Bundesgesetz vom 29. November 1973, mit dem Vorschriften über die Ausübung von Gewerben erlassen werden (Gewerbeordnung 1973 – GewO 1973)
Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden berufsbildenden höheren Schule und über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden Werkmeisterschule oder Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung und über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit.
(2) Bei der Meisterprüfung hat der Prüfling die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, die erforderlich sind, um das betreffende Handwerk mit seinen ihm eigentümlichen Tätigkeiten meisterlich auszuüben, nachzuweisen. Im Prüfungsteil Unternehmerprüfung hat der Prüfling die für die selbständige Ausübung des Handwerks erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen.
(3) Zur Meisterprüfung mit Ausnahme des Prüfungsteils Unternehmerprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist, daß er
die Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf erfolgreich bestanden hat und danach durch mindestens zwei Jahre im betreffenden Handwerk, in einem verwandten Handwerk oder bei Tätigkeiten des Handwerks im Rahmen sonstiger Betriebe fachlich verwendet worden ist oder
eine der im Abs. 1 Z 2 bis 5 angeführten Schulen und Studienrichtungen oder eine dem betreffenden Handwerk entsprechende, mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule erfolgreich abgeschlossen hat und durch mindestens zwei Jahre im betreffenden Handwerk, in einem verwandten Handwerk oder bei Tätigkeiten des Handwerks im Rahmen sonstiger Betriebe fachlich verwendet worden ist.
(4) Der fachlichen Verwendung gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 ist eine einschlägige Verwendung im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes gleichgestellt. Sofern zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder Zeitsoldaten während ihrer Dienstleistung im Bundesheer regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von Handwerken bilden, und sie vor der Verwendung im Bundesheer eine einschlägige Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, so ist diesen Personen die Zeit der Verwendung im Bundesheer auf die Dauer der vorgeschriebenen Verwendungszeit gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 anzurechnen.
(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister mit Verordnung festzulegen, welche der im Abs. 1 Z 2 bis 5 und im Abs. 3 Z 2 genannten Schulen und Studienrichtungen welchen Handwerken entsprechen. Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung im Hinblick auf die Gestaltung des Lehrplanes sowie die durch sie vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer inländischen Schule oder Studienrichtung gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen.
Abkürzung
GewO 1973
§ 19. (1) Die Meisterprüfung kann nur für das Handwerk in seinem vollen Umfang und nicht mit der Einschränkung auf ein Teilgebiet oder Teilgebiete des Handwerks abgelegt werden.
(2) Wer den Befähigungsnachweis für ein Handwerk erbringt (§ 18), kann eine Zusatzprüfung für ein mit diesem Handwerk verwandtes Handwerk (§ 20 Abs. 1 und 3) ablegen. Gegenstand dieser Zusatzprüfung sind jene für das verwandte Handwerk erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nachzuweisen waren. Die Prüfung im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil hat jedenfalls zu entfallen.
(3) Wer den Befähigungsnachweis für ein handwerksartiges Gewerbe (§ 20 Abs. 2 und 3) erbringt, kann eine Zusatzprüfung für ein mit diesem handwerksartigen Gewerbe verwandtes Handwerk ablegen. Gegenstand dieser Zusatzprüfung sind jene für dieses verwandte Handwerk erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende handwerksartige Gewerbe nachzuweisen waren.
(4) Die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 oder 3 gilt als Meisterprüfung im verwandten Handwerk.
(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat unter Bedachtnahme auf technologische Gesichtspunkte und die manchen Handwerken in volkswirtschaftlicher Hinsicht zukommenden besonderen Aufgaben durch Verordnung festzulegen, für welche Handwerke Meisterprüfungen gemeinsam abgelegt werden können. Bei nicht verwandten Handwerken dürfen jedoch höchstens drei Gewerbe zur gemeinsamen Meisterprüfung zusammengefaßt werden.
Abkürzung
GewO 1973
§ 19. (1) Die Meisterprüfung kann nur für das Handwerk in seinem vollen Umfang und nicht mit der Einschränkung auf ein Teilgebiet oder Teilgebiete des Handwerks abgelegt werden.
(2) Wer den Befähigungsnachweis für ein Handwerk erbringt oder hiefür eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 gegründete Nachsicht erlangt hat, kann den Befähigungsnachweis für ein mit diesem Handwerk verwandtes Handwerk durch eine Zusatzprüfung erbringen; diese Zusatzprüfung gilt als Meisterprüfung für das betreffende Handwerk. Gegenstand der Zusatzprüfung sind jene für das verwandte Handwerk charakteristischen handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren.
(3) Erbringt eine Person den Befähigungsnachweis für ein Handwerk in seinem vollen Umfang oder wurde ihr hiefür eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 gegründete Nachsicht erteilt, so erbringt sie den Befähigungsnachweis für ein anderes Handwerk oder für Teilgebiete eines anderen Handwerks, das im § 94 in dieselbe Gruppe von Gewerben eingeordnet, jedoch nicht als verwandtes Handwerk festgelegt ist, wenn sie durch Zeugnisse nachweist, daß sie die für die Ausübung des anderen Handwerks oder von Teilgebieten des anderen Handwerks erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren. Der Befähigungsnachweis für das andere Handwerk oder für Teilgebiete des anderen Handwerks ist durch Zeugnisse zu erbringen über
eine erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung oder
eine erfolgreich abgelegte Teilprüfung oder
eine fachliche Tätigkeit in der Dauer von höchstens zwei Jahren.
(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für Personen, denen die Nachsicht mit der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit des Handwerks erteilt wurde.
Abkürzung
GewO 1973
§ 20. (1) Verwandte Handwerke sind solche Handwerke, in denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge und Fachkenntnisse erfordern und in einer Verordnung gemäß Abs. 3 bezeichnet werden.
(2) Mit einem Handwerk verwandte handwerksartige Gewerbe sind konzessionierte Gewerbe, in denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden wie in einem bestimmten Handwerk oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge und Fachkenntnisse erfordern wie ein bestimmtes Handwerk und in einer Verordnung gemäß Abs. 3 bezeichnet werden.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat mit Verordnung festzulegen, welche Handwerke verwandt und welche handwerksartigen Gewerbe mit einem Handwerk verwandt sind.
