Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-10-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 277
Änderungshistorie JSON API

I. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

1.

„Aufsuchen'' jede mittelbare und unmittelbare Suche nach mineralischen Rohstoffen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden Tätigkeiten sowie das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit;

2.

„Gewinnen'' das Lösen oder Freisetzen mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

3.

„Aufbereiten'' das Zerkleinern mineralischer Rohstoffe und deren Trennen in physikalisch unterscheidbare Bestandteile und Merkmalsklassen, besonders das Anreichern der erlösbringenden Anteile in Konzentraten mittels physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Verfahren, und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

4.

„Speichern'' das Einbringen mineralischer Rohstoffe in gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in geologische Strukturen und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

5.

„Sammeln von Mineralien'' das Gewinnen von Mineralien, Mineralgemengen und Gesteinen in Form von Handstücken, die für mineralogisch-petrographische Sammlungen bestimmt sind;

6.

„verlassene Halde'' eine von einer früheren Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungstätigkeit herrührende Halde;

7.

„geologische Struktur'' ein besonders ausgebildeter, durch undurchlässige Schichten begrenzter Bereich in porösen oder klüftigen Gesteinen sowie ein künstlich hergestellter Hohlraum zum Speichern;

8.

„mineralischer Rohstoff'' jedes Mineral, Mineralgemenge und Gestein, jede Kohle und jeder Kohlenwasserstoff, wenn sie natürlicher Herkunft sind, unabhängig davon, ob sie in festem, gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand vorkommen;

9.

„bergfreier mineralischer Rohstoff'' ein mineralischer Rohstoff, der dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen ist und von jedem, der bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, aufgesucht und gewonnen werden darf;

10.

„bundeseigener mineralischer Rohstoff'' ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Bundes ist;

11.

„grundeigener mineralischer Rohstoff'' ein in diesem Bundesgesetz (§ 5) näher bezeichneter mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Grundeigentümers ist;

12.

„sonstiger mineralischer Rohstoff'' ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Grundeigentümers ist, aber nicht zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählt;

13.

„Aufsuchungsberechtigung'' die Suchbewilligung (§ 7), die Schurfberechtigung (§ 16), das Recht des Bundes zum Aufsuchen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Suchen und Erforschen kohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen (§ 76 Abs. 1), die Schurfbewilligung (§ 88) und die Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 1);

14.

„Gewinnungsberechtigung'' eine Bergwerksberechtigung (§§ 30 und 31), das Recht des Bundes zum Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teile von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern (§ 76 Abs. 1) und die Gewinnungsbewilligung (§ 94 Abs. 1);

15.

„Bergbauberechtigung'' eine Aufsuchungsberechtigung, eine Gewinnungsberechtigung und eine Speicherbewilligung (§ 113 Abs. 1);

16.

„Aufsuchungsberechtigter'' der Inhaber einer Aufsuchungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Aufsuchungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser, ferner der zum Aufsuchen sonstiger mineralischer Rohstoffe Berechtigte nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2;

17.

„Gewinnungsberechtigter'' der Inhaber einer Gewinnungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Gewinnungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser, ferner der zum Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe Berechtigte nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2;

18.

„Schurfberechtigter'' der Inhaber einer Schurfberechtigung (§ 16);

19.

„Bergwerksberechtigter'' der Inhaber einer Bergwerksberechtigung (§§ 30 und 31);

20.

„Speicherberechtigter'' der Inhaber einer Speicherbewilligung (§ 113 Abs. 1);

21.

„Bergbauberechtigter'' der Aufsuchungsberechtigte, der Gewinnungsberechtigte, der Schurfberechtigte, der Bergwerksberechtigte und der Speicherberechtigte;

22.

„Fremdunternehmer'' ein Unternehmer, der einzelne Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art im Auftrag des Bergbauberechtigten durchführt.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe, für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt, nach Maßgabe des Abs. 2 für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten der sonstigen mineralischen Rohstoffe, ferner für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird. Es gilt weiters nach Maßgabe des Abs. 3 für die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens der Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 100 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.

(2) Für das Aufsuchen und Gewinnen der sonstigen mineralischen Rohstoffe unter Tag und das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen unter Tag erfolgt, gelten das I., II., VI., VIII. bis XIII., XV. bis XVII. Hauptstück dieses Bundesgesetzes. Wird ein natürliches Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe unter- und obertags abgebaut und ist eine wechselseitige Beeinflussung des unter- und obertägigen Abbaues gegeben, so gelten die vorangeführten Hauptstücke dieses Bundesgesetzes auch für das Gewinnen obertags und das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Gewinnungsberechtigten in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Gewinnen erfolgt. Im übrigen gilt die Gewerbeordnung 1973 mit Ausnahme der Bestimmungen über die Betriebsanlagen, den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie den Schutz von Sachen.

(3) Für die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens der Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 100 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen gelten - mit der Maßgabe des Abs. 4 - sinngemäß der I. Abschnitt des VII. Hauptstücks, die §§ 133 bis 135, der I. und IV. bis VIII. Abschnitt des VIII. Hauptstücks, der I., IV. und V. Abschnitt des IX. Hauptstücks, das X., XI. und XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes. Für die bergbautechnischen Aspekte der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe gelten - mit der Maßgabe des Abs. 4 - sinngemäß die §§ 122 und 133 bis 135, der IV. bis VIII. Abschnitt des VIII. Hauptstücks, der I., IV. und V. Abschnitt des IX. Hauptstücks, das X., XI. und XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes.

(4) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Vorkommen geothermischer Energie suchen und erforschen, Erdwärme gewinnen, den Untergrund auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen untersuchen, solche herstellen und benützen, weiters natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die geologische Strukturen suchen und erforschen, Stoffe in sie einbringen und darin lagern, weiters natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe benützen, sind hinsichtlich dieser Tätigkeiten einem Bergbauberechtigten gleichgestellt.

(5) Für Tätigkeiten der im Abs. 1 genannten Art, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sowie für das Sammeln von Mineralien gilt dieses Bundesgesetz nicht. Bergbauberechtigungen sind jedoch zu beachten.

Bergfreie mineralische Rohstoffe

§ 3. (1) Bergfreie mineralische Rohstoffe sind:

1.

alle mineralischen Rohstoffe, aus denen Eisen, Mangan, Chrom, Molybdän, Wolfram, Vanadium, Titan, Zirkon,

2.

Gips, Anhydrit, Schwerspat, Flußspat, Graphit, Talk, Kaolin und Leukophyllit;

3.

alle Arten von Kohle und Ölschiefer.

(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bergfreie mineralische Rohstoffe. Diese gehen mit der Aneignung in das Eigentum des hiezu Berechtigten über.

Bundeseigene mineralische Rohstoffe

§ 4. (1) Bundeseigene mineralische Rohstoffe sind:

1.

Steinsalz und alle anderen mit diesem vorkommenden Salze;

2.

Kohlwasserstoffe;

3.

uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe.

(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene mineralische Rohstoffe und die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger.

§ 5. Grundeigene mineralische Rohstoffe sind:

Magnesit; Glimmer; Illitton und andere Blähtone; Quarz, Quarzit und Quarzsand, soweit sie sich zur Herstellung von Glas oder feuerfesten Erzeugnissen oder als Einsatzstoff für die Herstellung von Zementen eignen; Tone, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten oder säurefesten Erzeugnissen, von Zementen, Ziegeleierzeugnissen oder von anderen keramischen Erzeugnissen eignen; Dolomit, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen eignet; Kalkstein, soweit er sich zur Herstellung von Branntkalk oder als Einsatzstoff bei der Zementherstellung oder als Zuschlagstoff bei metallurgischen Prozessen eignet; Mergel, soweit sie sich zur Herstellung von Zementen eignen; basaltische Gesteine, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder von Gesteinswolle eignen; Bentonit; Kieselgur; Asbest; Feldspat; Traß; Andalusit, Sillimanit und Disthen.

Sonstige mineralische Rohstoffe

§ 6. Sonstige mineralische Rohstoffe sind die in den §§ 3 bis 5 nicht angeführten mineralischen Rohstoffe.

II. HAUPTSTÜCK

SUCHE NACH MINERALISCHEN ROHSTOFFEN

Suchbewilligung

§ 7. Soweit die Suche nach nicht bundeseigenen mineralischen Rohstoffen diesem Bundesgesetz unterliegt, bedarf sie einer Bewilligung der Berghauptmannschaft (Suchbewilligung).

§ 8. Die Suchbewilligung ist natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu erteilen.

§ 9. Durch die Suchbewilligung erlangt der Sucher die Befugnis, außer in fremden Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1), es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft nach von dieser zu genehmigenden Arbeitsprogrammen (§ 12) nach allen nicht bundeseigenen mineralischen Rohstoffen zu suchen, deren Aufsuchung diesem Bundesgesetz unterliegt. Die Suchbewilligung erstreckt sich jedoch nicht auf das Erschließen und Untersuchen der diese mineralischen Rohstoffe enthaltenden natürlichen Vorkommen und verlassenen Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit.

§ 10. Suchbewilligungen werden erstmals für die Dauer des laufenden und des darauffolgenden Kalenderjahres erteilt. Auf Ansuchen ist ihre Geltungsdauer jeweils um zwei weitere Jahre zu verlängern, wenn der Nachweis erbracht wird, daß zumindest in einem der beiden letzten Kalenderjahre im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft Sucharbeiten durchgeführt worden sind.

