Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. August 1973, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
Für den Lehrberuf Bäcker in der Anlage 1 (Anm.: aufgehoben durch V BGBl. II Nr. 192/2010 mit Ablauf des 30.6.2010) ;
für den Lehrberuf Buchbinder in der Anlage 2 (Anm.: aufgehoben durch V BGBl. II Nr. 129/2017 mit Ablauf des 31.5.2017) ;
für den Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner in der Anlage 3 (Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 102/1989 mit Ablauf des 30.6.1989) ;
für den Lehrberuf Getreidemüller in der Anlage 4 (Anm.: aufgehoben durch V BGBl. II Nr. 454/2004 mit Ablauf des 1.12.2004) ;
für den Lehrberuf Gürtler in der Anlage 5 (Anm.: aufgehoben durch V BGBl. II Nr. 267/2002 mit Ablauf des 30.6.2002) ;
für den Lehrberuf Kühlmaschinenmechaniker in der Anlage 6 (Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 1091/1994 mit Ablauf des 30.6.1995) ;
(Anm.: Anlage 7 zum Lehrberuf Nähmaschinenmechaniker aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979 mit Ablauf des 30.6.1979) ;
(Anm.: Anlage 8 zum Lehrberuf Oberteilherrichter aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979 mit Ablauf des 30.6.1979) ;
(Anm.: Anlage 9 zum Lehrberuf Siebmacher und Gitterstricker aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979 mit Ablauf des 30.6.1979) ;
(Anm.: Anlage 10 zum Lehrberuf Zeugschmied aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979 mit Ablauf des 30.6.1979) ;
für den Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) in der Anlage 11.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1973 in Kraft.
vgl. auch Art. XV der V BGBl. Nr. 15/1980
Anlage 1
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Bäcker
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Lagerungs-
und Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Pflege des Backofens ! Betriebsfähighalten ! Heizen, Herrichten
! des Backofens ! und Beschicken des
! ! Backofens
----------------------!----------------------!----------------------
Dosieren der Roh- und ! Behandeln der Roh- ! Prüfen der Roh- und
Hilfsstoffe ! und Hilfsstoffe vor ! Hilfsstoffe
! der Verarbeitung !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Kenntnis der Grund- ! -
! rezepte !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Teigbereitung für ! Herstellen von Brot-
! Weißgebäck ! teigen und Teigen von
! ! Feingebäck von Hand
! ! und maschinell
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Grundkenntnisse der ! -
! Vorgänge bei Gärung !
! und Teiglockerung !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Behandeln und Formen ! Behandeln und Formen
! der verschiedenen ! von Broten und
! Weißgebäcksorten von ! Feingebäck von
! Hand und maschinell ! Hand und maschinell
---------------------------------------------!----------------------
Aufbereiten von Teigen (Pressen, Schleifen, ! Überwachen der
Zusammenziehen, Brotwirken) ! Gärvorgänge
```
```
! Zubereiten von Füllungen und Glasuren für
! Feingebäck
----------------------!---------------------------------------------
- ! Ausfertigen, Füllen, Bestreichen, Glasieren,
! Zuckern
----------------------!---------------------------------------------
- ! Entleeren der ! -
! Backöfen !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Beobachten des Backvorgangs
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! einschlägigen
! ! Energiearten zur
! ! Beheizung des
! ! Backofens
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Kenntnis der Vorgänge
! ! beim Backprozeß und
! ! bei der Abkühlung
----------------------!---------------------------------------------
- ! Erkennen und Verhindern von Fehlern bei der
! Herstellung von Teigprodukten
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Erkennen von Fehlern
! ! an erzeugten
! ! Backprodukten und
! ! deren Verhinderung
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse des
! ! Kühlens und
! ! Tiefkühlens
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! Verpackung von
! ! Backwaren
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Lagern der ! Behandeln der Fertig-
! Fertigwaren ! ware und Frischhalten
! ! von Backwaren
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! einschlägigen Berufs-
! ! vorschriften bei der
! ! Erzeugung von Backwa-
! ! ren (Lebensmittelge-
! ! setz, Codex alimenta-
! ! rius Austriacus, Le-
! ! bensmittelkennzeich-
! ! nungsverordnung, Bäk-
! ! kereiarbeitergesetz)
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 - 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
5 - 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
8 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
11 - 13 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 7 Lehrlinge
14 - 16 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 8 Lehrlinge
17 - 19 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 9 Lehrlinge
ab 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 3 weitere
fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XV der V BGBl. Nr. 15/1980.
