Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Mai 1975, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird – bezüglich der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z 1 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung – verordnet:
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
für den Lehrberuf Elektromechaniker und maschinenbauer in der Anlage 1 (Anm.: durch Verordnung BGBl. II Nr. 329/1999 mit Ablauf des 30. Juni 2002 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Fotokaufmann in der Anlage 2 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 379/1990, mit Ablauf des 30.6.1990 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Fräser in der Anlage 3;
für den Lehrberuf Karosseur in der Anlage 4 (Anm.: durch Verordnung BGBl. II Nr. 335/1999 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher in der Anlage 5;
für den Lehrberuf Präzisionsschleifer in der Anlage 6;
für den Lehrberuf Rauhwarenerzeuger in der Anlage 7 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 134/2019, mit Ablauf des 31.5.2019 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Stempelerzeuger und Flexograf in der Anlage 8 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 217/1983, mit Ablauf des 30.6.1988 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Strickwarenerzeuger in der Anlage 9 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 128/2015, mit Ablauf des 31.5.2015 aufgehoben);
für den Lehrberuf Textilmechaniker in der Anlage 10 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 187/1999, mit Ablauf des 30. 6. 1999 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Textilveredler in der Anlage 11 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 194/2000, mit Ablauf des 30. Juni 2000 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Tierpfleger in der Anlage 12 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 64/1997, mit Ablauf des 30.6.1997 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Universalschweißer in der Anlage 13 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 148/2011, mit Ablauf des 31.5.2011 aufgehoben) ;
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 30. Juni 1975 in Kraft.
vgl. auch Art. XVII d. V BGBl. Nr. 291/1979
Anlage 1
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Ver-
wendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
Messen ! Messen ! - ! -
```
```
Anreißen ! Anreißen ! - ! -
```
```
Feilen ! Feilen ! - ! -
```
```
Meißeln ! - ! - ! -
```
```
Sägen ! Sägen ! - ! -
```
```
Bohren und ! Bohren und ! - ! -
Senken ! Senken ! !
```
```
Reiben ! Reiben ! - ! -
```
```
- ! Passen ! Passen ! -
```
```
Schleifen ! Schleifen ! Schleifen ! -
```
```
Gewindeschneiden! Gewinde- ! Gewindeschneiden! -
von Hand ! schneiden ! !
```
```
Stempeln ! - ! - ! -
```
```
Richten und ! Richten und ! - ! -
Biegen ! Biegen ! !
```
```
Nieten ! Nieten ! - ! -
```
```
- ! Kleben ! Kleben ! Kleben
```
```
Weichlöten ! Weich- und ! Hartlöten ! -
! Hartlöten ! !
```
```
- ! Einfaches Härten ! -
```
```
- ! - ! Einfaches Elektroschweißen
```
```
- ! Einfaches Drehen ! -
```
```
- ! - ! Einfaches ! -
! ! Fräsen !
```
```
- ! - ! Einpassen von Lagern
```
```
- ! Anfertigen ein-! Anfertigen einfacher Werkzeuge
! facher Vor- !
! richtungen !
```
```
Schneiden ! Anfertigen einfacher Blechteile ! -
```
```
- ! Zurichten und Verlegen von ! -
! blanken und isolierten Leitungen !
```
```
- ! Einfaches ! Isolieren ! Isolieren
! Isolieren ! !
```
```
- ! Einfaches ! Imprägnieren ! Imprägnieren
! Imprägnieren ! !
```
```
Einfaches ! Einfaches ! Wickeln ! Wickeln
Wickeln ! Wickeln ! !
```
```
- ! Messen elektrischer Größen
```
```
- ! Zerlegen und Zusammenbauen von elektromechanischen
! Maschinen und Geräten
```
```
- ! Einlegen und Schalten von ! -
! Wicklungen !
```
```
- ! - ! Prüfen und Justieren von Elektro-
! ! maschinen
```
```
- ! Anschließen und Inbetriebsetzen ! -
! von elektrischen Maschinen und !
