Bundesgesetz vom 29. November 1973, mit dem Vorschriften über die Ausübung von Gewerben erlassen werden (Gewerbeordnung 1973 – GewO 1973)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1974-08-01
Letzte Aktualisierung 1994-03-05
Status Aufgehoben · 1994-03-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 835
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(3) Für einen Gelegenheitsmarkt (§ 324 Abs. 2) ist eine Marktordnung dann zu erlassen, wenn dies wegen der Eigenart, Dauer und besonderen Bedeutung dieser Veranstaltung oder im Interesse der Marktbesucher oder Käufer erforderlich ist. In diesem Fall sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

GewO 1973

§ 332. Veterinärrechtliche Vorschriften werden durch die Bestimmungen des III. Hauptstückes nicht berührt.

Abkürzung

GewO 1973

§ 332. Veterinärrechtliche Vorschriften werden durch die Bestimmungen des III. Hauptstückes nicht berührt.

Abkürzung

GewO 1973

IV. Hauptstück

Behörden und Verfahren

1.

Allgemeine Bestimmungen

§ 333. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, die Bezirksverwaltungsbehörde.

Abkürzung

GewO 1973

§ 334. Der Landeshauptmann ist außer in den in besonderen Vorschriften bestimmten Fällen in erster Instanz zuständig

1.

zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die Ausübung des gebundenen Gewerbes des Betriebes von Tankstellen (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 4) einschließlich der mit der Tankstelle in örtlichem Zusammenhang stehenden Betriebsanlagen für die Ausübung der im § 119 umschriebenen Tätigkeiten,

2.

zur Genehmigung von der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienenden Betriebsanlagen, bei denen eine Abgabe dieser Flüssigkeiten zum Zwecke der Belieferung von Tankstellen oder Brennstoffhändlern erfolgt,

3.

zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die Verarbeitung von Rohöl sowie von anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen, seien diese in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand,

4.

zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes erstrecken,

5.

zur Erteilung von Konzessionen, Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der Städte mit eigenem Statut außer der Bundeshauptstadt Wien, wenn nicht der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zuständig ist, und

6.

wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel handelt, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes führt.

Abkürzung

GewO 1973

§ 334. Der Landeshauptmann ist außer in den in besonderen Vorschriften bestimmten Fällen in erster Instanz zuständig

1.

zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die Ausübung des gebundenen Gewerbes des Betriebes von Tankstellen (§ 126 Z 28) einschließlich der mit der Tankstelle in örtlichem Zusammenhang stehenden Betriebsanlagen für die Ausübung der im § 182 umschriebenen Tätigkeiten,

2.

zur Genehmigung von der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienenden Betriebsanlagen, bei denen eine Abgabe dieser Flüssigkeiten zum Zwecke der Belieferung von Tankstellen oder Brennstoffhändlern erfolgt,

3.

zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die Verarbeitung von Rohöl sowie von anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen, seien diese in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand,

4.

zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes erstrecken,

5.

zur Erteilung von Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der Städte mit eigenem Statut außer der Bundeshauptstadt Wien, wenn nicht der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zuständig ist,

6.

wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel handelt, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes führt,

7.

zur Genehmigung von nicht unter Z 1, 2, 3, 4 oder 5 fallenden Betriebsanlagen, die im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 5 einer vom Landeshauptmann zu erteilenden Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften bedürfen, und

8.

zur Durchführung von Feststellungsverfahren gemäß § 358.

Abkürzung

GewO 1973

§ 335. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ist außer in den in besonderen Vorschriften bestimmten Fällen in erster Instanz zuständig

1.

zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken,

2.

zur Erteilung von Konzessionen, Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der Bundesländer und der Bundeshauptstadt Wien und

3.

wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder um Gewerbe handelt, die in Verbindung mit Wanderveranstaltungen, etwa mit einem Wanderzirkus, ausgeübt werden.

Abkürzung

GewO 1973

§ 335. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ist außer in den in besonderen Vorschriften bestimmten Fällen in erster Instanz zuständig

1.

zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken,

2.

zur Erteilung von Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der Bundesländer und der Bundeshauptstadt Wien und

3.

wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder um Gewerbe handelt, die in Verbindung mit Wanderveranstaltungen, etwa mit einem Wanderzirkus, ausgeübt werden.

Abkürzung

GewO 1973

§ 335a. Ist in einer Sache der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, so können sie mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.

Abkürzung

GewO 1973

§ 336. (1) Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser Behörden, haben bei der Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften als Organ der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken durch

1.

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

3.

Erhebungen über das Vorliegen der gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 erforderlichen Zuverlässigkeit.

(2) Soweit der Behörde für die im Abs. 1 angeführten Aufgaben andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie sich dieser Organe an Stelle der Organe der Bundesgendarmerie oder der Sicherheitsorgane der Bundespolizeibehörden zu bedienen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, so hat die Behörde das Gendarmeriekommando, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Bundespolizeibehörden hievon zu verständigen. Mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Verständigung entfallen die im Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen der Bundesgendarmerie und der Sicherheitsorgane der Bundespolizeibehörden.

Abkürzung

GewO 1973

§ 336. (1) Die Bundesgendarmerie und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen haben durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, an der Vollziehung der §§ 366 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 367 Z 35, 49a, 50 und 368 Z 10 mitzuwirken.

(2) Die in Abs. 1 genannten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im selben Umfang an der Vollziehung des § 367 Z 26 mitzuwirken, sofern es sich um im Hinblick auf musikalische Darbietungen vorgeschriebene Auflagen oder Aufträge handelt, die die Betriebsanlage eines Gastgewerbebetriebes betreffen.

(3) Soweit der Behörde für die im Abs. 1 angeführten Aufgaben andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie sich dieser anstelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu bedienen.

Abkürzung

GewO 1973

§ 336a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, diese, haben als Sicherheitsbehörden an der Feststellung der gemäß § 189 Abs. 1 Z 1 für bestimmte Personen erforderlichen Zuverlässigkeit hinsichtlich der Gewerbe gemäß § 128 Z 1, 2, 3, 8b, 13, 13a, 14, 14a und 17 mitzuwirken. In Fällen, in denen dieses Bundesgesetz eine Mitwirkung des Bundesministers für Inneres oder der Sicherheitsdirektion im Bewilligungsverfahren vorsieht (§§ 206, 211 und 213 Abs. 2), obliegt diesen Behörden auch die Mitwirkung an der Feststellung der erforderlichen Zuverlässigkeit.

(2) Die Behörden gemäß Abs. 1, die auf Grund dieses Bundesgesetzes die Zuverlässigkeit einer Person sicherheitspolizeilich zu überprüfen haben, sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über diese Person ermittelt haben, zu verarbeiten und Daten, die Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betroffenen begründen, in den Fällen des Abs. 1 der Gewerbebehörde mitzuteilen.

