Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-10-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 277
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§ 218. (Anm.: Es folgt die Änderung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974.)

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Bestehende Bergbauberechtigungen

§ 219. Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Schurfbewilligungen gelten bis zum Ende des ihrem Ablauf folgenden Kalenderjahres als Suchbewilligungen weiter. Ihre Geltungsdauer ist nach § 10 verlängerbar. Sie berechtigen ihren Inhaber während dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auch zur Suche nach uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen. Hiezu berechtigen auch Suchbewilligungen, die während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt worden sind.

§ 220. Freischürfe, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrecht sind, gelten bis zum Ende des dem Ablauf der Schurfbewilligung folgenden Kalenderjahres als Schurfberechtigungen weiter. Ihre Geltungsdauer ist nach § 21 verlängerbar. Sie berechtigen während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auch natürliche Vorkommen uran- und thoriumhaltiger mineralischer Rohstoffe und solche enthaltende verlassene Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zu erschließen und zu untersuchen sowie auf Grund eines erschlossenen derartigen Vorkommens, einer uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde oder eines erschlossenen Teiles davon um Verleihung von Bergwerksberechtigungen anzusuchen. Hiezu berechtigen auch Schurfberechtigungen, die während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehen worden sind.

§ 221. Schurfberechtigungen beziehen sich während dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht auf natürliche Vorkommen von Talk, Kaolin oder Leukophyllit und einen derartigen mineralischen Rohstoff enthaltende verlassene Halden. Sie hindern weder die Verleihung von Bergwerksberechtigungen auf Grund eines erschlossenen natürlichen Vorkommens von Talk, Kaolin oder Leukophyllit, einer einen derartigen mineralischen Rohstoff enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde oder eines erschlossenen Teiles davon, wenn nach § 243 um die Verleihung binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angesucht worden ist, noch hindern sie die Umwandlung von Tagmaßen nach § 225 oder von Überscharen nach § 226.

§ 222. (1) Die Inhaber von Freischürfen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht durch die Angabe der Lage des Freischurfmittelpunktes in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) beziehen, angemeldet worden sind, haben bei sonstiger Entziehung der Schurfberechtigungen binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Koordinaten der Freischurfmittelpunkte unter Bekanntgabe der Bestimmungsgrundlagen nachzunennen. Die Koordinaten sind bei Freischürfen, die vor dem 1. September 1925 angemeldet worden sind, auf +- 3 m genau, bei Freischürfen, die nach diesem Termin, aber vor dem 17. April 1954 angemeldet worden sind, auf +- 2 m genau und bei Freischürfen, die danach angemeldet worden sind, auf +- 1 m genau anzugeben.

(2) Die Berghauptmannschaft hat die Inhaber der Freischürfe von der Annahme der Nachnennungen der Koordinaten schriftlich zu verständigen. Die Annahme ist zu verweigern, wenn die Koordinaten verspätet nachgenannt worden sind, die Bestimmungsgrundlagen nicht oder nicht vollständig bekanntgegeben worden sind oder die im Abs. 1 verlangten Genauigkeiten nicht eingehalten sind. Im Fall der Verweigerung der Annahme der Nachnennungen sind die Schurfberechtigungen zu entziehen.

§ 223. Ist die Lage der Freischurfmittelpunkte von Freischürfen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angemeldet worden sind, zwar in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) beziehen, jedoch nicht mit der im § 222 Abs. 1 angeführten Genauigkeit angegeben worden, so haben dies die Inhaber der Freischürfe bei sonstiger Entziehung der Schurfberechtigungen binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachzuholen. Der § 222 gilt sinngemäß.

§ 224. (1) Bergwerksberechtigungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes oder auf ein nach § 220 gestelltes Ansuchen verliehen worden sind, berechtigen auch zum ausschließlichen Gewinnen von uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen und zu deren Aneignung. Bergwerksberechtigungen, die vor dem 31. August 1938 oder nach § 5 des Bitumengesetzes, GBlÖ Nr. 375/1938, verliehen worden sind, berechtigen überdies zum ausschließlichen Gewinnen von Kohlenwasserstoffen und zu deren Aneignung sowie zum ausschließlichen Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb der Grubenmaße und Überscharen.

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für Tagmaße und Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße, die durch Umwandlung von Tagmaßen (§ 225) entstanden sind. Der erste Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen, die durch Umwandlung der im § 226 Abs. 1 näher bezeichneten Überscharen entstanden sind.

(3) Die Aufnahme, jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Speicherns von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in einem Grubenmaß oder einer Überschar sind unverzüglich der Berghauptmannschaft anzuzeigen. Bei Unterbrechung des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben. Für die Einstellung des Speicherns gelten die §§ 137, 141, 142 und 144 sinngemäß.

(4) Bergwerksberechtigungen für Doppelmaße gelten als Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße.

(5) Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem am 1. Jänner 1991 ein Gasbrunnen im Sinne des § 4 des Erdöl- und Erdgasgesetzes, BGBl. Nr. 446/1922, bestanden hat, ist unbeschadet bestehender Bergwerksberechtigungen, die vor dem 31. August 1938 oder nach § 5 des Bitumengesetzes verliehen worden sind, und unbeschadet nach § 78 Abs. 1 geschlossener bürgerlichrechtlicher Verträge betreffend Kohlenwasserstoffe zum Betrieb des Gasbrunnens und zur Aneignung der aus diesem geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe berechtigt. Ein derartiger Grundeigentümer ist einem Bergbauberechtigten gleichgestellt. Die Bewilligungen nach § 146 Abs. 1 gelten als erteilt. Auf wesentliche Änderungen ist jedoch der § 146 anzuwenden. Bewilligungen nach § 4 Abs. 1 des Erdöl- und Erdgasgesetzes erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 1990. Die Wiederaufnahme, jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung sowie die Einstellung des Betriebes eines Gasbrunnens und dessen Auflassung sind unverzüglich der Berghauptmannschaft anzuzeigen.