! Geräten nach Schaltbildern !
```
```
- ! - ! Kenntnis des ! -
! ! Wuchtens !
```
```
- ! Grundkenntnisse! Kenntnis der elektromechanischen
! der elektro- ! Bauteile
! mechanischen !
! Bauteile !
```
```
- ! Grundkenntnis der elektronischen Bauteile und
! Schaltungen
```
```
- ! - ! Grundkenntnisse elektronischer
! ! Schaltungsarten und deren zweck-
! ! mäßige Ausführungsarten
```
```
- ! - ! Schalten nach Schaltbildern und
! ! Angaben
```
```
- ! Aufsuchen und Beseitigen von Fehlern elektrischer
! und mechanischer Art
```
```
- ! - ! Aufsuchen und Beseitigen von
! ! Fehlern elektronischer Art
```
```
- ! - ! Entstören von elektrischen
! ! Maschinen und Geräten
```
```
- ! Lesen und Anfertigen von Skizzen und Werk-
! zeichnungen
```
```
- ! Lesen einfacher! Lesen und Anfertigen von Schalt-
! Schaltbilder ! bildern und Schaltschemen
```
```
- ! Grundkenntnisse der wichtigsten ! -
! Wicklungsarten und deren zweck- !
! mäßige Ausführung !
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vor-
schriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge mindestens 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Vgl. auch Art. XVII d. V BGBl. Nr. 291/1979
Anlage 2
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Fotokaufmann
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Einführung in die Auf-! - ! -
gaben und Ein- ! !
richtungen des Lehr- ! !
betriebes ! !
```
```
Grundkenntnisse der ! Grundkenntnisse der ! Grundkenntnisse der
Optik ! Optik ! Optik
```
```
Grundkenntnisse der ! Grundkenntnisse der ! Grundkenntnisse der
Fotochemie ! Fotochemie ! Fotochemie
```
```
Grundkenntnisse der Elektrizität und Elektronik
```
```
Kenntnis von Kameras und Geräten
```
```
Kenntnis von Schmalfilmgeräten und der zugehörigen Hilfsmittel
```
```
Kenntnis von Foto- ! Kenntnis von Foto- ! Kenntnis von Foto-
materialien ! materialien ! materialien
```
```
- ! Grundkenntnisse über audiovisuelle Geräte
! und Medien
```
```
Lagerhaltung und ! Lagerhaltung und ! Lagerhaltung und
Warenpflege ! Warenpflege ! Warenpflege
```
```
- ! - ! Grundkenntnisse des
! ! Wareneinkaufs
```
```
- ! Warenübernahme ! Warenübernahme
```
```
Inventur ! Inventur ! Inventur
```
```
Warenverkauf und Kundenbetreuung (Warenvorlage, Verkaufsgespräch,
Beratung)
```
```
Beratung über Aufnahmetechnik, Bildberatung
```
```
Ausstellung von Kassazetteln und Rechnungen ! Verkaufsabrechnung
! (bar oder unbar)
```
```
Ausfolgung der Ware ! Ausfolgung der Ware ! Ausfolgung der Ware
```
```
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! Preisbildung, Kosten
! ! und Kalkulation
```
```
Verhalten bei ! Verhalten bei ! Verhalten bei
Reklamationen ! Reklamationen ! Reklamationen
```
```
Einfache Dekorationsarbeiten im Verkaufsraum oder Schaufenster
```
```
Kenntnis und Anwenden der einschlägigen Werbemittel und Werbe-
möglichkeiten
```
```
Fachbezogenes kaufmännisches Rechnen
```
```
Einschlägige einfache Schriftverkehrsarbeiten
```
```
Grundkenntnisse des ! Einfache Arbeiten im Zahlungsverkehr
Zahlunsverkehrs !
