Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom26. Juni 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitereLehrberufe erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1972-08-15
Letzte Aktualisierung 1983-05-01
Status Aufgehoben · 2020-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1.

Für den Lehrberuf Druckformenhersteller in der Anlage 1 (Anm.:

durch V BGBl. Nr. 433/1986 mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben);

2.

für den Lehrberuf Flachdrucker in der Anlage 2 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 452/2004 mit Ablauf des 1.12.2004 aufgehoben);

3.

für den Lehrberuf Hochdrucker in der Anlage 3;

4.

für den Lehrberuf Kartolithograf in der Anlage 4 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 1092/1994, mit Ablauf des 30. Juni 1995 aufgehoben);

5.

für den Lehrberuf Kupferdrucker in der Anlage 5 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 452/2004 mit Ablauf des 1.12.2004 aufgehoben);

6.

für den Lehrberuf Lithograf in der Anlage 6 (Anm.: durch V BGBl. Nr. 433/1986 mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben);

7.

für den Lehrberuf Notenstecher in der Anlage 7;

8.

für den Lehrberuf Reproduktionsfotograf in der Anlage 8 (Anm.:

durch V BGBl. Nr. 433/1986 mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben);

9.

für den Lehrberuf Schriftgießer und Stereotypeur in der Anlage 9;

10.

für den Lehrberuf Setzer in der Anlage 10 (Anm.: durch V BGBl. Nr. 433/1986 mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben);

11.

für den Lehrberuf Siebdrucker in der Anlage 11 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 452/2004 mit Ablauf des 1.12.2004 aufgehoben);

12.

für den Lehrberuf Stereotypeur und Galvanoplastiker in der Anlage 12;

13.

für den Lehrberuf Tiefdruckformenhersteller in der Anlage 13 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 187/2007 per 31. Dezember 2007 aufgehoben);

§ 2. (1) (Anm.: Gegenstandslos)

(2) Diese Verordnung tritt am 15. August 1972 in Kraft.

vgl. auch Art. XV der V BGBl. Nr. 15/1980

Anlage 1

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Druckformenhersteller

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Kenntnis der ! - ! -

wichtigsten Druckver- ! !

fahren und der unter- ! !

schiedlichen Her- ! !

stellungsverfahren der! !

hiefür erforderlichen ! !

Druckformen ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis des wesent- ! - ! -

lichen technischen ! !

Arbeitsablaufes in der! !

Druckformenerzeugung ! !

und Reproduktions- ! !

fotografie ! !

```

```

Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Arbeits-

behelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-

dungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der ! - ! -

Reproduktionsfoto- ! !

grafie ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Vorbereiten von Vor- ! - ! -

lagen ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Positivretusche ! - ! -

---------------------------------------------!----------------------

Kenntnis der Fotochemie ! -

---------------------------------------------!----------------------

Kenntnis der Farbenlehre ! -

---------------------------------------------!----------------------

Kenntnis der Druckfarben ! -

---------------------------------------------!----------------------

Kenntnis der Bedruck- ! Kenntnis der Zusam- ! -

stoffe ! menhänge von Papier- !

! qualität und Raster- !

! wahl !

----------------------!----------------------!----------------------

Arbeiten mit Schaber ! - ! -

und Pinsel ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Ausdecken und Retu- ! - ! -

schieren auf ver- ! !

schiedenen Materialien! !

----------------------!----------------------!----------------------

Anfertigen von Pausen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Anfertigen von Kontur-! - ! -

zeichnungen auf Folien! !

----------------------!----------------------!----------------------

Herstellen von Strich-! - ! -

reproduktionen ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Plattenkopie mit Ent- ! - ! -

wickeln und Fertig- ! !

machen der Kopie ! !

----------------------!---------------------------------------------

Stufenätzen auf ! Tonwertkorrektur ein- und mehrfarbiger

Arbeitsrastern und ! Reproduktionen

Tonwertkorrektur (Ver-!

änderung des Raster- !

punktes) einfarbiger !