Anlage 1
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Bäcker
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Lagerungs-
und Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Pflege des Backofens ! Betriebsfähighalten ! Heizen, Herrichten
! des Backofens ! und Beschicken des
! ! Backofens
----------------------!----------------------!----------------------
Dosieren der Roh- und ! Behandeln der Roh- ! Prüfen der Roh- und
Hilfsstoffe ! und Hilfsstoffe vor ! Hilfsstoffe
! der Verarbeitung !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Kenntnis der Grund- ! -
! rezepte !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Teigbereitung für ! Herstellen von Brot-
! Weißgebäck ! teigen und Teigen von
! ! Feingebäck von Hand
! ! und maschinell
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Grundkenntnisse der ! -
! Vorgänge bei Gärung !
! und Teiglockerung !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Behandeln und Formen ! Behandeln und Formen
! der verschiedenen ! von Broten und
! Weißgebäcksorten von ! Feingebäck von
! Hand und maschinell ! Hand und maschinell
---------------------------------------------!----------------------
Aufbereiten von Teigen (Pressen, Schleifen, ! Überwachen der
Zusammenziehen, Brotwirken) ! Gärvorgänge
```
```
! Zubereiten von Füllungen und Glasuren für
! Feingebäck
----------------------!---------------------------------------------
- ! Ausfertigen, Füllen, Bestreichen, Glasieren,
! Zuckern
----------------------!---------------------------------------------
- ! Entleeren der ! -
! Backöfen !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Beobachten des Backvorgangs
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! einschlägigen
! ! Energiearten zur
! ! Beheizung des
! ! Backofens
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Kenntnis der Vorgänge
! ! beim Backprozeß und
! ! bei der Abkühlung
----------------------!---------------------------------------------
- ! Erkennen und Verhindern von Fehlern bei der
! Herstellung von Teigprodukten
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Erkennen von Fehlern
! ! an erzeugten
! ! Backprodukten und
! ! deren Verhinderung
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse des
! ! Kühlens und
! ! Tiefkühlens
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! Verpackung von
! ! Backwaren
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Lagern der ! Behandeln der Fertig-
! Fertigwaren ! ware und Frischhalten
! ! von Backwaren
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! einschlägigen Berufs-
! ! vorschriften bei der
! ! Erzeugung von Backwa-
! ! ren (Lebensmittelge-
! ! setz, Codex alimenta-
! ! rius Austriacus, Le-
! ! bensmittelkennzeich-
! ! nungsverordnung, Bäk-
! ! kereiarbeitergesetz)
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979
Anlage 2
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Buchbinder
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Arbeitsbehelfe, Maschinen und Geräte
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs-, Verarbeitungs- und Lagermöglichkeiten
```
```
Kenntnis der ! Kenntnis spezieller ! Kenntnis der
wichtigsten Bindearten! Bindearten in ! Bindearten in
in Einzelfertigung ! Einzelfertigung und ! Serienfertigung
einschließlich ! der wichtigsten ! einschließlich
Sonderarbeiten ! Bindearten in ! Sonderarbeiten
! Serienfertigung !
----------------------!----------------------!----------------------
Kenntnis über den ! - ! Kenntnis der
wesentlichen tech- ! ! Fehlerquellen der
nischen Arbeitsablauf ! ! angelieferten
in einer Buchbinderei ! ! Materialien
----------------------!---------------------------------------------
- ! Kenntnis der wesentlichen
! Buchbindereimaschinen, deren Einsatzgebiete,
! Wirkungsweise und Wartung
----------------------!---------------------------------------------
Messen, Anzeichnen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Schneiderarbeiten mit ! Auslinieren von ! Bedienen und
einfachen Werkzeugen ! Druckbogen, Berechnen! Einstellen von
und Geräten, Prüfung ! und Zuschneiden von ! Schneidemaschinen
der Laufrichtung, ! Material !
