Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG)
Abkürzung
VAG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
VAG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| (Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht) | ||
|---|---|---|
| § 1. | Anwendungsbereich | |
| § 1a. | ||
| § 2. | ||
| § 3. | Rechtsform | |
| § 4. | Konzession | |
| § 4a. | ||
| § 5. | Ausländische Versicherungsunternehmen | |
| § 5a. | ||
| § 6. | ||
| § 6a. | Vorschriften für die Schweiz | |
| § 7. | Vorschriften für den EWR | |
| § 7a. | Erlöschen der Konzession | |
| § 7b. | Widerruf der Konzession | |
| § 7c. | Auflösung | |
| § 8. | Geschäftsplan | |
| § 8a. | Ausländische Versicherungsunternehmen | |
| § 8b. | Vorschriften für die Schweiz | |
| § 9. | Inhalt des Versicherungsvertrages | |
| § 9a. | Mitteilungspflichten | |
| § 10. | Änderungen des Geschäftsbetriebes | |
| § 10a. | Vorschriften für den EWR | |
| § 11. | Organe | |
| § 11a. | Besondere Vorschriften für Organe von Versicherungsunternehmen | |
| § 11b. | Aktionäre | |
| § 11c. | Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs | |
| § 11d. | Kriterien für die Beurteilung des Erwerbs | |
| § 12. | Rechtsschutzversicherung | |
| § 12a. | Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung | |
| § 13. | Bestandübertragung | |
| § 13a. | ||
| § 13b. | ||
| § 13c. | ||
| § 13d. | ||
| § 14. | Dienstleistungsverkehr | |
| § 15. | ||
| § 16. | ||
| § 17a. | Ausgliederungsverträge | |
| § 17b. | Interne Revision; interne Kontrolle; Risikomanagement | |
| § 17c. | Rückversicherung | |
| § 17d. | Angestellte Vermittler | |
| § 17e. | Inanspruchnahme von Vermittlungsdiensten | |
| § 18. | Lebensversicherung | |
| § 18b. | ||
| § 18c. | Krankenversicherung | |
| § 18d. | ||
| § 18e. | Unfallversicherung | |
| § 18f. | Betriebliche Kollektivversicherung | |
| § 18g. | ||
| § 18h. | ||
| § 18i. | ||
| § 18j. | ||
| § 18k. | ||
| § 19. | Deckungserfordernis | |
| § 19a. | ||
| § 20. | Deckungsstock | |
| § 21. | ||
| § 22. | Treuhänder | |
| § 23. | ||
| § 23a. | ||
| § 24. | Verantwortlicher Aktuar | |
| § 24a. | ||
| § 24b. | ||
| § 25. | Ansprüche nach Einstellung des Geschäftsbetriebes | |
| § 26. | Begriff | |
| § 27. | Eintragung in das Firmenbuch | |
| § 28. | Name | |
| § 29. | Satzung | |
| § 30. | Veröffentlichungen | |
| § 31. | Errichtung | |
| § 32. | Mitgliedschaft | |
| § 33. | ||
| § 34. | Gründungsfonds | |
| § 35. | ||
| § 36. | Anmeldung des Vereins | |
| § 37. | Inhalt der Eintragung | |
| § 38. | Veröffentlichung der Eintragung | |
| § 39. | Entstehen | |
| § 40. | Beiträge und Nachschüsse | |
| § 41. | Sicherheitsrücklage | |
| § 41a. | Zusatzkapital | |
| § 42. | Verwendung des Jahresüberschusses | |
| § 43. | Organe | |
| § 44. | Vorstand | |
| § 45. | ||
| § 46. | ||
| § 47. | Aufsichtsrat | |
| § 48. | Handeln zum Schaden des Vereins | |
| § 49. | Oberstes Organ | |
| § 50. | ||
| § 51. | Sonderprüfung | |
| § 52. | Geltendmachung von Ersatzansprüchen | |
| § 53. | Satzungsänderung | |
| § 54. | Anfechtbarkeit | |
| § 55. | Nichtigkeit | |
| § 56. | Auflösung | |
| § 57. | ||
| § 58. | Bestandübertragung | |
| § 59. | Verschmelzung | |
| § 60. | Vermögensübertragung auf eine Aktiengesellschaft | |
| § 61. | Umwandlung in eine Aktiengesellschaft | |
| § 61a. | Einbringung in eine Aktiengesellschaft | |
| § 61b. | Wirkungen der Einbringung | |
| § 61c. | Rechte des obersten Organs | |
| § 61d. | Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsvereine | |
| § 61e. | Wirkungen einer Umstrukturierung | |
| § 61f. | Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung | |
| § 61g. | Verschmelzung von Privatstiftungen | |
| § 62. | Begriff | |
| § 63. | Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen | |
| § 64. | Betragsmäßige Beschränkung | |
| § 65. | Überschreitung des Geschäftsbereichs | |
| § 66. | Organe | |
| § 67. | Vorstand | |
| § 68. | ||
| § 69. | Oberstes Organ | |
| § 70. | Aufsichtsrat | |
| § 71. | Abwicklung | |
| § 72. | Verschmelzung | |
| § 73. | Vermögensübertragung auf eine Aktiengesellschaft | |
| § 73a. | Risikorücklage | |
| § 73b. | Eigenmittelausstattung | |
| § 73c. | Zusatzkapital | |
| § 73d. | ||
| § 73e. | Zuordnung der Eigenmittel | |
| § 73f. | Garantiefonds | |
| § 73f. | Garantiefonds | |
| § 73g. | Ausländische Versicherungsunternehmen | |
| § 73h. | Vorschriften für den EWR und die Schweiz | |
| § 74. | Derivative Finanzinstrumente | |
| § 75. | Schutzbestimmungen | |
| § 76. | Erwerb und Veräußerung von Anteilen | |
| § 77. | Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen | |
| § 78. | Geeignete Vermögenswerte | |
| § 79. | Fondsgebundene, indexgebundene und kapitalanlageorientierte Lebensversicherung | |
| § 79a. | Belegenheit; Kongruenz | |
| § 79b. | Verzeichnisse und Aufstellungen, Meldungen | |
| § 79c. | Rückversicherung | |
| § 80. | Anwendbarkeit des HGB, des Aktiengesetzes 1965 und des SE-Gesetzes | |
| § 80a. | ||
| § 80b. | Konzernabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards | |
| § 81. | Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluß, den Konzernabschluß, den Lagebericht und den Konzernlagebericht | |
| § 81b. | Allgemeine Grundsätze für die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses | |
| § 81c. | Gliederung der Bilanz und der Konzernbilanz | |
| § 81d. | Entwicklung von Vermögensgegenständen | |
| § 81e. | Gliederung der Gewinn- und Verlustverrechnung | |
| § 81f. | Erfassung von Aufwendungen und Erträgen | |
| § 81g. | Allgemeine Bewertungsvorschriften | |
| § 81h. | Bewertung von Vermögensgegenständen | |
| § 81i. | Allgemeine Vorschriften über die versicherungstechnischen Rückstellungen | |
| § 81j. | Prämienüberträge | |
| § 81k. | Deckungsrückstellung | |
| § 81l. | Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle | |
| § 81m. | Schwankungsrückstellung | |
| § 81n. | Anhang und Konzernanhang | |
| § 81o. | ||
| § 81p. | Lagebericht und Konzernlagebericht | |
| § 82. | Vorschriften über die Abschlußprüfung | |
| § 82a. | Anzeigepflicht des Abschlußprüfers | |
| § 82b. | Beauftragung von Wirtschaftsprüfern durch den Aufsichtsrat oder den Verwaltungsrat | |
| § 82c. | Befristetes Tätigkeitsverbot | |
| § 83. | Bericht an die FMA | |
| § 84. | Offenlegung | |
| § 85. | Besondere Rechnungslegungsvorschriften | |
| § 85a. | ||
| § 85b. | Besondere Vorschriften über den Konzernabschluß | |
| § 86. | Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit | |
| § 86a. | Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen | |
| § 86b. | Unternehmen, die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehen sind | |