Reproduktion !

```

```

Grundkenntnisse der Farbfilterungsverfahren, ! -

der Maskier- und Rastertechnik !

```

```

- ! Arbeiten auf dem Densitometer

----------------------!---------------------------------------------

- ! Lasieren von Tönen ! -

! und Verläufen auf !

! Halbtonnegativen !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Kenntnis der Tonwert-

! ! berichtigung auf

! ! fotografischen

! ! Schichten im Halbton-

! ! verfahren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Arbeiten mit Foto-

! ! setzgeräten

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Herstellen von ein- ! Herstellen von Ein-

! fachen Filmmontagen ! teilungsbogen und

! ! Montieren der Bild-

! ! und Textfilme bis zur

! ! Seiten- und Bogen-

! ! montage sowie Her-

! ! stellen von Kontakt-

! ! kopien

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Herstellen von Probe-

! ! drucken (Kontrollver-

! ! fahren)

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Scanner-Technik

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Plattenkopie und

! ! Fertigmachen der

! ! Druckform (Metall

! ! oder Kunststoff)

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

4 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

7 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

von der 13. bis 30.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 31.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge mindestens 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 12 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 2

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Flachdrucker

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Arbeits-

behelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-

dungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der ! - ! -

wichtigsten Druck- ! !

verfahren ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis des wesent- ! - ! -

lichen technischen ! !

Arbeitsablaufes in ! !

einer Druckerei ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der Papier- ! Kenntnis der Eigen- ! -

formate und ! schaften und der Ver-!

Grammaturen ! wendbarkeit verschie-!

! dener Bedruckstoffe !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Praxisbezogene ! -

! Papierbehandlung !

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der ein- ! - ! Kenntnis der Grund-

schlägigen Grundbe- ! ! begriffe der

griffe der Chemie und ! ! Densitometrie

Physik ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Anwendung von elek-

! ! tronischen Kontroll-

! ! und Meßgeräten

----------------------!----------------------!----------------------

Grundkenntnisse über ! - ! -

Kopiermaschinen ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der Grund- ! - ! -

lagen der Re- ! !

produktionsfotografie ! !

und des Fotosatzes ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis des Zweckes ! - ! Kenntnis der Druck-

und der Verwendung von! ! formenherstellung zu

Mehrmetall- und Kunst-! ! den wichtigsten

stoffplatten ! ! Druckverfahren

----------------------!----------------------!----------------------

Ausschießregeln ! - ! -

---------------------------------------------!----------------------

Herstellen und Berechnen von Einteilungsbögen! -

---------------------------------------------!----------------------

Kenntnis über die ! - ! -

Weiterverarbeitung von! !

Druckbögen ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Herstellen von Druck- ! Behandeln der Druck- ! Behandeln der Druck-

platten, Behandeln vor! platte während des ! platte während und

dem Druck ! Druckes ! nach dem Druck

---------------------------------------------!----------------------

Filmmontage für ein- und mehrfarbige Arbeiten! -

---------------------------------------------!----------------------

Säure- und Wasserent- ! Kopieren von Druck- ! -

wicklungsverfahren ! platten !

----------------------!----------------------!----------------------

F.O.S.-Kopierverfahren! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Kopieren von Mehr- ! - ! -

metallplatten und ! !

Kunststoffplatten ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Kenntnis der Farben- ! Kenntnis der Farben-

! lehre ! lehre

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Kenntnis der Druck- ! Kenntnis der Druck-

! farben ! farben

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis über Farbzusätze und deren An-

! wendung

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis der Grund- ! -

! begriffe von Druck- !

! maschinentypen und !

! mechanischen !

! Prinzipien und !

! Detailkenntnis der !

! Flachdruckmaschinen !

