentuelle Gesamtbelastung definiert als interner Zinsfuß gemäß § 2 Abs. 3 bezogen auf ein Jahr im nachhinein, für den Bund nicht mehr als 15 Prozentpunkte über der am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden Sekundärmarktrendite der entsprechenden Staatsschuldverschreibung beträgt; dabei ist jene in nationaler Währung begebene Staatsschuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatsschuldverschreibungen mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind analog in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte oder von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder die Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich (jeweils der „geltende marktübliche Referenzsatz”);
wenn bei Kreditoperationen, bei welchen die Zins- oder Kapitalzahlungen variabel in Abhängigkeit von einem geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis bestimmt sind, die in Prozent ausgedrückten Kostenbestandteile, definiert als Provisionen, Margen und Agios bezogen auf ein Jahr im nachhinein und berechnet am Vortag der Festlegung der Konditionen nicht mehr als 15 Prozentpunkte betragen;
wenn bei Kreditoperationen, deren Kapital- und Zinszahlungen in verschiedenen Währungen denominiert sind oder sein können, die Währung der Zinsbeträge zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit herangezogen wird;
wenn im Fall, daß eine vorzeitige Kündigung der Kreditoperation vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung nicht überschritten wird;
wenn die Währung der Kreditoperation auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines teilnehmenden Mitgliedstaates oder eine Fremdwährung lautet.
(2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Referenzkurs für Devisen am Tag der Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge anzurechnen; sollte für die Vertragswährung ein Referenzkurs von der Europäischen Zentralbank nicht verlautbart werden, so hat die Anrechnung zu einem im Markt festgestellten Kurs zu erfolgen.
(3) Der interne Zinsfuß ist als jener jährliche, dekursive Zinsfuß definiert, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Laufzeit der Kreditoperation vertraglich bedungenen Zahlungen auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1
nur übernehmen
wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 30 Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;
wenn die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 2,2 Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf den Grundbetrag der Haftungssumme ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;
wenn die Laufzeit der Kreditoperationen gemäß § 1 40 Jahre nicht übersteigt;
wenn bei Kreditoperationen die prozentuelle Gesamtbelastung definiert als interner Zinsfuß gemäß § 2 Abs. 3 bezogen auf ein Jahr im nachhinein, für den Bund nicht mehr als 15 Prozentpunkte über der am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden Sekundärmarktrendite der entsprechenden Staatsschuldverschreibung beträgt; dabei ist jene in nationaler Währung begebene Staatsschuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatsschuldverschreibungen mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind analog in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte oder von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder die Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich (jeweils der „geltende marktübliche Referenzsatz”);
wenn bei Kreditoperationen, bei welchen die Zins- oder Kapitalzahlungen variabel in Abhängigkeit von einem geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis bestimmt sind, die in Prozent ausgedrückten Kostenbestandteile, definiert als Provisionen, Margen und Agios bezogen auf ein Jahr im nachhinein und berechnet am Vortag der Festlegung der Konditionen nicht mehr als 15 Prozentpunkte über dem am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis betragen;
wenn bei Kreditoperationen, deren Kapital- und Zinszahlungen in verschiedenen Währungen denominiert sind oder sein können, die Währung der Zinsbeträge zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit herangezogen wird;
wenn im Fall, daß eine vorzeitige Kündigung der Kreditoperation vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung nicht überschritten wird;
wenn die Währung der Kreditoperation auf Euro oder eine Fremdwährung lautet.
(2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Referenzkurs für Devisen am Tag der Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge anzurechnen; sollte für die Vertragswährung ein Referenzkurs von der Europäischen Zentralbank nicht verlautbart werden, so hat die Anrechnung zu einem im Markt festgestellten Kurs zu erfolgen.
(3) Der interne Zinsfuß ist als jener jährliche, dekursive Zinsfuß definiert, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Laufzeit der Kreditoperation vertraglich bedungenen Zahlungen auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1
nur übernehmen
wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 40 Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;
wenn die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 3,3 Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf den Grundbetrag der Haftungssumme ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;
wenn die Laufzeit der Kreditoperationen gemäß § 1 40 Jahre nicht übersteigt;
wenn bei Kreditoperationen die prozentuelle Gesamtbelastung definiert als interner Zinsfuß gemäß § 2 Abs. 3 bezogen auf ein Jahr im nachhinein, für den Bund nicht mehr als 15 Prozentpunkte über der am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden Sekundärmarktrendite der entsprechenden Staatsschuldverschreibung beträgt; dabei ist jene in nationaler Währung begebene Staatsschuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatsschuldverschreibungen mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind analog in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte oder von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder die Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich (jeweils der „geltende marktübliche Referenzsatz”);
wenn bei Kreditoperationen, bei welchen die Zins- oder Kapitalzahlungen variabel in Abhängigkeit von einem geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis bestimmt sind, die in Prozent ausgedrückten Kostenbestandteile, definiert als Provisionen, Margen und Agios bezogen auf ein Jahr im nachhinein und berechnet am Vortag der Festlegung der Konditionen nicht mehr als 15 Prozentpunkte über dem am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis betragen;
wenn bei Kreditoperationen, deren Kapital- und Zinszahlungen in verschiedenen Währungen denominiert sind oder sein können, die Währung der Zinsbeträge zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit herangezogen wird;
wenn im Fall, daß eine vorzeitige Kündigung der Kreditoperation vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung nicht überschritten wird;
wenn die Währung der Kreditoperation auf Euro oder eine Fremdwährung lautet.
