Bundesgesetz vom 26. November 1969 zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Postsparkasse (Postsparkassengesetz 1969)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1970-01-01
Letzte Aktualisierung 1997-05-14
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 40
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ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die Österreichische Postsparkasse mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet, sie ist die Hauptstelle für den Postscheckverkehr und den Postsparverkehr.

(2) Der Bund haftet für alle Verbindlichkeiten der Österreichischen Postsparkasse als Bürge (§§ 1346, 1355 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch).

(3) Die Österreichische Postsparkasse hat ihren Sitz in Wien; sie ist berechtigt, auch außerhalb ihres Sitzes Zweigstellen zu unterhalten.

(4) Soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, findet das Bankwesengesetz BGBl. Nr. 532/1993 in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 4 bis 7, 21 und 73 Abs. 1 Z 1 und 7 Anwendung.

(5) Die Österreichische Postsparkasse ist berechtigt, Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 und 5 BWG und Ergänzungskapital im Sinne des § 23 Abs. 7 BWG aufzunehmen und zu erwerben sowie Vereinbarungen über nachrangiges Kapital im Sinne des § 23 Abs. 8 BWG abzuschließen.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 29 Abs. 5 idF BGBl. Nr. 742/1996

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die Österreichische Postsparkasse mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet, sie ist die Hauptstelle für den Postscheckverkehr und den Postsparverkehr.

(2) Der Bund haftet für alle Verbindlichkeiten der Österreichischen Postsparkasse als Bürge (§§ 1346, 1355 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch).

(3) Die Österreichische Postsparkasse hat ihren Sitz in Wien; sie ist berechtigt, auch außerhalb ihres Sitzes Zweigstellen zu unterhalten.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 742/1996)

(5) Die Österreichische Postsparkasse ist berechtigt, Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 und 5 BWG und Ergänzungskapital im Sinne des § 23 Abs. 7 BWG aufzunehmen und zu erwerben sowie Vereinbarungen über nachrangiges Kapital im Sinne des § 23 Abs. 8 BWG abzuschließen.

§ 2. (1) Der Bund hat im Namen und auf Rechnung der Österreichischen Postsparkasse durch die Post im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten. Die Bestimmungen über die von der Post für die Österreichische Postsparkasse zu besorgenden Geschäfte sind von der Österreichischen Postsparkasse mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr zu erlassen.

(2) Für die Leistungen der Post im Sinne des Abs. 1 hat die Österreichische Postsparkasse dem Bund eine angemessene jährliche Vergütung zu entrichten. Die Höhe der Vergütung ist nach den für die Leistungen der Post auflaufenden Kosten zu berechnen und einvernehmlich zwischen dem Bundesminister für Verkehr und der Österreichischen Postsparkasse festzulegen.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 29 Abs. 5 idF BGBl. Nr. 742/1996

§ 2. (1) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat im Namen und auf Rechnung der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten; sie ist mit der Vermittlung und dem Abschluß aller anderen Bankgeschäfte der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft betraut. Die Bestimmungen über die von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft für die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft zu besorgenden Geschäfte sind von der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft mit Zustimmung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zu erlassen.

(2) Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, insbesondere die für die Leistungen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Sinne des Abs. 1 angemessene Vergütung, sind in einem langfristigen Kooperationsvertrag zwischen den beiden Aktiengesellschaften festzulegen.

§ 2. (1) Die Österreichische Post Aktiengesellschaft hat im Namen und auf Rechnung der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten; sie ist mit der Vermittlung und dem Abschluß aller anderen Bankgeschäfte der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft betraut. Die Bestimmungen über die von der Österreichische Post Aktiengesellschaft für die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft zu besorgenden Geschäfte sind von der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft mit Zustimmung der Österreichische Post Aktiengesellschaft zu erlassen.

(2) Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Österreichische Post Aktiengesellschaft und der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, insbesondere die für die Leistungen der Österreichische Post Aktiengesellschaft im Sinne des Abs. 1 angemessene Vergütung, sind in einem langfristigen Kooperationsvertrag zwischen den beiden Aktiengesellschaften festzulegen.

§ 3. (1) Die Geschäfte der Österreichischen Postsparkasse sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Sie hat die ihr zur Verfügung stehenden Mittel unter Bedachtnahme auf Abs. 2 fruchtbringend zu verwenden.

(2) Die Österreichische Postsparkasse hat die ihr zur Verfügung stehenden Mittel so anzulegen, daß jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft im Postscheckverkehr und Postsparverkehr gewährleistet ist.

(3) Bei der Führung der Geschäfte der Österreichischen Postsparkasse ist auf die Geld- und Finanzpolitik der Bundesregierung Bedacht zu nehmen und die Oesterreichische Nationalbank bei der Erfüllung der ihr zufallenden Aufgaben auf dem Gebiete der Währungs- und Kreditpolitik zu unterstützen; hingegen steht weder dem Bundesminister für Finanzen noch dem von ihm entsendeten Staatskommissär (§ 4) eine Einflußnahme auf die einzelnen Geschäftsabschlüsse der Österreichischen Postsparkasse zu, soweit diese den bestehenden Gesetzen, Verordnungen und der Geschäftsordnung entsprechen.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat darüber zu wachen, daß die Geschäfte der Österreichischen Postsparkasse gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere dieses Bundesgesetzes, geführt werden. Er hat zur Ausübung dieses Aufsichtsrechtes einen Staatskommissär und zwei Stellvertreter zu bestellen.

