Bundesgesetz vom 29. November 1973, mit dem Vorschriften über die Ausübung von Gewerben erlassen werden (Gewerbeordnung 1973 – GewO 1973)
(3) Bis zur Erlassung der im § 22 vorgeschriebenen Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Technischen Büros ist der gemäß § 171b vorgeschriebene Befähigungsnachweis gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. Juni 1978, BGBl. Nr. 322, über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten zu erbringen; bis dahin gelten auch für die in dieser Verordnung festgelegte Prüfung auch jene Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die die Prüfungen zum Nachweis der Befähigung für gebundene Gewerbe regeln.
(Zu § 176 Abs. 2:)
(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten, nicht auf bestimmte Kehrgebiete gemäß § 176 Abs. 2 erster Satz eingeschränkten Konzessionen zum Betrieb des Rauchfangkehrergewerbes berechtigt sind, dürfen Kehrarbeiten nur in den Kehrgebieten verrichten, in denen sie ihren Standort haben.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden, die – abgesehen von den Fällen gemäß § 176 Abs. 2 zweiter Satz – Kehrarbeiten in einem Kehrgebiet verrichten, in dem sie nicht ihren Standort haben, begehen hiedurch eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist.
(Zu § 173 und § 174:)
(3) In Personengesellschaften des Handelsrechtes, denen die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe vor dem 1. Jänner 1989 erteilt wurde, dürfen nach diesem Zeitpunkt juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes nicht mehr als persönlich haftende Gesellschafter neu eintreten, widrigenfalls die Konzession von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen ist. Für natürliche Personen, die nach dem genannten Zeitpunkt geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter einer solchen Personengesellschaft des Handelsrechtes werden, gilt § 173 Abs. 1 Z 4; bei Nichterfüllung dieser Bestimmung ist die Konzession gemäß § 173 Abs. 2 zu entziehen. Gewerbeberechtigungen von Personengesellschaften des Handelsrechtes im Sinne des ersten Satzes, deren persönlich haftende Gesellschafter nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 nicht ausschließlich natürliche Personen sind, erlöschen mit Ablauf der genannten Frist.
(4) Bei juristischen Personen, denen vor dem 1. Jänner 1989 die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe erteilt wurde, müssen Personen, die nach diesem Zeitpunkt in das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der juristischen Person berufen werden, ihren Wohnsitz im Inland haben und österreichische Staatsbürger sein, widrigenfalls die Konzession durch die Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen ist. Gewerbeberechtigungen von juristischen Personen im Sinne des ersten Satzes erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993.
(5) Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes im Sinne des § 173 Abs. 1 Z 2 und des § 174 liegt auch vor, wenn dem Konzessionswerber ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigten juristischen Person zusteht.
28a. (Zu § 180 Abs. 1 Z 2:)
Gewerbetreibende, die am 1. Feber 1982 zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigt sind, haben bis spätestens 31. Dezember 1982 die gemäß § 180 Abs. 1 Z 2 vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abzuschließen.
(Zu § 183:)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 183 an eine Konzession gebunden wurde (Erzeugung und Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät), im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeiten einer Konzession gemäß § 183 in einem ihren bisherigen Tätigkeiten auf diesem Gebiet sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist auch ohne die Erbringung des für dieses Gewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweises zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn sie
nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt haben und
um die Konzessionserteilung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ansuchen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
(Zu § 175 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993:)
(1) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 bereits erlangte Konzession zur Ausübung einer Teilberechtigung gemäß dem bisher geltenden § 208 Abs. 3 Z 1, 2 oder 3 darf als Gewerbeberechtigung für das entsprechend der bisherigen Teilberechtigung eingeschränkte Reisebürogewerbe weiter ausgeübt werden.
(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 den Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur Ausübung einer Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß dem bisher geltenden § 208 Abs. 3 Z 1, 2 oder 3 erbracht haben, dürfen Gewerbeanmeldungen auch mit einer Einschränkung erstatten, die einer Teilberechtigung gemäß dem bisher geltenden § 208 Abs. 3 Z 1, 2 oder 3 entspricht.
(Zu § 208:)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 208 Abs. 1 neu an eine Konzession gebunden wurde, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, dürfen diese Tätigkeit im Rahmen ihrer bisherigen Gewerbeberechtigung weiter ausüben, wenn sie
nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt haben, und
die weitere Ausübung dem Landeshauptmann binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzeigen.
§ 345 Abs. 7, Abs. 8 Z. 1 und Abs. 9 gilt sinngemäß.
(2) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung der nachstehenden, bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Konzessionen gemäß der Reisebüroverordnung 1935, BGBl. Nr. 148, berechtigt sind, stehen überdies folgende Berechtigungen zu:
Inhabern von Konzessionen gemäß § 2 lit. a dieser Verordnung die Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen sowie die Vermittlung von Personenbeförderungen durch Verkehrsunternehmen jeder Art;
Inhabern von Konzessionen gemäß § 2 lit. b dieser Verordnung die Vermittlung von Gesellschaftsfahrten;
Inhabern von Konzessionen gemäß § 2 lit. d dieser Verordnung die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung für Reisende und die Führung eines Fremdenzimmernachweises.
(3) Die im Abs. 1 genannten Personen, welche die dort genannten gewerblichen Tätigkeiten entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 ausüben, begehen hiedurch Verwaltungsübertretungen, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden sind.
(Zu den §§ 220 und 221:)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 220 Abs. 1 oder § 221 neu an eine Konzession gebunden wurde, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß § 220 oder § 221 in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn sie
nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt haben,
selbst oder durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis (§ 226) erbringen und
um die Konzessionserteilung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ansuchen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
32a. (Elektrotechniker:)
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 erlangte Konzessionen für die Ausübung des Gewerbes der Elektroinstallation der Unterstufe gelten als Bewilligungen für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker gemäß § 128 Z 7b.