```
```
- ! Grundkenntnisse des Mahnverfahrens
```
```
- ! Grundkenntnisse der Buchführung
```
```
Grundkenntnisse der Berufsvorschriften des Fachbereiches und der
verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen
```
```
- ! Grundkenntnisse des Handels-, Steuer- und
! Gewerberechtes in der betriebspraktischen
! Anwendung
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum
Schutze des Lebens und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ....... 1 Lehrling
2 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 2 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 3 Lehrlinge
5 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 4 Lehrlinge
7 - 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 5 Lehrlinge
9 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 6 Lehrlinge
13 - 16 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 7 Lehrlinge
17 - 23 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 8 Lehrlinge
24 - 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 9 Lehrlinge
über 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen höchstens 30%
derselben (Dezimalstellen sind aufzurunden)
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter und alle jene Dienstnehmer, die im Betrieb kaufmännische oder höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinne des Angestelltengesetzes leisten.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb auch in den Lehrberufen Bürokaufmann, Einzelhandelskaufmann und Großhandelskaufmann Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge mindestens 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 3
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fräser
Berufsbild
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung
Messen, Anreißen, Körnen
Feilen, Meißeln, Sägen, Bohren, Senken, Reiben, Schaben, Schleifen
Gewindeschneiden von Hand
Weich- und Hartlöten, Härten
Stempeln
einfache Schmiedearbeiten
Fräsen von Stahl, Gußeisen, Nichteisenmetallen und Kunststoffen
Fräsen nach Anriß und nach Maß unter Einhaltung der Toleranzen
Aufspannen und Einrichten von Werkstücken und Werkzeugen an Fräsmaschinen
Fräsen nach Anschlag und nach Endmaßen unter Verwendung eines Teilkopfes bei selbständiger Wahl der geeigneten Fräsmaschine und Fräsart
einfache Dreh- und Hobelarbeiten
Kenntnis des Schleifens und Abziehens von Fräsern
Lesen von Werkzeichnungen
Kenntnisse der verschiedenen Fräsarten
Grundkenntnisse der Anwendung von Hartmetallwerkzeugen Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnisse der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
| 1 | fachlich einschlägig ausgebildete Person | 2 Lehrlinge |
|---|---|---|
| 2 | fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 3 Lehrlinge |
| 3 | fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 4 Lehrlinge |
| 4 | fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 5 Lehrlinge |
| 5 | fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 6 Lehrlinge |
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person 1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge mindestens 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVII d. V BGBl. Nr. 291/1979
Anlage 4
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Karosseur
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
Messen ! Messen ! Messen
```
```
Anreißen ! Anreißen ! Anreißen
```
```
Feilen ! - ! -
```
```
Meißeln ! - ! -
```
```
Schneiden von Hand ! Schneiden ! Schneiden
```
```
Sägen ! Sägen ! -
```
```
Schleifen von Werk- ! Schleifen ! -
zeugen ! !
```
```
Bohren und Senken ! - ! -
```
```
Gewindeschneiden ! - ! -
```
```
Lochen ! - ! -
```
```
Weichlöten ! Hartlöten ! -
```
```
Schaben ! - ! -
```
```
Nieten ! - ! -
```
```
Kleben ! Kleben ! -
```
```
Hämmern ! Hämmern ! Hämmern
```
```
- ! Richten ! Richten
```
```
- ! Biegen ! Biegen
```
```
- ! Stauchen ! Stauchen
```
```
- ! Schweifen ! Schweifen
```
```
- ! Treiben ! Treiben
```
```
- ! Schlichten ! Schlichten
```
```
- ! Bördeln ! Bördeln
```
```
- ! Absetzen ! Absetzen
```
```
- ! Spannen ! Spannen
```
```
- ! Sicken ! Sicken
```
```
- ! Falzen ! Falzen
```
```
- ! Runden ! Runden
```
```
- ! Auf- und Einziehen ! Auf- und Einziehen
```
```
- ! Gasschmelzschweißen ! Gasschmelzschweißen
! ohne Zwangslage ! ohne Zwangslage
```
```
- ! - ! Brennschneiden
```
```
- ! Elektroschweißen ! Elektroschweißen
! ohne Zwangslage ! ohne Zwangslage
```
```
- ! Widerstandsschweißen ! Widerstandsschweißen
```
```
- ! Schutzgasschweißen ! Schutzgasschweißen
```
```
- ! Feststellen und Be- ! Feststellen und Be-
! heben von einfachen ! heben von Schäden an
! Schäden an der ! der Karosserie
! Karosserie !
