Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Dezember 1971 über die bei Bergbaubetrieben unter Tag zur Rettung von Personen und Erhaltung von Sachwerten bei Auftreten unatembarer Gase durchzuführenden Maßnahmen (Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-10-01
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 57
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 85 Abs. 1 des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954, wird verordnet:

I. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1. (1) Das Grubenrettungswesen beinhaltet Maßnahmen, die erforderlich sind, um nach Explosionen, bei Grubenbränden oder sonstigen Ereignissen, bei denen unatembare Gase auftreten, Aufgaben zur Rettung von Personen und zur Erhaltung von Sachwerten durchführen

zu können (Rettungswerke); es umfaßt die Einrichtung und Erhaltung von Grubenrettungsdiensten bei Bergbaubetrieben und einer Hauptstelle

für das Grubenrettungswesen.

(2) Der Dienst in der Grubenwehr ist freiwillig.

II. HAUPTSTÜCK

GRUBENRETTUNGSDIENST

Abschnitt I

Einrichtung des Grubenrettungsdienstes

§ 2. (1) Bei jedem Betrieb mit untertägigem Bergbau muß ein Grubenrettungsdienst mit einer Grubenwehr und einer Grubenrettungsstelle eingerichtet sein.

(2) Für die Bewilligung von Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 ist die Berghauptmannschaft zuständig, sofern die Belegschaft unter Tag 100 Mann nicht übersteigt, die Brandgefährdung und die Möglichkeit des Auftretens unatembarer Gase gering sind und im Bedarfsfall der Grubenrettungsdienst eines anderen Bergbaues so rasch zur Verfügung steht, daß die Rettung von Personen oder die Erhaltung von Sachwerten möglich erscheint. Außerdem müssen wenigstens zwei mit den Betriebsverhältnissen in der Grube und mit dem Gebrauch von Atemschutzgeräten vertraute Dienstnehmer zur Verfügung stehen, die bei Rettungswerken als ortskundige Führer verwendet werden können.

(3) Bergbaubetriebe, denen eine Bewilligung nach Abs. 2 erteilt wurde, gelten an den Grubenrettungsdienst, der ihnen zur Verfügung steht, als angeschlossen (angeschlossener Betrieb).

(4) Ansuchen um Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 2 ist die schriftliche Zustimmung des Bergbauberechtigten jenes Betriebes, an dessen Grubenrettungsdienst der Bergbaubetrieb angeschlossen werden soll, beizufügen.

(5) Mit Bewilligung der Berghauptmannschaft kann für mehrere Betriebe eine gemeinsame Grubenrettungsstelle errichtet werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrslage ein wirksamer Einsatz jeder Grubenwehr in ihrem Betrieb gesichert erscheint.

§ 3. (1) Die Anzahl der ausgebildeten Mitglieder der Grubenwehr (§§ 17 und 18) und die Anzahl der Sauerstoff-Kreislaufgeräte sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abs. 2 nach Art und Umfang des Betriebes von der Berghauptmannschaft so festzusetzen, daß der Grubenrettungsdienst seine Aufgaben verläßlich erfüllen kann.

(2) Die Mindeststärke der Grubenwehr und die Mindestanzahl an Sauerstoff-Kreislaufgeräten haben zu betragen:

```

a)

für brand-, schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdete Gruben

```

Untertagbelegschaft Stärke der Anzahl der

Grubenwehr Sauerstoff-Kreislaufgeräte

über 500 Dienstnehmer 1 Oberführer 11

2 Oberführer-

stellvertreter

6 Truppführer

24 Grubenwehrmänner

1 Hauptgerätewart

2 Gerätewarte

unter 500 Dienstnehmer 1 Oberführer 10

1 Oberführer-

stellvertreter

3 Truppführer

12 Grubenwehrmänner

1 Hauptgerätewart

1 Gerätewart

```

b)

für alle anderen Betriebe mit untertägigem Bergbau

```

Untertagbelegschaft Stärke der Anzahl der

Grubenwehr Sauerstoff-Kreislaufgeräte

über 500 Dienstnehmer 1 Oberführer 10

1 Oberführer-

stellvertreter

3 Truppführer

12 Grubenwehrmänner

1 Hauptgerätewart

2 Gerätewarte

unter 500 Dienstnehmer 1 Oberführer 5

1 Oberführer-

stellvertreter

2 Truppführer

8 Grubenwehrmänner

1 Hauptgerätewart

1 Gerätewart

(3) Bei der Berechnung der Stärke der Grubenwehr haben deren außerordentliche Mitglieder (§ 6 Abs. 2) und die ortskundigen Führer angeschlossener Betriebe unberücksichtigt zu bleiben.

(4) Bei der Berechnung der Stärke der Grubenwehr können Oberführerstellvertreter als Truppführer gewertet werden.

§ 4. Wird für mehrere Betriebe eine gemeinsame Grubenrettungsstelle eingerichtet, so ist für deren Ausrüstung mit Atemschutzgeräten die Summe der Dienstnehmer, die sich in diesen Betrieben gleichzeitig unter Tag aufhalten, maßgebend.

§ 5. Treten in einem Betrieb wesentliche Änderungen gegenüber dem Zustand ein, der für die Festsetzung der Anzahl der Grubenwehrmitglieder und der Sauerstoff-Kreislaufgeräte maßgebend war (§ 3 oder § 4), muß dies unverzüglich der Berghauptmannschaft gemeldet werden.

ABSCHNITT II

DIE GRUBENWEHR

Organisation der Grubenwehr

§ 6. (1) Oberführer, Oberführerstellvertreter, Truppführer, Grubenwehrmänner, Hauptgerätewarte und Gerätewarte sind ordentliche Mitglieder der Grubenwehr.

(2) Neben den ordentlichen Mitgliedern können der Grubenwehr auch außerordentliche Mitglieder zur Durchführung von Sonderaufgaben (beispielsweise auf elektronischem und maschinentechnischem Gebiet) bei Rettungswerken angehören.

§ 7. Die Leitung des Grubenrettungsdienstes obliegt dem Betriebsleiter des Bergbaubetriebes. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorschriften dieser Verordnung verantwortlich. Vor wesentlichen Entscheidungen, die das Grubenrettungswesen betreffen, hat er den Oberführer zu hören. Mit Zustimmung der Berghauptmannschaft kann er die Stellung des Oberführers selbst bekleiden.

§ 8. Die Aktionseinheit in der Grubenwehr ist der Trupp. Er besteht aus einem Truppführer und in der Regel vier Grubenwehrmännern (§ 47 Abs. 1).

Mitglieder der Grubenwehr

§ 9. Die Grubenwehr ist aus zuverlässigen Personen zu bilden. Diese müssen mindestens ein Jahr Erfahrung im untertägigen Bergbau aufweisen.