Zählen und Aufstoßen ! !
von Papier ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Kenntnis der einfachen! Kenntnis der ! -
Falzarten ! wichtigsten Falzarten!
! und Ausschußschemen !
----------------------!----------------------!----------------------
Manuelles Falzen ! Einrichten und Bedie-! Einrichten und Bedie-
! nen von Falzmaschinen! nen von Falzmaschinen
----------------------!---------------------------------------------
Herstellen von Vor- ! Einrichten und Bedienen von Rill-, Ritz-
sätzen und Vorrichten ! und Perforiergeräten und Maschinen
----------------------!---------------------------------------------
Manuelles Zusammen- ! Zusammentragen und ! Zusammentragen und
tragen, Kollationieren! Heften, Einsatz- und ! Heften, Einsatz- und
und Heften ! Kontrollmöglichkeiten! Kontrollmöglichkeiten
----------------------!----------------------!----------------------
Kleben mit verschie- ! Klebebindung, ! Klebebindung,
denen Klebestoffen; ! Rückenbeleimung, ! Rückenbeleimung,
Blockleimen ! Einsatz- und ! Einsatz- und
! Kontrollmöglichkeiten! Kontrollmöglichkeiten
----------------------!---------------------------------------------
Manuelles Rundmachen ! Hülsen, Abpressen und Hinterkleben,
und Kapitalen ! Schnittmachen
----------------------!---------------------------------------------
Manuelles Deckenmachen! Deckenmachen und ! Einrichten und
! Prägen mit einfachen ! Bedienen von
! Einrichtungen ! Prägepressen
----------------------!----------------------!----------------------
Einhängen und Fertig- ! Einhängen und Fertig-! Herstellen von
stellen von Broschüren! stellen von Halb- und! Musterbänden
und Pappbänden ! Ganzgewebebänden !
----------------------!----------------------!----------------------
Herstellen einer ge- ! Herstellen von Alben ! Herstellen eines
ritzten Schachtel und ! oder Geschäftsbüchern! Halblederbandes
einfache Kaschier- ! oder zusammenge- !
arbeiten und Mappen ! setzten Schachteln !
! mit Hals !
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3 - 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
5 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
7 - 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
9 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
auf je weitere 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 12 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.
Anlage 2
| Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buchbinder |
|---|
Berufsbild
| 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
|---|---|---|
| Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen und Geräte | ||
| Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs-, Verarbeitungs- und Lagermöglichkeiten | ||
| Kenntnis der wichtigsten Bindearten in Einzelfertigung einschließlich Sonderarbeiten | Kenntnis spezieller Bindearten in Einzelfertigung und der wichtigsten Bindearten in Serienfertigung | Kenntnis der Bindearten in Serienfertigung einschließlich Sonderarbeiten |
| Kenntnis über den wesentlichen technischen Arbeitsablauf in einer Buchbinderei | – | Kenntnis der Fehlerquellen der angelieferten Materialien |
| – | Kenntnis der wesentlichen Buchbindereimaschinen, deren Einsatzgebiete, Wirkungsweise und Wartung | |
| Messen, Anzeichnen | – | – |
| Schneiderarbeiten mit einfachen Werkzeugen und Geräten, Prüfung der Laufrichtung, Zählen und Aufstoßen von Papier | Auslinieren von Druckbogen, Berechnen und Zuschneiden von Material | Bedienen und Einstellen von Schneidemaschinen |
| Kenntnis der einfachen Falzarten | Kenntnis der wichtigsten Falzarten und Ausschußschemen | – |
| Manuelles Falzen | Einrichten und Bedienen von Falzmaschinen | Einrichten und Bedienen von Falzmaschinen |
| Herstellen von Vorsätzen und Vorrichten | Einrichten und Bedienen von Rill-, Ritz- und Perforiergeräten und Maschinen | |
| Manuelles Zusammentragen, Kollationieren und Heften | Zusammentragen und Heften, Einsatz- und Kontrollmöglichkeiten | Zusammentragen und Heften, Einsatz- und Kontrollmöglichkeiten |
| Kleben mit verschiedenen Klebestoffen; Blockleimen | Klebebindung, Rückenbeleimung, Einsatz- und Kontrollmöglichkeiten | Klebebindung, Rückenbeleimung, Einsatz- und Kontrollmöglichkeiten |
| Manuelles Rundmachen und Kapitalen | Hülsen, Abpressen und Hinterkleben, Schnittmachen | |
| Manuelles Deckenmachen | Deckenmachen und Prägen mit einfachen Einrichtungen | Einrichten und Bedienen von Prägepressen |
| Einhängen und Fertigstellen von Broschüren und Pappbänden | Einhängen und Fertigstellen von Halb- und Ganzgewebebänden | Herstellen von Musterbänden |
| Herstellen einer geritzten Schachtel und einfache Kaschierarbeiten und Mappen | Herstellen von Alben oder Geschäftsbüchern oder zusammengesetzten Schachteln mit Hals | Herstellen eines Halblederbandes |
| Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
| Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | ||
| Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.