```
```
- ! Verwenden von Meß- ! Verwenden von Meß-
! und Prüfgeräten ! und Prüfgeräten
```
```
- ! - ! Anschlagen
```
```
Lesen von einfachen ! Lesen von Werk- ! Lesen von Werk-
Werkzeichnungen ! zeichnungen ! zeichnungen
```
```
- ! - ! Anfertigen von
! ! Skizzen
```
```
Kenntnis der Ober- ! Behandeln der Ober- ! Behandeln der Ober-
flächenbehandlung ! flächen ! flächen
```
```
- ! Demontieren und Montieren
```
```
- ! - ! Grundkenntnisse über
! ! einfache Störungen an
! ! der elektrischen An-
! ! lage und deren Be-
! ! seitigung
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge mindestens 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Vgl. auch Art. XVII d. V BGBl. Nr. 291/1979
Anlage 4
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Karosseur
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
Messen ! Messen ! Messen
```
```
Anreißen ! Anreißen ! Anreißen
```
```
Feilen ! - ! -
```
```
Meißeln ! - ! -
```
```
Schneiden von Hand ! Schneiden ! Schneiden
```
```
Sägen ! Sägen ! -
```
```
Schleifen von Werk- ! Schleifen ! -
zeugen ! !
```
```
Bohren und Senken ! - ! -
```
```
Gewindeschneiden ! - ! -
```
```
Lochen ! - ! -
```
```
Weichlöten ! Hartlöten ! -
```
```
Schaben ! - ! -
```
```
Nieten ! - ! -
```
```
Kleben ! Kleben ! -
```
```
Hämmern ! Hämmern ! Hämmern
```
```
- ! Richten ! Richten
```
```
- ! Biegen ! Biegen
```
```
- ! Stauchen ! Stauchen
```
```
- ! Schweifen ! Schweifen
```
```
- ! Treiben ! Treiben
```
```
- ! Schlichten ! Schlichten
```
```
- ! Bördeln ! Bördeln
```
```
- ! Absetzen ! Absetzen
```
```
- ! Spannen ! Spannen
```
```
- ! Sicken ! Sicken
```
```
- ! Falzen ! Falzen
```
```
- ! Runden ! Runden
```
```
- ! Auf- und Einziehen ! Auf- und Einziehen
```
```
- ! Gasschmelzschweißen ! Gasschmelzschweißen
! ohne Zwangslage ! ohne Zwangslage
```
```
- ! - ! Brennschneiden
```
```
- ! Elektroschweißen ! Elektroschweißen
! ohne Zwangslage ! ohne Zwangslage
```
```
- ! Widerstandsschweißen ! Widerstandsschweißen
```
```
- ! Schutzgasschweißen ! Schutzgasschweißen
```
```
- ! Feststellen und Be- ! Feststellen und Be-
! heben von einfachen ! heben von Schäden an
! Schäden an der ! der Karosserie
! Karosserie !
```
```
- ! Verwenden von Meß- ! Verwenden von Meß-
! und Prüfgeräten ! und Prüfgeräten
```
```
- ! - ! Anschlagen
```
```
Lesen von einfachen ! Lesen von Werk- ! Lesen von Werk-
Werkzeichnungen ! zeichnungen ! zeichnungen
```
```
- ! - ! Anfertigen von
! ! Skizzen
```
```
Kenntnis der Ober- ! Behandeln der Ober- ! Behandeln der Ober-
flächenbehandlung ! flächen ! flächen
```
```
- ! Demontieren und Montieren
```
```
- ! - ! Grundkenntnisse über
! ! einfache Störungen an
! ! der elektrischen An-
! ! lage und deren Be-
! ! seitigung
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
vgl. auch Art. XVI d. V BGBl. Nr. 277/1980
Anlage 5
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe
```
```
Grundkenntnisse über die Funktion! -
der im Betrieb verwendeten !