Abkürzung
GewO 1973
§ 20. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf § 18 Abs. 2 für alle Handwerke Meisterprüfungsordnungen zu erlassen, die den Stoff der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie die Ausführung von Meisterarbeiten ausgenommen den Prüfungsteil Unternehmerprüfung regeln. Der Stoff der Meisterprüfung hat sich nach Maßgabe der für das einzelne Handwerk erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen in einen fachlich-praktischen und einen fachlich-theoretischen Teil zu gliedern. In der Meisterprüfungsordnung ist auch festzulegen, ob der Prüfungskommission ein vierter Beisitzer gemäß § 352 Abs. 5 angehören und in welchem Berufszweig dieser ein Fachmann sein muß. Für Handwerke, die häufig von Blinden ausgeübt werden, ist in der Meisterprüfungsordnung vorzusehen, daß die Prüfungen in einer dem Gebrechen des Blinden angepaßten Weise stattzufinden haben.
(2) Die Meisterprüfungsordnungen haben ferner den Stoff der Zusatzprüfung (§ 19 Abs. 2) festzulegen. Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfung ist auch maßgebend, in welchem Umfang in den verwandten Handwerken gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung, auf den wirtschaftlichen Zusammenhang handwerklicher Tätigkeiten und die gemäß Abs. 2 maßgebenden Gesichtspunkte die Handwerke und Teilgebiete von Handwerken zu bezeichnen, für die der Befähigungsnachweis gemäß § 19 Abs. 3 erbracht werden kann und festzulegen, durch welche im § 19 Abs. 3 genannten Belege dieser Befähigungsnachweis zu erbringen ist und welchen Stoff die Teilprüfung oder die Ergänzungsprüfung zu umfassen hat.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in den Verordnungen gemäß den vorstehenden Absätzen festzulegen, daß Zeugnisse über die in diesen Verordnungen geregelten Prüfungen nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden dürfen.
Abkürzung
GewO 1973
§ 21. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf § 18 Abs. 2 für alle Handwerke Meisterprüfungsordnungen zu erlassen, die den Stoff der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie die Ausführung von Meisterarbeiten regeln. Der Stoff der Meisterprüfung hat sich in einen fachlich-praktischen, einen fachlich-theoretischen und einen kaufmännisch-rechtskundlichen Teil zu gliedern. Für Personen, die eine Meisterprüfung bereits abgelegt haben, hat die Prüfung im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil zu entfallen. Für Handwerke, die häufig von Blinden ausgeübt werden, ist in der Meisterprüfungsordnung vorzusehen, daß die Prüfungen in einer dem Gebrechen des Blinden angepaßten Weise stattzufinden haben.
(2) Die Meisterprüfungsordnungen haben ferner den Stoff der schriftlichen und der mündlichen Zusatzprüfungen (§ 19 Abs. 2 und 3) festzulegen. Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfungen ist auch maßgebend, in welchem Umfang in den verwandten Gewerben (§ 20) gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern.
Abkürzung
GewO 1973
§ 21. (1) Nur Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen sich mit Beziehung auf das betreffende Handwerk als „Meister“ bezeichnen.
(2) Nur für Gewerbebetriebe, deren Inhaber, Pächter oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts mit Beziehung auf das betreffende Handwerk verwendet werden.
Abkürzung
GewO 1973
Befähigungsnachweis für gebundene und für konzessionierte Gewerbe
§ 22. (1) Die Befähigung für gebundene und, soweit durch besondere Vorschriften vorgesehen, für konzessionierte Gewerbe ist durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:
Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung oder Nachweis einer Ausbildung, durch die die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß dem Berufsausbildungsgesetz ersetzt wird;
Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit
in dem betreffenden Gewerbe oder im Rahmen zusätzlicher Befugnisse zur Ausübung anderer Gewerbe,
in dem mit dem betreffenden Gewerbe verwandten Handwerk (§ 20 Abs. 2 und 3), wenn das betreffende Gewerbe ein handwerksartiges ist, oder
in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig;
Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung, die bei konzessionierten Gewerben auch in der Ablegung der für Handwerke vorgesehenen Meisterprüfung bestehen kann;
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.
(2) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 1 Z. 2) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat – soweit nicht durch dieses Bundesgesetz schon eine Regelung getroffen worden ist – durch Verordnung festzulegen, durch welche der im Abs. 1 bezeichneten Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Befähigung für gebundene oder für konzessionierte Gewerbe, gegebenenfalls für deren eingeschränkte Ausübung, nachzuweisen ist; in dieser Verordnung ist auch die Dauer einer allenfalls vorgesehenen fachlichen Tätigkeit (Abs. 1 Z. 2) festzulegen. Hiebei ist auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften Bedacht zu nehmen.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unter Bedachtnahme auf die Gesichtspunkte des Abs. 3 zweiter Satz durch Verordnung festzulegen, daß der Nachweis bestimmter oder aller in einer Verordnung im Sinne des Abs. 3 angeführten Zeugnisse betreffend den Nachweis der Befähigung für ein konzessioniertes Gewerbe nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden darf.
(5) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges im Hinblick auf die durch die betreffende ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse – bei einer ausländischen Schule auch im Hinblick auf die Gestaltung ihres Lehrplanes – den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Abs. 3 genannten inländischen Schule oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen. Betrifft die Entscheidung den Befähigungsnachweis für eines der im Abs. 10 genannten Gewerbe, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz herzustellen.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 3 dürfen nur dann den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung vorsehen, wenn im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung Erfahrungen, die sich über einen zur Beurteilung ausreichenden Zeitraum erstrecken, über eine einschlägige Ausbildung in Betrieben oder Schulen bereits vorliegen.
(7) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann unter Berücksichtigung technologischer und kaufmännischer Gesichtspunkte durch Verordnung bestimmen, ob und inwieweit der Befähigungsnachweis für ein anderes Gewerbe als Befähigungsnachweis auch für ein bestimmtes gebundenes Gewerbe zu gelten hat.
(8) Für gebundene Gewerbe, bei denen die Befähigung durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen ist, ferner für konzessionierte Gewerbe, bei denen die Befähigung durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung anderer Art als die Meisterprüfung (Konzessionsprüfung) nachzuweisen ist, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung, und den Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung zu erlassen.
(9) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung festzulegen, daß Zeugnisse betreffend den Nachweis der Befähigung für ein konzessioniertes Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Besuch der Schule oder des Lehrganges oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, sich 10 Jahre lang nicht mehr in dem betreffenden konzessionierten Gewerbe betätigt hat.
(10) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe gemäß § 220, das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221), das Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222), das Drogistengewerbe (§ 223), das Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Handels mit diesen Gegenständen (§ 228), das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und des Handels mit diesen Erzeugnissen (§ 232) oder für das Kontaktlinsenoptikergewerbe (§ 236a) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu erlassen.