Abkürzung

GewO 1973

§ 337. Die in diesem Bundesgesetz (in den §§ 53, 53a, 176, 177, 198, 205, 207, 239, 242, 327, 328, 329, 330, 331, 342, 355 und 361) festgelegten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Abkürzung

GewO 1973

§ 337. Die in diesem Bundesgesetz (in den §§ 53, 115, 117, 133, 135, 157, 324, 327, 328, 329, 330, 331 und 355) festgelegten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Abkürzung

GewO 1973

§ 338. (1) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.

(2) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, haben die Gewerbetreibenden oder deren Beauftragte den Organen der im Abs. 1 genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters haben sie den im Abs. 1 genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.

(3) Soweit dies in einem Verfahren betreffend eine Betriebsanlage gemäß §§ 74 bis 82 für die Beurteilung der Zulässigkeit von Immissionen erforderlich ist, dürfen auch Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß entnommen werden.

(4) Die Organe der im Abs. 1 genannten Behörden haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und 2 darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(5) Die gemäß Abs. 2 letzter Satz erhaltenen Angaben dürfen nur für die Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften verwendet werden.

(6) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 147, werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.

Abkürzung

GewO 1973

§ 338. (1) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.

(2) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Abs. 1 genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters hat er den im Abs. 1 genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.

(3) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen auch berechtigt, Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen. Dem Betriebsinhaber oder seinem Stellvertreter ist eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 500 S beträgt. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine Maßnahme gemäß § 69 Abs. 4 oder § 360 Abs. 2 getroffen worden ist oder eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der Probe erkannt worden ist.

(4) Die Organe der im Abs. 1 genannten Behörden haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und 2 darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(5) Die gemäß Abs. 2 letzter Satz erhaltenen Angaben dürfen nur für die Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften verwendet werden.

(6) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 143, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Abkürzung

GewO 1973

§ 338. (1) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. Insoweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 336 bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken haben, haben ihnen die Gewerbetreibenden auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen. Liegt gegen eine Person der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 336 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 vor, so hat sich diese Person gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuweisen.

(2) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Abs. 1 genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters hat er den im Abs. 1 genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.

(3) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen auch berechtigt, Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen. Dem Betriebsinhaber oder seinem Stellvertreter ist eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 500 S beträgt. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine Maßnahme gemäß § 69 Abs. 4 oder § 360 Abs. 2 getroffen worden ist oder eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der Probe erkannt worden ist.

(4) Die Organe der im Abs. 1 genannten Behörden haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und 2 darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(5) Die gemäß Abs. 2 letzter Halbsatz erhaltenen Angaben dürfen nur für die Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften verwendet werden.

(6) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 143, und die Bestimmungen des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 100/1988, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Abkürzung

GewO 1973

2.

Besondere Verfahrensbestimmungen

a)

Anmeldungsverfahren

§ 339. (1) Wer ein Anmeldungsgewerbe (§ 5 Z. 1) ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des gebundenen Gewerbes der Viehschneider (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 50), der Marktfahrer (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 13) oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Zwei oder mehrere Gewerbe dürfen in einer Anmeldung nicht zusammengefaßt werden. In einer Anmeldung dürfen jedoch verwandte Handwerke (§ 20 Abs. 1 und 3) zusammengefaßt werden.

(3) Der Anmeldung sind anzuschließen:

1.

Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familienname der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen;

2.

falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege oder der Bescheid über die erteilte Nachsicht (§ 28);

3.

falls eine juristische Person die Anmeldung erstattet, der Nachweis ihres Bestandes, bei Personengesellschaften des Handelsrechtes die Glaubhaftmachung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages (§ 10); ein als solcher Nachweis vorgelegter Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister darf nicht älter als sechs Monate sein.

Abkürzung

GewO 1973

2.

Besondere Verfahrensbestimmungen

a)

Anmeldungsverfahren

§ 339. (1) Wer ein Anmeldungsgewerbe (§ 5 Z. 1) ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des gebundenen Gewerbes der Viehschneider (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 50), der Marktfahrer (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 13) oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Zwei oder mehrere Gewerbe dürfen in einer Anmeldung nicht zusammengefaßt werden. In einer Anmeldung dürfen jedoch verwandte Handwerke (§ 20 Abs. 1 und 3) zusammengefaßt werden.

(3) Der Anmeldung sind anzuschließen:

1.

Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familienname der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen;

2.

falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege oder der Bescheid über die erteilte Nachsicht (§ 28);

3.

falls eine juristische Person die Anmeldung erstattet, der Nachweis ihres Bestandes, bei Personengesellschaften des Handelsrechtes die Glaubhaftmachung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages (§ 10); ein als solcher Nachweis vorgelegter Auszug aus dem Firmenbuch darf nicht älter als sechs Monate sein.

Abkürzung

GewO 1973

2.

Besondere Verfahrensbestimmungen

a)

Anmeldungsverfahren

§ 339. (1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat, soweit es sich nicht um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe handelt, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer (§ 268) oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Zwei oder mehrere Gewerbe dürfen in einer Anmeldung nicht zusammengefaßt werden. In einer Anmeldung dürfen jedoch verwandte Handwerke zusammengefaßt werden.

(3) Der Anmeldung sind anzuschließen:

1.

Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen;

2.

die Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen oder darüber, daß das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigung);

3.

falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege oder der Bescheid über die erteilte Nachsicht (§ 28);

4.

falls eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft die Anmeldung erstattet, der Nachweis ihres Bestandes, bei Personengesellschaften des Handelsrechtes die Glaubhaftmachung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages (§ 10); ein als solcher Nachweis vorgelegter Auszug aus dem Firmenbuch darf nicht älter als sechs Monate sein.

Abkürzung

GewO 1973

§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung des Abs. 4 anzuwenden ist.

(2) Vor Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde, falls ein Befähigungsnachweis auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses zu erbringen ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der Nachweisbelege aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ein Gutachten über den Befähigungsnachweis abzugeben; eine solche Aufforderung hat zu entfallen, wenn das Gutachten bereits vorliegt. Handelt es sich um ein Gewerbe, das die Mitgliedschaft zu einem Gremium der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, so ist die Sektion Handel die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.

(3) Vor Ausfertigung des Gewerbescheines ist die Zahlung oder die Stundung der Einverleibungsgebühr oder die Nachsicht von der Zahlung dieser Gebühr (§ 57b und § 57f des Handelskammergesetzes in der Fassung der 4. Handelskammergesetz-Novelle, BGBl. Nr. 208/1969) nachzuweisen.

(4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Anmelder, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises (§ 28 Abs. 3 bis 5) und das Datum der Anmeldung des Gewerbes ersichtlich sind (Gewerbeschein); in diesem Falle gilt der Gewerbeschein als Bescheid.

