Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. Oktober 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird - bezüglich der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz gemäß § 35 Z 1 des Berufsausbildungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung - verordnet:
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
(Anm.: Anlage 1 zum Lehrberuf Bettwarenerzeuger aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979);
für den Lehrberuf Glaser in der Anlage 2 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 158/1998 per 30. Juni 1998 aufgehoben);
für den Lehrberuf Glasschleifer und Glasbeleger in der Anlage 3;
für den Lehrberuf Hohlglasfeinschleifer (Kugler) in der Anlage 4 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 267/1997 per 30. Juni 1998 aufgehoben);
5. (Anm.: Anlage 5 zum Lehrberuf Hohlglasmacher aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979);
6. (Anm.: Anlage 6 zum Lehrberuf Holzformenbauer aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979);
für den Lehrberuf Polsterer in der Anlage 7 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 157/2018 per 31. Mai 2018 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Tapezierer und Bettwarenerzeuger in der Anlage 8 (Anm.: durch V BGBl. Nr. 218/1988 per 30. Juni 1988 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Wäschenäher in der Anlage 9 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 264/1997 per 30. Juni 1998 aufgehoben);
für den Lehrberuf Wäschewarenerzeuger in der Anlage 10 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 191/2010, per 31. Juli 2013 aufgehoben);
11. (Anm.: Anlage 11 zum Lehrberuf Wäschezuschneider aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979) .
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft.
Anlage 1
| Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bettwarenerzeuger |
|---|
(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)
Vgl. auch Art. XVI d. V BGBl. Nr. 277/1980
Anlage 2
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Glaser
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und
Arbeitsgeräte
```
```
Kenntnis der Eigenschaften, Behandlungs- und Anwendungsmöglichkeiten
von Glas, insbesondere von Flachglas und Profilglas
```
```
- ! Kenntnis der Ver- ! Kenntnis der Ver-
! glasungstechniken ! glasungstechniken und
! ! Rahmenkonstruktionen
```
```
Grundkenntnisse des ! Kenntnis des Transportes und der Lagerung
Transportes und der ! von Glas
Lagerung von Glas !
```
```
Kenntnis der Eigenschaften und Behandlung der notwendigen
Hilfsstoffe
```
```
- ! Maßnehmen, Abnehmen und Anfertigen von
! Schablonen
```
```
Schneiden mit Diamant und Stahlrad
```
```
- ! Einfache Kantenbearbeitungen
```
```
- ! Bohren und Aus- ! Bohren und Aus-
! schneiden ! schneiden von Löchern
```
```
Einfache Verglasungen ! Durchführen von Ver- ! Durchführen von Ver-
! glasungen ! glasungen auch mit
! ! Profil-, Isolier- und
! ! Sicherheitsgläsern
```
```
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! einschlägigen Normen
```
```
Lesen von einfachen ! - ! -
Werkzeichnungen ! !
```
```
- ! Skizzieren ! -
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
5 - 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
8 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab der 11.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je weitere 3
fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XI d. V BGBl. Nr. 37/1981
Anlage 3
| Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Glasschleifer und Glasbeleger |
|---|
Berufsbild
| 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
|---|---|---|
| Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsgeräte | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsgeräte | |
| Kenntnis der Eigenschaften, Behandlungs- und Anwendungsmöglichkeiten von Flachglas | ||
| - | - | Kenntnis der Hilfsstoffe, Klebemassen für Glasverbindungen, Glaszemente |
| - | Kenntnis der Auswahl der Schleifwerkzeuge und Schleifbehelfe | |
| - | - | Kenntnis des Glasbelegens und der Spiegelmontage |
| Grundkenntnisse des Transportes und der Lagerung von Glas | Kenntnis des Transportes und der Lagerung von Glas | |
| Messen und Zuschneiden | Maßnehmen, Abnehmen und Anfertigen von Schablonen | |
| Leichtes Rauhschleifen, leichtes Polieren | Rauhschleifen, Feinschleifen, Polieren | |
| - | - | Herstellen von Zierschliffen |
| Schneiden mit Diamant und Stahlrad | ||
| Herstellen von einfachen Facetten | Herstellen von Facetten, Einsatzecken und Rundecken | Herstellen von Facetten, Einsatzecken, Rundecken an geraden und geschweiften Kanten |
| - | Bohren und Ausschneiden | Bohren und Ausschneiden, Ausschnitte herstellen |
| Lesen von einfachen Werkzeichnungen | - | - |
| - | Skizzieren | Anfertigen einfacher Entwürfe |
| Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
| Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | ||
| Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
| 1 fachlich einschlägig ausgebildete Person | 2 Lehrlinge |
|---|---|
| 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 2 Lehrlinge |
| 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 3 Lehrlinge |
| 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 4 Lehrlinge |
| 5 - 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 5 Lehrlinge |
| 8 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 6 Lehrlinge |
ab der 11.
| fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je weitere 3 | |
|---|---|
| fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 1 weiterer Lehrling |
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Vgl. auch Art. XI d. V BGBl. Nr. 37/1981
Anlage 4
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Hohlglasfeinschleifer (Kugler)
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge und Schleifscheiben
```
```
Grundkenntnisse der wichtigsten Eigenschaften des zu verwendenden
Materials
```
```
Kenntnis über die Aus-! Kenntnis über die Auswahl der zu verwenden-
wahl der zu verwenden-! den Schleifscheiben bezüglich Größe, Kör-
den Schleifscheiben ! nung, Härte und Umlaufgeschwindigkeit im
! Hinblick auf vorgegebene Muster
```
```
Einteilen und Anzeichnen nach Vorlagen
```
```
- ! Einrichten und Abdrehen der Schleif- und
! Polierscheiben
----------------------!---------------------------------------------
Einfaches Abschleifen ! Abschleifen und ! -
und Säumen ! Säumen !
----------------------!----------------------!----------------------
Einfaches Vorreißen, ! Vorreißen, Schneiden ! Schleifen nach vor-
Schneiden und Polieren! und Polieren ein- ! gegebenen Mustern,
! facher Muster, Tief- ! Tiefschliff, Matt-
! schliff, Mattschliff ! schliff, Überschnei-
! ! dungsmuster
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Schleifen von Aus-
! ! brüchen und Ecken
----------------------!----------------------!----------------------
Lesen von einfachen ! - ! -
Werkzeichnungen ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Skizzieren ! Entwerfen einfacher
! ! Muster und Formen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! Arbeitsvorbereitung
! ! und Planung
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 - 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling
3 - 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
5 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
7 - 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
9 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
auf je weitere 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 5
| Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Hohlglasmacher |
|---|
(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)
Anlage 6
| Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Holzformenbauer für die Glaserzeugung |
|---|
(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)
vgl. auch Art. XVII d. V BGBl. Nr. 291/1979
Anlage 7
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Polsterer
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten
```
```
Facheinschlägige Näh- ! - ! -
arbeiten ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Ausmessen ! Ausmessen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Zuschneiden
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Heften ! Heften
----------------------!----------------------!----------------------
Kleben ! Kleben ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Nieten ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Stanzen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Nageln ! Nageln ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Begurten ! Begurten ! Begurten
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Federstellen ! Federstellen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Schnüren ! Schnüren
----------------------!----------------------!----------------------
Schoppen ! Schoppen ! Schoppen
----------------------!----------------------!----------------------
Garnieren ! Garnieren ! Garnieren
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Pikieren
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Beziehen
----------------------!----------------------!----------------------
Vorfüllen ! Füllen ! Füllen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Lesen einschlägiger ! Lesen einschlägiger
! Werkzeichnungen ! Werkzeichnungen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Skizzieren
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
auf je weitere 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Vgl. auch Art. XVII d. V BGBl. Nr. 291/1979
Anlage 8
