(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VI DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1972-01-01
Status Aufgehoben · 1980-06-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
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Sonstige Textteile

Nachdem das am 28. Juni 1968 in Genf unterzeichnete Übereinkommen über die Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, dessen Artikel 4 lit. a ii), Artikel 6 lit. e und Artikel 8 lit. e verfassungsändernd sind und welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 27. September 1971

Ratifikationstext

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Staatsvertrages in seiner Sitzung vom 24. Juni 1971 beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Artikels 50 Albsatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Das vorliegende Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 13 am 1. Jänner 1972 für Österreich in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens

IN DER ERWÄGUNG, dass die Minister am 21. Mai 1963 übereingekommen sind, daß eine wesentliche Liberalisierung des Welthandels wünschenswert sei und daß umfassende Handelsverhandlungen, die Handelskonferenz 1964, sich nicht nur mit Zöllen, sondern auch mit nichttarifarischen Handelshindernissen befassen sollten;

IN DER ERKENNTNIS, dass die Methoden der Dumpingabwehr den internationalen Handel nicht ungerechtfertigt behindern sollen und daß Antidumpingzölle nur dann zum Schutz gegen Dumping erhoben werden dürfen, wenn dieses Dumping eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges verursacht oder zu verursachen droht oder wenn es die Errichtung eines Wirtschaftszweiges erheblich verzögert;

IN DER ERWÄGUNG, dass es wünschenswert ist, angemessene und öffentliche Verfahrensregeln als Grundlage für eine vollständige Untersuchung von Dumpingfällen vorzusehen; sowie

IN DEM WUNSCH, die Bestimmungen des Art. VI des Allgemeinen Abkommens auszulegen und Vorschriften für ihre Anwendung auszuarbeiten, um eine größere Einheitlichkeit und Sicherheit bei ihrer Durchführung zu erreichen;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

TEIL I — ANTIDUMPINGKODEX

Artikel 1

Die Erhebung eines Antidumpingzolles ist eine Maßnahme, die nur unter den im Art. VI des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Bedingungen getroffen werden darf. Die folgenden Bestimmungen regeln die Anwendung dieses Artikels in den Fällen, in denen Maßnahmen auf Grund von Antidumpinggesetzen oder –vorschriften getroffen werden.

A. FESTSTELLUNG DES DUMPINGS

Artikel 2

a)

Im Sinne dieses Kodex gilt eine Ware als Gegenstand eines Dumpings, das heißt, als unter ihrem normalen Wert auf den Markt eines Einfuhrlandes gebracht, wenn der Ausfuhrpreis der von einem Land in ein anderes ausgeführten Ware niedriger ist als der vergleichbare Preis einer zur Verwendung im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.

b)

In diesem Kodex ist unter dem Ausdruck „gleichartige Ware“ („like product“, „produit similiaire“) eine Ware zu verstehen, die mit der betreffenden Ware identisch ist, das heißt, ihr in jeder Hinsicht gleicht oder, mangels einer solchen Ware, eine andere Ware, die, auch wenn sie der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, charakteristische Merkmale aufweist, die denen der in Betracht kommenden Ware sehr ähnlich sind.

c)

Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern von einem Drittland in das Einfuhrland ausgeführt, so ist der Preis, zu dem diese Waren vom Ausfuhrland in das Einfuhrland verkauft werden, im allgemeinen mit dem vergleichbaren Preis im Ausfuhrland zu vergleichen. Es kann jedoch auch ein Vergleich mit dem Preis im Ursprungsland angestellt werden, wenn die Waren beispielsweise durch das Ausfuhrland nur durchgeführt oder solche Waren im Ausfuhrland nicht hergestellt werden oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt.

d)

Werden im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes gleichartige Waren nicht verkauft oder lassen solche Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen geeigneten Vergleich zu, so ist die Dumpingspanne entweder durch Vergleich mit einem vergleichbaren Preis der in ein Drittland ausgeführten gleichartigen Ware zu ermitteln, wobei dieser Preis der höchste Ausfuhrpreis sein kann, jedoch ein repräsentativer Preis sein soll, oder durch Vergleich mit den Herstellungskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und sonstige Kosten sowie für den Gewinn. Im allgemeinen darf die Gewinnspanne den üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielten Gewinn nicht übersteigen.

