Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. Oktober 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1973-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-15
Status Aufgehoben · 2026-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 15 Lehrberufslisteverordnung, BGBl. II Nr. 41/2020 idF BGBl. II Nr. 205/2026

zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 15 Lehrberufslisteverordnung, BGBl. II Nr. 41/2020 idF BGBl. II Nr. 205/2026

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1.

Für den Lehrberuf Brauer und Mälzer in der Anlage 1 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 479/2005, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 aufgehoben) ;

2.

für den Lehrberuf Fleischer in der Anlage Anlage 2 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 188/2000, mit Ablauf des 30. Juni 2000 aufgehoben) ;

3.

(Anm.: Anlage 3 zum Lehrberuf Gold- und Silberschmied aufgehoben durch V, BGBl. Nr. 291/1979)

4.

für den Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer in der Anlage 4 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 243/1987 mit Ablauf des 30. Juni 1987 aufgehoben) ;

5.

(Anm.: Anlage 5 zum Lehrberuf Kunststoffapparatebauer und -auskleider aufgehoben durch V, BGBl. Nr. 291/1979)

6.

für den Lehrberuf Kunststoffverarbeiter in der Anlage 6 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 384/1990, mit Ablauf des 30. Juni 1990 aufgehoben) ;

7.

für den Lehrberuf Molker und Käser in der Anlage 7 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 417/1993, mit Ablauf des 30. Juni 1993 aufgehoben) ;

8.

für den Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer in der Anlage 8 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 41/2020 idF BGBl. II Nr. 205/2026, mit Ablauf des 30. Juni 2026 aufgehoben) ;

9.

für den Lehrberuf Rauchfangkehrer in der Anlage 9 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 610/1995, mit Ablauf des 7. September 1995 aufgehoben) ;

10.

für den Lehrberuf Rohrleitungsmonteur in der Anlage 10 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 148/2011, mit Ablauf des 31. Mai 2011 aufgehoben) ;

11.

für den Lehrberuf Schildermaler (Schilderhersteller) in der Anlage 11 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 288/1989, mit Ablauf des 30. Juni 1989 aufgehoben) ;

12.

(Anm.: Anlage 12 zum Lehrberuf Textilmechaniker in der Spinnerei aufgehoben durch V, BGBl. Nr. 291/1979)

13.

(Anm.: Anlage 13 zum Lehrberuf Textilmechaniker in der Weberei aufgehoben durch V, BGBl. Nr. 291/1979)

zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 15 Lehrberufslisteverordnung, BGBl. II Nr. 41/2020 idF BGBl. II Nr. 205/2026

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft.

vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981

Anlage 1

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```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Brauer und Mälzer

Berufsbild

```

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```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Reinigen und Desinfizieren von Geräten, Leitungen und Schläuchen

```

```

Schroten ! Schroten ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Maischen ! Maischen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Abläutern ! Abläutern ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Austrebern ! Austrebern ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Würzekochen ! Würzekochen ! -

---------------------------------------------!----------------------

Abziehen und Kühlen der Würze ! -

---------------------------------------------!----------------------

- ! Gewinnen der ! -

! Trubwürze !

----------------------!---------------------------------------------

- ! Behandeln der Transportfässer

----------------------!---------------------------------------------

- ! Faßabfüllen ! Faßabfüllen

---------------------------------------------!----------------------

Durchführen der Ausbeuteerhebung ! -

---------------------------------------------!----------------------

Hopfengeben und Ausschlagen ! -

---------------------------------------------!----------------------

- ! Zeuggeben (Hefegeben)! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Kontrolle der

! ! Hauptgärung

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Schlauchen des ! -

! Jungbieres !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Zeugabnehmen ! -

! (Hefeabnehmen) !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Hefewaschen und ! -

! Behandeln der !

! Anstellhefe !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Spunden

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Kontrolle der

! ! Nachgärung

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Durchführen der

! ! Restbierbehandlung

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Bedienen des

! ! Verschneidbocks, des

! ! Druckreglers, des

! ! Seperators der

! ! Filteranlage und der

! ! isobarometrischen

! ! Abfüllapparate

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Bedienen der

! ! Flaschenreinigungs-

! ! und Abfüllanlage

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der ! - ! -

Malzbereitung ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der ! - ! -

Mälzungsverfahren ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis des ! - ! -

Übernehmens der ! !

Gerste, des Reinigens,! !

Sortierens, Lagerns, ! !

Weichens, Keimens und ! !

Darrens ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Wasseraufbereitung

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Abwasserbehandlung

! ! und Aufbereitung