§ 11. (1) Die Übertragung von Suchbewilligungen ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen.

(2) Die Ausübung der durch die Suchbewilligung erlangten Befugnis kann einem anderen nicht überlassen werden.

(3) Die Suchbewilligung erlischt mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt worden ist, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Berghauptmannschaft, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach § 215 Abs. 8.

Arbeitsprogramm

§ 12. Das der Berghauptmannschaft zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm (§ 9) hat besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Sucharbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die zu verwendende technische Ausrüstung, die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Sucharbeiten (§ 182), ferner über die voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms sowie die Namen der für die Sucharbeiten verantwortlichen Personen zu enthalten. Dem Arbeitsprogramm sind Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (§ 13) allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1) Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Sucharbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Bergbaugebiete eingetragen sind.

§ 13. Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn der Sucher glaubhaft gemacht hat, daß er über die zur Durchführung des Arbeitsprogramms voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, die Sucharbeiten nicht in fremden Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1) vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Sucharbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Sucharbeiten (§ 182), erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 172 Abs. 4.

§ 14. (1) Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms bedürfen der Genehmigung der Berghauptmannschaft.

(2) Zu den wesentlichen Änderungen zählen besonders das Anwenden eines anderen geophysikalischen Meßverfahrens, ein erhebliches Ausweiten des Umfanges der Sucharbeiten und das Verwenden einer grundsätzlich anderen technischen Ausrüstung.

(3) Der § 13 gilt sinngemäß.

Arbeitsbericht

§ 15. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Berghauptmannschaft ein Bericht über die in ihrem Amtsbezirk durchgeführten Sucharbeiten vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis der Suche nach mineralischen Rohstoffen bekanntzugeben.

III. HAUPTSTÜCK

SCHÜRFEN NACH BERGFREIEN MINERALISCHEN

ROHSTOFFEN UND DEREN GEWINNUNG

I. Abschnitt

Schurfberechtigung

§ 16. Zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit ist eine Schurfberechtigung erforderlich.

§ 17. (1) Durch die Schurfberechtigung wird das ausschließliche Recht erworben, außer in fremden Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1), es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, in einem nach der Tiefe nicht beschränkten Raum (Freischurf), dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) ein Kreis mit einem Halbmesser von 425 m ist (Freischurfkreis), nach von der Berghauptmannschaft zu genehmigenden Arbeitsprogrammen (§ 25) natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche mineralischen Rohstoffe enthaltende verlassene Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zu erschließen und zu untersuchen, soweit ältere Schurfberechtigungen anderer nicht entgegenstehen.

(2) Die Schurfberechtigung gibt weiters das Recht, in einem Raum von der Größe und Form eines Grubenmaßes (§ 32), von dem der Schnittpunkt der Diagonalen des ebenen Rechtecks im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung mit dem Freischurfmittelpunkt (§ 18 Abs. 2) zusammenfällt (Vorbehaltsfeld), nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Z 3 die Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß an andere auszuschließen. Dieses Recht kann spätestens bei der Freifahrung (§ 38 Abs. 1) durch Bekanntgabe der Lage des gewählten Vorbehaltsfeldes geltend gemacht werden. Dieses darf jedoch Teile von Grubenmaßen oder Überscharen (§ 42) oder Teile von Vorbehaltsfeldern nicht überlagern, die auf Grund eigener Schurfberechtigungen oder von anderen auf Grund älterer oder am selben Tage verliehener Schurfberechtigungen gestreckt worden sind.

(3) Fällt der Freischurf in die Amtsbezirke mehrerer Berghauptmannschaften, so erstrecken sich die vorstehenden Rechte auf den ganzen Freischurf.

Zu Abs. 4: Erscheint durch § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991,

seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7

AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

Verleihung von Schurfberechtigungen

§ 18. (1) Die Schurfberechtigung ist von der Berghauptmannschaft natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu verleihen.

(2) Im Ansuchen ist die Lage des Freischurfes durch die Bekanntgabe der Lage des Mittelpunktes des Freischurfkreises (Freischurfmittelpunkt) in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen zu bezeichnen. Weiters ist die Katastralgemeinde anzugeben, in der sich der Freischurfmittelpunkt befindet. Erstreckt sich jedoch der Freischurf über Teile mehrerer Katastralgemeinden, so sind alle Katastralgemeinden zu nennen, in die der Freischurf fällt.

(3) In einem Ansuchen kann die Verleihung mehrerer Schurfberechtigungen beantragt werden.

(4) Die Berghauptmannschaft hat das Ansuchen zurückzuweisen, wenn es dem Abs. 2 nicht entspricht.

§ 19. (1) Im Fall der Verleihung wird die Schurfberechtigung bereits mit dem Tage des Einlangens des Ansuchens bei der Berghauptmannschaft erworben.

(2) Sind am selben Tage Schurfberechtigungen für Freischürfe verliehen worden, die sich ganz oder teilweise decken, so steht das Recht nach § 17 Abs. 1 bezüglich der sich deckenden Teile der Freischürfe den Schurfberechtigten gemeinsam zu.

Erscheint durch § 13 Abs. 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem

1.
  1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG

idF BGBl. I Nr. 158/1998.

§ 20. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der Angaben über die Lage des Freischurfmittelpunktes sind unzulässig.

Verlängerung der Geltungsdauer von Schurfberechtigungen

§ 21. (1) Die Schurfberechtigung wird erstmals für die Dauer des laufenden und des darauffolgenden Kalenderjahres verliehen. Auf Ansuchen ist ihre Geltungsdauer jeweils um zwei weitere Jahre zu verlängern, wenn nachgewiesen wird, daß im Freischurf zumindest in einem der beiden letzten Kalenderjahre Arbeiten zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit, wenigstens aber Arbeiten, für die eine Suchbewilligung erforderlich ist, durchgeführt worden sind und diese zum Auffinden von Vorkommen mineralischer Rohstoffe notwendig gewesen sind.

(2) Hat ein Schürfer in einem Gebiet sich teilweise überdeckende Freischürfe (Freischurfgebiet), so wird der im Abs. 1 verlangte Nachweis für höchstens 100 Freischürfe als erbracht angesehen, wenn mindestens in einem davon Arbeiten der im Abs. 1 genannten Art durchgeführt worden sind. Hat der Schürfer mehrere Freischurfgebiete, so gilt der im Abs. 1 verlangte Nachweis für höchstens 10 Freischurfgebiete als erbracht, wenn dieser zumindest für eines davon nach Maßgabe des ersten Satzes erbracht wird. Ist das Freischurfgebiet teilweise im Amtsbezirk einer anderen Berghauptmannschaft gelegen oder befinden sich die Freischurfgebiete in Amtsbezirken verschiedener Berghauptmannschaften, so hat die über das Ansuchen entscheidende Berghauptmannschaft die anderen berührten Berghauptmannschaften zu hören.

Übertragung von Schurfberechtigungen

§ 22. (1) Die Übertragung von Schurfberechtigungen ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen.

(2) Die Ausübung einer Schurfberechtigung kann einem anderen nicht überlassen werden.

Erlöschen von Schurfberechtigungen

§ 23. Die Schurfberechtigung erlischt

1.

mit Ablauf der Zeit, für die sie verliehen worden ist,

2.

mit dem Untergang der juristischen Person, wenn diese Inhaber der Schurfberechtigung ist und nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt,

3.

durch Erklärung an die Berghauptmannschaft, daß sie zurückgelegt wird,

4.

im Fall des § 214 Abs. 6,

5.

wenn die Berghauptmannschaft sie nach § 24 Abs. 1 oder 2 für erloschen erklärt oder sie nach § 215 Abs. 8, § 222 Abs. 2, § 223 oder § 228 entzieht.

§ 24. (1) Die Schurfberechtigung ist auf Antrag eines Bergbauberechtigten, der nachweist, daß der Freischurfmittelpunkt nicht in die angegebene Katastralgemeinde, im Fall des § 18 Abs. 2 letzter Satz in keine der genannten Katastralgemeinden fällt, mit dem Tage des Einlangens des Antrages für erloschen zu erklären.

(2) Fällt der Freischurfmittelpunkt in einen älteren Freischurf, in ein Grubenmaß (§ 32) oder in eine Überschar (§ 42), so hat die Berghauptmannschaft die Schurfberechtigung auf Antrag des Inhabers der älteren Schurfberechtigung oder des Bergwerksberechtigten mit dem Tage des Einlangens des Antrages für erloschen zu erklären. Der Antrag ist zu begründen.

Arbeitsprogramm

§ 25. (1) Das der Berghauptmannschaft zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm (§ 17 Abs. 1) hat besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die geplanten Bergbauanlagen (§ 145), die zu verwendenden Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl. (§ 148), die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (§ 182), ferner über die voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms sowie die Namen der für die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten verantwortlichen Personen zu enthalten. Dem Arbeitsprogramm sind Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (§ 26), allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1) Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Freischürfe und Bergbaugebiete eingetragen sind.

(2) Für Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten in einem Freischurfgebiet kann der Berghauptmannschaft, soweit sich das Freischurfgebiet in deren Amtsbezirk befindet, ein gemeinsames Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorgelegt werden.

§ 26. Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn der Schürfer glaubhaft gemacht hat, daß er über die zur Durchführung des Arbeitsprogramms voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, ältere Schurfberechtigungen anderer den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten nicht entgegenstehen, diese nicht in fremden Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1) vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (§ 182), erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 172 Abs. 4.