e)

Liegt kein Ausfuhrpreis vor oder sind die zuständigen Behörden 1) der Ansicht, daß der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Exporteur und dem Importeur oder einem Dritten nicht herangezogen werden kann, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, weiterverkauft werden, auf einer von den Behörden festzusetzenden angemessenen Grundlage.

f)

Um den Ausfuhrpreis mit dem Inlandspreis des Ausfuhrlandes (oder des Ursprungslandes) oder gegebenenfalls dem gemäß den Bestimmungen des Art. VI Abs. 1 lit. b des Allgemeinen Abkommens festgelegten Preis richtig vergleichen zu können, sind beide Preise auf der gleichen Handelsstufe miteinander zu vergleichen, grundsätzlich auf der Stufe ab Werk und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten vorgenommen wurden. Die Unterschiede in den Verkaufsbedingungen, in der Besteuerung und sonstige die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Umstände sind je nach Lage des einzelnen Falles gebührend zu berücksichtigen. In den unter lit. e genannten Fällen sollen auch die zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandenen Kosten einschließlich der Zölle und Steuern sowie die erzielten Gewinne berücksichtigt werden.

g)

Dieser Artikel gilt unbeschadet der in Anlage I zum Allgemeinen Abkommen enthaltenen zweiten Ergänzenden Bestimmung zu dessen Art. VI Abs. 1.


1) In diesem Kodex sind unter „Behörden“ solche auf angemessener höherer Ebene zu verstehen.

B. FESTSTELLUNG DER BEDEUTENDEN SCHÄDIGUNG, DER DROHUNG EINER BEDEUTENDEN SCHÄDIGUNG UND DER ERHEBLICHEN VERZÖGERUNG

Artikel 3

Feststellung der Schädigung 1)

a)

Die Feststellung, daß eine Schädigung vorliegt, wird nur getroffen, wenn die zuständigen Behörden überzeugt sind, dass die Dumpingeinfuhren nachweislich die Hauptursache einer bedeutenden Schädigung oder der Drohung einer bedeutenden Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweiges oder einer erheblichen Verzögerung bei der Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweiges sind. Bei ihrer Entscheidung wägen die Behörden einerseits die Auswirkungen des Dumpings und andererseits die Gesamtheit aller sonstigen Faktoren ab, die auf den Wirtschaftszweig nachteilig einwirken können. Die Feststellung muß sich in jedem Fall auf Tatsachen und nicht auf bloße Behauptungen oder hypothetische Möglichkeiten stützen. Im Falle einer Verzögerung der Errichtung eines neuen Wirtschaftszweiges im Einfuhrland müssen überzeugende Beweise für die bevorstehende Errichtung beigebracht werden, zum Beispiel der Nachweis, daß die Pläne für die Errichtung des neuen Wirtschaftszweiges ziemlich weit fortgeschritten sind, daß eine Fabrik im Bau ist oder Maschinen bestellt worden sind.

b)

Die Bewertung der Schädigung — das heißt die Beurteilung der Auswirkungen der Dumpingeinfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig — beruht auf der Untersuchung aller Faktoren, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen, wie die bisherige und künftige Entwicklung von Umsatz, Marktanteil, Gewinn, Preisen (einschließlich des Ausmaßes, um das der Lieferpreis der verzollten Ware niedriger oder höher ist als der vergleichbare, bei normalen Handelsgeschäften im Einfuhrland vorherrschende Preis der gleichartigen Ware), Ausfuhrergebnissen, Beschäftigtenzahl, Umfang der Dumpingeinfuhren und der sonstigen Einfuhren, Grad der Kapazitätsausnutzung des inländischen Wirtschaftszweiges und Produktivität, ferner einschränkende Geschäftspraktiken. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend.

c)

Um festzustellen, ob Dumpingeinfuhren eine Schädigung verursacht haben, sind alle sonstigen Faktoren zu prüfen, die einzeln oder zusammen auf den Wirtschaftszweig ungünstige Auswirkungen haben können, beispielsweise Umfang und Preis der ohne Dumping getätigten Einfuhren der betreffenden Ware, der Wettbewerb zwischen den inländischen Erzeugern selbst, ein Rückgang der Nachfrage infolge von Ersetzung durch andere Waren oder infolge von Änderungen der Verbrauchergewohnheiten.