Abkürzung
GewO 1973
Befähigungsnachweis für gebundene und für konzessionierte Gewerbe
§ 22. (1) Die Befähigung für gebundene und, soweit durch besondere Vorschriften vorgesehen, für konzessionierte Gewerbe ist durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:
Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung oder Nachweis einer Ausbildung, durch die die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß dem Berufsausbildungsgesetz ersetzt wird;
Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit
in dem betreffenden Gewerbe oder im Rahmen zusätzlicher Befugnisse zur Ausübung anderer Gewerbe,
in dem mit dem betreffenden Gewerbe verwandten Handwerk (§ 20 Abs. 2 und 3), wenn das betreffende Gewerbe ein handwerksartiges ist, oder
in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig;
Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung, die bei konzessionierten Gewerben auch in der Ablegung der für Handwerke vorgesehenen Meisterprüfung bestehen kann;
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.
(2) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 1 Z. 2) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat – soweit nicht durch dieses Bundesgesetz schon eine Regelung getroffen worden ist – durch Verordnung festzulegen, durch welche der im Abs. 1 bezeichneten Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Befähigung für gebundene oder für konzessionierte Gewerbe, gegebenenfalls für deren eingeschränkte Ausübung, nachzuweisen ist; in dieser Verordnung ist auch die Dauer einer allenfalls vorgesehenen fachlichen Tätigkeit (Abs. 1 Z. 2) festzulegen. Hiebei ist auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften Bedacht zu nehmen.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unter Bedachtnahme auf die Gesichtspunkte des Abs. 3 zweiter Satz durch Verordnung festzulegen, daß der Nachweis bestimmter oder aller in einer Verordnung im Sinne des Abs. 3 angeführten Zeugnisse betreffend den Nachweis der Befähigung für ein konzessioniertes Gewerbe nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden darf.
(5) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges im Hinblick auf die durch die betreffende ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse – bei einer ausländischen Schule auch im Hinblick auf die Gestaltung ihres Lehrplanes – den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Abs. 3 genannten inländischen Schule oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen. Betrifft die Entscheidung den Befähigungsnachweis für eines der im Abs. 10 genannten Gewerbe, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz herzustellen.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 3 dürfen nur dann den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung vorsehen, wenn im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung Erfahrungen, die sich über einen zur Beurteilung ausreichenden Zeitraum erstrecken, über eine einschlägige Ausbildung in Betrieben oder Schulen bereits vorliegen.
(7) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann unter Berücksichtigung technologischer und kaufmännischer Gesichtspunkte durch Verordnung bestimmen, ob und inwieweit der Befähigungsnachweis für ein anderes Gewerbe als Befähigungsnachweis auch für ein bestimmtes gebundenes Gewerbe zu gelten hat.
(8) Für gebundene Gewerbe, bei denen die Befähigung durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen ist, ferner für konzessionierte Gewerbe, bei denen die Befähigung durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung anderer Art als die Meisterprüfung (Konzessionsprüfung) nachzuweisen ist, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung, und den Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung zu erlassen.
(9) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung festzulegen, daß Zeugnisse betreffend den Nachweis der Befähigung für ein konzessioniertes Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Besuch der Schule oder des Lehrganges oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, sich 10 Jahre lang nicht mehr in dem betreffenden konzessionierten Gewerbe betätigt hat.
(10) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe gemäß § 220, das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221), das Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222), das Drogistengewerbe (§ 223), das Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Handels mit diesen Gegenständen (§ 228), das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und des Handels mit diesen Erzeugnissen (§ 232) oder für das Kontaktlinsenoptikergewerbe (§ 236a) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu erlassen.
(11) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 323a) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zu erlassen.
Abkürzung
GewO 1973
Befähigungsnachweis für gebundene und für konzessionierte Gewerbe
§ 22. (1) Die Befähigung für gebundene und, soweit durch besondere Vorschriften vorgesehen, für konzessionierte Gewerbe ist durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:
Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung oder Nachweis einer Ausbildung, durch die die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß dem Berufsausbildungsgesetz ersetzt wird;
Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit
in dem betreffenden Gewerbe oder im Rahmen zusätzlicher Befugnisse zur Ausübung anderer Gewerbe,
in dem mit dem betreffenden Gewerbe verwandten Handwerk (§ 20 Abs. 2 und 3), wenn das betreffende Gewerbe ein handwerksartiges ist, oder
in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig;
Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung, die bei konzessionierten Gewerben auch in der Ablegung der für Handwerke vorgesehenen Meisterprüfung bestehen kann;
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.
(2) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 1 Z. 2) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat – soweit nicht durch dieses Bundesgesetz schon eine Regelung getroffen worden ist – durch Verordnung festzulegen, durch welche der im Abs. 1 bezeichneten Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Befähigung für gebundene oder für konzessionierte Gewerbe, gegebenenfalls für deren eingeschränkte Ausübung, nachzuweisen ist; in dieser Verordnung ist auch die Dauer einer allenfalls vorgesehenen fachlichen Tätigkeit (Abs. 1 Z. 2) festzulegen. Hiebei ist auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften Bedacht zu nehmen.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Gesichtspunkte des Abs. 3 zweiter Satz durch Verordnung festzulegen, daß der Nachweis bestimmter oder aller in einer Verordnung im Sinne des Abs. 3 angeführten Zeugnisse betreffend den Nachweis der Befähigung für ein konzessioniertes Gewerbe nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden darf.
(5) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges im Hinblick auf die durch die betreffende ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse – bei einer ausländischen Schule auch im Hinblick auf die Gestaltung ihres Lehrplanes – den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Abs. 3 genannten inländischen Schule oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen. Betrifft die Entscheidung den Befähigungsnachweis für eines der im Abs. 10 genannten Gewerbe, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auch das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 3 dürfen nur dann den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung vorsehen, wenn im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung Erfahrungen, die sich über einen zur Beurteilung ausreichenden Zeitraum erstrecken, über eine einschlägige Ausbildung in Betrieben oder Schulen bereits vorliegen.
(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter Berücksichtigung technologischer und kaufmännischer Gesichtspunkte durch Verordnung bestimmen, ob und inwieweit der Befähigungsnachweis für ein anderes Gewerbe als Befähigungsnachweis auch für ein bestimmtes gebundenes Gewerbe zu gelten hat.