----------------------!---------------------------------------------

- ! Mischen und Aufbereiten der Druckfarben

----------------------!---------------------------------------------

- ! Einstellen der Druckmaschinen vom Anleger

! bis zum Ausleger

----------------------!---------------------------------------------

- ! Einrichten der Druckplatten und Farbab-

! stimmen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Ein- und Mehrfarbendruck (selbständig)

----------------------!---------------------------------------------

- ! - ! Arbeiten an Mehr-

! ! farbenmaschinen

! ! (unter Aufsicht)

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis über Druckschwierigkeiten und deren

! Behebung

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

4 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

7 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

von der 13. bis 30.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 31.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 2 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 6 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 3

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Hochdrucker

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und

Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-

dungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der wichtig- ! - ! -

sten Druckverfahren ! !

```

```

Kenntnis der Behand- ! Kenntnis der Her- ! Kenntnis der Her-

lung von Druckformen ! stellung von Druck- ! stellung von Druck-

! platten ! platten für den Mehr-

! ! farbendruck

```

```

Kenntnis des wesent- ! - ! -

lichen technischen ! !

Arbeitsablaufes in ! !

einer Druckerei ! !

```

```

Kenntnis des typo- ! - ! -

graphischen Maßsystems! !

und der typograph- ! !

ischen Fachausdrücke ! !

```

```

Praxisbezogene Papier-! - ! -

behandlung ! !

```

```

Kenntnis der Papier- ! Kenntnis der Eigen- ! -

formate und ! schaften und der Ver-!

Grammaturen ! wendbarkeit ver- !

! schiedener Bedruck- !

! stoffe !

```

```

Kenntnis der Grundbe- ! - ! -

griffe von Druckma- ! !

schinentypen und me- ! !

chanischen Prinzipien ! !

```

```

Kenntnis der Tiegel- ! Kenntnis der ! Kenntnis der Flach-

druckpressen ! Zylinderflachdruck- ! druckpressen und

! formpressen ! Lettersetmaschinen

```

```

- ! Kenntnis der ! -

! Rotationspressen !

```

```

Kenntnis der Her- ! - ! -

stellung von Satz ! !

```

```

Kenntnis der Zurichtearten von Werksatz, ! -

Tabellensatz, Strichklischees, gemischten !

Formen, Autotypien, Originalen und Duplikaten!

```

```

Schließen und Behan- ! - ! -

deln von Druckformen ! !

```

```

Bauen von Platten- ! - ! -

unterlagen ! !

```

```

- ! Kenntnis der Druck- ! Kenntnis der Druck-

! farben ! farben

```

```

- ! Kenntnis der Farben- ! Kenntnis der Farben-

! lehre ! lehre

```

```

- ! Kenntnis über Farbzusätze und deren An-

! wendung

```

```

Umgang mit Druckfarben! Mischen und Aufbereiten der Druckfarben

```

```

Stand- und Format- ! Ausschießen ! Ausschießen

machen ! !

```

```

- ! Kenntnis der Aufzugs-! -

! arten an Druckpressen!

! für alle her- !

! kömmlichen Arbeiten !

```

```

Erstellen der ver- ! - ! -

schiedenen Aufzugs- ! !

arten am Tiegel ! !

```

```

- ! Zurichten und Drucken! Zurichten gemischter

! verschiedener Hoch- ! Formen

! druckformen !

```

```

- ! Anfertigen von Kraft-! -

! zurichtungen !

```

```

Bedienen, Einrichten ! Einrichten und Be- ! Schließen und Ein-

und Zurichten von ein-! dienen von Zylinder- ! passen auf Drehpunkt,

fachen Formen am ! flachformpressen ! Drei- und Vierfarben-

Tiegel ! ! druck

```

```

- ! Ausführen spezieller Druckarbeiten, wie

! Prägen, Numerieren, Stanzen, Perforieren

```

```

- ! Herstellen und Be- ! -

! rechnen von Ein- !

! teilungsbögen !

```

```

- ! - ! Grundkenntnisse über

! ! Montage, Kopie und

! ! Druck im Flachdruck-

! ! verfahren

```

```

- ! Kenntnis über Druckschwierigkeiten und deren

! Behebung

```

```

- ! Kenntnis über die ! -

! Weiterverarbeitung !

! von Druckbögen !