(Zu § 228:)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 228 an eine Konzession gebunden wurde (Sterilisierung von Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen), im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß § 228 in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn sie
nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt haben,
selbst oder durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis (§ 230) erbringen und
um die Konzessionserteilung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ansuchen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
33a. (Zu § 236a:)
Personen, die zumindest seit 1. Jänner 1972 zur Ausübung des Optikerhandwerks befugt sind, dürfen die durch § 236a an eine Konzession gebundenen Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung des Optikerhandwerks ab dem 1. Jänner 1977 bis längstens 31. Dezember 1977 ausüben, wenn sie
nachweisen, daß sie die durch § 236a an eine Konzession gebundenen Tätigkeiten während der Jahre 1972 bis 1976 im Rahmen der Ausübung des Optikerhandwerks regelmäßig ausgeübt haben, und
die weitere Ausübung dieser Tätigkeiten dem Landeshauptmann bis spätestens 31. Jänner 1977 anzeigen.
§ 345 Abs. 7, Abs. 8 Z. 1 und Abs. 9 gilt sinngemäß.
(Zu § 244:)
(1) Bis zur Erlassung der im § 244 vorgesehenen Verordnung, mit der festgelegt wird, welche Gase wegen ihrer Gefährlichkeit als hochgiftige Gase im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind, gelten Zyangase und T-Gas (Äthylenoxyd) als solche hochgiftige Gase.
(2) Bis zur Erlassung der im § 244 vorgesehenen Verordnung, mit der festgelegt wird, welche Stoffe wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit zur Bekämpfung von Schädlingen nicht verwendet werden dürfen, ist die Verwendung von Schwefelkohlenstoff, Tetrachloräthan und Trichloräthylen zur Raumdurchgasung verboten.
(Anm.: Z 34a aufgehoben durch BGBl. Nr. 325/1990)
34b. (Zu § 260 und § 264 Z 2:)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 260 an eine Konzession gebunden wurde (Bauträger), am 1. Jänner 1989 berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß § 262a in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn sie
nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während der Zeit vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1988 befugt ausgeübt haben,
selbst oder durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis erbringen und
um die Konzessionserteilung spätestens am 30. Juni 1989 ansuchen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
(3) Bis zur Erlassung der im § 22 vorgesehenen Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Bauträger ist der gemäß § 264 Z 2 vorgeschriebene Befähigungsnachweis für dieses Gewerbe durch den Nachweis der Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Baumeister (§ 157), der Immobilienmakler (§ 259) oder der Immobilienverwaltung (§ 263) zu erbringen.
34c. (Ausgleichsvermittler:)
(1) Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 zur Ausübung des Gewerbes der Ausgleichsvermittler berechtigt sind, dürfen das genannte Gewerbe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 weiter ausüben. Neue Berechtigungen dürfen nicht mehr begründet werden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen der genaue Inhalt der vermittelten Ausgleiche (Namen der Schuldner und Gläubiger, Ausgleichssumme, Ausgleichsquote, allenfalls einzelnen Gläubigern eingeräumte besondere Vorteile, sofern deren Gewährung überhaupt zulässig ist, Namen der allfälligen Bürgen) und die Höhe der Entlohnung hervorzugehen hat.
(3) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die im Abs. 2 genannten Bücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.
(4) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die im Abs. 2 genannten Bücher an die Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
(5) Den im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden ist jegliche Werbung, insbesondere die Werbung für ihre Tätigkeit in Zeitungen, Rundschreiben u. dgl., untersagt. Sie dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Aufforderung Schuldner weder persönlich aufsuchen noch sie durch dritte Personen aufsuchen lassen, um ihnen ihre Vermittlungstätigkeit anzubieten oder ihnen einen Ausgleich nahezulegen, noch dürfen sie ihnen unaufgefordert auf andere Art ihre Tätigkeit anbieten.
(6) Eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 5 besteht nur für die Fälle, in denen dem Ausgleichsvermittler hinsichtlich eines Schuldners nachweislich bekannt ist, daß dieser die Eröffnung des gerichtlichen Ausgleichsverfahrens oder ein Gläubiger die Eröffnung des Konkurses beantragt oder der Schuldner mehr als drei Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich angetragen hat.
(7) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind zur berufsmäßigen Parteienvertretung in Insolvenzverfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz und vor Behörden befugt. Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, beim Verkehr mit den Gläubigern der von ihnen vertretenen Schuldner ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sie als Vertreter dieser Schuldner auftreten.
(Zu § 283:)
Die Bestimmungen des § 283 Abs. 4 über die Aufbewahrung der Pfandleihbücher finden auf die Pfandleihbücher, die auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 2a der Verordnung vom 24. April 1885, RGBl. Nr. 49, betreffend den Betrieb des Pfandleihergewerbes, in der Fassung der Verordnungen vom 10. Mai 1903, RGBl. Nr. 115, und vom 28. November 1917, RGBl. Nr. 470, geführt worden sind, sinngemäß Anwendung.
(Zu § 323a:)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 323a an eine Konzession gebunden wurde (Überlassung von Arbeitskräften), am 30. Juni 1988 berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt einer Konzession gemäß § 323a in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (§§ 87 bis 89, 91 Abs. 2) vorliegen, wenn sie
nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während der Zeit vom 1. Juli 1987 bis 30. Juni 1988 befugt ausgeübt haben,
selbst oder durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis (§ 323b Abs. 1 Z 1) erbringen,
im Falle, daß sie juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes sind, ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland haben,
um die Konzessionserteilung spätestens am 30. September 1988 ansuchen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
36a. (Zu § 323j:)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 323j an eine Konzession gebunden wurde (Errichtung von Alarmanlagen), am 1. Jänner 1989 berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß § 323j in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn sie
nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit während der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1988 befugt ausgeübt haben,
selbst oder durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis erbringen und
um die Konzessionserteilung spätestens am 30. Juni 1989 ansuchen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
(Zu § 323e:)
(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch § 323e an eine Konzession gebunden wurde (Lebens- und Sozialberater), am 31. Dezember 1988 berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt einer Konzession gemäß § 323e in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Konzession (§§ 87 bis 89, 91 Abs. 2) vorliegen, wenn sie
nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine Konzession gebundene Tätigkeit zum oben angeführten Zeitpunkt befugt ausgeübt haben,
den Befähigungsnachweis (§ 323f) erbringen und
um die Konzessionserteilung spätestens am 31. März 1989 ansuchen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
(Anm.: Z 38 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1982)
39.