§ 225. (1) Die Eigentümer von Tagmaßen haben bei der Berghauptmannschaft binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Umwandlung der Tagmaße in Grubenmaße zu beantragen. Diese können, soweit Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen nicht entgegenstehen, über den von den Tagmaßen eingenommenen Raum hinausreichen, wenn sonst Teile der Tagmaße außerhalb der Grubenmaße verbleiben würden. Die für ein Tagmaß begehrten Grubenmaße bilden ein Grubenfeld.

(2) Dem Antrag müssen zu entnehmen sein:

1.

Vor- und Familienname, Beruf und Anschrift des Antragstellers, bei mehreren Eigentümern des Tagmaßes aller Antragsteller unter Angabe ihrer Anteile, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes deren Name und Sitz,

2.

die Bezeichnung des Grubenfeldes und der dieses bildenden Grubenmaße,

3.

die Lage der Eckpunkte der Rechtecke der begehrten Grubenmaße in der waagrechten Ebene eines an der Erdoberfläche gewählten Eckpunktes des Grubenfeldes in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) beziehen, in Metern ohne Dezimalstellen,

4.

die Nummern der Grundstücke, auf denen die begehrten Grubenmaße zu liegen kommen, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie der politische Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,

5.

Angaben über die Gewinnungsberechtigungen, Abbaurechte betreffend sonstige mineralische Rohstoffe sowie Speicherbewilligungen (§ 113 Abs. 1) im Bereich der begehrten Grubenmaße sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.

(3) Dem Antrag sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider (§ 160) angefertigte Lagerungskarte (Abs. 4) in vierfacher Ausfertigung, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Antragstellers sowie ein den letzten Stand wiedergebender Handelsregisterauszug, wenn der Antragsteller im Handelsregister eingetragen ist.

(4) Die Lagerungskarte hat sowohl die Begrenzungen der umzuwandelnden Tagmaße als auch die der dafür begehrten Grubenmaße zu enthalten. Der § 37 gilt sinngemäß.

(5) Anträge auf Umwandlung, die nicht den vorstehenden Bestimmungen entsprechen, sind zurückzuweisen. Wird innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist kein Antrag oder im Fall einer Zurückweisung kein weiterer entsprechender Antrag gestellt, so ist das Tagmaß von der Berghauptmannschaft zu entziehen.

(6) Die §§ 50 bis 52 und der § 178 gelten sinngemäß.

(7) Bis zur rechtskräftigen Umwandlung der Tagmaße gilt für diese das Berggesetz, BGBl. Nr. 73/1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 162/1967 und 67/1969 weiter. Die Verleihung von Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße oder Überscharen in einem Gebiet, in dem sich Tagmaße befinden, ist nicht zulässig. Diese gelten als Gewinnungsberechtigungen im Sinn dieses Bundesgesetzes.

§ 226. (1) Die Eigentümer von Überscharen, die nach § 141 des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954, verliehen worden sind und sich von Überscharen im Sinn des § 47 des vorbezeichneten Bundesgesetzes unterscheiden, haben bei der Berghauptmannschaft binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Umwandlung der Überscharen in Grubenmaße und Überscharen im Sinn des § 42 zu beantragen. Die Grubenmaße können, soweit Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen nicht entgegenstehen, über den von den umzuwandelnden Überscharen eingenommenen Raum hinausreichen, wenn sonst Teile dieser Überscharen außerhalb der Grubenmaße verbleiben würden. Umzuwandelnde benachbarte Überscharen desselben Eigentümers sind als eine einzige Überschar aufzufassen. Mehrere Grubenmaße und allfällige Überscharen im Sinn des § 42, die durch die Umwandlung entstehen, bilden ein Grubenfeld. Ein solches wird auch von einem Grubenmaß und einer oder mehreren Überscharen gebildet.

(2) Dem Antrag müssen zu entnehmen sein:

1.

Vor- und Familienname, Beruf und Anschrift des Antragstellers, bei mehreren Eigentümern der Überschar aller Antragsteller unter Angabe ihrer Anteile, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes deren Name und Sitz,

2.

die Bezeichnung des begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes und der dieses bildenden Grubenmaße und Überscharen,

3.

die Lage der Eckpunkte des Rechtecks des begehrten Grubenmaßes in der waagrechten Ebene eines an der Erdoberfläche gewählten Eckpunktes des Grubenmaßes, bei einem begehrten Grubenfeld der Eckpunkte der Rechtecke aller Grubenmaße und der Eckpunkte der Schnittfiguren der Überscharen in der waagrechten Ebene eines an der Erdoberfläche gewählten Eckpunktes eines der Grubenmaße des Grubenfeldes, in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) beziehen, in Metern ohne Dezimalstellen,

4.

die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie der politische Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,

5.

Angaben über die Gewinnungsberechtigungen, Abbaurechte betreffend sonstige mineralische Rohstoffe sowie Speicherbewilligungen (§ 113 Abs. 1) im Bereich des begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten,

6.

die Bergbuchseinlage, der die umzuwandelnde Überschar zugeschrieben ist.

(3) Dem Antrag sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider (§ 160) angefertigte Lagerungskarte (Abs. 4) in vierfacher Ausfertigung, ein Bergbuchsauszug letzten Standes betreffend die Bergbuchseinlage, der die umzuwandelnde Überschar zugeschrieben ist, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Antragstellers sowie ein den letzten Stand wiedergebender Handelsregisterauszug, wenn der Antragsteller im Handelsregister eingetragen ist.

(4) Die Lagerungskarte hat sowohl die Begrenzung der umzuwandelnden Überschar als auch die des dafür begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes zu enthalten. Der § 37 gilt sinngemäß.

(5) Anträge auf Umwandlung, die nicht den vorstehenden Bestimmungen entsprechen, sind zurückzuweisen. Wird innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist kein Antrag oder im Fall einer Zurückweisung kein weiterer entsprechender Antrag gestellt, so ist die Bergwerksberechtigung für die Überschar von der Berghauptmannschaft zu entziehen.

(6) Die §§ 50 bis 52 und der § 178 gelten sinngemäß.