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

4 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

7 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

von der 13. bis 30.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 31.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 2 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 6 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.

Anlage 4

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Kartolithograf

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und

Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-

dungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der wichtig- ! - ! -

sten Druckverfahren ! !

und der unter- ! !

schiedlichen Her- ! !

stellungsverfahren der! !

hiefür erforderlichen ! !

Druckformen ! !

```

```

- ! - ! Kenntnis des Grund-

! ! lagenmaterials für

! ! Kartenherstellung

```

```

Grundkenntnisse der chemischen Vorgänge bei den einzelnen karto-

lithografischen Techniken

```

```

Kenntnis der Farben- ! Kenntnis der Farben- ! -

lehre ! lehre !

```

```

Kenntnis der Druck- ! Kenntnis der Druck- ! -

farben ! farben !

```

```

Kenntnis der Anwendung! - ! -

von Maßstäben ! !

```

```

Kenntnis der Rasterpunkte und des Halbton- ! -

verfahrens !

```

```

Stichübungen, Zeich- ! Zeichnen und Be- ! -

nen von Kartenzeichen ! schriften (händisch !

und kartografischen ! und strippen) von !

Schriften auf Papier ! topografischen und !

und Kunststoffolien ! geografischen Karten !

! sowie Signaturen auf !

! Papier und Kunst- !

! stoffolien !

```

```

Ausdeck- und Retusche-! - ! -

arbeiten auf Astralon ! !

und fotografischen ! !

Schichten ! !

```

```

- ! Kenntnis der ver- ! Grundkenntnisse der

! schiedenen Arten von ! Geländedarstellung

! Landkarten und Plänen!

```

```

- ! Generalisieren von mehrfarbigen Karten und

! Plänen in Übungsformaten

```

```

- ! Kenntnis der Kopier- ! -

! verfahren, Repro- !

! technik, Herstellen !

! von Filmstripping und!

! Strippmasken !

```

```

- ! Herstellen von Film- ! -

! montagen !

```

```

- ! - ! Handhaben von Gravur-

! ! geräten

```

```

- ! - ! Schichtgravur auf

! ! Glas und Folie

```

```

- ! Schichtenzeichnung, ! Felszeichnung

! Flußauszug !

```

```

- ! - ! Geländedarstellung

```

```

- ! - ! Kartenberichtigung

! ! (redaktionelle Be-

! ! arbeitung, Korrektur-

! ! vorschreibung)

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

4 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

7 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

von der 13. bis 30.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 31.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 12 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 5

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Kupferdrucker

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und

Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-

dungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der wichtig- ! - ! -

sten Druckverfahren ! !

```

```

Kenntnis der Behand- ! Kenntnis der Her- ! Kenntnis der Her-

lung der Druckformen ! stellung ver- ! stellung von Druck-

! schiedener Druck- ! platten für den Mehr-

! platten (Kupferstich,! farbendruck

! Heliogravur, !

! Radierung) !

```

```

Kenntnis des wesent- ! - ! -

lichen technischen ! !

Arbeitsablaufes in ! !

einer Druckerei ! !

```

```

Kenntnis der Papier- ! - ! Kenntnis der Eigen-

sorten und der Papier-! ! schaften und der Ver-

formate ! ! wendbarkeit ver-

! ! schiedener Bedruck-

! ! stoffe

```

```

- ! Praxisbezogene ! -

! Papierbehandlung !

```

```

Arbeiten in der Druck-! Einrichten der Druck-! -

formenvorbereitung ! platten !

```

```

Kenntnis der Druck- ! Kenntnis der Farbzu- ! Kenntnis der Her-

farben ! sätze und deren An- ! stellung von Druck-

! wendung ! farben

```

```

- ! - ! Kenntnis der Farben-

! ! lehre

```

```

Umgang mit Druckfarben! - ! -

```

```

Kenntnis der Kupfer- ! Kenntnis über Zu- ! -

druckpressen ! richtemöglichkeiten !

! und Aufzug an Kupfer-!