| § 86c. | Zugang zu bestimmten Informationen | |
| § 86d. | Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte | |
| § 86e. | Bereinigte Eigenmittelausstattung | |
| § 86f. | Unternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind | |
| § 86g. | Befreiende Ermittlung | |
| § 86h. | Wahl der Methode | |
| § 86i. | Bereinigte Eigenmittel | |
| § 86j. | Bereinigtes Eigenmittelerfordernis | |
| § 86k. | Sondervorschriften für die Einbeziehung ausländischer Unternehmen | |
| § 86l. | Abzug des Beteiligungsbuchwertes | |
| § 86m. | Übertragung der zusätzlichen Beaufsichtigung | |
| § 86n. | Leitung von Versicherungs-Holdinggesellschaften | |
| § 87. | Exekution auf Werte des Deckungsstocks | |
| § 88. | Versicherungsforderungen | |
| § 89. | Konkurseröffnung | |
| § 90. | Kurator | |
| § 91. | Erlöschen von Versicherungsverhältnissen | |
| § 92. | Deckungsstock im Konkurs | |
| § 93. | Anmeldung | |
| § 94. | Rangordnung | |
| § 95. | Ausschluss des insolvenzrechtlichen Sanierungsverfahrens | |
| § 96. | Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit | |
| § 98. | Verbot und Herabsetzung von Leistungen | |
| § 98a. | Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | |
| § 98b. | Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung | |
| § 98c. | Vereinfachte Sorgfaltspflichten | |
| § 98d. | Verstärkte Sorgfaltspflichten | |
| § 98e. | Ausführung durch Dritte | |
| § 98f. | Meldepflichten | |
| § 98g. | Aufbewahrung von Aufzeichnungen und statistischen Daten | |
| § 98h. | Interne Verfahren und Schulungen | |
| § 99. | Allgemeines | |
| § 100. | Auskunfts-, Vorlage-, Melde- und Anzeigepflicht | |
| § 101. | Prüfung vor Ort | |
| § 102. | ||
| § 102a. | ||
| § 103. | Auskunftspersonen | |
| § 104. | Anordnungen der FMA | |
| § 104a. | ||
| § 104b. | ||
| § 105. | Einberufung der Hauptversammlung (Mitgliederversammlung oder Mitgliedervertretung) und des Aufsichtsrats | |
| § 106. | Gefahr für die Belange der Versicherten | |
| § 107. | Vorschriften für den EWR | |
| § 107a. | Vorschriften für den Betrieb in Drittstaaten | |
| § 107b. | Verletzung von Anzeige- und Informationspflichten | |
| § 108. | Deckungsrückstellung; Deckungsstock | |
| § 108a. | Geldwäsche | |
| § 109. | Verstoß gegen Anordnungen | |
| § 110. | Unerlaubter Geschäftsbetrieb | |
| § 111. | Verjährung | |
| § 112. | Sonstige Pflichtverletzungen | |
| § 113. | Konkurs | |
| § 114. | Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit | |
| § 115. | Versicherungsaufsicht | |
| § 115a. | Zwangsstrafe | |
| § 116. | Veröffentlichungen | |
| § 117. | Kosten der Versicherungsaufsicht | |
| § 118. | Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden von Drittstaaten | |
| § 118a. | Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im EWR | |
| § 118b. | ||
| § 118c. | ||
| § 118d. | ||
| § 118e. | ||
| § 118f. | ||
| § 118g. | Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Aufsichtsbehörde | |
| § 118h. | Übermittlung von Angaben | |
| § 118i. | Meldungen an die Kommission | |
| § 119. | Inkrafttreten | |
| § 119a. | ||
| § 119b. | ||
| § 119c. | ||
| § 119d. | ||
| § 119e. | ||
| § 119f. | ||
| § 119g. | ||
| § 119h. | ||
| § 119i. | ||
| § 119j. | ||
| § 121. | ||
| § 124. | ||
| § 128. | ||
| § 129. | ||
| § 129a. | ||
| § 129b. | ||
| § 129c. | ||
| § 129d. | ||
| § 129e. | ||
| § 129f. | ||
| § 129g. | ||
| § 129h. | ||
| § 129i. | ||
| § 129j. | ||
| § 129k. | ||
| § 129l. | ||
| § 129m. | ||
| § 130. | Außerkrafttreten von Vorschriften | |
| § 130a. | Sprachliche Gleichbehandlung | |
| § 130b. | Verweisungen | |
| § 130c. | Vorbereitung der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) | |
| § 130d. | ||
| § 131. | Vollzugsklausel | |
| Anlage A | ||
| Anlage B | ||
| Anlage D | Eigenmittelerfordernis | |
| Anlage E | ||
Abkürzung
VAG
Erstes Hauptstück
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Unternehmen, die ihren Sitz im Inland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (inländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (ausländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit Versicherungsverträge im Inland abgeschlossen werden oder für sie im Inland geworben wird (Betrieb im Inland).
(3) Der Betrieb von Versicherungszweigen der Personenversicherung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegt, wenn Versicherungsnehmer nur ihre Mitglieder sind, nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht, wenn solche Versicherungen überwiegend in Rückversicherung abgegeben werden.
(4) Ob ein Unternehmen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, entscheidet die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Abkürzung
VAG
Erstes Hauptstück
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Unternehmen, die ihren Sitz im Inland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (inländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (ausländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit Versicherungsverträge im Inland abgeschlossen werden oder für sie im Inland geworben wird (Betrieb im Inland). Ein Versicherungsvertrag mit Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist.
(3) Der Betrieb von Versicherungszweigen der Personenversicherung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegt, wenn Versicherungsnehmer nur ihre Mitglieder sind, nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht, wenn solche Versicherungen überwiegend in Rückversicherung abgegeben werden.
(4) Ob ein Unternehmen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, entscheidet die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Abkürzung
VAG
Erstes Hauptstück
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Unternehmen, die ihren Sitz im Inland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (inländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (ausländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit Versicherungsverträge im Inland abgeschlossen werden oder für sie im Inland geworben wird (Betrieb im Inland). Ein Versicherungsvertrag mit Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist.
(3) Der Betrieb von Versicherungszweigen der Personenversicherung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegt, wenn Versicherungsnehmer nur ihre Mitglieder sind, nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht, wenn solche Versicherungen überwiegend in Rückversicherung abgegeben werden.
(4) Ob ein Unternehmen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, entscheidet die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).