```

```

Kenntnis der Bierbereitung

```

```

- ! - ! Kenntnis der

! ! Behandlung des Bieres

```

```

Grundkenntnisse der Kühlung, der Wärme- und Energieversorgung

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

4 - 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

8 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

11 - 15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

16 - 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

ab der 21.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 10 weitere

fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981.

Anlage 1

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Brauer und Mälzer

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Reinigen und Desinfizieren von Geräten, Leitungen und Schläuchen

```

```

Schroten ! Schroten ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Maischen ! Maischen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Abläutern ! Abläutern ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Austrebern ! Austrebern ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Würzekochen ! Würzekochen ! -

---------------------------------------------!----------------------

Abziehen und Kühlen der Würze ! -

---------------------------------------------!----------------------

- ! Gewinnen der ! -

! Trubwürze !

----------------------!---------------------------------------------

- ! Behandeln der Transportfässer

----------------------!---------------------------------------------

- ! Faßabfüllen ! Faßabfüllen

---------------------------------------------!----------------------

Durchführen der Ausbeuteerhebung ! -

---------------------------------------------!----------------------

Hopfengeben und Ausschlagen ! -

---------------------------------------------!----------------------

- ! Zeuggeben (Hefegeben)! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Kontrolle der

! ! Hauptgärung

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Schlauchen des ! -

! Jungbieres !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Zeugabnehmen ! -

! (Hefeabnehmen) !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Hefewaschen und ! -

! Behandeln der !

! Anstellhefe !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Spunden

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Kontrolle der

! ! Nachgärung

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Durchführen der

! ! Restbierbehandlung

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Bedienen des

! ! Verschneidbocks, des

! ! Druckreglers, des

! ! Seperators der

! ! Filteranlage und der

! ! isobarometrischen

! ! Abfüllapparate

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Bedienen der

! ! Flaschenreinigungs-

! ! und Abfüllanlage

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der ! - ! -

Malzbereitung ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der ! - ! -

Mälzungsverfahren ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis des ! - ! -

Übernehmens der ! !

Gerste, des Reinigens,! !

Sortierens, Lagerns, ! !

Weichens, Keimens und ! !

Darrens ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Wasseraufbereitung

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Abwasserbehandlung

! ! und Aufbereitung

```

```

Kenntnis der Bierbereitung

```

```

- ! - ! Kenntnis der

! ! Behandlung des Bieres

```

```

Grundkenntnisse der Kühlung, der Wärme- und Energieversorgung

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. XV der V BGBl. Nr. 15/1980

Anlage 2

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Fleischer

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Arten von! - ! -

Schlachtvieh ! !

```

```

Kenntnis der Beurteilung von Schlachtvieh nach Qualität und

Verwertbarkeit

```

```

Grundkenntnisse des Schlachtens ! -

---------------------------------------------!----------------------

Kenntnis der Fleischteile der einzelnen ! -

Vieharten und ihrer Verwertung !

---------------------------------------------!----------------------

Kenntnis der Hilfsstoffe für die Verarbeitung! -