! druckpressen !

```

```

- ! Kenntnis der ver- ! -

! schiedenen Kupfer- !

! druckarten !

```

```

- ! - ! Einpassen mehr-

! ! farbiger Arbeiten

```

```

- ! Zurichten und Drucken! Zurichten und Drucken

! einfarbiger Arbeiten ! mehrfarbiger Arbeiten

```

```

- ! Mischen und Zube- ! Mischen und Zube-

! reiten der Druck- ! reiten der Druck-

! farben für einfarbige! farben für mehr-

! Arbeiten ! farbige Arbeiten

```

```

- ! Individuelles Ein- ! -

! färben bzw. Wischen !

! der Druckplatten !

```

```

- ! Drucken auf normalem ! -

! sowie auf ge- !

! feuchtetem Papier !

```

```

- ! Kenntnis der Druckschwierigkeiten und deren

! Behebung

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

4 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

7 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

von der 13. bis 30.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 31.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 2 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 6 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XV der V BGBl. Nr. 15/1980

Anlage 6

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Lithograf

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Kenntnis der wichtig- ! - ! -

sten Druckverfahren ! !

und der unterschied- ! !

lichen Herstellungs- ! !

verfahren der hiefür ! !

erforderlichen Druck- ! !

formen ! !

```

```

Kenntnis des wesent- ! - ! -

lichen technischen ! !

Arbeitsablaufes in der! !

Druckformenerzeugung ! !

und Reproduktionsfoto-! !

grafie ! !

```

```

Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbe-

helfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-

dungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der ! - ! -

chemischen Vorgänge ! !

bei den einzelnen ! !

lithografischen ! !

Techniken ! !

```

```

Kenntnis der Farbenlehre ! -

```

```

Kenntnis der Druckfarben ! -

```

```

Kenntnis der Bedruck- ! - ! -

stoffe ! !

```

```

Zeichnen von Schriften! - ! -

```

```

Manuelles Arbeiten auf! Negativ- und Positiv-! -

Platten, Chromophan, ! retusche !

Astralon, Ultraphan ! !

usw. ! !

```

```

Anfertigen von Layouts! - ! -

mit Entwürfen ! !

```

```

Herstellen von Filmmontagen ! Herstellen von Ein-

! teilungsbogen und

! Montieren der Bild-

! und Textfilme bis zur

! Seitenmontage sowie

! Herstellen von

! Kontaktkopien

```

```

- ! Kenntnis der Farbfilterungsverfahren, der

! Maskier- und Rastertechnik

```

```

Ausdeck- und Retuschearbeiten auf foto- ! -

grafischen Schichten !

```

```

Tonwertberichtigung auf fotografischen ! Tonwertberichtigung

Schichten ! von ein- und mehr-

! farbigen Arbeiten auf

! fotografischen

! Schichten

```

```

- ! Kenntnis der ! -

! optischen Grundbe- !

! griffe !

```

```

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Scanner-Technik

```

```

- ! Arbeiten mit dem Densitometer

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

4 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

7 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

von der 13. bis 30.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 31.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 12 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 7

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Notenstecher

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben der Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-

dungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der wichtig- ! - ! -

sten Druckverfahren ! !

und der unterschied- ! !

lichen Herstellungs- ! !

verfahren der hiefür ! !

erforderlichen Druck- ! !