(5) Auf dem Gewerbeschein hat die Behörde Richtigstellungen, Änderungen des Namens, der Firma oder der Rechtsform des Inhabers gemäß § 12 sowie Verlegungen des Betriebes zu vermerken. Andere Vermerke, wie Bescheinigungen betreffend Einschränkungen oder Erweiterungen des Gewerbes einschließlich einer etwa erteilten Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises, über Errichtung weiterer Betriebsstätten, sind, unbeschadet der bescheidmäßigen Erledigung des betreffenden Anbringens, zulässig.

(6) Eine Gewerbeanmeldung, die vor der rechtskräftigen Erteilung einer erforderlichen Nachsicht oder einer erforderlichen Gleichstellung gemäß § 14 Abs. 2 eingebracht wird, gilt erst ab Rechtskraft der Nachsicht oder der Gleichstellung gemäß § 14 Abs. 2 als erstattet.

(7) Liegen die im Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde – unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z. 1 – dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Abkürzung

GewO 1973

§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung des Abs. 4 anzuwenden ist. Bei den Gewerben der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 12), Bestatter (§ 131) und Schleppliftunternehmer (§ 269) hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des rechtskräftigen Bescheides, mit dem festgestellt wurde, daß die Voraussetzungen gemäß dem ersten Satz vorliegen, den Gewerbeschein auszufertigen.

(2) Vor Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde, falls ein Befähigungsnachweis auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses zu erbringen ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der Nachweisbelege aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ein Gutachten über den Befähigungsnachweis abzugeben; eine solche Aufforderung hat zu entfallen, wenn das Gutachten bereits vorliegt. Handelt es sich um ein Gewerbe, das die Mitgliedschaft zu einem Gremium der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, so ist die Sektion Handel die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.

(3) Vor Ausfertigung des Gewerbescheines ist die Zahlung oder die Stundung der Einverleibungsgebühr oder die Nachsicht von der Zahlung dieser Gebühr (§ 57b und § 57f des Handelskammergesetzes in der Fassung der 4. Handelskammergesetz-Novelle, BGBl. Nr. 208/1969) nachzuweisen.

(4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 vor und steht in dem auf Grund der Anmeldung des Gewerbes durchzuführenden Verfahren keinem Dritten ein Berufungsrecht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Anmelder, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises (§ 28 Abs. 3 bis 5) und das Datum der Anmeldung des Gewerbes ersichtlich sind (Gewerbeschein); in diesem Falle gilt der Gewerbeschein als Bescheid. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind.

(5) Auf dem Gewerbeschein hat die Behörde Richtigstellungen, Änderungen des Namens, der Firma oder der Rechtsform des Inhabers gemäß § 12 sowie Verlegungen des Betriebes zu vermerken. Andere Vermerke, wie Bescheinigungen betreffend Einschränkungen oder Erweiterungen des Gewerbes einschließlich einer etwa erteilten Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises, über Errichtung weiterer Betriebsstätten, sind, unbeschadet der bescheidmäßigen Erledigung des betreffenden Anbringens, zulässig.

(6) Eine Gewerbeanmeldung, die vor der rechtskräftigen Erteilung einer erforderlichen Nachsicht oder einer erforderlichen Gleichstellung gemäß § 14 Abs. 2 eingebracht wird, gilt erst ab Rechtskraft der Nachsicht oder der Gleichstellung gemäß § 14 Abs. 2 als erstattet.

(7) Liegen die im Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde – unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z. 1 – dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Abkürzung

GewO 1973

b)

Bewilligungsverfahren

§ 341. (1) Wer ein konzessioniertes Gewerbe (§ 5 Z. 2) ausüben will, hat das Ansuchen bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Konzession zuständig ist. Für das Ansuchen um Erteilung der Konzession gelten die Bestimmungen des § 339 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 Z. 1 bis 3 sinngemäß.

(2) Wer einen Nebenbetrieb führen will (§ 37), hat das Ansuchen bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Dem Ansuchen sind die im § 339 Abs. 3 Z. 1 und 2 angeführten Belege betreffend die Person des Arbeitnehmers (§ 37 Abs. 1) anzuschließen.

(3) Das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 39 Abs. 5 und § 40 Abs. 4) oder der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter (§ 40 Abs. 2) ist bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde einzubringen. Diesen Ansuchen sind die im § 339 Abs. 3 Z. 1 und 2 angeführten Belege betreffend die Person des Geschäftsführers oder des Pächters anzuschließen.

(4) Das Ansuchen um die besondere Bewilligung zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4) oder zur Verlegung des Betriebes (§ 49 Abs. 2) ist bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Konzession in dem Standort, in dem die weitere Betriebsstätte errichtet oder in den der Betrieb verlegt werden soll, zuständig wäre; das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47 Abs. 4) ist bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Behörde einzubringen. Für diese Ansuchen, denen das Konzessionsdekret anzuschließen ist, gilt § 339 Abs. 2 erster Satz sinngemäß. Die Behörde hat von einer Entscheidung, mit der einem Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung der betreffenden Konzession in dem Standort, auf den die Konzession lautet, zuständige Behörde, im Falle der Verlegung des Betriebes die zur Erteilung der betreffenden Konzession im letzten Standort zuständige Behörde, zu verständigen.

(5) Das Ansuchen um die besondere Bewilligung zur Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte für ein konzessioniertes Gewerbe (§ 49 Abs. 3) ist bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Konzession in dem Standort, in den die weitere Betriebsstätte verlegt werden soll, zuständig wäre. Diese Behörde hat von einer Entscheidung, mit der einem Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung der betreffenden besonderen Bewilligung zur Errichtung einer weiteren Betriebsstätte im letzten Standort zuständige Behörde sowie die zur Erteilung der betreffenden Konzession in dem Standort, auf den die Konzession lautet, zuständige Behörde zu verständigen.

Abkürzung

GewO 1973

b)

Bewilligungsverfahren

§ 341. (1) Wer ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe (§ 128) ausüben will, hat das Ansuchen bei der Behörde (§ 191), die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Für das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung gelten die Bestimmungen des § 339 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 Z 1, 3 und 4 sinngemäß.

(2) Dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 128) sowie dem Ansuchen um Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines solchen Gewerbes an einen Pächter sind die im § 339 Abs. 3 Z 1 und 3 angeführten Belege betreffend die Person des Geschäftsführers oder des Pächters anzuschließen.

(3) Das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 128) in einer weiteren Betriebsstätte ist bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Behörde einzubringen. Das Ansuchen um Bewilligung zur Ausübung eines Waffengewerbes (§ 192) oder eines Gewerbes nach § 207 oder § 212 in einer weiteren Betriebsstätte oder zur Verlegung des Betriebes eines solchen Gewerbes in einen anderen Standort ist bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, in dem die weitere Betriebsstätte errichtet oder in den der Betrieb verlegt werden soll, zuständig wäre. Für diese Ansuchen, denen der Bewilligungsbescheid anzuschließen ist, gilt § 339 Abs. 2 erster Satz sinngemäß. Die Behörde hat von einer Entscheidung, mit der einem Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, auf den die Bewilligung lautet, zuständige Behörde, im Falle der Verlegung des Betriebes die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung im letzten Standort zuständige Behörde, zu verständigen.

