Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. November 1967 über die in Seilfahrtanlagen des Bergbaues zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen durchzuführenden Maßnahmen (Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt)
(2) Ist eine elektrische Signalanlage mit Seilfahrtquittungsschaltung ausgerüstet, so muß diese bei jeder Seilfahrt benützt werden. Durch das Betätigen des dafür bestimmten Schalters wird die mündliche oder fernmündliche Unterrichtung nach Abs. 1 sowie das Ankündigungssignal nach § 99 Abs. 3 lit. a und b ersetzt. Das Selbstfahrersignal muß jedoch zusätzlich gegeben werden.
(3) Bei elektrischen Signalanlagen mit Seilfahrtquittungsschaltung darf der Anschläger des Sammelanschlages die auf Seilfahrt eingestellte Signalanlage erst dann auf Güterförderung umstellen, wenn ihm der Anschläger des anderen Anschlages durch Signal oder fernmündlich sein Einverständnis angezeigt hat.
§ 102. (1) Alle von den Anschlägen zum Sammelanschlag und umgekehrt gegebenen akustischen Signale, welche die Seilfahrt betreffen, müssen durch Gegensignal beantwortet werden. Ausgenommen sind Haltsignale.
(2) Bemerken die Betriebsaufseher (§ 105) oder Anschläger, daß der Fördermaschinist ein Signal anders verstanden hat, als sie selbst es verstanden haben, oder daß aus irgendeinem anderen Grunde beim Weitertreiben Gefahr droht, so haben sie sofort das Haltsignal oder bei Gefahr im Verzug das Notsignal zu geben. Die Fortsetzung der Seilfahrt darf erst nach Aufklärung des Mißverständnisses oder nach Beseitigung der Gefahr erfolgen.
(3) Außer im Falle des Abs. 2 ist bei Seilfahrt während des Treibens die Abgabe von Signalen von einem Anschlag aus verboten.
§ 103. (1) Bei Schachtarbeiten vom Fördergestell (Fördergefäß) aus müssen die Signale mit dem Schachthammer gegeben werden.
(2) Bei den Betätigungseinrichtungen der Signalvorrichtungen müssen während der Arbeiten im Schacht an allen Anschlägen Warntafeln mit der Aufschrift „Arbeiten im Schacht! Signalgeben verboten!“ angebracht sein. Elektrische Signalvorrichtungen, mit Ausnahme des Schachthammers, sind während der Zeit der Schachtarbeiten außer Betrieb zu setzen, sofern der Betriebsleiter keine andere Regelung getroffen hat.
§ 104. Bei Signalgebung nach den Bestimmungen des § 80 müssen die Signale durch einen ständigen Begleiter des Fördergestelles oder Fördergefäßes gegeben werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. Im übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen über die Signalgebung soweit Anwendung, als sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten in der Ausführung der Signalvorrichtungen durchführbar sind.
An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 5)
§ 104. Bei Signalgebung nach den Bestimmungen des § 80 müssen die Signale durch einen ständigen Begleiter des Fördergestelles oder Fördergefäßes gegeben werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. Im übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen über die Signalgebung soweit Anwendung, als sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten in der Ausführung der Signalvorrichtungen durchführbar sind.
Beaufsichtigung der regelmäßigen Seilfahrt
§ 105. Die regelmäßige Seilfahrt ist durch Betriebsaufseher zu überwachen.
Betriebsvorschriften und Dienstanweisungen
§ 106. (1) Die Betriebsvorschriften sind in allen Mannschaftsstuben und im Fördermaschinenraum auszuhängen. Den die Seilfahrtanlage benützenden Personen sind die Vorschriften über die Fahrung mindestens zweimal im Jahr in Erinnerung zu bringen.
(2) Den Betriebsaufsehern, welche die Seilfahrt beaufsichtigen, den Maschinisten, Anschlägern, Selbstfahrern und den mit der Prüfung und Instandsetzung der Seilfahrtanlagen befaßten Personen sind die für ihre Obliegenheiten wesentlichen Bestimmungen der Betriebsvorschriften als Dienstanweisungen auszufolgen.
Aushängetafeln
§ 107. (1) An allen Anschlägen, von und zu denen Seilfahrt stattfindet, beim Schachtabteufen auf der Abteuf- und Abziehsohle sowie auf allenfalls vorhandenen Arbeitsbühnen, sind durch Aushängetafeln bekanntzumachen:
die Ausführungs-, Ankündigungs- und Meldesignale sowie das Gebot, daß nur Anschläger und Selbstfahrer zur Betätigung der Signalanlage befugt sind;
die Zahl der Personen, die gleichzeitig auf jedem Tragboden der Fördergestelle oder Fördergefäße fahren dürfen, gegebenenfalls unter Bezeichnung der zur Fahrung nicht zugelassenen Tragböden;
das Verbot der Seilfahrt auf beladenen Tragböden und der Mitnahme behindernder oder gefährdender Gegenstände;
allfällige Bestimmungen über einen Belastungsausgleich.
(2) Am Standort des Fördermaschinisten sind an gut wahrnehmbarer Stelle Signaltafeln anzubringen. Außerdem sind im Fördermaschinenraum die Ergebnisse der täglichen Prüfungen der Seilfahrteinrichtungen ersichtlich zu machen.
Seilfahrtbuch
§ 108. (1) Für jede Seilfahrtanlage ist ein Seilfahrtbuch anzulegen, in das alle wesentlichen die Anlage betreffenden Vorkommnisse und Feststellungen einzutragen sind, sofern sie nicht in die Aufzeichnungen über Prüfungen oder Instandsetzungen (§ 126) aufgenommen werden. Insbesondere sind Dauer und Ursachen für Unterbrechungen der Seilfahrt zu vermerken.
(2) In das Seilfahrtbuch sind ferner einzutragen:
die Namen der Betriebsaufseher (§ 105) und der für die Prüfung und Bedienung der Seilfahrtanlage bestimmten Personen;
der Zeitpunkt der zweimal im Jahre nach Vorschrift der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, durchzuführenden Unterweisung der Arbeiter, die beim Betrieb oder bei der Prüfung der Seilfahrtanlage tätig sind.
(3) Dem Seilfahrtbuch sind anzuschließen:
der Bescheid der Berghauptmannschaft über die Bewilligung der Seilfahrt;
allfällige andere die Seilfahrt betreffende Bescheide;
alle in dieser Verordnung geforderten Werksbescheinigungen für Teile der Anlage, die jeweils in Benützung stehen;
je eine Ausfertigung der Betriebsvorschriften und der Dienstanweisungen;
Aufzeichnungen über die Verwendungszeit jener Teile der Anlage, deren Benützung zeitlich begrenzt ist;
Aufzeichnungen von Signalregistriergeräten und Geschwindigkeitsdiagramme der drei letzten Monate.
An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 5)
Seilfahrtbuch
§ 108. (1) Für jede Seilfahrtanlage ist ein Seilfahrtbuch anzulegen, in das alle wesentlichen die Anlage betreffenden Vorkommnisse und Feststellungen einzutragen sind, sofern sie nicht in die Aufzeichnungen über Prüfungen oder Instandsetzungen (§ 126) aufgenommen werden. Insbesondere sind Dauer und Ursachen für Unterbrechungen der Seilfahrt zu vermerken.