formen ! !

```

```

Kenntnis der Bedruck- ! - ! -

stoffe ! !

```

```

Kenntnis der Druck- ! - ! -

farben ! !

```

```

Kenntnis der Noten- ! Kenntnis der Noten- ! Kenntnis der Noten-

schrift ! schrift ! schrift

```

```

Grundkenntnisse der Schriftarten und der Schriftgrößen

```

```

Schlagen der Notenzeichen mittels Stahlstempel

```

```

Stechen mittels verschiedener Stichel

```

```

- ! Zurichten der Stichplatte (Zuschneiden auf

! bestimmte Größen, Abschaben mit Ziehklinge)

```

```

- ! Einteilen der Stichplatte nach genauen

! musikalischen Regeln

```

```

- ! Einziehen der Notenlinien und Einteilen der

! Takte und Noten nach bestimmten Größen-

! verhältnissen

```

```

- ! Nachbearbeiten der Platte; Nachziehen der

! Notenlinien, Polieren und Ausbürsten der

! Platte

```

```

- ! Planieren der Plattenrückseite

```

```

- ! - ! Durchführen von

! ! Korrekturen

```

```

- ! - ! Herrichten der Werk-

! ! zeuge

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

4 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

7 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

von der 13. bis 30.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 31.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 12 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XV der V BGBl. Nr. 15/1980

Anlage 8

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Reproduktionsfotograf

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Kenntnis der wichtig- ! - ! -

sten Druckverfahren ! !

und der unterschied- ! !

lichen Herstellungs- ! !

verfahren der hiefür ! !

erforderlichen Druck- ! !

formen ! !

```

```

Kenntnis des wesent- ! - ! -

lichen technischen ! !

Arbeitsablaufes in der! !

Reproduktionsfoto- ! !

grafie und Druck- ! !

formenerzeugung ! !

```

```

Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und

Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-

dungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der Fotochemie ! -

```

```

Kenntnis der Farbenlehre ! -

```

```

Kenntnis der Druckfarben ! -

```

```

Vorbereiten von Vor- ! - ! -

lagen ! !

```

```

Positivretusche ! - ! -

```

```

Kenntnis aus Objektiv-! - ! -

kunde ! - ! -

```

```

Herstellen von Strich-, Raster- und Halbtonaufnahmen (Einstellen der

Größe, Belichten, Entwickeln, Fixieren, Schwärzungsumfang und dessen

rechnerische Ermittlung, Verstärken, Abschwächen)

```

```

Herstellen von abge- ! - ! -

stuften Graukeilen ! !

```

```

Herstellen von Um- ! Herstellen von ! -

kopierungen (Negativ/ ! Kontaktrasterungen !

Positiv) und Kontakt- ! !

kopien (Film- und ! !

Papier) ! !

```

```

Filmretusche ! - ! -

```

```

- ! Arbeiten mit dem Densitometer

```

```

- ! Ein- und Ausbelichten von Schriften

```

```

- ! Kenntnis der Farbfilterungsverfahren, der

! Maskier- und Rastertechnik

```

```

- ! Herstellen von Farbauszügen in direkten oder

! indirekten Verfahren unter Anwendung ver-

! schiedener Maskier- und Aufrasterungs-

! methoden

```

```

- ! Programmieren und Bedienen elektronischer

! Geräte

```

```

- ! - ! Arbeiten mit Foto-

! ! setzgeräten

```

```

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! manuellen Tonwertbe-

! ! richtigung

```

```

- ! - ! Kopieren auf licht-

! ! empfindliche

! ! Schichten (Platten-

! ! kopie)

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

4 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

7 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

von der 13. bis 30.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 31.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 2 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 6 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 9

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Schriftgießer und Stereotypeur

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und

Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-

dungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis des typo- ! - ! -

graphischen Maßsystems! !

und der typographi- ! !

schen Fachausdrücke ! !

```

```

- ! Kenntnis der wichtig-! -

! sten Druckverfahren !

! und der verschiedenen!

! Herstellungsverfahren!

! der hiefür er- !

! forderlichen Druck- !

! formen !

```

```

- ! Kenntnis der Typen- ! -

! körper !

```

```

- ! Kenntnis der Schrift-! -

! zeichen, der Schrift-!

! charaktere und ihrer !

! verschiedenen Merk- !