(2) Der Staatskommissär und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Vorstandsitzungen (§ 8) teilzunehmen; der Staatskommissär (sein Stellvertreter) kann von der Österreichischen Postsparkasse alle Aufklärungen verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Er ist berechtigt, gegen Maßnahmen des Vorstandes, durch die er Gesetze, Verordnungen oder die Geschäftsordnung für verletzt erachtet, Einspruch zu erheben. Durch diesen Einspruch wird die Durchführung der Maßnahmen bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben. Der Gouverneur (sein Vertreter) kann binnen einer Woche nach Einspruch die Entscheidung der Aufsichtsbehörde schriftlich beantragen. Kommt dem Gouverneur (Vertreter) nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages bei der Aufsichtsbehörde deren Entscheidung zu, so tritt der Einspruch außer Kraft.

(3) Dem Staatskommissär und seinen Stellvertretern steht das Recht zu, in Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion in alle Bücher, Rechnungen, Urkunden und sonstige Schriften der Österreichischen Postsparkasse Einsicht zu nehmen.

(4) Dem Staatskommissär und den Stellvertretern ist vom Bund für ihre Aufsichtsfunktion eine angemessene Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten; der Bundesminister für Finanzen kann der Österreichischen Postsparkasse die Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrages vorschreiben.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat darüber zu wachen, daß die Geschäfte der Österreichischen Postsparkasse gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere dieses Bundesgesetzes, geführt werden. Er hat zur Ausübung dieses Aufsichtsrechtes einen Staatskommissär und zwei Stellvertreter zu bestellen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/1997)

(3) Dem Staatskommissär und seinen Stellvertretern steht das Recht zu, in Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion in alle Bücher, Rechnungen, Urkunden und sonstige Schriften der Österreichischen Postsparkasse Einsicht zu nehmen.

(4) Dem Staatskommissär und den Stellvertretern ist vom Bund für ihre Aufsichtsfunktion eine angemessene Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten; der Bundesminister für Finanzen kann der Österreichischen Postsparkasse die Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrages vorschreiben.

§ 5. (1) Der Geschäftsbereich der Österreichischen Postsparkasse umfaßt:

1.

Den Betrieb folgender Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 BWG:

a)

Z 1 (Einlagengeschäft),

b)

Z 2 (Girogeschäft)

c)

Z 3 (Kreditgeschäft), jedoch eingeschränkt auf Darlehen und Kredite an Bund oder Gebietskörperschaften der Republik Österreich und auf Darlehen und Kredite für die der Bund, ein Bundesland oder die Gemeinde Wien haften, jedoch nur in Gemeinschaft mit anderen Banken (Anm.: jetzt: Kreditinstitut) (Darlehen und Konsortialdarlehen) und auf die Einräumung von Rahmen für kurzfristige Überziehungen auf Konten des Zahlungsverkehrs,

d)

Z 4 (Diskontgeschäft), jedoch eingeschränkt auf die Diskontierung von längstens in drei Monaten fälligen Wechseln, die bereits von einer Bank (Anm.: jetzt: Kreditinstitut) diskontiert sind, insoweit ihr Rediskont bei der Oesterreichischen Nationalbank möglich ist sowie auf das Inkasso von Schecks und Wechseln,

e)

Z 5 (Depotgeschäft),

f)

Z 6 (die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks),

g)

Z 7 lit. a bis f, jedoch hinsichtlich lit. e (Effektengeschäft) beim Handel auf eigene Rechnung eingeschränkt auf Geldmarkt-, (Offenmarkt )Papiere, Schatzscheine und Schatzwechsel des Bundes, inländische Kassenscheine und Kassenobligationen, Bundesanleihen und andere inländische langfristige festverzinsliche Wertpapiere sowie Wertpapiere, die von internationalen Finanzinstitutionen, denen die Republik Österreich oder die Oesterreichische Nationalbank als Mitglied im Zeitpunkt des Erwerbes angehören, ausgegeben werden, sofern der Gesamtstand dieser Wertpapiere nicht mehr als 1 vH der Einlagen beträgt und die Bundesregierung hiezu ihre Zustimmung gibt,

h)

Z 8 (Garantiegeschäft), jedoch nur bis zur Höhe von insgesamt 2 vH der Verpflichtungen der Österreichischen Postsparkasse aus Einlagen und Wertpapieremissionen,

i)

Z 9 (Wertpapieremissionsgeschäft) und Z 10 (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft), jedoch nicht die Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen, und

j)