(7) Hat der Inhaber der Bergwerksberechtigung für die umzuwandelnde Überschar die Ausübung dieser Berechtigung einem anderen überlassen, so geht dieses Recht auf das Grubenmaß oder Grubenfeld, das durch die Umwandlung der Überschar entstanden ist, über.

§ 227. (1) Die Eigentümer von Grubenmaßen und Überscharen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehen worden sind, haben, soweit dies nicht geschehen ist, die Lage des Aufschlagspunktes und der Eckpunkte der Rechtecke der Grubenmaße sowie der Schnittfiguren der Überscharen im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) in Koordinaten dieses Systems in Metern ohne Dezimalstellen binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei sonstiger Entziehung der Bergwerksberechtigungen der Berghauptmannschaft anzugeben. Ist eine Koordinatenangabe mit der verlangten Genauigkeit nicht möglich, so werden die Koordinaten von Amts wegen festgesetzt.

(2) Ist in den Grubenmaßen und Überscharen vor Löschung der sich darauf beziehenden nach § 59 Abs. 2 oder § 227 entzogenen Bergwerksberechtigungen im Bergbuch ein weiteres Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe aufgefunden worden, das noch zum Feststellen der Abbauwürdigkeit erschlossen und untersucht wird, so kann der Bergwerksberechtigte unter gleichzeitiger Nachnennung der Koordinaten nach Abs. 1 bis 31. Dezember 1992 bei der Berghauptmannschaft die Aufhebung des Entziehungsbescheides beantragen. Die Auffindung des Vorkommens sowie dessen Erschließung und Untersuchung sind nachzuweisen. Die Aufhebung des Entziehungsbescheides ist dem Bergbuchsgericht unter Übermittlung einer Ausfertigung des Aufhebungsbescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Aufhebungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist, anzuzeigen. Dieses hat die Anmerkung der Entziehung zu löschen.

§ 228. (1) Die Berghauptmannschaft hat bei Einlangen von Verleihungsgesuchen, wenn diese nicht nach § 36 Abs. 5 oder § 44 Abs. 4 zurückzuweisen sind, in den Fällen der §§ 222, 223 und 227 die Inhaber der Schurfberechtigungen und Bergwerksberechtigungen im Verleihungsgebiet schriftlich aufzufordern, bei sonstiger Entziehung der Berechtigungen die in den §§ 222, 223 und 227 vorgesehenen Nachnennungen binnen drei Monaten vorzunehmen. Die Verleihungsverfahren sind bis dahin zu unterbrechen.

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß in den Fällen des § 24.

§ 229. Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstrecken sich nach der Tiefe beschränkte Grubenmaße und Überscharen unbeschränkt in die Tiefe und reichen Grubenmaße und Überscharen, die im Bereich von Tagmaßen verliehen worden sind, nach oben über das anstehende feste Gestein.

§ 230. Stellt sich heraus, daß sich Grubenmaße oder Überscharen ganz oder teilweise überlagern, so steht die Berechtigung zum ausschließlichen Gewinnen und zur Aneignung der in dem sich überdeckenden Teil vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe dem Inhaber der älteren Bergwerksberechtigung zu.

§ 231. (1) Das Bergbuchsgericht hat von Amts wegen einer Bergbuchseinlage zugeschriebene Liegenschaften aus dem Bergbuch abzuschreiben und in das in Betracht kommende öffentliche Buch zu übertragen. Für die Ab- und Zuschreibung gilt das Liegenschaftsteilungsgesetz.

(2) Sind einer Bergbuchseinlage nur die Anlagen zugeschrieben und sind die Liegenschaften, auf denen sie sich befinden, nicht im Grundbuch eingetragen, so ist ein Verfahren nach § 65 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes einzuleiten.

§ 232. Stellt die Berghauptmannschaft fest, daß einzelne in einer Bergbuchseinlage eingetragene Bergwerksberechtigungen nicht auf Grund erschlossener natürlicher Vorkommen gleichartiger bergfreier mineralischer Rohstoffe verliehen worden sind oder dies zwar der Fall ist, die Grubenmaße aber nicht aneinandergrenzen, so hat sie dem Bergbuchsgericht die bezüglichen Bergwerksberechtigungen bekanntzugeben. Die Berghauptmannschaft hat auch anzugeben, welchen dieser Bergwerksberechtigungen die in der Einlage allenfalls eingetragenen Hilfsbaukonzessionen, Revierstollenkonzessionen oder Anlagen zuzuordnen sind. Das Bergbuchsgericht hat die Bergwerksberechtigungen, die diesen zuzuordnenden Hilfsbaukonzessionen, Revierstollenkonzessionen oder Anlagen auf Anzeige der Berghauptmannschaft hin von Amts wegen aus der Einlage abzuschreiben und neu zu eröffnenden Bergbuchseinlagen zuzuschreiben. Für die Ab- und Zuschreibung gilt das Liegenschaftsteilungsgesetz.

§ 232a. (1) Die Berghauptmannschaft hat auf Antrag des Bergwerksberechtigten Grubenmaße oder Grubenfelder mit angrenzenden Grubenfeldern oder Grubenmaßen zu einem Grubenfeld mit höchstens 16 Grubenmaßen und allfälligen Überscharen zusammenzulegen, wenn die zugehörigen Bergwerksberechtigungen vor dem 1. Oktober 1975 auf Grund erschlossener natürlicher Vorkommen gleichartiger mineralischer Rohstoffe verliehen worden sind. Die Berghauptmannschaft hat die Zusammenlegung dem Bergbuchsgericht anzuzeigen; der Anzeige ist eine Ausfertigung des Bescheides über die Zusammenlegung mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, anzuschließen. Das Bergbuchsgericht hat die Zusammenlegung im Bergbuch ersichtlich zu machen.