§ 27. (1) Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms bedürfen der Genehmigung der Berghauptmannschaft.

(2) Zu den wesentlichen Änderungen zählen besonders das Durchführen anderer Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten oder Maßnahmen, die Errichtung anderer Bergbauanlagen und das Verwenden grundsätzlich anderer Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte oder Betriebseinrichtungen.

(3) Der § 26 gilt sinngemäß.

Schurfbericht

§ 28. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Berghauptmannschaft über die in ihrem Amtsbezirk in Freischürfen durchgeführten Arbeiten (§ 21 Abs. 1) ein Bericht (Schurfbericht) vorzulegen. In ihm ist auch das Ergebnis der Arbeiten bekanntzugeben.

Verfügungsbewilligung

§ 29. (1) Die beim Aufsuchen anfallenden bergfreien mineralischen Rohstoffe gehen in das Eigentum des Aufsuchungsberechtigten über, doch darf dieser nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft darüber verfügen, soweit nicht der § 128 oder der § 129 Abs. 1 gilt (Verfügungsbewilligung).

(2) Die Berghauptmannschaft hat die Verfügungsbewilligung auf Ansuchen zu erteilen, wenn das aufgefundene natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder die solche enthaltende verlassene Halde noch nicht so weit erschlossen und untersucht ist, daß festgestellt werden kann, ob das Vorkommen oder die Halde abbauwürdig (§ 34 Abs. 4) ist.

II. Abschnitt

Bergwerksberechtigungen

§ 30. Bergwerksberechtigungen berechtigen zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung.

§ 31. Bergwerksberechtigungen werden verliehen

1.

für Grubenmaße (§ 32),

2.

für Überscharen (§ 42).

Grubenmaße

§ 32. Ein Grubenmaß ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) ein ebenes Rechteck mit einem Flächeninhalt von 48.000 m2 ist. Die kurzen Seiten des Rechtecks dürfen 120 m nicht unterschreiten.

§ 33. (1) Der Punkt, von dem das Grubenmaß oder das Grubenfeld (§ 35 Abs. 3) festzulegen ist (Aufschlagspunkt), kann vom Verleihungswerber nach Belieben gewählt werden, nur muß er sich im zugänglichen Teil eines erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe oder in einer solche enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde und innerhalb des begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes befinden. Sein horizontaler Abstand von der seitlichen Begrenzung des Grubenmaßes oder Grubenfeldes muß mindestens 30 m betragen.

(2) Ist das natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder die solche enthaltende verlassene Halde durch Bohrungen erschlossen worden, so ist als Aufschlagspunkt der Mittelpunkt der Tagöffnung eines der Bohrlöcher zu wählen. Der Abs. 1 gilt sinngemäß.

§ 34. (1) Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße sind von der Berghauptmannschaft natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu verleihen, wenn

1.

das erschlossene natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder die solche enthaltende erschlossene verlassene Halde, falls aber nur ein Teil davon erschlossen worden ist, dieser als abbauwürdig (Abs. 4) angesehen werden kann,

2.

der Verleihungswerber glaubhaft gemacht hat, daß er über die bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Abbaues voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, und

3.

Bergwerksberechtigungen sowie vor dem Einlangen des Verleihungsgesuches bei der Berghauptmannschaft erworbene Schurfberechtigungen der Verleihung nicht entgegenstehen und durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigungen die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Verleihung zu.

(2) Auf öffentliche Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs sowie der Landesverteidigung, ist dabei Bedacht zu nehmen.

(3) Die Glaubhaftmachung nach Abs. 1 Z 2 ist nicht erforderlich, wenn die begehrten Grubenmaße als Reservefelder (§ 55) vorgesehen sind.

(4) Als abbauwürdig sind natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe, solche enthaltende verlassene Halden oder Teile davon anzusehen, wenn sie wegen

1.

ihrer Art und Lage,

2.

der Art, Menge und Beschaffenheit der anstehenden bergfreien mineralischen Rohstoffe,

3.

der technischen Möglichkeiten des Gewinnens und Aufbereitens dieser mineralischen Rohstoffe sowie

4.

deren Verwertungsmöglichkeiten voraussichtlich mit wirtschaftlichem Nutzen abgebaut werden können.

§ 35. (1) Hat der Verleihungswerber auf Grund eines erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe, einer solche enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde oder eines erschlossenen Teiles davon um Verleihung von Bergwerksberechtigungen für mehrere Grubenmaße angesucht, so sind ihm diese zu verleihen, wenn nach den geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnissen anzunehmen ist, daß das erschlossene Vorkommen, die erschlossene Halde oder der erschlossene Teil davon innerhalb der begehrten Grubenmaße gelegen ist oder sich über diese hinauserstreckt. Es dürfen jedoch bei natürlichen Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe nur Bergwerksberechtigungen für höchstens 16 und bei bergfreie mineralische Rohstoffe enthaltenden verlassenen Halden nur Bergwerksberechtigungen für höchsten 8 Grubenmaße verliehen werden.

(2) Sind Bergwerksberechtigungen für weniger Grubenmaße verliehen worden, als dies nach Abs. 1 möglich gewesen wäre, so sind dem Bergwerksberechtigten auf dessen Ansuchen die Bergwerksberechtigungen für die restlichen Grubenmaße nach Maßgabe des Abs. 1 nachträglich zu verleihen. Für Verleihungen dieser Art gelten sinngemäß die Bestimmungen für Neuverleihungen.

(3) Mehrere Grubenmaße, auf die sich nach Abs. 1 oder 2 verliehene Bergwerksberechtigungen beziehen, bilden, wenn sie aneinandergrenzen, mit allfälligen angrenzenden Überscharen (§ 42) ein Grubenfeld. Ein solches wird auch von einem Grubenmaß und einer oder mehreren angrenzenden Überscharen gebildet.

Zu Abs. 5: Erscheint durch § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991,

seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7

AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

§ 36. (1) Das Verleihungsgesuch hat zu enthalten:

1.

Vor- und Familiennamen, Beruf und Anschrift des Verleihungswerbers, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes Namen und Sitz,

2.

eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde; ist nur ein Teil erschlossen worden, so eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung von diesem,

3.

Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der Halde sowie über die Abbauwürdigkeit des Vorkommens, der Halde oder des erschlossenen Teiles davon (§ 34 Abs. 4),

4.

das bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Abbaues vorgesehene Arbeitsprogramm, besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, die für notwendig erachteten Bergbauanlagen (§ 145) sowie die in Aussicht genommenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 182), ferner Angaben über den voraussichtlich zeitlichen Ablauf des Arbeitsprogramms und eine Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms,

5.

Angaben über das Verfügen der zur Durchführung des Arbeitsprogramms voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel,

6.

die Bezeichnung des begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes einschließlich der davon umfaßten Grubenmaße,

7.

die Lage des Aufschlagspunktes und der Eckpunkte des Rechtecks (§ 32) des begehrten Grubenmaßes, bei einem begehrten Grubenfeld der Eckpunkte der Rechtecke aller Grubenmaße in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) beziehen, sowie die Höhe des Aufschlagspunktes, bezogen auf Adria, jeweils in Metern auf zwei Dezimalstellen,

8.

die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,

9.

Angaben über die Gewinnungsberechtigungen, die Abbaurechte betreffend sonstige mineralische Rohstoffe, die Speicherbewilligungen (§ 113 Abs. 1) und die Schurfberechtigungen im Verleihungsgebiet sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten,

10.

die eigenhändige Unterschrift des Verleihungswerbers oder seines durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs oder dessen Bevollmächtigten.

(2) Wird das Verleihungsgesuch von mehreren Verleihungswerbern eingebracht, so gilt der Abs. 1 Z 1 und 10 für jeden einzelnen Verleihungswerber. Im Verleihungsgesuch ist auch anzugeben, wie groß die Anteile der einzelnen Verleihungswerber sind.

(3) Ist das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld als Reservefeld (§ 55) vorgesehen, so können die nach Abs. 1 Z 4 und 5 erforderlichen Angaben entfallen.

(4) Dem Verleihungsgesuch sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner die Vermessungsprotokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider (§ 160) angefertigte Lagerungskarte (§ 37) in vierfacher Ausfertigung, etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon sowie Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Abs. 1 Z 5), etwaige Zustimmungserklärungen (§ 34 Abs. 1 Z 3), die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Verleihungswerbers sowie ein den letzten Stand wiedergebender Handelsregisterauszug, wenn der Verleihungswerber im Handelsregister eingetragen ist.

(5) Entspricht das Verleihungsgesuch nicht dem Abs. 1 Z 2, 3 oder 7, so hat es die Berghauptmannschaft zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1, der Abs. 2 oder der Abs. 4 nicht eingehalten worden, so hat sie dem Verleihungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Berghauptmannschaft das Verleihungsgesuch zurückzuweisen.

§ 37. (1) Die Lagerungskarte hat unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster die Taggegend des Verleihungsgebietes, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie, Gas- und Ölfernleitungen, gesetzlich oder behördlich festgesetzte Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher und Bohrlöcher, ferner die Grenzen der Grundstücke, der Katastral- und Ortsgemeinden, die Begrenzung des begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes, den zugehörigen Aufschlagspunkt, die Begrenzungen der im Verleihungsgebiet bestehenden Grubenmaße, Überscharen (§ 42), Gewinnungsfelder (§ 81 Abs. 1), Abbaufelder (§ 94 Abs. 2) und Speicherfelder (§ 113 Abs. 2) sowie die Freischurfmittelpunkte im Maßstab der Katastralmappe darzustellen.

