Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. Feber 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
Für den Lehrberuf Betonbauer in der Anlage 1 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 300/1987, per 31. Dezember 1991 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Betonwarenerzeuger in der Anlage 2 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 265/1997, per 30. Juni 1998 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Brunnenmacher in der Anlage 3 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 261/2003, per 30. Juni 2003 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Chemielaborant in der Anlage 4 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 184/2000, per 30. Juni 2000 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Chemiewerker in der Anlage 5 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 185/2000, per 30. Juni 2000 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Damenkleidermacher in der Anlage 6 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 191/2010, per 31. Juli 2013 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Dessinateur für Stoffdruck in der Anlage 7 ;
für den Lehrberuf Herrenkleidermacher in der Anlage 8 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 191/2010, per 31. Juli 2013 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent in der Anlage 9 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 1089/1994, per 31. 12. 1994 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Kellner in der Anlage 10 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 327/1992 idF 437/1992, per 30.6.1992 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Koch in der Anlage 11 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 328/1992 idF 438/1992, per 30.6.1992 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Maurer in der Anlage 12 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 387/1990, per 30.6.1990 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Zahntechniker in der Anlage 13 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 351/1987, per 31. August 1987 aufgehoben) .
§ 2. Diese Verordnung tritt am 15. März 1972 in Kraft.
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.
Anlage 1
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Betonbauer
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhabung und Instandhaltung der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten
```
```
- ! Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse
! auf die Baustoffe und die Maßnahmen zu deren
! Abwehr
----------------------!---------------------------------------------
Grundkenntnisse der ! - ! -
Lagerung von ! !
Baumaterial ! !
---------------------------------------------!----------------------
Herstellen von Mörtel und Betonmischungen ! -
---------------------------------------------!----------------------
- ! Aufstellen und ! -
! Einwinkeln von !
! Schnurgerüsten !
---------------------------------------------!----------------------
Herstellen von Waagrissen und Aufstichen ! -
```
```
- ! Absteifen von Baugruben und Künetten sowie
! sonstigen Pölzungen
```
```
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
```
```
- ! - ! Herstellen von Bau-
! ! teilen aus Spannbeton
----------------------!---------------------------------------------
- ! Versetzen von Werksteinen aus Beton
```
```
Herstellen von Verblendungen
```
```
- ! Verlegen von Stahlträgern
----------------------!---------------------------------------------
- ! Verlegen und ! -
! Verbinden von Stahl- !
! betonfertigteilen !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Abdichten des Bauwerks mit
! Abdichtungsbahnen, Brettelaufzügen und
! chemischen Betonzusätzen
```
```
Bearbeitung des Bauholzes mit Handwerkzeug und Maschinen
```
```
! Aufreißen, Einmessen und Anlegen von
! Schalformen, Aufstellen, Abstützen und Abbau
! von Schalungen
```
```
Ablängen, Biegen, Verlegen und Binden der Stahlbewehrung
```
```
Transport, Herstellen, Einbringen und Verdichten von Beton sowie
dessen Nachbehandlung
```
```
Herstellen von ! Herstellen von ! Herstellen von
Spezialbeton ! Spezialbeton ! Spezialbeton
----------------------!---------------------------------------------
- ! Herstellen von Straßendecken aus Beton und
! Stahlbeton
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! Herstellung von
! ! Stahlbetonpfahl-
! ! gründungen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Herstellen von wasserdichten Estrichen
----------------------!---------------------------------------------
Ausführen von Trenn- ! - ! -
und Arbeitsfugen ! !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Verlegen von Kanälen samt
! Putzschachtherstellung
----------------------!---------------------------------------------
- ! Aufstellen von Gerüsten aller Art
```
```
Herstellen und Behandeln von ! -
Betonprobekörpern !
```
```
Grundkenntnisse der Betontechnologie
```
```
Kenntnis der Betongüteklassen und Betonprüfungen
```
```
Kenntnis der gebräuchlichen Baumethoden
```
```
- ! Lesen von Bauzeichnungen sowie Material- und
! Stücklisten
----------------------!---------------------------------------------
Einfaches Skizzieren ! Einfaches Skizzieren ! Einfaches Skizzieren
```
```
Vermessen von einfachen Bauteilen, Ausfüllen der Ausmaß- und
Arbeitsbestätigungen, Feststellen des Materialbedarfes
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, bis zu 5 Lehrlingen zumindest 1 Ausbilder, auf je weitere 4 Lehrlinge zumindest 1 weiterer Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 20 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XV der V BGBl. Nr. 15/1980.