(4) Das Ansuchen um Bewilligung zur Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte für ein Waffengewerbe (§ 192) oder ein Gewerbe nach § 207 oder § 212 ist bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, in den die weitere Betriebsstätte verlegt werden soll, zuständig wäre. Diese Behörde hat von einer Entscheidung, mit der einem Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer weiteren Betriebsstätte im letzten Standort zuständige Behörde sowie die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, auf den die Bewilligung lautet, zuständige Behörde zu verständigen.

Abkürzung

GewO 1973

§ 342. (1) In den Fällen des § 341 Abs. 1 bis 3 sowie des Abs. 4, soweit es sich um das Ansuchen um die Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers handelt, sind die Bestimmungen des § 340 Abs. 2 über die Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Gewerben, für die eine Konzession nur erteilt werden darf, wenn ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung besteht, sind vor der Erteilung der Konzession oder der besonderen Bewilligung für die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte oder für die Verlegung des Betriebes jedenfalls die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Gemeinde des Standortes aufzufordern, ein Gutachten zur Frage des Bedarfes abzugeben. § 340 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Abkürzung

GewO 1973

§ 342. In den Fällen des § 341 Abs. 1 und 2 sowie des Abs. 3, soweit es sich um das Ansuchen um die Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers handelt, sind die Bestimmungen des § 340 Abs. 2 über die Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

GewO 1973

§ 343. (1) Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt worden ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Konzessionsdekret auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen im Sinne des § 25 Abs. 3 sowie eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 3 bis 5) und das Datum des Bescheides ersichtlich sind.

(2) Vor der Ausfertigung des Konzessionsdekretes ist die Zahlung oder Stundung der Einverleibungsgebühr oder die Nachsicht von der Zahlung dieser Gebühr (§ 57b und § 57f des Handelskammergesetzes in der Fassung der 4. Handelskammergesetz-Novelle, BGBl. Nr. 208/1969) nachzuweisen.

(3) Soll dem Ansuchen des Konzessionswerbers vollinhaltlich Rechnung getragen werden und steht gegen die Erteilung der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde keinem Dritten ein Berufungsrecht zu, so hat diese Behörde bei Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs. 2 statt des Bescheides (Abs. 1) sogleich das Konzessionsdekret, das in diesem Fall als Bescheid gilt, auszufertigen; in diesem Falle ist der Konzessionswerber bereits mit der Zustellung des Konzessionsdekretes zur Ausübung der Konzession berechtigt, ohne den Zeitpunkt, in dem das Konzessionsdekret nicht mehr der Berufung unterliegt, abwarten zu müssen.

(4) Hinsichtlich der Vermerke auf dem Konzessionsdekret gilt § 340 Abs. 5 sinngemäß.

Abkürzung

GewO 1973

§ 344. (1) Gegen einen Bescheid, mit dem eine Konzession erteilt (§ 25), die Führung eines Nebenbetriebes bewilligt (§ 37 Abs. 2), die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers oder die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter genehmigt wird (§ 39 Abs. 5, § 40 Abs. 4, § 47 Abs. 4 und § 40 Abs. 2), steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Recht der Berufung insoweit zu, als es sich um die Entscheidung über die Erbringung des Befähigungsnachweises auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses oder über das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung handelt, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn die Gliederung nicht gehört worden ist (§ 342 Abs. 1 und 2).

(2) Wird ein Ansuchen um Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter mit der Begründung abgewiesen, daß dieser den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspricht, so steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem namhaft gemachten Pächter zu.

(3) In den Fällen, in denen für Bewilligungsverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, geht der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn

1.

der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über ein Ansuchen um eine Konzession nicht bestätigt hat,

2.

es sich um ein Verfahren über ein Ansuchen um die Bewilligung der Führung eines Nebenbetriebes handelt, oder

3.

der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über ein Ansuchen um die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers oder um die Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter nicht bestätigt hat.

Abkürzung

GewO 1973

§ 344. (1) Gegen einen Bescheid, mit dem eine Konzession oder die besondere Bewilligung für die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte oder für die Verlegung des Betriebes erteilt (§ 25, § 46 Abs. 4 und § 49 Abs. 2 und 3), die Führung eines Nebenbetriebes bewilligt (§ 37 Abs. 2), die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers oder die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter genehmigt wird (§ 39 Abs. 5, § 40 Abs. 4, § 47 Abs. 4 und § 40 Abs. 2), steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Recht der Berufung insoweit zu, als es sich um die Entscheidung über die Erbringung des Befähigungsnachweises auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses oder über das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung handelt, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn die Gliederung nicht gehört worden ist (§ 342 Abs. 1 und 2).

(2) Wird ein Ansuchen um Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter mit der Begründung abgewiesen, daß dieser den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspricht, so steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem namhaft gemachten Pächter zu.

(3) In den Fällen, in denen für Bewilligungsverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, geht der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn

1.

der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über ein Ansuchen um eine Konzession nicht bestätigt hat,

2.

es sich um ein Verfahren über ein Ansuchen um die Bewilligung der Führung eines Nebenbetriebes handelt, oder

3.

der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über ein Ansuchen um die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers oder um die Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter nicht bestätigt hat.

Abkürzung

GewO 1973

§ 344. (1) Gegen einen Bescheid, mit dem die Bewilligung zur Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 128) erteilt, die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines solchen Gewerbes oder die Übertragung der Ausübung eines solchen Gewerbes an einen Pächter genehmigt oder bei Waffengewerben (§ 192) und Gewerben nach § 207 und § 212 die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes bewilligt wird, steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Recht der Berufung insoweit zu, als es sich um die Entscheidung über die Erbringung des Befähigungsnachweises auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses handelt, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn die Gliederung nicht gehört worden ist (§ 342).

(2) Wird ein Ansuchen um Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 128) an einen Pächter mit der Begründung abgewiesen, daß dieser den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspricht, so steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem namhaft gemachten Pächter zu.

Abkürzung

GewO 1973

c)

Anzeigeverfahren

§ 345. (1) Die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4 (weitere Ausübung des Gewerbes nach Zurücklegung des 24. Lebensjahres oder bei Erlangung der Eigenberechtigung), gemäß § 11 Abs. 4 (weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters, Eintritt eines neuen Gesellschafters), gemäß § 11 Abs. 5 (Umwandlung einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter oder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und weitere Ausübung des Gewerbes der Kapitalgesellschaft), gemäß § 11 Abs. 6 (Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Handelsregister, in die bei Gründung der Betrieb eines Einzelkaufmannes oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen eingebracht worden ist, und weitere Ausübung des Gewerbes des Einzelkaufmannes oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes), gemäß § 11 Abs. 7 (Neubildung einer Aktiengesellschaft durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften und weitere Ausübung der Gewerbe der sich vereinigenden Gesellschaften oder Neubildung einer Genossenschaft durch Verschmelzung von Genossenschaften und weitere Ausübung der Gewerbe der sich vereinigenden Genossenschaften) und gemäß § 12 (Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine Offene Handelsgesellschaft) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes, bei konzessionierten Gewerben bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde, zu erstatten.