(2) Für die Ausgestaltung der Lagerungskarte und die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen gilt der § 135.

Erscheint durch § 13 Abs. 3 und § 39 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991,

seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7

AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

§ 38. (1) Ist das Verleihungsgesuch nicht nach § 36 Abs. 5 zurückzuweisen, so hat die Berghauptmannschaft über das Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle (Freifahrung) durchzuführen. Sie hat bei der Freifahrung auch zu prüfen, sofern der Verleihung Berechtigungen der im § 34 Abs. 1 Z 3 genannten Art entgegenstehen, ob bei Umlagerung der begehrten Grubenmaße und, wenn durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigungen die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert würde und diese der Verleihung nicht zustimmen, ob bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen die begehrten Bergwerksberechtigungen verliehen werden können. Die §§ 34 und 35 gelten auch für die umgelagerten Grubenmaße.

(2) Notwendige Änderungen und Ergänzungen des Verleihungsgesuches und der zugehörigen Unterlagen (§ 36 Abs. 4) sind binnen einer angemessenen, von der Berghauptmannschaft bei der Freifahrung zu bestimmenden Frist vorzunehmen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen als zurückgezogen.

§ 39. (1) Parteien im Verleihungsverfahren sind der Verleihungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld, bei einer Umlagerung (§ 38 Abs. 1) das umgelagerte Grubenmaß oder Grubenfeld, zu liegen kommt, ferner, soweit sie durch die Verleihung berührt werden, die Inhaber von Berechtigungen der im § 34 Abs. 1 Z 3 genannten Art, Gewinnungs- und Speicherberechtigte sowie Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, denen der Grundeigentümer das Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes der Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat.

(2) Als Partei ist auch das Land, in dessen Gebiet das begehrte oder umgelagerte Grubenmaß oder Grubenfeld gelegen ist, anzusehen, soweit durch die Verleihung ihm zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt werden. Hiedurch wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten (Abs. 1) nicht beeinträchtigt.

§ 40. Vor Verleihung der Bergwerksberechtigungen sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 172 Abs. 4.

§ 41. Deckt sich das in einem Verleihungsgesuch angegebene Grubenmaß oder Grubenfeld ganz oder teilweise mit dem in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Grubenmaß oder Grubenfeld, so ist über die Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen in der Reihenfolge des Einlangens der Verleihungsgesuche bei der Berghauptmannschaft zu entscheiden. Sind diese aber am selben Tage eingelangt, so sind die Bergwerksberechtigungen für die sich ganz deckenden Grubenmaße mangels Einigung den Verleihungswerbern gemeinsam zu verleihen. Im Fall einer teilweisen Überdeckung hat die Bergbehörde nach billigem Ermessen eine Umlagerung der Grubenmaße vorzunehmen, wenn ein Versuch der Einigung zwischen den Verleihungswerbern erfolglos geblieben ist.

Überscharen

§ 42. (1) Eine Überschar ist ein von Grubenmaßen ganz oder weitgehend umgebener, nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, in dem ein Grubenmaß nicht Platz findet. Als Überschar gilt auch ein Raum, der ganz oder weitgehend von Grubenmaßen und Überscharen oder nur von Überscharen umgeben ist, wenn in ihm aus Platzmangel kein Grubenmaß gelagert werden kann.

(2) Die Überschar ist von einem Aufschlagspunkt (§ 33) festzulegen, von dem ein angrenzendes Grubenmaß oder eine angrenzende Überschar festgelegt worden ist.

§ 43. (1) Eine Bergwerksberechtigung für eine Überschar ist von der Berghauptmannschaft natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Bergwerksberechtigte für die angrenzenden Grubenmaße oder Überscharen sind, auf Ansuchen zu verleihen, wenn

1.

nach den geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnissen anzunehmen ist, daß sich ein erschlossenes natürliches Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder eine solche enthaltende erschlossene verlassene Halde von den angrenzenden Grubenmaßen oder Überscharen aus in die begehrte Überschar fortsetzt oder sich ein erschlossenes natürliches Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder eine solche enthaltende erschlossene verlassene Halde innerhalb der begehrten Überschar befindet, und

2.

Bergwerksberechtigungen der Verleihung nicht entgegenstehen und durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigung die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Verleihung zu.

(2) Würde durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigung die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert werden und stimmen diese der Verleihung nicht zu, so hat die Berghauptmannschaft zu prüfen, ob die begehrte Bergwerksberechtigung bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen verliehen werden kann.

(3) Auf öffentliche Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs sowie der Landesverteidigung, ist bei der Verleihung Bedacht zu nehmen.

Zu Abs. 4: Erscheint durch § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991,

seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7

AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

§ 44. (1) Das Verleihungsgesuch hat zu enthalten:

1.

Vor- und Familiennamen, Beruf und Anschrift des Verleihungswerbers, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes Namen und Sitz,

2.

eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des sich in die begehrte Überschar fortsetzenden oder sich innerhalb dieser befindenden erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden in die begehrte Überschar reichenden oder innerhalb dieser gelegenen erschlossenen verlassenen Halde,

3.

Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der Halde,

4.

die Bezeichnung der begehrten Überschar,

5.

die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur der begehrten Überschar im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie den Flächeninhalt der Schnittfigur in Quadratmetern,

6.

die Nummern der Grundstücke, auf denen die begehrte Überschar zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,

7.

Angaben über die Gewinnungsberechtigungen, Abbaurechte betreffend sonstige mineralische Rohstoffe und Speicherbewilligungen (§ 113 Abs. 1) im Verleihungsgebiet sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten,

8.

die Bergbuchseinlage, der die begehrte Bergwerksberechtigung zugeschrieben werden soll,

9.

die eigenhändige Unterschrift des Verleihungswerbers oder seines durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigen, bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs oder dessen Bevollmächtigten.

(2) Wird das Verleihungsgesuch von mehreren Verleihungswerbern eingebracht, so gilt der Abs. 1 Z 1 und 9 für jeden einzelnen Verleihungswerber. Im Verleihungsgesuch ist auch anzugeben, wie groß die Anteile der einzelnen Verleihungswerber sind.

(3) Dem Verleihungsgesuch sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider (§ 160) angefertigte Lagerungskarte (§ 45) in vierfacher Ausfertigung, etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon, allfällige Zustimmungserklärungen (§ 43 Abs. 1 Z 2), ein Bergbuchsauszug letzten Standes betreffend die Bergbuchseinlage, der die begehrte Überschar zugeschrieben werden soll, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Verleihungswerbers und ein den letzten Stand wiedergebender Handelsregisterauszug, wenn der Verleihungswerber im Handelsregister eingetragen ist.

(4) Entspricht das Verleihungsgesuch nicht dem Abs. 1 Z 2, 3 oder 5, so hat es die Berghauptmannschaft zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1, der Abs. 2 oder der Abs. 3 nicht eingehalten worden, so hat sie dem Verleihungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Berghauptmannschaft das Verleihungsgesuch zurückzuweisen.

§ 45. (1) Die Lagerungskarte hat unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster die Taggegend des Verleihungsgebietes, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie, Gas- und Ölfernleitungen, gesetzlich oder behördlich festgesetzte Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher und Bohrlöcher, ferner die Grenzen der Grundstücke, der Katastral- und Ortsgemeinden sowie die Begrenzungen der begehrten Überschar und der im Verleihungsgebiet bestehenden Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungsfelder (§ 81 Abs. 1), Abbaufelder (§ 94 Abs. 2) und Speicherfelder (§ 113 Abs. 2) im Maßstab der Katastralmappe darzustellen.

(2) Für die Ausgestaltung der Lagerungskarte und die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen gilt der § 135.

§ 46. (1) Parteien im Verleihungsverfahren sind der Verleihungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die begehrte Überschar zu liegen kommt, ferner, soweit sie durch die Verleihung berührt werden, die Inhaber von Berechtigungen der im § 43 Abs. 1 Z 2 genannten Art, Gewinnungs- und Speicherberechtigte sowie Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, denen der Grundeigentümer das Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes der Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat.

(2) Als Partei ist auch das Land, in dessen Gebiet die begehrte Überschar gelegen ist, anzusehen, soweit durch die Verleihung ihm zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt werden. Hiedurch wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten (Abs. 1) nicht beeinträchtigt.

§ 47. Vor Verleihung der Bergwerksberechtigung sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 172 Abs. 4.

§ 48. Deckt sich die in einem Verleihungsgesuch angegebene Überschar ganz oder teilweise mit der in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Überschar, so ist über die Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigung in der Reihenfolge des Einlangens der Verleihungsgesuche bei der Berghauptmannschaft zu entscheiden. Sind diese aber am selben Tage eingelangt, so ist demjenigen die Bergwerksberechtigung für die Überschar zu verleihen, dessen Grubenmaße und Überscharen diese auf eine größere Länge umschließen.

Eintragung in das Bergbuch

§ 49. Bergwerksberechtigungen gelten als unbewegliche Sachen und sind Gegenstand der Eintragung in das Bergbuch.

§ 50. Die Berghauptmannschaft hat dem Bergbuchsgericht die rechtskräftige Verleihung von Bergwerksberechtigungen zur Eintragung in das Bergbuch anzuzeigen. Der Anzeige sind eine Ausfertigung des Verleihungsbescheides mit dem Vermerk, daß dieser in Rechtskraft erwachsen ist, und eine Ausfertigung der Lagerungskarte anzuschließen.