(8) Für gebundene Gewerbe, bei denen die Befähigung durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen ist, ferner für konzessionierte Gewerbe, bei denen die Befähigung durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung anderer Art als die Meisterprüfung (Konzessionsprüfung) nachzuweisen ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung und den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder praktischer Arbeiten sind. Für Schulen und Lehrgänge, deren erfolgreicher Besuch als Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung festgelegt ist, gilt Abs. 5 sinngemäß; die Gleichhaltung der ausländischen Schule oder des ausländischen Lehrgangs bewirkt auch das in den die Prüfung regelnden Vorschriften vorgesehene Entfallen von Prüfungsteilen, wenn dieses Entfallen an den erfolgreichen Besuch der Schule (des Lehrgangs) gebunden ist, der (dem) die ausländische Schule (der ausländische Lehrgang) gleichgehalten wurde.
(9) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen, daß Zeugnisse betreffend den Nachweis der Befähigung für ein konzessioniertes Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Besuch der Schule oder des Lehrganges oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden konzessionierten Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(10) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe gemäß § 220, das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221), das Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222), das Drogistengewerbe (§ 223), das Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Handels mit diesen Gegenständen (§ 228), das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und des Handels mit diesen Erzeugnissen (§ 232), das Kontaktlinsenoptikergewerbe (§ 236a) oder für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater (§ 323e) sind im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Sonderabfallsammler und -beseitiger sowie der Altölsammler und -verwerter (§ 248a) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erlassen.
(11) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 323a) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zu erlassen.
Abkürzung
GewO 1973
Befähigungsnachweis für gebundene und für konzessionierte Gewerbe
§ 22. (1) Die Befähigung für gebundene und, soweit durch besondere Vorschriften vorgesehen, für konzessionierte Gewerbe ist durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:
Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung oder Nachweis einer Ausbildung, durch die die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß dem Berufsausbildungsgesetz ersetzt wird;
Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit
in dem betreffenden Gewerbe oder im Rahmen zusätzlicher Befugnisse zur Ausübung anderer Gewerbe,
in dem mit dem betreffenden Gewerbe verwandten Handwerk (§ 20 Abs. 2 und 3), wenn das betreffende Gewerbe ein handwerksartiges ist, oder
in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig;
Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung, die bei konzessionierten Gewerben auch in der Ablegung der für Handwerke vorgesehenen Meisterprüfung bestehen kann;
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.
(2) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 1 Z. 2) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat – soweit nicht durch dieses Bundesgesetz schon eine Regelung getroffen worden ist – durch Verordnung festzulegen, durch welche der im Abs. 1 bezeichneten Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Befähigung für gebundene oder für konzessionierte Gewerbe, gegebenenfalls für deren eingeschränkte Ausübung, nachzuweisen ist; in dieser Verordnung ist auch die Dauer einer allenfalls vorgesehenen fachlichen Tätigkeit (Abs. 1 Z. 2) festzulegen. Hiebei ist auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften Bedacht zu nehmen.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Gesichtspunkte des Abs. 3 zweiter Satz durch Verordnung festzulegen, daß der Nachweis bestimmter oder aller in einer Verordnung im Sinne des Abs. 3 angeführten Zeugnisse betreffend den Nachweis der Befähigung für ein konzessioniertes Gewerbe nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden darf.
(5) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges im Hinblick auf die durch die betreffende ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse – bei einer ausländischen Schule auch im Hinblick auf die Gestaltung ihres Lehrplanes – den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Abs. 3 genannten inländischen Schule oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen. Betrifft die Entscheidung den Befähigungsnachweis für eines der im Abs. 10 genannten Gewerbe, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auch das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 3 dürfen nur dann den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung vorsehen, wenn im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung Erfahrungen, die sich über einen zur Beurteilung ausreichenden Zeitraum erstrecken, über eine einschlägige Ausbildung in Betrieben oder Schulen bereits vorliegen.
(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter Berücksichtigung technologischer und kaufmännischer Gesichtspunkte durch Verordnung bestimmen, ob und inwieweit der Befähigungsnachweis für ein anderes Gewerbe als Befähigungsnachweis auch für ein bestimmtes gebundenes Gewerbe zu gelten hat.
(8) Für gebundene Gewerbe, bei denen die Befähigung durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen ist, ferner für konzessionierte Gewerbe, bei denen die Befähigung durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung anderer Art als die Meisterprüfung (Konzessionsprüfung) nachzuweisen ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung und den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder praktischer Arbeiten sind. Für Schulen und Lehrgänge, deren erfolgreicher Besuch als Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung festgelegt ist, gilt Abs. 5 sinngemäß; die Gleichhaltung der ausländischen Schule oder des ausländischen Lehrgangs bewirkt auch das in den die Prüfung regelnden Vorschriften vorgesehene Entfallen von Prüfungsteilen, wenn dieses Entfallen an den erfolgreichen Besuch der Schule (des Lehrgangs) gebunden ist, der (dem) die ausländische Schule (der ausländische Lehrgang) gleichgehalten wurde.
(9) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen, daß Zeugnisse betreffend den Nachweis der Befähigung für ein konzessioniertes Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Besuch der Schule oder des Lehrganges oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden konzessionierten Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(10) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe gemäß § 220, das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221), das Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222), das Drogistengewerbe (§ 223), das Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Handels mit diesen Gegenständen (§ 228), das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und des Handels mit diesen Erzeugnissen (§ 232), das Kontaktlinsenoptikergewerbe (§ 236a) oder für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater (§ 323e) sind im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.
(11) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 323a) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zu erlassen.
Abkürzung
GewO 1973
Befähigungsnachweis für gebundene und für konzessionierte Gewerbe
§ 22. (1) Die Befähigung für gebundene und, soweit durch besondere Vorschriften vorgesehen, für konzessionierte Gewerbe ist durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:
Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung oder Nachweis einer Ausbildung, durch die die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß dem Berufsausbildungsgesetz ersetzt wird;
Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit
in dem betreffenden Gewerbe oder im Rahmen zusätzlicher Befugnisse zur Ausübung anderer Gewerbe,
in dem mit dem betreffenden Gewerbe verwandten Handwerk (§ 20 Abs. 2 und 3), wenn das betreffende Gewerbe ein handwerksartiges ist, oder
in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig;
Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung, die bei konzessionierten Gewerben auch in der Ablegung der für Handwerke vorgesehenen Meisterprüfung bestehen kann;
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.