(2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Referenzkurs für Devisen am Tag der Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge anzurechnen; sollte für die Vertragswährung ein Referenzkurs von der Europäischen Zentralbank nicht verlautbart werden, so hat die Anrechnung zu einem im Markt festgestellten Kurs zu erfolgen.
(3) Der interne Zinsfuß ist als jener jährliche, dekursive Zinsfuß definiert, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Laufzeit der Kreditoperation vertraglich bedungenen Zahlungen auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen.
Abkürzung
AFFG
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen
wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 45 Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;
wenn die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 3,3 Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf den Grundbetrag der Haftungssumme ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;
wenn die Laufzeit der Kreditoperationen gemäß § 1 40 Jahre nicht übersteigt;
wenn bei Kreditoperationen die prozentuelle Gesamtbelastung definiert als interner Zinsfuß gemäß § 2 Abs. 3 bezogen auf ein Jahr im nachhinein, für den Bund nicht mehr als 15 Prozentpunkte über der am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden Sekundärmarktrendite der entsprechenden Staatsschuldverschreibung beträgt; dabei ist jene in nationaler Währung begebene Staatsschuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatsschuldverschreibungen mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind analog in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte oder von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder die Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich (jeweils der „geltende marktübliche Referenzsatz“);
wenn bei Kreditoperationen, bei welchen die Zins- oder Kapitalzahlungen variabel in Abhängigkeit von einem geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis bestimmt sind, die in Prozent ausgedrückten Kostenbestandteile, definiert als Provisionen, Margen und Agios bezogen auf ein Jahr im nachhinein und berechnet am Vortag der Festlegung der Konditionen nicht mehr als 15 Prozentpunkte über dem am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis betragen;
wenn bei Kreditoperationen, deren Kapital- und Zinszahlungen in verschiedenen Währungen denominiert sind oder sein können, die Währung der Zinsbeträge zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit herangezogen wird;
wenn im Fall, daß eine vorzeitige Kündigung der Kreditoperation vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung nicht überschritten wird;
wenn die Währung der Kreditoperation auf Euro oder eine Fremdwährung lautet.
(2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Referenzkurs für Devisen am Tag der Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge anzurechnen; sollte für die Vertragswährung ein Referenzkurs von der Europäischen Zentralbank nicht verlautbart werden, so hat die Anrechnung zu einem im Markt festgestellten Kurs zu erfolgen.
(3) Der interne Zinsfuß ist als jener jährliche, dekursive Zinsfuß definiert, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Laufzeit der Kreditoperation vertraglich bedungenen Zahlungen auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen.
Abkürzung
AFFG
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen
wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 40 Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;
wenn die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 3,3 Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf den Grundbetrag der Haftungssumme ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;
wenn die Laufzeit der Kreditoperationen gemäß § 1 40 Jahre nicht übersteigt;
wenn bei Kreditoperationen die prozentuelle Gesamtbelastung unter Berücksichtigung eventueller Währungs- und Zinstauschverträge definiert als interner Zinsfuß gemäß § 2 Abs. 3 bezogen auf ein Jahr im nachhinein, für den Bund nicht mehr als 3 Prozentpunkte über der am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden Sekundärmarktrendite der entsprechenden Staatsschuldverschreibung beträgt; dabei ist jene in nationaler Währung begebene Staatsschuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatsschuldverschreibungen mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind analog in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte oder von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder die Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich (jeweils der „geltende marktübliche Referenzsatz“);
wenn bei Kreditoperationen, bei welchen unter Berücksichtigung eventueller Währungs- und Zinstauschverträge die Zins- oder Kapitalzahlungen variabel in Abhängigkeit von einem geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis bestimmt sind, die in Prozent ausgedrückten Kostenbestandteile, definiert als Provisionen, Margen und Agios bezogen auf ein Jahr im nachhinein und berechnet am Vortag der Festlegung der Konditionen nicht mehr als 3 Prozentpunkte über dem am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis betragen;
wenn im Fall, daß eine vorzeitige Kündigung der Kreditoperation vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung nicht überschritten wird;
wenn die Währung der Kreditoperation auf Euro oder eine Fremdwährung lautet.