(2) In das Seilfahrtbuch sind ferner einzutragen:
die Namen der Betriebsaufseher (§ 105) und der für die Prüfung und Bedienung der Seilfahrtanlage bestimmten Personen;
der Zeitpunkt der zweimal im Jahre nach Vorschrift der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, durchzuführenden Unterweisung der Arbeiter, die beim Betrieb oder bei der Prüfung der Seilfahrtanlage tätig sind.
(3) Dem Seilfahrtbuch sind anzuschließen:
der Bescheid der Berghauptmannschaft über die Bewilligung der Seilfahrt;
allfällige andere die Seilfahrt betreffende Bescheide;
alle in dieser Verordnung geforderten Werksbescheinigungen für Teile der Anlage, die jeweils in Benützung stehen;
je eine Ausfertigung der Betriebsvorschriften und der Dienstanweisungen;
Aufzeichnungen über die Verwendungszeit jener Teile der Anlage, deren Benützung zeitlich begrenzt ist;
Aufzeichnungen von Signalregistriergeräten und Geschwindigkeitsdiagramme der drei letzten Monate.
Bedienungsmannschaften
Fördermaschinisten
§ 109. (1) Als Fördermaschinisten dürfen bei Seilfahrt nur Personen verwendet werden, die mindestens 25 Jahre alt sind, die geistige und körperliche Eignung hiezu besitzen (Abs. 2 und 3), die erforderliche Ausbildung erhalten haben (Abs. 4) und ihre Befähigung der Berghauptmannschaft für die zu bedienende Fördermaschine nachgewiesen haben. Hinsichtlich des geforderten Mindestalters kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen.
(2) Über die körperliche Eignung muß die Bescheinigung eines mit den Betriebsverhältnissen vertrauten Arztes vorliegen. Die Untersuchung hat sich auf den gesamten Gesundheitszustand, insbesondere auf das Seh- und Hörvermögen und den Zustand des Nervensystems, zu erstrecken. Sie ist alle fünf Jahre, bei Fördermaschinisten, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, alle zwei Jahre zu wiederholen. Die Bescheinigung über die erste Untersuchung ist der Berghauptmannschaft vorzulegen. Die Bescheinigungen der Nachuntersuchungen sind aufzubewahren.
(3) Auf Verlangen der Berghauptmannschaft ist außerdem das Zeugnis über eine psychotechnische Eignungsprüfung beizubringen.
(4) Fördermaschinisten müssen mindestens drei Monate als Anschläger, Einsteller oder Auszieher angelernt worden sein. Ferner müssen sie wenigstens zwei weitere Monate eine Fördermaschine bei Güterförderung selbständig oder unter Aufsicht eines verantwortlichen Fördermaschinisten geführt haben. Für die Bedienung der Fördermaschine der Seilfahrtanlage müssen sie so unterwiesen sein, daß sie mit der Handhabung und der Wirkungsweise der Maschine und mit ihren Sicherheitseinrichtungen vollkommen vertraut sind.
An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 5)
Bedienungsmannschaften
Fördermaschinisten
§ 109. (1) Als Fördermaschinisten dürfen bei Seilfahrt nur Personen verwendet werden, die mindestens 25 Jahre alt sind, die geistige und körperliche Eignung hiezu besitzen (Abs. 2 und 3), die erforderliche Ausbildung erhalten haben (Abs. 4) und ihre Befähigung der Berghauptmannschaft für die zu bedienende Fördermaschine nachgewiesen haben. Hinsichtlich des geforderten Mindestalters kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen.
(2) Über die körperliche Eignung muß die Bescheinigung eines mit den Betriebsverhältnissen vertrauten Arztes vorliegen. Die Untersuchung hat sich auf den gesamten Gesundheitszustand, insbesondere auf das Seh- und Hörvermögen und den Zustand des Nervensystems, zu erstrecken. Sie ist alle fünf Jahre, bei Fördermaschinisten, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, alle zwei Jahre zu wiederholen. Die Bescheinigung über die erste Untersuchung ist der Berghauptmannschaft vorzulegen. Die Bescheinigungen der Nachuntersuchungen sind aufzubewahren.
(3) Auf Verlangen der Berghauptmannschaft ist außerdem das Zeugnis über eine psychotechnische Eignungsprüfung beizubringen.
(4) Fördermaschinisten müssen mindestens drei Monate als Anschläger, Einsteller oder Auszieher angelernt worden sein. Ferner müssen sie wenigstens zwei weitere Monate eine Fördermaschine bei Güterförderung selbständig oder unter Aufsicht eines verantwortlichen Fördermaschinisten geführt haben. Für die Bedienung der Fördermaschine der Seilfahrtanlage müssen sie so unterwiesen sein, daß sie mit der Handhabung und der Wirkungsweise der Maschine und mit ihren Sicherheitseinrichtungen vollkommen vertraut sind.
§ 110. (1) Der Fördermaschinist darf während des Dienstes mit anderen Arbeiten als dem Bedienen und Warten der Fördermaschine oder der Hilfstätigkeit als zweiter Fördermaschinist nicht beschäftigt werden. Ausgenommen hievon sind Fördermaschinisten, welche die Fördermaschine nur fallweise in Betrieb zu setzen haben, sofern durch ihre zusätzliche Beschäftigung die Sicherheit der Seilfahrt nicht beeinträchtigt wird und ihre rasche Verständigung gewährleistet ist.
(2) Der die Fördermaschine bei regelmäßiger Seilfahrt bedienende Fördermaschinist darf nicht länger als acht Stunden zuzüglich der Zeit für die regelmäßige Seilfahrt am Beginn oder Ende seiner Schicht im Dienst gewesen sein. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(3) Während der Seilfahrt muß der Fördermaschinist im Fördermaschinenraum anwesend sein.
(4) Finden bei regelmäßiger Seilfahrt mehr als zwei Treiben statt, muß im Fördermaschinenraum während dieser Zeit außerdem eine zweite Person anwesend sein, welche die Maschine im Notfall gefahrlos stillsetzen kann. Sie hat ihren Aufenthaltsort während der regelmäßigen Seilfahrt so zu wählen, daß sie den Gang der Fördermaschine und den Teufenzeiger während des ganzen Treibens beobachten kann.
An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 5)
§ 110. (1) Der Fördermaschinist darf während des Dienstes mit anderen Arbeiten als dem Bedienen und Warten der Fördermaschine oder der Hilfstätigkeit als zweiter Fördermaschinist nicht beschäftigt werden. Ausgenommen hievon sind Fördermaschinisten, welche die Fördermaschine nur fallweise in Betrieb zu setzen haben, sofern durch ihre zusätzliche Beschäftigung die Sicherheit der Seilfahrt nicht beeinträchtigt wird und ihre rasche Verständigung gewährleistet ist.
(2) Der die Fördermaschine bei regelmäßiger Seilfahrt bedienende Fördermaschinist darf nicht länger als acht Stunden zuzüglich der Zeit für die regelmäßige Seilfahrt am Beginn oder Ende seiner Schicht im Dienst gewesen sein. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(3) Während der Seilfahrt muß der Fördermaschinist im Fördermaschinenraum anwesend sein.