d)

Die Auswirkung der Dumpingeinfuhren ist in bezug auf die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware festzustellen, wenn die verfügbaren Unterlagen eine Abgrenzung dieser Erzeugung anhand von Kriterien wie Erzeugungsverfahren, Erzeugungsleistung, Gewinn erlauben. Läßt sich die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware nicht nach diesen Kriterien abgrenzen, so ist die Auswirkung der Dumpingeinfuhren an ihrem Einfluß auf die Erzeugung der kleinsten, die gleichartige Ware mit einschließenden Gruppe oder Reihe von Waren zu ermitteln, für die die erforderlichen Angaben erhältlich sind.

e)

Die Feststellung, daß eine bedeutende Schädigung droht, muß auf Tatsachen und nicht nur auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernten Möglichkeiten beruhen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine bedeutende Schädigung verursachen würde, muß klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.2)

f)

In den Fällen, in denen Dumpingeinfuhren eine bedeutende Schädigung zu verursachen drohen, ist die Frage der Anwendung von Antidumpingmaßnahmen mit besonderer Sorgfalt zu untersuchen und zu entscheiden.


1) In diesem Kodex gilt als Schädigung, sofern nichts anderes bestimmt ist, eine bedeutende Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweiges, die Drohung einer bedeutenden Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweiges oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweiges.

2) Ein Beispiel unter mehreren möglichen wäre gegeben, wenn überzeugende Gründe für die Annahme bestehen, daß in unmittelbarer Zukunft die Einfuhren der betreffenden Ware zu Dumpingpreisen erheblich zunehmen werden.

Artikel 4

Bestimmung des Begriffes „Wirtschaftszweig“

a)

Bei der Feststellung einer Schädigung sind unter dem Ausdruck „inländischer Wirtschaftszweig“ alle inländischen Erzeuger gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen zu verstehen, deren Gesamterzeugung einen größeren Anteil an der inländischen Erzeugung dieser Waren ausmacht, außer in folgenden Fällen:

i)

Sind Erzeuger gleichzeitig Importeure der Ware, die angeblich Gegenstand eines Dumpings ist, so ist es zulässig, unter „Wirtschaftszweig“ nur die übrigen Erzeuger zu verstehen.

ii) Unter außergewöhnlichen Umständen kann ein Land hinsichtlich der betreffenden Erzeugung in zwei oder mehrere Wettbewerbsmärkte eingeteilt und die Erzeuger können in jedem einzelnen Markt als ein eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn wegen der Beförderungskosten alle Erzeuger in einem solchen Markt die Gesamtheit oder fast die Gesamtheit ihrer Erzeugung der betreffenden Ware auf diesem Markt verkaufen, während die gleiche, aber in einem anderen Teil des Landes erzeugte Ware auf diesem Markt nicht oder fast nicht verkauft wird, oder wenn besondere regionale Absatzbedingungen bestehen (zum Beispiel herkömmliche Vertriebsstrukturen oder Verbrauchergewohnheiten), die die Erzeuger in einem solchen Markt in gleichem Ausmaß von der übrigen Erzeugung isolieren; unter solchen Umständen setzt jedoch die Feststellung einer Schädigung voraus, daß die Gesamtheit oder fast die Gesamtheit der Erzeugung dieser Ware auf dem beschriebenen Markt eine Schädigung erfährt.

b)

Haben zwei oder mehrere Länder einen solchen Grad der Integration erreicht, daß sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, gelten die Erzeuger des gesamten Integrationsgebietes als Wirtschaftszweig im Sinne der lit. a dieses Artikels.

c)

Art. 3 lit. d findet auf diesen Artikel Anwendung.