Wenn in anderen als den in Z. 38 genannten Fällen Rechtsvorschriften auf die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung verweisen, sind für Übertretungen dieser Rechtsvorschriften, sofern keine Übertretung gemäß §§ 366 bis 368 dieses Bundesgesetzes vorliegt, die im § 368 Z. 17 vorgesehenen Strafen zu verhängen.
(Zu § 325:)
(1) Gelegenheitsmärkte („Quasimärkte“), die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mehr als dreimal abgehalten worden sind, dürfen während drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auch ohne die gemäß § 325 erforderliche Bewilligung abgehalten werden.
(2) Bei Erteilung von Bewilligungen zur Abhaltung von im Abs. 1 genannten Gelegenheitsmärkten entfällt die sonst gemäß § 329 Abs. 1 in Verbindung mit § 327 Abs. 3 vorgeschriebene Prüfung, ob ein Bedarf nach der Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes besteht.
(Zu § 326 Abs. 3:)
(1) Bis zur Erlassung der im § 326 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, mit der jene Waren bezeichnet werden, die auf Märkten nicht feilgehalten werden dürfen, ist das Feilhalten von Bettfedern, Obstbäumen, Obststräuchern und Reben auf Märkten verboten.
(2) Wer das Verbot gemäß Abs. 1 übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.
(Zu § 351:)
Ist eine Tätigkeit, die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 an eine Konzession gebunden war, neu in die Gruppe der gebundenen Gewerbe eingestuft worden und ist der Befähigungsnachweis auf Grund des § 376 Z 4 Abs. 3 durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung zu erbringen, so ist bis zur Erlassung der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das betreffende gebundene Gewerbe die Prüfung vor einer Kommission abzulegen, die vom Landeshauptmann zu bestellen ist. Im übrigen gilt § 351 Abs. 2 bis 4.
(Zu § 374 Abs. 2:)
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen betreffend Befugnisse zu den im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
44.
(1) Den zur Ausübung des Mechanikergewerbes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigten Gewerbetreibenden stehen weiterhin die Befugnisse gemäß § 1b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung zu.
(2) Den Getreidemüllern (§ 94 Z. 20) steht weiterhin die Befugnis gemäß § 1b Abs. 5 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung zu.
45.
(1) Bis zur Neuregelung der einschlägigen veterinärrechtlichen Vorschriften bleibt § 35 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung aufrecht.
(2) Die in der gemäß Abs. 1 aufrechterhaltenen Bestimmung festgelegten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(3) Wer der gemäß Abs. 1 aufrechterhaltenen Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.
46.
(1) Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes, BGBl. Nr. 156/1958, in der Fassung der Ladenschlußgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 203/1964, bleibt § 96e Abs. 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung weiterhin aufrecht.
(2) Wer die gemäß Abs. 1 aufrechterhaltene Bestimmung nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.
47.
(1) Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen bleiben die §§ 72, 73 und 76 bis 78e, 82 bis 84, 86, 88 und 90 bis 92 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung aufrecht.
(2) Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen
der §§ 78 bis 78b, 88 oder 90 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung,
(Anm.: lit. b bis d aufgehoben durch BGBl. Nr. 144/1983)
zuwiderhandelt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 2 ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu drei Monaten zu ahnden.
(4) Auf die gemäß Abs. 2 und 3 verhängten Geldstrafen ist § 372 Abs. 1 nicht anzuwenden.
Abkürzung
GewO 1973
Realgewerbe und Dominikalgewerbe
§ 377. (1) Ein Realgewerberecht oder Dominikalgewerberecht, das zu einer Tätigkeit berechtigt, die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt, gilt nach Maßgabe seines sachlichen Inhaltes als entsprechende Berechtigung im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sein Inhaber binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigt, daß er von dieser Berechtigung Gebrauch machen will. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn der Inhaber des Realgewerbes oder Dominikalgewerbes nachweist:
den Bestand des Realgewerberechtes oder Dominikalgewerberechtes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes und
daß das Realgewerbe oder Dominikalgewerbe innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erstattung der Anzeige ausgeübt worden ist.
Treffen die Voraussetzungen gemäß Z. 1 oder Z. 2 nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Der administrative Instanzenzug geht bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.
(2) Sind zwei oder mehrere Personen Inhaber des Realgewerbes oder Dominikalgewerbes, so gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß der Inhaber der Gewerbeberechtigung jene physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die von den Inhabern des Realgewerbes oder Dominikalgewerbes der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegeben wird.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in dem Bescheid, mit dem sie die Anzeige zur Kenntnis nimmt, den Inhaber, den Bestand und den Umfang der Gewerbeberechtigung im Sinne dieses Bundesgesetzes, bei Gastgewerben überdies die Betriebsart, die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, festzustellen.
(4) Realgewerberechte und Dominikalgewerberechte, für die keine Anzeige gemäß Abs. 1 erstattet worden ist, erlöschen nach drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Realgewerberechte und Dominikalgewerberechte, bei denen die Anzeige gemäß Abs. 1 erstattet wurde, erlöschen mit Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem zuständigen Grundbuchsgericht die radizierten Gewerberechte und Dominikalgewerberechte zwecks Löschung im Grundbuch nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, in den Fällen des Abs. 1 nach Rechtskraft des Bescheides, bekanntzugeben.