(4) Finden bei regelmäßiger Seilfahrt mehr als zwei Treiben statt, muß im Fördermaschinenraum während dieser Zeit außerdem eine zweite Person anwesend sein, welche die Maschine im Notfall gefahrlos stillsetzen kann. Sie hat ihren Aufenthaltsort während der regelmäßigen Seilfahrt so zu wählen, daß sie den Gang der Fördermaschine und den Teufenzeiger während des ganzen Treibens beobachten kann.
§ 111. Der Fördermaschinist darf die regelmäßige Seilfahrt nur beginnen, wenn er sich vorher vergewissert hat, daß die Fördermaschine mit den Sicherheitseinrichtungen in Ordnung und der freie Durchgang für die Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte gegeben ist.
§ 112. (1) Fahrtregler oder Sicherheitsapparate müssen bei jeder Seilfahrt auf Seilfahrtgeschwindigkeit geschaltet sein.
(2) Beim Probetreiben nach § 151 hat der Fördermaschinist die Einstellung des Teufenzeigers zu prüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.
§ 113. (1) Der Fördermaschinist darf die Fördermaschine erst in Gang setzen, wenn er ein Signal dazu erhalten hat. Dies gilt nicht:
wenn die Fördergestelle oder Fördergefäße so im Schacht stehen, daß sie von keinem Anschlag aus erreicht werden können und keine Arbeiten im Schacht durchgeführt werden;
bei eintrümiger Betriebsweise, wenn der Fördermaschinist zugleich Anschläger ist und das Fördergestell oder Fördergefäß vor seinem Anschlag steht.
(2) Hat der Fördermaschinist ein Signal nicht verstanden, so muß er die Wiederholung verlangen.
(3) Wenn der Fördermaschinist das Selbstfahrersignal erhalten hat, muß er wenigstens 30 Sekunden nach Empfang des Ausführungssignales warten, bevor er die Fördermaschine in Gang setzt. Unmittelbar nach dem Anfahren ist das Fördergestell oder Fördergefäß nochmals kurz zum Stillstand zu bringen und erst anschließend, beim Schachtabteufen mit Kübelförderung erst auf ein weiteres Signal (Abs. 9), das Treiben fortzusetzen.
(4) Hat der Fördermaschinist das Signal „Korb frei“ erhalten, so muß er die Fördergestelle oder Fördergefäße, falls kein anderer Auftrag vorliegt, soweit wegfahren, daß sie nicht von einem Anschlag aus erreicht werden können. Hiebei ist vor langen Förderpausen die Seilfahrtanlage jeweils so stillzusetzen, daß nicht häufig dieselben Seilstellen Korrosionen ausgesetzt werden.
(5) Wenn die Seilfahrtanlage für Arbeiten im Schacht benützt wird, darf der Fördermaschinist während der Dauer dieser Arbeiten den Fördermaschinenraum nicht verlassen.
(6) Während des Treibens sind dem Fördermaschinisten Gespräche mit anderen Personen, das Verlassen des Fördermaschinistenstandes, das Rauchen und jede andere Handlung, die seine Aufmerksamkeit ablenken würde, untersagt.
(7) Beim Verlassen des Fördermaschinenraumes hat der Fördermaschinist die Sicherheitsbremse aufzulegen.
(8) Ist bei Arbeiten an der Seilfahrtanlage der freie Durchgang der Fördergestelle, Fördergefäße oder Gegengewichte behindert, so muß der Fördermaschinist zu Schichtwechsel seinen Ablöser persönlich und nachweislich hievon unterrichten. Ist das nicht möglich, so muß er seinen zuständigen Betriebsaufseher oder den Betriebsleiter verständigen und vor Verlassen des Fördermaschinenraumes am Stande des Fördermaschinisten an gut sichtbarer Stelle eine Tafel mit einem entsprechenden Hinweis anbringen. Ebenso ist der Ablöser von allen vorgenommenen Änderungen, Reparaturen und sonstigen für den Betrieb der Seilfahrtanlage wesentlichen Vorkommnissen zu verständigen.
(9) Beim Schachtabteufen muß der Fördermaschinist unmittelbar nach dem Anheben des Förderkübels von der Abteufsohle oder Arbeitsbühne und mindestens 3 m vor dem Aufsetzen des Förderkübels auf der Abteufsohle oder Arbeitsbühne anhalten. Er darf das Treiben erst auf ein weiteres Signal von der Abteufsohle oder Arbeitsbühne fortsetzen.
Anschläger
§ 114. Als Anschläger dürfen bei Seilfahrt nur zuverlässige Personen bestellt werden, die wenigstens 20 Jahre alt sind, zumindest zwei Monate bei Güterförderung als Anschläger, Einsteller der Auszieher beschäftigt waren und ihre Befähigung für diese Tätigkeit nachgewiesen haben. Die Berghauptmannschaft kann ein höheres Mindestalter oder eine längere Ausbildung verlangen, falls nach den betrieblichen Gegebenheiten an die Tätigkeit des Anschlägers erhöhte Anforderungen zu stellen sind.
An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 5)
Anschläger
§ 114. Als Anschläger dürfen bei Seilfahrt nur zuverlässige Personen bestellt werden, die wenigstens 20 Jahre alt sind, zumindest zwei Monate bei Güterförderung als Anschläger, Einsteller der Auszieher beschäftigt waren und ihre Befähigung für diese Tätigkeit nachgewiesen haben. Die Berghauptmannschaft kann ein höheres Mindestalter oder eine längere Ausbildung verlangen, falls nach den betrieblichen Gegebenheiten an die Tätigkeit des Anschlägers erhöhte Anforderungen zu stellen sind.
§ 115. (1) Der Anschläger darf sich während der Seilfahrt nicht vom Anschlag entfernen, wenn er nicht selbst mitfährt. Bei der regelmäßigen Seilfahrt darf er nur beim ersten oder letzten Treiben mitfahren.
(2) Der Anschläger hat die Ordnung beim Betreten und Verlassen der Fördergestelle oder Fördergefäße aufrechtzuerhalten, die Reihenfolge der Fahrenden zu bestimmen, für das vorschriftsmäßige Schließen der Fördergestelle oder Fördergefäße sowie der Verschlüsse am Anschlag zu sorgen und die erforderlichen Signale zu geben.
(3) Der Anschläger darf das Betreten des Fördergestelles oder Fördergefäßes nur von der Seite aus zulassen, auf der er sich befindet.
(4) Wenn sich ein Anschläger bei Stillstand der Güterförderung vorübergehend vom Anschlag entfernen will, hat er das Signal „Korb frei“ zu geben. Er darf den Anschlag erst verlassen, wenn das Fördergestell oder Fördergefäß weggezogen worden ist.
(5) Der Anschläger muß Aufsetzvorrichtungen vor Beginn jeder Seilfahrt und beim Verlassen des Anschlages in der Ruhelage absperren.
(6) Außergewöhnliche Überlasten hat der Anschläger vor Abgabe des Ausführungssignals dem Fördermaschinisten anzuzeigen.
§ 116. (1) Der Anschläger des Sammelanschlages muß sich auf der Signalseite des Anschlages aufhalten.