(2) Die Anzeigen gemäß § 37 Abs. 3 (Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem Nebenbetrieb), gemäß § 39 Abs. 4 und § 40 Abs. 4 (Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes), gemäß § 40 Abs. 2 (Übertragung und Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter), gemäß §§ 42 bis 44 (Fortbetriebe), gemäß § 63 Abs. 4 (Änderung des Namens oder der Firma) und gemäß § 86 (Anzeige über die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(3) Die Anzeigen gemäß § 39 Abs. 5 und § 40 Abs. 4 (Ausscheiden eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes) und gemäß § 40 Abs. 2 (Widerruf der Übertragung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes an einen Pächter) sind bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu erstatten.

(4) Die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 3 (Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte), gemäß § 47 Abs. 3 (Bestellung und Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) und gemäß § 48 (Einstellung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) sind bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Für die Anzeige gemäß § 46 Abs. 3 gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß

(5) Die Anzeigen gemäß § 47 Abs. 4 (Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) und gemäß § 48 (Einstellung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) sind bei der zur Bewilligung der Ausübung des konzessionierten Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte zuständigen Behörde zu erstatten.

(6) Die Anzeigen gemäß § 49 Abs. 1 (Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes) und gemäß § 49 Abs. 3 (Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte für ein Anmeldungsgewerbe) sind bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Für diese Anzeigen gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß.

(7) Den Anzeigen gemäß Abs. 1 bis 6 sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen; § 340 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(8) Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat die Behörde, bei der gemäß Abs. 1 bis 6 die Anzeigen zu erstatten sind,

1.

die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 4 bis 7, § 12, § 37 Abs. 3, § 39 Abs. 4 und § 40 Abs. 4, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt wird, § 40 Abs. 2, wenn die Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter angezeigt wird, sowie §§ 42 bis 44 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen;

2.

die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 3 sowie § 47 Abs. 3, wenn die Bestellung eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;

3.

die Anzeigen gemäß § 49 Abs. 1 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;

4.

die Anzeigen gemäß § 49 Abs. 3 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte sowie für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;

5.

die Anzeigen gemäß § 39 Abs. 4 und 5 sowie § 40 Abs. 4, wenn das Ausscheiden eines Geschäftsführers angezeigt wird, § 40 Abs. 2, wenn der Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter angezeigt wird, sowie § 86 in den Verwaltungsakten entsprechend zu vermerken, wenn nicht die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist;

6.

die Anzeigen gemäß § 47 Abs. 3 und 4, wenn das Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, sowie § 48 in den Verwaltungsakten entsprechend zu vermerken, wenn nicht die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist, sowie die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde, zu verständigen;

7.

die Anzeigen gemäß § 63 Abs. 4 bei Anmeldungsgewerben auf dem Gewerbeschein, und bei konzessionierten Gewerben auf dem Konzessionsdekret zu vermerken.

(9) Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist – unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen; § 344 Abs. 2 gilt sinngemäß für den Pächter.

Abkürzung

GewO 1973

c)

Anzeigeverfahren

§ 345. (1) Die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4 (weitere Ausübung des Gewerbes nach Zurücklegung des 24. Lebensjahres oder bei Erlangung der Eigenberechtigung), gemäß § 11 Abs. 4 (weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters, Eintritt eines neuen Gesellschafters), gemäß § 11 Abs. 5 (Umwandlung einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter oder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und weitere Ausübung des Gewerbes der Kapitalgesellschaft), gemäß § 11 Abs. 6 (Eintragung in das Handelsregister, daß der Betrieb eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes als Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in eine Kapitalgesellschaft eingebracht worden ist, und weitere Ausübung des Gewerbes des Einzelunternehmers oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes), gemäß § 11 Abs. 7 (Neubildung einer Aktiengesellschaft durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften und weitere Ausübung der Gewerbe der sich vereinigenden Gesellschaften oder Neubildung einer Genossenschaft durch Verschmelzung von Genossenschaften und weitere Ausübung der Gewerbe der sich vereinigenden Genossenschaften), gemäß § 11 Abs. 8 (Verschmelzung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit- oder untereinander oder von Genossenschaften durch Aufnahme und weitere Ausübung der Gewerbe der übertragenden Gesellschaft bzw. Genossenschaft) und gemäß § 12 (Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine Offene Handelsgesellschaft) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes, bei konzessionierten Gewerben bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde, zu erstatten.

(2) Die Anzeigen gemäß § 37 Abs. 3 (Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem Nebenbetrieb), gemäß § 39 Abs. 4 und § 40 Abs. 4 (Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes), gemäß § 40 Abs. 2 (Übertragung und Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter), gemäß §§ 42 bis 44 (Fortbetriebe), gemäß § 63 Abs. 4 (Änderung des Namens oder der Firma) und gemäß § 86 (Anzeige über die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(3) Die Anzeigen gemäß § 39 Abs. 5 und § 40 Abs. 4 (Ausscheiden eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes) und gemäß § 40 Abs. 2 (Widerruf der Übertragung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes an einen Pächter) sind bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu erstatten.

(4) Die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 3 (Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte), gemäß § 47 Abs. 3 (Bestellung und Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) und gemäß § 48 (Einstellung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) sind bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Für die Anzeige gemäß § 46 Abs. 3 gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß

(5) Die Anzeigen gemäß § 47 Abs. 4 (Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) und gemäß § 48 (Einstellung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) sind bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(6) Die Anzeigen gemäß § 49 Abs. 1 (Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes) und gemäß § 49 Abs. 3 (Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte für ein Anmeldungsgewerbe) sind bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Für diese Anzeigen gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß.

(7) Den Anzeigen gemäß Abs. 1 bis 6 sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen; § 340 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(8) Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat die Behörde, bei der gemäß Abs. 1 bis 6 die Anzeigen zu erstatten sind,

1.

die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 4 bis 7, § 12, § 37 Abs. 3, § 39 Abs. 4 und § 40 Abs. 4, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt wird, § 40 Abs. 2, wenn die Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter angezeigt wird, sowie §§ 42 bis 44 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen;

2.

die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 3 sowie § 47 Abs. 3, wenn die Bestellung eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;

3.

die Anzeigen gemäß § 49 Abs. 1 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;

4.

die Anzeigen gemäß § 49 Abs. 3 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte sowie für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;

5.

die Anzeigen gemäß § 39 Abs. 4 und 5 sowie § 40 Abs. 4, wenn das Ausscheiden eines Geschäftsführers angezeigt wird, § 40 Abs. 2, wenn der Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter angezeigt wird, sowie § 86 in den Verwaltungsakten entsprechend zu vermerken, wenn nicht die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist;

6.

die Anzeigen gemäß § 47 Abs. 3 und 4, wenn das Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, sowie § 48 in den Verwaltungsakten entsprechend zu vermerken, wenn nicht die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist, sowie die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde, zu verständigen;

7.

die Anzeigen gemäß § 63 Abs. 4 bei Anmeldungsgewerben auf dem Gewerbeschein, und bei konzessionierten Gewerben auf dem Konzessionsdekret zu vermerken.