Anlage 3
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten
```
```
Kenntnis der geeigneten Pflanzen
```
```
- ! Kenntnis der ! Kenntnis der
! Vermehrung und Kultur! Vermehrung und Kultur
! der Pflanzen ! der Pflanzen
----------------------!----------------------!----------------------
Verbreiten von Be- ! - ! -
pflanzungsflächen ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfaches Feldmessen,! Einfaches Feldmessen,
! Nivellieren, Fluch- ! Nivellieren, Fluch-
! ten, Einmessen der ! ten, Einmessen der
! Bepflanzungsflächen ! Bepflanzungsflächen
----------------------!----------------------!----------------------
Händische ! Händische ! Maschinelle
Bodenbearbeitung ! Bodenbearbeitung ! Bodenbearbeitung
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Bodenverbesserung ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Düngung ! Düngung
----------------------!----------------------!----------------------
Bewässern ! - ! -
```
```
Rasenbau- und pflege
```
```
- ! Verlegen von Rasenziegeln, Rollrasen und
! Rasenersatz
----------------------!---------------------------------------------
Kenntnis der ! - ! -
Giftvorschriften ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Durchführen von
! ! Pflanzenschutz- und
! ! Schädlingsbe-
! ! kämpfungsmaßnahmen
----------------------!----------------------!----------------------
Kenntnis des ! - ! -
Pflanzentransportes ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Lagern und Vorbereiten! - ! -
der Pflanzen ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Be- und Verarbeiten ! Be- und Verarbeiten
! und Ordnen von Blumen! und Ordnen von Blumen
! und Pflanzen in ! und Pflanzen in
! selbstschöpferischer ! selbstschöpferischer
! Tätigkeit unter Be- ! Tätigkeit unter Be-
! achtung der gegebenen! achtung der gegebenen
! Verhältnisse ! Verhältnisse
----------------------!---------------------------------------------
- ! Bindearbeiten für den Friedhofsbedarf und
! Dekoration
----------------------!---------------------------------------------
- ! Pflanzen und Pflegen von Bäumen und
! Sträuchern
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Räumliches Verteilen
! ! der
! ! Gestaltungselemente
! ! auch nach Skizze
----------------------!----------------------!----------------------
Kenntnis der ! - ! -
Warenannahme ! !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Verkauf und Kundenberatung
```
```
Kenntnis der örtlich geltenden Friedhofsordnungen
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 - 2 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
3 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
6 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
auf je weitere 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981
Anlage 4
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Getreidemüller
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben, Instandhalten und Instandsetzen der zu verwendenden
Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
Grundkenntnisse der ! - ! -
Antriebsmöglichkeiten ! !
der in Betracht ! !
kommenden Maschinen ! !
---------------------------------------------!----------------------
Grundkenntnisse der Getreide- und ! -
Mehlschädlinge und deren Bekämpfung !
```
```
Beurteilen und Behandeln von Getreide
```
```
Bestimmen des Feuchtigkeitsgehaltes, ! -
Hektolitergewichtes, Besatzes, !
Schädlingsbefalles und Geruchs !