Z 11 (Loroemissionsgeschäft), eingeschränkt auf Emissionen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Schuldner sowie die Mitwirkung an Kurs- und Marktregulierungssyndikaten für derartige Wertpapiere;

2.

die Belehnung von bei der Österreichischen Postsparkasse hinterlegten, von der Oesterreichischen Nationalbank belehnbar erklärten Wertpapieren, die Eskontierung von Zinsscheinen und verlosten festverzinslichen inländischen Wertpapieren, soweit sie längstens in drei Monaten fällig sind;

3.

den Betrieb einer Geschäftsstelle der Klassenlotterie und einer Annahmestelle der Österreichischen Lotterien GesmbH;

4.

sonstige Geschäfte und Maßnahmen, wie den Erwerb von dauernden Beteiligungen an anderen Unternehmungen, soweit sie der Erreichung der durch dieses Bundesgesetz umschriebenen Aufgaben der Österreichischen Postsparkasse dienen;

5.

die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld durch

a)

Empfehlungen an den Bundesminister für Finanzen betreffend volkswirtschaftliche Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld des Bundes auf Basis der Ergebnisse von Untersuchungen und Analysen der Geld- und Kapitalmärkte;

b)

Vorbereitung von Kreditoperationen des Bundes, insbesondere von Konversionen und Prolongationen und durch Teilnahme an solchen Kreditoperationen, wenn der Bundesminister für Finanzen die Österreichische Postsparkasse hiezu in Anspruch nimmt;

c)

Übernahme, Ankauf und Vertrieb von Schatzscheinen des Bundes sowie Beteiligung an der Übernahme und den Vertrieb von Bundesanleihen und anderen festverzinslichen Schuldverschreibungen des Bundes;

6.

den Postscheckverkehr und den Postsparverkehr;

7.

die Vermietung von Schrankfächern;

8.

den schaltermäßigen Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und den schaltermäßigen Verkauf von ausländischen Geldsorten und Schilling-Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);

9.

den Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold.

(2) Die Veranlagungen der Österreichischen Postsparkasse in Bundesanleihen, anderen inländischen langfristigen festverzinslichen Wertpapieren und in Darlehen und Krediten (einschließlich Überziehungsrahmen) gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c dürfen insgesamt 60 vH ihrer Verpflichtungen aus Einlagen und Wertpapieremissionen nicht übersteigen, wobei innerhalb dieser Grenze die Rahmen für kurzfristige Überziehungen auf Konten des Zahlungsverkehrs insgesamt 5 vH ihrer Verpflichtungen aus Einlagen und Wertpapieremissionen nicht übersteigen dürfen.

(3) Die Österreichische Postsparkasse ist berechtigt, Einlagen bei Kreditinstituten im Sinne des § 2 Z 23 BWG zu tätigen.

(4) Soweit die Österreichische Postsparkasse im Rahmen ihres Geschäftsgegenstandes auf Grund dieses Bundesgesetzes Bankgeschäfte betreibt, bedarf sie hiezu keiner behördlichen Bewilligung nach § 4 BWG.

§ 6. (Anm.: Aufgehoben durch Art. X Z 3, BGBl. Nr. 532/1993.)

ABSCHNITT II

Organisation

Das Österreichische Postsparkassenamt

§ 7. (1) Die Besorgung aller Geschäfte der Österreichischen Postsparkasse sowie die Verrichtung aller sonstigen Arbeiten, die auf Grund eines Dienstverhältnisses bei derselben geleistet werden, obliegt, sofern es sich nicht um fallweise Aushilfsbeschäftigungen handelt, entweder Bundesbeamten oder Vertragsbediensteten des Bundes.

(2) Die Dienststelle der bei der Österreichischen Postsparkasse tätigen Bundesbeamten oder Vertragsbediensteten des Bundes ist das Österreichische Postsparkassenamt, das dem Bundesminister für Finanzen untersteht.

(3) Der Gouverneur (§ 8 Abs. 2), in seinem Verhinderungsfalle der

1.

bzw. 2. Vizegouverneur, übt gegenüber den Bediensteten des Österreichischen Postsparkassenamtes die Obliegenheiten eines Leiters der Dienstbehörde aus; hinsichtlich der dort verwendeten Vertragsbediensteten des Bundes vertritt er den Bund als Dienstgeber des privaten Rechtes.

(4) Den Personalaufwand des Österreichischen Postsparkassenamtes hat die Österreichische Postsparkasse dem Bund zu ersetzen.

ABSCHNITT II

Organisation

Das Österreichische Postsparkassenamt

§ 7. (1) Die Bundesbediensteten (Bundesbeamte und Vertragsbedienstete des Bundes), die am 1. Jänner 1997 dem Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehören, werden der Österreichischen Postsparkasse zur Dienstleistung zugewiesen; sie übt das Weisungsrecht gegenüber diesen Bundesbediensteten aus.