(2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Referenzkurs für Devisen am Tag der Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge anzurechnen; sollte für die Vertragswährung ein Referenzkurs von der Europäischen Zentralbank nicht verlautbart werden, so hat die Anrechnung zu einem im Markt festgestellten Kurs zu erfolgen.
(3) Der interne Zinsfuß ist als jener jährliche, dekursive Zinsfuß definiert, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Laufzeit der Kreditoperation vertraglich bedungenen Zahlungen auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen.
§ 3. Haftungsfälle aus Garantien sind gegeben,
wenn der Kreditnehmer die im Zusammenhang mit einer Kreditoperation bestehenden vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt;
wenn der Schillinggegenwert einer auf eine andere Währung als Schilling lautenden Kreditoperation durch Änderung des Austauschverhältnisses zwischen dieser anderen Währung und Schilling am Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den der Schillinggegenwert der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß § 1 Abs. 1 verwendet wird, höher ist, als der Schillinggegenwert der Kreditoperation in dieser anderen Währung am Anfang des genannten Zeitraumes.
Tritt mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an der dritten
Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-V
teilnimmt (vgl. BGBl. I Nr. 81/1998).
§ 3. Haftungsfälle aus Garantien sind gegeben,
wenn der Kreditnehmer die im Zusammenhang mit einer Kreditoperation bestehenden vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt;
wenn der Eurogegenwert einer auf eine andere Währung als Euro lautenden Kreditoperation durch Änderung des Austauschverhältnisses zwischen dieser anderen Währung und Euro am Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den der Euro-Gegenwert der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß § 1 Abs. 1 verwendet wird, höher ist, als der Euro-Gegenwert der Kreditoperation in dieser anderen Währung am Anfang des genannten Zeitraumes. Unter „anderer Währung” ist (i) jede Fremdwährung und
§ 3. Haftungsfälle aus Garantien sind gegeben,
wenn der Kreditnehmer die im Zusammenhang mit einer Kreditoperation bestehenden vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt;
wenn der Euro-Gegenwert einer auf eine andere Währung als Euro lautenden Kreditoperation durch Änderung des Austauschverhältnisses zwischen dieser anderen Währung und Euro am Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den der Euro-Gegenwert der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß § 1 Abs. 1 verwendet wird, höher ist, als der Euro-Gegenwert der Kreditoperation in dieser anderen Währung am Anfang des genannten Zeitraumes.
§ 4. Ist bei Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b der Schillinggegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes höher als am Anfang dieses Zeitraumes, hat der Bund der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft den Differenzbetrag zu vergüten; ist der Schillinggegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes niederer als am Anfang dieses Zeitraumes, hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft dem Bund den Differenzbetrag zu vergüten.
§ 4. Ist bei Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes höher als am Anfang dieses Zeitraumes, hat der Bund der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft den Differenzbetrag zu vergüten; ist der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes niedriger als am Anfang dieses Zeitraumes, hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft dem Bund den Differenzbetrag zu vergüten.
§ 4. Ist bei Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes höher als am Anfang dieses Zeitraumes, hat der Bund dem Bevollmächtigten den Differenzbetrag zu vergüten; ist der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes niedriger als am Anfang dieses Zeitraumes, hat der vom Bund Bevollmächtigte diesem den Differenzbetrag zu vergüten.
§ 5. (1) Beträge, die gemäß § 4 von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zu vergüten sind, sind laufend einem Konto des Bundes bei der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft unverzinslich gutzuschreiben.
(2) Wird der Bund aus Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b in Anspruch genommen, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes gemäß Abs. 1 zu verwenden. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Guthaben des Bundes gemäß Abs. 1 ist im Exportfinanzierungsverfahren der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft einzusetzen.
(4) Übersteigt das Guthaben des Bundes gemäß Abs. 1 zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 v. H. des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 festgesetzten Haftungsrahmens, ist der jeweils übersteigende Betrag bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres an die Bundeskasse abzuführen.
§ 5. (1) Beträge, die gemäß § 4 von dem vom Bund Bevollmächtigten zu vergüten sind, sind laufend einem Konto des Bundes bei dem Bevollmächtigten des Bundes unverzinslich gutzuschreiben.
(2) Wird der Bund aus Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b in Anspruch genommen, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes gemäß Abs. 1 zu verwenden. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Guthaben des Bundes gemäß Abs. 1 ist im Exportfinanzierungsverfahren des vom Bund Bevollmächtigten einzusetzen.
