Bundesgesetz vom 9. Juni 1976 über den Beitritt Österreichs zum EFTA-Industrieentwicklungsfonds für Portugal
§ 1. Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation errichteten EFTA-Industrieentwicklungsfonds für Portugal beizutreten.
§ 2. (1) Österreich leistet einen Beitrag im Gegenwert von 12 798 972 Sonderziehungsrechten, berechnet nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Berechnungsmethode. Die Mittel sind in fünf gleich hohen Jahresraten dem EFTA-Industrieentwicklungsfonds bei der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Verrechnung hat bei dem im Bundesfinanzgesetz 1976, BGBl. Nr. 1, neu zu eröffnenden Ansatz 1/54849 „Sonstige Zahlungsverpflichtungen mit Forderungszugängen“ bei der Post 2680 „Beitrag an den EFTA-Industrieentwicklungsfonds für Portugal“ zu erfolgen. Bei diesem Ansatz wird eine Ausgabenüberschreitung im Betrag von 60 Millionen Schilling genehmigt.
(3) Weiters ist für Rückzahlungen aus dem Beitrag der Ansatz 2/54847 „Rückzahlung aus Zahlungsverpflichtungen“ mit der Post 2680 „Einnahmen vom EFTA-Industrieentwicklungsfonds für Portugal“ zu eröffnen.
(4) Die im Artikel I Abs. 1 des Bundesfinanzgesetzes 1976, BGBl. Nr. 1, für die ordentliche Gebarung und für die Gesamtgebarung ausgewiesenen Abgangsbeträge werden um je 60 Millionen Schilling erhöht.
§ 3. Das Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation (BGBl. Nr. 142/1961) findet auch auf die Organe des Fonds Anwendung.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 1 und 3 die Bundesregierung betraut.
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