Anlage 2
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Betonwarenerzeuger
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instand-! Handhaben und Instandhalten der zu
halten der zu verwen- ! verwendenden Werkzeuge, Maschinen,
denden Werkzeuge, ! Vorrichtungen, Einrichtungen und
einfachen Maschinen, ! Arbeitsbehelfe
Vorrichtungen, !
Einrichtungen und !
Arbeitsbehelfe !
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse auf! -
die Baustoffe und der Maßnahmen zu deren !
Abwehr !
---------------------------------------------!----------------------
Grundkenntnisse der Lagerung des Materials ! -
```
```
- ! Herstellen von Formen und Schalungen sowie
! deren Vorrichtung
----------------------!---------------------------------------------
- ! Schneiden, Biegen und Flechten von
! Betonstahl nach einfachen Plänen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Einlegen der Bewehrung
----------------------!---------------------------------------------
- ! Sieben von Sand und Kies, Ermitteln des
! Gewichtes und der Menge von Sand, Kies,
! Splitt und Steinkörnungen
----------------------!---------------------------------------------
! Herstellen von ! Herstellen von
! Mischungen mit ! Mischungen mit ge-
! genauer Zuteilung von! nauer Zuteilung von
! Zement, ! Zement, Zuschlagstof-
! Zuschlagstoffen und ! fen und Wasser nach
- ! Wasser nach Gewichts-! Gewichts- oder Raum-
! oder Raumteilen von ! teilen von Hand aus
! Hand aus und mit ! und mit Maschine für
! Maschine für Beton ! Beton, Stahlbeton und
! und Vorsatzbeton ! Vorsatzbeton
----------------------!---------------------------------------------
- ! Stampfen, Rütteln und Gießen von Betonwaren
----------------------!---------------------------------------------
Verdichten des Betons ! Verdichten des Betons, besonders an Decken
! und längs der Formenwand
----------------------!---------------------------------------------
Feuchthalten der ! Nachbehandeln und Feuchthalten der
Werkstücke während der! Werkstücke während der Abbindezeit
Abbindezeit !
----------------------!---------------------------------------------
Ausformen ! Ausformen ! Ausformen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Lesen von Zeichnungen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Messen ! Messen
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 4 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 20 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. IV und Art. V der V BGBl. Nr. 578/1982.
Anlage 3
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Brunnenmacher
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und
Lagerungsbedingungen
```
```
Kenntnis der verschiedenen Boden- und Gesteinsarten, ihrer
Eigenschaften betreffend Abbau, Standfestigkeit und Wasserführung
```
```
- ! Herstellen des ! Herstellen des
! Schachtbrunnens im ! Schachtbrunnens im
! wasserführenden ! wasserführenden
! Bereich ! Bereich
----------------------!----------------------!----------------------
Herstellen von ! Herstellen von ! -
Schachtbrunnen ! Schachtbrunnen !
----------------------!----------------------!----------------------
Entnahme von ! Entnahme von ! -
Bodenproben und ! Bodenproben und !
Bodenansprache ! Bodenansprache !
----------------------!----------------------!----------------------
Absichern ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Einsetzen von ! Einsetzen von ! -
Schalungen ! Schalungen !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Herstellen der Bau- ! Herstellen der Bau-
! stahlbewehrung ! stahlbewehrung
! (Messen, Schneiden, ! (Messen, Schneiden,
! Biegen und Verlegen) ! Biegen und Verlegen)
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Herstellen von ! -
! Betonmischungen !
----------------------!----------------------!----------------------
Einbringen und Ver- ! Einbringen und Ver- ! -
dichten des Betons ! dichten des Betons !
----------------------!----------------------!----------------------
Entfernen und Warten ! Entfernen und Warten ! -
der Schalung ! der Schalung !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Abdichten ! Abdichten
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Herstellen und ! Herstellen und
! Versetzen von ! Versetzen von
- ! Podesten und ! Podesten und
! Schachtabdeckungen ! Schachtabdeckungen
----------------------!----------------------!----------------------
Niederbringen des ! Niederbringen des ! -
Bohrbrunnens ! Bohrbrunnens !
----------------------!----------------------!----------------------
Verrohren des Bohr- ! Verrohren des Bohr- ! -
loches, Einbauen von ! loches, Einbauen von !