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Tapezierer und Bettwarenerzeuger
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten
```
```
Facheinschlägige Näh- ! - ! -
arbeiten ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Ausmessen ! Ausmessen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Zuschneiden
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Heften ! Heften
----------------------!----------------------!----------------------
Kleben ! Kleben ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Nageln ! Nageln ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Begurten ! Begurten ! Begurten
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Federstellen ! Federstellen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Schnüren ! Schnüren
----------------------!----------------------!----------------------
Schoppen ! Schoppen ! Schoppen
----------------------!----------------------!----------------------
Garnieren ! Garnieren ! Garnieren
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Pikieren
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Beziehen
----------------------!----------------------!----------------------
Vorfüllen ! Füllen ! Füllen
----------------------!----------------------!----------------------
Vorarbeiten zum ! Spalieren ! Spalieren
Spalieren ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Dekorieren und Be-
! ! spannen
----------------------!----------------------!----------------------
Vorbereiten des Unter-! Vorbereiten des ! -
bodens ! Unterbodens !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Verlegen, Verkleben, ! Verlegen, Verkleben,
! Verspannen und Ver- ! Verspannen und Ver-
! schweißen von ver- ! schweißen von ver-
! schiedenen Wand- und ! schiedenen Wand- und
! Bodenbelägen ! Bodenbelägen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Lesen einschlägiger ! Lesen einschlägiger
! Werkzeichnungen ! Werkzeichnungen
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
auf je weitere 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 12 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Vgl. auch Art. IV und Art. V d. V BGBl. Nr. 334/1985
Anlage 9
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Wäschenäher
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, des Zubehörs und des modischen
Aufputzes sowie deren Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungs-
möglichkeiten
```
```
Grundkenntnisse der Größenmaße ! Kenntnis der Größenmaße und des
und des Maßnehmens ! Maßnehmens
---------------------------------!----------------------------------
Handnähen, Annähen von Knöpfen ! Anfertigen von Handknopflöchern
und sonstigen Verschlüssen !
---------------------------------!----------------------------------
Maschinnähen ! Maschinnähen unter Verwendung von
! Zusatzgeräten
---------------------------------!----------------------------------
Einfaches Steppen und Säumen ! Steppen und Säumen, insbesondere
! Rund- und Schrägsäumen sowie
! Blindstichnähen und Rollieren
---------------------------------!----------------------------------
Einfassen ! Einfassen, Falten und
! Passepoilieren
---------------------------------!----------------------------------
- ! Handhaben von Spezialnähmaschinen
---------------------------------!----------------------------------
Annähen von Knöpfen mit Maschine ! Anfertigen von
! Maschinknopflöchern
---------------------------------!----------------------------------
Nähen von Teilstücken ! Nähen von ganzen Stücken
---------------------------------!----------------------------------
Anfertigen von Taschen, Ver- ! Taschen aufnähen
schlüssen und Ärmelschlitzen !
---------------------------------!----------------------------------
Anfertigen von Krägen und ! Auf- und Niedernähen von Krägen
Manschetten ! und Manschetten
---------------------------------!----------------------------------
- ! Ärmeleinnähen
```
```
Aufnähen von Monogrammen und Motiven
```
```
- ! Auf- und Einnähen von Spitzen-
! einsätzen
---------------------------------!----------------------------------
Vorbügeln, Zwischenbügeln von ! Bügeln von fertigen Stücken sowie
Nähten sowie Bügeln von Teil- ! Handhaben von Bügelautomaten
stücken !