C. PRÜFUNGS- UND VERWALTUNGSVERFAHREN

Artikel 5

Einleitung des Verfahrens und anschließende Prüfung

a)

Prüfungsverfahren sind im allgemeinen auf Antrag des betroffenen Wirtschaftszweiges 1) einzuleiten; der Antrag muß sich sowohl hinsichtlich des Dumpings als auch hinsichtlich der sich daraus ergebenden Schädigung des Wirtschaftszweiges auf Beweismittel stützen. Die zuständigen Behörden können unter besonderen Umständen ein Prüfungsverfahren ohne Antrag einleiten, wenn sie sowohl hinsichtlich des Dumpings als auch hinsichtlich der sich daraus ergebenden Schädigung über Beweismittel verfügen.

b)

Bei und nach Einleitung eines Prüfungsverfahrens sollen die Beweismittel für das Dumping und für die Schädigung gleichzeitig geprüft werden. Auf jeden Fall sind die Beweismittel für das Dumping und für die Schädigung dann gleichzeitig zu prüfen, wenn entschieden werden soll, ob ein Prüfungsverfahren einzuleiten ist; auch während des Prüfungsverfahrens sind diese Fragen spätestens von dem Zeitpunkt an, zu dem vorläufige Maßnahmen angewendet werden können, gleichzeitig zu prüfen, außer in den im Art. 10 lit. d genannten Fällen, in denen die Behörden dem Antrag des Exporteurs und des Importeurs stattgeben.

c)

Ein Antrag ist abzuweisen und ein Prüfungsverfahren unverzüglich einzustellen, sobald die zuständigen Behörden überzeugt sind, daß die Beweismittel für das Dumping oder die Schädigung nicht ausreichen, um die Fortsetzung des Verfahrens zu rechtfertigen. Das Prüfungsverfahren soll umgehend eingestellt werden, wenn die Dumpingspanne, der Umfang der tatsächlichen oder möglichen Dumpingeinfuhren oder die Schädigung geringfügig sind.

d)

Ein Antidumpingverfahren hindert die Zollabfertigung nicht.


1) Wie in Art. 4 definiert.

Artikel 6

Beweismittel

a)

Ausländischen Lieferern und allen anderen interessierten Parteien ist ausreichend Gelegenheit zu geben, schriftlich alle Beweismittel vorzulegen, deren Verwendung im anhängigen Antidumpingverfahren sie für zweckdienlich halten. Sie haben auch bei entsprechender Begründung den Anspruch, ihre Beweise mündlich vorzubringen.

b)

Die zuständigen Behörden geben dem Antragsteller, den bekanntermaßen betroffenen Importeuren und Exporteuren sowie den Regierungen der Ausfuhrländer Gelegenheit, alle für die Darlegung ihres Standpunktes erheblichen Unterlagen einzusehen, die von den Behörden in einem Antidumpingverfahren verwendet werden und nicht im Sinne der lit. c vertraulich sind. Sie geben ihnen ferner Gelegenheit, Stellungnahmen auf Grund dieser Unterlagen vorzubereiten. c) Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile einbrächte oder für den Auskunftsgeber oder die Person, von der der Auskunftsgeber die Angaben erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder die von einer an einem Antidumpingverfahren beteiligten Partei vertraulich mitgeteilt werden, sind von den zuständigen Behörden streng vertraulich zu behandeln und dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis der Partei, die diese Angaben gemacht hat, nicht preisgegeben werden.

d)

Sind jedoch die zuständigen Behörden der Ansicht, daß ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist und ist der Auskunftsgeber weder bereit, die Angaben bekanntzugeben, noch ihrer Bekanntgabe in allgemeiner oder gekürzter Form zuzustimmen, so steht es den Behörden frei diese Angaben nicht zu berücksichtigen, sofern ihnen deren Richtigkeit nicht aus zuverlässiger Quelle überzeugend nachgewiesen wird.

e)

Zur Nachprüfung oder Ergänzung der erhaltenen Angaben können die Behörden erforderlichenfalls in anderen Ländern Prüfungsverfahren durchführen, vorausgesetzt, daß sie die Zustimmung der betroffenen Unternehmen erhalten, die Vertreter der Regierung des betroffenen Landes offiziell unterrichten und diese keine Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren erhebt.

f)

Sobald die zuständigen Behörden überzeugt sind, daß die Beweismittel ausreichen, um die Einleitung eines Antidumpingverfahrens nach Art. 5 zu rechtfertigen, sind die Vertreter des Ausfuhrlandes sowie die bekanntermaßen betroffenen Importeure und Exporteure hievon offiziell zu unterrichten; ferner kann eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

g)