Sumpf-, Filter- und ! Sumpf-, Filter- und !
Aufsatzrohren ! Aufsatzrohren !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Versetzen (Montieren)! -
! des Brunnenkopfes !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Herstellen von
! ! Quellfassungen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Vorrichten und Ein-
! ! bauen von Pumpen und
! ! Wasserförderungsan-
! ! lagen mit Windkessel,
! ! der Schalt- und Be-
! ! lüftungsvorrichtung
! ! sowie der Zuleitung
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Entsanden und
! ! Leistungspumpen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Messen der Grund-
! ! wasserabsenkung,
! ! Messen von Wasser-
! ! mengen und Sandgehalt
----------------------!----------------------!----------------------
Kenntnis der Quell- ! Kenntnis der Quell- ! -
arten und der ! arten und der !
möglichen Folgen bei ! möglichen Folgen bei !
Wassereintritt sowie ! Wassereintritt sowie !
der Gefahr bei ! der Gefahr bei !
Auftreten von Gasen ! Auftreten von Gasen !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Kenntnis der ! -
! Technologie des !
! Entsandens und !
! Leistungspumpens !
----------------------!----------------------!----------------------
Anfertigen von Skizzen! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Lesen von Plänen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Berechnen von Flächen! -
! und Rauminhalten !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Vermessen
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.
Anlage 4
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Chemielaborant
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandsetzen der zu verwendenden Laborgeräte,
-apparate und -einrichtungen
```
```
Kenntnis der wichtigsten Laborchemikalien und deren Handhabung
```
```
Wägen ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Sieben ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Destillieren ! Destillieren ! -
---------------------------------------------------!----------------
Grundkenntnisse der allgemeinen und analytischen ! -
Chemie !
---------------------------------------------------!----------------
Zerkleinern ! Zerkleinern ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Filtrieren ! Filtrieren ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Zentrifugieren ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Trocknen ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Glühen ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! - ! Sublimieren ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Kristallisieren! Kristallisieren ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Extrahieren ! - ! -
----------------!---------------------------------------------------
- ! Aufbauen von Versuchsapparaturen
```
```
Herstellen von Lösungen ! - ! -
---------------------------------!----------------------------------
- ! - ! Herstellen einfacher Präparate
----------------!----------------!----------------------------------
- ! Gravimetrie ! Gravimetrie ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Maßanalyse ! Maßanalyse ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! - ! Gasanalyse ! -
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Organische Elementaranalyse
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Kenntnis chromatographischer
! ! Methoden
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Fotometrie ! -
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Einfache elektrochemische
! ! Meßmethoden
----------------!---------------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse der wichtigsten Begriffe der
! Physik
----------------!---------------------------------------------------
- ! Lesen und Anfertigen von Versuchsskizzen
----------------!---------------------------------------------------
- ! Kenntnis über die wichtigsten Methoden der
! chemischen Verfahrenstechnik und Technologie
----------------!---------------------------------------------------
- ! Dichte- ! - ! -
! bestimmungen ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! - ! Viskositäts- ! -
! ! messungen !
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Ermittlung optischer
! ! Stoffkonstanten
```
```
Anlegen und Führen von Laborprotokollen
```
```
- ! - ! Kenntnis über die elementare
! ! elektrische Meßtechnik
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling
4 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
7 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
13 - 15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
ab der 16.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich ein-
schlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.
Anlage 5
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Chemiewerker
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandsetzen der zu verwendenden Apparate, Anlagen
und Werkzeuge
```
```
Grundkenntnisse der betriebsbezogenen Werkstoffe, ihrer
Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Grundkenntnisse der Funktion chemisch-technologischer Apparate
```
```
Grundkenntnisse der wichtigsten anorganischen und organischen Roh-
und Hilfsstoffe
```
```
Sieben ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Entstauben ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Mischen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Lösen ! Lösen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Emulgieren ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Erwärmen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Abkühlen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Destillieren ! Destillieren
----------------------!----------------------!----------------------
Fördern von Lagern von! - ! -
festen Stoffen sowie ! !