Abkürzung
VAG
Erstes Hauptstück
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Unternehmen, die ihren Sitz im Inland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (inländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich anderes ergibt, gelten sie für das gesamte von diesen Unternehmen betriebene Geschäft.
(2) Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (ausländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit Versicherungsverträge im Inland abgeschlossen werden oder für sie im Inland geworben wird (Betrieb im Inland). Ein Versicherungsvertrag gilt als im Inland abgeschlossen, wenn die Willenserklärung, die für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages den Ausschlag gibt, im Inland abgegeben wird. Ein Versicherungsvertrag mit Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Risiko nicht gemäß § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, in der jeweiligen Fassung im Inland belegen ist.
(3) Der Betrieb von Versicherungszweigen der Personenversicherung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegt, wenn Versicherungsnehmer nur ihre Mitglieder sind, nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht, wenn solche Versicherungen überwiegend in Rückversicherung abgegeben werden.
(4) Ob ein Unternehmen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, entscheidet die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).
Abkürzung
VAG
Erstes Hauptstück
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Unternehmen, die ihren Sitz im Inland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (inländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich anderes ergibt, gelten sie für das gesamte von diesen Unternehmen betriebene Geschäft.
(2) Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (ausländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit Versicherungsverträge im Inland abgeschlossen werden oder für sie im Inland geworben wird (Betrieb im Inland). Ein Versicherungsvertrag gilt als im Inland abgeschlossen, wenn die Willenserklärung, die für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages den Ausschlag gibt, im Inland abgegeben wird. Ein Versicherungsvertrag mit Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Risiko nicht gemäß § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, im Inland belegen ist.
(3) Der Betrieb von Versicherungszweigen der Personenversicherung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegt, wenn Versicherungsnehmer nur ihre Mitglieder sind, nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht, wenn solche Versicherungen überwiegend in Rückversicherung abgegeben werden.
(4) Ob ein Unternehmen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, entscheidet die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).
Abkürzung
VAG
Erstes Hauptstück
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Unternehmen, die ihren Sitz im Inland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (inländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich anderes ergibt, gelten sie für das gesamte von diesen Unternehmen betriebene Geschäft.
(2) Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (ausländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit Versicherungsverträge im Inland abgeschlossen werden oder für sie im Inland geworben wird (Betrieb im Inland). Ein Versicherungsvertrag gilt als im Inland abgeschlossen, wenn die Willenserklärung, die für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages den Ausschlag gibt, im Inland abgegeben wird. Ein Versicherungsvertrag mit Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht für Rückversicherungsverträge oder wenn das Risiko nicht gemäß § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, im Inland belegen ist.
(3) Der Betrieb von Versicherungszweigen der Personenversicherung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegt, wenn Versicherungsnehmer nur ihre Mitglieder sind, nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht, wenn solche Versicherungen überwiegend in Rückversicherung abgegeben werden.
(4) Ob ein Unternehmen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, entscheidet die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).
Abkürzung
VAG
Erstes Hauptstück
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Unternehmen, die ihren Sitz im Inland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (inländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich anderes ergibt, gelten sie für das gesamte von diesen Unternehmen betriebene Geschäft.
(2) Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (ausländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit Versicherungsverträge im Inland abgeschlossen werden oder für sie im Inland geworben wird (Betrieb im Inland). Ein Versicherungsvertrag gilt als im Inland abgeschlossen, wenn die Willenserklärung, die für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages den Ausschlag gibt, im Inland abgegeben wird. Ein Versicherungsvertrag mit Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht für Rückversicherungsverträge oder wenn das Risiko nicht gemäß § 14 Abs. 2 im Inland belegen ist.
(3) Der Betrieb von Versicherungszweigen der Personenversicherung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegt, wenn Versicherungsnehmer nur ihre Mitglieder sind, nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht, wenn solche Versicherungen überwiegend in Rückversicherung abgegeben werden.
(4) Ob ein Unternehmen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, entscheidet die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).
Abkürzung
VAG
§ 1a. Ausländische Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), unterliegen nicht diesem Bundesgesetz, soweit sie sich im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen über die in § 8 Abs. 5 angeführten Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen.
Abkürzung
VAG
§ 1a. (1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat Versicherungsverträge über Risken abschließen, die gemäß § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, in der jeweils geltenden Fassung im Inland belegen sind.
(2) Versicherungsunternehmen gemäß Abs. 1 unterliegen nicht diesem Bundesgesetz, soweit sie sich im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen über in der Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung angeführte Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen.
Abkürzung
VAG
§ 1a. (1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat Versicherungsverträge über Risken abschließen, die gemäß § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, in der jeweils geltenden Fassung im Inland belegen sind.
(2) Versicherungsunternehmen gemäß Abs. 1 unterliegen nicht diesem Bundesgesetz, soweit sie sich im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen über in der Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung angeführte Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz besondere Vorschriften für Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für Zweigniederlassungen inländischer Versicherungsunternehmen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft enthält, gelten sie für den Betrieb aller Versicherungszweige mit Ausnahme der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) nach Maßgabe des Abkommens 91/370/EWG zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. Nr. L 205 vom 27. Juli 1991, S. 2).
Abkürzung
VAG
§ 1a. (1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), und im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Dienstleistungsverkehr Risken decken, die im Inland belegen sind, unterliegen § 6 Abs. 3, § 7, den §§ 9 und 9a, § 13b Abs. 2 bis 4, § 13c, § 14, § 17d, den §§ 18a, 18b und 18c, § 61d Abs. 1 Z 1 bis 6, § 73h Abs. 1, § 75, § 80 Abs. 3, § 86m Abs. 2 und 3, § 102a Abs. 2 und 3, § 107, § 118a Abs. 2a, 3 und 4 und § 118c Abs. 4 dieses Bundesgesetzes. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.
(2) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben und sich nur im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen über in der Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung angeführte Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen, unterliegen § 6 Abs. 3, § 13b Abs. 2 bis 4 und § 13c dieses Bundesgesetzes.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz besondere Vorschriften für Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für Zweigniederlassungen inländischer Versicherungsunternehmen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft enthält, gelten sie für den Betrieb aller Versicherungszweige mit Ausnahme der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) nach Maßgabe des Abkommens 91/370/EWG zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. Nr. L 205 vom 27. Juli 1991, S. 2).
Abkürzung
VAG
§ 1a. (1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), und im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Dienstleistungsverkehr Risken decken, die im Inland belegen sind, unterliegen § 6 Abs. 3, § 7, den §§ 9 und 9a, § 13b Abs. 2 bis 4, § 13c, § 14, § 17d, den §§ 18a, 18b und 18c, § 61d Abs. 1 Z 1 bis 6, § 73h Abs. 1, § 75, § 80 Abs. 3, § 86m Abs. 2 und 3, § 102a Abs. 2 und 3, § 107, § 118a Abs. 2a, 3 und 4 und § 118c Abs. 4 dieses Bundesgesetzes. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.
(2) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben und sich nur im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen über in der Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum angeführte Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen, unterliegen § 6 Abs. 3, § 13b Abs. 2 bis 4 und § 13c dieses Bundesgesetzes.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz besondere Vorschriften für Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für Zweigniederlassungen inländischer Versicherungsunternehmen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft enthält, gelten sie für den Betrieb aller Versicherungszweige mit Ausnahme der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) nach Maßgabe des Abkommens 91/370/EWG zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. Nr. L 205 vom 27. Juli 1991, S. 2).