(6) Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die Inhaber von Realgewerben und Dominikalgewerben, die des Rechts zur Ausübung auf Grund des § 139 Abs. 3 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung verlustig erklärt worden sind.
(7) Bis zu dem Zeitpunkt des Erlöschens der Realgewerberechte und Dominikalgewerberechte im Sinne des Abs. 4 sind die bisher geltenden Vorschriften für Realgewerbe und Dominikalgewerbe auf diese Gewerbe weiter anzuwenden.
(8) Inhaber einer Gewerbeberechtigung gemäß Abs. 1 und 3 dürfen das Gewerbe nur ausüben, wenn sie den erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen; ansonsten haben sie einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen.
(9) Eine Gewerbeberechtigung gemäß Abs. 1 und 3 erlischt, wenn der Betrieb des Gewerbes nicht binnen drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 und 3 aufgenommen worden ist.
(10) Wer ein Gewerbe gemäß Abs. 1 und 3 ausübt, ohne selbst oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer den erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist.
Abkürzung
GewO 1973
Verlagsindustrielle Unternehmungen
§ 378. Verlagsindustrielle Unternehmungen der Stickerei-, Spitzen-, Gardinen-, Posamenten-, Kunstblumen-, Schmuckfedern- und Zwirnknopferzeugung und der Konfektion von Textilwaren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl. Nr. 179, auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung betrieben worden sind, dürfen – abgesehen von den ihren Inhabern auf Grund der bisherigen Gewerbeberechtigung weiterhin zustehenden Befugnissen – auch von deren Rechtsnachfolgern hinsichtlich des Unternehmens ungeachtet etwaiger einer solchen Gewerbeberechtigung entgegenstehender gewerberechtlicher Bestimmungen auf Grund einer der bisherigen gleichen Gewerbeberechtigung fortbetrieben werden. Dies gilt sinngemäß auch für den Inhaber im Falle der Verlegung des Betriebes (§ 49 Abs. 1).
Abkürzung
GewO 1973
Anhängige Verfahren
§ 379. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf strafbare Handlungen oder Unterlassungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher geltenden Vorschriften.
(2) Im übrigen sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.
Abkürzung
GewO 1973
Anhängige Verfahren
§ 379. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf strafbare Handlungen oder Unterlassungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher geltenden Vorschriften.
(2) Im übrigen sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.
(3) Anhängige Ansuchen um die Erteilung einer Konzession für ein Gewerbe, das neu in die Gruppen der Handwerke, nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe oder freien Gewerbe eingestuft wurde, gelten mit dem Inkrafttreten der Neueinstufung als bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes erstattete Gewerbeanmeldungen. Handelt es sich um ein Gewerbe, das nunmehr in die Gruppe der bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe fällt, so gilt das Anbringen als Ansuchen um Erteilung der betreffenden Bewilligung.
(4) Anhängige Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers, der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter und der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte sowie um Bewilligung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte, der Verlegung des Betriebes des Gewerbes in einen anderen Standort und der Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort gelten, sofern sie Gewerbe betreffen, die neu in die Gruppe der Handwerke, nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe oder freien Gewerbe eingestuft werden, mit dem Inkrafttreten der Neueinstufung als bei der jeweils zuständigen Behörde erstattete Anzeigen.
Abkürzung
GewO 1973
Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
§ 380. (1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Auf Angelegenheiten, die durch ausdrücklich aufrechterhaltene oder durch sonst aufrecht gebliebene gewerberechtliche Vorschriften geregelt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – soweit sie nicht schon unmittelbar gelten – anzuwenden.
Abkürzung
GewO 1973
Schlußbestimmungen
§ 381. (1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 4 bis 8 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, in Angelegenheiten des Betriebes von Schleppliften hinsichtlich der in Betracht kommenden Bestimmungen jedoch der Bundesminister für Verkehr, betraut, und zwar
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 134 Abs. 2, des § 135 Abs. 1 und 2, des § 138 Abs. 3, des § 139, des § 147, des § 283 Abs. 3, des § 375 Abs. 1 Z 37 und hinsichtlich jener Bestimmungen, die eine Mitwirkung der Sicherheitsbehörden I. oder II. Instanz vorsehen (§ 138 Abs. 4 und 5, § 140 Abs. 2, § 141, § 142, § 273 Abs. 3, § 283 Abs. 5, § 313 Abs. 2, § 321 Abs. 2, § 376 Z 20) sowie hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 52 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 142 und des § 322, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 322, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich des § 18 Abs. 8 bis 10, des § 22 Abs. 5 und des § 24 Abs. 2 und 4, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich des § 71 Abs. 4, des § 72 Abs. 2, des § 82 Abs. 1, des § 135 Abs. 1 und 2 und des § 244;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 322, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 326 Abs. 3 und des § 374 Abs. 1 Z 106 sowie hinsichtlich der §§ 76 Abs. 2 und 82 Abs. 2, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr hinsichtlich des § 186 Abs. 2 und 4 sowie hinsichtlich des § 322, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 24 Abs. 6 und des § 376 Z 18 und hinsichtlich des § 134 Abs. 2, des § 135 Abs. 1 und 2, des § 138 Abs. 3, des § 141, des § 142 und des § 322, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen, sowie hinsichtlich des § 139 Abs. 1, soweit diese Bestimmung sich auf militärische Waffen bezieht;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich des § 134 Abs. 2 und hinsichtlich des § 142, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des § 18 Abs. 8 bis 10, des § 22 Abs. 5 und des § 24 Abs. 2 und 4, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hinsichtlich des § 22 Abs. 10, des § 24 Abs. 3, des § 72 Abs. 2, des § 76, des § 82 Abs. 1, des § 235, des § 244 und des § 326 Abs. 3 sowie hinsichtlich des § 22 Abs. 5, des § 24 Abs. 4, des § 50 Abs. 3, des § 52 Abs. 3 und des § 57 Abs. 2, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen.