Maschinen, Geräte und Werkzeuge !
```
```
Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate, ihrer Eigen-
schaften, Lagerung und Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Behandeln und Dosieren der Roh- ! Prüfen, Behandeln und Dosieren
und Hilfsstoffe und Halbfabrikate! der Roh- und Hilfsstoffe und
! Halbfabrikate
```
```
Kochen, Rühren, Schlagen, Aus- ! Tunken, Dressieren, Temperieren,
rollen, Brechen, Treiben, ! Verzieren, Spritzen, Backen,
Passieren, Schneiden, Auswiegen, ! Würzen, Streichen, Überziehen,
Aufschlagen, Abklaren, Sieben, ! Glasieren
Belegen, Füllen, Ausstechen, !
Mischen !
```
```
Herstellen von Grundteigen ! Herstellen von Spezialteigen und
! Massen
```
```
Herstellen von Füllungen ! Herstellen von Füllungen,
! Glasuren
```
```
Behandeln und Verarbeiten von Honig und Zucker
```
```
Kenntnis von Grundrezepten ! Kenntnis von Spezialrezepten
```
```
- ! Kenntnis der Metherstellung
```
```
Grundkenntnisse über Triebmittel ! Kenntnis über Triebmittel
```
```
Kenntnis der Herstellungsverfahren zur Erzeugung von Kerzen und
Wachswaren
```
```
- ! Formen und Gießen
```
```
- ! Grundkenntnisse des Lagerns und
! Verpackens der Fertigwaren
```
```
Kenntnis der einschlägigen ! -
Hygienevorschriften !
```
```
Grundkenntnisse der einschlägigen! Grundkenntnisse des Lebensmittel-
Berufsvorschriften und des ! gesetzes und des Codex
Bäckereiarbeitergesetzes ! alimentarius austriacus
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 - 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3 - 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
8 - 13 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
14 - 15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab 16
auf je 5 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge mindestens 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 6
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Präzisionsschleifer
Berufsbild
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung
Messen, Anreißen, Körnen
Feilen, Sägen, Schneiden
Bohren, Senken, Reiben, Gewindeschneiden von Hand
Richten, Biegen, Hämmern
Außenrundschleifen zwischen Spitzen und spitzenlos
Innenrund-, Flach-, Trenn- und Gewindeschleifen
Werkzeugschleifen
Feinstschleifen
Außen- und Innenhonen, Läppen
Schleifen mit Diamantschleifkörper
Bandschleifen
Elektroerosive Bearbeitung
Auswuchten, Aufspannen, Abrichten der Schleifkörper
Aufkitten und Aufkleben auf Tragkörper
Schleifen nach Maß unter Einhaltung von Toleranzen
Beachtung der Oberflächengüten
Lesen von Werkzeichnungen
Anfertigen von Skizzen
Kenntnis der Schleifmittel
Kenntnis der Kühl- und Schmiermittel
Kenntnis der gesetzlichen Verwendungsvorschriften für künstliche Schleifkörper
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) Kenntnisse der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
| 1 | fachlich einschlägig ausgebildete Person | 2 Lehrlinge |
|---|---|---|
| 2 | fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 3 Lehrlinge |
| 3 | fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 4 Lehrlinge |
| 4 | fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 5 Lehrlinge |
| 5 | fachlich einschlägig ausgebildete Personen | 6 Lehrlinge |
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person 1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge mindestens 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. V d. V BGBl. Nr. 305/1981
Anlage 7
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Rauhwarenzurichter
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen
und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten
```
```
Konservieren und Lagern der Roh- ! -
ware !