(2) Der Anschläger des Sammelanschlages darf mit Ausnahme des Haltsignals keine Ausführungssignale geben, bevor er nicht ein Ausführungssignal erhalten hat. Dies gilt nicht:
bei ausschließlicher Benützung elektrischer Fertigsignalanlagen;
wenn der Anschläger des Sammelanschlages das Signal „Korb frei“ erhalten hat;
wenn die Stellung des Fördergestelles oder Fördergefäßes an den Anschlägen verbessert werden soll, bei Seilfahrt jedoch erst nach Verständigung mit dem Anschläger des Anschlages, an dem sich das Gegengestell oder Gegengefäß befindet;
wenn bei eintrümiger Betriebsweise das Fördergestell oder Fördergefäß vor dem Sammelanschlag steht;
für die erste Anfahrt eines anderen Anschlägers nach Betriebsruhe.
(3) Der Anschläger des Sammelanschlages oder ein vom Betriebsleiter hiefür bestimmter Anschläger hat das Probetreiben nach § 151 zu veranlassen, nachdem er den Fördermaschinisten hierüber unterrichtet hat.
(4) Zu Beginn der Betriebsruhe muß ein vom Betriebsleiter hiezu bestimmter Anschläger das Signal „Korb frei“ geben.
§ 117. Bei Signalgebung nach den Bestimmungen des § 80 gelten die Vorschriften für Anschläger sinngemäß auch für Begleiter des Fördergestelles oder Fördergefäßes.
Mängel
§ 118. (1) Mängel an Seilfahrtanlagen sind so rasch wie möglich zu beheben.
(2) Nehmen Dienstnehmer an Seilfahrtanlagen einen Mangel wahr, der eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen herbeiführen könnte, so haben sie unverzüglich dem Betriebsleiter oder einem zuständigen Betriebsaufseher Meldung zu erstatten. Diese haben die Seilfahrt bis zur Behebung des Mangels einzustellen.
Meldungen an die Berghauptmannschaft
§ 119. Der Betriebsleiter hat der Berghauptmannschaft unverzüglich zu melden:
wesentliche Schäden oder Mängel an der Seilfahrtanlage und besondere Ereignisse, auch wenn Personen nicht zu Schaden gekommen sind;
Unterbrechungen der Seilfahrt von mehr als zwei Wochen Dauer, die Wiederaufnahme der Seilfahrt nach solchen Unterbrechungen und ihre dauernde Einstellung.
An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 5)
Meldungen an die Berghauptmannschaft
§ 119. Der Betriebsleiter hat der Berghauptmannschaft unverzüglich zu melden:
wesentliche Schäden oder Mängel an der Seilfahrtanlage und besondere Ereignisse, auch wenn Personen nicht zu Schaden gekommen sind;
Unterbrechungen der Seilfahrt von mehr als zwei Wochen Dauer, die Wiederaufnahme der Seilfahrt nach solchen Unterbrechungen und ihre dauernde Einstellung.
B. ÜBERWACHUNG DER SEILFAHRTANLAGEN
Allgemeines
§ 120. Prüfungen an Seilfahrtanlagen zur Überwachung der Betriebsfähigkeit und Betriebssicherheit müssen so sorgfältig durchgeführt werden, daß auftretende Mängel rechtzeitig erkannt und behoben werden können.
§ 121. (1) Die Prüfungen müssen von Personen durchgeführt werden, die hiefür entsprechend ausgebildet sind. Soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist, dürfen auch geschulte Facharbeiter herangezogen werden.
(2) Für Prüfungen, die vom Betrieb vorzunehmen sind, hat der Betriebsleiter die Betriebsangehörigen zu bestimmen, die für die Durchführung zuständig und verantwortlich sind. Mit Genehmigung der Berghauptmannschaft dürfen solche Prüfungen auch andere geeignete Personen, die nicht Angehörige des Betriebes sind, vornehmen.
An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 5)
§ 121. (1) Die Prüfungen müssen von Personen durchgeführt werden, die hiefür entsprechend ausgebildet sind. Soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist, dürfen auch geschulte Facharbeiter herangezogen werden.
(2) Für Prüfungen, die vom Betrieb vorzunehmen sind, hat der Betriebsleiter die Betriebsangehörigen zu bestimmen, die für die Durchführung zuständig und verantwortlich sind. Mit Genehmigung der Berghauptmannschaft dürfen solche Prüfungen auch andere geeignete Personen, die nicht Angehörige des Betriebes sind, vornehmen.
§ 122. (1) Ist die Durchführung von Prüfungen oder die Abgabe von Gutachten nach den Bestimmungen dieser Verordnung durch anerkannte Sachverständige vorzunehmen, so ist für deren Anerkennung ein abgeschlossenes Hochschulstudium in der entsprechenden Fachrichtung sowie ausreichende Erfahrung in der Beurteilung und Prüfung von Seilfahrtanlagen Voraussetzung. Außerdem darf der Sachverständige in keinem Dienstverhältnis zum Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) stehen.
(2) Prüfstellen (Prüfanstalten) bedürfen für ihre Anerkennung einer entsprechenden technischen Ausrüstung und einer für die Prüfung verantwortlichen Person, die den Anforderungen des Abs. 1 entspricht.
(3) Die Anerkennung von Sachverständigen und Prüfstellen kann hinsichtlich des Umfanges ihrer Prüftätigkeit beschränkt oder von Bedingungen abhängig gemacht und jederzeit, sobald die geforderten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, widerrufen werden.
(4) Zur Erstellung von Gutachten, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung Seilprüfstellen vorbehalten sind, können auch Sachverständige herangezogen werden, die hiefür vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannt sind. Dem Sachverständigen müssen die für die Beurteilung erforderlichen Prüfberichte einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle zur Verfügung stehen.
§ 123. Alle Besichtigungen zum Zwecke der Prüfung müssen bei hellem Licht durchgeführt werden.
§ 124. Die Prüfung von Schächten oder der Trassen von Schrägaufzügen auf Betriebssicherheit vom fahrenden Fördergestell oder Fördergefäß aus darf bei nicht mehr als 1 m/s Geschwindigkeit erfolgen.
§ 125. Die Seilgeschwindigkeit bei der Besichtigung von Seilen darf zum Zwecke der täglichen Prüfung der Oberseile höchstens 1 m/s, bei allen anderen Prüfungen nicht wesentlich mehr als 0,5 m/s betragen. Seilstellen, die erfahrungsgemäß starkem Verschleiß unterliegen, und Seileinbände sind auch bei Stillstand zu besichtigen.
§ 126. (1) Über die Ergebnisse aller Prüfungen sind von den Prüfenden Aufzeichnungen zu führen und von ihnen zu unterfertigen. Sofern die Einzelheiten der Prüfung über den Rahmen der Dienstanweisungen hinausgehen, ist in den Aufzeichnungen auch die Art der Durchführung der Prüfung ersichtlich zu machen.
(2) Werden bei den Prüfungen Mängel oder Schäden festgestellt, so ist in den Aufzeichnungen auch deren Behebung zu vermerken. Der Vermerk ist von der für die Behebung zuständigen Person einzutragen und zu unterfertigen.
(3) Die Berghauptmannschaft kann dem Bergbauberechtigten Art und Form der Aufzeichnungen vorschreiben.
(4) Die Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr, jene über die Prüfungen nach §§ 128, 129, 130 Abs. 3 und 4, 134, 143 lit. b, 144 bis 150 und 152 jedoch wenigstens drei Jahre aufzubewahren.