§ 10. Der Grubenwehr müssen Häuer und, soweit erforderlich, auch Schlosser, Elektriker oder andere Facharbeiter angehören.

§ 11. (1) Oberführer und Oberführerstellvertreter müssen Absolventen der Montanistischen Hochschule, Studienrichtung Bergwesen, oder Absolventen einer Bergschule sein. Sie müssen über ausreichende Erfahrung im Grubenrettungswesen verfügen.

(2) Truppführer müssen Betriebsaufseher sein. Für die Bewilligung von Ausnahmen ist die Berghauptmannschaft zuständig, sofern die zum Truppführer vorgesehene Person die Eignung zum Kürführer besitzt.

§ 12. Die Bestellung zum Oberführer, Oberführerstellvertreter und Truppführer ist der Berghauptmannschaft zu melden.

§ 13. Hauptgerätewarte und Gerätewarte müssen Facharbeiter für Metallverarbeitung sein. Für die Bewilligung von Ausnahmen ist die Berghauptmannschaft zuständig.

§ 14. Außerordentliche Mitglieder der Grubenwehr müssen die für die Durchführung von Sonderaufgaben nötigen Voraussetzungen besitzen und mindestens zwei Jahre einer Grubenwehr als ordentliche Mitglieder angehört haben.

Aufnahme in die Grubenwehr

§ 15. (1) Die Aufnahme in die Grubenwehr und die Entscheidung über die Stellung des Grubenwehrmitgliedes in dieser obliegt dem Betriebsleiter.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/1999)

(3) Ordentliche Grubenwehrmitglieder dürfen zur Zeit der Aufnahme nicht jünger als 21 und nicht älter als 40 Jahre sein. Sie müssen im Grubenrettungswesen und in der Ersten-Hilfe-Leistung theoretisch und praktisch ausgebildet sein.

Ärztliche Überwachung

§ 16. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/1999)

Ausbildung zum Dienst in der Grubenwehr

§ 17. (1) Die Ausbildung zum Dienst in der Grubenwehr hat so zu erfolgen, daß jedem Grubenwehrmitglied jene theoretischen und praktischen Kenntnisse vermittelt werden, die es entsprechend seiner Stellung in der Grubenwehr benötigt, um die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können.

(2) Die Ausbildung zum Dienst als Grubenwehrmann ist nach den Bestimmungen der Anlage 2 durchzuführen.

(3) Die erfolgreiche Beendigung der Ausbildung gemäß Abs. 2 ist Voraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildung zum Truppführer, Oberführer oder Oberführerstellvertreter.

§ 18. (1) Truppführer müssen vom Oberführer so ausgebildet und geschult worden sein, daß sie ihren Aufgaben und Verpflichtungen bei der Führung eines Trupps ordnungsgemäß nachkommen können.

(2) Hauptgerätewarte und Gerätewarte müssen bei der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen über die Instandhaltung und Prüfung von Atemschutzgeräten unterrichtet worden sein und die erforderlichen Kenntnisse in einer Prüfung vor dem Leiter der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen (§ 41) nachgewiesen haben. Die Ausbildung und Prüfung ist in Zeitabständen von längstens sechs Jahren zu wiederholen.

(3) Oberführer müssen bei der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen ausgebildet worden sein und die erforderlichen Kenntnisse in einer Prüfung vor dem Leiter der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen nachgewiesen haben. Die Ausbildung und Prüfung ist in Zeitabständen von längstens sechs Jahren zu wiederholen.

(4) Der Stellvertreter des Oberführers muß die Ausbildung zum Truppführer erhalten haben und vom Oberführer so unterwiesen worden sein, daß er den Verpflichtungen des Oberführers bei dessen Verhinderung ordnungsgemäß nachkommen kann.

Schulung der Grubenwehrmitglieder

§ 19. Grubenwehrmitglieder sind in regelmäßigen Zeitabständen theoretisch und praktisch zu schulen. Die Schulung hat nach den Bestimmungen der Anlage 3 zu erfolgen. Über die Teilnehmer und die Art der Durchführung der Schulung sind Aufzeichnungen zu führen.

Pflichten und Verantwortlichkeit der

Grubenwehrmitglieder

§ 20. (1) Grubenwehrmitglieder tragen für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen mit dieser Verordnung auferlegten Aufgaben neben der Verantwortlichkeit des Betriebsleiters die Verantwortung. Sie sind zur regelmäßigen Teilnahme an den Schulungen verpflichtet und haben sich den im § 16 genannten ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(2) Treten Umstände auf, welche die Einsatzbereitschaft eines Grubenwehrmitgliedes in Frage stellen, so hat es diese dem Oberführer unverzüglich zu melden.

(3) Die Mitglieder der Grubenwehr haben bei Übungen und bei Rettungswerken den Anweisungen jener Vorgesetzten Folge zu leisten, denen sie im Rahmen der Grubenwehr unterstellt sind.

(4) Sobald dienstfreie Mitglieder der Grubenwehr von einem Grubenunglück oder der Notwendigkeit ihres Einsatzes Kenntnis erhalten, haben sie sich so rasch wie möglich zur Hilfeleistung zur Verfügung zu stellen. Im Dienst stehende Mitglieder der Grubenwehr haben nach den Anweisungen ihrer Vorgesetzten zu handeln.

(5) Treten im Verlauf eines Einsatzes unerwartet Ereignisse auf, welche die Durchführung des Auftrages nur unter übermäßiger Gefährdung zulassen oder unmöglich machen würden, hat der für die Durchführung des Auftrages Verantwortliche neue Weisungen seines Vorgesetzten einzuholen. Ist dies nicht möglich, so hat er selbständig jene Maßnahmen zu ergreifen, die unter Bedachtnahme auf den Auftrag zur Wahrung der Sicherheit der ihm unterstellten Personen und der eigenen Person notwendig erscheinen.

§ 21. (1) Die Truppführer sind bei Einsätzen des Trupps für die Erfüllung der ihnen erteilten Aufträge und für die Sicherheit des Trupps verantwortlich. Sie dürfen außer unter den in § 20 Abs. 5 genannten Voraussetzungen die ihnen erteilten Aufträge nicht überschreiten und haben dafür Sorge zu tragen, daß der Trupp sich nicht unnötig Gefahren aussetzt.

(2) Während des Einsatzes des Trupps müssen die Truppführer den Sauerstoffvorrat der Sauerstoff-Kreislaufgeräte prüfen. Sie müssen den Rückzug so anordnen, daß der geringste Sauerstoffvorrat noch für die doppelte Rückwegzeit ausreicht.

(3) Die Truppführer haben den Oberführer bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Über den Verlauf jeder Übung haben sie dem Oberführer zu berichten.