deren Verpackung ! !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Fördern und Lagern von flüssigen und
! gasförmigen Stoffen sowie deren Verpackung
----------------------!---------------------------------------------
- ! Zerkleinern ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Zentrifugieren ! Zentrifugieren
----------------------!----------------------!----------------------
Filtrieren ! Filtrieren ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Dekantieren ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Eindampfen ! Eindampfen
----------------------!----------------------!----------------------
Trocknen ! Trocknen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Sublimieren
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Extrahieren ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Umgehen mit Gasen ! Umgehen mit Gasen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Probenahme und Durchführen labormäßiger
! Prüfungen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Bedienen und Überwachen chemisch-
! technologischer Apparate
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse der Anwendung von Wärme,
! Dampf, Druck, Vakuum, Elektrizität und
! Strahlung
----------------------!---------------------------------------------
- ! Ablesen von Meßangaben
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Grundfertigkeiten im
! ! Lesen von
! ! Produktionsschemen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Bedienen und Über-
! ! wachen von einfachen
! ! Regelkreisen
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling
6 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
11 - 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
21 - 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
31 - 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
41 - 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab der 51. fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je
begonnene weitere 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.
Anlage 6
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Damenkleidermacher
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe sowie des Zubehörs und des
modischen Aufputzes, deren Eigenschaften, Verarbeitungs- und
Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Heften ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Steppen ! Steppen ! Steppen
----------------------!----------------------!----------------------
Pikieren ! Pikieren ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Säumen ! Säumen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Überwindeln ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Staffieren ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Anfertigen von Tei- ! Anfertigen von Tei-
! len: Ärmel, Kragen ! len: Ärmel, Kragen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Anfertigen von ! Anfertigen von
! Vorderteilen, Rücken,! Vorderteilen, Rücken,
! Bund und Schlitzen ! Bund und Schlitzen
----------------------!----------------------!----------------------
Annähen von Knöpfen, ! - ! -
Druckknöpfen, Hafteln,! !
Schnallen ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einnähen von Zipp- ! Einnähen von Zipp-
! verschlüssen ! verschlüssen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Anfertigen von ! Anfertigen von
! Knopflochleisten, ! Knopflochleisten,
! Knopflöchern ! Knopflöchern
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfassen der Nähte ! Einfassen der Nähte
! und Kanten ! und Kanten
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Kanten verarbeiten
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Anfertigen von ! Anfertigen von
! Taschen ! Taschen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Rollieren ! Rollieren
----------------------!----------------------!----------------------
Zusammensetzen der ! Zusammensetzen der ! Zusammensetzen der
Teile ! Teile ! Teile
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Innenverarbeitung ! Innenverarbeitung
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Ärmel einheften
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Achselausarbeitung
----------------------!----------------------!----------------------
Bügeln (Dämpfen) von ! - ! -
Einlagestoffen und ! !
Stoffen ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Ausbügeln von ! - ! -
einfachen Nähten ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Ausbügeln von Nähten ! -
! und Einschlägen !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Formbügeln ! Formbügeln
! (Dressieren) von ! (Dressieren) von
! Teilen ! Teilen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Fasson- und Abbügeln
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Anfertigen von Klein-! Anfertigen von Klein-
! stücken ! stücken
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Teilweises Anfertigen
! ! von Großstücken
----------------------!----------------------!----------------------
Kenntnis der verschie-! - ! -
denen Sticharten ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Kenntnis der verschie-! - ! -
denen Nähte ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse des
! ! Einrichtens
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Grundkenntnisse über ! Grundkenntnisse über
! das Maßnehmen am ! das Maßnehmen am
! Körper ! Körper
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Grundkenntnisse des ! Grundkenntnisse des
! Anprobierens ! Anprobierens
----------------------!----------------------!----------------------
Grundkenntnisse der ! - ! -
Größenmaße ! !
```
```
Grundkenntnisse über das Anfertigen von Schnittzeichnungen
```
```
- ! Grundkenntnisse über ! Grundkenntnisse über
! das Zuschneiden ! das Zuschneiden
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
6 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab 10 bis 59 fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 5
fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab 60 fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 10 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 4 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. VI und Art. VII der V BGBl. Nr. 435/1983.
Anlage 7
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Dessinateur für Stoffdruck
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
- ! Grundkenntnisse der drucktechnischen
! Eigenschaften von Textilien
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse mechanischer und chemischer
! Druckverfahren
```
```
Grundkenntnisse der wichtigsten Stilarten ! -
```
```
Freies und gebundenes Zeichnen
```
```
Pausen und Nachzeich- ! - ! -
nen von Mustern ! !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Rapportieren von Druckmustern nach gegebenen
! und eigenen Entwürfen
```
```
Techniken des Zeichnens und Malens, wie ! -
Kreidemanier, Aquarelle, Feder- und !
Bleistiftzeichnungen !
```
```
- ! Entwerfen von Druckmustern nach vorgegebenen
! und eigenen Ideen
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Kolorieren der
! ! Druckmuster in
! ! verschiedenen
! ! Farbstellungen
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
6 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 - 6 Lehrlinge
11 - 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen, für je 2
weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
21 - 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen, für je 3
weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
41 - 100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen, für je 4
weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
über 101 fachlich einschlägig ausgebildete Personen, für je 5
weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Jedoch darf die Zahl der Lehrlinge die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.
Anlage 8
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Herrenkleidermacher
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe sowie des Zubehörs und des
modischen Aufputzes, deren Eigenschaften, Verarbeitungs- und
Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Einrichten ! Einrichten ! Einrichten
----------------------!---------------------------------------------
Heften ! Heften ! -
----------------------!---------------------------------------------
Steppen ! Steppen ! Steppen
----------------------!---------------------------------------------
Pikieren ! Pikieren ! -
----------------------!---------------------------------------------
Säumen ! Säumen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Überwindeln ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Staffieren ! Staffieren ! -
----------------------!---------------------------------------------
- ! Einnähen von Zippverschlüssen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Durchnähen ! Durchnähen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Anfertigen von Teilen: Ärmel, Kragen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Anfertigen von Vorderteilen, Rücken, Bund
! und Schlitzen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Unterschlagen von Teilen
----------------------!---------------------------------------------
Annähen von Knöpfen, ! - ! -
und Schnallen ! !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Anfertigen von Knopflöchern
----------------------!---------------------------------------------
- ! Einfassen der Nähte und Kanten
----------------------!---------------------------------------------
- ! Ausführen von Passepoilenähten
----------------------!---------------------------------------------
- ! Anfertigen von Taschen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Anfertigen von ! Anfertigen von
! Ärmeln ohne Schlitz ! Ärmeln ohne Schlitz
----------------------!----------------------!----------------------
Zusammensetzen der ! Zusammensetzen der ! Zusammensetzen der
Teile ! Teile ! Teile
----------------------!---------------------------------------------
- ! Innenverarbeitung
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Achselausarbeitung
----------------------!----------------------!----------------------
Überbügeln (Dämpfen) ! - ! -
von Einlagestoffen ! !
und Stoffen ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Ausbügeln von ! - ! -
einfachen Nähten ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Ausbügeln von Nähten ! -
! und Einschlägen !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Formbügeln (Dressieren) von Teilen
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Fasson- und Abbügeln
----------------------!---------------------------------------------
- ! Anfertigen von Kleinstücken
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Teilweises Anfertigen
! ! von Großstücken
----------------------!----------------------!----------------------
Kenntnis der verschie-! - ! -
denen Sticharten ! !
und Nähte ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Ärmel einheften
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Kanten verarbeiten
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse über das Maßnehmen am Körper
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse des Anprobierens
----------------------!---------------------------------------------
Grundkenntnisse der ! - ! -
Größenmaße ! !
```
```
Grundkenntnisse über das Anfertigen von Schnittzeichnungen
```
```
- ! Grundkenntnisse über das Zuschneiden
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonst in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
6 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab 10 bis 59 fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 5
fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab 60 fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 10 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 4 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.
Anlage 9
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Einführung in die Auf-! - ! -
gaben und Einrichtun- ! !
gen des Lehrbetriebes ! !
```
```
Grundkenntnisse der Büroorganisation und der im Betrieb vorhandenen
organisatorischen Hilfsmittel und deren Einsatzmöglichkeiten
```
```
- ! Schreiben von ! Schreiben von
! Schriftstücken mit ! Schriftstücken nach
! der Schreibmaschine ! Diktat und
! nach Vorlage ! allgemeinen Angaben
! ! einschließlich fremd-
! ! sprachiger
! ! Fachausdrücke
----------------------!----------------------!----------------------
Grundkenntnisse über ! Mitarbeit bei der ! Führen des
Aufbau und Funktion ! Führung des ! Hoteljournals
des Hoteljournals ! Hoteljournals !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Grundkenntnisse der ! Mitarbeit bei der
! Buchführung ! Buchführung
----------------------!----------------------!----------------------
Grundkenntnisse über ! Mitarbeit bei der ! Mitarbeit bei der
die betriebliche ! Kassenführung unter ! Kassenführung unter
Kassenführung ! Berücksichtigung der ! Berücksichtigung der
! üblichen Zahlungs- ! üblichen Zahlungs-
! möglichkeiten ! möglichkeiten
```
```
Gästebetreuung
```
```
Grundkenntnisse der ! Kenntnis der Verwaltung und Verwendung von
Lagerhaltung von ! frischen und konservierten Lebensmitteln,
frischen und ! Getränken und sonstigen Vorräten
konservierten !
Lebensmitteln, !
Getränken und !
sonstigen Vorräten !
----------------------!---------------------------------------------
Kenntnis über Aufbau ! Kenntnis der Tages- ! Zusammenstellen von
und Funktion der ! karte, Mitwirken an ! Speisefolgen sowie
Speise- und Getränke- ! der Zusammenstellung ! Erstellen von Speise-
karte ! ! und Getränkekarten
----------------------!----------------------!----------------------
Kenntnis der inner- ! Kenntnis der ver- ! Verrechnen mit den
betrieblichen Organi- ! schiedenen Arten der ! Ausgabestellen,
sation, Warenausgabe ! innerbetrieblichen ! Gästeabrechnung,
und -übernahme sowie ! Abrechnung ! Rückverrechnung
Warenkontrolle ! !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Kenntnis des organisatorischen und
! wirtschaftlichen Zusammenwirkens der
! Beherbergung mit der gastronomischen
! Funktion des Betriebes
----------------------!---------------------------------------------
- ! Kenntnis über Waren- und Getränkeeinkauf
```
```
Grundkenntnisse über das Servieren und die Herstellung von kleinen
Speisen
```
```
Grundkenntnisse der ! Grundkenntnisse der Zusammenstellung von
Zusammenstellung von ! Menüs einschließlich Kalkulation und
Menüs ! Abrechnung
----------------------!---------------------------------------------
Grundkenntnisse über ! Grundkenntnisse des ! -
die Vorbereitungs- ! Servierens von !
arbeiten für das Ser- ! Getränken !
vieren von Getränken ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Kenntnis über die ! Mitarbeit bei der
! verschiedenen Arten ! Erstellung von
! von gastronomischen ! Vorschlägen für
! Veranstaltungen ! gastronomische
! ! Veranstaltungen
----------------------!---------------------------------------------
Grundkenntnisse über ! Grundkenntnisse über die verschiedenen
Aufbau und Funktion ! Arten der Werbung
der Werbung !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Mitarbeit bei der ! Mitarbeit bei der
! Zimmervermietung ! Zimmervermietung
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse über die Bestimmungen des
! nationalen und internationalen Abkommens im
! Reiseverkehr
```
```
Grundkenntnisse über die Handhabung von Fahrplänen
```
```
Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften, insbesondere
des Lebensmittelrechtes, der abgabenrechtlichen Bestimmungen, des
Melderechtes sowie der für die Zimmervermietung und deren Abwicklung
zutreffenden rechtlichen Vorschriften
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling
7 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
13 - 18 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
19 - 24 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
ab 25 fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 10 weitere
fachlich einschlägig ausgebildete Personen je 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten der Lehrherr (Pächter bzw. gewerberechtlicher Stellvertreter gemäß § 2 Abs. 4 Berufsausbildungsgesetz) und alle jene Dienstnehmer, die im Betrieb kaufmännische, höhere nichtkaufmännische Dienste oder Kanzleiarbeiten leisten und über eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung (Lehrzeit bzw. berufsbildende mittlere oder höhere Lehranstalt) oder über eine fünfjährige einschlägige Berufspraxis verfügen.
Darüber hinaus werden bei der Berechnung der Verhältniszahlen berücksichtigt: Oberkellner, Chef de rang, Kellner mit Inkasso, Chef de partie, Küchenchef, Chefköchin, Küchenwirtschafterin, Beschließerin, Kellermeister, Hotelportier.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb auch in dem Lehrberuf Bürokaufmann Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.
Anlage 10
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Kellner
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben, Pflegen und! Handhaben, Pflegen ! -
Sauberhalten der ! und Sauberhalten der !
branchenspezifischen ! zum Einsatz !
Arbeitsgeräte ! gelangenden !
! Maschinen und Geräte !
```
```
Vorbereitungsarbeiten ! - ! -
für das Service ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Zutragen von Speisen ! Einstellen, Ein- ! Selbständiges
sowie Abräumen ! reichen, Anrichten ! Servieren von
! und Vorlegen ! Speisen
----------------------!----------------------!----------------------
Zutragen offener nicht! Servieren offener und! Selbständiges
alkoholischer Getränke! geschlossener ! Servieren von
und Kaffee sowie ! alkoholischer ! Getränken
Abräumen ! Getränke !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Kenntnisse über
! ! Filetieren,
! ! Flambieren,
! ! Tranchieren und
! ! Marinieren
----------------------!---------------------------------------------
Grundkenntnisse über ! Kenntnis der verschiedenen Getränkesorten
die gängigen nicht ! und Gläserarten, der Getränkelagerung sowie
alkoholischen und ! der entsprechenden Getränketemperaturen
alkoholischen offenen ! beim Lagern und Servieren
Tischgetränke !
----------------------!---------------------------------------------
Grundkenntnisse über ! Kenntnis der warmen ! Kenntnis der
die Herstellung von ! und kalten Vor-, ! Menüzusammenstellung
kleinen Speisen ! Haupt- und !
! Nachspeisen !
----------------------!----------------------!----------------------
Grundkenntnisse der ! Kenntnis der ! Kenntnis der
heimischen Küche ! heimischen Küche und ! europäischen Küchen
! Grundkenntnisse der !
! europäischen Küchen !
----------------------!---------------------------------------------
Grundkenntnisse der ! Kenntnis der wichtigsten gastronomischen
einfachen gastrono- ! Fachausdrücke
mischen Fachausdrücke !
```
```
Erlernen und Beherrschen guter Umgangsformen
```
```
Kenntnis verschiedener! Mitarbeit bei der ! Mitarbeit bei der
Arten gastronomischer ! Vorbereitung ! Durchführung
Veranstaltungen ! gastronomischer ! gastronomischer
! Veranstaltungen ! Veranstaltungen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Kenntnis der Grund- ! Grundkenntnisse der
! begriffe über ! Diätküche
! Ernährungslehre und !
! Schonkost !
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Kenntnis der ! Erstellen der Wein- ! Kenntnis der
Getränkekarte unter ! und Getränkekarte ! Getränke- und
Berücksichtigung der ! unter besonderer ! Speisenzusammen-
gängigen ! Berücksichtigung der ! stellung
nichtalkoholischen und! verschiedenen !
alkoholischen ! Weinbaugebiete und !
Getränke ! Weinsorten !
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Kenntnis über Aufbau ! Kenntnis der ! Zusammenstellen von
und Funktion der ! Tageskarte, Mitwirken! Speisefolgen sowie
Speise- und ! an ihrer ! Erstellen von Speise-
Getränkekarte ! Zusammenstellung ! und Getränkekarten
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- ! Grundkenntnisse über ! Herstellen von
! Mischgetränke ! Mischgetränken
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Kenntnis der innerbe- ! Kenntnis der ver- ! Verrechnen mit den
trieblichen Organi- ! schiedenen Arten der ! Ausgabestellen,
sation, Warenausgabe ! innerbetrieblichen ! Gästeabrechnung,
und -übernahme sowie ! Abrechnung ! Rückverrechnung
Warenkontrolle ! !
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Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften, insbesondere
des Lebensmittelrechtes
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 7 Lehrlinge
7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 8 Lehrlinge
8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 9 Lehrlinge
9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 10 Lehrlinge
10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 10 Lehrlinge
von der 11. bis zur 20.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 1 fachlich
einschlägig ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling
ab der 21.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 2 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; werden jedoch in einem Betrieb auch im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent Lehrlinge ausgebildet, so können Oberkellner, Chef de rang, Kellner mit Inkasso, Chef de partie, Beschließerin, Kellermeister und Hotelportier bei den Verhältniszahlen der beiden Lehrberufe angerechnet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.
Anlage 11
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Koch
Berufsbild
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Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben, Pflegen ! Handhaben, Pflegen ! -
und Sauberhalten der ! und Sauberhalten der !
branchenspezifischen ! zum Einsatz !
Arbeitsgeräte ! gelangenden Maschinen!
! und Geräte !
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Kenntnis der zur ! Kenntnis der ! -
Verarbeitung ! Qualitätsunterschiede!
gelangenden Lebens- ! der zur Verarbeitung !
mittel, deren Eigen- ! gelangenden !
schaften und Verwen- ! Lebensmittel !
dungsmöglichkeiten ! !
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