```

```

Zerlegen von geschlachtetem Vieh, Entbeinen und Entsehnen

```

```

- ! Beurteilen von Fleisch und Nebenprodukten

! nach ihren Verwendungs- und

! Verarbeitungsmöglichkeiten

----------------------!---------------------------------------------

Kenntnis des Lagerns ! Lagern von Fleisch ! -

von Fleisch und ! und Nebenprodukten !

Nebenprodukten ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Kenntnis der Zu- ! Zusammensetzen,

! sammensetzung und ! Herstellen und Würzen

! Herstellung des ! des Wurstgutes nach

! Wurstgutes ! Angabe

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Füllen des Wurstgutes! -

----------------------!---------------------------------------------

- ! Abbinden, Abteilen und Fertigmachen der

! Wurst

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis der Ver- ! Verarbeiten von

! arbeitung von Fleisch! Fleisch zu

! zu Fleischwaren ! Fleischwaren

----------------------!---------------------------------------------

- ! Haltbarmachen von Fleisch und Fleischwaren

----------------------!---------------------------------------------

- ! Salzen, Pökeln, Räuchern, Braten, Kochen,

! Brühen, Kühlen, Trocknen

----------------------!---------------------------------------------

- ! - ! Beurteilen der

! ! fertigen Fleisch- und

! ! Wurstwaren nach ihrer

! ! Art, Qualität und

! ! Lagerfähigkeit

----------------------!---------------------------------------------

- ! Lagern von fertigen Fleisch- und Wurstwaren

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! einschlägigen Berufs-

! ! vorschriften bei der

! ! Erzeugung von

! ! Fleisch- und Wurst-

! ! waren (Lebensmittel-

! ! gesetz, Codex alimen-

! ! tarius Austriacus,

! ! Lebensmittelkenn-

! ! zeichnungsverordnung

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

ab der 3.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 2 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Anlage 3

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Gold- und Silberschmied

(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)

vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980

Anlage 4

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der ! - ! -

Lagerung von Roh- und ! !

Hilfsstoffen ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Grundkenntnisse der ! -

! Wärme- und Dämmlehre !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Grundkenntnisse über

! ! Schallschutz

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis der Einwirkung der Witterung auf

! Isolier-, Werk- und Rohstoffe

----------------------!---------------------------------------------

Bohren ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schneiden ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Aufbringen von

! ! Schallschluckstoffen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Grundkenntnisse der ! Kenntnis der

! Bemessung der ! Bemessung der

! Zuschlagstoffe und ! Zuschlagstoffe und

! Beigaben ! Beigaben

----------------------!---------------------------------------------

- ! Herstellen von Isoliermassen

```

```

Ansetzen von Platten, Schalen, Steinen und Segmenten

```

```

- ! Aufbringen von Bandagen oder Drahtgeflecht

```

```

Messen, Zurichten und Anbringen von Isolierstoffen

```

```

- ! Kenntnis der Maßnahmen zur Verminderung der

! Körperschallausbreitung

----------------------!---------------------------------------------

- ! Herstellen von Verkleidungen über

! Isolierungen bei Rohren und Körpern

----------------------!---------------------------------------------

- ! - ! Ausmessen von

! ! fertigen Isolierungen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Lesen von Zeichnungen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Skizzieren ! Skizzieren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Kenntnis der Holz-

! ! und Metallkonstruk-

! ! tionen für Decken und

! ! Wandverkleidungen,

! ! deren Anbringung und

! ! Verkleidung

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person

1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahlen jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 20 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Anlage 5

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Kunststoffapparatebauer und -auskleider

(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.

Anlage 6

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Kunststoffverarbeiter

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Kunststoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Messen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Raspeln ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schneiden ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Gewindeschneiden ! - ! -

von Hand ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Schleifen und Polieren! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Stanzen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Prägen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Biegen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Kleben ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Kunststoffschweißen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Mischen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Einfärben ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Einfaches Bestimmen ! Prüfen von

! der Kunststoffarten ! Fertigteilen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Grundkenntnisse der ! -

! Steuerungsarten !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Grundkenntnisse der ! -

! Verwendung von !

! Energieträgern !

! (Wärme, Druck und !

! Elektrizität) !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Handhaben, Einstellen

! ! und Anfahren der zu

! ! verwendenden Kunst-

! ! stoffverarbeitungs-

! ! maschinen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Zusetzen von Härtern,

! ! Weichmachern und

! ! Gleitmitteln

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Erkennen und Beheben

! ! von Fehlern in der

! ! Verarbeitung

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! einschlägigen Heiz-

! ! und Kühlsysteme

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! einschlägigen

! ! Prüfverfahren

----------------------!----------------------!----------------------

Anfertigen von ! Anfertigen von ! -

Skizzen ! Skizzen !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Lesen von ! Lesen von

! Werkzeichnungen ! Werkzeichnungen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

4 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

7 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

13 - 15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

ab der 16. fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5

fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980.

Anlage 7

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Molker und Käser

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Pflegen der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte und Einrichtungen