(2) Wenn die Bergwerksberechtigungen in verschiedenen Bergbuchseinlagen eingetragen sind, dann hat die Berghauptmannschaft in der Anzeige an das Bergbuchsgericht auch anzugeben, aus welcher Einlage Bergwerksberechtigungen abzuschreiben und welcher Einlage sie zuzuschreiben sind. Das Bergbuchsgericht hat die Ab- und Zuschreibung von Amts wegen vorzunehmen, wenn die Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich sind. Für die Ab- und Zuschreibung gilt das Liegenschaftsteilungsgesetz. Die Zusammenlegung wird erst mit der Vornahme der Zuschreibung rechtswirksam.

(3) Bescheide über die Zusammenlegung von Grubenmaßen oder Grubenfeldern mit anderen Grubenmaßen oder Grubenfeldern zu einem Grubenfeld, die vor dem 1. Jänner 1991 erlassen worden sind, verlieren ihre Wirksamkeit, wenn sie inhaltlich nicht dem Abs. 1 entsprechen.

§ 233. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Auflassung und Entziehung von Bergwerksberechtigungen gelten für die Auflassung und Entziehung von Hilfsbau- und Revierstollenkonzessionen sinngemäß.

(2) Selbständige Hilfsbaukonzessionen (§§ 87 und 88 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854) und Revierstollenkonzessionen hat die Berghauptmannschaft auch dann für erloschen zu erklären, wenn die Bergwerksberechtigungen, zu deren vorteilhafteren Ausübung sie gedient haben, im Bergbuch gelöscht worden sind. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Bergwerkskonzession für erloschen erklärt worden ist, hat die Berghauptmannschaft diese in ihren Vormerkungen (§ 208) zu löschen und eine Ausfertigung des Bescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, dem Bergbuchsgericht zu übermitteln. Dieses hat daraufhin die Bergwerkskonzession von Amts wegen im Bergbuch zu löschen.

§ 234. Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Aufsuchungs- und Gewinnungsverträge betreffend Bitumen gelten weiter. Sie sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1981 diesem Bundesgesetz anzugleichen. Dem Vertragspartner des Bundes steht ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auch die Ausübung des Rechtes zu, außer in fremden Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1), es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, im Aufsuchungsgebiet nach von der Berghauptmannschaft zu genehmigenden Arbeitsprogrammen kohlenwasserstofführende geologische Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, zu suchen und zu erforschen. Er ist ferner berechtigt, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb anerkannter Gewinnungsfelder ausschließlich zu speichern. Die §§ 79, 80, 86 und 87 gelten sinngemäß. Auf Grund von Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als Vertragspartner vor dem 1. Jänner 1981 anerkannte Gewinnungsfelder gelten als nach § 82 Abs. 1 anerkannte Gewinnungsfelder.

§ 235. In Gebieten, in denen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Vorkommen von Steinsatz und anderen Salzen (§ 4 Abs. 1 Z 1) abgebaut wird oder zumindest ganz oder teilweise erschlossen ist, sind Gewinnungsfelder (§ 81 Abs. 1) zu wählen, in denen die in Abbau stehenden oder erschlossenen Teile des Vorkommens zu liegen kommen. Die Lage der Gewinnungsfelder ist der Berghauptmannschaft binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bekanntzugeben. Für die bezügliche Eingabe gilt der § 83 Abs. 1 und 2 sinngemäß; die Koordinaten der Eckpunkte des Vielecks und des Aufschlagspunktes sowie dessen Höhe sind jedoch nur in Metern ohne Dezimalstellen anzugeben.

§ 236. (1) Die Berghauptmannschaft hat bei Einlangen von Ansuchen um Anerkennung von Gewinnungsfeldern, wenn die Ansuchen nicht nach § 83 Abs. 3 zurückzuweisen sind, im Fall des § 227, wenn es sich um Bergwerksberechtigungen der im § 224 genannten Art handelt, die gleichartige bundeseigene mineralische Rohstoffe betreffen und sich ganz oder teilweise auf den Bereich der begehrten Gewinnungsfelder beziehen, die Bergwerksberechtigten schriftlich aufzufordern, bei sonstiger Entziehung der Berechtigungen die im § 227 vorgesehenen Nachnennungen binnen drei Monaten vorzunehmen. Die Anerkennungsverfahren sind bis dahin zu unterbrechen.

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß bei Einlangen von Ansuchen um Erteilung von Speicherbewilligungen.

§ 237. (1) Die Schurfbewilligung (§ 88) gilt bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes für ein bestimmtes Gebiet innerhalb des Amtsbezirkes einer Berghauptmannschaft (Schurfgebiet) erteilt, wenn

1.

in diesem Gebiet ein natürliches Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe oder eine solche enthaltende verlassene Halde festgestellt und das Vorkommen oder die Halde noch nicht im Sinn des § 238 Abs. 2 erschlossen worden ist und

2.

die natürliche oder juristische Person Eigentümer der Grundstücke im Schurfgebiet ist oder die Grundeigentümer dem Erschließen und Untersuchen des Vorkommens oder der Halde zum Feststellen der Abbauwürdigkeit auf ihren Grundstücken oder Teilen davon zugestimmt haben.

(2) Ist die Zustimmung von den Grundeigentümern für eine bestimmte Zeitdauer gegeben worden, so gilt die Schurfbewilligung für die betroffenen Grundstücke oder Teile davon als nur auf diese Zeitdauer erteilt. Wird die Zeitdauer, für die die Zustimmung gegeben worden ist, verlängert, so verlängert sich in gleichem Ausmaß die Geltungsdauer der Schurfbewilligung. Bezieht sich die Zustimmung auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, so erstreckt sich die Schurfbewilligung nur auf diese. Wird die Zustimmung für weitere grundeigene mineralische Rohstoffe erwirkt, so gilt die Schurfbewilligung als auch für diese erteilt. Die Verlängerung und das Erwirken der Zustimmung sind binnen zwei Wochen der Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen.

