Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1979-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-17
Status Aufgehoben · 1999-05-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1384
Änderungshistorie JSON API
a)

enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen oder

b)

Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Staates, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften

7.

aufgrund der mangelnden Transparenz der Gruppenstruktur die Interessen der Versicherten beeinträchtigt werden oder die FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird.

die FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird.

(7) Eine enge Verbindung gemäß Abs. 6 Z 6 wird begründet durch

1.

das unmittelbare oder mittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens 20 vH des Kapitals oder der Stimmrechte,

2.

das Verhältnis zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB und durch ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer juristischen oder natürlichen Person und einem Unternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht,

3.

ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, daß jede von ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Z 2 steht.

(7a) Im Fall des Abs. 6 Z 6 und 7 kann die FMA die Konzession unter Auflagen erteilen, die ihr die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht ermöglichen.

(8) Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so ist die Konzession zum Betrieb eines weiteren Versicherungszweiges oder zur Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines Versicherungszweiges zu versagen, wenn

1.

die Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats oder die geschäftsführenden Direktoren für den erweiterten Betrieb nicht fachlich geeignet (Abs. 6 Z 1) sind,

2.

nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,

3.

die Eigenmittel nicht den nach § 73b Abs. 1 vorgeschriebenen Betrag oder den sich aus dem Betrieb des weiteren Versicherungszweiges ergebenden Mindestbetrag des Garantiefonds (Abs. 6 Z 3) erreichen.

(9) Ein Versicherungsunternehmen oder eine Änderung seines Geschäftsgegenstandes, die einer Konzession bedarf, dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn der Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wurde, in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorliegt. