Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. Mai 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1972-06-15
Letzte Aktualisierung 2005-04-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1.

Für den Lehrberuf Betriebselektriker in der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/1999) ;

2.

für den Lehrberuf Büromaschinenmechaniker in der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 268/1997) ;

3.

für den Lehrberuf Dreher in der Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012) ;

4.

für den Lehrberuf Elektroinstallateur in der Anlage 4 (Anm.: Anlage 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/1999 und BGBl. II Nr. 103/2001) ;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 291/1979);

6.

für den Lehrberuf Former und Gießer in der Anlage 6 (Anm.: materiell derogiert durch BGBl. Nr. 386/1980) ;

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 291/1979)

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. Nr. 291/1979)

9.

für den Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker in der Anlage 9 (Anm.: Anlage 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2000) ;

10.

für den Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker in der Anlage 10 (Anm.: Anlage 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2005) ;

11.

für den Lehrberuf Säger in der Anlage 11 (Anm.: Anlage 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 415/1995) ;

12.

für den Lehrberuf Schiffbauer in der Anlage 12 (Anm.: Anlage 12 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/2019) ;

13.

für den Lehrberuf Skierzeuger in der Anlage 13 (Anm.: materiell derogiert durch BGBl. Nr. 440/1984) ;

14.

für den Lehrberuf Spengler in der Anlage 14 (Anm.: Anlage 14 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 198/2019) ;

15.

für den Lehrberuf Starkstrommonteur in der Anlage 15 (Anm.: Anlage 15 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 327/1999) ;

16.

für den Lehrberuf Wagner in der Anlage 16.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1972 in Kraft.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.

Anlage 1

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```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Betriebselektriker

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen ! Messen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Anreißen ! Anreißen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Stempeln ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Feilen ! Feilen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Schärfen ! Schärfen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Trennschleifen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Meißeln ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Sägen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Bohren und ! Bohren und ! - ! -

Senken ! Senken ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Reiben ! Reiben ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Passen ! Passen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Gewindeschneiden! Gewinde- ! - ! -

von Hand ! schneiden ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Richten und ! Richten und ! - ! -

Biegen ! Biegen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Nieten ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Kleben ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Weichlöten ! Weich- und ! Hartlöten ! -

! Hartlöten ! !

----------------!----------------------------------!----------------

- ! Gasschmelzschweißen ohne Zwangs- ! -

! lage !

----------------!----------------------------------!----------------

Warmbehandeln ! - ! - ! -

----------------!----------------------------------!----------------

- ! Elektroschweißen ohne Zwangslage ! -

----------------!----------------------------------!----------------

- ! - ! Schutzgas- ! -

! ! schweißen !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einfaches ! Einfaches ! -

! Drehen ! Drehen !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einfaches ! Einfaches ! -

! Fräsen ! Fräsen !

----------------!----------------------------------!----------------

Zurichten von ! Zurichten und Verlegen von ! -

blanken und ! blanken und isolierten Leitungen !

isolierten ! !

Leitungen ! !

----------------!----------------------------------!----------------

- ! Isolieren ! - ! -

----------------!---------------------------------------------------

- ! Messen elektrischer Größen

----------------!---------------------------------------------------

- ! Aufstellen und Anschließen elektrischer Maschinen

! und Geräte nach Anleitung und Plänen

----------------!---------------------------------------------------

- ! Aufsuchen von ! Aufsuchen und Beseitigen von

! Fehlern in ! Fehlern in elektrischen Anlagen

! elektrischen !

! Anlagen !

----------------!---------------------------------------------------

Anwenden der ! Anwenden und Überprüfen der elektrischen und

mechanischen ! mechanischen Schutzmaßnahmen

Schutzmaßnahmen !

----------------!---------------------------------------------------

- ! Ausbauen, Zerlegen und Zusammenbauen von

! elektrischen Maschinen und Geräten

----------------!---------------------------------------------------

- ! Anfertigen von Ersatzteilen

----------------!---------------------------------------------------

- ! Herstellen von Kabelverbindungen (Muffen)

----------------!---------------------------------------------------

- ! Schalten nach Schaltplänen

----------------!---------------------------------------------------

Lesen von Werk- ! Lesen von Werkzeichnungen, Montage-, Stromlauf-

zeichnungen ! und Schaltplänen

----------------!---------------------------------------------------

Anfertigen von ! Anfertigen von Montage- und Schaltskizzen

einfachen !

Skizzen !

----------------!---------------------------------------------------

- ! Grundkenntnisse! - ! -

! der Wicklungen ! !

----------------!---------------------------------------------------

- ! Grundkenntnisse der Pneumatik und Hydraulik

----------------!---------------------------------------------------

- ! - ! Grundkenntnisse elektronischer

! ! Bauteile und Schaltungen

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Grundkenntnisse von Steuer- und

! ! Regelvorgängen auch in Verbindung

! ! mit elektronischen Systemen

```

```

Kenntnis der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften (ÖVE-

Vorschriften, Technischen Anschlußbestimmungen)

```

```

Kenntnis der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum

Schutze des Lebens und der Gesundheit

```

```

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. IV und V der V BGBl. Nr. 334/1985.

Anlage 2

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```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Büromaschinenmechaniker

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Einrichtungen, Arbeitsbehelfe und Meßgeräte

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Ver-

wendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen ! - ! -

---------------------------------!-----------------!----------------

Anreißen ! - ! -

---------------------------------!-----------------!----------------

Feilen ! - ! -

---------------------------------!-----------------!----------------

Sägen ! - ! -

---------------------------------!-----------------!----------------

Scharfschleifen ! Schleifen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Polieren ! - ! -

---------------------------------!-----------------!----------------

Bohren ! - ! -

---------------------------------!-----------------!----------------

Einfaches Längs-! Drehen ! - ! -

und Plandrehen ! ! !

---------------------------------!-----------------!----------------

Reiben und Passen ! - ! -

---------------------------------!-----------------!----------------

Biegen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Richten ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Nieten ! - ! - ! -

---------------------------------!-----------------!----------------

Kleben ! - ! -

---------------------------------!-----------------!----------------

Gewindeschneiden! Gewinde- ! - ! -

von Hand ! schneiden ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Weichlöten ! Hartlöten ! - ! -

----------------!---------------------------------------------------

Einfaches Zer- ! Zerlegen und Zusammenbauen

legen, Warten !

und Zusammen- !

bauen !

----------------!---------------------------------------------------

Zurichten von ! - ! - ! -

Leitungen und ! ! !

Herstellen von ! ! !

elektrisch ! ! !

leitenden Ver- ! ! !

bindungen ! ! !

```

```

Einbauen und Justieren von Ersatzteilen und Bauelementen

```

```

Systematisches ! Systematisches Aufsuchen und Erkennen von

Aufsuchen und ! Störungsursachen

Erkennen von !

einfachen !

Störungsursachen!

----------------!---------------------------------------------------

Beheben von ein-! Beheben von Störungen

fachen Störungen!

----------------!---------------------------------------------------

Lesen von Werk- ! Lesen von elektrotechnischen und elektronischen

zeichnungen und ! Schaltplänen

einfachen elek- !

trotechnischen !

Schaltplänen !

----------------!---------------------------------------------------

Anfertigen ein- ! Anfertigen von Skizzen (mechanischer und

facher Skizzen ! elektronischer Art)

----------------!---------------------------------------------------

Einfaches Ein- ! Einstellen und Prüfen mechanischer, elektro-

stellen und ! mechanischer und elektronischer Art

Prüfen mechani- !

scher und elek- !

tromechanischer !

Art !

----------------!---------------------------------------------------

Messen von elek-! Elektronisches Messen

trischen Größen !

----------------!---------------------------------------------------

- ! - ! Entwickeln einfacher

! ! elektronischer Schaltungen

----------------!----------------!----------------------------------

Grundkenntnisse ! - ! - ! -

der Elektro- ! ! !

technik ! ! !

----------------!---------------------------------------------------

- ! Kenntnis der einschlägigen Elektrotechnik

----------------!---------------------------------------------------

- ! - ! Grundkenntnisse über das

! ! Programmieren und das Erstellen

! ! einfacher Programme

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der Datentechnik

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der Mikro-

! ! prozessortechnik

----------------!---------------------------------------------------

- ! Kenntnis über Funktionsweisen ! -

! elektronischer Bauelemente !

```

```

Kenntnis und Anwendung der englischen Fachausdrücke

```

```

Kenntnis der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften (ÖVE-

Vorschriften)

```

```

Kenntnis der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum

Schutze des Lebens und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980.

Anlage 3

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Dreher

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen ! Messen ! Messen

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen ! Anreißen und ! -

! Zentrieren !

----------------------!----------------------!----------------------

Stempeln ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schneiden mit der ! - ! -

Schere ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! Bohren ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Reiben ! Reiben auf der Dreh- ! -

! maschine !

----------------------!----------------------!----------------------

Gewindeschneiden von ! Gewindeschneiden mit ! -

Hand ! Leitspindel !

----------------------!----------------------!----------------------

Richten und Biegen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Weichlöten ! Hartlöten ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Einfaches Warmbe- ! Härten ! -

handeln ! !

----------------------!---------------------------------------------

Schaben ! Schaben von Bohrungen

----------------------!---------------------------------------------

Einfaches Längs- und ! Längs- und Plandrehen

Plandrehen !

----------------------!---------------------------------------------

Kordeln und Rändeln ! - ! -

----------------------!---------------------------------------------

Scharfschleifen ! Einfaches Rundschleifen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kegeldrehen, Formdrehen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Einstechen, Exzenterdrehen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Drehen zwischen Spitzen und Lünetten (Setz-

! stöcken)

----------------------!---------------------------------------------

- ! Drehen mit Planscheibe und mit Drehdornen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Herstellen von Bohrungen unter Einhaltung

! der vorgeschriebenen Passungen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Drehen von Nichteisenmetallen und

! Kunststoffen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Fertigen von genormten eingängigen und

! mehrgängigen Innen- und Außengewinden

----------------------!---------------------------------------------

- ! Einfaches Hobeln ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Einfaches Fräsen ! Fräsen

----------------------!---------------------------------------------

Lesen von einfachen ! Lesen von Fertigungszeichnungen

Fertigungszeichnungen !

----------------------!---------------------------------------------

Anfertigen einfacher ! Skizzieren ! -

Skizzen ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Kenntnis des ! -

! Schweißens !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Kenntnis numerischer

! ! Steuerungen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980.

Anlage 3

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Dreher

Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
Messen Messen Messen
Anreißen Anreißen und Zentrieren -
Stempeln - -
Feilen - -
Sägen - -
Schneiden mit der Schere - -
Bohren Bohren -
Reiben Reiben auf der Drehmaschine -
Gewindeschneiden von Hand Gewindeschneiden mit Leitspindel -
Richten und Biegen - -
Weichlöten Hartlöten -
Einfaches Warmbehandeln Härten -
Schaben Schaben von Bohrungen -
Einfaches Längs- und Plandrehen Längs- und Plandrehen
Kordeln und Rändeln - -
Scharfschleifen Einfaches Rundschleifen
- Kegeldrehen, Formdrehen
- Einstechen, Exzenterdrehen
- Drehen zwischen Spitzen und Lünetten (Setzstöcken)
- Drehen mit Planscheibe und mit Drehdornen
- Herstellen von Bohrungen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Passungen
- Drehen von Nichteisenmetallen und Kunststoffen
- Fertigen von genormten eingängigen und mehrgängigen Innen- und Außengewinden
- Einfaches Hobeln -
- Einfaches Fräsen Fräsen
Lesen von einfachen Fertigungszeichnungen Lesen von Fertigungszeichnungen
Anfertigen einfacher Skizzen Skizzieren -
- Kenntnis des Schweißens
- - Kenntnis numerischer Steuerungen
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. XV der V BGBl. Nr. 15/1980

Anlage 4

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Elektroinstallateur

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben der zu! Handhaben und ! Handhaben und Instandhalten von

verwendenden ! Instandhalten ! Meß- und Prüfgeräten

Werkzeuge und ! der zu verwen- !

Arbeitsbehelfe ! denden Werk- !

! zeuge und Ar- !

! beitsbehelfe !

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Ver-

wendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen ! Messen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Anreißen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Feilen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Sägen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Schärfen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Meißeln ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Bohren und ! Bohren und ! - ! -

Senken ! Senken ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Gewindeschneiden! - ! - ! -

von Hand ! ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Weichlöten ! Weichlöten ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Biegen und ! - ! - ! -

Richten ! ! !

----------------!---------------------------------------------------

Zurichten von ! Zurichten und Verlegen von blanken und isolierten

blanken und ! Leitungen sowie Isolierrohren, Stahlrohren, Kabeln

isolierten ! und kabelähnlichen Leitungen

Leitungen !

----------------!---------------------------------------------------

- ! Herstellen von Verbindungen

----------------!---------------------------------------------------

- ! Montieren von elektrischen und elektronischen

! Betriebsmitteln

----------------!---------------------------------------------------

- ! Anschließen elektrischer ! -

! Maschinen und Geräte nach An- !

! leitung und Plänen !

----------------!---------------------------------------------------

- ! - ! Anschließen, Inbetriebsetzen und

! ! Prüfen elektrischer Antriebs-

! ! systeme, auch in Verbindung mit

! ! elektronischen Betriebsmitteln

----------------!---------------------------------------------------

- ! Zusammenbauen von Verteilungs-, Sicherungs- und

! Schalteinrichtungen

----------------!---------------------------------------------------

- ! Installieren, Inbetriebsetzen und Prüfen

! elektrischer Anlagen

----------------!---------------------------------------------------

- ! Ermitteln und Beseitigen von elektrischen und

! mechanischen Störungen

----------------!---------------------------------------------------

- ! Anwenden und Überprüfen der elektrischen Schutz-

! maßnahmen

----------------!---------------------------------------------------

- ! - ! Anwenden von Entstörungsmaßnahmen

----------------!----------------!----------------------------------

Lesen von ! - ! - ! -

einfachen ! ! !

Fertigungs- ! ! !

zeichnungen ! ! !

----------------!---------------------------------------------------

- ! Lesen von Montage-, Installations-, Stromlauf- und

! Schaltplänen

----------------!---------------------------------------------------

- ! Anfertigen von Montage-, Installations- und

! Schaltskizzen

----------------!---------------------------------------------------

Grundkenntnisse ! Grundkenntnisse! Grundkenntnisse der Elektronik

der Elektro- ! der !

technik ! elektrischen !

! Meßtechnik !

----------------!---------------------------------------------------

- ! Kenntnis der angewandten Elektrotechnik

----------------!---------------------------------------------------

Grundkenntnisse ! Kenntnis der Leitungs- und Verteilungstechnik

der Installa- !

tionstechnik !

----------------!---------------------------------------------------

! Grundkenntnisse der Funktionsweise elektrischer

! Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Abgabe der

! elektrischen Energie

----------------!---------------------------------------------------

- ! Grundkenntnisse der Erdungs- und

! Blitzschutzanlagen

----------------!---------------------------------------------------

- ! Kenntnis der elektrischen Betriebsmittel

----------------!---------------------------------------------------

- ! - ! Grundkenntnisse über Lichttechnik

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der Regel-,

! ! Steuerungs- und Antriebstechnik

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der Wärme-,

! ! Kälte- und Klimatechnik

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Kenntnis der Ruf-, Signal- und

! ! Meldeeinrichtungen

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der Antennen-

! ! technik

```

```

Kenntnis der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften (ÖVE-Vor-

schriften, Technische Anschlußbedingungen)

```

```

Kenntnis der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum

Schutze des Lebens und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Erdungsanlage, Regeltechnik, Steuerungstechnik, Wärmetechnik, Kältetechnik, Rufeinrichtung, Signaleinrichtung, Antennentechnik, ÖVE Vorschrift

Anlage 5

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Elektromaschinenbauer

(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 386/1980

Anlage 6

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Former und Gießer

Berufsbild

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Formeinrichtungen und Arbeitsgeräte Grundkenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verarbeitungsmöglichkeiten

Fertigkeiten der Formenherstellung

Schablonieren und Ziehen in Sand bzw. in Lehm

Sandverdichten und Einlegen von Kokillen

Einbauen von Befestigungen

Entlüften

Polieren

Herstellen von Eingußsystemen und Setzen von Steigern (Speisern)

Modellausheben

Ausbessern

Ausblasen der Formen

Auftragen von Formüberzügen

Trocknen

Herstellen, Einlegen und Entlüften von Kernen

Zusammenbauen und Zurichten von Formen und Einlegen von

Kühlkörpern

Beschweren, Verklammern, Verschrauben

Ausleeren

Grundkenntnisse des Schmelzens, des Gießens und der zu verwendenden

Geräte

Grundkenntnisse der Form- und Gießtechnik sowie der Eigenschaften

des verwendeten Gußwerkstoffes

Grundkenntnisse des Gußputzens und der Gußkontrolle Grundkenntnisse der Modellherstellung aus verschiedenen Werkstoffen Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Anlage 7

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Karosseriebauer

(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)

Anlage 8

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Karosseriespengler

(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.

Anlage 9

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen, Arbeitsbehelfe, Meßgeräte,

Prüfeinrichtungen und Testgeräte

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Ver-

wendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen ! Messen ! Messen ! Messen

----------------!----------------!-----------------!----------------

Anreißen ! Anreißen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Feilen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Sägen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Meißeln ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Biegen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Schneiden mit ! Schneiden mit ! - ! -

Schere ! Schere ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Bohren ! Bohren ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Senken ! Senken ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Reiben ! Reiben ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Nieten ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Gewindeschneiden! Gewinde- ! - ! -

von Hand ! schneiden ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Weichlöten ! Weich- und ! Hartlöten ! -

! Hartlöten ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Schleifen ! Trennschleifen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Gasschmelz- ! Gasschmelz- ! -

! schweißen ! schweißen !

! ohne Zwangs- ! !

! lage ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Schutzgas- ! -

! ! schweißen !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Brennschneiden ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Elektro- ! Elektro- ! -

! schweißen ohne ! schweißen ohne !

! Zwangslage ! Zwangslage !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Kenntnis von ! Wartungsaufga- ! - ! -

Wartungsaufgaben! ben an Rahmen, ! !

! an der Karos- ! !

! serie, an Aus- ! !

! puffanlagen, ! !

! Batterie-, ! !

! Zünd- und ! !

! Lichtanlagen, ! !

! Filtern; Öl- ! !

! wechsel, Ab- ! !

! schmieren ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Beseitigen von ! - ! -

! Korrosions- ! !

! schäden ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Einführung in ! Fehlerfest- ! Fehler- ! -

die Fehlerfest- ! stellung ! beurteilung und !

stellung ! ! -behebung !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Felgen- und ! Auswuchten von ! -

! Reifenwartung ! Rädern !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Aus- und Einbau! - ! -

! von Teilen und ! !

! Aggregaten ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Warten und ! - ! -

! Prüfen von ! !

! Walzlagern ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Instandsetzen ! - ! -

! von Kupplungen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Instandsetzen, ! - ! -

! Warten und ! !

! Prüfen von ! !

! Zylinderköpfen ! !

! und Ventilen ! !

----------------!---------------------------------------------------

- ! Demontieren, Montieren und Prüfen des Motors

! einschließlich der Kolben, der Lager, der

! Kurbelwelle und der übrigen Motortriebwerksteile,

! Aggregate sowie Wartung der Aggregate

----------------!---------------------------------------------------

- ! Aus- und Einbau! - ! -

! elektrischer ! !

! Aggregate ein- ! !

! schließlich der! !

! Zündanlage ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Einstellen von ! -

! ! Getrieben, Stoß-!

! ! dämpfern und !

! ! Achsschenkeln !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Mechanische und ! -

! ! optische Ver- !

! ! messung der !

! ! Lenkgeometrie !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Einstellen von ! -

! ! Scheinwerfern, !

! ! Richtungs- und !

! ! Warnblinkanlagen!

----------------!----------------!----------------------------------

- ! Aus- und Einbau! Prüfen und Instandsetzen von

! und Erneuerung ! Bremsanlagen

! von !

! Bremsbelägen !

----------------!----------------!----------------------------------

- ! Lesen von ! Lesen von ! -

! Fertigungs- ! Fertigungs- !

! zeichnungen und! zeichnungen und !

! Funktions- ! Funktions- !

! schemen ! schemen !

----------------!----------------!----------------------------------

- ! Kenntnis von ! Kenntnis der Benzineinspritzungen

! Einspritz- !

! pumpen !

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Kenntnis von ! -

! ! halb- und voll- !

! ! automatischen !

! ! Getrieben !

----------------!----------------------------------!----------------

- ! Grundkenntnisse der Blech- ! -

! bearbeitung mit Lackierung !

----------------!----------------------------------!----------------

- ! Grundkenntnisse der Fahrzeug- ! -

! konstruktion !

```

```

Kenntnis der Teil- und Gesamtfunktion von Motoren, Fahrgestell,

Karosserien, elektrischen Einrichtungen, Bremsfunktionen,

Aggregaten, Einzelteilen

```

```

Grundkenntnisse der kraftfahrzeugtechnischen Bestimmungen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

jeweiligen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 18 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Fehlerfeststellung, Fehlerbeurteilung, Fehlerbehebung, Felgenwartung, Stoßdämpfer, Vermessung, Richtungsblinkanlage, Bremsbelag, Funktionsschema, Fertigungszeichnung, Einspritzpumpe, Blechbearbeitung, Fahrzeugkonstruktion, Teilfunktion

vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980.

Anlage 10

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Ver-

wendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen ! Messen ! Messen ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Anreißen ! Anreißen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Feilen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Stempeln ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Sägen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Scharfschleifen ! Schleifen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Schaben ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Bohren und ! - ! - ! -

Senken ! ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Reiben ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Passen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Gewindeschneiden! - ! - ! -

von Hand ! ! !

---------------------------------!-----------------!----------------

Richten und Biegen ! - ! -

---------------------------------!-----------------!----------------

Nieten ! Durchführen von! - ! -

! Nietverbin- ! !

! dungen am ! !

! Luftfahrzeug ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Weichlöten ! Hartlöten ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einfaches Elek-! - ! -

! troschweißen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einfaches Auto-! - ! -

! genschweißen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einfaches ! - ! -

! Schutzgas- ! !

! schweißen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Kleben ! Kleben ! -

----------------!---------------------------------------------------

- ! Be- und Verarbeiten von Kunststoffen

!

----------------!---------------------------------------------------

- ! Herstellen von Schlauch-, Rohr- ! -

! und Seilverbindungen !

----------------!---------------------------------------------------

- ! Bearbeiten, Vorbereiten und Ver- ! -

! legen von Schlauch- und Rohr- !

! leitungen !

----------------!---------------------------------------------------

- ! Bearbeiten, Vorbereiten und Verlegen von

! elektrischen Leitungen

----------------!---------------------------------------------------

- ! Durchführen einfacher Meß- und Justierarbeiten am

! Luftfahrzeug, seinen Systemen und Einzelteilen

! einschließlich der bei der Herstellung von

! Einzelteilen vorkommenden mechanischen Meßarbeiten

----------------!---------------------------------------------------

- ! - ! Aus- und Einbau elektronischer

! ! Geräte im Luftfahrzeug

----------------!---------------------------------------------------

- ! Kenntnis einfacher aerodynamischer, mechanischer,

! pneumatischer, hydraulischer und elektrischer

! Vorgänge

----------------!---------------------------------------------------

- ! Kenntnis der Avionik ! -

----------------!---------------------------------------------------

- ! Kenntnis des Triebwerkes

----------------!---------------------------------------------------

- ! Kenntnis der Zelle des Luftfahrzeuges

----------------!---------------------------------------------------

- ! Kenntnis der Korrosion und ihrer Beurteilung

----------------!---------------------------------------------------

- ! Lesen von Werkzeichnungen, Wartungsvorschriften,

! Überhol- und Reparaturanweisungen (auch in

! englischer Sprache)

----------------!---------------------------------------------------

- ! Skizzieren ! Skizzieren ! -

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Kenntnis der zerstörungsfreien

! ! Werkstoffprüfung

```

```

Kenntnis der einschlägigen Berufsvorschriften

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980.

Anlage 10

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Ver-

wendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen ! Messen ! Messen ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Anreißen ! Anreißen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Feilen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Stempeln ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Sägen ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Scharfschleifen ! Schleifen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Schaben ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Bohren und ! - ! - ! -

Senken ! ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Reiben ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Passen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Gewindeschneiden! - ! - ! -

von Hand ! ! !

---------------------------------!-----------------!----------------

Richten und Biegen ! - ! -

---------------------------------!-----------------!----------------

Nieten ! Durchführen von! - ! -

! Nietverbin- ! !

! dungen am ! !