§ 51. (1) Das Bergbuchsgericht hat die Eintragung der Bergwerksberechtigungen von Amts wegen vorzunehmen.

(2) Sind Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße gemeinsam verliehen worden (§ 35 Abs. 1), so sind die gemeinsam verliehenen Bergwerksberechtigungen in eine einzige neu zu eröffnende Bergbuchseinlage einzutragen. Nachträglich verliehene Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße (§ 35 Abs. 2) sind derjenigen Einlage zuzuschreiben, in der die bereits früher verliehenen Bergwerksberechtigungen eingetragen sind.

(3) Bergwerksberechtigungen für Überscharen sind derjenigen Einlage zuzuschreiben, in der die Bergwerksberechtigung für das angrenzende Grubenmaß oder die angrenzende Überschar eingetragen ist.

§ 52. Das Bergbuchsgericht hat die Berghauptmannschaft von allen Eintragungen im Bergbuch in Kenntnis zu setzen.

Betriebspflicht in Grubenmaßen und Überscharen

§ 53. (1) Mit dem Gewinnen der bergfreien mineralischen Rohstoffe im Grubenmaß ist binnen zwei Jahren nach rechtskräftiger Verleihung der Bergwerksberechtigung zu beginnen. Bei einem Grubenfeld besteht diese Pflicht für wenigstens ein Grubenmaß. Die Aufnahme der Gewinnung ist der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Reservefelder (§ 55) und nach § 57 gefristete Grubenmaße oder Grubenfelder.

§ 54. (1) Der Gewinnungsberechtigte ist verpflichtet, wenigstens vier Monate im Jahr zumindest in einem Grubenmaß jedes nicht gefristeten oder nicht als Reservefeld anerkannten oder geltenden Grubenfeldes bergfreie mineralische Rohstoffe zu gewinnen.

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für Grubenmaße, die zu keinem Grubenfeld gehören.

§ 55. (1) Die Berghauptmannschaft hat auf Ansuchen des Gewinnungsberechtigten für jedes Grubenfeld, in dem bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen werden, vier Grubenfelder als Reservefelder anzuerkennen.

(2) Dem Ansuchen ist zu entsprechen, wenn

1.

der Ansuchende in dem Grubenfeld, dem die Reservefelder zugeordnet werden sollen, der Betriebspflicht nach § 54 Abs. 1 nachkommt,

2.

die sich auf das Grubenfeld und die Reservefelder beziehenden Bergwerksberechtigungen auf Grund erschlossener natürlicher Vorkommen gleichartiger bergfreier mineralischer Rohstoffe oder solche enthaltender erschlossener verlassener Halden oder erschlossener Teile davon verliehen worden sind, und

3.

dem Ansuchenden das Recht der Ausübung der Bergwerksberechtigungen für das Grubenfeld und die Reservefelder zusteht.

(3) Befinden sich das Grubenfeld und die Reservefelder, die diesem zugeordnet werden sollen, nicht innerhalb des Amtsbezirkes derselben Berghauptmannschaft, so ist das Ansuchen bei derjenigen Berghauptmannschaft einzubringen, in deren Amtsbezirk das Grubenfeld gelegen ist, dem die Reservefelder zugeordnet werden sollen. Diese hat die anderen berührten Berghauptmannschaften vor ihrer Entscheidung über das Ansuchen zu hören.

(4) Gehört ein Grubenmaß, in dem bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen werden, zu keinem Grubenfeld, so stehen vier Grubenmaße als Reservefelder zu. Die Abs. 1, 2 und 3 gelten sinngemäß.

(5) Wird die Betriebspflicht nach § 54 in dem Grubenfeld oder Grubenmaß, dem die Reservefelder zugeordnet worden sind, nicht mehr erfüllt, so geht sie auf eines der Reservefelder über. Als diesem zugeordnete Reservefelder gelten dann das Grubenfeld oder Grubenmaß und die anderen Reservefelder.

(6) Die Aufnahme der Gewinnung in einem Reservefeld ist der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob das Grubenfeld oder Grubenmaß weiterhin als Reservefeld gelten soll.

§ 56. (1) Die Berghauptmannschaft hat den Gewinnungsberechtigten auf Ansuchen von der Betriebspflicht nach § 54 in Grubenfeldern oder in nicht zu solchen gehörenden Grubenmaßen für die Dauer von zwei Jahren zu entbinden (Fristung), wenn

1.

Ereignisse der im § 122 genannten Art,

2.

mangelnde Abbauwürdigkeit (§ 34 Abs. 4) oder

3.

Gesetze, Verordnungen, Urteile, Beschlüsse oder Bescheide dies bedingen.

(2) Im Ansuchen sind die Gründe darzulegen, aus denen um Fristung angesucht wird. Außerdem ist anzugeben, welche Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 182) vorgesehen sind.

(3) Sind die vom Gewinnungsberechtigten im Ansuchen angegebenen Maßnahmen nicht ausreichend, so hat die Berghauptmannschaft die notwendigen weiteren Maßnahmen anzuordnen.

(4) Die Aufnahme der Gewinnung in einem nach Abs. 1 gefristeten Grubenfeld oder Grubenmaß ist der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen.

§ 57. Der Gewinnungsberechtigte kann aus den im § 56 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Gründen für die Dauer von zwei Jahren um Entbindung von der Pflicht nach § 53 Abs. 1 bei der Berghauptmannschaft ansuchen. Der § 56 gilt sinngemäß.

§ 58. Jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung der Gewinnung in einem Grubenfeld oder in einem nicht zu einem solchen gehörenden Grubenmaß sowie die Wiederaufnahme der Gewinnung sind unverzüglich der Berghauptmannschaft anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.

§ 59. (1) Kommt der Gewinnungsberechtigte der Betriebspflicht nach § 54 in weder gefristeten noch als Reservefelder anerkannten oder geltenden Grubenfeldern oder Grubenmaßen oder in den Fällen des § 53 Abs. 1 der Pflicht zur Aufnahme der Gewinnung trotz Aufforderung und Androhung der Entziehung der Bergwerksberechtigungen binnen sechs Monaten nicht nach, so hat die Berghauptmannschaft die sich auf die Grubenfelder oder Grubenmaße beziehenden Bergwerksberechtigungen zu entziehen.

(2) Die Berghauptmannschaft hat weiters Bergwerksberechtigungen für Grubenfelder und nicht zu solchen gehörende Grubenmaße zu entziehen, wenn diese nicht als Reservefelder gelten, in ihnen seit mehr als 30 Jahren keine bergfreien mineralischen Rohstoffe gewonnen worden sind und der Gewinnungsberechtigte trotz Aufforderung und Androhung der Entziehung der Bergwerksberechtigungen binnen sechs Monaten nicht die Gewinnung aufgenommen hat, es sei denn, daß in den Grubenfeldern oder Grubenmaßen ein weiteres Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe aufgefunden worden ist, das noch zum Feststellen der Abbauwürdigkeit erschlossen und untersucht wird. Ist das Vorkommen nicht abbauwürdig, so hat die Berghauptmannschaft die Bergwerksberechtigungen zu entziehen.

Übertragung von Bergwerksberechtigungen und

Überlassung der Ausübung

§ 60. Bergwerksberechtigungen für Überscharen dürfen nur an Personen, die Inhaber von Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße oder Überscharen sind, oder gemeinsam mit Bergwerksberechtigungen für angrenzende Grubenmaße übertragen werden.

§ 61. (1) Übertragungen von Bergwerksberechtigungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Berghauptmannschaft.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Erwerber glaubhaft macht, daß er über die für die Gewinnung notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügt, und bei Übertragung von Überscharen überdies dem § 60 entsprochen ist.

§ 62. (1) Die Überlassung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen.

(2) Eine Überlassung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Berghauptmannschaft. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn derjenige, dem die Ausübung der Bergwerksberechtigung überlassen worden ist, nachweist, daß er über die für die Gewinnung notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügt.

Auflassung von Bergwerksberechtigungen

§ 63. (1) Der Bergwerksberechtigte kann die Bergwerksberechtigung jederzeit auflassen. Die beabsichtigte Auflassung ist der Berghauptmannschaft schriftlich bekanntzugeben (Auflassungserklärung).

(2) Der Auflassungserklärung sind ein Abschlußbetriebsplan (§ 141), eine Bergbauchronik (§ 141), von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider (§ 160) angefertigte Verzeichnisse der vorhandenen, die aufzulassende Bergwerksberechtigung betreffenden Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerkes (§ 135), der Aufnahmebücher, Berechnungshefte und zugehörigen Unterlagen, ferner Verzeichnisse der vorhandenen, die aufzulassende Bergwerksberechtigung betreffenden wesentlichen geologisch-lagerstättenkundlichen, bergtechnischen und aufbereitungstechnischen Unterlagen sowie derjenigen Schriftgutbestände, Lichtbilder und graphischen Darstellungen, die über die Entwicklung des auf der aufzulassenden Bergwerksberechtigung beruhenden Bergbaues Aufschluß geben, in dreifacher Ausfertigung beizufügen, es sei denn, daß die auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung ausgeübten Tätigkeiten schon früher eingestellt worden sind. Ferner ist anzugeben, auf welche Weise eine allenfalls erforderliche Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch und der Ersatz allenfalls danach noch entstehender Bergschäden (§ 183) sichergestellt werden.