(9) Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist – unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen; § 344 Abs. 2 gilt sinngemäß für den Pächter.

Abkürzung

GewO 1973

c)

Anzeigeverfahren

§ 345. (1) Die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4 (weitere Ausübung des Gewerbes nach Zurücklegung des 24. Lebensjahres oder bei Erlangung der Eigenberechtigung), gemäß § 11 Abs. 4 (weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters, Eintritt eines neuen Gesellschafters), gemäß § 11 Abs. 5 (Umwandlung einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter oder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und weitere Ausübung des Gewerbes der Kapitalgesellschaft), gemäß § 11 Abs. 6 (Eintragung in das Firmenbuch, daß der Betrieb eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes als Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in eine Kapitalgesellschaft eingebracht worden ist, und weitere Ausübung des Gewerbes des Einzelunternehmers oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes), gemäß § 11 Abs. 7 (Neubildung einer Aktiengesellschaft durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften und weitere Ausübung der Gewerbe der sich vereinigenden Gesellschaften oder Neubildung einer Genossenschaft durch Verschmelzung von Genossenschaften und weitere Ausübung der Gewerbe der sich vereinigenden Genossenschaften), gemäß § 11 Abs. 8 (Verschmelzung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit- oder untereinander oder von Genossenschaften durch Aufnahme und weitere Ausübung der Gewerbe der übertragenden Gesellschaft bzw. Genossenschaft) und gemäß § 12 (Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine Offene Handelsgesellschaft) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes, bei konzessionierten Gewerben bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde, zu erstatten.

(2) Die Anzeigen gemäß § 37 Abs. 3 (Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem Nebenbetrieb), gemäß § 39 Abs. 4 und § 40 Abs. 4 (Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes), gemäß § 40 Abs. 2 (Übertragung und Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter), gemäß §§ 42 bis 44 (Fortbetriebe), gemäß § 63 Abs. 4 (Änderung des Namens oder der Firma) und gemäß § 86 (Anzeige über die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(3) Die Anzeigen gemäß § 39 Abs. 5 und § 40 Abs. 4 (Ausscheiden eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes) und gemäß § 40 Abs. 2 (Widerruf der Übertragung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes an einen Pächter) sind bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu erstatten.

(4) Die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 3 (Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte), gemäß § 47 Abs. 3 (Bestellung und Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) und gemäß § 48 (Einstellung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) sind bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Für die Anzeige gemäß § 46 Abs. 3 gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß

(5) Die Anzeigen gemäß § 47 Abs. 4 (Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) und gemäß § 48 (Einstellung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) sind bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(6) Die Anzeigen gemäß § 49 Abs. 1 (Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes) und gemäß § 49 Abs. 3 (Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte für ein Anmeldungsgewerbe) sind bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Für diese Anzeigen gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß.

(7) Den Anzeigen gemäß Abs. 1 bis 6 sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen; § 340 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(8) Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat die Behörde, bei der gemäß Abs. 1 bis 6 die Anzeigen zu erstatten sind,

1.

die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 4 bis 7, § 12, § 37 Abs. 3, § 39 Abs. 4 und § 40 Abs. 4, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt wird, § 40 Abs. 2, wenn die Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter angezeigt wird, sowie §§ 42 bis 44 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen;

2.

die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 3 sowie § 47 Abs. 3, wenn die Bestellung eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;

3.

die Anzeigen gemäß § 49 Abs. 1 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;

4.

die Anzeigen gemäß § 49 Abs. 3 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte sowie für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;

5.

die Anzeigen gemäß § 39 Abs. 4 und 5 sowie § 40 Abs. 4, wenn das Ausscheiden eines Geschäftsführers angezeigt wird, § 40 Abs. 2, wenn der Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter angezeigt wird, sowie § 86 in den Verwaltungsakten entsprechend zu vermerken, wenn nicht die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist;

6.

die Anzeigen gemäß § 47 Abs. 3 und 4, wenn das Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, sowie § 48 in den Verwaltungsakten entsprechend zu vermerken, wenn nicht die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist, sowie die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde, zu verständigen;

7.

die Anzeigen gemäß § 63 Abs. 4 bei Anmeldungsgewerben auf dem Gewerbeschein, und bei konzessionierten Gewerben auf dem Konzessionsdekret zu vermerken.

(9) Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist – unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen; § 344 Abs. 2 gilt sinngemäß für den Pächter.

Abkürzung

GewO 1973

c)

Anzeigeverfahren

§ 345. (1) Die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4 (weitere Ausübung des Gewerbes nach Zurücklegung des 24. Lebensjahres oder bei Erlangung der Eigenberechtigung), gemäß § 11 Abs. 3 (weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters, Eintritt eines neuen Gesellschafters), gemäß § 11 Abs. 5 (Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch, und weitere Ausübung des Gewerbes durch den Nachfolgeunternehmer) und gemäß § 12 (Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft, einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes, bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (§ 128) bei der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde, zu erstatten.

(2) Die Anzeigen gemäß § 37 Abs. 2 (Führung eines integrierten Betriebes sowie Bestellung eines befähigten Arbeitnehmers), gemäß § 37 Abs. 3 (Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem integrierten Betrieb), gemäß § 39 Abs. 4 und § 40 Abs. 4 (Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes), gemäß § 40 Abs. 2 (Übertragung und Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter), gemäß §§ 42 bis 44 (Fortbetriebe), gemäß § 63 Abs. 4 (Änderung des Namens oder der Firma, Eintragung oder Löschung der Firma einer natürlichen Person im Firmenbuch), gemäß § 86 (Anzeige über die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung) und gemäß § 152a (Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(3) Bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (§ 128) sind die Anzeigen über das Ausscheiden eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers sowie über den Widerruf der Übertragung der Ausübung an einen Pächter bei der für die Genehmigung zuständigen Behörde zu erstatten.

(4) Die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 3 (Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte), gemäß § 47 Abs. 3 (Bestellung und Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) und gemäß § 48 Abs. 1 (Einstellung der Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) sind bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Für die Anzeige gemäß § 46 Abs. 3 gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß.

(5) Die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 (Austausch gleichartiger Maschinen oder Geräte) sind bei der zur Genehmigung der betreffenden Anlage zuständigen Behörde zu erstatten.