§ 22. (1) Der Hauptgerätewart hat die Wartung, die Instandhaltung und die laufenden Prüfungen der Atemschutzgeräte vorzunehmen und hierüber Aufzeichnungen zu führen (§ 29 Abs. 4). Außerdem hat er für die Einsatzbereitschaft der sonstigen Geräte und der Einrichtungen der Grubenrettungsstelle zu sorgen.

(2) Der Hauptgerätewart hat die Atemschutzgeräte nach jeder Benützung, außer im Falle des § 29 Abs. 5, sofort wieder einsatzfähig zu machen. Unbrauchbare Geräte und Ersatzteile sind von ihm deutlich zu kennzeichnen und von einsatzbereiten abzusondern.

§ 23. Die Gerätewarte haben den Hauptgerätewart bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und bei Bedarf zu vertreten. Sie sind befugt, die dem Hauptgerätewart übertragenen Aufgaben auch selbständig durchzuführen.

§ 24. (1) Der Oberführer ist neben dem Betriebsleiter für die Einsatzbereitschaft des Grubenrettungsdienstes und für die ordnungsgemäße Durchführung von Rettungswerken verantwortlich. Er untersteht in dieser Eigenschaft unmittelbar dem Betriebsleiter und ist in Angelegenheiten des Grubenrettungswesens Vorgesetzter der Grubenwehrmitglieder.

(2) Der Oberführer hat zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Grubenrettungsdienstes insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

Leitung der Ausbildung und Schulung im Rahmen des Grubenrettungswesens und Erstellung des Übungsplanes. Dieser ist vom Betriebsleiter der Berghauptmannschaft vorzulegen.

b)

Erstellung eines Alarmplanes (§ 37 Abs. 1) und Ausarbeitung eines Organisationsplanes für die Durchführung von Rettungswerken im Einvernehmen mit dem Betriebsleiter. Alarmplan und Organisationsplan bedürfen der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft, die zu erteilen ist, wenn die Pläne einen raschen Einsatz der Grubenwehr und eine wirksame Durchführung der Rettungswerke gewährleisten.

c)

Führung des Übungsverzeichnisses.

d)

Überwachung der Grubenrettungsstelle, der Bereithaltung der erforderlichen Geräte und Ersatzteile sowie der regelmäßigen Prüfung der Atemschutzgeräte.

e)

Erläuterung der Grubenkarten (§ 39) und der Bewetterung des Grubengebäudes für alle Truppführer in Abständen von höchstens sechs Monaten.

f)

Befahrung der angeschlossenen Betriebe in den bergbehördlich vorgeschriebenen zeitlichen Abständen.

(3) Dem Oberführer obliegen beim Rettungswerk folgende Aufgaben:

a)

Vorsorge, daß für den Dienst in der Grubenwehr nur taugliche Grubenwehrmitglieder zum Einsatz gelangen.

b)

Anordnungen hinsichtlich der Ausrüstung und des Standortes der Bereitschaftsstelle nach Rücksprache mit dem Betriebsleiter und dem Hauptgerätewart.

c)

Unterrichtung des Betriebsleiters und der Bereitschaftsstelle von allen für das Rettungswerk wichtigen Ereignissen.

d)

Regelung der Nachrichtenübermittlung zwischen dem Dienstraum des Betriebsleiters, dem Gerätelager und der Bereitschaftsstelle sowie zwischen Bereitschaftsstelle und den im Einsatz befindlichen Trupps.

e)

Anweisungen an die Truppführer, nachdem der Betriebsleiter den Auftrag zum Einsatz der Grubenwehr gegeben und deren Aufgaben festgelegt hat.

f)

Festlegung der Stärke und der Ausrüstung der Trupps.

§ 25. Im Falle der Verhinderung des Oberführers sind dessen Pflichten von seinem Stellvertreter wahrzunehmen. Im übrigen hat dieser den Oberführer bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Bei Anwesenheit des Oberführers kann er zu Aufgaben eines Truppführers herangezogen werden.

Ausscheiden aus der Grubenwehr

§ 26. (1) Die Altersgrenze für den Dienst in der Grubenwehr beträgt für Grubenwehrmänner 50 Jahre, für Oberführer, Oberführerstellvertreter, Truppführer und außerordentliche Mitglieder der Grubenwehr 55 Jahre. Für Hauptgerätewarte und Gerätewarte besteht keine Altersgrenze.

(2) Weitere Gründe für das Ausscheiden aus der Grubenwehr sind:

a)

Erklärung des Austritts seitens des Grubenwehrmitgliedes,

b)

Anordnung des Betriebsleiters,

c)

dauernde Untauglichkeit zum Dienst in der Grubenwehr,

d)

Abgang aus dem Betrieb.

Ortskundige Führer

§ 27. (1) Ortskundige Führer angeschlossener Betriebe sind nicht Mitglieder einer Grubenwehr und dürfen bei Rettungswerken unter Gerät zu anderen als den im § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben nicht herangezogen werden.

(2) Ortskundige Führer müssen nach den Bestimmungen der Anlage 2 ausgebildet werden und zwei Jahre hindurch an der für Grubenwehrmänner vorgeschriebenen Schulung teilnehmen. In der Folge genügt die Teilnahme an jährlich zwei Übungen mit einstündiger theoretischer Unterweisung und anschließend zweistündigem Einsatz mit angelegtem Sauerstoff-Kreislaufgerät. Der Zeitabstand zwischen zwei Übungen darf nicht mehr als acht Monate betragen.

(3) Die Altersgrenze für den Dienst als ortskundiger Führer beträgt 55 Jahre.

ABSCHNITT III

DIE GRUBENRETTUNGSSTELLE

Allgemeines

§ 28. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)

Atemschutzgeräte

§ 29. (1) Für den Grubenrettungsdienst dürfen nur solche Atemschutzgeräte verwendet werden, deren Bauart gemäß § 290 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung zugelassen worden ist.

(2) Sauerstoff-Kreislaufgeräte müssen mindestens jedes zweite Jahr auf ihre Einsatzfähigkeit von Sachverständigen, die hiezu auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als geeignet erklärt worden sind, überprüft werden. Hierüber muß eine Prüfbescheinigung vorliegen.

(3) Die Instandhaltung und Prüfung der Sauerstoff-Kreislaufgeräte durch den Hauptgerätewart hat nach den Bestimmungen der Anlage 4 zu erfolgen.

(4) Über das Ergebnis der wöchentlichen und monatlichen Prüfungen nach Anlage 4 sind Aufzeichnungen zu führen.

(5) Unfälle, deren Ursache in einem Versagen eines Atemschutzgerätes gelegen sind kann, sind der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen. An diesem Atemschutzgerät darf vor der bergbehördlichen Unfallserhebung nichts geändert werden.

§ 30. (1) Atemschutzgeräte sind im Gerätelager gebrauchsfertig zu lagern.

(2) Für jedes Atemschutzgerät müssen die erforderlichen Ersatzteile vorrätig gehalten werden.