```
```
Weichen ! -
```
```
Einrichten, Vorrichten ! -
```
```
Entfleischen mit Hand ! Entfleischen maschinell
```
```
Ausstoßen mit Hand ! Ausstoßen maschinell
```
```
Bäkeln mit Hand ! Bäkeln maschinell
```
```
- ! Beschneiden
```
```
Fertigmachen mittels Zurichtbank ! -
```
```
- ! Dünnschneiden mittels Rundmesser
```
```
Ansetzen der Beize ! Ansetzen der Beize
```
```
Beizen, Schmieren ! Beizen, Schmieren
```
```
- ! Falzen mit Rundmesser
```
```
Witten ! -
```
```
Wasserziehen an der Bank ! -
```
```
Putzen, Klopfen, Strecken ! -
```
```
- ! Entgrannen (Rumpeln)
```
```
- ! Rauhen und Scheren
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
4 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
6 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
von der 10. bis 59.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 60.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 10 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge mindestens 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Vgl. auch Art. VII und Art. VIII d. V BGBl. Nr. 253/1983
Anlage 8
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Stempelerzeuger und Flexograf
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werk-
zeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
Setzen von geradzeiligen Satz- ! Setzen von Tabellen
formen !
```
```
Setzen von Randstempeln ! Setzen ovaler und runder Satz-
! formen
```
```
Gestalten des Satzbildes ! -
```
```
Einbauen von Klischees in das ! -
Satzbild !
```
```
Zusammenbauen und Schließen der ! -
Form !
```
```
Abziehen, Korrigieren und Ablegen! -
des Schriftsatzes !
```
```
Bohren, Schleifen, Nageln und ! Sägen von Holzteilen
Lackieren von Holzteilen !
```
```
- ! Matrizieren
```
```
- ! Vulkanisieren der Druckplatten
```
```
- ! Schneiden und Montieren der
! Druckplatten
```
```
Anfertigen einfacher Skizzen ! Anfertigen von Skizzen
```
```
Grundkenntnisse der Schriftarten ! Kenntnis der Schriftarten
```
```
Grundkenntnisse der Vorgänge beim Vulkanisieren
```
```
Kenntnis des typographischen ! -
Systems !
```
```
- ! Grundkenntnisse des Fotosatzes
```
```
- ! Kenntnis der einschlägigen
! Stempel- und Druckgummisorten
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge mindestens 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. V d. V BGBl. Nr. 305/1981
Anlage 9
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Strickwarenerzeuger
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Ver-
wendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Maschinen, Geräte
und Einrichtungen
```
```
Stricken auf ein- ! Stricken auf ein- ! Stricken auf ein-
schlägigen Strick- ! schlägigen Strick- ! schlägigen Strick-
maschinen ! maschinen ! maschinen
```
```
Einhängen und Auf- ! - ! -
stoßen ! !
```
```
Nadel- und Platinen- ! - ! -
richten ! !
```
```
- ! Ausrichten be- ! Ausrichten be-
! schädigter Nadelstege! schädigter Nadelstege
```
```
Bestimmen der Strick- ! Bestimmen der Strick-! Bestimmen der Strick-
art ! art ! art
```
```
- ! Einrichten und Überwachen der einschlägigen
! Strickmaschinen
```
```
- ! Einstellen und Regeln! Einstellen und Regeln
! der Warenfestigkeit ! der Warenfestigkeit
```
```
Einstellen und Regeln ! - ! -
der Fadenspannung und ! !
des Abzuges ! !
```
```
- ! Einstellen der Faden-! -
! führer !
```
```
- ! - ! Aus- und Einbau ein-
! ! facher Maschinenteile
! ! entsprechend den
! ! Betriebsanleitungen
```
```
Erkennen von Strick- ! Beheben von Strick- ! Beheben von Strick-
fehlern ! fehlern ! fehlern
```
```
Stricken von Grund- ! - ! -
bindungen ! !
```
```
- ! - ! Übertragen von Grund-
! ! mustern von der
! ! Patrone auf die
! ! Maschine
```
```
Spulen ! - ! -
```
```
- ! Berechnen der Reihen-! -
! zahl, Nadelanzahl und!
! des Gewichtes !