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis des Adjustierens ! Adjustieren
```
```
Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen der Textilkennzeichnung und
Textilpflegekennzeichnung
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
2 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
4 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
6 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
von der 10. bis 59.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 60.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 10 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Vgl. auch Art. IV und Art. V d. V BGBl. Nr. 334/1985
Anlage 10
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Wäschewarenerzeuger
Berufsbild
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Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Grundkenntnisse der ! Grundkenntnisse der ! Kenntnis der Werk-
Werk- und Hilfsstoffe ! Werk- und Hilfsstoffe! und Hilfsstoffe, des
und des Zubehörs sowie! und des Zubehörs so- ! Zubehörs und des mo-
deren Verwendungs- ! wie deren Eigenschaf-! dischen Aufputzes so-
möglichkeiten ! ten, Verarbeitungs- ! wie deren Eigenschaf-
! und Verwendungsmög- ! ten, Verarbeitungs-
! lichkeiten ! und Verwendungsmög-
! ! lichkeiten
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Maschinnähen ! Maschinnähen, Hand- ! Maschinnähen, Hand-
! haben von Spezialnäh-! haben von Spezial-
! maschinen ! maschinen wie zB
! ! Bügel- und Zu-
! ! schneideanlagen
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Handnähen und Heften ! Verschiedene Handnäh-! Zierstiche und Hand-
! arbeiten ! nähen bei schwierigen
! ! Materialien
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Einfaches Steppen und ! Steppen und Säumen, ! Steppen und Säumen,
Säumen ! Rund- und Schräg- ! Blindstiche nähen,
! säumen ! Einfassen, Rollieren,
! ! Hohlsäumen und Passe-
! ! poilieren
----------------------!----------------------!----------------------
Annähen von Knöpfen, ! Maschinknopflöcher ! Anfertigen von Hand-
Druckknöpfen und ! nähen ! knopflöchern
Hafteln ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Anfertigen einfacher ! Anfertigen von Ver- ! Einnähen von Ver-
Verschlüsse ! schlüssen wie auch ! schlüssen sowie von
! verdeckter Ver- ! Reißverschlüssen
! schlüsse !
----------------------!----------------------!----------------------
Nähen von Kleinteilen ! Nähen von Kleinteilen! Nähen von Teil- und
! und Teilstücken ! Fertigstücken
----------------------!----------------------!----------------------
Anfertigen von ein- ! Anfertigen von ! Anfertigen von Krä-
fachen Kleinteilen ! Taschen und Ärmeln ! gen, insbesondere
! ! Blusen- und Herren-
! ! hemdkrägen
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- ! Kenntnis von Kragen- ! Kragenauf- und Ärmel-
! auf- und Ärmelein- ! einnähen
! nähen !
----------------------!----------------------!----------------------
Vorbügeln und ! Bügeln von Teil- ! Bügeln von fertigen
Zwischenbügeln von ! stücken ! Stücken
Nähten ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Vornnähen und Fixie- ! Verarbeiten von Ein-
! ren von Einlage- und ! lage- und Aufputz-
! Aufputzmaterial ! material
----------------------!----------------------!----------------------
Versäubern ! Kenntnis des ! Adjustieren
! Adjustierens !
----------------------!----------------------!----------------------
Grundkenntnisse des ! Fasonieren von Teilen! Einfaches Zuschneiden
Zuschneidens ! und Schneiden von !
! Kleinteilen !
----------------------!----------------------!----------------------
Grundkenntnisse der ! Kenntnis der Größen- ! Bestimmen der Größe
Größenmaße ! maße und des Maß- ! und Maße sowie
! nehmens ! Maßnehmen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Kontrolle von Teil- ! Kontrolle von Fertig-
! stücken ! stücken
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Kenntnis des Auf- ! Auflegen der Stoffe
! legens der Stoffe und! und Auslegen der
! des Auslegens von ! Schnitte, Markier-
! Schnitten ! arbeiten
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Kenntnis über das An-
! ! fertigen von
! ! Schnitten
```
```
Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen der Textilkennzeichnung und
Textilpflegekennzeichnung
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
4 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
6 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
von der 10. bis 59.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 60.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 10 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 11
| Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Wäschezuschneider |
|---|
(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)
Artikel IV
(Anm.: zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 430/1972)
Die Bestimmungen der Artikel I bis III (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 334/1985 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel V
(Anm.: zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 430/1972)
(Anm.: Inkrafttretensdatum d. V BGBl. Nr. 334/1985)
Die Bestimmungen der Artikel I, II und III Z 1 (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 334/1985 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Artikel werden die Ausbildungsvorschriften eines oder mehrerer Lehrberufe geändert) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1984 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. Juni 1985 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.
Die Bestimmungen des Artikels III Z 2 sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. September 1985 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. August 1985 geltenden Bestimmungen über das Berufsbild Anwendung.
Artikel XI
(Anm.: zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 430/1972)
Die Bestimmungen der Artikel I bis X (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel XVI
(Anm.: zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 430/1972)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel XVII
(Anm.: zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 430/1972)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
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