(2) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 1 Z. 2) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat – soweit nicht durch dieses Bundesgesetz schon eine Regelung getroffen worden ist – durch Verordnung festzulegen, durch welche der im Abs. 1 bezeichneten Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Befähigung für gebundene oder für konzessionierte Gewerbe, gegebenenfalls für deren eingeschränkte Ausübung, nachzuweisen ist; in dieser Verordnung ist auch die Dauer einer allenfalls vorgesehenen fachlichen Tätigkeit (Abs. 1 Z. 2) festzulegen. Hiebei ist auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften Bedacht zu nehmen.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Gesichtspunkte des Abs. 3 zweiter Satz durch Verordnung festzulegen, daß der Nachweis bestimmter oder aller in einer Verordnung im Sinne des Abs. 3 angeführten Zeugnisse betreffend den Nachweis der Befähigung für ein konzessioniertes Gewerbe nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden darf.
(5) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges im Hinblick auf die durch die betreffende ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse – bei einer ausländischen Schule auch im Hinblick auf die Gestaltung ihres Lehrplanes – den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Abs. 3 genannten inländischen Schule oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen. Betrifft die Entscheidung den Befähigungsnachweis für eines der im Abs. 10 genannten Gewerbe, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auch das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 3 dürfen nur dann den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung vorsehen, wenn im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung Erfahrungen, die sich über einen zur Beurteilung ausreichenden Zeitraum erstrecken, über eine einschlägige Ausbildung in Betrieben oder Schulen bereits vorliegen.
(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter Berücksichtigung technologischer und kaufmännischer Gesichtspunkte durch Verordnung bestimmen, ob und inwieweit der Befähigungsnachweis für ein anderes Gewerbe als Befähigungsnachweis auch für ein bestimmtes gebundenes Gewerbe zu gelten hat.
(8) Für gebundene Gewerbe, bei denen die Befähigung durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen ist, ferner für konzessionierte Gewerbe, bei denen die Befähigung durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung anderer Art als die Meisterprüfung (Konzessionsprüfung) nachzuweisen ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung und den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder praktischer Arbeiten sind. Für Schulen und Lehrgänge, deren erfolgreicher Besuch als Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung festgelegt ist, gilt Abs. 5 sinngemäß; die Gleichhaltung der ausländischen Schule oder des ausländischen Lehrgangs bewirkt auch das in den die Prüfung regelnden Vorschriften vorgesehene Entfallen von Prüfungsteilen, wenn dieses Entfallen an den erfolgreichen Besuch der Schule (des Lehrgangs) gebunden ist, der (dem) die ausländische Schule (der ausländische Lehrgang) gleichgehalten wurde.
(9) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen, daß Zeugnisse betreffend den Nachweis der Befähigung für ein konzessioniertes Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Besuch der Schule oder des Lehrganges oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden konzessionierten Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(10) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe gemäß § 220, das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221), das Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222), das Drogistengewerbe (§ 223), das Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Handels mit diesen Gegenständen (§ 228), das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und des Handels mit diesen Erzeugnissen (§ 232), das Kontaktlinsenoptikergewerbe (§ 236a) oder für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater (§ 323e) sind im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.
(11) Verordnungen gemäß Abs. 3, 6, 7 und 8 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitskräftevermittler (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 8), Verordnungen gemäß Abs. 3, 6, 7 und 8 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 4), insoweit darin der Nachweis der Befähigung zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung geregelt wird, und Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 7, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 323a) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zu erlassen.
Abkürzung
GewO 1973
Befähigungsnachweis für gebundene Gewerbe
§ 22. (1) Die Befähigung für gebundene Gewerbe ist durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:
Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung;
Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit
in dem betreffenden Gewerbe oder im Rahmen zusätzlicher Befugnisse zur Ausübung anderer Gewerbe oder
in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig;
Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung;
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23);
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.
(2) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 1 Z. 2) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Sofern zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder Zeitsoldaten während ihrer Dienstleistung im Bundesheer regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von gebundenen Gewerben bilden, und sie vor der Verwendung im Bundesheer eine einschlägige Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, wenn für den Befähigungsnachweis im betreffenden Gewerbe eine solche vorgeschrieben ist, so ist diesen Personen die Zeit der Verwendung im Bundesheer auf die Dauer der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit (Abs. 1 Z 2) anzurechnen.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat – soweit nicht durch dieses Bundesgesetz schon eine Regelung getroffen worden ist – durch Verordnung festzulegen, durch welche der im Abs. 1 bezeichneten Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Befähigung für gebundene Gewerbe, gegebenenfalls für deren eingeschränkte Ausübung, nachzuweisen ist; in dieser Verordnung ist auch die Dauer einer allenfalls vorgesehenen fachlichen Tätigkeit (Abs. 1 Z. 2) festzulegen. Hiebei ist auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften Bedacht zu nehmen.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten – soweit nicht durch dieses Bundesgesetz schon eine Regelung getroffen worden ist – unter Bedachtnahme auf die Gesichtspunkte des Abs. 3 zweiter Satz durch Verordnung festzulegen, daß der Nachweis bestimmter oder aller in einer Verordnung im Sinne des Abs. 3 angeführten Zeugnisse betreffend den Nachweis der Befähigung nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden darf.
(5) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges im Hinblick auf die durch die betreffende ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse – bei einer ausländischen Schule auch im Hinblick auf die Gestaltung ihres Lehrplanes – den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Abs. 3 genannten inländischen Schule oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen. Betrifft die Entscheidung den Befähigungsnachweis für eines der im Abs. 10 genannten Gewerbe, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz herzustellen.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 3 dürfen nur dann den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung vorsehen, wenn im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung Erfahrungen, die sich über einen zur Beurteilung ausreichenden Zeitraum erstrecken, über eine einschlägige Ausbildung in Betrieben oder Schulen bereits vorliegen.
(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter Berücksichtigung technologischer und kaufmännischer Gesichtspunkte durch Verordnung bestimmen, ob und inwieweit der Befähigungsnachweis für ein anderes Gewerbe als Befähigungsnachweis auch für ein bestimmtes gebundenes Gewerbe zu gelten hat.
(8) Für gebundene Gewerbe, bei denen die Befähigung durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung und den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder praktischer Arbeiten sind. Wer das 24. Lebensjahr vollendet hat und allfällige sonstige Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt, benötigt ungeachtet anderslautender Bestimmungen in der den Befähigsnachweis regelnden Verordnung für die Zulassung zur Prüfung jedenfalls keine längere fachliche Tätigkeit (Abs. 2) als eine solche von zwei Jahren. Für Schulen und Lehrgänge, deren erfolgreicher Besuch als Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung festgelegt ist, gilt Abs. 5 sinngemäß; die Gleichhaltung der ausländischen Schule oder des ausländischen Lehrganges bewirkt auch das in den die Prüfung regelnden Vorschriften vorgesehene Entfallen von Prüfungsteilen, wenn dieses Entfallen an den erfolgreichen Besuch der Schule (des Lehrganges) gebunden ist, der (dem) die ausländische Schule (der ausländische Lehrgang) gleichgehalten wurde.