```
```
- ! Kenntnis der Garn- ! -
! numerierungen !
```
```
- ! Grundkenntnisse des ! Kenntnis des
! Repassierens ! Repassierens
```
```
- ! Beurteilen der ! Beurteilen der
! Repassiermöglichkeit ! Repassiermöglichkeit
```
```
- ! - ! Kenntnis der ge-
! ! bräuchlichsten
! ! Strickmaschinen
```
```
Kenntnis der Bin- ! Kenntnis der Bin- ! -
dungen von Maschen- ! dungen von Maschen- !
waren und Patronen ! waren und Patronen !
```
```
- ! - ! Grundkenntnisse über
! ! Ausrüstung, Textil-
! ! pflegekennzeichnung
! ! und Textilkenn-
! ! zeichnung
```
```
- ! - ! Kenntnis des
! ! Konfektionierens und
! ! der gebräuchlichsten
! ! Konfektionsmaschinen
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
6 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 - 6 Lehrlinge
11 - 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 2 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
21 - 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 3 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
41 -100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 4 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
über 101 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 5 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge mindestens 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder, die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Vgl. auch Art. VI und Art. VII d. V BGBl. Nr. 435/1983
Anlage 10
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Textilmechaniker
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe für die Metallbearbeitung, ihrer
Eigenschaften, Verarbeitbarkeit und Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Kenntnis der textilen Rohstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeit-
barkeit und Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Messen ! -
```
```
Anreißen ! -
```
```
Feilen ! - ! -
```
```
Sägen ! - ! -
```
```
Bohren ! - ! -
```
```
Scharfschleifen ! - ! -
```
```
Gewindeschneiden von ! Gewindeschneiden von ! -
Hand ! Hand !
```
```
Weichlöten ! - ! -
```
```
- ! - ! Drehen
```
```
- ! Einstellen und Inbetriebsetzen der Textil-
! maschinen
```
```
- ! Durchführen technischer Kontrollen an
! Maschinen
```
```
- ! Anfertigen von einfachen Ersatzteilen
```
```
- ! Aus-, Ein- und Zusammenbauen von Maschinen-
! elementen und Maschinen
```
```
Kenntnis der Bindungstechniken
```
```
- ! - ! Kenntnis des De-
! ! komponierens
```
```
Kenntnis der Numerierungssysteme ! -
```
```
- ! Erkennen von Fehlern am textilen Produkt
```
```
- ! Feststellen von Fehlerursachen an den
! Maschinen sowie Behebung der Fehler
```
```
Einschlägige Vorbereitungsarbeiten für die textile Fertigung
```
```
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! in der Textil-
! ! fertigung vor-
! ! kommenden Elektro-
! ! technik, Elektronik
! ! und Pneumatik
```
```
Lesen von einfachen Werkzeichnungen ! Lesen von Werk-
! zeichnungen und ein-
! fachen Schaltplänen
```
```
- ! Anfertigen einfacher ! -
! Skizzen !
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Vgl. auch Art. V d. V BGBl. Nr. 305/1981
Anlage 11
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Textilveredler
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
Kenntnis der in der Ausrüstung und Färberei verwendeten Chemikalien,
Entschlichtungs-, Bleich-, Appretur- und Hilfsmittel, ihrer
Handhabung und Lagerung
```
```
Grundkenntnisse der textilen Werkstoffe, ! -
ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Ver- !
arbeitungsmöglichkeiten !
```
```
- ! Grundkenntnisse der ! -
! einschlägigen !
! chemischen und !
! physikalischen Be- !
! griffe !
```
```
- ! Rezepterstellung ! Rezepterstellung
```
```
- ! Kenntnis der Farbstoffklassen, deren Echt-
! heiten und Färbetechnologie
```
```
- ! Lesen und Gebrauch von Farbkarten, Rezepten
! und einschlägigen Tabellen
```
```
Handhaben und Über- ! Handhaben und Über- ! Handhaben und Über-
wachen der Vorbe- ! wachen der Färbe- ! wachen der Appretur-
handlungsmaschinen ! maschinen, Färbe- ! maschinen
! apparate und Geräte !
