Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. März 1976, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-04-15
Letzte Aktualisierung 1983-09-01
Status Aufgehoben · 2020-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1.

für den Lehrberuf Binnenschiffer in der Anlage 1; (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 183/2000 mit Ablauf des 30.6.2000)

2.

für den Lehrberuf Etui- und Kassettenerzeuger in der Anlage 2 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2007 mit Ablauf des 31.12.2007) ;

3.

für den Lehrberuf Fotogravurzeichner in der Anlage 3 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2007 mit Ablauf des 31.12.2007);

4.

für den Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier in der Anlage 4 ( Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2015 mit Ablauf des 31.5.2015) ;

5.

für den Lehrberuf Graveur in der Anlage 5 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 267/2002 mit Ablauf des 30.6.2002) ;

6.

für den Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer in der Anlage 6 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2005 mit Ablauf des 30.6.2005) ;

7.

für den Lehrberuf Metalldrücker in der Anlage 7 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 267/2002 mit Ablauf des 30.6.2002) ;

8.

für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher in der Anlage 8 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2002 mit Ablauf des 28.6.2002) ;

9.

für den Lehrberuf Stickereizeichner in der Anlage 9; (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2013 mit Ablauf des 31.5.2013)

10.

für den Lehrberuf Textilmusterzeichner in der Anlage 10 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 138/2011 mit Ablauf des 31.5.2011);

11.

für den Lehrberuf Zinngießer in der Anlage 11 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010 mit Ablauf des 30.6.2010) ;

12.

für den Lehrberuf Ziseleur in der Anlage 12.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 15. April 1976 in Kraft.

Vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980

Anlage 1

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Binnenschiffer

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Holzbearbeitung: ! -

Messen, Anreißen, Anzeichnen !

---------------------------------!----------------------------------

Sägen ! -

---------------------------------!----------------------------------

Hobeln ! -

---------------------------------!----------------------------------

Stemmen ! -

---------------------------------!----------------------------------

Raspeln ! -

---------------------------------!----------------------------------

Bohren ! -

---------------------------------!----------------------------------

Zinken ! -

---------------------------------!----------------------------------

Schlitzen ! -

---------------------------------!----------------------------------

Leimen ! -

---------------------------------!----------------------------------

- !Metallbearbeitung:

!Messen und Anreißen

---------------------------------!----------------------------------

- !Feilen

---------------------------------!----------------------------------

- !Sägen von Hand

---------------------------------!----------------------------------

- !Bohren

---------------------------------!----------------------------------

- !Scharfschleifen von Werkzeugen

---------------------------------!----------------------------------

- !Fallenlassen und Aufholen des

!Ankers

---------------------------------!----------------------------------

Festmachen des Schiffes !Zusammenstellen von Konvois (Seil-

!verheftungen)

---------------------------------!----------------------------------

Fertigmachen des Schiffes zur ! -

Fahrt !

---------------------------------!----------------------------------

- !Steuern des Schiffes

---------------------------------!----------------------------------

- !Überwachen der Ladung während der

!Fahrt

```

```

Handhaben der Feuerlösch- und Rettungsgeräte

```

```

Erste Hilfe und Rettungsschwimmen

```

```

- !Mitwirken beim Führen des Schiffes

!auf Binnenwasserstraßen und im

!Hafen

---------------------------------!----------------------------------

- !Handhaben der Schiffsbeiboote

---------------------------------!----------------------------------

Spleißen von Hanftauwerken und !Spleißen von Stahldrahtseilen

Knoten !

---------------------------------!----------------------------------

- !Beheben von Havarieschäden

```

```

Instandhalten und Konservieren von Schiffen

```

```

Entfernen des Altanstriches, Verkitten, Rostschutzanstrich,

Grundieren, Lackieren

```

```

- !Warten und Inbetriebsetzen von

!Schiffsmotoren

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis des Aufbaues von Binnen-! -

schiffen !

---------------------------------!----------------------------------

- !Kenntnis des Ladens und Löschens

!von Gütern

---------------------------------!----------------------------------

- !Kenntnis der Schiffs-

!Orientierungshilfen und der

!Nachrichtenübertragungsanlagen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1- 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

6-10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

11-15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

16-20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

auf je weitere

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Vgl. auch Art. VII und VIII der V BGBl. Nr. 253/1983

Anlage 2

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Etui- und Kassettenerzeuger

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der wichtigsten Erzeugnisse der Etui- und

Kassettenerzeugung

```

```

- !Entwerfen und Anfertigen von Mustern

----------------------!---------------------------------------------

Messen, Anzeichnen, ! - ! -

Einteilen (Flächen- ! !

einteilung) ! !