(2) Die Dienststelle der bei der Österreichischen Postsparkasse tätigen Bundesbeamten und Vertragsbediensteten des Bundes ist das Österreichische Postsparkassenamt, das die Funktion einer Dienstbehörde für die im Abs. 1 genannten Bundesbeamten ausübt und dem Bundesminister für Finanzen untersteht. Insoweit nach den Vorschriften über das Dienstrecht der Bundesbediensteten Verwaltungsakte nur mit Zustimmung eines anderen Organes gesetzt werden können, bedarf es hinsichtlich der dem Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehörenden Bundesbediensteten dieser Zustimmung nicht, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(3) Der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Postsparkasse, in seinem Verhinderungsfall sein Stellvertreter, übt gegenüber den Bediensteten des Österreichischen Postsparkassenamtes die Obliegenheiten eines Leiters der Dienstbehörde aus; hinsichtlich der dort verwendeten Vertragsbediensteten des Bundes vertritt er den Bund als Dienstgeber privaten Rechtes.

(4) Für die gemäß Abs. 1 überlassenen Bundesbediensteten hat die Österreichische Postsparkasse dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen. Sie werden nicht an einer Dienststelle des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz verwendet. § 15 Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz ist anzuwenden.

(5) Für die gemäß Abs. 1 überlassenen Bundesbeamten hat die Österreichische Postsparkasse ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen für die in Abs. 1 genannten Bundesbeamten. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1955 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im selben Ausmaß. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen bereits vom Bund einbehalten wurden, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, sind auf diesen Betrag anzurechnen.

(6) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 5 sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.

(7) Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß Abs. 1 zur Arbeitsleistung überlassen werden, als Dienstnehmer der Österreichischen Postsparkasse. Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist der Ersatz der Aktivbezüge. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Aktivbezüge ersetzt worden sind.

(8) Die der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung aus dem Bundesdienst austreten beziehungsweise kündigen, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft mit Wirksamkeit von dem auf die Beendigung ihres Dienstverhältnisses zum Bund folgenden Tag zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden kollektivrechtlichen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(9) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die ihr obliegenden Aufgaben für die dem Österreichischen Postsparkassenamt angehörenden Bundesbediensteten weiterhin zu übernehmen. Die Haushaltsverrechnung des Österreichischen Postsparkassenamtes hinsichtlich der Besoldung der Bundesbediensteten ist von der Bundesrechenzentrum GmbH mitzubesorgen.

(10) Auf die Arbeitnehmer der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft ist das Bundesgleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.

Leitung der Österreichischen Postsparkasse

§ 8. (1) An der Spitze der Österreichischen Postsparkasse steht der Vorstand; ihm obliegt die Leitung der geschäftlichen Gebarung und des gesamten Betriebes. Durch Handlungen des Vorstandes wird die Österreichische Postsparkasse nach außen hin berechtigt und verpflichtet. Im Innenverhältnis ist der Vorstand an die Beschlüsse des Verwaltungsrates (§§ 9 ff) gebunden. Insofern bestimmte Entscheidungen und Verfügungen in diesem Bundesgesetz nicht anderen Organen vorbehalten sind, fallen sie in den Wirkungskreis des Vorstandes.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Gouverneur und zwei Vizegouverneuren.

(3) Zur Zeichnung für die Österreichische Postsparkasse sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt. Die vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung hat vorzusehen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem anderen Bediensteten für die Postsparkasse verbindlich zeichnet. Zur Vornahme der zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Österreichischen Postsparkasse gehörigen Geschäfte sind auf Grund der Geschäftsordnung Bevollmächtigte zu bestellen. Die Geschäftsordnung ist im Postsparkassengebäude durch Aushang allgemein bekanntzumachen.

(4) Der Staatskommissär (§ 4) und seine Stellvertreter sind zu allen Sitzungen des Vorstandes einzuladen; desgleichen ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank, der an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilnimmt.

(5) Die Sitzungen des Vorstandes finden unter dem Vorsitz des Gouverneurs, in seiner Verhinderung unter Vorsitz eines Vizegouverneurs statt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Wenn im Vorstand Angelegenheiten behandelt werden, welche die Mitwirkung der Post erfordern, ist ein Vertreter des Bundesministers für Verkehr einzuladen, der an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilnimmt.

Verwaltungsrat

§ 9. (1) Zur Mitwirkung bei der Verwaltung der Österreichischen Postsparkasse wird ein Verwaltungsrat eingerichtet.

(2) Es entsenden in den Verwaltungsrat

die Bundesregierung drei Mitglieder,

die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie der Österreichische Arbeiterkammertag je fünf Mitglieder,

der Dienststellenausschuß beim Österreichischen Postsparkassenamt zwei Mitglieder.

(3) Präsident des Verwaltungsrates ist der von der Bundesregierung an erster Stelle genannte Verwaltungsrat. Vizepräsidenten sind die von den im Abs. 2 genannten Interessenvertretungen an erster Stelle genannten Verwaltungsräte; sie üben die Funktion eines ersten und eines zweiten Vizepräsidenten für ein halbes Jahr in der Reihenfolge der Benennung der sie entsendenden Interessenvertretung aus und wechseln einander nach Ablauf dieses Zeitraumes jeweils ab.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen die Wählbarkeit zum Nationalrat besitzen. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung können nicht in den Verwaltungsrat entsendet werden. Tritt nachträglich ein Umstand ein, der die Entsendung ausschließt, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat.