(5) Die Ergebnisse der Prüfungen nach §§ 128, 129, 130 Abs. 3 und 4, 132, 134, 144, 145, 148, 149, 150 und 152 sind der Berghauptmannschaft zu melden.
An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 5)
§ 126. (1) Über die Ergebnisse aller Prüfungen sind von den Prüfenden Aufzeichnungen zu führen und von ihnen zu unterfertigen. Sofern die Einzelheiten der Prüfung über den Rahmen der Dienstanweisungen hinausgehen, ist in den Aufzeichnungen auch die Art der Durchführung der Prüfung ersichtlich zu machen.
(2) Werden bei den Prüfungen Mängel oder Schäden festgestellt, so ist in den Aufzeichnungen auch deren Behebung zu vermerken. Der Vermerk ist von der für die Behebung zuständigen Person einzutragen und zu unterfertigen.
(3) Die Berghauptmannschaft kann dem Bergbauberechtigten Art und Form der Aufzeichnungen vorschreiben.
(4) Die Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr, jene über die Prüfungen nach §§ 128, 129, 130 Abs. 3 und 4, 134, 143 lit. b, 144 bis 150 und 152 jedoch wenigstens drei Jahre aufzubewahren.
(5) Die Ergebnisse der Prüfungen nach §§ 128, 129, 130 Abs. 3 und 4, 132, 134, 144, 145, 148, 149, 150 und 152 sind der Berghauptmannschaft zu melden.
Einmalige Prüfungen
Seile
§ 127. Von jeder angelieferten Seillänge ist ein etwa 3 m langes Belegstück abzutrennen und bezeichnet in einem trockenen Raum einen Monat länger aufzubewahren, als von dieser Seillänge ein Seil zur Seilfahrt benützt wird.
§ 128. (1) Vor dem Auflegen eines Oberseiles ist an einem wenigstens 1 m langen Probestück durch eine vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannte Seilprüfstelle die Bruchbelastung jedes Drahtes durch einen Zugversuch und die Biegezahl jedes Runddrahtes durch einen Biegeversuch nach den vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie als Oberster Bergbehörde für verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen festzustellen. Die Erklärung der Verbindlichkeit der Normen wird in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministeriums für Bauten und Technik verlautbart.
(2) Bei gebrauchten Seilen hat die Seilprüfstelle oder ein Sachverständiger (§ 122 Abs. 4) auch eine Besichtigung des gesamten Seiles zur Feststellung des Erhaltungszustandes und allfälliger Schwächungen vorzunehmen.
(3) Nach dem Ergebnis der Prüfung nach Abs. 1 und der Besichtigung nach Abs. 2 ist von der Seilprüfstelle oder vom Sachverständigen (§ 122 Abs. 4) im Gutachten die Tragfähigkeit des Oberseiles zu bestimmen und die Zahl der zulässigen Brüche äußerer Drähte unter Berücksichtigung ihrer Lage und Art bei Verwendung in der vorgesehenen Seilfahrtanlage vorzuschlagen. Der Vorschlag ist als Regel der Technik zu beachten, falls die Berghauptmannschaft keine anders lautende Weisung erteilt.
An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 5)
§ 128. (1) Vor dem Auflegen eines Oberseiles ist an einem wenigstens 1 m langen Probestück durch eine vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannte Seilprüfstelle die Bruchbelastung jedes Drahtes durch einen Zugversuch und die Biegezahl jedes Runddrahtes durch einen Biegeversuch nach den vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie als Oberster Bergbehörde für verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen festzustellen. Die Erklärung der Verbindlichkeit der Normen wird in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministeriums für Bauten und Technik verlautbart.
(2) Bei gebrauchten Seilen hat die Seilprüfstelle oder ein Sachverständiger (§ 122 Abs. 4) auch eine Besichtigung des gesamten Seiles zur Feststellung des Erhaltungszustandes und allfälliger Schwächungen vorzunehmen.
(3) Nach dem Ergebnis der Prüfung nach Abs. 1 und der Besichtigung nach Abs. 2 ist von der Seilprüfstelle oder vom Sachverständigen (§ 122 Abs. 4) im Gutachten die Tragfähigkeit des Oberseiles zu bestimmen und die Zahl der zulässigen Brüche äußerer Drähte unter Berücksichtigung ihrer Lage und Art bei Verwendung in der vorgesehenen Seilfahrtanlage vorzuschlagen. Der Vorschlag ist als Regel der Technik zu beachten, falls die Berghauptmannschaft keine anders lautende Weisung erteilt.
§ 129. Für Unterseile gelten sinngemäß die Vorschriften des § 128 mit der Einschränkung, daß die Feststellung der Bruchbelastung auch bei einem Zugversuch am ganzen Strang ermittelt werden darf.
§ 130. (1) Nach dem Auflegen muß jedes Oberseil vor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt wenigstens drei Stunden mit allmählich zunehmender und schließlich mit gewöhnlicher Förderlast gefahren und bei einer anschließenden Prüfung durch einen maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufseher als fehlerfrei befunden worden sein. Im Zuge der Prüfung sind auch die Klemmschrauben der Kauscheneinbände üblicher Bauart nachzuziehen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch bei Erneuerung von Seileinbänden.
(3) Bei Erneuerung des Einbandes von Seilen auf Trommel- oder Bobinenfördermaschinen ist das Seil mindestens 2 m über dem Ende des eingebundenen Seiles abzuhauen. Von dem an der Trennstelle liegenden Teil des abgehauenen Seilendes ist an einem wenigstens 1 m langen Stück von einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle die Tragfähigkeit unter Abzug der bereits im Probestück gebrochen vorgefundenen Drähte festzustellen.
(4) Ergibt die Prüfung des Oberseiles nach Abs. 3 keine den Bestimmungen des § 48 entsprechenden Sicherheiten, so darf an diesem Seile nur dann noch Seilfahrt stattfinden, wenn bei der Prüfung eines zweiten, frisch abgehauenen Seilstückes von 2 m Länge die geforderten Werte festgestellt wurden.
(5) Für Unterseile gelten sinngemäß die Vorschriften der Abs. 1 und 2, doch darf die Belastung hiebei entfallen.
§ 131. Oberseile von Seilfahrtanlagen mit Treibscheibenförderung, deren festgesetzte Aufliegezeit (§ 52 Abs. 1) mehr als ein Jahr beträgt, sind nach einjähriger Aufliegezeit von einem vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen auf ihre weitere Verwendbarkeit untersuchen zu lassen. Das Gutachten des Sachverständigen ist der Berghauptmannschaft vorzulegen.
An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 5)
§ 131. Oberseile von Seilfahrtanlagen mit Treibscheibenförderung, deren festgesetzte Aufliegezeit (§ 52 Abs. 1) mehr als ein Jahr beträgt, sind nach einjähriger Aufliegezeit von einem vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen auf ihre weitere Verwendbarkeit untersuchen zu lassen. Das Gutachten des Sachverständigen ist der Berghauptmannschaft vorzulegen.
Fangvorrichtungen
§ 132. Nach dem Einhängen eines neuen oder eines instandgesetzten Fördergestelles oder Fördergefäßes ist in Seilfahrtanlagen mit Trommel- oder Bobinenförderung die Wirksamkeit der Fangvorrichtung nach den Bestimmungen des § 143 lit. f zu prüfen.