(3) Der Inhaber der Schurfbewilligung hat der Berghauptmannschaft binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Schurfgebiet unter Anschluß eines Verzeichnisses der Grundstücke, eines den letzten Stand wiedergebenden Grundbuchsauszuges, allfälliger Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer und eines Lageplanes, in dem die Begrenzung des Schurfgebietes eingetragen ist, bei sonstigem Erlöschen der Schurfbewilligung bekanntzugeben. Sind die Erfordernisse des Abs. 1 nicht erfüllt, so hat dies die Berghauptmannschaft durch Bescheid festzustellen. Andernfalls hat die Berghauptmannschaft den Inhaber der Schurfbewilligung schriftlich von deren Vormerkung (§ 208) zu verständigen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Vorkommen von mineralischen Rohstoffen, die ab dem 1. Jänner 1991 zu den grundeigenen zählen oder schon vorher grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Schurfbewilligung als am 1. Jänner 1991 als erteilt gilt und die Bekanntgabe nach Abs. 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 vorzunehmen ist.

§ 238. (1) Die Gewinnungsbewilligung (§ 94 Abs. 1) gilt bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes für einen bestimmten, nach der Tiefe nicht beschränkten, im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft gelegenen Raum (Abbaufeld) erteilt, wenn

1.

sich in diesem Raum ein erschlossenes natürliches Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe oder eine solche enthaltende erschlossene verlassene Halde oder ein erschlossener Teil davon befindet und

2.

die natürliche oder juristische Person Eigentümer der Grundstücke im Abbaufeld ist oder Abbaurechte für grundeigene mineralische Rohstoffe im Abbaufeld besitzt.

(2) Als erschlossen im Sinn des Abs. 1 ist ein Vorkommen, eine Halde oder ein Teil davon anzusehen, wenn grundeigene mineralische Rohstoffe nachgewiesen sind und die Ausdehnung des Vorkommens, der Halde oder des Teiles davon innerhalb des Abbaufeldes bekannt ist.

(3) Gelten die Abbaurechte für eine bestimmte Zeitdauer, so gilt die Gewinnungsbewilligung für die betroffenen Grundstücke oder Teile davon als nur auf diese Zeitdauer erteilt. Wird die Zeitdauer, für die die Abbaurechte erteilt worden sind, verlängert, so verlängert sich in gleichem Ausmaß die Geltungsdauer der Gewinnungsbewilligung. Betreffen die Abbaurechte einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, so bezieht sich die Gewinnungsbewilligung nur auf diese. Werden Abbaurechte für weitere grundeigene mineralische Rohstoffe erworben, so gilt die Gewinnungsbewilligung als auch für diese erteilt. Die Verlängerung und der Erwerb der Abbaurechte sind binnen zwei Wochen der Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen.

(4) Der Inhaber der Gewinnungsbewilligung hat der Berghauptmannschaft binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur des Abbaufeldes im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) in Koordinaten dieses Systems in Metern ohne Dezimalstellen unter Anschluß einer geologisch-lagerstättenkundlichen Beschreibung des erschlossenen Vorkommens, der erschlossenen Halde oder des erschlossenen Teiles davon, etwaiger Untersuchungsbefunde und Gutachten, einer von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider (§ 160) angefertigten Lagerungskarte in dreifacher Ausfertigung - für sie gilt der § 37 sinngemäß -, eines den letzten Stand wiedergebenden Grundbuchsauszuges, wenn der Inhaber der Gewinnungsbewilligung im Handelsregister eingetragen ist, eines den letzten Stand wiedergebenden Handelsregisterauszuges sowie bei Bestehen von Abbaurechten auch von Unterlagen hierüber bei sonstigem Erlöschen der Gewinnungsbewilligung bekanntzugeben. Sind die Erfordernisse des Abs. 1 nicht erfüllt, so hat dies die Berghauptmannschaft durch Bescheid festzustellen. Andernfalls hat die Berghauptmannschaft den Inhaber der Gewinnungsbewilligung schriftlich von deren Vormerkung (§ 208) zu verständigen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Vorkommen von mineralischen Rohstoffen, die ab dem 1. Jänner 1991 zu den grundeigenen zählen oder schon vorher grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Gewinnungsbewilligung als am 1. Jänner 1991 als erteilt gilt und die Bekanntgabe nach Abs. 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 vorzunehmen ist.

§ 239. Bewilligungen nach § 125 des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954, und Bewilligungen nach § 2 der Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze, deutsches RGBl. 1943 I S. 17, erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

§ 240. Natürliche und juristische Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Schurf- oder Gewinnungstätigkeit betreffend sonstige mineralische Rohstoffe ausüben, haben, soweit diese Tätigkeit nach dem § 2 Abs. 1 und 2 diesem Bundesgesetz unterliegt, der Berghauptmannschaft binnen einem Jahr die im § 106 Abs. 2 angeführten Unterlagen nachzureichen.

§ 241. Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen zur Aufsuchung und Erforschung geologischer Strukturen, die zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Bitumen in flüssigem oder gasförmigen Zustand verwendet werden sollen (§ 133a des Berggesetzes in der Fassung der Berggesetznovelle 1969), gelten als Bewilligungen im Sinn des § 110 weiter; Bewilligungen zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Bitumen in flüssigem oder gasförmigem Zustand (§ 133b des Berggesetzes in der Fassung der Berggesetznovelle 1969) werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.

Schürfen nach Talk, Kaolin und Leukophyllit

sowie deren Gewinnung

§ 242. (1) Während dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes darf der Grundeigentümer außer in fremden Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1), es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, ohne Schurfberechtigung nach von der Berghauptmannschaft zu genehmigenden Arbeitsprogrammen auf seinen Grundstücken natürliche Vorkommen von Talk, Kaolin oder Leukophyllit und einen derartigen mineralischen Rohstoff enthaltende verlassene Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit erschließen und untersuchen. Ist das Erschließen und Untersuchen einem anderen überlassen worden, so ist dieser hiezu berechtigt. Der Grundeigentümer kann jedoch diesfalls ein noch nicht erschlossenes oder untersuchtes Vorkommen, außer in fremden Bergbaugebieten, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, zum Feststellen der Abbauwürdigkeit nach von der Berghauptmannschaft zu genehmigenden Arbeitsprogrammen selbst erschließen und untersuchen, wenn der hiezu Berechtigte einer bezüglichen Aufforderung binnen angemessener Frist nicht nachgekommen ist. Im Streitfall entscheidet die Berghauptmannschaft.