(5) Die Funktionsperiode des Verwaltungsrates beträgt jeweils vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Funktionsperiode ein Nachfolger entsendet. Die Wiederbestellung von Verwaltungsräten nach Ablauf ihrer Funktionsperiode ist zulässig.

(6) Für jeden der fünfzehn Verwaltungsräte ist von der Stelle, die sie entsendet, ein Ersatzmann namhaft zu machen, der den Verwaltungsrat im Falle der zeitweiligen Verhinderung vertritt. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(7) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt jedoch der Ersatz tatsächlich aufgewendeter Kosten.

§ 10. (1) Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung seines Präsidenten oder des ihn vertretenden Vizepräsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal in jedem Vierteljahr. Auf schriftliches Verlangen von drei Mitgliedern des Verwaltungsrates oder des Staatskommissärs muß binnen einer Woche eine Sitzung des Verwaltungsrates einberufen werden.

(2) Einem vom Bundesminister für Finanzen oder vom Vorstand der Österreichischen Postsparkasse beim Präsidenten gestellten Antrag auf Einberufung einer Sitzung des Verwaltungsrates ist unverzüglich zu entsprechen. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, an jeder Sitzung des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates sind sämtliche Mitglieder, der Staatskommissär und die Oesterreichische Nationalbank unter Angabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen oder persönlich zugestellten Briefes einzuladen.

(4) Der Vorstand hat die Beratung der im Verwaltungsrat zur Verhandlung kommenden Gegenstände vorzubereiten. Zu diesem Zwecke ist ihm die Tagesordnung rechtzeitig bekanntzugeben. Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens 8 Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Verhandlungsprotokolle sind vom Vorsitzenden und vom Staatskommissär (Stellvertreter), falls er in der Sitzung anwesend war, zu unterfertigen.

§ 11. (1) Der Verwaltungsrat hat über folgende Angelegenheiten zu beschließen:

1.

Die Festsetzung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates;

2.

Festlegung von Richtlinien für Einlagen (§ 5 Abs. 3);

3.

die Bedingungen und Grenzen für die Gewährung von Darlehen und Krediten (einschließlich Überziehungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 lit. c);

4.

Vorschläge an die Bundesregierung über den Erwerb von

5.

Bestimmung der Betragsgrenze, bis zu welcher eine Belehnung bei

6.

die Zinssätze (§ 19);

7.

die Geschäftsbestimmungen (§ 20);

8.

die generelle Festsetzung der Entgelte für Dienstleistungen

9.

Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld (§ 5 Abs. 1 Z 5)

10.

sonstige Angelegenheiten, die im Einzelfall vom Vorstand dem Verwaltungsrat vorgelegt werden;

11.

über Maßnahmen zur Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes, insbesondere durch Einholung aller erforderlichen Auskünfte und Berichte;

12.

die Genehmigung des jährlichen Jahresabschlusses und des Voranschlages für das nächste Geschäftsjahr;

13.

die Bestellung von zwei Bankprüfern;

14.

Veräußerungen von Liegenschaften der Österreichischen

15.

über die Zuweisung an die besondere Rücklage und deren

16.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 11, BGBl. Nr. 532/1993);

17.

dauernde Beteiligungen an anderen Unternehmungen (§ 5 Abs. 1 Z 4);

18.

der Erwerb von Forderungen aus Partizipations- und Ergänzungskapital.

(2) Werden Vorschläge des Vorstandes in den der Entscheidung des Verwaltungsrates vorbehaltenen Angelegenheiten abgelehnt oder abgeändert, so kann der Vorstand, wenn er auf seinen Vorschlägen beharrt, im Wege des Bundesministers für Finanzen die Entscheidung der Bundesregierung einholen. Das gleiche Recht steht dem Vorstand zu, wenn der Verwaltungsrat initiativ Beschlüsse faßt, gegen die der Vorstand Bedenken hegt.

(3) Wird die Beantwortung einer in einer Sitzung des Verwaltungsrates gestellten Anfrage eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vom Vorstand verweigert, so steht dem betreffenden Mitglied das Recht zu, im Wege des Staatskommissärs die Entscheidung des Bundesministers für Finanzen über die Beantwortung der Anfrage anzurufen.

(4) Der Vorstand hat die Geschäftsbestimmungen und deren jeweilige Änderung, ferner den im Abs. 1 Z 5 vorgesehenen Beschluß im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen. Diese Geschäftsbestimmungen (Änderungen) treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

(5) Wenn in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Verwaltungsrates vorbehalten sind, eine Verfügung sich als dringend notwendig erweist, so kann diese Verfügung auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes getroffen werden. Solche Vorstandsbeschlüsse sind dem Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen, dem es vorbehalten bleibt, im Gegenstand neuerlich Beschluß zu fassen.