Zwischengeschirre
§ 133. (1) Vor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt muß jedes neue oder zum Teil erneuerte Zwischengeschirr bei Güterförderung wenigstens drei Stunden mit allmählich zunehmender und schließlich mit gewöhnlicher Förderlast gefahren und bei einer anschließenden Prüfung durch einen maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufseher als fehlerfrei befunden worden sein.
(2) Bei Zwischengeschirren für Unterseile kann bei der Prüfung nach Abs. 1 die Belastung entfallen.
Elektrische Anlagen
§ 134. Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach ihrem Einbau, nach Änderungen oder nach Erweiterungen einer besonderen elektrotechnischen Untersuchung durch einen vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen unterzogen werden.
Instandgesetzte Teile
§ 135. Instandgesetzte und ersetzte Teile von Seilfahrtanlagen (§ 5 Abs. 2) sind vor Wiederaufnahme der Seilfahrt von fachlich entsprechend ausgebildeten Betriebsaufsehern zu prüfen.
Prüfungen in regelmäßigen Zeitabständen
Tägliche Prüfungen
§ 136. (1) Täglich sind auf Betriebsfähigkeit und zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:
Schachtverschlüsse, Leitvorrichtungen in Schächten, bei Seilführungen auch die Befestigung der Führungsseile, Führungsschlitten für Förderkübel;
Gleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen;
Aufsetzvorrichtungen;
der Wasserstand im Sumpf;
der freie Durchgang der Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;
Signalvorrichtungen;
Seil- und Ablenkscheiben mit ihren Achsen und Lagern;
Fördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich der mechanischen Teile;
Oberseile;
Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;
Verbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht einschließlich der Zwischengeschirre;
Fangstützen auf ihre Gangbarkeit.
(2) Täglich sind zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:
Fangvorrichtungen;
elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist.
Wöchentliche Prüfungen
§ 137. Von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern sind wöchentlich folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:
Oberseile bei Abwärtsbewegung; hiebei sind Zahl, Art und Lage der Drahtbrüche festzuhalten. Stellen, die erfahrungsgemäß am meisten leiden oder an denen sich mehrere Drahtbrüche oder sonstige Schäden zeigen, müssen auch im Zustand der Seilruhe besichtigt werden. Diese Stellen sind erforderlichenfalls so zu reinigen, daß die Abnützung der Drähte erkennbar ist. Die Lage der Drahtbrüche und der Zeitpunkt ihrer Feststellung sind in einer Skizze übersichtlich darzustellen;
Unterseile und ihre Aufhängevorrichtungen in Seilfahrtanlagen mit mehr als 4 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit;
Fangvorrichtungen auf ihre Gangbarkeit in der Weise, daß sie in der Ruhelage des Fördergestelles oder Fördergefäßes zum Einspielen gebracht werden;
Endschalter auf ihre Funktionsfähigkeit.
§ 138. (1) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind zur Feststellung äußerer Schäden und Mängel wöchentlich zu prüfen.
(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist, müssen wöchentlich durch elektrotechnisch ausgebildete Betriebsaufseher geprüft werden.
Prüfungen in größeren Zeitabständen
§ 139. Alle sechs Wochen sind durch maschinentechnisch ausgebildete Betriebsaufseher folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:
Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;
Verbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht einschließlich der Zwischengeschirre;
Unterseile und ihre Aufhängevorrichtungen. In Seilfahrtanlagen mit mehr als 4 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit ist hiebei das Seil an Stellen, an denen es erfahrungsgemäß am meisten leidet, nötigenfalls so weit zu reinigen, daß die Abnützung der Drähte erkennbar ist. Flachseile sind zeitweilig auch auf der Innenseite zu prüfen;
Fangvorrichtungen;
Aufsetzvorrichtungen;
Führungsschlitten für Förderkübel;
mechanische Signalvorrichtungen einschließlich der Zugseile sowie die Schachthammerseile elektrischer Signalanlagen.
§ 140. Alle sechs Wochen sind folgende Teile der Seilfahrtanlage durch Betriebsaufseher zu prüfen:
Ausbau und Einbauten von Schächten einschließlich der Leitvorrichtungen;
Gleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen.
§ 141. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die keine schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist, müssen monatlich durch elektrotechnisch ausgebildete Betriebsaufseher geprüft werden.
§ 142. Alle drei Monate sind durch maschinentechnisch ausgebildete Betriebsaufseher bei ungefütterten Seil- und Ablenkscheiben die Stärke der Seilnutwandungen sowie die Form des freien Seilnutquerschnittes zu prüfen und in einer Skizze darzustellen. In der Seilnut entstandene scharfe Kanten sind zu entfernen.
§ 143. Von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern sind alle sechs Monate folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:
die Verlagerungen der Seil- und Ablenkscheiben und der Fördermaschinen im Kopf von Blindschächten;
Fördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich ihres mechanischen Teiles;
Endschalter;
Keilklemmen- und Klemmkauscheneinbände von Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe, beginnend nach einjähriger Aufliegezeit des Seiles;
Seilklemmen oberhalb des Einbandes unter Besichtigung des Seiles an den Klemmstellen;
Fangvorrichtungen von Trommel- oder Bobinenförderanlagen durch Freifallproben bei einer Belastung des Fördergestelles oder Fördergefäßes mit der für Seilfahrt zulässigen Höchstlast.
§ 144. (1) Bei Trommel- und Bobinenseilen muß das am Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht befindliche Seilende erstmalig nach einjähriger Aufliegezeit des Seiles, daraufhin halbjährlich, wenigstens 2 m über dem Ende des eingebundenen Seiles abgehauen werden. Über Ansuchen des Bergbauberechtigten kann die Berghauptmannschaft eine Fristerstreckung gewähren.
(2) Hinsichtlich der Untersuchung des abgehauenen Seilendes und der Weiterverwendung des Seiles ist nach den Bestimmungen des § 130 Abs. 3 und 4 vorzugehen.
(3) Beim Schachtabteufen finden die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß das wiederkehrende Abhauen nach Ablauf der einjährigen Aufliegezeit alle drei Monate vorzunehmen ist.
(4) Wurde ein Seil wegen Erneuerung des Seileinbandes nicht mehr als sechs Wochen vor Ablauf einer im Abs. 1 oder 3 festgesetzten Frist abgehauen, so kann das Abhauen nach Abs. 1 oder 3 zu der betreffenden Frist entfallen.
An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 5)
§ 144. (1) Bei Trommel- und Bobinenseilen muß das am Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht befindliche Seilende erstmalig nach einjähriger Aufliegezeit des Seiles, daraufhin halbjährlich, wenigstens 2 m über dem Ende des eingebundenen Seiles abgehauen werden. Über Ansuchen des Bergbauberechtigten kann die Berghauptmannschaft eine Fristerstreckung gewähren.
(2) Hinsichtlich der Untersuchung des abgehauenen Seilendes und der Weiterverwendung des Seiles ist nach den Bestimmungen des § 130 Abs. 3 und 4 vorzugehen.
(3) Beim Schachtabteufen finden die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß das wiederkehrende Abhauen nach Ablauf der einjährigen Aufliegezeit alle drei Monate vorzunehmen ist.