Abkürzung
VAG
§ 1a. (1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), und im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Dienstleistungsverkehr Risken decken, die im Inland belegen sind, unterliegen § 6 Abs. 3, § 7, den §§ 9 und 9a, § 13b Abs. 2 bis 4, § 13c, § 14, § 17d, den §§ 18a, 18b und 18c, den §§ 18f bis 18i, § 61d Abs. 1 Z 1 bis 6, § 73h Abs. 1, § 75, § 80 Abs. 3, § 86m Abs. 2 und 3, § 102a Abs. 2 und 3, § 107, § 118a Abs. 2a, 3 und 4 und § 118c Abs. 4 dieses Bundesgesetzes. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.
(2) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben und sich nur im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen über in der Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung angeführte Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen, unterliegen § 6 Abs. 3, § 13b Abs. 2 bis 4 und § 13c dieses Bundesgesetzes.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz besondere Vorschriften für Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für Zweigniederlassungen inländischer Versicherungsunternehmen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft enthält, gelten sie für den Betrieb aller Versicherungszweige mit Ausnahme der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) nach Maßgabe des Abkommens 91/370/EWG zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. Nr. L 205 vom 27. Juli 1991, S. 2).
Abkürzung
VAG
§ 1a. (1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), und im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Dienstleistungsverkehr Risken decken, die im Inland belegen sind, unterliegen § 6 Abs. 3, § 7, den §§ 9 und 9a, § 13b Abs. 2 bis 4, § 13c, § 14, § 17d, den §§ 18a, 18b und 18c, den §§ 18f bis 18i, § 61d Abs. 1 Z 1 bis 6, § 73h Abs. 1, § 75, § 80 Abs. 3, § 86m Abs. 2 und 3, § 102a Abs. 2 und 3, § 107, § 118a Abs. 2a, 3 und 4 und § 118c Abs. 4 dieses Bundesgesetzes. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.
(2) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben und sich nur im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen über in der Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum angeführte Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen, unterliegen § 6 Abs. 3, § 13b Abs. 2 bis 4 und § 13c dieses Bundesgesetzes.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz besondere Vorschriften für Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für Zweigniederlassungen inländischer Versicherungsunternehmen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft enthält, gelten sie für den Betrieb aller Versicherungszweige mit Ausnahme der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) nach Maßgabe des Abkommens 91/370/EWG zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. Nr. L 205 vom 27. Juli 1991, S. 2).
Abkürzung
VAG
§ 1a. (1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), und im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Dienstleistungsverkehr Risken decken, die im Inland belegen sind, unterliegen § 6 Abs. 3, § 7, § 9 Abs. 1, § 9a, § 13b Abs. 2 bis 4, § 13c, § 14, § 17d, den §§ 18a, 18b und 18c, den §§ 18f bis 18i, § 61d Abs. 1 Z 1 bis 6, § 73h Abs. 1, § 75, § 80 Abs. 3, § 86m Abs. 2 und 3, § 102a Abs. 2 und 3, § 107, § 118a Abs. 2a, 3 und 4 und § 118c Abs. 4 dieses Bundesgesetzes. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.
(2) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben und sich nur im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen über in der Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum angeführte Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen, unterliegen § 6 Abs. 3, § 13b Abs. 2 bis 4 und § 13c dieses Bundesgesetzes.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz besondere Vorschriften für Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für Zweigniederlassungen inländischer Versicherungsunternehmen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft enthält, gelten sie für den Betrieb aller Versicherungszweige mit Ausnahme der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) nach Maßgabe des Abkommens 91/370/EWG zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. Nr. L 205 vom 27. Juli 1991, S. 2).
Abkürzung
VAG
§ 1a. (1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), und im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Dienstleistungsverkehr Risken decken, die im Inland belegen sind, unterliegen § 6 Abs. 3, § 7, § 9 Abs. 1, § 9a, § 13b Abs. 2 bis 4, § 13c, § 13d erster Satz, § 14, § 15, § 17d, § 17e, den §§ 18a, 18b und 18c, den §§ 18f bis 18i, § 61d Abs. 1 Z 1 bis 6, § 73h Abs. 1, § 75, § 80 Abs. 3, § 86m Abs. 2 und 3, § 102a Abs. 2 und 3, § 107, § 118a Abs. 2a, 3 und 4 und § 118c Abs. 4 dieses Bundesgesetzes. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.
(2) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben und sich nur im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen über in der Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum angeführte Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen, unterliegen § 6 Abs. 3, § 13b Abs. 2 bis 4 und § 13c dieses Bundesgesetzes.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz besondere Vorschriften für Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für Zweigniederlassungen inländischer Versicherungsunternehmen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft enthält, gelten sie für den Betrieb aller Versicherungszweige mit Ausnahme der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) nach Maßgabe des Abkommens 91/370/EWG zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. Nr. L 205 vom 27. Juli 1991, S. 2).
Abkürzung
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§ 1a. (1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), und im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Dienstleistungsverkehr Risken decken, die im Inland belegen sind, unterliegen § 6 Abs. 3, § 7, § 9 Abs. 1, § 9a, § 13b Abs. 2 bis 4, § 13c, § 13d erster Satz, § 14, § 15, § 17d, § 17e, den §§ 18b und 18c, den §§ 18f bis 18i, § 61d Abs. 1 Z 1 bis 6, § 73h Abs. 1, § 75, § 80 Abs. 3, § 86m Abs. 2 und 3, §§ 98a bis 98h, § 102a Abs. 2 und 3, § 107, § 118a Abs. 2a, 3 und 4 und § 118c Abs. 4 dieses Bundesgesetzes. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.
(2) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben und sich nur im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen über in der Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum angeführte Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen, unterliegen § 6 Abs. 3, § 13b Abs. 2 bis 4 und § 13c dieses Bundesgesetzes.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz besondere Vorschriften für Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für Zweigniederlassungen inländischer Versicherungsunternehmen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft enthält, gelten sie für den Betrieb aller Versicherungszweige mit Ausnahme der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) nach Maßgabe des Abkommens 91/370/EWG zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. Nr. L 205 vom 27. Juli 1991, S. 2).
Abkürzung
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§ 1a. (1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), und im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Dienstleistungsverkehr Risken decken, die im Inland belegen sind, unterliegen § 6 Abs. 3, § 7, § 9 Abs. 1, § 9a, § 13b Abs. 2 bis 4, § 13c, § 13d erster Satz, § 14, § 15, § 17d, § 17e, den §§ 18b und 18c, den §§ 18f bis 18i, § 61d Abs. 1 Z 1 bis 6, § 73h Abs. 1, § 75, § 80 Abs. 3, § 86m Abs. 2 und 3, §§ 98a bis 98h, § 102a Abs. 2 und 3, § 107, § 118a Abs. 2a, 3 und 4 und § 118c Abs. 4 dieses Bundesgesetzes. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.
(2) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben und sich nur im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen über in der Anlage C zu diesem Bundesgesetz angeführte Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen, unterliegen § 6 Abs. 3, § 13b Abs. 2 bis 4 und § 13c dieses Bundesgesetzes.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz besondere Vorschriften für Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für Zweigniederlassungen inländischer Versicherungsunternehmen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft enthält, gelten sie für den Betrieb aller Versicherungszweige mit Ausnahme der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) nach Maßgabe des Abkommens 91/370/EWG zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. Nr. L 205 vom 27. Juli 1991, S. 2).