§ 12. (1) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse müssen so zusammengesetzt sein, daß in ihnen alle Stellen vertreten sind, die auf Grund dieses Bundesgesetzes Verwaltungsräte entsenden. Der innerhalb des Verwaltungsrates unmittelbar nach dessen Zusammentritt zu bildende Ausschuß für die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld (§ 5 Abs. 1 Z 5) ist wie folgt zusammenzusetzen:

Je zwei Verwaltungsräte, die von der Bundesregierung, von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und vom Österreichischen Arbeiterkammertag entsendet wurden. Dem Ausschuß gehören mit beratender Stimme der Vorstand und, falls sie es wünscht, ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank sowie der Staatskommissär oder einer seiner Stellvertreter an.

(2) Der Ausschuß für die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld hat für die im § 5 Abs. 1 Z 5 genannte Tätigkeit der Österreichischen Postsparkasse unter Bedachtnahme auf die Geld- und Finanzpolitik der Bundesregierung und die der Oesterreichischen Nationalbank auf dem Gebiete der Währungs- und Kreditpolitik zufallenden Aufgaben (§ 3 Abs. 3) durch den Entwurf von Richtlinien und von Weisungen an den Vorstand die Grundlagen zu schaffen. Zur Vorbereitung für die im § 5 Abs. 1 Z 5 vorgesehenen Maßnahmen hat er insbesondere Untersuchungen über die Lage und die Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes anzustellen.

(3) Der Ausschuß für die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit und teilt sie unverzüglich in Form von Berichten oder Anträgen dem Verwaltungsrat mit, der über diese Berichte oder Anträge zu befinden hat.

(4) Die Österreichische Postsparkasse hat jährlich einen Bericht über die gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 dem Bundesminister für Finanzen gegebenen Empfehlungen unter Anschluß der Berichte und Anträge des Ausschusses für die Mitwirkung an der Staatsschuld gemäß Abs. 2 zu erstatten, den der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat.

§ 13. (1) Vom Jahreserträgnis der Österreichischen Postsparkasse kann ohne Rücksicht auf das geschäftliche Ergebnis ein Betrag bis zu 1 v. H. der im Voranschlag des Österreichischen Postsparkassenamtes ausgewiesenen Aktivitätsbezüge einer besonderen Rücklage für betriebliche Sozialleistungen der Österreichischen Postsparkasse zugeführt werden.

(2) Die Höhe des gemäß Abs. 1 zuzuweisenden Betrages und die Richtlinien für die Verwendung der besonderen Rücklagen hat der Verwaltungsrat zu beschließen.

ABSCHNITT III

Geschäftsbetrieb

§ 14. Im Scheck- und Überweisungsverkehr der Österreichischen Postsparkasse kann für jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, Behörde oder Anstalt ein Scheckkonto (Postscheckkonto) eröffnet werden.

§ 15. (1) Die Österreichische Postsparkasse hat an ihren Schaltern, ihren Zweigstellen sowie durch die Post Geldbeträge als Spareinlagen auf Postsparbücher zu übernehmen, die eingelegten Gelder zu verzinsen und sie bei Kündigung des Verfügungsberechtigten gegen Vorlage des Postsparbuches zurückzuzahlen.

(2) Sparer kann jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes werden. Das Postsparbuch lautet auf den Sparer; dieser hat seine Identität nachzuweisen.

(3) Die Ausstellung des Postsparbuches kann für den Sparer von einer anderen, eine Einlage leistenden Person (Erleger) beantragt werden. Auch der Erleger hat seine Identität nachzuweisen (Abs. 2); er ist solange allein verfügungsberechtigt, als nicht der Sparer unter Vorlage des Postsparbuches und Nachweis seiner Berechtigung sowie seiner Identität das Verfügungsrecht in Anspruch nimmt, welches er sodann ausschließlich besitzt.

(4) Die Abtretung einer Einlage auf einem Postsparbuch an einen anderen ist der Österreichischen Postsparkasse gegenüber nur wirksam, wenn der Abtretende vor der Österreichischen Postsparkasse oder vor einem Postamt unter Vorlegung seines Postsparbuches eine Abtretungserklärung abgibt und der Abtretungsempfänger gleichzeitig erklärt, die Abtretung anzunehmen.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat den Verlust des Postsparbuches der Österreichischen Postsparkasse unverzüglich anzuzeigen. Diese hat durch Aufgebot öffentlich bekanntzugeben, daß nach Ablauf eines Monates vom Tag der Veröffentlichung das Postsparbuch für nichtig erklärt wird, sofern innerhalb dieser Frist kein Anspruch erhoben wird. Das Aufgebot erfolgt durch Aushang in der Dauer eines Monates bei der Stelle, welche das Postsparbuch ausgestellt hat. Nachdem das Postsparbuch von der Österreichischen Postsparkasse für nichtig erklärt worden ist, kann aus diesem niemand mehr Ansprüche stellen. Der Sparer erhält über sein Guthaben ein neues Postsparbuch.