---------------------------------------------!----------------------

Zuschneiden von einschlägigen Materialien ! -

---------------------------------------------!----------------------

Schleifen, Raspeln, Feilen ! -

---------------------------------------------!----------------------

- ! - !Herstellen von Holz-

! !verbindungen

----------------------!----------------------!----------------------

- !Stanzen von Hand ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Sägen, Fräsen und

! !Schleifen mit Maschine

---------------------------------------------!----------------------

Trennen von einschlägigen Materialien ! -

---------------------------------------------!----------------------

Überziehen bei der Außengestaltung

```

```

- ! - !Verzierungstechniken

! !wie Hand- und Preßver-

! !golden

```

```

Verbinden von Ober- und Unterteil

```

```

- ! - !Anbringen von

! !Beschlägen

```

```

Ausgestalten des Kassetteninneren

```

```

- !Füttern mit einschlägigen Materialien

----------------------!---------------------------------------------

Kleben mit verschie- ! - ! -

denen Klebstoffen ! !

---------------------------------------------!----------------------

Kaschieren ! -

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

3- 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

5- 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

7- 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

9-10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

auf je weitere

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 12 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Vgl. auch Art. VII und VIII der V BGBl. Nr. 253/1983

Anlage 2

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Etui- und Kassettenerzeuger

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der wichtigsten Erzeugnisse der Etui- und

Kassettenerzeugung

```

```

- !Entwerfen und Anfertigen von Mustern

----------------------!---------------------------------------------

Messen, Anzeichnen, ! - ! -

Einteilen (Flächen- ! !

einteilung) ! !

---------------------------------------------!----------------------

Zuschneiden von einschlägigen Materialien ! -

---------------------------------------------!----------------------

Schleifen, Raspeln, Feilen ! -

---------------------------------------------!----------------------

- ! - !Herstellen von Holz-

! !verbindungen

----------------------!----------------------!----------------------

- !Stanzen von Hand ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Sägen, Fräsen und

! !Schleifen mit Maschine

---------------------------------------------!----------------------

Trennen von einschlägigen Materialien ! -

---------------------------------------------!----------------------

Überziehen bei der Außengestaltung

```

```

- ! - !Verzierungstechniken

! !wie Hand- und Preßver-

! !golden

```

```

Verbinden von Ober- und Unterteil

```

```

- ! - !Anbringen von

! !Beschlägen

```

```

Ausgestalten des Kassetteninneren

```

```

- !Füttern mit einschlägigen Materialien

----------------------!---------------------------------------------

Kleben mit verschie- ! - ! -

denen Klebstoffen ! !

---------------------------------------------!----------------------

Kaschieren ! -

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Vgl. auch Art. VI und VII der V BGBl. Nr. 435/1983

Anlage 3

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Fotogravurzeichner

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen

und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Zeichnen von Konturen und Flächen!Anfertigen von Zeichnungen

```

```

- !Anwenden von Techniken am Linier-

!tisch

---------------------------------!----------------------------------

Anfertigen von einfachen Farb- !Anfertigen von Farbauszügen mit

auszügen !Abläufen

---------------------------------!----------------------------------

- !Radieren

```

```

Bleistiftzeichnen nach Vorlage

```

```

Grundkenntnisse der Filmhandmontage sowie der Filmaddition

```

```

Zeichnen auf Klar- und Mattfolien!Zeichnen auf Korn- und Identfolien

---------------------------------!----------------------------------

- !Zusammenstellen und Rapportieren

!der Zeichnungen

---------------------------------!----------------------------------

- !Anfertigen der Farbauszüge von

!Farb- und Bleistiftzeichnungen

```

```

Grundkenntnisse der Farbenkunde, der Aufnahme und der

Kontaktfotografie

```

```

Anfertigen von Lichtpausen zur ! -

Kontrolle der Rapportanschlüsse !