```

```

Kenntnis der Gewinnung, Eigenschaften und ! -

Verarbeitungsmöglichkeiten des Rohstoffes !

---------------------------------------------!----------------------

Kenntnis der Hilfsstoffe, deren Anwendung und! -

Lagerung !

---------------------------------------------!----------------------

Übernehmen der Milch ! Übernehmen der Milch ! Durchführen der für

und einfache ! und Durchführen von ! Qualität und Haltbar-

Kontrollarbeiten zur ! einfachen ! keit üblichen chemi-

Feststellung des ! organoleptischen, ! schen, physikalischen

Frischezustandes ! chemischen und ! und bakteriologischen

! physikalischen ! Untersuchungen

! Untersuchungen !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Grundkenntnisse über ! Kenntnis über

! bakteriologische ! bakteriologische

! Untersuchungsmethoden! Untersuchungsmethoden

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der ! - ! -

einschlägigen ! !

Verpackungen ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Fettbestimmung von ! Einstellen von Milch ! -

Milch und Rahmen ! und Rahm auf einen !

! bestimmten Fettgehalt!

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis über Lagern ! - ! -

und Kühlen von Milch ! !

und Molkereiprodukten ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis über Hygiene ! - ! -

und Hygienemaßnahmen ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Kenntnis von ! -

! Verfahren zur !

! Butterherstellung !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Butterherstellen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Grundkenntnisse über ! Kenntnis über

! Herstellen, Reifen ! Herstellen, Reifen

! und Lagern von Käse ! und Lagern von Käse

! und Topfen ! und Topfen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Herstellen von Käse

! ! und Topfen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis der Führung der notwendigen

! Produktionsaufzeichnungen

```

```

Grundkenntnisse über Reinigungs- und ! Kenntnis über

Desinfektionsmittel und deren ! Reinigungs- und

Anwendungsmöglichkeiten ! Desinfektionsmittel

! und deren Anwendungs-

! möglichkeiten

---------------------------------------------!----------------------

- ! Grundkenntnisse über ! Kenntnis über

! Herstellen und ! Herstellen und

! Weiterzüchten ! Weiterzüchten

! von Kulturen ! von Kulturen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Grundkenntnisse über ! Kenntnis über

! die Herstellung von ! die Herstellung von

! Milchmisch- ! Milchmisch-

! erzeugnissen ! erzeugnissen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Herstellen von im

! ! Betrieb vorkommenden

! ! Milchmischerzeugnisse

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Pasteurisieren,

! ! Zentrifugieren,

! ! Homogenisieren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Grundkenntnisse des

! ! milchwirtschaftlichen

! ! Rechnens

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Grundkenntnisse über

! ! Herstellen von

! ! Dauermilchprodukten

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Kenntnis über Ein-

! ! richtung, Bedienung,

! ! sowie den Gebrauch

! ! von Energieerzeugern

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Kenntnis der

! ! Wasserversorgung

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Grundkenntnisse über

! ! Abwasserbeseitigung

---------------------------------------------!----------------------

Grundkenntnisse der wichtigsten Bestimmungen ! -

der einschlägigen Berufsvorschriften !

---------------------------------------------!----------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! wichtigsten Bestim-

! ! mungen des Marktord-

! ! nungsgesetzes, der

! ! Milchqualitätsverord-

! ! nung und des Lebens-

! ! mittelgesetzes

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

4 - 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

8 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

11 - 15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

16 - 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

21 - 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

auf je weitere 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

vgl. auch Art. VI der V BGBl. Nr. 435/1983

Anlage 8

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Rohwaren, Hilfs- und Zusatzstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungsmöglichkeiten und Lagerungen

```

```

Kenntnis des Reinigens und Desinfizierens von Maschinen und Geräten

```

```

Kennntnis der Verwendbarkeit von Holz, Metall und Kunststoff bei der

Verarbeitung der Rohwaren und Zusatzstoffe