(6) Wird innerhalb der Aufgebotsfrist von dritter Seite ein Anspruch geltend gemacht, ist das Aufgebot gegenstandslos. Die Beteiligten sind auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

(7) Die Österreichische Postsparkasse kann mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen mit ausländischen Postverwaltungen vertraglich vereinbaren, daß Einlagen auf ausländische Postsparbücher und Rückzahlungen aus diesen im Gebiet der Republik Österreich und Einlagen auf österreichische Postsparbücher und Rückzahlungen aus diesen im Ausland erfolgen.

§ 16. (1) Daneben ist die Österreichische Postsparkasse auch berechtigt, Sparurkunden auszugeben, die auf Überbringer oder auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf Namen, lauten können.

(2) Geht eine solche Sparurkunde verloren, so hat der Verlustträger dies der Österreichischen Postsparkasse unverzüglich anzuzeigen. Die Kraftloserklärung hat nach den Bestimmungen des Kraftloserklärungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

§ 17. (1) Auf die Forderung gegen die Österreichische Postsparkasse aus einem Postsparbuch oder einem Überbringersparbuch kann nur gemäß § 296 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, oder gemäß § 67 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, Vollstreckung geführt werden. Ein gerichtliches Drittverbot im Sinne des § 379 Abs. 3 Z. 3 der Exekutionsordnung ist hinsichtlich einer solchen Forderung nicht zulässig.

(2) Von der Pfändung im Sinne des Abs. 1 hat im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren das Exekutionsgericht, im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren das Finanzamt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren die Vollstreckungsbehörde die Österreichische Postsparkasse zur Vermeidung der Nichtigerklärung des Sparbuches (§ 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 2) zu verständigen.

§ 18. Mündelgeld darf auf Postsparbücher und Überbringersparbücher angelegt werden.

§ 19. Die Österreichische Postsparkasse hat die Aushänge gemäß § 35 Abs. 1 lit. a, b und d BWG auch in den Schalterräumen der Postämter zu gewährleisten.

§ 20. Die Bedingungen für den Geschäftsverkehr zwischen der Österreichischen Postsparkasse und deren Kunden sind in Geschäftsbestimmungen enthalten, die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen sind.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 29 Abs. 5 idF BGBl. Nr. 742/1996

§ 20. Die Bedingungen für den Postscheck- und den Postsparverkehr zwischen der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft und deren Kunden sind in Geschäftsbestimmungen enthalten, die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen sind.

§ 21. Zur Deckung ihres Aufwandes ist die Österreichische Postsparkasse berechtigt, ihren Kunden geleistete Dienste und gelieferte Drucksorten in Rechnung zu stellen.

§ 22. (1) Die Österreichische Postsparkasse kann die Aufnahme von Geschäftsverbindungen ohne Angabe von Gründen ablehnen.

(2) Die Österreichische Postsparkasse haftet, ausgenommen im Falle eines vorsätzlichen Verschuldens, weder für die rechtzeitige Buchung von Einzahlungen noch für die rechtzeitige Ausführung von Aufträgen jeder Art, sondern lediglich für die eingezahlten Beträge.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 36 Abs. 6, BGBl. Nr. 63/1979.)

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 80/1983.)

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 29 Abs. 5 idF BGBl. Nr. 742/1996

§ 22. (1) Die Österreichische Postsparkasse kann die Aufnahme von Geschäftsverbindungen ohne Angabe von Gründen ablehnen.

(2) Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft haftet im Postscheckverkehr, ausgenommen im Falle eines vorsätzlichen Verschuldens, weder für die rechtzeitige Buchung von Einzahlungen noch für die rechtzeitige Ausführung von Aufträgen jeder Art, sondern lediglich für die eingezahlten Beträge.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 36 Abs. 6, BGBl. Nr. 63/1979.)

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 80/1983.)

ABSCHNITT IV

Rechnungslegung

§ 23. (1) Das Geschäftsjahr der Österreichischen Postsparkasse ist das Kalenderjahr. Die Veröffentlichungen gemäß § 65 BWG haben jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen. Für die Rechnungslegung der Österreichischen Postsparkasse sind die für Banken (Anm.: jetzt: Kreditinstitut) in der Rechtsform von Aktiengesellschaften geltenden Regelungen anzuwenden. Die sonst nach den aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften dem Aufsichtsrat zukommenden Agenden sind bei der Österreichischen Postsparkasse durch den Verwaltungsrat wahrzunehmen. Als Bankprüfer sind beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Sitz in Wien zu bestellen. Die Gebarung der Österreichischen Postsparkasse unterliegt überdies der Kontrolle des Rechnungshofes.

(2) Der bilanzmäßige Reingewinn ist mit 50 vH dem allgemeinen Reservefonds zuzuführen. Der verbleibende Reingewinn ist nach Bedienung des Partizipationskapitals und des Ergänzungskapitals an den Bund abzuführen. Falls durch ein Bundesfinanzgesetz ein Teil des abgeführten Reingewinnes der Österreichischen Postsparkasse zugewiesen wird, ist dieser Betrag dem allgemeinen Reservefonds zuzuführen.