(9) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen, daß Zeugnisse betreffend den Nachweis der Befähigung für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Besuch der Schule oder des Lehrganges oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(10) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und des Großhandels mit Arzneimitteln (§ 223b), das Gewerbe der Herstellung von Giften und des Großhandels mit Giften (§ 233d), das Gewerbe der Drogisten (§ 223e), das Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Handels mit diesen Gegenständen (§ 223h), das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und des Handels mit diesen Erzeugnissen (§ 223j), das Kontaktlinsenoptikergewerbe (§ 224) oder für das Gewerbe der Lebens- und Sozialarbeiter (§ 255) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu erlassen.
(11) Verordnungen gemäß Abs. 3, 6, 7 und 8 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 126 Z 1), Verordnungen gemäß Abs. 3, 6, 7 und 8 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 126 Z 29), insoweit darin der Nachweis der Befähigung zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung geregelt wird, und Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 7, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 128 Z 16) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zu erlassen.
Abkürzung
GewO 1973
§ 23. (1) Wer den Befähigungsnachweis für ein Handwerk erbringt, kann eine Zusatzprüfung für ein mit diesem Handwerk verwandtes handwerksartiges Gewerbe (§ 20 Abs. 2 und 3) ablegen. Gegenstand dieser Zusatzprüfung sind jene für dieses verwandte handwerksartige Gewerbe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nachzuweisen waren.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung auch unter Bedachtnahme auf die Umstände gemäß § 22 Abs. 8 den Stoff der schriftlichen und mündlichen Zusatzprüfung festzulegen. Die Prüfung kaufmännischer Kenntnisse hat jedenfalls zu entfallen. Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfung ist auch maßgebend, in welchem Umfang in dem betreffenden Handwerk gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern, wie in dem mit diesem Handwerk verwandten handwerksartigen Gewerbe.
(3) Die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt als Befähigungsnachweis im betreffenden verwandten handwerksartigen Gewerbe.
Abkürzung
GewO 1973
Unternehmerprüfung
§ 23. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht anderes bestimmt ist, ist der Nachweis der für die selbständige Ausübung eines Handwerkes oder gebundenen Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung (Unternehmerprüfung) zu erbringen. Bei Meisterprüfungen sowie nach Maßgabe einer Verordnung nach § 22 Abs. 3 bei Prüfungen zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe ist die Unternehmerprüfung als eigener Prüfungsteil durchzuführen. Der Prüfungswerber hat die Wahl, ob er die Unternehmerprüfung als Prüfungsteil der jeweiligen Befähigungsprüfung oder als Einzelprüfung vor oder nach dieser Prüfung ablegen will.
(2) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, daß er die Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe bestanden hat. Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Falle des erfolgreichen Besuches einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder einer Studienrichtung einer inländischen Universität, soweit dabei vergleichbare Kenntnisse vermittelt werden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die Schulen sowie die Studienrichtungen zu bestimmen, deren erfolgreicher Besuch die entsprechenden Kenntnisse vermittelt. Ob und inwieweit das Zeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung im Hinblick auf die vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer in einer Verordnung nach diesem Absatz genannten inländischen Bildungseinrichtung gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen.
(3) Die Unternehmerprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand der schriftlichen und welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand der mündlichen Prüfung sind.
(4) Das Antreten zur Unternehmerprüfung ist an keine Zulassungsvoraussetzungen gebunden.
Abkürzung
GewO 1973
Prüfungsteil Ausbilderprüfung
§ 23a. (1) Bei Meisterprüfungen und bei Prüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 3 ist auch die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes als eigener Prüfungsteil durchzuführen.
(2) Für Personen, die
bereits die Prüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes oder eine unter § 29h des Berufsausbildungsgesetzes fallende Prüfung erfolgreich abgelegt oder bei einer unter Abs. 1 fallenden Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden haben oder
unter die Übergangsbestimmung des Art. III Z. 1 Abs. 1 der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, fallen
und dies im Verfahren betreffend die Zulassung zu einer der im Abs. 1 angeführten Prüfungen nachweisen, hat der Prüfungsteil Ausbilderprüfung zu entfallen.
Abkürzung
GewO 1973
Prüfungsteil Ausbilderprüfung
§ 23a. (1) Bei Meisterprüfungen und bei Prüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 3 ist auch die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes als eigener Prüfungsteil durchzuführen.
(2) Für Personen, die
bereits die Prüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes oder eine unter § 29h des Berufsausbildungsgesetzes fallende Prüfung erfolgreich abgelegt oder bei einer unter Abs. 1 fallenden Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden haben oder
unter die Übergangsbestimmung des Art. III Z. 1 Abs. 1 der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, fallen
und dies im Verfahren betreffend die Zulassung zu einer der im Abs. 1 angeführten Prüfungen nachweisen, hat der Prüfungsteil Ausbilderprüfung zu entfallen.
(3) Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in den Verordnungen gemäß § 22 Abs. 3 und gemäß § 5a Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 486/1981 festzulegen, daß abweichend vom Abs. 1 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei den Prüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 für diese Gewerbe entfallen kann.
Abkürzung
GewO 1973
Ersatz der Beschäftigungszeit durch Schulbesuch, Verwendung im Bundesheer oder andere Verwendung
§ 24. (1) Der erfolgreiche Besuch einer Schule, in der die Schüler in den den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeiten fachgemäß ausgebildet und praktisch unterwiesen werden, ersetzt nach Maßgabe des Abs. 2 zum Teil die vorgeschriebene Beschäftigungszeit (§ 18 Abs. 3 Z. 2, § 22 Abs. 1 Z. 2 und § 106), wenn den Schülern während des Besuches der Schule die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat hinsichtlich der Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegen, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, hinsichtlich der Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß der erfolgreiche Besuch einer Schule die Beschäftigungszeit (Abs. 1) ersetzt; hiebei sind maßgebend
bei öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen, an denen auf Grund von gemäß § 6 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, erlassenen Lehrplänen unterrichtet wird, die Gestaltung des Lehrplanes;
bei den sonstigen Schulen die Gestaltung des Lehrplanes und die vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe gemäß § 220, das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221), das Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222), das Drogistengewerbe (§ 223), das Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Handels mit diesen Gegenständen (§ 228) oder für das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und des Handels mit diesen Erzeugnissen (§ 232) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu erlassen.