§ 64. (1) Die Berghauptmannschaft hat die beabsichtigte Auflassung der Bergwerksberechtigung dem Bergbuchsgericht unverzüglich anzuzeigen.

(2) Das Bergbuchsgericht hat die beabsichtigte Auflassung im Bergbuch anzumerken und der Berghauptmannschaft mitzuteilen, ob die aufzulassende Bergwerksberechtigung mit Hypotheken belastet ist. Die Anmerkung der Auflassung hat die Wirkung, daß bücherliche Rechte, die im Range nach dieser Anmerkung eingetragen werden, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch erlöschen.

§ 65. (1) Ist die aufzulassende Bergwerksberechtigung mit Hypotheken belastet, so hat das Bergbuchsgericht die Hypothekargläubiger, deren Recht der Anmerkung nach § 64 Abs. 2 im Range vorgeht, von der beabsichtigten Auflassung mit dem Bemerken zu verständigen, daß sie binnen zwei Monaten nach Zustellung der Verständigung die Zwangsversteigerung beantragen können. Gleichzeitig sind die Hypothekargläubiger auf die Rechtsfolgen des § 67 Abs. 1 und des § 69 aufmerksam zu machen.

(2) Das Bergbuchsgericht hat die Berghauptmannschaft vom fruchtlosen Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten Frist zu verständigen. Es hat weiters der Berghauptmannschaft die Einstellung eines auf Antrag eines Hypothekargläubigers eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens mitzuteilen.

§ 66. Für das Zwangsversteigerungsverfahren (§ 65) sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Exekution auf das unbewegliche Vermögen durch Zwangsversteigerung und besonders auch die §§ 242 bis 247 der Exekutionsordnung mit den nachfolgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Soweit nicht der § 245 Abs. 1 der Exekutionsordnung anzuwenden ist, hat sich die Schätzung auf die Bergwerksberechtigung samt den im § 169 genannten Gegenständen zu erstrecken. Außerdem ist deren Wert für sich allein und ohne Rücksicht auf die Bergwerksberechtigung festzustellen. Entstehen im Zuge der Zwangsversteigerung Zweifel über Art, Menge und Zuordnung der im § 169 genannten Gegenstände, so hat die Berghauptmannschaft darüber zu entscheiden.

2.

Vorbehaltlich des § 245 der Exekutionsordnung ist in den Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt das geringste Gebot mit dem Werte festzusetzen, den die der Exekution unterzogenen im § 169 genannten Gegenstände für sich allein haben.

3.

Die Einhaltung der im § 151 Abs. 3 und § 200 Z 3 der Exekutionsordnung vorgesehenen Fristen sowie der im § 140 Abs. 1 und § 169 Abs. 2 der Exekutionsordnung vorgesehenen Zwischenfristen ist nicht erforderlich.

4.

Bei der Meistbotverteilung sind aus der Verteilungsmasse zuerst die Exekutionskosten einschließlich der nach Z 1 entstandenen Kosten zu berichtigen.

§ 67. (1) Ist die aufzulassende Bergwerksberechtigung nicht mit Hypotheken belastet oder ist ein Zwangsversteigerungsverfahren nach den §§ 65 und 66 nicht eingeleitet worden oder hat dieses zu keinem Ergebnis geführt, so hat die Berghauptmannschaft den Abschlußbetriebsplan (§ 141) zu prüfen, wenn ein solcher der Auflassungserklärung beizufügen war. Der Abschlußbetriebsplan ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen, Auflagen und Fristen zu genehmigen, wenn die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden, nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind. War der Auflassungserklärung kein Abschlußbetriebsplan beizufügen, so hat die Berghauptmannschaft zu prüfen, ob noch Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen und zum Schutz der Umwelt zu treffen sind, und erforderlichenfalls solche anzuordnen. Es ist jeweils auch festzusetzen, wie lange eine allenfalls für erforderlich erachtete regelmäßige Kontrolle des Berbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch vorzunehmen ist, und ferner anzugeben, in welchen Bereichen und Zeiträumen voraussichtlich noch mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 183) zu rechnen ist, welcher Art diese voraussichtlich sein werden und welches Ausmaß sie voraussichtlich haben werden. Weiters ist zu prüfen, ob auf Grund der Angaben in der Auflassungserklärung eine allenfalls für erforderlich erachtete regelmäßige Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch und der Ersatz von allenfalls danach noch auftretenden Bergschäden als gesichert gelten kann. Im Zweifelsfall sind der Berghauptmannschaft entsprechende Nachweise vorzulegen. Diese hat nötigenfalls die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Außerdem sind jene Vorrichtungen zu bezeichnen, die aus Sicherheitsgründen angebracht worden sind oder noch angebracht werden und unter Aufrechterhaltung ihrer Zweckbestimmung nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch in das Eigentum des Grundeigentümers fallen. Für den Ausspruch über die Sicherstellung gilt der § 172 Abs. 6 sinngemäß.

(2) Parteien im Verfahren nach Abs. 1 sind der Bergwerksberechtigte, ist die Ausübung der Bergwerksberechtigung einem anderen überlassen worden, so auch dieser, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich Bergbauanlagen (§ 145) befinden, ferner die Eigentümer der Grundstücke im Bergbaugebiet (§ 176 Abs. 1), die Inhaber von sich auf dieses ganz oder teilweise beziehenden Gewinnungsberechtigungen oder Speicherbewilligungen (§ 113 Abs. 1) sowie Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, denen der Grundeigentümer das Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe im Bergbaugebiet einschließlich des Rechtes der Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat.

(3) Vor Genehmigung des Abschlußbetriebsplanes sind die Geologische Bundesanstalt und, sofern dadurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 172 Abs. 4 und für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei.

(4) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen des Abschlußbetriebsplanes, besonders die Durchführung anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlicher Arbeiten oder Maßnahmen, bedürfen der Genehmigung der Berghauptmannschaft. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

§ 68. (1) Die Beendigung der Abschlußarbeiten ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen. Gleichzeitig ist anzugeben, ob das in den vorgelegten Verzeichnissen ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial (§ 63 Abs. 2) vom Bergwerksberechtigten weiterhin aufbewahrt wird und bejahendenfalls an welchem Ort. Der Aufbewahrungsort muß sich im Inland befinden.

(2) Wird das im Abs. 1 bezeichnete Karten- und Unterlagenmaterial nicht weiterhin vom Bergwerksberechtigten aufbewahrt, so hat die Berghauptmannschaft nach Auswahl der von ihr beanspruchten Teile die verbleibenden geologisch-lagerstättenkundlichen Unterlagen der Geologischen Bundesanstalt und den verbleibenden Teil des sonstigen Karten- und Unterlagenmaterials der Montanuniversität Leoben mit der Aufforderung bekanntzugeben, ihr mitzuteilen, welche Teile des Karten- und Unterlagenmaterials zur Aufbewahrung übernommen werden. Der dann noch verbleibende Teil des Karten- und Unterlagenmaterials ist dem Archiv desjenigen Landes zu überlassen, in dessen Gebiet das Grubenmaß oder die Überschar, für welche die aufzulassende Bergwerksberechtigung verliehen worden ist, zumindest überwiegend gelegen ist.

§ 69. Nach ordnungsgemäßer Durchführung der Abschlußarbeiten, Erfüllung der getroffenen Anordnungen und auferlegten Auflagen und Bedingungen, Leistung einer allenfalls verlangten Sicherstellung (§ 67 Abs. 1) sowie Aushändigung des Karten- und Unterlagenmaterials an die Berghauptmannschaft und an die von dieser bezeichneten Stellen (§ 68 Abs. 2) ist die Bergwerksberechtigung für erloschen zu erklären. Die Berghauptmannschaft hat den Bescheid allen im § 67 Abs. 2 angeführten Parteien zuzustellen.

§ 70. (1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Bergwerksberechtigung für erloschen erklärt worden ist, hat die Berghauptmannschaft die Bergwerksberechtigung in ihren Vormerkungen (§ 208) zu löschen und eine Ausfertigung des Bescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, dem Bergbuchsgericht zu übermitteln.

(2) Das Bergbuchsgericht hat auf die Anzeige der Berghauptmannschaft hin die Bergwerksberechtigung im Bergbuch zu löschen.

§ 71. (1) Die Berghauptmannschaft hat weiters nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach § 69 dem Grundbuchsgericht die Grundstücke mitzuteilen, auf denen sich im § 67 Abs. 1 vorletzter Satz genannte Vorrichtungen befinden.

(2) Auf Grund der Mitteilung der Berghauptmannschaft hat das Grundbuchsgericht von Amts wegen ersichtlich zu machen, daß auf den betreffenden Grundstücken Vorrichtungen der vorgenannten Art vorhanden sind.

(3) Die Mitteilung hat die für die grundbücherliche Eintragung erforderlichen Angaben zu enthalten.

§ 72. Für Sicherstellungen im Sinne des § 67 Abs. 1 gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Über die Freigabe solcher Sicherstellungen oder von Teilen davon entscheidet die Berghauptmannschaft.

§ 73. (1) Das die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffende, in den vorgelegten Verzeichnissen ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial (§ 63 Abs. 2) ist geschützt und gesichert aufzubewahren.