! male !

```

```

Herstellen von Blind- ! - ! -

material auf ver- ! !

schiedenen Maschinen- ! !

typen ! !

```

```

Arbeiten an den ! Ausführen ! Arbeiten an Mono-

wichtigsten Maschinen ! verschiedener ! Gießmaschinen

der Schriftgießerei ! Gießtechniken !

und Stereotypie ! !

```

```

Berechnen der Gieß- ! - ! -

zettel ! !

```

```

Herstellen von Schriften, Punkturen, Ligaturen, Akzenten, Ziffern,

Kapitälchen, Kursiv- und Schreibschriften sowie spezieller Zeichen

```

```

Herstellen von Blei- ! - ! -

und Messinglinien ! !

```

```

- ! Kenntnis der ! Kenntnis der

! Metallurgie der ver- ! Galvanostegie (Ver-

! schiedenen Gieß- ! edeln, Verhärten)

! metalle !

```

```

- ! Formenvorbereitung ! -

! (Schließen des !

! Satzes) !

```

```

- ! Bleiplattenschnitt ! -

```

```

- ! Fertigmachen der ! -

! Typen !

```

```

- ! Fertigmachen der Stereos (Auflöten, Auf-

! gießen, Ausschnitte und Auslochungen, Nach-

! schneiden, Fräsen, Facettieren, Korrekturen)

```

```

- ! - ! Grundkenntnisse in

! ! der Papierstereotypie

```

```

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! gebräuchlichen Kunst-

! ! stoffe und von Gummi

```

```

- ! - ! Arbeiten in der

! ! Kunststoffstereotypie

```

```

- ! - ! Herstellen von

! ! Prägungen

```

```

- ! - ! Weiterverarbeiten von

! ! Galvanos

```

```

- ! - ! Justieren der ver-

! ! schiedenen Metall-

! ! matrizen für Schrift-

! ! guß

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

4 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

7 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

von der 13. bis 30.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 31.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 2 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 6 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. VII und Art. VIII der V BGBl. Nr. 253/1983

Anlage 10

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Setzer

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und

Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-

dungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Herstellen von ein- ! Herstellen von Mengensatz, Reihensatz und

fachem Satz ! einfachem Tabellensatz

```

```

Ausgleichen und Aus- ! Titelsatz ! -

schließen von ! (Vergrößern, Ver- !

Schriftzeilen ! kleinern), Linien und!

! Ornamente, glatter !

! Satz, Ausschließ- !

! regeln, Ausgleichen !

! einer Schriftzeile, !

! Auszeichnungsmöglich-!

! keiten, Durch- !

! schießen, Setzen ein-!

! facher Drucksorten !

```

```

Kenntnis des typogra- ! Umrechnen von typo- ! -

phischen Maßsystems ! graphischen in !

und der typographi- ! metrische Maße !

schen Fachausdrücke ! !

```

```

Arbeiten mit Maß- ! - ! -

systemen ! !

```

```

Kenntnis der Schrif- ! - ! -

ten, der satztechni- ! !

schen und typographi- ! !

schen Grundlagen für ! !

die Satzherstellung ! !

```

```

Setzen einfacher ! Entwerfen und Anfer- ! -

Drucksorten ! tigen von Layouts und!

! Durchführen der Satz-!

! arbeit mit Berechnen !

! des Satzumfanges und !

! des Satzspiegels für !

! Anzeigen, Merkantil- !

! und Akzidenzarbeiten !

```

```

Herstellen von ! - ! -

Korrekturabzügen ! !

```

```

- ! Verarbeiten von Illustrationen

```

```

Kenntnis der Korrek- ! Kenntnis der Korrek- ! Selbständiges

turzeichen nach Duden ! turarten und Korrek- ! Korrekturlesen

! turzeichen nach Duden!

```

```

Durchführen von Korrekturen ! Korrigieren des Sat-

! zes an Geräten und

! Maschinen

```

```

Herstellen einfacher ! Umbruch und Montage ! Durchführen schwie-

Klein-Montagen ! ! riger Montagen und

! ! Umbrucharbeiten

```

```

- ! - ! Zeitschriften- und

! ! Zeitungsumbruch

```

```

- ! - ! Ausschießen von

! ! Druckformen

```

```

- ! - ! Kenntnis über die

! ! Weiterverarbeitung

! ! von Druckbogen

```

```

- ! Fremdsprachensatz und! -

! seine Besonderheiten !

```

```

- ! Handhaben und Weiter-! -

! verarbeiten der !