Während des gesamten Antidumpingverfahrens haben alle Parteien uneingeschränkt Gelegenheit, ihre Interessen zu verteidigen. Zu diesem Zweck geben die zuständigen Behörden allen unmittelbar interessierten Parteien auf Antrag Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegenteilige Ansichten dargelegt und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Vertraulichkeit und den Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Keine Partei ist verpflichtet, an einer solchen Zusammenkunft teilzunehmen; die Abwesenheit einer Partei ist ihrer Sache nicht abträglich.

h)

Die zuständigen Behörden teilen den Vertretern des Ausfuhrlandes und den unmittelbar interessierten Parteien ihre Entscheidungen über die Festsetzung oder Nichtfestsetzung von Antidumpingzöllen unter Angabe der Gründe und der angewandten Kriterien mit; sie haben die Entscheidungen kundzumachen, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen.

i)

Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Behörden stattgebende oder abweisende Vorentscheidungen treffen oder beschleunigt vorläufige Maßnahmen anwenden. Verweigert eine interessierte Partei die erforderlichen Angaben, so können endgültige Entscheidungen stattgebender oder abweisender Natur auf Grund des verfügbaren Beweismaterials getroffen werden.

Artikel 7

Verpflichtungen bezüglich der Preise

a)

Antidumpingverfahren können ohne Festsetzung von Antidumpingzöllen oder die Anwendung vorläufiger Maßnahmen abgeschlossen werden, wenn sich die Exporteure freiwillig verpflichten, ihre Preise so zu ändern, daß die Dumpingspanne entfällt, oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen in das betroffene Gebiet zu unterlassen, sofern die zuständigen Behörden dies für durchführbar halten, beispielsweise weil die Anzahl der tatsächlichen oder möglichen Exporteure der betreffenden Ware nicht zu groß ist und/oder weil die Handelspraktiken sich dafür eignen.

b)

Verpflichten sich die betroffenen Exporteure während der Prüfung eines Falles, ihre Preise zu ändern oder die Ausfuhr der betreffenden Ware zu unterlassen, und nehmen die zuständigen Behörden diese Verpflichtung an, so ist die Prüfung der Schädigung trotzdem zu Ende zu führen, wenn die Exporteure dies wünschen oder die zuständigen Behörden es beschließen. Wird festgestellt, dass keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung der Exporteure von selbst hinfällig, es sei denn, die Exporteure bestätigen ihre weitere Gültigkeit. Die Exporteure können davon absehen, während des Prüfungsverfahrens solche Verpflichtungen zu übernehmen, oder sich weigern, einer entsprechenden Aufforderung der Prüfungsbehörden nachzukommen, ohne damit ihrer Sache zu schaden. Es steht jedoch den Behörden frei, festzustellen, daß die Drohung einer Schädigung eher eintreten wird, wenn die Dumpingeinfuhren andauern.

D. ANTIDUMPINGZÖLLE UND VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

Artikel 8

Festsetzung und Erhebung von Antidumpingzöllen

a)

Die Entscheidungen darüber, ob bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Antidumpingzoll erhoben werden soll und ob ein solcher in voller Höhe der Dumpingspanne oder niedriger festgesetzt werden soll, obliegt den Behörden des Einfuhrlandes oder Einfuhrzollgebietes. Es ist wünschenswert, daß in allen Ländern oder Zollgebieten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, die Festsetzung fakultativ und der Zoll niedriger als die Dumpingspanne ist, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.

b)

Der für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll ist in der jedem Einzelfall angemessenen Höhe unterschiedslos auf alle Einfuhren dieser Ware, gleich welcher Herkunft, zu erheben, sofern festgestellt wird, daß sie Gegenstand eines Dumpings sind und eine Schädigung verursachen, Die Behörden haben den oder die Lieferer der betreffenden Ware zu nennen. Sind jedoch mehrere Lieferer desselben Landes betroffen und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Lieferer zu nennen, so können die Behörden das Lieferland nennen. Sind mehrere Lieferer aus mehreren Ländern betroffen, so können die Behörden entweder alle betroffenen Lieferer oder, wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, alle beteiligten Lieferländer nennen.

c)