(2) Will der frühere Bergwerksberechtigte das Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren, so hat er dies der Berghauptmannschaft anzuzeigen. Der § 68 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Falls die Geologische Bundesanstalt oder die Montanuniversität Leoben das ihnen ausgehändigte Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren wollen, haben sie dies der Berghauptmannschaft bekanntzugeben. Der § 68 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Das Karten- und Unterlagenmaterial darf nur mit Zustimmung der Berghauptmannschaft vernichtet werden. Dies gilt auch für Teile davon.

(5) Die Einsicht in das Karten- und Unterlagenmaterial ist jedem zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse darlegt. In Zweifelsfällen entscheidet die Berghauptmannschaft.

Entziehung von Bergwerksberechtigungen

§ 74. (1) Die Berghauptmannschaft hat die rechtskräftige Entziehung einer Bergwerksberechtigung (§ 59, § 214 Abs. 6, § 215 Abs. 8, § 225 Abs. 5, § 226 Abs. 5, § 227, § 228 Abs. 1) dem Bergbuchsgericht anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Ausfertigung des Entziehungsbescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, anzuschließen.

(2) Der § 64 Abs. 2 sowie die §§ 65 und 66 gelten sinngemäß.

§ 75. (1) Ist die entzogene Bergwerksberechtigung nicht mit Hypotheken belastet oder ist ein Zwangsversteigerungsverfahren nicht eingeleitet worden oder hat dieses zu keinem Ergebnis geführt, so hat die Berghauptmannschaft bei Bestehen eines öffentlichen Interesses am Gewinnen der im Grubenmaß oder in der Überschar noch vorhandenen bergfreien mineralischen Rohstoffe binnen zwei Monaten nach Verständigung durch das Bergbuchsgericht namens des Bundes einen Antrag auf Zwangsversteigerung der Bergwerksberechtigung zu stellen. Für das Zwangsversteigerungsverfahren gilt der § 66 mit der Maßgabe, daß dem Bund, vertreten durch die Berghauptmannschaft, die Stellung eines betreibenden Gläubigers zukommt und bei der Meistbotverteilung aus der Verteilungsmasse zuerst alle fälligen Forderungen des Bundes gegen den Bergwerksberechtigten auf Ersatz von Kosten des Entziehungsverfahrens zu berichtigen sind.

(2) Hat das nach Abs. 1 eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren zu keinem Ergebnis geführt oder ist von der Berghauptmannschaft kein Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt worden, so ist der Bergwerksberechtigte aufzufordern, der Berghauptmannschaft binnen zwei Monaten über die von ihm durchzuführenden Abschlußarbeiten einen Abschlußbetriebsplan (§ 141), ferner eine Bergbauchronik (§ 141) und die im § 63 Abs. 2 angeführten Verzeichnisse in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, es sei denn, daß die auf Grund der entzogenen Bergwerksberechtigung ausgeübten Tätigkeiten schon früher eingestellt worden sind. Außerdem sind die im § 63 Abs. 2 verlangten Angaben zu machen. Die §§ 67 bis 73 gelten sinngemäß.

IV. HAUPTSTÜCK

AUFSUCHEN UND GEWINNEN BUNDESEIGENER

MINERALISCHER ROHSTOFFE

SPEICHERN VON KOHLENWASSERSTOFFEN IN

KOHLENWASSERSTOFFÜHRENDEN GEOLOGISCHEN STRUKTUREN

I. Abschnitt

Allgemeines

§ 76. (1) Der Bund ist berechtigt, außer in fremden Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1), es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft nach von dieser zu genehmigenden Arbeitsprogrammen (§ 79) bundeseigene mineralische Rohstoffe aufzusuchen und kohlenwasserstofführende geologische Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, zu suchen und zu erforschen. Er ist weiters berechtigt, bundeseigene mineralische Rohstoffe in von der Berghauptmannschaft anzuerkennenden Gewinnungsfeldern (§§ 81 bis 85) ausschließlich zu gewinnen und flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern ausschließlich zu speichern.

(2) Die Ausübung der Rechte nach Abs. 1 wird hinsichtlich des Steinsalzes und aller anderen mit diesem vorkommenden Salze einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit innerhalb des Konzerns dieser Gesellschaft überlassen.

§ 77. (1) Der Bund kann die Ausübung der Rechte nach § 76 Abs. 1 hinsichtlich der Kohlenwasserstoffe oder der uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffe einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe in von ihm zu bestimmenden Gebieten im Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft (Aufsuchungsgebieten) natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die über die notwendigen technischen und finanziellen Mittel zur Eröffnung und Führung eines Bergbaues verfügen, gegen ein angemessenes Entgelt überlassen. Für die Dauer der Überlassung der Ausübung der Rechte des Aufsuchens von Kohlenwasserstoffen sowie der Suche und Erforschung kohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, oder des Rechtes des Aufsuchens von uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen ist ein Flächenzins zu entrichten. Für die Dauer der Überlassung der Ausübung des Rechtes des Gewinnens von Kohlenwasserstoffen oder von uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe sind ein Feldzins und ein Förderzins zu entrichten. Für die Ausübung des mit dem Recht des Gewinnens von Kohlenwasserstoffen verbundenen Rechtes zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen ist ein Speicherzins zu entrichten.

(2) Der Förderzins beträgt für flüssige Kohlenwasserstoffe 20% und für gasförmige Kohlenwasserstoffe 15% des Wertes, der sich bei Zugrundelegung des durchschnittlichen jährlichen Importwertes loco Grenze pro t Rohöl (für flüssige Kohlenwasserstoffe) und pro m3 Erdgas (für gasförmige Kohlenwasserstoffe) im Kalenderjahr der Förderung, errechnet auf Grund der Einfuhrstatistik des Österreichischen Statistischen Zentralamtes, ergibt. Dieser durchschnittliche Importwert pro Einheit ist durch Teilung des im Jahr ausgewiesenen Gesamtimportwertes loco Grenze durch die ausgewiesene Jahresgesamtimportmenge zu errechnen. Ist in einem Kalenderjahr kein Import erfolgt, so ist der auf Grund der deutschen Einfuhrstatistik für die Bundesrepublik Deutschland errechnete durchschnittliche jährliche Importwert loco deutsche Grenze pro t Rohöl (pro m3 Erdgas) der Berechnung zugrunde zu legen, wobei für die Fördermengen der einzelnen Monate die DM nach dem Wiener Devisenmittelkurs am Letzten des jeweiligen Fördermonates in Schilling umzurechnen ist.

(3) Förderzinspflichtig bei flüssigen Kohlenwasserstoffen ist der Teil der gesamten geförderten Menge an Rohöl, der Dritten überlassen, gespeichert, gelagert, verarbeitet oder sonstwie verwertet wird (auch für eigene Zwecke). Förderzinspflichtig bei gasförmigen Kohlenwasserstoffen ist die gesamte geförderte Menge an Rohgas ohne das in kohlenwasserstofführende geologische Strukturen rückgeführte Gas, abzüglich der im Rohgas enthaltenen Menge an inerten Gasen und H2S und abzüglich einer jeweils vertraglich zu bestimmenden Menge für Verluste, Meßdifferenzen und den Eigenverbrauch für Bergbauzwecke beim Kohlenwasserstoffbergbau. Die Wiederproduktion des in kohlenwasserstofführende geologische Strukturen rückgeführten inländischen Gases ist der jeweiligen gesamten geförderten Menge an Rohgas zuzuzählen. Soweit die Importstatistik für Erdgas auf einer anderen Volumsermittlung beruht als die Ermittlung der förderzinspflichtigen Menge, ist das Volumen entsprechend umzurechnen. Für Ligroin (Erdgaskondensat) ist derselbe Förderzins wie für flüssige Kohlenwasserstoffe zu entrichten, sofern die das Ligroin bildenden höheren Kohlenwasserstoffe nicht in der förderzinspflichtigen Rohgasmenge berücksichtigt sind.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen haben erstmals 1984 und in der Folge in Abständen von jeweils einem Jahr gemeinsam zu überprüfen, ob der Förderzins für flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoffe noch ein angemessenes Entgelt im Sinne des Abs. 1 darstellt, und, falls dies infolge Änderung der für den Kohlenwasserstoffbergbau maßgebenden volkswirtschaftlichen oder technischen Verhältnisse nicht mehr zutrifft, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung, die des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des Nationalrates bedarf, Zuschläge zum Förderzins oder Abschläge von diesem festzusetzen. Hiebei sind die Zuschläge zum Förderzins

1.

für flüssige Kohlenwasserstoffe

a)

aus einer Tiefe von mehr als 4 000 m,

b)

aus Vorkommen oder Teilen von Vorkommen mit hochviskosem Erdöl und geringer oder ohne Lagerstättenenergie,

c)

aus Vorkommen oder Teilen von Vorkommen, die infolge mangelnder Abbauwürdigkeit nicht in Förderung genommen worden sind oder aus denen die Förderung wegen nicht mehr gegebener Abbauwürdigkeit eingestellt worden ist,

d)

wenn sie mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Ausbeute mittels künstlich zugeführter Energie gefördert worden sind und hiebei über eine sekundäre Ausbeute hinausgegangen worden ist oder

e)

wenn sie aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen von solchen mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische Lagerstättenbehandlung gefördert worden sind, und

2.

für gasförmige Kohlenwasserstoffe

a)

aus einer Tiefe von mehr als 5000 m,

b)

aus Vorkommen oder Teilen von Vorkommen, die infolge mangelnder Abbauwürdigkeit nicht in Förderung genommen worden sind oder aus denen die Förderung wegen nicht mehr gegebener Abbauwürdigkeit eingestellt worden ist oder

c)

wenn sie aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen von solchen mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische Lagerstättenbehandlung gefördert worden sind,

§ 78. (1) Bei Überlassung der Ausübung der Rechte des Aufsuchens und Gewinnens von Kohlenwasserstoffen oder von uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen (§ 77 Abs. 1) ist hierüber vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen namens des Bundes ein bürgerlichrechtlicher Vertrag zu schließen, in dem die allgemeinen Rechte und Pflichten beim Aufsuchen und Gewinnen und ferner, wenn sich der Vertrag auf Kohlenwasserstoffe bezieht, auch die allgemeinen Rechte und Pflichten beim Suchen und Erforschen kohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, sowie beim Speichern solcher Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen festzusetzen sind. Im Vertrag ist überdies, soweit nicht der § 77 Abs. 2 bis 4 gilt, das zu leistende, angemessen zu bestimmende Entgelt (Flächen-, Feld- und Speicherzins; Förderzins für uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe) festzusetzen. Außerdem ist das Aufsuchungsgebiet anzugeben.