---------------------------------------------!----------------------
Übernehmen und ! - ! -
Reinigen des Getreides! !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Trocknen des Getreides
```
```
Lagerung und Lagerkontrolle
```
```
- ! Vorbereiten des Getreides für den
! Vermahlungsprozeß
----------------------!---------------------------------------------
- ! Einstellen der in Betracht kommenden
! Maschinen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Überwachen des Mahlvorganges
----------------------!---------------------------------------------
- ! Prüfen des Mahlgutes
----------------------!---------------------------------------------
- ! Abfüllen, Wiegen und Lagern der Erzeugnisse
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Ermitteln der
! ! Ausbeute
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse des Produktionsablaufes
! aufgrund der Diagramme
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse der ! -
! Vermahlungstechniken !
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
6 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
11 - 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
21 - 25 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
26 - 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 7 Lehrlinge
ab der 31.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980.
Anlage 5
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Gürtler
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
Messen ! Messen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Anreißen ! Anreißen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Feilen ! Feilen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Schleifen ! Schleifen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Schaben ! Schaben ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Meißeln ! Meißeln ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Sägen ! Sägen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Bohren ! Bohren ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Senken ! Senken ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Reiben ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Passen ! Passen
----------------------!----------------------!----------------------
Nieten ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Gewindeschneiden ! - ! -
von Hand ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Richten ! Richten
----------------------!----------------------!----------------------
Biegen ! Biegen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Hämmern ! Hämmern ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Abkanten ! Abkanten
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Bördeln ! Bördeln
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Treiben ! Treiben
---------------------------------------------!----------------------
Schneiden mit Schere ! -
---------------------------------------------!----------------------
- ! Schmieden ! Schmieden
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Härten ! Härten
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Riffeln ! Riffeln
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Modellieren ! Modellieren
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Ziselieren ! Ziselieren
----------------------!----------------------!----------------------
Bürsten ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Kratzen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Schmirgeln ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Glühen ! Glühen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Weichlöten ! Hart- und Weichlöten ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Einfaches
! ! Autogenschweißen
----------------------!----------------------!----------------------
Beizen ! Beizen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Polieren ! Polieren ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Glänzen ! Glänzen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Zusammenbauen ! Zusammenbauen
----------------------!---------------------------------------------
Lesen von Skizzen ! Lesen von Werkzeichnungen
----------------------!---------------------------------------------
Skizzieren ! Skizzieren ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Grundkenntnisse der ! -
! Oberflächenbehandlung!
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, insbesondere
jener über die Verwahrung von gifthältigen Stoffen, sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980.
Anlage 6
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Kühlmaschinenmechaniker
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
Messen ! Messen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Anreißen ! Anreißen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Stempeln ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Feilen ! Feilen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Sägen ! Sägen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Scharfschleifen ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Bohren ! Bohren ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Passen ! Passen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Schneiden mit ! Schneiden ! - ! -
Schere ! ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
Meißeln ! - ! - ! -
----------------!----------------------------------!----------------
Richten ! Richten ! - ! -
----------------!----------------------------------!----------------
Biegen ! Biegen ! - ! -
----------------!----------------------------------!----------------
Gewindeschneiden! Gewinde- ! - ! -
von Hand ! schneiden mit ! !
! Maschine ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
Weichlöten ! Weich- und ! Hartlöten ! Hartlöten
! Hartlöten ! !
----------------!----------------------------------!----------------
- ! Autogenschweißen ! -
----------------!---------------------------------------------------
- ! - ! Elektroschweißen
----------------!----------------!----------------------------------
- ! Einfaches ! Drehen ! -
! Drehen ! !
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Einschleifen und Zusammenpassen
! ! von Maschinenteilen
---------------------------------!----------------------------------
Demontieren von Kälteanlagen und ! Montieren von Kälteanlagen und
Kältemaschinen ! Kältemaschinen
---------------------------------!----------------------------------
- ! - ! Feststellen und Beheben von
! ! Störungen und Fehlern der
! ! Kälteanlagen und Kältemaschinen
----------------!---------------------------------------------------
- ! Handhaben von Meß- und Prüfgeräten
----------------!---------------------------------------------------
- ! Anwenden der Prüfverfahren
```
```
Kenntnis der wichtigsten Arten der Kälteerzeugung und der
wichtigsten Kältemittel
```
```
Grundkenntnisse des Aufbaues und ! Kenntnis des Aufbaues und
der Funktion von Kältemaschinen ! der Funktion von Kältemaschinen
und Kälteanlagen ! und Kälteanlagen
```
```
- ! Kenntnis der einschlägigen Elektro- und
! Steuertechnik einschließlich der elektronischen
! Steuerung
```
```
Grundkenntnisse der Wärmelehre, Verwertung von Abwärme,
Luftfeuchtigkeit, Lufterwärmung, Luftströmungen, Wärmedurchgang
durch Wände, Wärmeübertragung durch Konvektion und Strahlung
```
```
Grundkenntnisse der ! - ! -
Isoliertechnik ! !