Die Höhe des Antidumpingzolles darf die nach Art. 2 festgestellte Dumpingspanne nicht überschreiten. Wird nach Anwendung des Antidumpingzolles festgestellt, daß der. erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne überschreitet, so ist der die Spanne überschreitende Teil des Zollbetrages so rasch wie möglich zu erstatten. d) Im Rahmen eines Basispreissystems gelten die folgenden Regeln, sofern ihre Anwendung mit den sonstigen Bestimmungen dieses Kodex vereinbar ist:

e)

Werden die Erzeuger eines bestimmten Gebietes, das heißt eines Marktes im Sinne des Art. 4 lit. a ii) als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Antidumpingzölle endgültig nur auf die zum Endverbrauch in dieses Gebiet versandten Waren erhoben, außer in den Fällen, in denen dem Exporteur vor der Erhebung von Antidumpingzöllen Gelegenheit gergeben wurde, das Dumping in dem betroffenen Gebiet einzustellen. Wird in solchen Fällen unverzüglich eine ausreichende Zusicherung in diesem Sinn gegeben, so sind keine Antidumpingzölle zu erheben; wird eine solche Zusicherung nicht gegeben oder nicht eingehalten, so können die Zölle ohne Beschränkung auf ein Gebiet erhoben werden.

Artikel 9

Geltungsdauer von Antidumpingzöllen

a)

Ein Antidumpingzoll bleibt nur so lange in Kraft, wie es nötig ist, um die schädigende Wirkung des Dumpings unwirksam zu machen.

b)

Die zuständigen Behörden prüfen, sofern dies gerechtfertigt ist, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag von interessierten Lieferern oder Importeuren der Ware, ob die weitere Erhebung des Zolles erforderlich ist.

Artikel 10

Vorläufige Maßnahmen

a)

Vorläufige Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn in einer Vorentscheidung festgestellt worden ist, daß ein Dumping vorliegt, und wenn ausreichende Beweise für eine Schädigung erbracht sind.

b)

Vorläufige Maßnahmen können darin bestehen, daß ein vorläufiger Zoll erhoben oder, was vorzuziehen ist, Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bürgschaft in Höhe des vorläufig geschätzten Antidumpingzolles gefordert wird, wobei die vorläufig geschätzte Dumpingspanne nicht überschritten werden darf. Die Aussetzung der endgültigen Verzollung ist eine angemessene vorläufige Maßnahme, sofern der tarifmäßige Zoll und der geschätzte Betrag des Antidumpingzolles bekanntgegeben werden und die Aussetzung der endgültigen Verzollung denselben Bedingungen unterliegt wie andere vorläufige Maßnahmen.

c)

Die zuständigen Behörden unterrichten die Vertreter des Ausfuhrlandes und die unmittelbar interessierten Parteien unter Angabe der Gründe und der angewandten Kriterien von ihren Entscheidungen über die Anwendung vorläufiger Maßnahmen. Diese Entscheidungen sind kundzumachen, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen.

d)

Die Anwendung vorläufiger Maßnahmen ist auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken. Dieser darf drei Monate oder, wenn die zuständigen Behörden auf Antrag des Exporteurs und des Importeurs so entscheiden, 6 Monate nicht überschreiten.

e)

Bei der Anwendung vorläufiger Maßnahmen sind die einschlägigen Bestimmungen des Art. 8 zu beachten.

Artikel 11

Rückwirkung

Antidumpingzölle und vorläufige Maßnahmen sind nur auf Waren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt, in dem die nach Art. 8 lit. a oder Art. 10 lit. a getroffene Entscheidung in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt werden; ausgenommen sind folgende Fälle:

i)

Wird festgestellt, daß eine bedeutende Schädigung vorliegt (und nicht nur die Drohung einer bedeutenden Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweiges), oder haben Dumpingeinfuhren nur deswegen keine bedeutende Schädigung verursacht, weil vorläufige Maßnahmen in Form von vorläufigen Zöllen dies verhinderten, so können Antidumpingzölle rückwirkend für die Zeit erhoben werden, in der vorläufige Maßnahmen angewendet wurden.

ii) Ist die endgültige Verzollung der betreffenden Ware aus Gründen ausgesetzt worden, die vor der Einleitung des Antidumpingverfahrens entstanden sind, und mit der Frage des Dumpings nicht zusammenhängen, so kann der Antidumpingzoll rückwirkend für einen Zeitraum bis zu 120 Tagen vor Antragstellung erhoben werden.