Abkürzung
VAG
§ 1a. (1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), und im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Dienstleistungsverkehr Risken decken, die im Inland belegen sind, unterliegen § 6 Abs. 3, § 7, § 9 Abs. 1 und 2, § 9a, § 13b Abs. 2 bis 4, § 13c, § 13d erster Satz, § 14, § 15, § 17d, § 17e, den §§ 18b und 18c, den §§ 18f bis 18i, § 61d Abs. 1 Z 1 bis 6, § 73h Abs. 1, § 75, § 80 Abs. 3, § 86m Abs. 2 und 3, §§ 98a bis 98h, § 102a Abs. 2 und 3, § 107, § 118a Abs. 2a, 3 und 4 und § 118c Abs. 4 dieses Bundesgesetzes. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.
(2) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben und sich nur im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen über in der Anlage C zu diesem Bundesgesetz angeführte Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen, unterliegen § 6 Abs. 3, § 13b Abs. 2 bis 4 und § 13c dieses Bundesgesetzes.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz besondere Vorschriften für Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für Zweigniederlassungen inländischer Versicherungsunternehmen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft enthält, gelten sie für den Betrieb aller Versicherungszweige mit Ausnahme der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) nach Maßgabe des Abkommens 91/370/EWG zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. Nr. L 205 vom 27. Juli 1991, S. 2).
Abkürzung
VAG
§ 2. (1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben, und Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes unterliegen nicht diesem Bundesgesetz.
(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur
§ 3 Abs. 1 und 3, § 100 Abs. 1, die §§ 101 und 102, § 108a, § 111 und die §§ 115 bis 117,
für die Rechnungslegung die Bestimmungen des Fünften Hauptstückes mit Ausnahme des § 81a und
sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden, die §§ 26 bis 34, § 35 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 36 bis 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die §§ 54 und 55, § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, die §§ 57 bis 61, § 62 Abs. 2 bis 4, § 63 Abs. 1, die §§ 65 bis 67, 68 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 69 bis 73, 96 und 114
anzuwenden.
(3) Die Satzung eines inländischen Versicherungsunternehmens, das ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat, und jede Änderung derselben sind der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
VAG
§ 2. (1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben, und Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes unterliegen nicht diesem Bundesgesetz.
(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur
§ 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster Satz und Abs. 6 Z 1 und 3, § 7a Abs. 1, 3 und 4, § 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1, 2 Z 3 und 3
Z 4, § 17b, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1 und 2 Z 3, § 99, § 100 Abs. 2, die §§ 101 und 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1 und 2, § 104b, § 105, § 108a, die §§ 109 bis 111, die §§ 115 bis 117 und Punkt A Z 1 der Anlage D,
für die Rechnungslegung die Bestimmungen des Fünften Hauptstückes mit Ausnahme des § 81a und
sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden, die §§ 26 bis 34, § 35 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 36 bis 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die §§ 54 und 55, § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, die §§ 57 bis 61, § 62 Abs. 2 bis 4, § 63 Abs. 1, die §§ 65 bis 67, 68 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 69 bis 73, 96 und 114
anzuwenden.
(3) Die Satzung eines inländischen Versicherungsunternehmens, das ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat, und jede Änderung derselben sind der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
VAG
§ 2. (1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben, und Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes unterliegen nicht diesem Bundesgesetz.
(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur
§ 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 6 Z 1, 3, 5 und 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 7a Abs. 1, 3 und 4, § 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 17b, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, § 99, § 100 Abs. 2, die §§ 101 und 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1 und 2, § 104b, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Z 1, die §§ 109 und 110, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 117 und Punkt A 1. der Anlage D,
für die Rechnungslegung die Bestimmungen des Fünften Hauptstückes mit Ausnahme des § 81a und
sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden, die §§ 26 bis 34, § 35 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 36 bis 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die §§ 54 und 55, § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, die §§ 57 bis 61, § 62 Abs. 2 bis 4, § 63 Abs. 1, die §§ 65 bis 67, 68 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 69 bis 73, 96 und 114
anzuwenden.
(2a) Die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung (Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 erster Satz) erstreckt sich auf die Rückversicherung in allen Versicherungszweigen.
(3) Die Satzung eines inländischen Versicherungsunternehmens, das ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat, und jede Änderung derselben sind der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
VAG
Bezugszeitraum: Abs. 2
ab 1.1.2001
§ 119f Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 117/2000
§ 2. (1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben, und Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes unterliegen nicht diesem Bundesgesetz.
(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur
§ 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 6 Z 1, 3, 5 und 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 7a Abs. 1, 3 und 4, § 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 17b, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, die §§ 86a bis 86m § 99, § 100 Abs. 2, die §§ 101 und 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1 und 2, § 104b, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Z 1, die §§ 109 und 110, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 117 und Punkt A 1. der Anlage D,
für die Rechnungslegung die Bestimmungen des Fünften Hauptstückes mit Ausnahme des § 81a und
sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden, die §§ 26 bis 34, § 35 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 36 bis 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die §§ 54 und 55, § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, die §§ 57 bis 61, § 62 Abs. 2 bis 4, § 63 Abs. 1, die §§ 65 bis 67, 68 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 69 bis 73, 96 und 114
anzuwenden.
(2a) Die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung (Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 erster Satz) erstreckt sich auf die Rückversicherung in allen Versicherungszweigen.
(3) Die Satzung eines inländischen Versicherungsunternehmens, das ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat, und jede Änderung derselben sind der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
VAG
§ 2. (1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben, und Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes unterliegen nicht diesem Bundesgesetz.
(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur
§ 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 1a, Abs. 6 Z 1, 3, 5 und 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 7a Abs. 1, 3 und 4, § 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 17b, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, die §§ 86a bis 86m § 99, § 100 Abs. 2, die §§ 101 und 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1 und 2, § 104b, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Z 1, die §§ 109 und 110, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 117 und Punkt A 1. der Anlage D,
für die Rechnungslegung die Bestimmungen des Fünften Hauptstückes mit Ausnahme des § 81a und
sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden, die §§ 26 bis 34, § 35 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 36 bis 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die §§ 54 und 55, § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, die §§ 57 bis 61, § 62 Abs. 2 bis 4, § 63 Abs. 1, die §§ 65 bis 67, 68 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 69 bis 73, 96 und 114
anzuwenden.
(2a) Die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung (Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 erster Satz) erstreckt sich auf die Rückversicherung in allen Versicherungszweigen.
(3) Die Satzung eines inländischen Versicherungsunternehmens, das ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat, und jede Änderung derselben sind der FMA zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
VAG
§ 2. (1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben, und Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes unterliegen nicht diesem Bundesgesetz.
(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur
§ 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 6 Z 1, 1a und 3 bis 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 4a Abs. 3, § 7a Abs. 1, 3 und 4, § 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 17b, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, die §§ 86a bis 86m, § 99, § 100 Abs. 2, die §§ 101 und 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1, 1a und 2, § 104b, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Z 1, die §§ 109 und 110, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 117 und Abschnitt A Z 1 der Anlage D,
für die Rechnungslegung die Bestimmungen des Fünften Hauptstückes mit Ausnahme des § 81a und
sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden, die §§ 26 bis 34, § 35 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 36 bis 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die §§ 54 und 55, § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, die §§ 57 bis 61, § 62 Abs. 2 bis 4, § 63 Abs. 1, die §§ 65 bis 67, 68 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 69 bis 73, 96 und 114
anzuwenden.