(2) Die §§ 92 und 93 gelten sinngemäß.

§ 243. (1) Das Vorrecht auf Verleihung von Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße oder Überscharen auf Grund erschlossener natürlicher Vorkommen von Talk, Kaolin oder Leukophyllit, einen derartigen mineralischen Rohstoff enthaltender erschlossener verlassener Halden oder erschlossener Teile davon gebührt unter mehreren Verleihungswerbern dem Grundeigentümer, wenn dieser binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Berghauptmannschaft darum angesucht hat.

(2) Besteht bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Abbaurecht für Talk, Kaolin oder Leukophyllit, so steht dem Abbauberechtigten die Ausübung der dem Grundeigentümer verliehenen Bergwerksberechtigungen auf die Dauer des Abbaurechtes zu. Hat der Grundeigentümer auf sein Vorrecht nach Abs. 1 verzichtet, so gebührt dieses dem Abbauberechtigten. Als Verzicht ist auch das Nichteinbringen eines Verleihungsgesuches anzusehen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist eine Bergwerksberechtigung für eine Überschar bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch dann zu verleihen, wenn die Überschar nicht von Grubenmaßen, von Überscharen oder von Grubenmaßen und Überscharen ganz oder weitgehend umgeben ist, jedoch der Verleihungswerber Bergwerksberechtigter für ein angrenzendes Grubenmaß oder eine angrenzende Überschar ist oder die Bergwerksberechtigung für die Überschar zusammen mit der Bergwerksberechtigung für ein angrenzendes Grubenmaß verliehen wird.

(4) Die Voraussetzungen für die Verleihung von Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße nach § 34 Abs. 1 und Überscharen nach § 43 Abs. 1 sind in den Fällen des Abs. 1 und 2 als gegeben anzusehen, wenn das Vorkommen oder die Halde bereits abgebaut wird. Die nach § 36 Abs. 1 Z 3 bis 5 und nach § 44 Abs. 1 Z 3 in das Verleihungsgesuch aufzunehmenden Angaben entfallen.

(5) Besteht ein Abbaurecht und sucht der Grundeigentümer nach Abs. 1 um Verleihung von Bergwerksberechtigungen an, so hat das Verleihungsgesuch auch Angaben über das Abbaurecht sowie den Namen und die Anschrift des Abbauberechtigten zu enthalten. Der Abbauberechtigte ist Partei im Verleihungsverfahren.

§ 244. Ist das natürliche Vorkommen von Talk, Kaolin oder Leukophyllit, die einen derartigen mineralischen Rohstoff enthaltende verlassene Halde oder ein Teil davon bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits erschlossen, so darf der Grundeigentümer, wenn jedoch ein Abbaurecht für Talk, Kaolin oder Leukophyllit besteht, der Abbauberechtigte das Vorkommen oder die Halde während dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und, wenn bis dahin über das Verleihungsansuchen in den Fällen des § 243 Abs. 1 und 2 nicht entschieden worden ist, auch noch bis zur Entscheidung hierüber ohne Bergwerksberechtigungen abbauen. Die Aufnahme, jede länger als eine Woche dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme der Gewinnung sind der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.

Bestehende Sonden

§ 245. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Sonden gelten die Bewilligungen nach § 146 Abs. 1 als erteilt. Auf wesentliche Änderungen ist jedoch der § 146 anzuwenden.

Bestehende Zulassungen von Maschinen, Geräten

und Materialien für die Verwendung im Bergbau

§ 246. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Verwendung im Bergbau zugelassene Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Schutzausrüstungsgegenstände sowie Arbeitsstoffe dürfen auch weiterhin verwendet werden.

(2) Nach § 81 Abs. 1 des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954, in der Fassung des Art. I Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 67/1969, nach § 81 Abs. 1 des Berggesetzes in der ursprünglichen Fassung und nach § 133 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, in der Fassung des Art. 50 Z VII des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, erteilte Bewilligungen zum Betrieb oder zur Benützung von Betriebsfahrzeugen, Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln gelten als Zulassungen von Einzelausführungen, wenn eine Zulassungspflicht auf Grund einer nach § 148 erlassenen Verordnung besteht und der Bewilligungsbescheid bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig gewesen ist.

(3) Der § 149 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

Bestellte Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter

und Betriebsaufseher

§ 247. (1) Die Bestellung von Personen zu Betriebsleitern gilt nach Maßgabe des § 150 Abs. 2 und 3 nach § 154 Abs. 1 anerkannt, wenn die Personen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Betriebsleiter bestellt gewesen sind und deren Befähigung zur Leitung des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder von gleichartige Tätigkeiten ausübenden Abteilungen verschiedener Bergbaubetriebe mit Bescheid der Berghauptmannschaft anerkannt worden ist oder sie hiefür mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zugelassen worden sind. Dies gilt auch für die Bestellung von Personen zu Betriebsleiter-Stellvertretern, wenn diese bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Betriebsleiter-Stellvertreter bestellt gewesen sind und als solche mit Bescheid der Berghauptmannschaft zugelassen worden sind.

(2) Die Bestellung von Personen zu Betriebsaufsehern gilt nach Maßgabe des § 150 Abs. 2 und 3 als nach § 154 Abs. 1 anerkannt, wenn die Personen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Betriebsaufseher bestellt gewesen sind und deren Befähigung zur technischen Aufsicht beim Bergbaubetrieb, der selbständigen Betriebsabteilung oder bei gleichartige Tätigkeiten ausübenden Abteilungen mehrerer Bergbaubetriebe mit Bescheid der Berghauptmannschaft anerkannt worden ist oder sie hiefür mit Bescheid der Berghauptmannschaft zugelassen worden sind.