(3) Für die Prüfung der Sauerstoff-Kreislaufgeräte sind geeignete Prüfgeräte bereit zu halten.

Geleucht, Fernsprechgerät

§ 31. (1) Als Geleucht für die Grubenwehr dürfen nur schlagwettergeschützte, tragbare elektrische Grubenlampen verwendet werden.

(2) Bergbauen mit ausgedehntem Grubengebäude muß ein tragbares, schlagwettergeschütztes Fernsprechgerät zur Verfügung stehen. Die Berghauptmannschaft kann von der Verpflichtung zur Bereithaltung dieses Gerätes absehen, wenn keine erhöhte Beanspruchung der Grubenwehr infolge schwieriger Verhältnisse beim Vorrücken oder bei der Arbeit in warmen oder feuchtwarmen Wettern zu erwarten ist.

Gerätelager

§ 32. (1) Das Gerätelager muß in einem versperrbaren, für keinen anderen Zweck benützten Raum untergebracht sein, der gut beleuchtbar und staubfrei ist. Die relative Feuchte der Luft darf nicht weniger als 30% betragen. Die Zugangstür zum Gerätelager ist deutlich zu kennzeichnen.

(2) Die Temperatur im Gerätelager darf nicht weniger als + 10 Grad C und nicht mehr als + 25 Grad C in den Sommermonaten bzw. + 20 Grad C in der übrigen Jahreszeit betragen.

(3) Die Ausgestaltung und Ausrüstung des Gerätelagers hat nach den Bestimmungen der Anlage 5 zu erfolgen.

(4) Die Grubenrettungsstelle muß an das Werks-Fernsprechnetz angeschlossen sein.

Übungsraum

§ 33. (1) Der Übungsraum muß für die Durchführung von Übungen in Rauchgasen und unter erhöhter Temperatur geeignet sein.

(2) Der Übungsraum muß zwei Ausgänge aufweisen, leicht zu entlüften sein und eine Beobachtung der Übenden von außen ermöglichen.

Brandbekämpfung

§ 34. Der Grubenwehr müssen für die Brandbekämpfung unter Tag die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden, dem voraussichtlichen Einsatzfall angemessenen Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Sofern sie nicht im Gerätelager oder sonst beim Betrieb vorrätig gehalten werden, ist der Berghauptmannschaft nachzuweisen, daß ihr rechtzeitiger Einsatz im Bedarfsfall sichergestellt ist.

ABSCHNITT IV

ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN FÜR DIE

EINSATZBEREITSCHAFT

Dienstanweisungen

§ 35. Über die Pflichten der Grubenwehrmitglieder sind Dienstanweisungen zu erstellen, die der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft bedürfen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch diese Dienstanweisungen unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse und der technischen Gegebenheiten die Einsatzbereitschaft des Grubenrettungsdienstes und das richtige Verhalten der Grubenwehrmitglieder gewährleistet erscheinen.

Mitgliederverzeichnis

§ 36. Für jede Grubenwehr ist ein Mitgliederverzeichnis anzulegen, das in den Diensträumen des Betriebsleiters, des Oberführers und der Betriebsaufseher, ferner im Markenkontrollraum oder in der Lampenkammer und im Gerätelager auszuhängen ist.

Alarmierung der Grubenwehr

§ 37. (1) Jährlich ist vom Oberführer im Einvernehmen mit dem Betriebsleiter ein Alarmplan zu erstellen, der bei Rettungswerken die unverzügliche Verständigung der nicht im Betrieb anwesenden Grubenwehrmitglieder und ihren Transport zum Bergbau regelt. Im Alarmplan sind auch Anschrift und Telefonnummer jener Ärzte und Stellen anzuführen, die bei Rettungswerken für die Erste-Hilfe-Leistung zur Verfügung stehen sollen.

(2) Der Alarmplan ist den Grubenwehrmitgliedern, Betriebsaufsehern, Sicherheitsbeauftragten und dem Obmann des Betriebsrates gegen Bestätigung auszufolgen.

(3) Der Organisationsplan (§ 24 Abs. 2 lit. b) ist den Betriebsaufsehern, Sicherheitsbeauftragten und dem Obmann des Betriebsrates gegen Bestätigung auszufolgen.

§ 38. (1) Grubenwehrmitglieder müssen, soweit nicht schwerwiegende Hindernisse bestehen, in der Nähe des Betriebes wohnen. Ferner muß gewährleistet sein, daß der Oberführer, im Falle seiner Verhinderung der Oberführerstellvertreter, der Hauptgerätewart oder Gerätewart und zumindest ein einsatzfähiger Trupp in kürzester Zeit einsatzbereit sind. Hierauf ist bei der Beschäftigung von Grubenwehrmitgliedern im Betrieb und bei allfälliger Abwesenheit von Grubenwehrmitgliedern vom Betrieb Rücksicht zu nehmen.

(2) Der Oberführer, der Oberführerstellvertreter, der Hauptgerätewart und ein Gerätewart müssen, soweit dies in angemessener Weise möglich ist, durch Fernsprecher erreichbar sein. Die Wohnungen von Grubenwehrmitgliedern müssen durch das Grubenwehrabzeichen kenntlich gemacht sein.

(3) Die Kontrollmarken der Grubenwehrmitglieder müssen besonders gekennzeichnet sein. Grubenwehrmitglieder haben rote Schutzhelme zu tragen. Dienstnehmer, die nicht der Grubenwehr angehören, dürfen Helme dieser Farbe nicht verwenden.

Grubenkarten

§ 39. Dem Grubenrettungsdienst müssen stets nachgetragene Karten des Grubengebäudes zur Verfügung stehen, in denen die Hauptwetterströme, Wettertüren, Rohrleitungen, Feuerlöscher, Löschkammern, Sicherheitsdämme und Standorte der Grubenfernsprecher eingetragen sind.

Unterweisung der Betriebsaufseher

§ 40. Der Betriebsleiter, in dessen Vertretung der Oberführer, hat sämtliche Betriebsaufseher jährlich einmal über das gesamte Grubenrettungswesen des Betriebes und die Maßnahmen bei Grubenbränden und Explosionen theoretisch und an Hand praktischer Beispiele zu unterweisen.

III. HAUPTSTÜCK

HAUPTSTELLE FÜR DAS GRUBENRETTUNGSWESEN

§ 41. (1) Der Fachverband der Bergwerke und Eisen erzeugenden Industrie hat als Beauftragter der Bergbauberechtigten für Betriebe mit untertägigem Bergbau eine Hauptstelle für das Grubenrettungswesen

(Hauptrettungsstelle) zu unterhalten. Diese muß mit einer entsprechenden Anzahl von Atemschutzgeräten, Wiederbelebungsgeräten, Hilfsmitteln und Ersatzteilen ausgestattet sein, die im Bedarfsfalle den Bergbaubetrieben zur Verfügung zu stellen sind. Für die laufende Wartung und Prüfung der Geräte muß Vorsorge getroffen sein.