```
```
Lesen von Fertigungszeichnungen
```
```
- ! Skizzieren ! Skizzieren ! -
----------------!----------------!----------------------------------
- ! Lesen einfacher! Lesen von Schaltbildern
! Schaltbilder !
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Kenntnis der ! -
! ! elektrotechni- !
! ! schen Sicher- !
! ! heitsvor- !
! ! schriften (ÖVE) !
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Bestimmungen
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 7
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Nähmaschinenmechaniker
(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)
Anlage 8
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Oberteilherrichter
(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)
Anlage 9
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Siebmacher und Gitterstricker
(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)
Anlage 10
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Zeugschmied
(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)
vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980
Anlage 11
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker)
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe
```
```
Grundkenntnisse über ! - ! -
die Funktion der im ! !
Betrieb verwendeten ! !
Maschinen, Geräte ! !
und Werkzeuge ! !
```
```
Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate, ihrer
Eigenschaften, Lagerung und Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Behandeln und Dosieren! Prüfen, Behandeln und Dosieren der Roh-
der Roh- und ! und Hilfsstoffe und Halbfabrikate
Hilfsstoffe und !
Halbfabrikate !
----------------------!---------------------------------------------
Kochen, Rühren, ! Backen, Kochen, Rüh- ! Backen, Sieden,
Ausrollen, Garen, ! ren, Schlagen, Aus- ! Einmelieren,
Passieren, Auswiegen, ! rollen, Garen, Ein- ! Schneiden, Stürzen,
Abklaren, Sieben, ! melieren, Schneiden, ! Dressieren,
Trocknen, Belegen, ! Stürzen, Dressieren, ! Streichen, Trocknen,
Füllen, Ausstechen, ! Aufschlagen, Strei- ! Temperieren,
Mischen ! chen, Trocknen, ! Glasieren,
! Glasieren, Überzie- ! Überziehen,
! hen, Belegen, Füllen,! Dekorieren, Spritzen,
! Spritzen, Formen, ! Formen, Einschlagen
! Einschlagen, Mischen !
----------------------!---------------------------------------------
- ! Herstellen von leichten, schweren und
! Spezialmassen
----------------------!---------------------------------------------
Herstellen von Teigen ! Herstellen von Teigen! -
----------------------!----------------------!----------------------
Herstellen von ! Herstellen von ! Herstellen von
Spritzglasur, ! Füllcremen, Tunken, ! sonstigen Glasuren und
Vanillecreme und ! und Überziehen mit ! Cremes
Füllungen ! Fondant !
---------------------------------------------!----------------------
Behandeln und Verarbeiten von Zucker ! Grundkenntnisse im
! Verarbeiten von
! Süßstoffen
---------------------------------------------!----------------------
- ! Verarbeiten von ! Verarbeiten von
! Kakao und ! Kakao und Kakao-
! Kakaoprodukten ! produkten, Tunken
! ! mit Tunkmasse
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Verarbeiten von Obst ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Einhalten der im ! - ! -
Betrieb erforderlichen! !
Hygiene ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Grundkenntnisse von ! Kenntnis von ! -
Grundrezepten ! Grundrezepten !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Kenntnis der Speise-
! ! eiserzeugung
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Kenntnis der Bonbon-
! ! und Zuckerwaren-
! ! erzeugung
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! Patisserie
----------------------!----------------------!----------------------
Grundkenntnisse über ! - ! -
Lockerungs- und ! !
Triebmittel ! !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Grundkenntnisse der ! Kenntnis der
! einschlägigen ! einschlägigen
! Konservierungs-, ! Konservierungs-,
! Kühl- bis ! Kühl- bis
! einschließlich ! einschließlich
! Tiefkühlmethoden ! Tiefkühlmethoden
----------------------!----------------------!----------------------
Grundkenntnisse des ! Kenntnis des Lagerns ! Grundkenntnisse des
Lagerns der Fertigware! der Fertigware ! Verpackens der
! ! Fertigware
----------------------!----------------------!----------------------
Kenntnis der ! - ! -
einschlägigen ! !