---------------------------------!----------------------------------

- !Anwenden der Stift-, Feder-,

!Pinsel-, Kreide-, Schaber-,

!Knetgummi- und Spritztechnik

---------------------------------!----------------------------------

- !Rapportieren von Großfilmen für

!Rotationsschablonen, Flach- und

!Rollodruck

```

```

Grundkenntnisse der Bildzerlegung durch verschiedene Raster

```

```

- !Anfertigen von Rapportzeichnungen

!in Farbe

---------------------------------!----------------------------------

- !Anfertigen von Abläufen nach

!Vorlage mittels Keilitztusche für

!Rasterung

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1- 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

6- 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4-6 Lehrlinge

11- 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 2 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

21- 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 3 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

41-100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 4 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

über 101 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 5 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Vgl. auch Art. VI und VII der V BGBl. Nr. 435/1983

Anlage 3

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Fotogravurzeichner

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen

und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Zeichnen von Konturen und Flächen!Anfertigen von Zeichnungen

```

```

- !Anwenden von Techniken am Linier-

!tisch

---------------------------------!----------------------------------

Anfertigen von einfachen Farb- !Anfertigen von Farbauszügen mit

auszügen !Abläufen

---------------------------------!----------------------------------

- !Radieren

```

```

Bleistiftzeichnen nach Vorlage

```

```

Grundkenntnisse der Filmhandmontage sowie der Filmaddition

```

```

Zeichnen auf Klar- und Mattfolien!Zeichnen auf Korn- und Identfolien

---------------------------------!----------------------------------

- !Zusammenstellen und Rapportieren

!der Zeichnungen

---------------------------------!----------------------------------

- !Anfertigen der Farbauszüge von

!Farb- und Bleistiftzeichnungen

```

```

Grundkenntnisse der Farbenkunde, der Aufnahme und der

Kontaktfotografie

```

```

Anfertigen von Lichtpausen zur ! -

Kontrolle der Rapportanschlüsse !

---------------------------------!----------------------------------

- !Anwenden der Stift-, Feder-,

!Pinsel-, Kreide-, Schaber-,

!Knetgummi- und Spritztechnik

---------------------------------!----------------------------------

- !Rapportieren von Großfilmen für

!Rotationsschablonen, Flach- und

!Rollodruck

```

```

Grundkenntnisse der Bildzerlegung durch verschiedene Raster

```

```

- !Anfertigen von Rapportzeichnungen

!in Farbe

---------------------------------!----------------------------------

- !Anfertigen von Abläufen nach

!Vorlage mittels Keilitztusche für

!Rasterung

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Vgl. auch Art. XV der V BGBl. Nr. 15/1980

Anlage 4

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben, Pflegen und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Arbeitsgeräte, Hilfsvorrichtungen

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Schneiden !Schneiden ! - ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Sägen !Sägen ! - ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Feilen !Feilen ! - ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Schaben !Schaben ! - ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Schmirgeln !Schmirgeln ! - ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Biegen !Biegen ! - ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Hämmern !Hämmern ! - ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

- !Schmieden !Schmieden ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

- !Treiben !Treiben ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

- !Spannen !Spannen ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Bohren !Bohren ! - ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Fräsen !Fräsen ! - ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

- !Gewindeschneiden! - ! -

----------------!----------------!----------------!-----------------

Löten !Löten !Löten ! -

----------------!---------------------------------------------------

- !Schmelzen und Gießen von Edelmetallen und deren

!Legierungen

----------------!---------------------------------------------------

- !Ziehen und Walzen von Edelmetalldrähten und

!-blechen

----------------!---------------------------------------------------

- ! - ! - !Skizzieren, Her-

! ! !stellen und Aus-

! ! !fertigen von

! ! !Schmuck- und

! ! !Ziergegenständen

! ! !einschließlich

! ! !der notwendigen

! ! !Vor- und Ab-

! ! !schlußarbeiten

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - !Einsetzen und Fassen von Edel- und

! !Schmucksteinen

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - !Strichproben auf Edelmetall-

! !legierungen

----------------!---------------------------------------------------

- !Herstellen von Hilfsvorrichtungen und einfachen

!Werkzeugen

----------------!---------------------------------------------------

- !Lesen von Werkzeichnungen

----------------!---------------------------------------------------

- !Passen und Montieren von Einzelteilen zu einfachen

!Gegenständen

----------------!---------------------------------------------------

- !Herstellen von Fassungen und Einpassen von Steinen

----------------!---------------------------------------------------

- ! - !Schleifen und Polieren

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - !Herstellen von beweglichen Ver-

! !bindungen

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - !Herstellen von !Herstellen von

! !lösbaren Ver- !lösbaren Ver-

! !bindungen !bindungen

! !(Schrauben, !

! !Nieten) !