(2) Der Fachverband (Abs. 1) hat zur Leitung der Hauptrettungsstelle einen im Grubenrettungswesen ausgebildeten, erfahrenen Absolventen der Montanistischen Hochschule, Studienrichtung Bergwesen, zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Anerkennung durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie. Diese ist zu erteilen, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen und an der Verläßlichkeit des vorgesehenen Leiters keine Zweifel bestehen.

(3) Der Leiter der Hauptrettungsstelle hat sich wenigstens jährlich vom Zustand der Rettungsstellen und von der Einsatzbereitschaft der Grubenwehren der Bergbaubetriebe zu überzeugen. Er hat der zuständigen Berghauptmannschaft den Termin der Überprüfung vorher anzuzeigen und ihr anschließend über deren Ergebnis zu berichten.

(4) Der Leiter der Hauptrettungsstelle hat im Einvernehmen mit den Bergbaubetrieben, die über einen Grubenrettungsdienst verfügen, einen Plan (Hauptrettungsplan) für die gegenseitige Unterstützung der Betriebe bei Rettungswerken auszuarbeiten. Der Hauptrettungsplan bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie. Diese ist zu erteilen, wenn durch den Plan ein zielführender Einsatz der zu Hilfe eilenden Grubenwehren gewährleistet wird.

(5) Die Hauptrettungsstelle hat ferner folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

Unterstützung und Beratung der Grubenrettungsdienste, insbesondere in Angelegenheiten der Rettungswerke, der Schulung und der Ausbildung der Grubenwehren;

b)

Ausbildung und Nachschulung von Oberführern, Hauptgerätewarten und Gerätewarten;

c)

Abgabe von Gutachten für die Bergbehörden in Angelegenheiten des Grubenrettungswesens.

(6) Die Aufsicht über die Hauptrettungsstelle bezüglich der Erfüllung ihrer Aufgaben für das Grubenrettungswesen obliegt dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie.

IV. HAUPTSTÜCK

RETTUNGSWERK

Leitung des Rettungswerkes

§ 42. (1) Die Leitung des Rettungswerkes obliegt unbeschadet der Anordnungsbefugnis der Organe der zuständigen Berghauptmannschaft dem Betriebsleiter.

(2) Der Betriebsleiter hat dem Oberführer die Aufträge für den Einsatz der Grubenwehr zu erteilen. Hiebei hat er darauf Bedacht zu nehmen, ob Personen gefährdet sind und welchen Gefahren die Grubenwehr bei ihrem Einsatz voraussichtlich ausgesetzt sein wird.

Durchführung des Rettungswerkes

§ 43. Bei der Möglichkeit des Auftretens unatembarer Gase sind Untersuchungen über die Zusammensetzung der Wetter und Grenzen der Bereiche, in denen solche Gase zu erwarten sind, durchzuführen. Bei Bränden in Kohlengruben sind auch Untersuchungen der Wetter und Brandgase auf das Auftreten von Schlagwettern vorzunehmen; gegebenenfalls ist die Räumung gefährdeter Grubenteile zu veranlassen.

§ 44. Bei größeren Bränden ist in nicht brandgefährdeten Gruben im erforderlichen Ausmaß auch auf die Bestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung über die Zurückziehung der Belegschaft bei Ausbruch von Grubenbränden, über Brandgewältigung, Maßnahmen nach Absperrung eines Brandherdes sowie Öffnung und Gewältigung abgesperrter Brandfelder Bedacht zu nehmen (§§ 242 ff. der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung).

§ 45. (1) Der Betriebsleiter hat Sorge zu tragen, daß

a)

alle am Rettungswerk Beteiligten ausreichend unterrichtet werden; die übrigen Dienstnehmer soweit, daß eine Störung oder Behinderung des Rettungswerkes durch den Betriebsablauf vermieden wird;

b)

beim Einsatz der Grubenwehr rechtzeitig Ersatzmannschaften und Ersatzgeräte bereitstehen.

(2) Der Betriebsleiter hat bei allen Rettungswerken die Berghauptmannschaft und die Hauptrettungsstelle unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Der Betriebsleiter hat zu veranlassen, daß während des Rettungswerkes einlangende wesentliche Meldungen und Anordnungen unter Angabe der Zeit schriftlich festgehalten werden.

§ 46. Einsätze der Grubenwehr in Bereichen, in denen unatembare Gase auftreten können, dürfen nur unter Mitführung von Sauerstoff-Kreislaufgeräten und unter ständiger Aufsicht des Oberführers oder Oberführerstellvertreters ausgeführt werden. Für diese Einsätze dürfen unbeschadet der Vorschrift der §§ 27 Abs. 1 und 52 nur ordentliche Mitglieder der Grubenwehr herangezogen werden.

§ 47. (1) Die Grubenwehr darf in unatembaren Gasen oder in Bereichen, in denen solche Gase auftreten können, nur in geschlossenen Trupps vorgehen. Die Einsatzstärke des Trupps richtet sich nach der zu erfüllenden Aufgabe, muß jedoch einen Truppführer und mindestens vier Grubenwehrmänner betragen. Nur wenn es nach Klärung der Sachlage unbedenklich erscheint, weil weder erhebliche körperliche Anstrengungen noch besondere Gefahren zu erwarten sind, darf der Oberführer die Zahl der Grubenwehrmänner je Trupp auf drei verringern. Die Leitung des Trupps muß stets einem Truppführer übertragen werden.

(2) Bei Einsätzen in angeschlossenen Betrieben darf unter Bedachtnahme auf die Vorschrift des § 27 Abs. 1 ein ortskundiger Führer an die Stelle eines Grubenwehrmannes treten.

(3) Der Oberführer darf einen Trupp erst dann einsetzen, wenn ein Reservetrupp zum Einsatz bereitsteht. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgegangen werden, wenn mit der baldigen Einsatzbereitschaft des Reservetrupps gerechnet werden kann.

§ 48. (1) Sauerstoff-Kreislaufgeräte, die an die Grubenwehr vor dem Einsatz ausgegeben werden, müssen unmittelbar vor dem Anlegen geprüft (Anlage 4) und mit einer ungebrauchten Alkalipatrone sowie einer Sauerstoff-Flasche mit vollem Betriebsdruck versehen werden. Wird ein Sauerstoff-Kreislaufgerät vom späteren Geräteträger selbst vom Gerätelager bis zur Einsatzstelle getragen, genügt eine Prüfung vor der Übernahme des Gerätes.

(2) Grubenwehrmitglieder, die unter Gerät sprechen müssen, sind mit Masken auszustatten.