ABSCHNITT V

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 24. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, dem Österreichischen Postsparkassenamt gewidmete Vermögen geht mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Österreichischen Postsparkasse über. Zum Eigentumsübergang an verbüchertem Vermögen auf die Österreichische Postsparkasse ist vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

(2) Den Dienststellen des Bundes, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Liegenschaften und Gebäude benützen, welche gemäß Abs. 1 auf die Österreichische Postsparkasse übertragen werden, steht dieses Recht der Benützung im bisherigen Ausmaß weiterhin zu.

(3) Die Österreichische Postsparkasse übernimmt alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufrechten, von der Republik Österreich, Österreichisches Postsparkassenamt, nach dem 26. April 1945 erworbenen Forderungen und nach diesem Zeitpunkt eingegangene Verpflichtungen.

(4) Die Vermögensübertragungen gemäß Abs. 1 und 3 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

§ 25. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 17, BGBl. Nr. 532/1993.)

§ 26. Alle dem Österreichischen Postsparkassenamt in Bundesgesetzen bisher eingeräumten Abgabenbefreiungen gelten in gleicher Weise für das Österreichische Postsparkassenamt und die Österreichische Postsparkasse.

§ 27. (1) Die Österreichische Postsparkasse ist nicht verpflichtet, ihre Firma oder ihre geschäftsführenden Organe im Firmenbuch eintragen zu lassen.

(2) Die Österreichische Postsparkasse ist berechtigt, ihrer Firma auf den Firmenschildern, Schriftstücken und Ausfertigungen das Bundeswappen beizusetzen. Dieses kann mit einem die Österreichische Postsparkasse charakterisierenden Emblem ergänzt oder abgeändert werden.

(3) Die Österreichische Postsparkasse ist ein Rechtsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, der von der Finanzprokuratur zu vertreten und zu beraten ist.

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 29 Abs. 5 idF BGBl. Nr. 742/1996

§ 27. (1) Die Österreichische Postsparkasse ist nicht verpflichtet, ihre Firma oder ihre geschäftsführenden Organe im Firmenbuch eintragen zu lassen.

(2) Die Österreichische Postsparkasse ist berechtigt, ihrer Firma auf den Firmenschildern, Schriftstücken und Ausfertigungen das Bundeswappen beizusetzen. Dieses kann mit einem die Österreichische Postsparkasse charakterisierenden Emblem ergänzt oder abgeändert werden.

(3) Die Österreichische Postsparkasse und die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft können sich von der Finanzprokuratur unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.

§ 28. Im § 5 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962, sind die Worte „des Österreichischen Postsparkassenamtes'' durch die Worte „der Österreichischen Postsparkasse'' zu ersetzen.

§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1970 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten außer Kraft:

a)

das Postsparkassengesetz, BGBl. Nr. 9/1927, in der Fassung der

b)

die Postsparkassenordnung, GBl.f.d.L.Ö. Nr. 620/1938.

(2) § 5 Z 3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 763/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) Die §§ 1 Abs. 4 und 5, 5, 11 Abs. 1, 12, 16, 19 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft; die §§ 6 und 25 treten mit dem 1. Jänner 1994 außer Kraft.

§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1970 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten außer Kraft:

a)

das Postsparkassengesetz, BGBl. Nr. 9/1927, in der Fassung der

b)

die Postsparkassenordnung, GBl.f.d.L.Ö. Nr. 620/1938.

(2) § 5 Z 3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 763/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) Die §§ 1 Abs. 4 und 5, 5, 11 Abs. 1, 12, 16, 19 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft; die §§ 6 und 25 treten mit dem 1. Jänner 1994 außer Kraft.

(4) § 7 in der Fassung von Art. II Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(5) § 2, § 20, § 22 Abs. 2 sowie § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1996 treten mit Eintragung der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen Postsparkasse gemäß Art. I § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1996 in das Firmenbuch in Kraft. § 1 Abs. 4 tritt mit Eintragung der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen Postsparkasse gemäß Art. I § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1996 in das Firmenbuch außer Kraft. Dieser Zeitpunkt ist im Bundesgesetzblatt durch den Bundesminister für Finanzen zu verlautbaren.

§ 30. Bis zur Erlassung der gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 vom Verwaltungsrat zu beschließenden Geschäftsbestimmungen gelten die bisherigen Geschäftsbestimmungen des Österreichischen Postsparkassenamtes weiter. Sie treten jedoch spätestens am 31. Mai 1970 außer Kraft.

§ 31. Mit der Vollziehung

1.

des § 6 Abs. 1 Z 5 und des § 11 Abs. 2 ist die Bundesregierung,

2.

des § 16 Abs. 2, der §§ 17 und 18, des § 24 Abs. 4, soweit es sich um Gerichtsgebühren handelt, sowie des § 27 Abs. 1 ist der Bundesminister für Justiz,

3.

mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 2 und des § 15 Abs. 5 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, betraut.

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