----------------!----------------!----------------!-----------------

- ! - ! - !Veredeln der

! ! !Oberfläche

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - !Kenntnis, die bei der Verarbeitung

! !von gebräuchlichen Edel- und

! !Schmucksteinen, synthetischen

! !Steinen, Perlen, Korallen,

! !Imitationen erforderlich ist

----------------!----------------!----------------------------------

- ! - !Kenntnis über gebräuchliche Edel-

! !und Schmucksteine, synthetische

! !Steine, Perlen, Korallen,

! !Imitationen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschrifte sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildete Person

auf jede Person 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildete Person

auf je 3 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildete Person

auf je 5 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980

Anlage 5

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Graveur

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen !Messen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen !Anreißen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen !Feilen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Meißeln !Meißeln !Meißeln

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Laubsägen !Laubsägen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Weichlöten !Weich- und Hartlöten !Hartlöten

----------------------!----------------------!----------------------

- !Härten ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Herrichten von !Schleifen von Fräsern ! -

Sticheln !für Graviermaschine !

----------------------!----------------------!----------------------

- !Anfertigen von !Anfertigen von

!Schablonen !Schablonen

----------------------!----------------------!----------------------

- !Herstellen von Punzen !Herstellen von Punzen

----------------------!----------------------!----------------------

Gravieren von Hand !Gravieren von Hand !Gravieren von Hand

----------------------!----------------------!----------------------

- !Gravieren mit Maschine!Gravieren mit Maschine

----------------------!----------------------!----------------------

!Lesen von Fertigungs- !Lesen von Fertigungs-

- !zeichnungen !zeichnungen

----------------------!----------------------!----------------------

Skizzieren !Entwerfen und Zeichnen!Entwerfen und Zeichnen

----------------------!----------------------!----------------------

Übertragen von ! - ! -

Zeichnungen auf das ! !

Werkstück ! !

```

```

Kenntnis der Stilkunde, Schriftkunde und Heraldik

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf jede Person 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 3 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 6

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte,

Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der Lagerung und Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe

```

```

Anfertigen von Skizzen!Anfertigen von Skizzen!Anfertigen von Skizzen

----------------------!----------------------!----------------------

Übertragen !Übertragen !Übertragen

----------------------!----------------------!----------------------

Werkzeichnen !Werkzeichnen !Werkzeichnen

----------------------!----------------------!----------------------

Freihandzeichnen !Freihandzeichnen !Freihandzeichnen

----------------------!----------------------!----------------------

- !Detailzeichnen !Detailzeichnen

----------------------!---------------------------------------------

- !Anfertigen eines Abdruckes

----------------------!---------------------------------------------

Messen !Messen !Messen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Zuschneiden

----------------------!----------------------!----------------------

- !Sägen !Sägen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Fügen

----------------------!----------------------!----------------------

Leimen !Leimen !Leimen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Hobeln

---------------------------------------------!----------------------

Werkzeugschleifen und -schärfen ! -

---------------------------------------------!----------------------

Schneiden (Bildhauern)!Schneiden (Bildhauern)!Schneiden (Bildhauern)

----------------------!----------------------!----------------------

Wachsen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schleifen !Schleifen !Schleifen

----------------------!----------------------!----------------------

Beizen !Beizen !Beizen

----------------------!----------------------!----------------------

Grundieren !Grundieren !Grundieren

----------------------!----------------------!----------------------

- !Lackieren ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Färben ! - ! _

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Polieren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Vergolden

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Fassen

----------------------!---------------------------------------------

- !Herstellen von Modellformen

----------------------!---------------------------------------------

Modellieren !Modellieren !Modellieren

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der Stilkunde!Kenntnis der Stilkunde!Kenntnis der Stilkunde

----------------------!----------------------!----------------------

Proportionslehre !Proportionslehre !Proportionslehre

```

```

Facheinschlägige Grundkenntnisse der Anatomie

```

```

Grundkenntnisse der Schriftarten und der Heraldik

```

```

Perspektive !Perspektive !Perspektive

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

von der 2. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf jede Person 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 4 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 104.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 6 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 6

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte,

Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der Lagerung und Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe

```

```

Anfertigen von Skizzen!Anfertigen von Skizzen!Anfertigen von Skizzen

----------------------!----------------------!----------------------

Übertragen !Übertragen !Übertragen

----------------------!----------------------!----------------------

Werkzeichnen !Werkzeichnen !Werkzeichnen

----------------------!----------------------!----------------------

Freihandzeichnen !Freihandzeichnen !Freihandzeichnen

----------------------!----------------------!----------------------

- !Detailzeichnen !Detailzeichnen

----------------------!---------------------------------------------

- !Anfertigen eines Abdruckes

----------------------!---------------------------------------------

Messen !Messen !Messen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Zuschneiden