```

```

Übernehmen der Rohwaren und Beurteilen der Qualität

```

```

Reinigen, Sortieren, Vorbereiten und Vorbehandeln der Rohwaren

```

```

Vorbereiten der Aufgußflüssigkeiten und Zuckerlösungen

```

```

- ! Einfache Rezeptur- und

! Ausbeuteberechnungen

```

```

Zubereiten der Rohware für Halb- und Fertigprodukte durch

Blanchieren, Dämpfen, Kochen, Säuern, Zuckern, Würzen

```

```

Abfüllen, Aufgießen und Verschließen von Behältnissen

```

```

- ! Pasteurisieren und Sterilisieren

```

```

Grundkenntnisse der verschiedenen Konservierungsarten

```

```

- ! Einfache Fertigungskontrollen,

! Bebrüten

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis des Lagerns der Halb- ! Prüfen und Überwachen der Halb-

und Fertigerzeugnisse ! und Fertigerzeugnisse

---------------------------------!----------------------------------

- ! Kenntnis des Verpackens und

! Etikettierens der Fertigware

```

```

Kenntnis der Eignung von Konservendosen, Gläsern und sonstigen

Emballagen in bezug auf die jeweiligen Füllgüter

```

```

Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften, insbesondere

der Vorschriften des Lebensmittelrechtes

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

3 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

6 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

11 - 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

21 - 25 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

26 - 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 7 Lehrlinge

ab der 31.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten:

Kochmeister, Konservierer, Oberbinder, Vorarbeiter, Professionisten, Hilfskocher, Hilfskonservierer, Einleger, Binder und qualifizierte Arbeiter.

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

1.

vgl. auch Art. VI der V BGBl. Nr. 435/1983

2.

zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 15 Lehrberufslisteverordnung, BGBl. II Nr. 41/2020 idF BGBl. II Nr. 205/2026

Anlage 8

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer

Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Rohwaren, Hilfs- und Zusatzstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Lagerungen
Kenntnis des Reinigens und Desinfizierens von Maschinen und Geräten
Kennntnis der Verwendbarkeit von Holz, Metall und Kunststoff bei der Verarbeitung der Rohwaren und Zusatzstoffe
Übernehmen der Rohwaren und Beurteilen der Qualität
Reinigen, Sortieren, Vorbereiten und Vorbehandeln der Rohwaren
Vorbereiten der Aufgußflüssigkeiten und Zuckerlösungen
Einfache Rezeptur- und Ausbeuteberechnungen
Zubereiten der Rohware für Halb- und Fertigprodukte durch Blanchieren, Dämpfen, Kochen, Säuern, Zuckern, Würzen
Abfüllen, Aufgießen und Verschließen von Behältnissen
Pasteurisieren und Sterilisieren
Grundkenntnisse der verschiedenen Konservierungsarten
Einfache Fertigungskontrollen, Bebrüten
Kenntnis des Lagerns der Halb- und Fertigerzeugnisse Prüfen und Überwachen der Halb- und Fertigerzeugnisse
Kenntnis des Verpackens und Etikettierens der Fertigware
Kenntnis der Eignung von Konservendosen, Gläsern und sonstigen Emballagen in bezug auf die jeweiligen Füllgüter
Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften, insbesondere der Vorschriften des Lebensmittelrechtes
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.

Anlage 9

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Rauchfangkehrer

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verwendungsmöglichkeiten

```

```

! Lesen von Bauplänen ! Lesen von Bauplänen

! in bezug auf ! in bezug auf

! Feuerungsanlagen ! Feuerungsanlagen und

! ! Abgasfänge

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Anfertigen von

! ! Arbeitsskizzen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Abfassen von

! ! Mängelmeldungen

---------------------------------------------!----------------------

Reinigen von Feuerungsanlagen ! Reinigen, Ausbrennen,

! Austrocknen von

! Feuerungsanlagen;

! Belehmen von

! Selchkammern

```

```

- ! Rohbau- und Gebrauchsabnahme sowie

! Untersuchung von Rauch- und Abgasfängen und

! Verbindungsstücken im Zusammenhang mit

! Anschlüssen von Feuerstätten

```

```

Anwendung der einschlägigen Meßinstrumente

```

```

Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften, insbesondere

der bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen

```

```

Grundkenntnisse der Brandursachen und des vorbeugenden Brandschutzes

```

```

Grundkenntnisse des Baues von Rauch- und Abgasfängen

```

```

Grundkenntnisse der einschlägigen chemischen und physikalischen

Grundlagen der Wärmelehre

```

```

Brennstoff- und Rauchfangkunde

```

```

- ! - ! Grundkenntnisse des

! ! wirtschaftlichen

! ! Heizens

```

```

Kenntnis der Feuerungsanlagen

```

```

- ! Kenntnis der Feststellung von Mängeln an

! Feuerungsanlagen sowie deren Behebung

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

auf je weitere 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 10

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Rohrleitungsmonteur

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen ! Messen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen ! Anreißen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! Feilen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Scharfschleifen ! Schleifen und Trennen! Schleifen und Trennen

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen ! Sägen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! Bohren ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Gewindeschneiden ! Gewindeschneiden ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Richten und Biegen ! Richten und Biegen ! Richten und Biegen

----------------------!----------------------!----------------------

Nieten ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Passen ! Passen ! Passen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Kleben ! Kleben

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Einfaches Längs- und ! -

! Plandrehen !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Einfaches Fräsen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Vorrichten der ! Vorrichten der

! Schweißkanten ! Schweißkanten

----------------------!---------------------------------------------

- ! Gasschmelzschweißen, Links- und

! Rechtsschweißen auch in Zwangslage

----------------------!---------------------------------------------

- ! Brennschneiden ! Brennschneiden

----------------------!---------------------------------------------

- ! Elektroschweißen auch in Zwangslage

----------------------!---------------------------------------------

- ! - ! Schutzgasschweißen

----------------------!----------------------!----------------------

Weichlöten ! Weich- und Hartlöten ! -

----------------------!---------------------------------------------

- ! Herstellen von einfachen Arbeitsgerüsten und

! Hilfseinrichtungen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Rohre einziehen und aushalsen einschließlich

! der Warmbehandlung

----------------------!---------------------------------------------

Rohre kalt biegen ! Rohre warm biegen ! Rohre warm biegen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Einrollen von Blechen zu Rohrschüssen und

! Konen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Vorrichten und Zusammenbauen von

! Rohrleitungen aus Stahl, Nichteisenmetallen

! und Kunststoff

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis der Prüfung, Inbetriebsetzung,

! Einregulierung, Überwachung und

! Instandsetzung der Rohrleitungen und Anlagen

----------------------!---------------------------------------------

Lesen von einfachen ! Lesen von ! Lesen von

Fertigungszeichnungen ! Fertigungszeichnungen! Fertigungszeichnungen

----------------------!----------------------!----------------------

Anfertigen einfacher ! Anfertigen von ! Anfertigen von

Skizzen ! Skizzen ! Skizzen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis der wichtigsten Anlagensysteme

----------------------!---------------------------------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Fallnahtschweißung

----------------------!---------------------------------------------

- ! Grundkenntnisse der Durchstrahlungsprüfung

! von Schweißnähten

----------------------!---------------------------------------------

- ! Grundkenntnisse der Heizungs- und

! Lüftungstechnik

```

```

Grundkenntnisse der Verlegungsarten im Hinblick auf die zu

befördernden Medien