(3) Der Bergbauberechtigte hat der nach § 153 zuständigen Bergbehörde binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Aufgabenbereich und die Befugnisse der im Abs. 1 und 2 genannten Personen bekanntzugeben. Die Vormerkung der bekanntgegebenen Aufgabenbereiche und Befugnisse ist dem Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.

§ 247a. (1) Personen, die am 1. Jänner 1991 als Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher für Organisationseinheiten bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab 1. Jänner 1991 zu den grundeigenen zählen, bestellt sind und diese Funktion wenigstens ein Jahr wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 150 Abs. 2 und 3 als Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher, deren Bestellung nach § 154 Abs. 1 anerkannt worden ist.

(2) Die Bergbauberechtigten haben der nach § 153 zuständigen Bergbehörde bis zum 30. Juni 1991 die im Abs. 1 genannten Personen, deren Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben. Die Vormerkung der bekanntgegebenen Personen, Aufgabenbereiche und Befugnisse ist den Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.

Tätigkeiten von Fremdunternehmern

§ 248. (1) Fremdunternehmer, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Bergbauberechtigten übertragene Tätigkeiten ausüben, haben der zuständigen Bergbehörde binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben. Der § 159 gilt sinngemäß.

(2) Die Vormerkung der bekanntgegebenen Personen, Aufgabenbereiche und Befugnisse ist den Fremdunternehmern schriftlich mitzuteilen.

Mit den Aufgaben eines verantwortlichen

Markscheiders betraute Personen

§ 249. (1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit den im § 160 Abs. 1 umschriebenen Aufgaben betraut gewesen sind und diese wenigstens drei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 160 Abs. 1 und 2 als verantwortliche Markscheider, deren Bestellung nach § 163 Abs. 1 anerkannt worden ist.

(2) Die Bergbauberechtigten haben der nach § 162 zuständigen Bergbehörde binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die im Abs. 1 genannten Personen bekanntzugeben. Die Vormerkung der bekanntgegebenen Personen ist den Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.

§ 249a. (1) Personen, die am 1. Jänner 1991 bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab 1. Jänner 1991 zu den grundeigenen zählen, mit den im § 160 Abs. 1 umschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens ein Jahr wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 160 Abs. 1 und 2 als verantwortliche Markscheider, deren Bestellung nach § 163 Abs. 1 anerkannt worden ist.

(2) Die Bergbauberechtigten haben der nach § 162 zuständigen Bergbehörde bis zum 30. Juni 1991 die im Abs. 1 genannten Personen bekanntzugeben. Die Vormerkung der bekanntgegebenen Personen ist den Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.

Namhaftmachung der Bergbaubevollmächtigten

§ 250. Ist nach § 166 Abs. 1 ein Bergbaubevollmächtigter zu bestellen, so ist dieser binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den im § 166 Abs. 2 genannten Bergbehörden namhaft zu machen. Die Vormerkung der namhaft gemachten Bergbaubevollmächtigten ist den Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.

Bestehende Bruchgebiete

§ 251. Bruchgebiete, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrecht sind, gelten als Bergbaugebiete weiter. Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht zum Bruchgebiet erklärt worden sind, jedoch nach § 176 Abs. 1 in Bergbaugebieten gelegen wären, sind der Berghauptmannschaft binnen drei Jahren bekanntzugeben. Die §§ 177 und 178 gelten sinngemäß.

Kundmachung der Begrenzungen von Bergbaugebieten

§ 251a. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Begrenzungen von Bergbaugebieten im Bundesgesetzblatt kundzumachen, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Gewinnungsfeldern befinden, die auf Grund von Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als Vertragspartner vor dem 1. Jänner 1981 anerkannt worden sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auch die Begrenzungen von Bergbaugebieten im Bundesgesetzblatt kundmachen, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, anderen als im ersten Satz genannten Gewinnungsfeldern, Abbaufeldern oder Speicherfeldern befinden. Das gleiche gilt für die mit Bescheid nach § 177 Abs. 2 festgesetzten Bergbaugebiete. Ändern sich die im Bundesgesetzblatt kundgemachten Begrenzungen infolge Auflassung von Bergbaugebieten oder Teilen davon, so hat dies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Bauten und anderen Anlagen in Bergbaugebieten

mit Kohlenwasserstoffbergbau

§ 251b. Für nicht als Bergbauanlagen geltende Bauten und andere Anlagen, die zwischen dem 1. Oktober 1975 und dem 31. Dezember 1981 in Bergbaugebieten errichtet worden sind, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Gewinnungsfeldern befinden, die auf Grund von Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als Vertragspartner vor dem 1. Jänner 1981 anerkannt worden sind, sowie für wesentliche Erweiterungen und Veränderungen, die zwischen dem 1. Oktober 1975 und dem 31. Dezember 1981 an nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in diesen Bergbaugebieten vorgenommen worden sind, gilt die Bewilligung nach § 176 Abs. 2 als erteilt. Dies gilt auch für nicht als Bergbauanlagen geltende Bauten und andere Anlagen, die im genannten Zeitraum in Bergbaugebieten errichtet worden sind, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen befinden, für die Bergwerksberechtigungen nach § 5 des Bitumengesetzes, GBlÖ Nr. 375/1938, oder vor dem 31. August 1938 auf Kohlenwasserstoffvorkommen verliehen worden sind, sowie für wesentliche Erweiterungen und Veränderungen, die im genannten Zeitraum an nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in diesen Bergbaugebieten vorgenommen worden sind.

Bestehendes Bergbaugelände

§ 252. Werden nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Bergbaugelände, in dem vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im § 2 Abs. 1 angeführte Tätigkeiten ausgeübt worden sind, Bergschäden wahrgenommen, so hat die Berghauptmannschaft zu untersuchen, in welchen Bereichen und Zeiträumen voraussichtlich noch mit dem Auftreten von Bergschäden zu rechnen ist, welcher Art diese voraussichtlich sein werden und welches Ausmaß sie voraussichtlich haben werden. Im übrigen gilt der § 203 Abs. 3 sinngemäß.