----------------------!----------------------!----------------------

- !Sägen !Sägen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Fügen

----------------------!----------------------!----------------------

Leimen !Leimen !Leimen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Hobeln

---------------------------------------------!----------------------

Werkzeugschleifen und -schärfen ! -

---------------------------------------------!----------------------

Schneiden (Bildhauern)!Schneiden (Bildhauern)!Schneiden (Bildhauern)

----------------------!----------------------!----------------------

Wachsen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schleifen !Schleifen !Schleifen

----------------------!----------------------!----------------------

Beizen !Beizen !Beizen

----------------------!----------------------!----------------------

Grundieren !Grundieren !Grundieren

----------------------!----------------------!----------------------

- !Lackieren ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Färben ! - ! _

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Polieren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Vergolden

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Fassen

----------------------!---------------------------------------------

- !Herstellen von Modellformen

----------------------!---------------------------------------------

Modellieren !Modellieren !Modellieren

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der Stilkunde!Kenntnis der Stilkunde!Kenntnis der Stilkunde

----------------------!----------------------!----------------------

Proportionslehre !Proportionslehre !Proportionslehre

```

```

Facheinschlägige Grundkenntnisse der Anatomie

```

```

Grundkenntnisse der Schriftarten und der Heraldik

```

```

Perspektive !Perspektive !Perspektive

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980

Anlage 7

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Metalldrücker

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen !Messen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen !Anreißen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Zuschneiden ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen !Feilen !Feilen

----------------------!----------------------!----------------------

Gewindeschneiden von ! - ! -

Hand ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen !Sägen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren !Bohren ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Nieten !Nieten ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Verschrauben !Verschrauben ! -

----------------------!---------------------------------------------

Weichlöten ! Weich- und Hartlöten

----------------------!---------------------------------------------

Schleifen !Schleifen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Polieren !Polieren ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Rundschneiden ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Stürzen !Stürzen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Vor-, Nach-, Einziehen!Vor-, Nach-, Einziehen!Vor-, Nach-, Einziehen

----------------------!----------------------!----------------------

Auslegen !Auslegen !Auslegen

----------------------!----------------------!----------------------

Umlegen !Umlegen !Umlegen

----------------------!----------------------!----------------------

Einrollen !Einrollen !Einrollen

----------------------!----------------------!----------------------

Umrollen !Umrollen !Umrollen

----------------------!----------------------!----------------------

Zusammenreiben !Zusammenreiben !Zusammenreiben

----------------------!----------------------!----------------------

Runddrehen !Runddrehen !Runddrehen

----------------------!----------------------!----------------------

Abstechen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Ausstechen !Ausstechen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Überdrehen !Überdrehen

----------------------!----------------------!----------------------

- !Ausdrehen !Ausdrehen

----------------------!----------------------!----------------------

Vorwärmen !Vorwärmen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Glühen !Glühen !Glühen

----------------------!----------------------!----------------------

Beizen ! - ! -

```

```

Formdrehen in Holz und Metall

```

```

- !Gewindedrehen in Lang-! -

!und Querholz mit !

!Strähler !

----------------------!---------------------------------------------

Lesen von Skizzen !Lesen von Werkzeichnungen

----------------------!---------------------------------------------

Skizzieren ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Kenntnis der Ober-

! !flächenbehandlung

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Grundkenntnisse der

! !Metallveredelung

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, insbesondere

jener über die Verwahrung von gifthältigen Stoffen, sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf jede Person 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 3 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als drei Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Vgl. auch Art. XV der V BGBl. Nr. 15/1980

Anlage 8

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Be- und

Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der Anatomie von Fuß und Bein

```

```

- ! - !Grundkenntnisse des

! !Maßnehmens und

! !Anprobierens

----------------------!---------------------------------------------

- !Grundkenntnisse des Einlagen-, Bettungs- und

!Stützungsbaues

----------------------!---------------------------------------------

- !Kenntnis der Mechanik des menschlichen

!Bewegungsapparates

----------------------!---------------------------------------------

- ! - !Kennntnis des Aus-

! !wählens und Zurichtens

! !der Leisten

! !einschließlich

! !Trittspurlesen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Auswählen des zu ver-