(4) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule im Hinblick auf die Gestaltung des Lehrplanes sowie die durch die betreffende ausländische Schule vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannten inländischen Schule gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen. Betrifft die Entscheidung den Befähigungsnachweis für eines der im § 22 Abs. 10 genannten Gewerbe, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz herzustellen.
(5) Sofern zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder zeitverpflichtete Soldaten
während ihrer Dienstleistung im Bundesheer regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von Gewerben bilden, für die ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist, und
in dem betreffenden Gewerbe vor der Verwendung im Bundesheer die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, wenn dieses Bundesgesetz als Befähigungsnachweis eine solche vorschreibt,
so ist diesen Personen die Zeit der Verwendung im Bundesheer auf die Dauer der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit (§ 18 Abs. 3 Z. 2, § 22 Abs. 1. Z. 2 und § 106) anzurechnen.
(6) Sofern eine Verwendung im Bundesheer dem Gegenstand eines Gewerbes gemäß Abs. 5 nur teilweise entspricht, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß die Zeit dieser Verwendung geeignet ist, die im Abs. 5 angeführte Dauer der Beschäftigungszeit zu ersetzen. Hiebei ist auf die Fähigkeiten und Kenntnisse Bedacht zu nehmen, die während einer solchen Verwendung im Bundesheer für das jeweilige Gewerbe vermittelt werden.
(7) Die Zeit, in der Personen in einer Anstalt für Blinde, Taube oder sonstige Körperbehinderte nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung zu Verwendungen herangezogen werden, die den Gegenstand von Gewerben bilden, für die ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist, ist auf die Dauer der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit (§ 18 Abs. 3 Z. 2, § 22 Abs. 1 Z. 2 und § 106) nach Maßgabe des Abs. 8 zur Gänze oder zum Teil anzurechnen.
(8) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß eine Verwendung gemäß Abs. 7 geeignet ist, die vorgeschriebene Beschäftigungszeit (§ 18 Abs. 3 Z. 2, § 22 Abs. 1 Z. 2 und § 106) zu ersetzen. Bei dieser Festlegung ist auf die durch die Verwendung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die Art der Behinderung Bedacht zu nehmen.
(9) Die Zeit, in der Personen nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung bei einem Lehrberechtigten gemäß § 2 Abs. 5 lit. a bis f des Berufsausbildungsgesetzes zu Verwendungen herangezogen werden, die den Gegenstand von Gewerben bilden, für die ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist, ist auf die vorgeschriebene Beschäftigungszeit (§ 18 Abs. 3 Z. 2, § 22 Abs. 1 Z. 2 und § 106) zur Gänze anzurechnen.
Abkürzung
GewO 1973
Ersatz der Beschäftigungszeit durch Schulbesuch, Verwendung im Bundesheer oder andere Verwendung
§ 24. (1) Der erfolgreiche Besuch einer Schule, in der die Schüler in den den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeiten fachgemäß ausgebildet und praktisch unterwiesen werden, ersetzt nach Maßgabe des Abs. 2 zum Teil die vorgeschriebene Beschäftigungszeit (§ 18 Abs. 3 Z. 2, § 22 Abs. 1 Z. 2 und § 106), wenn den Schülern während des Besuches der Schule die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hinsichtlich der Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport unterliegen, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, hinsichtlich der Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß der erfolgreiche Besuch einer Schule die Beschäftigungszeit (Abs. 1) ersetzt; hiebei sind maßgebend
bei öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen, an denen auf Grund von gemäß § 6 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, erlassenen Lehrplänen unterrichtet wird, die Gestaltung des Lehrplanes;
bei den sonstigen Schulen die Gestaltung des Lehrplanes und die vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe gemäß § 220, das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221), das Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222), das Drogistengewerbe (§ 223), das Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Handels mit diesen Gegenständen (§ 228) oder für das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und des Handels mit diesen Erzeugnissen (§ 232) sind im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.
(4) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule im Hinblick auf die Gestaltung des Lehrplanes sowie die durch die betreffende ausländische Schule vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannten inländischen Schule gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen. Betrifft die Entscheidung den Befähigungsnachweis für eines der im § 22 Abs. 10 genannten Gewerbe, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auch das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.
(5) Sofern zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder zeitverpflichtete Soldaten
während ihrer Dienstleistung im Bundesheer regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von Gewerben bilden, für die ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist, und
in dem betreffenden Gewerbe vor der Verwendung im Bundesheer die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, wenn dieses Bundesgesetz als Befähigungsnachweis eine solche vorschreibt,
so ist diesen Personen die Zeit der Verwendung im Bundesheer auf die Dauer der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit (§ 18 Abs. 3 Z. 2, § 22 Abs. 1. Z. 2 und § 106) anzurechnen.
(6) Sofern eine Verwendung im Bundesheer dem Gegenstand eines Gewerbes gemäß Abs. 5 nur teilweise entspricht, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß die Zeit dieser Verwendung geeignet ist, die im Abs. 5 angeführte Dauer der Beschäftigungszeit zu ersetzen. Hiebei ist auf die Fähigkeiten und Kenntnisse Bedacht zu nehmen, die während einer solchen Verwendung im Bundesheer für das jeweilige Gewerbe vermittelt werden.
(7) Die Zeit, in der Personen in einer Anstalt für Blinde, Taube oder sonstige Körperbehinderte nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung zu Verwendungen herangezogen werden, die den Gegenstand von Gewerben bilden, für die ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist, ist auf die Dauer der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit (§ 18 Abs. 3 Z. 2, § 22 Abs. 1 Z. 2 und § 106) nach Maßgabe des Abs. 8 zur Gänze oder zum Teil anzurechnen.
(8) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß eine Verwendung gemäß Abs. 7 geeignet ist, die vorgeschriebene Beschäftigungszeit (§ 18 Abs. 3 Z. 2, § 22 Abs. 1 Z. 2 und § 106) zu ersetzen. Bei dieser Festlegung ist auf die durch die Verwendung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die Art der Behinderung Bedacht zu nehmen.
(9) Die Zeit, in der Personen nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung bei einem Lehrberechtigten gemäß § 2 Abs. 5 lit. a bis f des Berufsausbildungsgesetzes zu Verwendungen herangezogen werden, die den Gegenstand von Gewerben bilden, für die ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist, ist auf die vorgeschriebene Beschäftigungszeit (§ 18 Abs. 3 Z. 2, § 22 Abs. 1 Z. 2 und § 106) zur Gänze anzurechnen.