(4) Mit der Vollziehung des § 54 Abs. 3 und des § 60 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 71 Abs. 1 sind der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundesminister für soziale Verwaltung gemeinsam betraut.
(6) Mit der Vollziehung des § 79a Abs. 2 ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz betraut.
(7) Mit der Vollziehung des § 376 Z. 36 bis 38 ist der Bundesminister für Verkehr betraut.
(8) Mit der Vollziehung des § 376 Z. 47 ist der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.
Abkürzung
GewO 1973
Schlußbestimmungen
§ 381. (1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 4 bis 8 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, in Angelegenheiten des Betriebes von Schleppliften hinsichtlich der in Betracht kommenden Bestimmungen jedoch der Bundesminister für Verkehr, betraut, und zwar
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 134 Abs. 2, des § 135 Abs. 1 und 2, des § 138 Abs. 3, des § 139, des § 147, des § 283 Abs. 3, des § 375 Abs. 1 Z. 37 und hinsichtlich jener Bestimmungen, die eine Mitwirkung der Sicherheitsbehörden I. oder II. Instanz vorsehen (§ 138 Abs. 4 und 5, § 140 Abs. 2, § 141, § 142, § 273 Abs. 3, § 283 Abs. 5, § 313 Abs. 2, § 321 Abs. 2, § 376 Z. 20) sowie hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 52 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 142 und des § 322, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 322, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich des § 18 Abs. 8 bis 10, des § 22 Abs. 5 und des § 24 Abs. 2 und 4, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich des § 71 Abs. 4, des § 72 Abs. 2, des § 82 Abs. 1, des § 135 Abs. 1 und 2 und des § 244;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 322, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 326 Abs. 3 und des § 374 Abs. 1 Z 106 sowie hinsichtlich der §§ 76 Abs. 2 und 82 Abs. 2, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr hinsichtlich des § 186 Abs. 2 und 4 sowie hinsichtlich des § 322, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 24 Abs. 6 und des § 376 Z. 18 und hinsichtlich des § 134 Abs. 2, des § 135 Abs. 1 und 2, des § 138 Abs. 3, des § 141, des § 142 und des § 322, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen, sowie hinsichtlich des § 139 Abs. 1, soweit diese Bestimmung sich auf militärische Waffen bezieht;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich des § 134 Abs. 2 und hinsichtlich des § 142, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des § 18 Abs. 8 bis 10, des § 22 Abs. 5 und des § 24 Abs. 2 und 4, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hinsichtlich des § 22 Abs. 10, des § 24 Abs. 3, des § 72 Abs. 2, des § 76, des § 82 Abs. 1, des § 235, des § 244 und des § 326 Abs. 3 sowie hinsichtlich des § 22 Abs. 5, des § 24 Abs. 4, des § 50 Abs. 3, des § 52 Abs. 3 und des § 57 Abs. 2, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich des § 22 Abs. 11 und des § 323c, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen.
(4) Mit der Vollziehung des § 54 Abs. 3 und des § 60 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 71 Abs. 1 sind der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundesminister für soziale Verwaltung gemeinsam betraut.
(6) Mit der Vollziehung des § 79a Abs. 2 ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz betraut.
(7) Mit der Vollziehung des § 376 Z. 36 bis 38 ist der Bundesminister für Verkehr betraut.
(8) Mit der Vollziehung des § 376 Z. 47 ist der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.
Abkürzung
GewO 1973
Schlußbestimmungen
§ 381. (1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 4 bis 8 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in Angelegenheiten des Betriebes von Schleppliften hinsichtlich der in Betracht kommenden Bestimmungen jedoch der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, betraut, und zwar
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 133 Abs. 6, des § 135 Abs. 1 und 2, des § 138 Abs. 3, des § 139, des § 147, des § 283 Abs. 3, des § 375 Abs. 1 Z. 37 und hinsichtlich jener Bestimmungen, die eine Mitwirkung der Sicherheitsbehörden I. oder II. Instanz vorsehen (§ 138 Abs. 4 und 5, § 140 Abs. 2, § 141, § 142, § 273 Abs. 3, § 283 Abs. 5, § 313 Abs. 2, § 321 Abs. 2, § 323l Abs. 2 § 376 Z. 20) sowie hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 52 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 142 und des § 322, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 322, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 18 Abs. 8 und 10, des § 22 Abs. 5 und 8 und des § 24 Abs. 2 und 4, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich des § 22 Abs. 11, des § 71 Abs. 3, 4, 6 und 7, des § 72 Abs. 2, des § 76 Abs. 1 und 2, des § 82 Abs. 1, des § 82a Abs. 1, des § 135 Abs. 1 und 2, des § 244 und des § 323c;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 322, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 76 Abs. 1 und 2, des § 82 Abs. 1, des § 82a Abs. 1, des § 326 Abs. 3 und des § 374 Abs. 1 Z 106;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich des § 186 Abs. 2 und 4 sowie hinsichtlich des § 322, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 24 Abs. 6 und des § 376 Z. 18 und des § 135 Abs. 1 und 2, des § 138 Abs. 3, des § 141, des § 142 und des § 322, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen, sowie hinsichtlich des § 139 Abs. 1, soweit diese Bestimmung sich auf militärische Waffen bezieht;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich des § 142, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des § 18 Abs. 8 und 10, des § 22 Abs. 5 und 8 und des § 24 Abs. 2 und 4, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich des § 24 Abs. 3, des § 72 Abs. 2, des § 76 Abs. 1 und 2, des § 82 Abs. 1, des § 235, des § 244 und des § 326 Abs. 3 sowie hinsichtlich des § 22 Abs. 5 und 10, des § 24 Abs. 4, des § 50 Abs. 3, des § 52 Abs. 3 und des § 57 Abs. 2, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung des Bundeskanzlers vorsehen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich des § 22 Abs. 11 und des § 323c, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen.