! !arbeitenden Materials

----------------------!----------------------!----------------------

Einfaches Zuschneiden !Zuschneiden !Zuschneiden

----------------------!---------------------------------------------

- !Ausschneiden der Bodenteile

```

```

Vorbereiten der Bodenteile

```

```

Schärfen !Schärfen !Schärfen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Buggen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Zusammenstellen von

! !Oberteilen

----------------------!----------------------!----------------------

- !Steppen !Steppen

----------------------!----------------------!----------------------

Zwicken der Schäfte !Zwicken der Schäfte !Zwicken der Schäfte

```

```

Verbinden des Oberteils mit der Brandsohle

```

```

Befestigen der Bodenteile

```

```

Ausballen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schleifen !Schleifen !Schleifen

----------------------!----------------------!----------------------

- !Fräsen !Fräsen

----------------------!----------------------!----------------------

Aufrauhen ! - ! -

```

```

Rollen- und Absatzbau

```

```

- !Handausputzen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- !Bimsen und Ausputzen !

----------------------!----------------------!----------------------

Längen und Weiten ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der Längen- ! - ! -

und Weitenmaße ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Anfertigen von Drähten! - ! -

und Ausführen ein- ! !

facher Handnäharbeiten! !

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der Pflege ! - ! -

von Leder und Werk- ! !

stoffen ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Grundkenntnisse des ! - !Grundkenntnisse des

Klebens ! !Schweißens

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Orthopädische

! !Zurichtung an

! !Konfektionsschuhen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2-3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

4-5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

6-9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

von der 10. bis 59.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 60.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 10 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Vgl. auch Art. V der V BGBl. Nr. 305/1981

Anlage 9

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Stickereizeichner

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und

Arbeitsbehelfe

```

```

Grundkenntnisse der einschlägigen!Kenntnis der einschlägigen

textilen Werkstoffe, ihrer Eigen-!textilen Werkstoffe, ihrer Eigen-

schaften, Verwendungs- und Ver- !schaften, Verwendungs- und Ver-

arbeitungsmöglichkeiten !arbeitungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der verschiedenen Sticktechniken, in Verbindung mit der

Vergrößerungslehre

```

```

Grundkenntnisse der Groß- und ! -

Handstickmaschinen und ihrer !

Arbeitsweisen !

```

```

Vergrößern von Entwürfen und Auszeichnen der Entwürfe

```

```

Stiche zählen und berechnen

```

```

- !Entwerfen von einfachen Mustern

!und Motiven nach gegebenen und

!eigenen Ideen

---------------------------------!----------------------------------

- !Kenntnis der verschiedenen

!Stickmaterialien

```

```

Kenntnis des Ausführens von Mustern (Sticheinteilung) nach

Garnstärken

```

```

- !Kenntnis der verschiedenen

!Stilarten in der Stickerei

---------------------------------!----------------------------------

- !Kenntnis der An- bzw. Verwendung

!von Stickereien

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- !Grundkenntnisse der weiteren

!Bearbeitung von Stickereien

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1- 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

6- 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4-6 Lehrlinge

11- 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 2 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

21- 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 3 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

41-100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 4 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

über 101 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 5 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Vgl. auch Art. V der V BGBl. Nr. 305/1981

Anlage 10

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Textilmusterzeichner

Berufsbild

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1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der Arbeitsbehelfe

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Grundkenntnisse der einschlägigen!Kenntnis der einschlägigen

textilen Werkstoffe, ihrer Eigen-!textilen Werkstoffe, ihrer Eigen-

schaften, Verwendungs- und !schaften, Verwendungs- und

Verarbeitungsmöglichkeiten !Verarbeitungsmöglichkeiten

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Grundkenntnisse der Herstellungs-! -

techniken !

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Bindungslehre !Bindungslehre

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- !Dekomponieren

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Flächengestaltung (freies und gebundenes Zeichnen)

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Pausen und Nachziehen von Mustern!Entwerfen von Mustern

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Quadrieren und Übertragen der Entwürfe auf Patronenpapier

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Rapportzeichnen nach gegebenen und eigenen Entwürfen

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Kenntnis der Farbgebung

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- !Kolorieren

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Ausarbeiten von Entwürfen nach technischen Gegebenheiten

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- !Errechnen des Patronenpapiers

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Patronieren von Mustern bis 2-Kett- und 2-Schußsystemen

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1- 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

6- 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4-6 Lehrlinge

11- 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 2 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

21- 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 3 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

41-100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 4 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

über 101 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 5 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

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