(2a) Die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung (Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 erster Satz) erstreckt sich auf die Rückversicherung in allen Versicherungszweigen.
(3) Die Satzung eines inländischen Versicherungsunternehmens, das ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat, und jede Änderung derselben sind der FMA zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
VAG
§ 2. (1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben, und Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes unterliegen nicht diesem Bundesgesetz.
(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur
§ 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 6 Z 1, 1a und 3 bis 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 4a Abs. 3, § 7a Abs. 1, 3 und 4, § 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 17b, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, die §§ 86a bis 86m, § 99, § 100 Abs. 2, die §§ 101 und 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1, 1a und 2, § 104b, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1, die §§ 109 und 110, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 117 und Abschnitt A Z 1 der Anlage D,
für die Rechnungslegung die Bestimmungen des Fünften Hauptstückes mit Ausnahme des § 81a und
sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden, die §§ 26 bis 34, § 35 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 36 bis 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die §§ 54 und 55, § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, die §§ 57 bis 61, § 62 Abs. 2 bis 4, § 63 Abs. 1, die §§ 65 bis 67, 68 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 69 bis 73, 96 und 114
anzuwenden.
(2a) Die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung (Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 erster Satz) erstreckt sich auf die Rückversicherung in allen Versicherungszweigen.
(3) Die Satzung eines inländischen Versicherungsunternehmens, das ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat, und jede Änderung derselben sind der FMA zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
VAG
§ 2. (1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben, und Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes unterliegen nicht diesem Bundesgesetz.
(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur
§ 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 6 Z 1, 1a und 3 bis 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 4a Abs. 3, § 7a Abs. 1, 3 und 4, § 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 17b, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, die §§ 74 und 74a, § 75 Abs. 1, § 76, § 79b Abs. 1a bis 6, die §§ 86a bis 86m, § 99, die §§ 100 bis 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1, 1a und 2, § 104b, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1, die §§ 109 und 110, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 117 und Abschnitt A Z 1 der Anlage D,
für die Rechnungslegung die Bestimmungen des Fünften Hauptstückes mit Ausnahme des § 81a und
sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden, die §§ 26 bis 34, § 35 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 36 bis 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die §§ 54 und 55, § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, die §§ 57 bis 61, § 62 Abs. 2 bis 4, § 63 Abs. 1, die §§ 65 bis 67, 68 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 69 bis 73, 96 und 114
anzuwenden.
(2a) Die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung (Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 erster Satz) erstreckt sich auf die Rückversicherung in allen Versicherungszweigen.
(3) Die Satzung eines inländischen Versicherungsunternehmens, das ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat, und jede Änderung derselben sind der FMA zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
VAG
Abs. 2 Z 2 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
Dezember 2006 beginnen (vgl. § 119i Abs. 17).
§ 2. (1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben, und Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes unterliegen nicht diesem Bundesgesetz.
(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur
§ 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 6 Z 1, 1a und 3 bis 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 4a Abs. 3, § 7a Abs. 1, 3 und 4, § 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 17b, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, die §§ 74 und 74a, § 75 Abs. 1, § 76, § 79b Abs. 1a bis 6, die §§ 86a bis 86m, § 99, die §§ 100 bis 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1, 1a und 2, § 104b, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1, die §§ 109 und 110, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 117 und Abschnitt A Z 1 der Anlage D,
für die Rechnungslegung die Bestimmungen des Fünften Hauptstückes mit Ausnahme des § 84 Abs. 5a und
sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden, die §§ 26 bis 34, § 35 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 36 bis 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die §§ 54 und 55, § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, die §§ 57 bis 61, § 62 Abs. 2 bis 4, § 63 Abs. 1, die §§ 65 bis 67, 68 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 69 bis 73, 96 und 114
anzuwenden.
(2a) Die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung (Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 erster Satz) erstreckt sich auf die Rückversicherung in allen Versicherungszweigen.
(3) Die Satzung eines inländischen Versicherungsunternehmens, das ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat, und jede Änderung derselben sind der FMA zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
VAG
Abs. 2 Z 2 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
Dezember 2006 beginnen (vgl. § 119i Abs. 17).
§ 2. (1) Pensionskassen im Sinn des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, unterliegen nicht diesem Bundesgesetz.
(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur
§ 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs. 6 Z 1 und 3 bis 7, Abs. 7 und 7a, Abs. 8 Z 1 und 3, Abs. 9, 10 und 11, § 4a Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, 1a, 3 und 4, § 7b Abs. 1, 1a und 3, § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1 bis 3 und 5, § 10 Abs. 2 erster Satz und 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 13d, § 17b, § 17c Abs. 1, 1a, 1b, 3 und 4, § 17e, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3a, Abs. 4 und 5, § 74, § 75 Abs. 1, § 76, § 77, § 79b Abs. 1a bis 6, § 79c, die §§ 86a bis 86m, § 99 Abs. 1, die §§ 100 bis 102, § 102a Abs. 1 und 2, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1 bis 4a, § 105, § 107 Abs. 2 bis 4, § 107b Abs. 1 Z 1, 2, 2b, 6 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1 und 3, die §§ 109 bis 111, § 112 Z 4, die §§ 114 bis 118c, § 118e, § 118i Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1a, Z 24 der Anlage A und Abschnitt A der Anlage D,
für die Rechnungslegung die Bestimmungen des Fünften Hauptstückes mit Ausnahme des § 84 Abs. 5a und
sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden, die §§ 26 bis 34, § 35 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 36 bis 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die §§ 54 und 55, § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, die §§ 57 bis 61, § 62 Abs. 2 bis 4, § 63 Abs. 1, die §§ 65 bis 67, 68 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 69 bis 73, 96 und 114
anzuwenden.
(2a) Auf ausländische Versicherungsunternehmen, die im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben, sind nur § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2, Abs. 6 Z 3 und 6, Abs. 7, 7a und 10, § 4a Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 und 4, § 6a, § 7a, § 7b Abs. 1, 1a und 3, § 8 Abs. 1 bis 3, § 8a, § 10 Abs. 2 erster Satz und 3, § 11 Abs. 2 und 3, § 17b, § 17e, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3a, Abs. 4 und Abs. 5, § 73g Abs. 1, 2, 4 und 6, § 74, § 75 Abs. 1, § 77, § 79b Abs. 1a bis 6, § 79c, § 99 Abs. 1, die §§ 100 bis 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1 bis 4a, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1 und 3, die §§ 109 bis 111, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 118a, § 118i Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1a, Z 24 der Anlage A und Abschnitt A der Anlage D anzuwenden.
(2b) Die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung (Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 erster Satz) erstreckt sich auf die Rückversicherung in allen Versicherungszweigen.
(3) Die Satzung eines inländischen Versicherungsunternehmens, das ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat, und jede Änderung derselben sind der FMA zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
VAG
Abs. 2 Z 2 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen (vgl. § 119i Abs. 17).