(4) Übersteigt das Guthaben des Bundes gemäß Abs. 1 zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 v. H. des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 festgesetzten Haftungsrahmens, ist der jeweils übersteigende Betrag bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres an die Bundeskasse abzuführen.
§ 5. (1) Beträge, die gemäß § 4 von dem vom Bund Bevollmächtigten zu vergüten sind, sind laufend einem Konto des Bundes bei dem Bevollmächtigten des Bundes unverzinslich gutzuschreiben.
(2) Wird der Bund aus Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b in Anspruch genommen, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes gemäß Abs. 1 zu verwenden. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Guthaben des Bundes gemäß Abs. 1 ist im Exportfinanzierungsverfahren des vom Bund Bevollmächtigten einzusetzen.
(4) Übersteigt das Guthaben des Bundes gemäß Abs. 1 zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 v. H. des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 festgesetzten Haftungsrahmens, ist der jeweils übersteigende Betrag bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres an die Bundeskasse abzuführen.
(5) Im Falle einer Inanspruchnahme des Bundes aus einer Haftungsübernahme gemäß § 1 Abs. 2 lit. a steht dem Bund gegenüber dem Bevollmächtigten neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht zu, den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten zu verlangen.
§ 5. (1) Beträge, die gemäß § 7 für die Übernahme von Haftungen als Entgelt zu entrichten sind sowie jene, die gemäß § 4 von dem vom Bund Bevollmächtigten zu vergüten sind, sind laufend einem Konto des Bundes bei dem Bevollmächtigten gutzuschreiben.
(2) Wird der Bund aus Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b in Anspruch genommen, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes gemäß Abs. 1 zu verwenden. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Guthaben des Bundes gemäß Abs. 1 ist im Exportfinanzierungsverfahren des vom Bund Bevollmächtigten einzusetzen.
(4) Übersteigt das Guthaben des Bundes gemäß Abs. 1 zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 v. H. des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 festgesetzten Haftungsrahmens, ist der jeweils übersteigende Betrag bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres an die Bundeskasse abzuführen.
(5) Im Falle einer Inanspruchnahme des Bundes aus einer Haftungsübernahme gemäß § 1 Abs. 2 lit. a steht dem Bund gegenüber dem Bevollmächtigten neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht zu, den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten zu verlangen.
§ 6. Der Bundesminister für Finanzen kann zur Wahrung der Rechte bei der Übernahme von Haftungen einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten bei der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft bestellen. Soweit dieses Bundesgesetz sich darauf bezieht, steht diesen Personen das Recht zu, in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und an allen Sitzungen teilzunehmen. Für die Tätigkeit des Beauftragten und seines Stellvertreters kann der Gesellschaft die Entrichtung eines jeweils durch den Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden, an den Bundesschatz zu entrichtenden jährlichen Pauschalbetrages vorgeschrieben werden. Die Gebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen zu stehen.
§ 6. Der Bundesminister für Finanzen kann zur Wahrung der Rechte bei der Übernahme von Haftungen einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten bei dem Bevollmächtigten des Bundes bestellen. Soweit dieses Bundesgesetz sich darauf bezieht, steht diesen Personen das Recht zu, in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und an allen Sitzungen teilzunehmen. Für die Tätigkeit des Beauftragten und seines Stellvertreters kann der Gesellschaft die Entrichtung eines jeweils durch den Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden, an den Bundesschatz zu entrichtenden jährlichen Pauschalbetrages vorgeschrieben werden. Die Gebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen zu stehen.
§ 7. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 343/1991)
§ 7. Für die Übernahme von Haftungen ist ein Entgelt zu entrichten.
§ 7. (1) Für die Übernahme von Haftungen ist ein Entgelt zu entrichten.
(2) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 7a. § 7 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer Kraft.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
AFFG
§ 8. § 5 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Abkürzung
AFFG
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
AFFG
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Tritt mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an der dritten
Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-V
teilnimmt (vgl. BGBl. I Nr. 81/1998).
Artikel I
Begriffsbestimmungen
(Anm.: Zu den §§ 1, 2, 3 und 4, BGBl. Nr. 196/1967)
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
Umrechnungsfaktor: Der unwiderruflich gemäß Art. 1091 Abs. 4
erster Satz EG-Vertrag („EG-V”)
festgelegte Umrechnungskurs, zu dem die Schilling-Währung durch die Euro-Währung
ersetzt wird.
```
Umrechnen: Anwendung des Umrechnungsfaktors.
```
```
Euro: Die gemeinsame Währung der an der dritten
```
Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
(„WWU”) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des
```
Art. 109k EG-V teilnehmenden Mitgliedstaaten
```
der Europäischen Union in der Übergangszeit
die Euro- und die Schilling-Einheit
umfassend.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.