! fotografischen !

! Materialien !

```

```

- ! Weiterverarbeiten von! -

! Fotosatzprodukten, !

! Herstellen von Kon- !

! taktkopien von Foto- !

! satzarbeiten !

```

```

- ! - ! Einrichten von

! ! Manuskripten

```

```

- ! - ! Manuskriptvorberei-

! ! tung unter Verwendung

! ! der dazu notwendigen

! ! Kommandosprache

```

```

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Prinzipien des

! ! Kodierens

```

```

- ! Kenntnis der Herstel-! -

! lung von Schriften !

```

```

- ! Kenntnis der wichtig-! -

! sten Druckverfahren !

```

```

- ! Kenntnis des wesent- ! -

! lichen technischen !

! Arbeitsablaufes in !

! einer Druckerei !

```

```

Möglichkeiten der Aus-! - ! -

zeichnung ! !

```

```

Kenntnis der DIN- ! - ! -

Formate ! !

```

```

- ! - ! Kenntnis der Grund-

! ! lagen der Repro-

! ! duktionsfotografie

```

```

- ! - ! Grundkenntnisse über

! ! die Anwendung von

! ! elektronischer Daten-

! ! verarbeitung für die

! ! Satzherstellung

```

```

- ! - ! Kennenlernen der

! ! Arbeitsweise und der

! ! Bedienung direkt ge-

! ! steuerter Fotosetz-

! ! maschinen

```

```

Maschinschreiben (Zehn-Finger-Blindsystem) ! Vertiefen des

! Maschinschreibens

! (Zehn-Finger-Blind-

! schreibsystem)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

4 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

7 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

von der 13. bis 30.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 31.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 12 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 11

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Siebdrucker

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und

Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-

dungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der wichtig- ! - ! -

sten Druckverfahren ! !

```

```

Kenntnis des wesent- ! - ! -

lichen technischen Ab-! !

laufes in einer Sieb- ! !

druckerei ! !

```

```

Kenntnis der Papier- ! - ! -

formate und ! !

Grammaturen ! !

```

```

Kenntnis der Eigen- ! - ! -

schaften und der Ver- ! !

wendbarkeit verschie- ! !

dener Bedruckstoffe ! !

```

```

- ! Kenntnis der Farben- ! Kenntnis der Farben-

! lehre ! lehre

```

```

- ! Kenntnis der Druck- ! Kenntnis der Druck-

! farben ! farben

```

```

- ! Kenntnis über Farbzusätze und deren

! Anwendung

```

```

- ! Kenntnis der ein- ! -

! schlägigen Grundbe- !

! griffe der Chemie und!

! Physik !

```

```

Kenntnis der Grundbegriffe von Druckmaschinentypen und mechanischen

Prinzipien und Detailkenntnis der Siebdruckmaschinen

```

```

Grundkenntnis der ! - ! -

Lithographie und Re- ! !

produktionsfotografie ! !

```

```

Herstellen und Berech-! - ! -

nen von Einteilungs- ! !

bögen ! !

```

```

Filmmontage für ein- ! - ! -

und mehrfarbige ! !

Arbeiten ! !

```

```

Bespannen von Sieb- ! - ! -

druckrahmen ! !

```

```

Herstellen von direkten und indirekten Siebdruckschablonen

```

```

- ! Herstellen von ! -

! Schablonen mittels !

! Schneidefilm !

```

```

Mischen und Aufberei- ! Mischen und Aufberei-! Mischen und Aufberei-

ten der Druckfarben ! ten der Druckfarben ! ten der Druckfarben

```

```

Einrichten der ! Einrichten der ! Einrichten der

Schablonen ! Schablonen ! Schablonen

```

```

- ! Ein- und Mehrfarben- ! Ein- und Mehrfarben-

! druck ! druck

```

```

- ! Weiterverarbeiten (Schneiden, Stanzen,

! Lackieren)

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

4 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

7 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

von der 13. bis 30.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 31.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

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