§ 2. (1) Pensionskassen im Sinn des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, unterliegen nicht diesem Bundesgesetz.
(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur
§ 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs. 6 Z 1 und 3 bis 7, Abs. 7 und 7a, Abs. 8 Z 1 und 3, Abs. 9, 10 und 11, § 4a Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, 1a, 3 und 4, § 7b Abs. 1, 1a und 3, § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1 bis 3 und 5, § 10 Abs. 2 erster Satz und 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11b, § 13d, § 17b, § 17c Abs. 1, 1a, 1b, 3 und 4, § 17e, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3a, Abs. 4 und 5, § 74, § 75 Abs. 1, § 76, § 77, § 79b Abs. 1a bis 6, § 79c, die §§ 86a bis 86m, § 99 Abs. 1, die §§ 100 bis 102, § 102a Abs. 1 und 2, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1 bis 4a, § 105, § 107 Abs. 2 bis 4, § 107b Abs. 1 Z 1, 2, 2b, 6 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1 und 3, die §§ 109 bis 111, § 112 Z 4, die §§ 114 bis 118c, § 118e, § 118i Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1a, Z 24 der Anlage A und Abschnitt A der Anlage D,
für die Rechnungslegung die Bestimmungen des Fünften Hauptstückes mit Ausnahme des § 84 Abs. 5a und
sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden, die §§ 26 bis 34, § 35 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 36 bis 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die §§ 54 und 55, § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, die §§ 57 bis 61, § 62 Abs. 2 bis 4, § 63 Abs. 1, die §§ 65 bis 67, 68 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 69 bis 73, 96 und 114
anzuwenden.
(2a) Auf ausländische Versicherungsunternehmen, die im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben, sind nur § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2, Abs. 6 Z 3 und 6, Abs. 7, 7a und 10, § 4a Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 und 4, § 6a, § 7a, § 7b Abs. 1, 1a und 3, § 8 Abs. 1 bis 3, § 8a, § 10 Abs. 2 erster Satz und 3, § 11 Abs. 2 und 3, § 17b, § 17e, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3a, Abs. 4 und Abs. 5, § 73g Abs. 1, 2, 4 und 6, § 74, § 75 Abs. 1, § 77, § 79b Abs. 1a bis 6, § 79c, § 99 Abs. 1, die §§ 100 bis 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1 bis 4a, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1 und 3, die §§ 109 bis 111, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 118a, § 118i Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1a, Z 24 der Anlage A und Abschnitt A der Anlage D anzuwenden.
(2b) Die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung (Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 erster Satz) erstreckt sich auf die Rückversicherung in allen Versicherungszweigen.
(3) Die Satzung eines inländischen Versicherungsunternehmens, das ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat, und jede Änderung derselben sind der FMA zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
VAG
§ 2. (1) Pensionskassen im Sinn des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, unterliegen nicht diesem Bundesgesetz.
(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur
§ 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs. 6 Z 1 und 3 bis 7, Abs. 7 und 7a, Abs. 8 Z 1 und 3, Abs. 9, 10 und 11, § 4a Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, 1a, 3 und 4, § 7b Abs. 1, 1a und 3, § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1 bis 3 und 5, § 10 Abs. 2 erster Satz und 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11b, § 13d, § 17b, § 17c Abs. 1, 1a, 1b, 3 und 4, § 17e, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3a, Abs. 4 und 5, § 74, § 76, § 77, § 79b Abs. 1a bis 6, § 79c, die §§ 86a bis 86m, § 99 Abs. 1, die §§ 100 bis 102, § 102a Abs. 1 und 2, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1 bis 4a, § 105, § 107 Abs. 2 bis 4, § 107b Abs. 1 Z 1, 2, 2b, 6 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1, die §§ 109 bis 111, § 112 Z 4, die §§ 114 bis 118c, § 118e, § 118i Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1a, Z 24 der Anlage A und Abschnitt A der Anlage D,
für die Rechnungslegung die Bestimmungen des Fünften Hauptstückes mit Ausnahme des § 84 Abs. 5a und
sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden, die §§ 26 bis 34, § 35 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 36 bis 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die §§ 54 und 55, § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, die §§ 57 bis 61, § 62 Abs. 2 bis 4, § 63 Abs. 1, die §§ 65 bis 67, 68 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 69 bis 73, 96 und 114
anzuwenden.
(2a) Auf ausländische Versicherungsunternehmen, die im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben, sind nur § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2, Abs. 6 Z 3 und 6, Abs. 7, 7a und 10, § 4a Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 und 4, § 6a, § 7a, § 7b Abs. 1, 1a und 3, § 8 Abs. 1 bis 3, § 8a, § 10 Abs. 2 erster Satz und 3, § 11 Abs. 2 und 3, § 17b, § 17e, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3a, Abs. 4 und Abs. 5, § 73g Abs. 1, 2, 4 und 6, § 74, § 77, § 79b Abs. 1a bis 6, § 79c, § 99 Abs. 1, die §§ 100 bis 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1 bis 4a, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1, die §§ 109 bis 111, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 118a, § 118i Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1a, Z 24 der Anlage A und Abschnitt A der Anlage D anzuwenden.
(2b) Die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung (Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 erster Satz) erstreckt sich auf die Rückversicherung in allen Versicherungszweigen.
(3) Die Satzung eines inländischen Versicherungsunternehmens, das ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat, und jede Änderung derselben sind der FMA zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
VAG
§ 2. (1) Pensionskassen im Sinn des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, unterliegen nicht diesem Bundesgesetz.
(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur
§ 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs. 6 Z 1 und 3 bis 7, Abs. 7 und 7a, Abs. 8 Z 1 und 3, Abs. 9, 10 und 11, § 4a Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, 1a, 3 und 4, § 7b Abs. 1, 1a und 3, § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1 bis 3 und 5, § 10 Abs. 2 erster Satz und 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11b, § 13d, § 17b, § 17c Abs. 1, 1a, 1b, 3 und 4, § 17e, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3a, Abs. 4 und 5, § 74, § 76, § 77, § 79b Abs. 1a bis 6, § 79c, die §§ 86a bis 86m, § 99 Abs. 1, die §§ 100 bis 102, § 102a Abs. 1 und 2, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1 bis 4a, § 105, § 107 Abs. 2 bis 4, § 107b Abs. 1 Z 1, 2, 2b, 6 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1, die §§ 109 bis 111, § 112 Z 4, die §§ 114 bis 118c, § 118e, § 118i Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1a, § 130c, Z 24 der Anlage A und Abschnitt A der Anlage D,
für die Rechnungslegung die Bestimmungen des Fünften Hauptstückes mit Ausnahme des § 84 Abs. 5a und
sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden, die §§ 26 bis 34, § 35 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 36 bis 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die §§ 54 und 55, § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, die §§ 57 bis 61, § 62 Abs. 2 bis 4, § 63 Abs. 1, die §§ 65 bis 67, 68 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 69 bis 73, 96 und 114
anzuwenden.