(2) Über Streitigkeiten aus Verträgen nach Abs. 1 entscheiden die ordentlichen Gerichte.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 124/1978.)

II. Abschnitt

Arbeitsprogramm

§ 79. (1) Das der Berghauptmannschaft zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm (§ 76 Abs. 1) hat besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die geplanten Bergbauanlagen (§ 145), die zu verwendenden Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl. (§ 148), die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten (§ 182) sowie die Namen der für diese verantwortlichen Personen zu enthalten. Dem Arbeitsprogramm sind allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1) Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Arbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Bergbaugebiete eingetragen sind.

(2) Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn die Arbeiten nicht außerhalb des Aufsuchungsgebietes (§ 77) und nicht in fremden Bergbaugebieten vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Arbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten (§ 182), erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 172 Abs. 4.

(3) Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms bedürfen der Genehmigung der Berghauptmannschaft. Als wesentliche Änderungen sind besonders das Durchführen anderer Arbeiten oder Maßnahmen, die Errichtung anderer Bergbauanlagen und das Verwenden grundsätzlich anderer Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte oder Betriebseinrichtungen anzusehen. Der Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 80. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Berghauptmannschaft ein Bericht über die in ihrem Amtsbezirk durchgeführten Aufsuchungsarbeiten und Arbeiten zum Suchen und Erforschen kohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis des Suchens und Erforschens derartiger Strukturen sowie der Aufsuchungsarbeiten bekanntzugeben.

III. Abschnitt

Gewinnungsfeld

§ 81. (1) Ein Gewinnungsfeld ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter, im Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft gelegener Raum, dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) ein ebenes Vieleck ist. Der Flächeninhalt dieses Vielecks darf bei Vorkommen von anderen bundeseigenen mineralischen Rohstoffen als Kohlenwasserstoffen nicht größer als 1 km2 sein.

(2) Das Gewinnungsfeld ist von einem Aufschlagspunkt festzulegen. Für dessen Wahl gilt der § 33 sinngemäß. Bei Vorkommen von Kohlenwasserstoffen kann sich der Aufschlagspunkt jedoch auch außerhalb des begehrten Gewinnungsfeldes befinden.

§ 82. (1) Das Gewinnungsfeld ist von der Berghauptmannschaft auf Ansuchen des Bergbauberechtigten anzuerkennen, wenn

1.

nachgewiesen wird, daß sich im begehrten Gewinnungsfeld ein erschlossenes Vorkommen bundeseigener mineralischer Rohstoffe oder der erschlossene Teil eines solchen befindet, und

2.

sich das begehrte Gewinnungsfeld weder ganz noch teilweise mit einem Gewinnungsfeld betreffend gleichartige bundeseigene mineralische Rohstoffe deckt, keine Bergwerksberechtigungen der im § 224 genannten Art entgegenstehen und durch die Ausübung der Rechte nach § 76 Abs. 1 im begehrten Gewinnungsfeld die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Anerkennung zu.

(2) Würde durch die Ausübung der Rechte nach § 76 Abs. 1 im begehrten Gewinnungsfeld die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert werden und stimmen diese der Anerkennung nicht zu, so hat die Berghauptmannschaft zu prüfen, ob das begehrte Gewinnungsfeld bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen anerkannt werden kann.

(3) Auf öffentliche Interessen ist bei der Anerkennung Bedacht zu nehmen. Dies gilt besonders in den Fällen des § 172 Abs. 4.

Zu Abs. 3: Erscheint durch § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991,

seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7

AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

§ 83. (1) Das Ansuchen um Anerkennung des Gewinnungsfeldes hat zu enthalten:

1.

eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des erschlossenen Vorkommens bundeseigener mineralischer Rohstoffe; ist nur ein Teil erschlossen worden, so eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung von diesem,

2.

Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder des erschlossenen Teiles davon,

3.

die Lage des Aufschlagspunktes und der Eckpunkte des Vielecks (§ 81 Abs. 1) in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) beziehen, sowie die Höhe des Aufschlagspunktes, bezogen auf Adria, jeweils in Metern auf zwei Dezimalstellen, sowie den Flächeninhalt des Vielecks in Quadratmetern,

4.

die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Gewinnungsfeld zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,

5.

Angaben über die Gewinnungsberechtigungen, Abbaurechte betreffend sonstige mineralische Rohstoffe und Speicherbewilligungen (§ 113 Abs. 1) im Bereich des begehrten Gewinnungsfeldes sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.

(2) Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider (§ 160) angefertigte Lagerungskarte - für sie gilt der § 37 sinngemäß - sowie etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon und allfällige Zustimmungserklärungen (§ 82 Abs. 1 Z 2).

(3) Entspricht das Ansuchen nicht dem Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat es die Berghauptmannschaft zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1 oder der Abs. 2 nicht eingehalten worden, so hat sie dem Ansuchenden eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Berghauptmannschaft das Ansuchen zurückzuweisen.

§ 84. Parteien im Verfahren wegen Anerkennung eines Gewinnungsfeldes sind der Ansuchende, ferner, soweit sie durch die Anerkennung des Gewinnungsfeldes berührt werden (§ 82 Abs. 1 Z 2), Gewinnungsberechtigte, Speicherberechtigte sowie Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, denen der Grundeigentümer das Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes der Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat, weiters die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Gewinnungsfeld zu liegen kommt, bei Erschließung eines Vorkommens von Kohlenwasserstoffen oder eines Teiles davon jedoch nur, wenn das Vorkommen oder der erschlossene Teil im oberflächennahen Bereich der Grundstücke gelegen ist.

§ 85. Vor Anerkennung des Gewinnungsfeldes sind die Geologische Bundesanstalt und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 172 Abs. 4.

§ 86. Die Aufnahme, jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Gewinnens der bundeseigenen mineralischen Rohstoffe oder des Speicherns von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in einem Gewinnungsfeld sind unverzüglich der Berghauptmannschaft anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung oder des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.

§ 87. Für die Einstellung der Gewinnung oder des Speicherns in einem Gewinnungsfeld gelten die §§ 137, 141, 142 und 144 sinngemäß.

V. HAUPTSTÜCK

SCHÜRFEN NACH GRUNDEIGENEN MINERALISCHEN

ROHSTOFFEN UND DEREN GEWINNUNG

I. Abschnitt

Schurfbewilligung

§ 88. Das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit bedarf einer Bewilligung der Berghauptmannschaft (Schurfbewilligung).

§ 89. (1) Die Schurfbewilligung ist natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes für ein bestimmtes Gebiet im Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft (Schurfgebiet) auf Ansuchen zu erteilen, wenn sie Eigentümer der Grundstücke in diesem Gebiet sind oder nachweisen, daß die Grundeigentümer dem Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit auf ihren Grundstücken oder Teilen davon zugestimmt haben und für dieses Gebiet keine Schurfbewilligung aufrecht ist. Haben die Grundeigentümer die Zustimmung auf eine bestimmte Zeitdauer gegeben, so ist die Schurfbewilligung für die betroffenen Grundstücke oder Teile davon nur auf diese Zeitdauer zu erteilen. Bezieht sich die Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, so ist die Schurfbewilligung auf diese zu beschränken.

(2) Dem Ansuchen um Erteilung der Schurfbewilligung sind ein Verzeichnis der Grundstücke, ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug, allfällige Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer und ein Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des Schurfgebietes eingetragen ist.

(3) In einem Ansuchen kann um die Erteilung mehrerer Schurfbewilligungen angesucht werden.

§ 90. (1) Durch die Schurfbewilligung erlangt deren Inhaber nach Maßgabe des § 89 Abs. 1 die Befugnis, außer in fremden Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1), es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, im Schurfgebiet nach von der Berghauptmannschaft zu genehmigenden Arbeitsprogrammen (§ 92) natürliche Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe und solche mineralischen Rohstoffe enthaltende verlassene Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zu erschließen und zu untersuchen.

(2) Die Geltungsdauer einer für eine bestimmte Zeitdauer erteilten Schurfbewilligung verlängert sich in dem Ausmaß, in dem die Zeitdauer, für die die Zustimmung zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit gegeben worden ist, verlängert wird. Bezieht sich die Schurfbewilligung auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe und wird die Zustimmung für weitere grundeigene mineralische Rohstoffe erwirkt, so gilt die Schurfbewilligung als auch für diese erteilt. Die Verlängerung und das Erwirken der Zustimmung sind binnen zwei Wochen der Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen.

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