(4) Wurde ein Seil wegen Erneuerung des Seileinbandes nicht mehr als sechs Wochen vor Ablauf einer im Abs. 1 oder 3 festgesetzten Frist abgehauen, so kann das Abhauen nach Abs. 1 oder 3 zu der betreffenden Frist entfallen.
§ 145. Von einem vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen sind Fahrtregler und Sicherheitsapparate jährlich zu untersuchen.
§ 146. Jährlich sind von Betriebsaufsehern die obertägigen Bauten von Seilfahrtanlagen zu prüfen.
§ 147. Von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern sind jährlich folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:
Kauscheneinbände üblicher Bauart von Oberseilen an Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe;
die Federn der Fangvorrichtungen, nach dem sie ausgebaut worden sind. Hiebei ist ein Federdiagramm aufzunehmen. Weicht dieses vom ursprünglichen Diagramm (§ 66 Abs. 5) merklich ab, ist die Feder auszuscheiden.
§ 148. (1) Zwischengeschirre zwischen Oberseilen und Fördergestellen, Fördergefäßen und Gegengewichten sind jährlich auszubauen. Die einzelnen Teile sind von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern auf Verschleiß, Festrosten, Anbrüche und Formänderungen zu prüfen.
(2) Alle zwei Jahre sind die Zwischengeschirre zwischen Förderseil und Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht auszubauen und von einer Fachfirma mittels Durchflutung auf Rißbildung untersuchen zu lassen.
§ 149. Elektrische Anlagen sind jährlich durch einen vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen zu untersuchen.
§ 150. Alle drei Jahre ist die gesamte Seilfahrtanlage von Sachverständigen, die vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannt sind, untersuchen zu lassen. Die Untersuchung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Ersatz von Teilen der Anlage wegen Abnützung oder Ermüdung erforderlich ist. Die Untersuchung ist der Berghauptmannschaft längstens zwei Wochen vorher anzuzeigen.
An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 5)
§ 150. Alle drei Jahre ist die gesamte Seilfahrtanlage von Sachverständigen, die vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannt sind, untersuchen zu lassen. Die Untersuchung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Ersatz von Teilen der Anlage wegen Abnützung oder Ermüdung erforderlich ist. Die Untersuchung ist der Berghauptmannschaft längstens zwei Wochen vorher anzuzeigen.
Sonstige wiederkehrende Prüfungen
§ 151. (1) Vor jeder regelmäßigen Seilfahrt und nach jedem Umstecken der Trommeln oder Bobinen muß zwischen den Anschlägen, von und zu welchen regelmäßig Seilfahrt stattfinden soll, jedes Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht wenigstens mit der zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit zur Probe einmal auf- und abwärts getrieben werden.
(2) Das Probetreiben nach Abs. 1 kann entfallen, wenn die regelmäßige Seilfahrt unmittelbar an die Güterförderung oder Einzelseilfahrt anschließt und hiebei jedes Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht wenigstens einmal auf- und abwärts getrieben worden ist.
§ 152. Fördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach wesentlichen Instandsetzungen oder Änderungen, Dampffördermaschinen außerdem nach jeder Neueinstellung der Steuerorgane, durch einen vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen zu untersuchen. Dampffördermaschinen sind hiebei zu indizieren.
§ 153. Vor jedem Auflegen eines Oberseiles sind bei ungefütterten Seil- und Ablenkscheiben die in § 142 vorgeschriebenen Prüfungen und Maßnahmen durchzuführen.
C. SONDERVORSCHRIFTEN FÜR SCHACHTABTEUFEN
§ 154. Beim Schachtabteufen finden die Bestimmungen der §§ 97, 104, 105 und 117 und, sofern Abteufkübel verwendet werden, der §§ 88 Abs. 1, 94, 95, 100 Abs. 2, 101 Abs. 2 und 3, 103, 115 Abs. 3, 4 und 5, 116 Abs. 1 und 2, 129, 130 Abs. 5, 132, 133 Abs. 2, 136 Abs. 1 lit. c, d und m, sowie Abs. 2 lit. a, 137 lit. b und c, 139 lit. c, d und e, 143 lit. f und 147 lit. b keine Anwendung.
IV. Einrichtung und Betrieb von Nebenanlagen
§ 155. Nebenanlagen von Seilfahrtanlagen (§ 2 Abs. 1) sind so einzurichten, zu betreiben und zu überwachen, daß durch sie keine Gefährdung des Betriebes der Seilfahrtanlage auftritt.
V. Verschiedenes und Schlußbestimmungen
Erlöschen der Seilfahrtbewilligung, Einstellung
der Seilfahrt
§ 156. (1) Die Seilfahrtbewilligung erlischt:
wenn sie der Bergbauberechtigte (Nutzungsberechtigte) oder der Betriebsleiter durch Erklärung an die Berghauptmannschaft aufläßt;
bei befristeter Erteilung durch Fristablauf;
wenn die Seilfahrtanlage mehr als drei Monate nicht für Seilfahrt verwendet wurde und die Berghauptmannschaft keine Fristerstreckung bewilligt hat (Abs. 2);
bei Eintritt einer mit der Bewilligung verbundenen auflösenden Bedingung;
wenn die Seilfahrtanlage außer bei Vorliegen der in § 158 Abs. 3 genannten Voraussetzungen ohne Bewilligung der Berghauptmannschaft geändert wurde (§ 5);
bei Widerruf.
(2) Die in Abs. 1 lit. c genannte Frist kann die Berghauptmannschaft auf Antrag des Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) oder des Betriebsleiters bis zu einem Jahr erstrecken. In diesem Fall muß die Seilfahrtanlage vor der Wiederaufnahme der Seilfahrt durch Sachverständige, die vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannt sind, untersucht und das Ergebnis der Untersuchung der Berghauptmannschaft vorgelegt werden.
An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 5)
V. Verschiedenes und Schlußbestimmungen
Erlöschen der Seilfahrtbewilligung, Einstellung der Seilfahrt
§ 156. (1) Die Seilfahrtbewilligung erlischt:
wenn sie der Bergbauberechtigte (Nutzungsberechtigte) oder der Betriebsleiter durch Erklärung an die Berghauptmannschaft aufläßt;
bei befristeter Erteilung durch Fristablauf;
wenn die Seilfahrtanlage mehr als drei Monate nicht für Seilfahrt verwendet wurde und die Berghauptmannschaft keine Fristerstreckung bewilligt hat (Abs. 2);
bei Eintritt einer mit der Bewilligung verbundenen auflösenden Bedingung;
wenn die Seilfahrtanlage außer bei Vorliegen der in § 158 Abs. 3 genannten Voraussetzungen ohne Bewilligung der Berghauptmannschaft geändert wurde (§ 5);
bei Widerruf.
(2) Die in Abs. 1 lit. c genannte Frist kann die Berghauptmannschaft auf Antrag des Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) oder des Betriebsleiters bis zu einem Jahr erstrecken. In diesem Fall muß die Seilfahrtanlage vor der Wiederaufnahme der Seilfahrt durch Sachverständige, die vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannt sind, untersucht und das Ergebnis der Untersuchung der Berghauptmannschaft vorgelegt werden.