(2a) Auf ausländische Versicherungsunternehmen, die im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben, sind nur § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2, Abs. 6 Z 3 und 6, Abs. 7, 7a und 10, § 4a Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 und 4, § 6a, § 7a, § 7b Abs. 1, 1a und 3, § 8 Abs. 1 bis 3, § 8a, § 10 Abs. 2 erster Satz und 3, § 11 Abs. 2 und 3, § 17b, § 17e, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3a, Abs. 4 und Abs. 5, § 73g Abs. 1, 2, 4 und 6, § 74, § 77, § 79b Abs. 1a bis 6, § 79c, § 99 Abs. 1, die §§ 100 bis 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1 bis 4a, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1, die §§ 109 bis 111, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 118a, § 118i Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1a, Z 24 der Anlage A und Abschnitt A der Anlage D anzuwenden.
(2b) Die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung (Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 erster Satz) erstreckt sich auf die Rückversicherung in allen Versicherungszweigen.
(3) Die Satzung eines inländischen Versicherungsunternehmens, das ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat, und jede Änderung derselben sind der FMA zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
VAG
Rechtsform
§ 3. (1) Inländische Versicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit betrieben werden.
(2) Bei ausländischen Versicherungsunternehmen kommen die Rechte und Pflichten, die nach diesem Bundesgesetz den gesetzlichen Vertretern eines inländischen Unternehmens auferlegt sind, der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung im Inland zu.
(3) Versicherungsunternehmen dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Abkürzung
VAG
Rechtsform
§ 3. (1) Inländische Versicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit betrieben werden. Ihre Hauptverwaltung muß sich im Inland befinden.
(2) Bei ausländischen Versicherungsunternehmen kommen die Rechte und Pflichten, die nach diesem Bundesgesetz den gesetzlichen Vertretern eines inländischen Unternehmens auferlegt sind, der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung im Inland zu.
(3) Versicherungsunternehmen dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Abkürzung
VAG
Rechtsform
§ 3. (1) Inländische Versicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit betrieben werden. Ihre Hauptverwaltung muß sich im Inland befinden.
(2) Bei ausländischen Versicherungsunternehmen kommen die Rechte und Pflichten, die nach diesem Bundesgesetz den gesetzlichen Vertretern eines inländischen Unternehmens auferlegt sind, der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung im Inland zu.
(3) Versicherungsunternehmen dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies können insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Leasingverträgen, von Investmentfondsanteilen und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten sein.
Abkürzung
VAG
Rechtsform
§ 3. (1) Inländische Versicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft, einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit betrieben werden. Ihre Hauptverwaltung muß sich im Inland befinden.
(2) Bei ausländischen Versicherungsunternehmen kommen die Rechte und Pflichten, die nach diesem Bundesgesetz den gesetzlichen Vertretern eines inländischen Unternehmens auferlegt sind, der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung im Inland zu.
(3) Versicherungsunternehmen dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies können insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Leasingverträgen, von Investmentfondsanteilen und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten sein.
Abkürzung
VAG
Rechtsform
§ 3. (1) Inländische Versicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft, einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit betrieben werden. Ihre Hauptverwaltung muß sich im Inland befinden.
(2) Bei ausländischen Versicherungsunternehmen kommen die Rechte und Pflichten, die nach diesem Bundesgesetz den gesetzlichen Vertretern eines inländischen Unternehmens auferlegt sind, der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung im Inland zu.
(3) Versicherungsunternehmen dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies können insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Leasingverträgen, von Investmentfondsanteilen und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten sein. Bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben, kann das Halten und Verwalten von Beteiligungen an einem untergeordneten Unternehmen der Finanzbranche im Sinn des Art. 2 Abs. 8 der Richtlinie 2002/87/EG (ABl. Nr. L 35 vom 11. Februar 2003, Seite 1) in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragsversicherung stehen.
Abkürzung
VAG
Konzession
§ 4. (1) Der Betrieb der Vertragsversicherung bedarf der Konzession der Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Konzession gilt für das ganze Bundesgebiet. Die Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung und die Konzession zum Betrieb anderer Versicherungszweige schließen einander aus.
(2) Die Konzession ist für jeden Versicherungszweig gesondert zu erteilen. Sie bezieht sich jeweils auf den gesamten Versicherungszweig, es sei denn, daß das Versicherungsunternehmen nach seinem Geschäftsplan nur einen Teil der Risken zu decken beabsichtigt, die zu diesem Versicherungszweig gehören. Die Einteilung der Versicherungszweige ergibt sich aus der Anlage A zu diesem Bundesgesetz.
(3) Die Konzession kann für mehrere Versicherungszweige gemeinsam unter der Bezeichnung erteilt werden, die sich aus der Anlage B zu diesem Bundesgesetz ergibt.
(4) Die für einen oder mehrere Versicherungszweige außer der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) erteilte Konzession umfaßt auch die Deckung zusätzlicher Risken in einem anderen Versicherungszweig, sofern diese in Zusammenhang mit dem Risiko eines Versicherungszweiges stehen, für den die Konzession erteilt wurde, denselben Gegenstand betreffen und durch denselben Vertrag gedeckt werden.
(5) Risken, die unter Z 14, 15 und 17 der Anlage A fallen, können nicht als zusätzliche Risken anderer Versicherungszweige behandelt werden. Jedoch kann ein Risiko, das unter Z 17 der Anlage A fällt, unter den Voraussetzungen des Abs. 4 als zusätzliches Risiko des unter Z 18 der Anlage A angeführten Versicherungszweiges oder dann als zusätzliches Risiko eines anderen Versicherungszweiges behandelt werden, wenn es sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.
(6) Die Konzession ist zu versagen, wenn
bei den Mitgliedern des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinn des § 13 GewO 1973 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder diese Personen nicht die persönlichen Eigenschaften und die fachliche Eignung besitzen, die für die Führung des Betriebes erforderlich sind,
nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,
die Eigenmittel nicht den Mindestbetrag des Garantiefonds gemäß den §§ 73f Abs. 2 und 3 und 73g Abs. 5 erreichen,
der Vorstand nicht aus mindestens zwei Personen besteht und die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt.
Abkürzung
VAG
Konzession
§ 4. (1) Der Betrieb der Vertragsversicherung bedarf, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Konzession der Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Konzession eines inländischen Versicherungsunternehmens gilt für das Gebiet aller Vertragsstaaten, die Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens für das Bundesgebiet. Die Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung und die Konzession zum Betrieb anderer Versicherungszweige außer der Unfallversicherung und der Krankenversicherung schließen einander aus.
(2) Die Konzession ist für jeden Versicherungszweig gesondert zu erteilen. Sie bezieht sich jeweils auf den gesamten Versicherungszweig, es sei denn, daß das Versicherungsunternehmen nach seinem Geschäftsplan nur einen Teil der Risken zu decken beabsichtigt, die zu diesem Versicherungszweig gehören. Die Einteilung der Versicherungszweige ergibt sich aus der Anlage A zu diesem Bundesgesetz.
(3) Die Konzession kann für mehrere Versicherungszweige gemeinsam unter der Bezeichnung erteilt werden, die sich aus der Anlage B zu diesem Bundesgesetz ergibt.
(4) Die für einen oder mehrere Versicherungszweige außer der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) erteilte Konzession umfaßt auch die Deckung zusätzlicher Risken in einem anderen Versicherungszweig, sofern diese in Zusammenhang mit dem Risiko eines Versicherungszweiges stehen, für den die Konzession erteilt wurde, denselben Gegenstand betreffen und durch denselben Vertrag gedeckt werden.
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