```
```
Wasseraufbereitung ! - ! -
```
```
Zusammenstellen und Vorbereiten von Veredelungspartien
```
```
Entschlichten, Ab- ! - ! -
kochen, Bleichen ! !
```
```
Ausrüsten ! Ausrüsten ! Ausrüsten,
! ! Appretieren
```
```
- ! Färben ! Färben
```
```
- ! Überwachen und Steuern von Temperaturen, pH-
! und Redoxwert
```
```
- ! - ! Beurteilen des Er-
! ! zeugnisses und Er-
! ! kennen von Fehlern
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
6 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 - 6 Lehrlinge
11 - 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 2 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
21 - 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 3 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
41 -100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 4 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
über 101 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 5 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge mindestens 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Vgl. auch Art. IV d. V BGBl. Nr. 244/1982
Anlage 12
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Tierpfleger
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,
Geräte und Arbeitsbehelfe
```
```
Grundkenntnisse der ! - ! -
allgemeinen Biologie ! !
und Tiergeografie ! !
```
```
- ! Kenntnis der Morpho- ! Kenntnis der Etho-
! logie und Physio- ! logie und Ökologie,
! logie, bezogen auf ! bezogen auf die wich-
! die wichtigsten Haus-! tigsten Haus- bzw.
! bzw. Versuchs- oder ! Versuchs- oder Zoo-
! Zootiere ! tiere
```
```
Kenntnis der Fütterungsmethoden, der Tränketechniken und der Hygiene
```
```
- ! Kenntnis einfacher ! -
! Untersuchungs- !
! techniken !
```
```
Zubereitung und Lagerung des Futters, Füttern und Tränken
```
```
Beobachten des Verhaltens von Tieren ! Beobachten und Be-
! urteilen des Ver-
! haltens von Tieren
```
```
Beobachten des Zu- ! Beobachten und Beurteilen des Gesundheits-
standes von Tieren und! zustandes von Tieren und deren Unterkünfte
deren Unterkünfte zum ! zum Zweck der raschen Berichterstattung
Zweck der raschen Be- !
richterstattung !
```
```
- ! Hilfeleistung bei ! Hilfeleistung bei
! erkrankten Tieren ! erkrankten Tieren
```
```
- ! - ! Hilfeleistung bei
! ! berufsbedingten Ein-
! ! griffen am Tierkörper
```
```
Halten und Pflegen von Tieren
```
```
- ! Grundkenntnisse der ! Kenntnis der Tier-
! Tierzucht ! zucht
```
```
- ! Übernehmen, Kennzeichnen und Wägen von
! Tieren
```
```
Fangen und Handhaben ! Fangen und Handhaben ! Fangen und Handhaben
von Tieren ! von Tieren ! von Tieren
```
```
- ! - ! Vorbereiten und Ver-
! ! packen zum sachge-
! ! mäßen Transport von
! ! Tieren
```
```
Durchführen hygienischer Maßnahmen
```
```
- ! - ! Nehmen und Weiter-
! ! leiten von Unter-
! ! suchungsproben
```
```
- ! Einschlägige Berechnungen, Protokollführung
! und schriftliche Berichterstattung
```
```
- ! - ! Sachgerechtes Töten
! ! von Tieren
```
```
Kenntnis der Ersten Hilfe bei Verletzungen durch Tiere
```
```
Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften über Tier-
haltung und Tiertransport
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 - 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
auf je weitere
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVI d. V BGBl. Nr. 277/1980
Anlage 13
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Universalschweißer
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Geräte und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-
dungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
Messen ! Messen ! -
```
```
Anreißen ! Anreißen ! -
```
```
Feilen ! Feilen ! -
```
```
Scharfschleifen ! Schleifen ! Schleifen
```
```
Meißeln ! - ! -
```
```
Schneiden mit Schere ! - ! -
```
```
Sägen von Hand ! Sägen ! -
```
```
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.