Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. März 1977 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Notenstecher
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Notenstecher (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 36 GewO 1973) ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Notenstecher oder über den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Notenstecher.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1977 in Kraft.
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