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich des § 22 Abs. 10, des § 72 Abs. 2, des § 76 Abs. 1 und 2, des § 82 Abs. 1, des § 82a Abs. 1 und des § 244 sowie hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 52 Abs. 3 und des § 57 Abs. 2, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen.
(4) Mit der Vollziehung des § 54 Abs. 3 und des § 60 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 79a Abs. 2 ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.
(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)
(8) Mit der Vollziehung des § 376 Z. 47 ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.
Abkürzung
GewO 1973
Schlußbestimmungen
§ 381. (1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 4 bis 8 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in Angelegenheiten des Betriebes von Schleppliften hinsichtlich der in Betracht kommenden Bestimmungen jedoch der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, betraut, und zwar
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 133 Abs. 6, des § 135 Abs. 1 und 2, des § 138 Abs. 3, des § 139, des § 147, des § 283 Abs. 3, des § 375 Abs. 1 Z. 37 und hinsichtlich jener Bestimmungen, die eine Mitwirkung der Sicherheitsbehörden I. oder II. Instanz vorsehen (§ 138 Abs. 4 und 5, § 140 Abs. 2, § 141, § 142, § 273 Abs. 3, § 283 Abs. 5, § 313 Abs. 2, § 321 Abs. 2, § 323l Abs. 2 § 376 Z. 20) sowie hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 52 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 142 und des § 322, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 322, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 18 Abs. 8 und 10, des § 22 Abs. 5 und 8 und des § 24 Abs. 2 und 4, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich des § 22 Abs. 11, des § 71 Abs. 3, 4, 6 und 7, des § 72 Abs. 2, des § 76 Abs. 1 und 2, des § 82 Abs. 1, des § 82a Abs. 1, des § 135 Abs. 1 und 2, des § 244 und des § 323c;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 322, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 76 Abs. 1 und 2, des § 82 Abs. 1, des § 82a Abs. 1, des § 326 Abs. 3 und des § 374 Abs. 1 Z 106;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich des § 186 Abs. 2 und 4 sowie hinsichtlich des § 322, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 24 Abs. 6 und des § 376 Z. 18 und des § 135 Abs. 1 und 2, des § 138 Abs. 3, des § 141, des § 142 und des § 322, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen, sowie hinsichtlich des § 139 Abs. 1, soweit diese Bestimmung sich auf militärische Waffen bezieht;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich des § 142, soweit diese Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsieht;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des § 18 Abs. 8 und 10, des § 22 Abs. 5 und 8 und des § 24 Abs. 2 und 4, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich des § 24 Abs. 3, des § 72 Abs. 2, des § 76 Abs. 1 und 2, des § 82 Abs. 1, des § 235, des § 244 und des § 326 Abs. 3 sowie hinsichtlich des § 22 Abs. 5 und 10, des § 24 Abs. 4, des § 50 Abs. 3, des § 52 Abs. 3 und des § 57 Abs. 2, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung des Bundeskanzlers vorsehen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich des § 22 Abs. 11 und des § 323c, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen.
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich des § 72 Abs. 2, des § 76 Abs. 1 und 2, des § 82 Abs. 1, des § 82a Abs. 1 und des § 244 sowie hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 52 Abs. 3 und des § 57 Abs. 2, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen.
(4) Mit der Vollziehung des § 54 Abs. 3 und des § 60 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 79a Abs. 2 ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.
(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)
(8) Mit der Vollziehung des § 376 Z. 47 ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.
Abkürzung
GewO 1973
Schlußbestimmungen
§ 381. (1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 4 bis 8 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in Angelegenheiten des Betriebes von Schleppliften hinsichtlich der in Betracht kommenden Bestimmungen jedoch der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, und zwar
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 196 Abs. 6, des § 199 Abs. 1, des § 202 Abs. 3, des § 206, des § 208, des § 233 Abs. 3, des § 375 Abs. 1 Z 37 und hinsichtlich jener Bestimmungen, die eine Mitwirkung der Sicherheitsbehörden vorsehen (§ 202 Abs. 4 und 5, § 204, § 205 Abs. 1, § 206, § 214, § 233c Abs. 2 und 3, § 233 Abs. 5, § 245 Abs. 2 und 3, § 250 Abs. 2 und 3, § 259 Abs. 2 und 3, § 336, § 336a und § 376 Z 20);
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich des § 18 Abs. 5 und des § 22 Abs. 5 und 8, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich des § 2 Abs. 4a, des § 22 Abs. 11, des § 71 Abs. 3, 4, 6 und 7, des § 72 Abs. 2, des § 76 Abs. 1 und 2, des § 82 Abs. 1, des § 82a Abs. 1 und des § 253;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich des § 173 Abs. 2 und 4;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 199 Abs. 1, des § 202 Abs. 3 und des § 205 Abs. 1 und 2, soweit diese Bestimmungen sich auf militärische Waffen und militärische Munition beziehen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 72 Abs. 2, des § 76 Abs. 1 und 2, des § 82 Abs. 1, des § 82a Abs. 1 und des § 120;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des § 18 Abs. 5 und des § 22 Abs. 5 und 8, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 2 Abs. 4a;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hinsichtlich des § 22 Abs. 5 und 10, des § 50 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 69 Abs. 2 erster Satz sowie des § 73 Abs. 6.
(4) Mit der Vollziehung des § 54 Abs. 3 und des § 60 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 79a Abs. 2 ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.
(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)
(8) Mit der Vollziehung des § 376 Z. 47 ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.