Hygienevorschriften ! !
---------------------------------------------!----------------------
Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvor- ! Grundgesetze des
schriften und des Bäckereiarbeitergesetzes ! Lebensmittelgesetzes,
! des Codex alimen-
! tarius austriacus
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 - 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
5 - 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
8 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
11 - 13 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 7 Lehrlinge
14 16 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 8 Lehrlinge
17 - 19 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 9 Lehrlinge
ab 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 3 weitere
fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980.
Anlage 11
| Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) |
|---|
Berufsbild
| 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
|---|---|---|
| Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe | ||
| Grundkenntnisse über die Funktion der im Betrieb verwendeten Maschinen, Geräte und Werkzeuge | – | – |
| Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate, ihrer Eigenschaften, Lagerung und Verwendungsmöglichkeiten | ||
| Behandeln und Dosieren der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate | Prüfen, Behandeln und Dosieren der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate | |
| Kochen, Rühren, Ausrollen, Garen, Passieren, Auswiegen, Abklaren, Sieben, Trocknen, Belegen, Füllen, Ausstechen, Mischen | Backen, Kochen, Rühren, Schlagen, Ausrollen, Garen, Einmelieren, Schneiden, Stürzen, Dressieren, Aufschlagen, Streichen, Trocknen, Glasieren, Überziehen, Belegen, Füllen, Spritzen, Formen, Einschlagen, Mischen | Backen, Sieden, Einmelieren, Schneiden, Stürzen, Dressieren, Streichen, Trocknen, Temperieren, Glasieren, Überziehen, Dekorieren, Spritzen, Formen, Einschlagen |
| – | Herstellen von leichten, schweren und Spezialmassen | |
| Herstellen von Teigen | Herstellen von Teigen | – |
| Herstellen von Spritzglasur, Vanillecreme und Füllungen | Herstellen von Füllcremen, Tunken, und Überziehen mit Fondant | Herstellen von sonstigen Glasuren und Cremes |
| Behandeln und Verarbeiten von Zucker | Grundkenntnisse im Verarbeiten von Süßstoffen | |
| – | Verarbeiten von Kakao und Kakaoprodukten | Verarbeiten von Kakao und Kakaoprodukten, Tunken mit Tunkmasse |
| – | Verarbeiten von Obst | |
| Einhalten der im Betrieb erforderlichen Hygiene | – | – |
| Grundkenntnisse von Grundrezepten | Kenntnis von Grundrezepten | – |
| – | – | Kenntnis der Speiseeiserzeugung |
| – | – | Kenntnis der Bonbon und Zuckerwarenerzeugung |
| – | – | Grundkenntnisse der Patisserie |
| Grundkenntnisse über Lockerungs- und Triebmittel | – | – |
| – | Grundkenntnisse der einschlägigen Konservierungs-, Kühl- bis einschließlich Tiefkühlmethoden | Kenntnis der einschlägigen Konservierungs-, Kühl- bis einschließlich Tiefkühlmethoden |
| Grundkenntnisse des Lagerns der Fertigware | Kenntnis des Lagerns der Fertigware | Grundkenntnisse des Verpackens der Fertigware |
| Kenntnis der einschlägigen Hygienevorschriften | – | – |
| Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften und des Bäckereiarbeitergesetzes | Grundgesetze des Lebensmittelgesetzes, des Codex alimentarius austriacus | |
| Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | ||
| Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
| Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
Artikel XI
(Anm.: aus BGBl. Nr. 37/1981, zu BGBl. Nr. 491/1973)
Die Bestimmungen der Artikel I bis X (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel XV
(Anm.: aus BGBl. Nr. 15/1980, zu BGBl. Nr. 491/1973)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel XVI
(Anm.: aus BGBl. Nr. 277/1980, zu BGBl. Nr. 491/1973)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel XVII
(Anm.: aus BGBl. Nr. 291/1979, zu BGBl. Nr. 491/1973)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
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