! Luftfahrzeug ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Weichlöten ! Hartlöten ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einfaches Elek-! - ! -

! troschweißen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einfaches Auto-! - ! -

! genschweißen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einfaches ! - ! -

! Schutzgas- ! !

! schweißen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Kleben ! Kleben ! -

----------------!---------------------------------------------------

- ! Be- und Verarbeiten von Kunststoffen

!

----------------!---------------------------------------------------

- ! Herstellen von Schlauch-, Rohr- ! -

! und Seilverbindungen !

----------------!---------------------------------------------------

- ! Bearbeiten, Vorbereiten und Ver- ! -

! legen von Schlauch- und Rohr- !

! leitungen !

----------------!---------------------------------------------------

- ! Bearbeiten, Vorbereiten und Verlegen von

! elektrischen Leitungen

----------------!---------------------------------------------------

- ! Durchführen einfacher Meß- und Justierarbeiten am

! Luftfahrzeug, seinen Systemen und Einzelteilen

! einschließlich der bei der Herstellung von

! Einzelteilen vorkommenden mechanischen Meßarbeiten

----------------!---------------------------------------------------

- ! - ! Aus- und Einbau elektronischer

! ! Geräte im Luftfahrzeug

----------------!---------------------------------------------------

- ! Kenntnis einfacher aerodynamischer, mechanischer,

! pneumatischer, hydraulischer und elektrischer

! Vorgänge

----------------!---------------------------------------------------

- ! Kenntnis der Avionik ! -

----------------!---------------------------------------------------

- ! Kenntnis des Triebwerkes

----------------!---------------------------------------------------

- ! Kenntnis der Zelle des Luftfahrzeuges

----------------!---------------------------------------------------

- ! Kenntnis der Korrosion und ihrer Beurteilung

----------------!---------------------------------------------------

- ! Lesen von Werkzeichnungen, Wartungsvorschriften,

! Überhol- und Reparaturanweisungen (auch in

! englischer Sprache)

----------------!---------------------------------------------------

- ! Skizzieren ! Skizzieren ! -

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - ! Kenntnis der zerstörungsfreien

! ! Werkstoffprüfung

```

```

Kenntnis der einschlägigen Berufsvorschriften

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. VII und VIII der V BGBl. Nr. 253/1983.

Anlage 11

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Säger

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instand-! Handhaben und Instandhalten der zu

halten der zu verwen- ! verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte,

denden Werkzeuge, Ge- ! Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeits-

räte, Einrichtungen ! behelfe

und Arbeitsbehelfe !

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Lagerung,

Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Sortieren von Rundholz

```

```

Kenntnis der ! - ! -

natürlichen Trocknung ! !

---------------------------------------------!----------------------

Spandeln von Schnittholz für natürliche ! -

Trocknung !

```

```

Vermessen von Rundholz, Erstellen und Ausrechnen der Abmaßliste

```

```

Stapeln von Schnittholz ! -

---------------------------------------------!----------------------

Paketieren von Schnittholz ! -

```

```

Vermessen von Schnittholz, Erstellen und Ausrechnen der Abmaßliste

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- ! Sortieren von Schnittholz

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- ! Schärfen, Schränken und Stauchen von

! Gatter-, Band- und Kreissägeblättern

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- ! - ! Spannen und Richten

! ! von Gatter-, Band-

! ! und Kreissägeblättern

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- ! Einteilen von Rundholz zu Einschnittsätzen

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- ! Errechnen von Einschnittsätzen

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- ! Sortieren und Be- ! -

! handeln von anderen !

! betriebsbezogenen !

! Holzarten als Rund- !

! holz und Schnittholz !

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- ! Einhängen von ! -

! Gattersägen !

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- ! Behandeln der Säge- ! -

! nebenprodukte !

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- ! - ! Trocknen von Schnitt-

! ! holz

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- ! - ! Einsetzen der Werk-

! ! zeuge in Sägewerks-

! ! maschinen

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- ! - ! Einrichten des Holzes

! ! für verschiedene Be-

! ! arbeitungsverfahren

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- ! - ! Kenntnis der Funktion

! ! elektrischer, hydrau-

! ! lischer und pneumati-

! ! scher Anlagen

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Brandschutz

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

von der 2. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 104.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 6 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

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