§ 157. (1) Die Berghauptmannschaft kann ordnen, daß die Seilfahrt vorübergehend einzustellen ist, wenn
die Seilfahrtanlage den Vorschriften dieser Verordnung, des Bewilligungsbescheides oder einer bergbehördlichen Verfügung nicht entspricht;
Mängel auftreten, die eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen herbeiführen können.
(2) Wurden die in Abs. 1 genannten vorschriftswidrigen Zustände oder Mängel nicht innerhalb einer von der Berghauptmannschaft festgesetzten Frist behoben oder wurde beim Betrieb wiederholt einer der unter Abs. 1 lit. a genannten Vorschriften nicht entsprochen, kann die Berghauptmannschaft die Seilfahrtbewilligung widerrufen. Ausnahmen
An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 5)
§ 157. (1) Die Berghauptmannschaft kann ordnen, daß die Seilfahrt vorübergehend einzustellen ist, wenn
die Seilfahrtanlage den Vorschriften dieser Verordnung, des Bewilligungsbescheides oder einer bergbehördlichen Verfügung nicht entspricht;
Mängel auftreten, die eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen herbeiführen können.
(2) Wurden die in Abs. 1 genannten vorschriftswidrigen Zustände oder Mängel nicht innerhalb einer von der Berghauptmannschaft festgesetzten Frist behoben oder wurde beim Betrieb wiederholt einer der unter Abs. 1 lit. a genannten Vorschriften nicht entsprochen, kann die Berghauptmannschaft die Seilfahrtbewilligung widerrufen. Ausnahmen
Ausnahmen
§ 158. (1) Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung ist dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie vorbehalten, soweit nicht hiezu nach den Vorschriften dieser Verordnung die Berghauptmannschaft zuständig ist.
(2) Ausnahmen gemäß Abs. 1 bedürfen eines begründeten Antrages des Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) und dürfen nur bewilligt werden, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Falle nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.
(3) In Fällen dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder für den Bestand des Bergbaues kann, soweit es zur Abwehr dieser Gefahr notwendig ist, ohne besondere Bewilligung von den Vorschriften dieser Verordnung abgegangen werden. Hierüber ist der Berghauptmannschaft Meldung zu erstatten.
An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 5)
Ausnahmen
§ 158. (1) Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung ist dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie vorbehalten, soweit nicht hiezu nach den Vorschriften dieser Verordnung die Berghauptmannschaft zuständig ist.
(2) Ausnahmen gemäß Abs. 1 bedürfen eines begründeten Antrages des Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) und dürfen nur bewilligt werden, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Falle nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.
(3) In Fällen dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder für den Bestand des Bergbaues kann, soweit es zur Abwehr dieser Gefahr notwendig ist, ohne besondere Bewilligung von den Vorschriften dieser Verordnung abgegangen werden. Hierüber ist der Berghauptmannschaft Meldung zu erstatten.
Wirksamkeitsbeginn
Übergangsbestimmungen
§ 159. (1) Die Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt tritt drei Monate nach dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) An Seilfahrtanlagen, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit Bescheid eine Seilfahrtbewilligung erteilt worden ist, müssen Änderungen an bestehenden technischen Einrichtungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung nur bei Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen durchgeführt werden.
(3) Erfolgen an Seilfahrtanlagen, für die eine Seilfahrtbewilligung nach Abs. 2 vorliegt, wesentliche Änderungen oder Erweiterungen, sind diese entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.
ANLAGE ZUR BERGPOLIZEIVERORDNUNG FÜR DIE SEILFAHRT
Bestimmungen über Seile
Faserseele
Rundseile müssen mit einer Faserseele versehen sein. Diese muß aus neuer Hartfaser (Sisal, Manila) bestehen.
Die Faserseele muß mindestens zweifach (Garne zu Litzen und Litzen zum Seil) verseilt und bei fester Verseilung so bemessen sein, daß sich die Litzen im neuen Seil nicht unmittelbar berühren.
Die Faserseele kann eine Einlage aus einem Stahldrahtseil oder einer Stahldrahtlitze enthalten.
Bei Seilen für Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe dürfen die Garne der Fasereinlage einen extrahierbaren Anteil von höchstens 5 v. H. des trockenen Fasergewichtes aufweisen.
Die Faserseele muß ein wasserfreies und wasserabweisendes Tränkungsmittel enthalten, das frei von wasserlöslichen Säuren und angriffsfähigen Salzen ist. Es muß, mäßig erwärmt, flüssig genug werden, um die Seele wirksam zu durchtränken, und darf auch im Verlauf von Jahren nicht erhärten. Die getränkte Faserseele darf nur einen extrahierbaren Anteil von höchstens 35 v. H. des Gewichtes der trockenen Faser haben.
Bei Seilen für Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe, deren Tränkungsmittel die Reibungszahl zwischen Seil und Treibscheibenfutter in stärkerem Maße herabsetzen (zum Beispiel Vaseline oder fettartige Stoffe, darf der extrahierbare Anteil höchstens 25 v. H. betragen.
Litzen
Die Litzen können aus Drähten gleichen oder unterschiedlichen Durchmessers hergestellt werden. Für die jeweils vorkommende größte Drahtstärke δ in mm bei einem Seildurchmesser d in mm bietet die Beziehung einen Anhalt:
Die Drahtlagen in den Litzen sind in gleicher Schlagrichtung zu verseilen.
Die Verseilung muß so fest sein, daß sich die Drähte im betriebsmäßig belasteten Seil nicht mit einem Schraubenzieher verschieben lassen. Bei geringfügiger Verschiebbarkeit einzelner Drähte darf das Seil weiterverwendet werden, wenn ein Gutachten einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle die Eignung des Seiles für die Weiterverwendung bestätigt.
Kerndrähte, Drahtlagen und Litzen von Förderseilen müssen geschmiert sein. Bei der Anwendung muß das Schmiermittel so dünnflüssig gemacht werden, daß nur ein dünner Überzug haften bleibt. Tränkungsmittel der Faserseele und Schmiermittel der Litzen müssen miteinander verträglich sein.
Bei Seilen für Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe muß das Schmiermittel zähklebrig und dem unter Punkt 5 angeführten Tränkungsmittel gleich oder ähnlich sein. Das Tränkungsmittel der Faserseele und das Schmiermittel für Drähte und Litzen müssen nach Art und Menge so beschaffen sein, daß Seilrutsch nicht zu erwarten ist. Stoffe, für die nach Punkt 5 nur ein Gesamtgehalt an Tränkungsmitteln der Faserseele von höchstens 25 v. H. zulässig ist, dürfen zur Schmierung der Litzen von Seilen für Treibscheibenförderanlagen nicht verwendet werden.
Rostschutz des Seiles
Sofern die einzelnen Litzen äußerlich in gleicher Weise wie ihre einzelnen Drahtlagen einen Schmiermittelüberzug erhalten haben, ist ein zusätzlicher geeigneter Schutzüberzug des ganzen Seiles nur bei erhöhter Korrosionsgefahr vorzusehen.
Der Rostschutz des Seiles ist zu erhalten. Trommel-, Bobinen- oder Unterseile sind auf einmal in ihrer ganzen Länge mit einem Schmiermittel anzustreichen oder zu besprühen. Seile für Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe sind möglichst in Teillängen nachzuschmieren. Nach- und Erstschmiermittel müssen miteinander verträglich sein.
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RIS
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