Abkürzung
GewO 1973
Schlußbestimmungen
§ 381. (1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; abweichend davon tritt § 13 Abs. 6 mit 1. Juli 1993 und treten die §§ 128 Z 13c, 243e und 376 Z 4a mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 4 bis 8 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in Angelegenheiten des Betriebes von Schleppliften hinsichtlich der in Betracht kommenden Bestimmungen jedoch der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, und zwar
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 196 Abs. 6, des § 199 Abs. 1, des § 202 Abs. 3, des § 206, des § 208, des § 233 Abs. 3, des § 375 Abs. 1 Z 37 und hinsichtlich jener Bestimmungen, die eine Mitwirkung der Sicherheitsbehörden vorsehen (§ 202 Abs. 4 und 5, § 204, § 205 Abs. 1, § 206, § 214, § 233c Abs. 2 und 3, § 233 Abs. 5, § 245 Abs. 2 und 3, § 250 Abs. 2 und 3, § 259 Abs. 2 und 3, § 336, § 336a und § 376 Z 20);
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich des § 18 Abs. 5 und des § 22 Abs. 5 und 8, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich des § 2 Abs. 4a, des § 22 Abs. 11, des § 71 Abs. 3, 4, 6 und 7, des § 72 Abs. 2, des § 76 Abs. 1 und 2, des § 82 Abs. 1, des § 82a Abs. 1 und des § 253;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich des § 173 Abs. 2 und 4;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 199 Abs. 1, des § 202 Abs. 3 und des § 205 Abs. 1 und 2, soweit diese Bestimmungen sich auf militärische Waffen und militärische Munition beziehen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich des § 50 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 72 Abs. 2, des § 76 Abs. 1 und 2, des § 82 Abs. 1, des § 82a Abs. 1 und des § 120;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des § 18 Abs. 5 und des § 22 Abs. 5 und 8, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 2 Abs. 4a;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hinsichtlich des § 22 Abs. 5 und 10, des § 50 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 69 Abs. 2 erster Satz sowie des § 73 Abs. 6.
(4) Mit der Vollziehung des § 54 Abs. 3 und des § 60 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 79a Abs. 2 ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.
(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)
(8) Mit der Vollziehung des § 376 Z. 47 ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.
Abkürzung
GewO 1973
Anlage
(§ 373c Abs. 2)
Richtlinien des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs
– Richtlinie 64/222/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk, ABl. Nr. L 56 vom 4. April 1964, S 857/64 – Anhang VII Z 20 des EWR-Abkommens,
– Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23–40 (Industrie und Handwerk), ABl. Nr. L 117 vom 23. Juli 1964, S 1863/64 – Anhang VII Z 31 des EWR-Abkommens,
– Richtlinie 68/364/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus CITI-Gruppe 612), ABl. Nr. L 260 vom 22. Oktober 1968, S 6 – Anhang VII Z 24 des EWR-Abkommens,
– Richtlinie 68/366/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI-Hauptgruppen 20 und 21), ABl. Nr. L 260 vom 22. Oktober 1968, S 12 – Anhang VII Z 36 des EWR-Abkommens,
– Richtlinie 68/368/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI-Hauptgruppe 85):
Restaurations- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852)
Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853), ABl. Nr. L 260 vom 22. Oktober 1968, S 19 – Anhang VII Z 45 des EWR-Abkommens,
– Richtlinie 70/523/EWG des Rates vom 30. November 1970 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und der Vermittlertätigkeiten auf dem Sektor Kohle (ex CITI-Gruppe 6112), ABl. Nr. L 267 vom 10. Dezember 1970, S 18 – Anhang VII Z 26 des EWR-Abkommens,
– Richtlinie des Rates 74/556/EWG vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten, ABl. Nr. L 307 vom 18. Dezember 1974, S 1 – Anhang VII Z 27 des EWR-Abkommens,
– Richtlinie 75/368/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für einige Tätigkeiten (aus ISIC-Hauptgruppe 01 bis ISIC-Hauptgruppe 85), insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten, ABl. Nr. L 167 vom 30. Juni 1975, S 22 – Anhang VII Z 46 des EWR-Abkommens,
– Richtlinie 75/369/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Vereinfachung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Reisegewerbes, insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten, ABl. Nr. L 167 vom 30. Juni 1975, S 29 – Anhang VII Z 29 des EWR-Abkommens,
– Richtlinie 77/92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers (aus ISIC-Gruppe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen für solche Tätigkeiten, ABl. Nr. L 26 vom 31. Jänner 1977, S 14 – Anhang IX Z 13 des EWR-Abkommens,
– Richtlinie 82/470/EWG des Rates vom 29. Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler (ISIC-Gruppe 718) sowie der Lagerhalter (ISIC-Gruppe 720), ABl. Nr. L 213 vom 21. Juli 1982, S 1 – Anhang VII Z 38 des EWR-Abkommens,
– Richtlinie 82/489/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr für Friseure, ABl. Nr. L 218 vom 27. Juli 1982, S 24,
– Anhang VII Z 47 des EWR-Abkommens.
Artikel II
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 172, betreffend Maßnahmen hinsichtlich der gewerberechtlichen Gleichstellung der Volksdeutschen mit Inländern außer Kraft.
Artikel III
(1) (Anm.: Betrifft Umweltfonds)
(2) (Anm.: Betrifft Umweltfonds)
(3) (Anm.: Betrifft Umweltfonds)
(4) Mit der Vollziehung des Art. II Z 1 (§ 79a Abs. 1) und 2 ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und mit der Vollziehung des Art. II Z 1 (§ 79a Abs. 2) und 3 ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz betraut.