(3) Der vorgehende Trupp hat mindestens einen Selbstretter (CO-Filter-Selbstretter oder Sauerstoff-Selbstretter) mitzuführen. Müssen Personen aus unatembaren Wettern geborgen werden, ist die Zahl der Selbstretter zu erhöhen.

(4) Der Trupp muß die Arbeits- und Prüfgeräte mitführen, die zur Durchführung des Auftrages und im Bedarfsfall zur Untersuchung der Wetter und klimatischen Bedingungen notwendig sind. Jeder Mann des Trupps ist mit Verbandpäckchen auszustatten.

§ 49. (1) Der im Einsatz stehende Trupp hat so lange wie möglich über Fernsprecher, Funk oder durch Signalgebung Verbindung mit der Bereitschaftsstelle aufrecht zu erhalten.

(2) Bei Signalgebung sind folgende Zeichen zu verwenden:

1 Schlag = Halt!

2 Schläge = Vorwärts!

3 Schläge = Zurück! (Wir müssen zurück!)

2+2 Schläge = Notsignal!

5 Schläge = Ist alles wohl? (Es ist alles wohl!)

Die Zeichen und ihre Bedeutung müssen an der Außenseite jedes

Atemschutzgerätes gut sichtbar vermerkt sein.

(3) Der Trupp hat so vorzugehen, daß der Rückzug jederzeit sichergestellt ist. Besteht die Möglichkeit, daß der Trupp unvermutet in Grubenräume gelangt, in denen wegen großer Hitze oder anderer Umstände eine Gefahr für Personen auch bei Benützung von Atemschutzgeräten zu befürchten ist, darf nur mit erhöhter Vorsicht vorgegangen werden.

§ 50. Für den Einsatz in Wettern mit mehr als 30 Grad C Feuchttemperatur (feuchtwarme Wetter) gelten die Bestimmungen der Anlage 7.

Die Bereitschaftsstelle

§ 51. (1) Bei Rettungswerken ist unter Bedachtnahme auf die Vorschrift des § 24 Abs. 3 lit. b eine Bereitschaftsstelle unter Tag einzurichten. Für Einsätze, bei denen kein Gerätewechsel erforderlich scheint und der Einsatzort vom Gerätelager aus rasch erreichbar ist, kann das Gerätelager als Bereitschaftsstelle dienen.

(2) Die Aufsicht in der Bereitschaftsstelle obliegt entweder dem Oberführer, dessen Stellvertreter oder einem vom Oberführer hiezu bestimmten Betriebsaufseher mit entsprechender Erfahrung im Grubenrettungswesen. Ferner hat in der Bereitschaftsstelle der Hauptgerätewart oder ein vom Oberführer bestimmter Gerätewart den Dienst zu versehen.

(3) Die Errichtung und Ausrüstung der Bereitschaftsstelle hat nach den Bestimmungen der Anlage 6 zu erfolgen.

Einsatz von außerordentlichen Mitgliedern

§ 52. Außerordentliche Mitglieder dürfen nur auf Anforderung des Betriebsleiters und nur zu Aufgaben herangezogen werden, die keinen erheblichen körperlichen Einsatz erfordern. Sie dürfen nur im Verband eines Trupps eingesetzt werden.

Maßnahmen bei einem größeren Grubenunglück

§ 53. (1) Bei Grubenunglücken, denen die betriebseigene Grubenwehr allein nicht in ausreichendem Maße begegnen kann, sind alle jene organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die einen zielführenden Einsatz der eigenen und der zu Hilfe eilenden Grubenwehren sicherstellen.

(2) Werden betriebsfremde Grubenwehren eingesetzt, so kann diese der Leiter des Rettungswerkes einem gemeinsamen Oberführer unterstellen.

Berichte

§ 54. (1) Der Berghauptmannschaft sind vom Betriebsleiter Berichte vorzulegen:

a)

über jedes Rettungswerk unter Anführung der Ursache, der Art der Durchführung und des Ergebnisses,

b)

vierteljährlich über den Stand der Ausbildung, die durchgeführten Geräteprüfungen und den Bestand an Alkalipatronen,

c)

jährlich über die Stärke der Grubenwehr und die Ausrüstung der Rettungsstelle.

(2) Abschriften der Berichte nach Abs. 1 sind außerdem der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

V. HAUPTSTÜCK

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Ausnahmen

§ 55. (1) Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bergpolizeiverordnung ist dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie vorbehalten, soweit nicht hiezu nach den Vorschriften dieser Verordnung die Berghauptmannschaft zuständig ist.

(2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind zu erteilen, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Fall nicht besteht oder durch andere Maßnahmen wenigstens ebenso wirksam verhütet wird.

(3) In Fällen dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder für den Bestand des Bergbaues kann bei Rettungswerken, soweit nötig, ohne besondere Bewilligung von diesen Vorschriften abgegangen werden.

Bekanntmachung

§ 56. Ein Abdruck dieser Bergpolizeiverordnung ist in jeder Grubenrettungsstelle auszuhängen. Alle Mitglieder der Grubenwehr sind nachweislich mit einem Abdruck zu beteilen.

Wirksamkeitsbeginn

§ 57. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1972 in Kraft.

Anlage 1

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(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/1999)

Anlage 2

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Plan für die Ausbildung zum Dienst

als Grubenwehrmann (§ 17 Abs. 2)

1.

Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung ist an zwei Tagen in je einer Doppelstunde vorzunehmen. Hiebei sind nachfolgende Themen zu behandeln (Einzelheiten siehe auch Anlage 3).

1.

Doppelstunde: Atmung des Menschen, Zusammensetzung von Grubenwettern, Wirkung unatembarer Gase, insbesondere des Kohlenmonoxyds und nitroser Gase auf den menschlichen Organismus und die nachteiligen Folgen des Sauerstoffmangels in der Atemluft. Auftreten schlagender und unatembarer Wetter in der Grube. Zusammensetzung von Brandgasen und Explosionsschwaden. Ursachen und Bekämpfung von Grubenbränden und Explosionen. Erklärung des Aufbaues und der Wirkungsweise von Atemschutzgeräten und Gasanzeigegeräten.

2.

Doppelstunde: Wiederholung des gerätekundlichen Teiles der ersten Doppelstunde. Prüfen und Anlegen des Sauerstoff-Kreislaufgerätes. Verhalten unter Gerät. Vorgehen bei Rettungswerken. Besprechen der Dienstanweisung (§ 35) für Grubenwehrmänner. Grundlagen der Brandbekämpfung unter Tag. Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen einschließlich des Einsatzes von Geräten und Hilfsmitteln zur Wiederbelebung.

2.