iii) Stellen die Behörden hinsichtlich einer Dumpingware fest,

a)

daß schon früher Dumpingeinfuhren eine bedeutende Schädigung verursacht haben oder daß der Importeur wusste oder hätte wissen müssen, daß der Exporteur Dumping betreibt und daß dies eine bedeutende Schädigung verursachen würde und

b)

daß die bedeutende Schädigung durch fallweises Dumping (massive Dumpingeinfuhren einer Ware in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum) von solchem Ausmaß verursacht wurde, daß es zur Verhütung von Wiederholungen notwendig erscheint, diese Einfuhren rückwirkend mit einem Antidumpingzoll zu belegen,

E. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN ZUGUNSTEN EINES DRITTLANDES

Artikel 12

a)

Ein Antrag auf Antidumpingmaßnahmen zugunsten eines Drittlandes ist von den Behörden des um die Maßnahmen ersuchenden Drittlandes zu stellen.

b)

Ein solcher Antrag ist auf Preisangaben zu stützen, aus denen sich ergibt, daß Dumpingeinfuhren getätigt werden, sowie auf ins einzelne gehende Angaben darüber, daß das behauptete Dumping eine Schädigung des betroffenen Wirtschaftszweiges im Drittland verursacht. Die Regierung des Drittlandes hat den Behörden des Einfuhrlandes jede Unterstützung bei der Beschaffung aller weiteren Angaben zu gewähren, die sie für notwendig halten.

c)

Bei der Prüfung eines solchen Antrages haben die Behörden des Einfuhrlandes die Auswirkungen, die das behauptete Dumping im Drittland auf den betroffenen Wirtschaftszweig insgesamt hat, zu berücksichtigen; die Schädigung ist also weder lediglich nach der Auswirkung, die das behauptete Dumping auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweiges in das Einfuhrland hat noch allein nach ihrer Auswirkung auf die Gesamtausfuhren des Wirtschaftszweiges zu beurteilen.

d)

Die Entscheidung, ob ein Prüfungsverfahren eingeleitet werden soll, obliegt dem Einfuhrland. Ist dieses bereit, Maßnahmen zu treffen, so obliegt es ihm, die Zustimmung der VERTRAGSPARTEIEN einzuholen.

TEIL II — SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Dieses Übereinkommen liegt für die Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder auf andere Weise auf. Das Übereinkommen tritt für jede Vertragspartei, die es bis zum 1. Juli 1968 angenommen hat, zu diesem Zeitpunkt in Kraft. Für jede Vertragspartei, die das Übereinkommen später annimmt, tritt es im Zeitpunkt der Annahme in Kraft.

Artikel 14

Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens trifft alle erforderlichen Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, damit spätestens von dem Zeitpunkt an, zu dem das Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften mit den Bestimmungen des Antidumpingkodex übereinstimmen.

Artikel 15

Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens unterrichtet die VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens über alle Änderungen, die an ihren Antidumpinggesetzen und –Verordnungen sowie in der Durchführung dieser Vorschriften vorgenommen werden.

Artikel 16

Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens berichtet den VERTRAGSPARTEIEN jährlich über die Durchführung ihrer Antidumpinggesetze und –Verordnungen und gibt dabei eine kurze Darstellung der Fälle, in denen Antidumpingzölle endgültig festgesetzt worden sind.

Artikel 17

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden die VERTRAGSPARTEIEN ersuchen, einen aus Vertretern der Vertragsparteien dieses Übereinkommens bestehenden Antidumpingausschuß einzusetzen. Der Ausschuß tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen, um den Vertragsparteien dieses Übereinkommens Gelegenheit zu geben, einander in Fragen der Handhabung der Antidumpingsysteme in allen teilnehmenden Ländern oder Zollgebieten zu konsultieren, soweit diese Handhabung die Anwendung des Antidumpingkodex oder die Verwirklichung seiner Ziele berührt. Diese Konsultationen finden unbeschadet der Art. XXII und XXIII des Allgemeinen Abkommens statt.

Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt; dieser übermittelt unverzüglich jeder Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine beglaubigte Abschrift und notifiziert ihnen unverzüglich jede Annahme dieses Übereinkommens.

Dieses Übereinkommen wird nach Art. 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am dreißigsten Juni neunzehnhundertsiebenundsechzig in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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