Artikel III
(Anm.: zu den §§ 2, 69, 103, 108a und 108b,
BGBl. Nr. 50/1974)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist und sofern spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Bundesgesetz über die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung aus der Hoheitsverwaltung des Bundes in Kraft tritt. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können aber bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch, soweit sie sich auf das Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 8) beziehen, erst mit dem 1. Juli 1993 in Kraft gesetzt werden und sofern spätestens zu diesem Zeitpunkt im Bundesgesetz über die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung aus der Hoheitsverwaltung des Bundes in Kraft tritt.
(2) Art. I Z 1a, 1b, 4a und 5 sowie Art. II treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
Artikel IV
(Anm.: zu BGBl. Nr. 50/1974, insbesondere zu den
§§ 2, 69, 74, 79, 81, 126, 129, 130, und 359b)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1993 in Kraft, soweit in den Abs. 2 bis 7 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 6a (§ 2 Abs. 12), Art. I Z 46 (§ 28 Abs. 1 bis 5), Art. I Z 83 (§ 51 Abs. 1 zweiter Satz) und Art. I Z 102 (§ 71) treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) Art. 1 Z 96 (§ 69 Abs. 2 Z 5) soweit das Gewerbe der Arbeitsvermittler betroffen ist, Z 118 (§ 126 Z 1) und Z 118 (§§ 129 und 130) treten mit 1. Juli 1993 in Kraft, sofern spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Bundesgesetz über die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung aus der Hoheitsverwaltung des Bundes in Kraft tritt.
(4) Art. I Z 104 (§ 73 Abs. 6 und 7), Art. I Z 118 (§ 178 Z 5 und 6), Art. I Z 173 (Schutzklauselverfahren) und Art. I Z 214 (Va. Hauptstück) treten gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen *1) in Kraft.
(5) Art. I Z 155 (§ 358 Abs. 3) tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(6) Art. 1 Z 3a (§ 2 Abs. 1 Z 18) und Art. 1 Z 90a (§ 58) treten mit 31. März 1993 in Kraft.
(7) Art. 1 Z 172 (§ 365 Abs. 3) tritt drei Jahre nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit den erforderlichen Vorbereitungsarbeiten kann bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag begonnen werden.
(8) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(9) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes errichteten Betriebsanlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften nicht genehmigungspflichtig waren und nach Art. I Z 5 (§ 2 Abs. 4a) genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2; § 79 in der Fassung des Art. I Z 107 und § 81 in der Fassung des Art. 1 Z 108 sind auf diese Anlagen sinngemäß anzuwenden.
(10) Die die Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit Abs. 11 nicht anderes bestimmt, auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nicht anzuwenden.
(11) Die Bestimmungen des Art. I Z 158 (§ 359b) sind auf Verfahren betreffend Betriebsanlagen, die im Fall des § 359b Abs. 1 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, im Fall des § 359b Abs. 2 oder 3 im Zeitpunkt des Inkrafttretens der auf Grund des § 359b Abs. 2 oder 3 zu erlassenden Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, nur dann anzuwenden, wenn diese Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (für den Fall des § 359b Abs. 1) oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der gemäß § 359b Abs. 2 oder 3 zu erlassenden Verordnung (für den Fall des § 359b Abs. 2 oder 3) in erster Instanz anhängig sind und überdies noch keine Augenscheinsverhandlung anberaumt und den Nachbarn bekanntgegeben worden ist.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Artikel VI
(Anm.: zu den §§ 74, 79, 80, 81, 82b, 83, 356, 359b)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 176 tritt mit Ablauf des 1. Jänner 1992 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(4) Die die Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nur dann anzuwenden, wenn diese Verfahren in diesem Zeitpunkt in erster Instanz anhängig sind, Art. I Z 240 und 242 (§ 356 Abs. 1 und 3 und § 359b) überdies nur dann, wenn in diesem Zeitpunkt noch keine Augenscheinsverhandlung anberaumt und den Nachbarn bekanntgegeben worden ist. Auf Betriebsanlagen, für die das Genehmigungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen ist, ist Art. I Z 81 (§ 74 Abs. 4 bzw. 5) nicht anzuwenden.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes errichteten Betriebsanlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften nicht genehmigungspflichtig waren und nach Art. I Z 79 (§ 74 Abs. 2 Z 1) genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2; § 79 in der Fassung des Art. I Z 87 und § 81 in der Fassung des Art. I Z 91 finden sinngemäß Anwendung.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits genehmigten Betriebsanlagen sowie Betriebsanlagen, für die in diesem Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren in zweiter oder dritter Instanz anhängig ist, bedürfen keiner die im Abs. 5 angeführte Änderung des § 74 Abs. 2 betreffenden zusätzlichen Genehmigung.
(7) Ist der Betrieb einer genehmigten Betriebsanlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits unterbrochen, so gilt Art. I Z 89 (§ 80 Abs. 1 dritter Satz) mit der Maßgabe, daß die Frist zur Erfüllung der Anzeigepflicht mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.
(8) Die im Art. I Z 93 (§ 82b Abs. 1) angeführten Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen für die jeweils erste dieser Prüfungen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(9) Art. I Z 94 (§ 83 letzter Satz) ist auf im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits aufgelassene Betriebsanlagen nicht anzuwenden.
(10) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes richtet sich nach § 381 Abs. 3 bis 8 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung des Art. I Z 278 bis 292 dieses Bundesgesetzes.
(11) Mit der Vollziehung des Art. II und IV ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
(12) Mit der Vollziehung des Art. III ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.
(13) Mit der Vollziehung des Art. V ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
Artikel VIII
Inkrafttreten
(Anm.: zu §§ 22, 33, 35, 77, 78, 79, 79a,
130, 248a bis 248e, 353, 359, 368, 376, 381)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1990 in Kraft. Die §§ 12 bis 14, 16, 24, 25 und 34 bis 37 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft; § 35 Abs. 6 tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Bis zum Inkrafttreten der in Abs. 1, zweiter Satz, genannten Bestimmungen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes und des Altölgesetzes.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(4) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
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