(6) Die Anzeigen gemäß § 49 Abs. 1 (Verlegung des Betriebes eines Gewerbes) und gemäß § 49 Abs. 3 (Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte für ein Gewerbe) sind bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Für diese Anzeigen gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß.

(7) Den Anzeigen gemäß Abs. 1 bis 6 sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen; § 340 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(8) Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat die Behörde, bei der gemäß Abs. 1 bis 6 die Anzeigen zu erstatten sind,

1.

die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 3 und 5, § 12, § 37 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 4 und § 40 Abs. 4, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt wird, § 40 Abs. 2, wenn die Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter angezeigt wird, sowie §§ 42 bis 44 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen;

2.

die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 3 und gemäß § 47 Abs. 3, wenn die Bestellung eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;

3.

die Anzeigen gemäß § 49 Abs. 1 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;

4.

die Anzeigen gemäß § 49 Abs. 3 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte sowie für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;

5.

die Anzeigen gemäß § 39 Abs. 4 sowie § 40 Abs. 4, wenn das Ausscheiden eines Geschäftsführers angezeigt wird, § 40 Abs. 2, wenn der Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter angezeigt wird, sowie § 86 in den Verwaltungsakten entsprechend zu vermerken, wenn nicht die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist;

6.

die Anzeigen gemäß § 47 Abs. 3, wenn das Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, sowie § 48 Abs. 1 in den Verwaltungsakten entsprechend zu vermerken, wenn nicht die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist, sowie die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (§ 128) die zur Genehmigung zuständige Behörde, zu verständigen;

7.

die Anzeigen gemäß § 63 Abs. 4 und § 152a auf dem Gewerbeschein zu vermerken;

8.

die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.

(9) Werden durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebene Anzeigen erstattet, obwohl hiefür die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist – unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen; § 344 Abs. 2 gilt sinngemäß für den Pächter. Bescheide über Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 sind innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige zu erlassen.

Abkürzung

GewO 1973

d)

Nachsichtsverfahren

§ 346. (1) Für die Erteilung einer Nachsicht ist zuständig:

1.

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, sofern es sich um die Nachsicht vom Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und 7) für ein konzessioniertes Gewerbe oder um die Nachsicht von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers (§ 41 Abs 4) für die Fortführung eines konzessionierten Gewerbes handelt und der Bundesminister die für die Erteilung der Konzession zuständige Behörde ist;

2.

der Landeshauptmann in den Fällen einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und 7) für die übrigen konzessionierten Gewerbe, für Handwerke und für gebundene Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. a, in den Fällen einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Konzessionsprüfung (§ 28 Abs. 6), in den Fällen einer Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß §§ 26 und 27 sowie in den Fällen einer Nachsicht von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers (§ 41 Abs. 4) für die Fortführung eines konzessionierten Gewerbes, zu dessen Erteilung der Landeshauptmann zuständig ist;

3.

die Bezirksverwaltungsbehörde in allen sonstigen Nachsichtsfällen.

(2) Das Nachsichtsansuchen kann bei konzessionierten Gewerben zugleich mit dem Ansuchen um Erteilung der Konzession (§ 341 Abs. 1) oder um Genehmigung (§ 341 Abs. 3 und 4) eingebracht werden.

(3) Vor der Erteilung einer Nachsicht gemäß §§ 26 bis 28 hat die Behörde die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der vorgelegten Belege aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ein Gutachten abzugeben; eine solche Aufforderung hat zu entfallen, wenn das Gutachten bereits vorliegt. Handelt es sich um ein Gewerbe, das die Mitgliedschaft zu einem Gremium der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, so ist die Sektion Handel die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.

(4) Gegen einen Bescheid, mit dem eine Nachsicht von dem zur Ausübung von Handwerken, gebundenen oder konzessionierten Gewerben vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erteilt worden ist, steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist.

(5) In den Fällen, in denen gemäß Abs. 1 Z. 3 die Bezirksverwaltungsbehörde für die Erteilung einer Nachsicht zuständig ist, geht der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über ein Ansuchen um eine Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht bestätigt hat.

Abkürzung

GewO 1973

d)

Nachsichtsverfahren

§ 346. (1) Für die Erteilung einer Nachsicht ist zuständig:

1.

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, sofern es sich um die Nachsicht vom Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und 7) für ein konzessioniertes Gewerbe oder um die Nachsicht von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers (§ 41 Abs 4) für die Fortführung eines konzessionierten Gewerbes handelt und der Bundesminister die für die Erteilung der Konzession zuständige Behörde ist;

2.

der Landeshauptmann in den Fällen einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und 7) für die übrigen konzessionierten Gewerbe, für Handwerke und für gebundene Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. a, in den Fällen einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Konzessionsprüfung (§ 28 Abs. 6), in den Fällen einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28a, in den Fällen einer Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß §§ 26 und 27 sowie in den Fällen einer Nachsicht von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers (§ 41 Abs. 4) für die Fortführung eines konzessionierten Gewerbes, zu dessen Erteilung der Landeshauptmann zuständig ist;

3.

die Bezirksverwaltungsbehörde in allen sonstigen Nachsichtsfällen.

(2) Das Nachsichtsansuchen kann bei konzessionierten Gewerben zugleich mit dem Ansuchen um Erteilung der Konzession (§ 341 Abs. 1) oder um Genehmigung (§ 341 Abs. 3 und 4) eingebracht werden.

(3) Im Nachsichtsverfahren gemäß §§ 26 bis 28 hat die Behörde die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der vorgelegten Belege aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ein Gutachten abzugeben; eine solche Aufforderung hat zu entfallen, wenn das Gutachten bereits vorliegt. Handelt es sich um ein Gewerbe, das die Mitgliedschaft zu einem Gremium der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, so ist die Sektion Handel die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.

(4) Gegen einen Bescheid, mit dem eine Nachsicht von dem zur Ausübung von Handwerken, gebundenen oder konzessionierten Gewerben vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erteilt worden ist, steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist.

(5) In den Fällen einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28a gelten die Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe, daß jeweils die zuständige Sektion der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist.

(6) In den Fällen, in denen gemäß Abs. 1 Z. 3 die Bezirksverwaltungsbehörde für die Erteilung einer Nachsicht zuständig ist, geht der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über ein Ansuchen um eine Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht bestätigt hat.

Abkürzung

GewO 1973

d)

Nachsichtsverfahren

§ 346. (1) Für die Erteilung einer Nachsicht ist zuständig:

1.

der Landeshauptmann in den Fällen einer Nachsicht

a)

vom Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und 7) für bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe (§ 128) sowie für Handwerke und für gebundene Gewerbe, bei denen die Prüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist,

b)

von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 (§ 28 Abs. 6), wenn die Prüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist,

c)

vom Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß §§ 26 und 27;

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde in allen sonstigen Nachsichtsfällen.