Praktische Ausbildung

Anlage 3

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Schulung der Grubenwehrmitglieder (§ 19)

Truppführer und Grubenwehrmänner müssen jährlich an fünf Übungen teilnehmen. Bei diesen ist nach folgendem Übungsplan vorzugehen:

1 Übung von zweistündiger Dauer zur theoretischen und praktischen

Unterweisung, jedoch ohne Benützung von

Sauerstoff-Kreislaufgeräten.

3 Übungen mit einstündiger theoretischer Unterweisung und

anschließend zweistündigem Einsatz mit angelegtem

Sauerstoff-Kreislaufgerät unter Tag oder im Übungsraum.

1 Hauptübung mit einstündiger theoretischer Unterweisung und Prüfung

der Kenntnisse der Grubenwehrmitglieder sowie anschließend

zweistündigem Einsatz unter Tag mit angelegtem

Sauerstoff-Kreislaufgerät.

Hauptgerätewarte und Gerätewarte haben bei den Übungen der Grubenwehr die Prüfung, Wartung und Instandhaltung der Sauerstoff-Kreislaufgeräte durchzuführen.

Oberführer und ihre nicht als Truppführer tätigen Stellvertreter sowie außerordentliche Mitglieder müssen jährlich an mindestens zwei Übungen von zweistündiger Dauer mit angelegtem Sauerstoff-Kreislaufgerät teilnehmen.

Ein Rettungswerk kann für die unmittelbar daran beteiligten Grubenwehrmitglieder, jedoch nicht für die in Bereitschaft stehenden,

als vorgeschriebene Übung angesehen werden. Jeder Grubenwehrmann und Truppführer muß jedoch im Laufe eines Jahres mindestens insgesamt acht, jeder Oberführer und jedes außerordentliche Mitglied insgesamt mindestens vier Stunden unter Gerät eingesetzt gewesen sein. Zwischen zwei Übungen darf bei Grubenwehrmännern und Truppführern der Zeitabstand nicht mehr als fünf Monate, bei Oberführern und ihren nicht als Truppführer tätigen Stellvertreter sowie bei außerordentlichen Mitgliedern nicht mehr als acht Monate betragen.

Bei Einsätzen mit angelegtem Gerät unter Tag oder im Übungsraum müssen Ablauf und Ausmaß der Übungen hinsichtlich der Aufgabenstellung und der körperlichen Beanspruchung der Übenden einem Ernstfall entsprechen. Insbesondere sind Fragen der Brandbekämpfung unter Tag zu berücksichtigen. Ferner sind Bergung von Verunglückten, Wiederbelebung, Herstellung einer Nachrichtenverbindung mit Hilfe eines tragbaren Fernsprechgerätes, Befahren von Blindschächten mit angelegtem Gerät und andere mögliche Ernstfallaufgaben zu üben.

Übungen gelten nur dann als erfüllt, wenn sie nicht vorzeitig abgebrochen wurden.

Im Verlauf der fünf Übungen eines Jahres ist der gesamte theoretische Lehrstoff nach folgendem Plan durchzuarbeiten:

1.

Unterweisung: Atmung des Menschen. Zusammensetzung von Grubenwettern. Wirkung unatembarer Gase, insbesondere des Kohlenmonoxyds und nitroser Gase auf den menschlichen Organismus und die nachteiligen Folgen des Sauerstoffmangels in der Atemluft. Auftreten schlagender oder unatembarer Wetter in der Grube. Zusammensetzung von Brandgasen und Explosionsschwaden. Erklärung des Aufbaues und der Wirkungsweise von Atemschutzgeräten. Prüfen von Atemschutzgeräten und Erläuterung der hiezu verwendeten Prüfgeräte. Vorführung der Prüfgeräte mit anschließender Übung. Besprechung von Übungsaufgaben und besonderen Vorkommnissen bei Einsätzen im Ernstfall.

2.

Unterweisung: Anlegen von Sauerstoff-Kreislaufgeräten unter Aufsicht eines Truppführers, wobei dieser den einwandfreien Sitz des Gerätes und das richtige Anlegen der Atemgarnitur (Mundstück, Nasenklemme, Rauchbrille, Maske) überprüfen muß. Vor dem Anschluß der Atemschläuche an die Atemgarnitur hat jeder Geräteträger das Sauerstoff-Flaschenventil langsam zu öffnen. Die Funktion der Warnhupe ist zu überprüfen. Der Truppführer hat sich bei jedem Gerät durch einen Blick auf den Druckmesser und mehrmaliges kurzes Drücken auf den Sauerstoff-Zusatzknopf zu überzeugen, ob das Sauerstoff-Flaschenventil geöffnet ist und die Sauerstoff-Flasche den vollen Betriebsdruck aufweist; am Handrad des Flaschenventils darf dann nicht mehr gedreht werden. Das Anschließen der Atemschläuche an die Atemgarnitur hat der Truppführer vorzunehmen, wobei er auf guten Sitz des Dichtungsringes an der Zentralgewindeverschraubung zu achten hat.

3.

Unterweisung: Entstehung, Verhütung und Bekämpfung von Grubenbränden. Feuerlöschgeräte und ihre praktische Handhabung. Herstellung von Brandschutzummantelungen, besonders an Streckenkreuzen. Gefahren bei Grubenbränden, Wirkungsweise und Verwendung von Kohlenmonoxyd- und Sauerstoff-Selbstrettern sowie von Gasanzeigegeräten für Kohlenmonoxyd, nitrose Gase und Schlagwetter. Prüfung der Wetter. Tragbares Grubenfernsprechgerät.

4.

und 5. Unterweisung: Besprechung von Rettungswerken einschließlich Erster Hilfe und Bergung von Verunglückten. Aufgabenstellung und Hinweise für die Durchführung der nachfolgenden Übung.

Anlage 4

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Anweisung für die Instandhaltung und Prüfung

von Sauerstoff-Kreislaufgeräten (§ 29 Abs. 3)

1.

Instandhaltung von Sauerstoff-Kreislaufgeräten

Die Geräte sind sauber zu halten. Alle Leder- und Gummiteile müssen regelmäßig gepflegt werden, um sie geschmeidig zu erhalten. Bei der Lagerung der Geräte im Geräteraum sind die Atemschläuche so aufzuhängen, daß ein Ausdehnen der Schläuche verhindert wird. Auf dem Gehäusedeckel sind die Geräte mit einer laufenden Nummer und dem Betriebskennzeichen zu versehen.

Gebrauchte, nicht einsatzbereite Geräte sind von den einsatzbereiten deutlich abzusondern. Nach jedem Gebrauch sind Atemschutzgeräte außen zu reinigen. Sämtliche mit dem Speichel und der Atemluft des Geräteträgers in Berührung gekommene Geräteteile (Atemschläuche, Atembeutel und Ventilkasten) sind mit Wasser zu spülen und anschließend zu desinfizieren. Sauerstoff-Flaschen, Alkalipatronen und bei Bedarf Klarsichtscheiben sind auszuwechseln. Beim Zusammenbau des Gerätes ist darauf zu achten, daß die Dichtungen, der Atembeutel und die Atemschläuche keine Beschädigungen aufweisen. Nicht einwandfreie Teile von Sauerstoff-Kreislaufgeräten

sind auszuscheiden. Die Atemschläuche sind vor dem Einbau nach Möglichkeit zu trocknen.