Löschung grundbücherlicher Eintragungen

§ 253. Im Grundbuch eingetragene Rechte, deren Gegenstand das Aufsuchen und Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe ist, sind gegenstandslos, soweit es sich nicht um Eintragungen im Bergbuch handelt. Auf Grund einer Mitteilung der Berghauptmannschaft hat das Grundbuchsgericht das Verfahren zur Löschung nach dem Allgemeinen Grundbuchsgesetz 1955 von Amts wegen einzuleiten.

Schutzgebiet nach dem Allgemeinen Berggesetz

§ 254. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die nach den §§ 18 und 222 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, für Heilquellen und Wasserversorgungsanlagen bestimmten Schutzgebiete neu festzusetzen oder, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind, aufzulassen. In dieser Verordnung ist auch zu bestimmen, inwieweit die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten in den neu festgesetzten Schutzgebieten durchgeführt werden dürfen. Mit dem Inkrafttreten der das Schutzgebiet neu festsetzenden oder dieses auflassenden Verordnung wird der nach den §§ 18 und 222 des Allgemeinen Berggesetzes ergangene individuelle oder generelle Verwaltungsakt, der das Schutzgebiet seinerzeit festgesetzt hat, gegenstandslos.

(2) Individuelle und generelle Verwaltungsakte, die nach den §§ 18 und 222 des Allgemeinen Berggesetzes ergangen sind und Schutzgebiete für andere Objekte als Heilquellen und Wasserversorgungsanlagen festgesetzt haben, verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit.

Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften

§ 255. Die für Arbeitnehmer in Betrieben für das Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten bergfreier mineralischer Rohstoffe erlassenen arbeitsrechtlichen Vorschriften auf Gesetzesstufe gelten, soweit sie noch aufrecht sind, auch für Arbeitnehmer, die im § 2 Abs. 1 angeführte Tätigkeiten ausüben, die sich nicht auf bergfreie mineralische Rohstoffe beziehen.

Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

§ 256. Die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Eingaben und deren Beilagen sowie die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben und Gerichtsgebühren befreit.

Anhängige Verfahren

§ 257. Für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangenen und mit Strafe bedroht gewesenen Zuwiderhandlungen der im § 215 genannten Art und für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren gelten die bis dahin anzuwenden gewesenen Vorschriften.

Bestehende individuelle Verwaltungsakte

§ 258. Individuelle Verwaltungsakte, die auf Grund von Rechtsvorschriften erlassen worden sind, die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden, bleiben aufrecht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes ergibt. Dies gilt auch für individuelle Verwaltungsakte, die auf Rechtsvorschriften beruhen, die durch die im ersten Satz bezeichneten Vorschriften aufgehoben worden sind. Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen bleiben aufrecht, für Änderungen gelten jedoch die auf Bergbauanlagen anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes

§ 259. Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Anhörungsrechte von Organen der Gemeinden

§ 260. Die Organe der Gemeinden haben die ihnen in den §§ 13, 26, 40, 47, 67, 79, 85, 92, 99, 100, 111, 117, 132, 143, 146, 172 und 203 eingeräumten Anhörungsrechte im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden wahrzunehmen.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 260. Die Gemeinden haben die ihnen in den §§ 13, 26, 40, 47, 67, 79, 85, 92, 98, 100, 111, 117, 132, 143, 146, 172 und 203 eingeräumten Rechte im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

Inkrafttreten

§ 261. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1975 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Vollziehung

§ 262. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 7 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, jedoch hinsichtlich des § 214 Abs. 2 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 205 Abs. 1, soweit es sich um nähere Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich des § 254 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des § 132 Abs. 3 und des § 200a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales.

(2) Mit der Vollziehung des § 169, soweit dieser das finanzbehördliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 49, 51, 52, 64 Abs. 2, 65, 66, 70 Abs. 2, 71 Abs. 2, 74 Abs. 2, 78 Abs. 2, 166 Abs. 3, 174, 178 Abs. 2, 181 Abs. 2 erster Satz, 183 bis 192, 231 und 253, der §§ 67 Abs. 1 letzter Satz, 75, 87, 101, 105 Abs. 3 letzter Satz, 119, 136 letzter Satz, 144 Abs. 1, 171, 172 Abs. 3 und 6, 175 Abs. 2, 179 Abs. 2 und 3, 182 Abs. 5, 211, 224 Abs. 3 letzter Satz, 225 Abs. 6, 226 Abs. 6, 227 Abs. 2, 232, 232a, 233, 234 und 251, soweit deren Bestimmungen eine Zuständigkeit von Gerichten vorsehen, und des § 169, soweit dieser das gerichtliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 131 und 175 ist, soweit deren Bestimmungen Angelegenheiten des Wasserrechtes betreffen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 255 ist, soweit dieser nicht Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes im Bergbau betrifft, der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

(6) Mit der Vollziehung des § 147 Abs. 2 zweiter Satz ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

(7) Mit der Vollziehung der §§ 73 und 144 ist, soweit deren Bestimmungen die Mitwirkung der Geologischen Bundesanstalt und der Montanuniversität Leoben vorsehen, der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

(8) Mit der Vollziehung des § 256 ist hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung, hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Gerichtsgebühren der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(9) Mit der Wahrnehmung der dem Bund als Träger von Privatrechten nach den §§ 77 und 78 Abs. 1 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel II

(Anm.: zu § 238, BGBl. Nr. 259/1975)

Ist die Aufnahme oder nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe in einem auf Grund des § 238 Abs. 5 des Berggesetzes 1975 bekanntgegebenen Abbaufeld zwischen dem Inkrafttreten der Berggesetznovelle 1990 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt, so hat die Berghauptmannschaft auf Antrag einer durch das Gewinnen berührten Partei im Sinne des § 100 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 nach § 203 Abs. 2 eine Erhebung durchzuführen und dem Bergbauberechtigten allenfalls erforderliche Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen. Werden Sicherheitsmaßnahmen für nicht erforderlich erachtet, ist dies ebenfalls mit Bescheid festzustellen. Dem Antragsteller kommt Parteistellung zu.

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