```

```

- ! Grundkenntnisse der einschlägigen Meß-,

! Regel- und Steuergeräte

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Bestimmungen

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.

Anlage 10

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Rohrleitungsmonteur

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen ! Messen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen ! Anreißen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! Feilen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Scharfschleifen ! Schleifen und Trennen! Schleifen und Trennen

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen ! Sägen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! Bohren ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Gewindeschneiden ! Gewindeschneiden ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Richten und Biegen ! Richten und Biegen ! Richten und Biegen

----------------------!----------------------!----------------------

Nieten ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Passen ! Passen ! Passen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Kleben ! Kleben

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Einfaches Längs- und ! -

! Plandrehen !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Einfaches Fräsen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Vorrichten der ! Vorrichten der

! Schweißkanten ! Schweißkanten

----------------------!---------------------------------------------

- ! Gasschmelzschweißen, Links- und

! Rechtsschweißen auch in Zwangslage

----------------------!---------------------------------------------

- ! Brennschneiden ! Brennschneiden

----------------------!---------------------------------------------

- ! Elektroschweißen auch in Zwangslage

----------------------!---------------------------------------------

- ! - ! Schutzgasschweißen

----------------------!----------------------!----------------------

Weichlöten ! Weich- und Hartlöten ! -

----------------------!---------------------------------------------

- ! Herstellen von einfachen Arbeitsgerüsten und

! Hilfseinrichtungen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Rohre einziehen und aushalsen einschließlich

! der Warmbehandlung

----------------------!---------------------------------------------

Rohre kalt biegen ! Rohre warm biegen ! Rohre warm biegen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Einrollen von Blechen zu Rohrschüssen und

! Konen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Vorrichten und Zusammenbauen von

! Rohrleitungen aus Stahl, Nichteisenmetallen

! und Kunststoff

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis der Prüfung, Inbetriebsetzung,

! Einregulierung, Überwachung und

! Instandsetzung der Rohrleitungen und Anlagen

----------------------!---------------------------------------------

Lesen von einfachen ! Lesen von ! Lesen von

Fertigungszeichnungen ! Fertigungszeichnungen! Fertigungszeichnungen

----------------------!----------------------!----------------------

Anfertigen einfacher ! Anfertigen von ! Anfertigen von

Skizzen ! Skizzen ! Skizzen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis der wichtigsten Anlagensysteme

----------------------!---------------------------------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Fallnahtschweißung

----------------------!---------------------------------------------

- ! Grundkenntnisse der Durchstrahlungsprüfung

! von Schweißnähten

----------------------!---------------------------------------------

- ! Grundkenntnisse der Heizungs- und

! Lüftungstechnik

```

```

Grundkenntnisse der Verlegungsarten im Hinblick auf die zu

befördernden Medien

```

```

- ! Grundkenntnisse der einschlägigen Meß-,

! Regel- und Steuergeräte

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Bestimmungen

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.

Anlage 11

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Schilderhersteller

Berufsbild

```

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1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Anwendungsmöglichkeiten

```

```

- ! - ! Entwerfen, Planen,

! ! Ausmaßrechnen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Pausen von Schriften,! Zeichnen von

! Wappen, Emblemen, ! Schriften, Wappen,

! Schutzmarken, ! Emblemen,

! Bilddarstellungen ! Schutzmarken,

! ! Bilddarstellungen

```

```

Farbliches Behandeln von Glas, Metall, Holz, Kunststoff, Papier,

Textilien, Mauerflächen und sonstigen stabilen und beweglichen

Werbeträgern

```

```

Reinigen, Abbeizen, ! Kitten, Streichen ! Lackieren, Spritzen,

Grundieren, Isolieren,! ! Walzen, Mattieren

Entrosten, Imprägnie- ! !

ren, Neutralisieren, ! !

Schleifen ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Malen, Schablonieren,

! ! Ausschneiden,

! ! Vergolden, Versilbern

! ! und Aufbringen von

! ! Schriften, Wappen,

! ! Emblemen,

! ! Schutzmarken und

! ! Bilddarstellungen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Abstimmen und

! ! Nachmischen von

! ! Farbtönen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Bohren ! Schneiden

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Feilen, Schleifen, ! -

! Polieren !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Kleben, Beschichten,

! ! Löten

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Einfache

! ! Schweißarbeiten

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Herstellen von ! Herstellen von

! Buchstaben ! Buchstaben und der

! ! dazu erforderlichen

! ! Konstruktion

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Herstellen von ! Herstellen von

! Schildern ! Schildern und der

! ! dazu erforderlichen

! ! Konstruktionen

```

```

Montieren von Schildern, Buchstaben und sonstigen stabilen und

beweglichen Werbeträgern

```

```

- ! - ! Anfertigen von

! ! Siebdruckschablonen

! ! und Herstellen von

! ! Schildern in

! ! Siebdruck

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Kenntnis der Licht-

! ! und Beleuchtungs-

! ! technik, insbesondere

! ! der Ausleuchtungs-

! ! grundsätze für

! ! Werbeflächen und

! ! Leuchtbuchstaben

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

5 - 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

8 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

auf je weitere 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

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