Abkürzung
GewO 1973
Besondere Voraussetzungen für konzessionierte Gewerbe
§ 25. (1) Eine Bewilligung (Konzession) für ein konzessioniertes Gewerbe (§ 5 Z. 2) ist zu erteilen, wenn
bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (§§ 8 bis 15) keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes um die Konzession bewirbt, eine der im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, und
die hinsichtlich der Ausübung des betreffenden konzessionierten Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Liegt eine der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht vor, so ist die Konzession zu verweigern.
(3) Die Konzession ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die allgemeinen oder die besonderen Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen gesichert sind.
(4) Sofern die Erteilung der Konzession vom Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung abhängig ist, ist bei seiner Feststellung vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.
Abkürzung
GewO 1973
Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben
§ 26. (1) Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z. 2) hat bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß von der Gewerbeausübung wegen Eröffnung des Konkurses oder zweimaliger Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens die Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.
(2) Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z. 2) hat bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 5 die Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zu dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses oder zu den Anträgen auf Eröffnung der Ausgleichsverfahren über das Vermögen der betreffenden juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.
Abkürzung
GewO 1973
Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben
§ 26. (1) Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z. 2) hat bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß von der Gewerbeausübung wegen Eröffnung des Konkurses oder zweimaliger Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens die Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.
(2) Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z. 2) hat bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 5 die Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zu dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses oder zu den Anträgen auf Eröffnung der Ausgleichsverfahren über das Vermögen der betreffenden juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch bei Ansuchen um Nachsicht von den im Abs. 1 oder 2 angeführten Ausschlußgründen zum Zwecke der Bestellung als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer; bei der Beurteilung, ob die Nachsichtsvoraussetzungen gegeben sind, ist darauf abzustellen, ob der Nachsichtswerber den mit einer Gewerbeausübung, wie sie dem Gewerbe entspricht, für die er zum Geschäftsführer bestellt werden soll, verbundenen Zahlungspflichten nachkommen könnte.
(4) Die Nachsicht gemäß Abs. 1, 2 oder 3 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschließungsgründe gemäß § 13 vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll.
Abkürzung
GewO 1973
Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben
§ 26. (1) Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z 1) hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
(2) Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z 1) hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.
(3) Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z 1) hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 5 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Konkurses geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.
(4) Die Nachsicht gemäß Abs. 1, 2 oder 3 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll.
Abkürzung
GewO 1973
§ 27. Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z. 2) hat bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 6 die Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung zu erteilen, wenn sich natürliche Personen, in den Fällen von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes die im § 13 Abs. 7 genannten Personen, später durch längere Zeit einwandfrei verhalten haben.
Abkürzung
GewO 1973
§ 27. Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z 1) hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 6 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn sich natürliche Personen, in den Fällen von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes die im § 13 Abs. 7 genannten Personen, später durch längere Zeit einwandfrei verhalten haben.
Abkürzung
GewO 1973
§ 28. (1) Sofern eine Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 nichts Gegenteiliges bestimmt, ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis – ausgenommen vom Erfordernis der Zusatzprüfung gemäß § 99 oder § 102 – zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt und
a) ihm die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder
wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen, und
keine Ausschließungsgründe gemäß § 13 vorliegen.
(2) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 darf nur für einen Teil des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises erteilt werden, sofern der Bildungsgang und die bisherige Tätigkeit des Nachsichtswerbers lediglich diesen Teil der Berufsausbildung zu ersetzen vermögen. Bei Meisterprüfungen oder Prüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 3 darf eine Nachsicht gemäß Abs. 1 nur für die gesamte Prüfung mit Ausnahme des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung erteilt werden; von einzelnen Prüfungsteilen darf eine Nachsicht nicht erteilt werden.
(3) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 darf nur mit der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit des Gewerbes erteilt werden, wenn die Befähigung lediglich in diesem Umfang gegeben ist.
(4) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 darf nur mit der Beschränkung auf den Betrieb des Gewerbes in einem bestimmten Standort erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. b nur für den gewählten Standort gegeben sind.
(5) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 darf nur dann befristet erteilt werden, wenn es sich um die Fortführung eines bestehenden Betriebes handelt.
(6) Die Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 3 ist zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann.
(7) Wenn eine Nachsicht gemäß Abs. 1 bis 5 auf Grund einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 nicht erteilt werden darf und der Nachsichtswerber das vorgeschriebene Zeugnis nicht vorlegen kann, jedoch nachweist, daß er dieses Zeugnis bereits erlangt hatte, so ist die Nachsicht von der Vorlage des vorgeschriebenen Zeugnisses zu erteilen.
Abkürzung
GewO 1973
§ 28. (1) Sofern eine Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 nichts Gegenteiliges bestimmt, ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis – ausgenommen vom Erfordernis der Zusatzprüfung gemäß § 99 oder § 102 – zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt und
a) ihm die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder
wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen, und
keine Ausschließungsgründe gemäß § 13 vorliegen.
(2) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 darf nur für einen Teil des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises erteilt werden, sofern der Bildungsgang und die bisherige Tätigkeit des Nachsichtswerbers lediglich diesen Teil der Berufsausbildung zu ersetzen vermögen. Bei Meisterprüfungen oder Prüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 3 darf eine Nachsicht gemäß Abs. 1 nur für die gesamte Prüfung mit Ausnahme des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung erteilt werden; von einzelnen Prüfungsteilen darf eine Nachsicht nicht erteilt werden.
(3) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 darf nur mit der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit des Gewerbes erteilt werden, wenn die Befähigung lediglich in diesem Umfang gegeben ist.
(4) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 darf nur mit der Beschränkung auf den Betrieb des Gewerbes in einem bestimmten Standort erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. b nur für den gewählten Standort gegeben sind.
(5) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 ist unbefristet zu erteilen, es sei denn, daß durch die Nachsichtserteilung die Fortführung eines bestehenden Betriebes, auch wenn für diesen keine entsprechende Gewerbeberechtigung mehr besteht, ermöglicht werden soll.
(6) Die Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 3 ist zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann.
(7) Wenn eine Nachsicht gemäß Abs. 1 bis 5 auf Grund einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 nicht erteilt werden darf und der Nachsichtswerber das vorgeschriebene Zeugnis nicht vorlegen kann, jedoch nachweist, daß er dieses Zeugnis bereits erlangt hatte, so ist die Nachsicht von der Vorlage des vorgeschriebenen Zeugnisses zu erteilen.
Abkürzung
GewO 1973
§ 28. (1) Sofern eine Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 nichts Gegenteiliges bestimmt, ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis – ausgenommen vom Erfordernis der Zusatzprüfung gemäß § 99 oder § 102 – zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt und keine Ausschließungsgründe gemäß § 13 vorliegen.
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