(2) Das Nachsichtsansuchen kann bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (§ 128) zugleich mit dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung (§ 341 Abs. 1) oder um Genehmigung (§ 341 Abs. 2 und 3) eingebracht werden.

(3) Im Nachsichtsverfahren gemäß §§ 26 bis 28 hat die Behörde die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der vorgelegten Belege aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ein Gutachten abzugeben; eine solche Aufforderung hat zu entfallen, wenn das Gutachten bereits vorliegt. Handelt es sich um ein Gewerbe, das die Mitgliedschaft zu einem Gremium der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, so ist die Sektion Handel die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.

(4) Gegen einen Bescheid, mit dem eine Nachsicht von dem zur Ausübung von Handwerken oder gebundenen Gewerben vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erteilt worden ist, steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist.

(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993)

Abkürzung

GewO 1973

e)

Verfahren betreffend die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes

§ 347. (1) Wird die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes (§ 7) angemeldet, ist es aber offenkundig, daß eine Ausübung des Gewerbes in dieser Form gar nicht beabsichtigt oder vorläufig überhaupt nicht möglich ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

(2) Ist auf Grund der Anmeldung der Ausübung des Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes gemäß § 340 Abs. 1 ein Bescheid erlassen oder der Gewerbeschein gemäß § 340 Abs. 4 ausgefertigt oder ist die Konzession für die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes erteilt worden, bestehen jedoch in der Folge Zweifel, ob das Gewerbe tatsächlich in dieser Form ausgeübt wird, so hat der Landeshauptmann über diese Frage zu entscheiden. Vor der Entscheidung hat er die beteiligten Fachgruppen, die als zuständige Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft in Betracht kommen könnten, den beteiligten Fachverband der Industrie sowie die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören, die ihre Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben haben. Kommen von einer Sektion der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehrere Fachgruppen als zuständige Gliederungen in Betracht, dann tritt die betreffende Sektion der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft als zuständige Gliederung an die Stelle ihrer beteiligten Fachgruppen.

(3) Gegen den Bescheid steht den beteiligten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem beteiligten Fachverband der Industrie das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden sind.

Abkürzung

GewO 1973

e)

Verfahren betreffend die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes

§ 347. (1) Wird die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes (§ 7) angemeldet, ist es aber offenkundig, daß eine Ausübung des Gewerbes in dieser Form gar nicht beabsichtigt oder vorläufig überhaupt nicht möglich ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Wird um die Bewilligung zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes (§ 7) angesucht, ist es aber offenkundig, daß eine Ausübung des Gewerbes in dieser Form gar nicht beabsichtigt ist oder vorläufig überhaupt nicht möglich ist, so hat die zur Erteilung der betreffenden Konzession zuständige Behörde das Ansuchen abzuweisen.

(2) Ist auf Grund der Anmeldung der Ausübung des Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes gemäß § 340 Abs. 1 ein Bescheid erlassen oder der Gewerbeschein gemäß § 340 Abs. 4 ausgefertigt oder ist die Konzession für die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes erteilt worden, bestehen jedoch in der Folge Zweifel, ob das Gewerbe tatsächlich in dieser Form ausgeübt wird, so hat der Landeshauptmann über diese Frage zu entscheiden. Vor der Entscheidung hat er die beteiligten Fachgruppen, die als zuständige Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft in Betracht kommen könnten, den beteiligten Fachverband der Industrie sowie die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören, die ihre Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben haben. Kommen von einer Sektion der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehrere Fachgruppen als zuständige Gliederungen in Betracht, dann tritt die betreffende Sektion der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft als zuständige Gliederung an die Stelle ihrer beteiligten Fachgruppen.

(3) Gegen den Bescheid steht den beteiligten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem beteiligten Fachverband der Industrie das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden sind.

Abkürzung

GewO 1973

e)

Verfahren betreffend die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes

§ 347. (1) Wird die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes (§ 7) angemeldet oder um die Bewilligung zur Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 128) in der Form eines Industriebetriebes angesucht, ist es aber offenkundig, daß eine Ausübung des Gewerbes in dieser Form gar nicht beabsichtigt oder vorläufig überhaupt nicht möglich ist, so hat die Behörde die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

(2) Ist auf Grund der Anmeldung der Ausübung des Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes gemäß § 340 Abs. 1 ein Bescheid erlassen oder der Gewerbeschein gemäß § 340 Abs. 4 ausgefertigt worden, bestehen jedoch in der Folge Zweifel, ob das Gewerbe tatsächlich in dieser Form ausgeübt wird, so hat der Landeshauptmann über diese Frage zu entscheiden. Vor der Entscheidung hat er die beteiligten Fachgruppen, die als zuständige Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft in Betracht kommen könnten, den beteiligten Fachverband der Industrie sowie die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören, die ihre Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben haben. Kommen von einer Sektion der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehrere Fachgruppen als zuständige Gliederungen in Betracht, dann tritt die betreffende Sektion der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft als zuständige Gliederung an die Stelle ihrer beteiligten Fachgruppen.

(3) Gegen den Bescheid steht den beteiligten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem beteiligten Fachverband der Industrie das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden sind.

Abkürzung

GewO 1973

f)

Feststellungsverfahren der Oberbehörde über die Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Vorschriften und über den aufrechten Bestand von Gewerbeberechtigungen

§ 348. (1) Wird eine Gewerbeanmeldung erstattet oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder beim Landeshauptmann um die Bewilligung zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes angesucht, bestehen aber Zweifel, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, so hat der Landeshauptmann von Amts wegen über diese Frage zu entscheiden.

(2) Vor der Entscheidung hat der Landeshauptmann die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen zu hören, die ihre Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben haben. Diesen steht gegen den Bescheid das Recht der Berufung zu, falls die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder sie nicht gehört worden sind.

(3) Wird beim Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie um die Bewilligung zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes angesucht, bestehen aber Zweifel, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie von Amts wegen über diese Frage zu entscheiden. Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die für die Erteilung der Konzession zuständige Behörde, hat von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, mit Bescheid festzustellen, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat.

Abkürzung

GewO 1973

f)

Feststellungsverfahren der Oberbehörde über die Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Vorschriften und über den aufrechten Bestand von Gewerbeberechtigungen

§ 348. (1) Wird eine Gewerbeanmeldung erstattet oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder beim Landeshauptmann um die Bewilligung zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes oder um die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage angesucht oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder beim Landeshauptmann die Feststellung beantragt, ob die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74 gegeben ist, bestehen aber Zweifel, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, so hat der Landeshauptmann von Amts wegen über diese Frage zu entscheiden. Dies gilt auch für den Fall, wenn in einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 366 Zweifel bestehen, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.

(2) Vor der Entscheidung hat der Landeshauptmann die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen zu hören, die ihre Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben haben. Diesen steht gegen den Bescheid das Recht der Berufung zu, falls die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder sie nicht gehört worden sind.

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