2.

Prüfung von Sauerstoff-Kreislaufgeräten

a)

Wöchentliche Prüfung

Mit Hilfe eines Prüfgerätes ist festzustellen, ob der gesamte Atemkreislauf dicht ist. Vor dieser Prüfung ist darauf zu achten, daß das Prüfgerät einwandfrei arbeitet.

Weiterhin sind sämtliche sauerstofführenden Teile (Hoch- und Niederdruck) auf Dichtigkeit zu prüfen. Ferner ist festzustellen, ob die Sauerstoff-Flasche den vollen Betriebsdruck aufweist.

b)

Monatliche Prüfung

Mindestens monatlich ist eine Gesamtprüfung des Gerätes vorzunehmen. Diese Prüfung hat insbesondere die Feststellung der Dichtigkeit, des Öffnungsdruckes, des Fülldruckes der Sauerstoff-Flasche, des Anspringdruckes des Lungenautomaten, des Anspringvolumens des Lungenautomaten, der Sauerstoffdosierung sowie die Funktionssicherheit des Überdruckventils, des Handzusatzventils des Warnsignals, der Vorspülung und der Atemventile zu umfassen.

c)

Prüfung der Geräte vor dem Gebrauch

Vor dem Gebrauch müssen Sauerstoff-Kreislaufgeräte in dem für die wöchentliche Prüfung geforderten Umfang geprüft werden.

d)

Prüfung der Geräte nach dem Gebrauch

Sauerstoff-Kreislaufgeräte, die nach dem Gebrauch den Vorschriften dieser Anlage entsprechend gewartet und gereinigt wurden, sind nach dem Zusammenbau und dem Einbau der auszuwechselnden Bestandteile in der für die monatliche Prüfung vorgeschriebenen Art zu prüfen.

Anlage 5

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Das Gerätelager (§ 32 Abs. 3)

Das Gerätelager muß mit Einrichtungen zur Verwahrung, zum Reinigen, Trocknen und Desinfizieren der Atemschutzgeräte, Masken und Mundstücke sowie mit dem für die Instandhaltung der vorhandenen Geräte nötigen Werkzeug ausgestattet sein.

Für die Beförderung der Atemschutzgeräte unter Tag müssen Transportbehälter vorhanden sein. Dem Hauptgerätewart und den Gerätewarten muß je eine tragbare Tasche zur Verfügung stehen, die insbesondere zu enthalten hat: Schraubenzieher, Schraubenschlüssel, Prüfmanometer, Ersatzdichtungen, Waschlappen, Ersatzmundstücke mit Nasenklemmen, Ersatzspindeln für Sauerstoff-Flaschen und Ventile.

Für Sauerstoff-Kreislaufgeräte sind an Ersatzteilen mindestens bereit zu halten:

a)

für jedes Gerät: 1 Mundstück,

6 Alkalipatronen,

2 Sauerstoff-Flaschen,

(ist keine Sauerstoff-Umfüllpumpe vorhanden,

müssen für jedes Gerät nicht 2, sondern

4 Sauerstoff-Flaschen vorrätig gehalten

werden);

b)

für je 5 Geräte: 1 Druckminderer,

1 Ventilkasten mit Warnsignal, 1 Atemfaltendoppelschlauch komplett, 1 Atemsack komplett mit Überdruckventil, 1 Hochdruckleitung komplett mit Finimeter, 1 Finimeter,

3 Ventile für Sauerstoff-Flaschen.

Anlage 6

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Die Bereitschaftsstelle (§ 51 Abs. 3)

Die Bereitschaftsstelle ist im Frischwetterstrom an geeigneter Stelle möglichst nahe dem Einsatzort zu errichten. Hiebei muß auf die Möglichkeit der Ausdehnung von Bränden und deren Folgen, die Aufrechterhaltung einer gesicherten Rückzugsmöglichkeit nach über Tag oder zu vorher bestimmten und bekanntgegebenen Stellen des Grubengebäudes sowie auf eine ungestörte Materialanlieferung Bedacht genommen werden.

In der Bereitschaftsstelle müssen die für die Prüfung von Atemschutzgeräten und die Durchführung kleinerer Instandsetzungsarbeiten erforderlichen Geräte und Hilfsmittel sowie Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung und die Bergung von Verunglückten vorhanden sein; insbesondere hat sie ein Prüfgerät für die Prüfung von Sauerstoff-Kreislaufgeräten, mindestens ein Ersatzgeleucht für jedes in Verwendung stehende Sauerstoff-Kreislaufgerät, die erforderliche Anzahl von Sauerstoff-Flaschen, die bei einem wiederholten Einsatz von Sauerstoff-Kreislaufgeräten notwendigen Ersatzteile, Einrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren von Atemschutzgeräten, ein Wiederbelebungsgerät, Schleifkörbe und Tragbahren zu enthalten. Für die Tätigkeit des Hauptgerätewartes (Gerätewartes) ist ein entsprechender Arbeitstisch vorzusehen.

Die Bereitschaftsstelle ist, sofern die technischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind, durch ortsfeste Beleuchtungskörper zu erhellen.

Zwischen der Bereitschaftsstelle und dem Dienstraum des Betriebsleiters bzw. dem Gerätelager ist eine geregelte Nachrichtenübermittlung, nach Möglichkeit mit Hilfe des Grubenfernsprechnetzes, vorzusehen.

Anlage 7

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Einsatz in feuchtwarmen Wetter (§ 50)

1.

Voraussetzungen für den Einsatz

Für den Einsatz in feuchtwarmen Wettern dürfen nur ordentliche Grubenwehrmitglieder herangezogen werden, die

a)

schwere körperliche Arbeit sowie

b)

das Arbeiten in warmen oder feuchtwarmen Wettern gewohnt sind und

c)

das vierzigste Lebensjahr nicht überschritten haben.

2.

Vorschriften für den Einsatz

t tief f Grad C Einsatzdauer in Minuten

31 70

32 60

33 50

34 45

35 40

36 35

37 30

38-40 25

Die aus der Tabelle ermittelte Einsatzdauer ist zu verkürzen:

a)

um 10 Minuten bei Einsätzen mit besonders großer körperlicher Belastung und zusätzlich

b)

um 5 Minuten, wenn die Trockentemperatur 5-10 Grad C über der Feuchttemperatur liegt, bzw. um 10 Minuten, wenn die Trockentemperatur mehr als 10 Grad C über der Feuchttemperatur liegt.

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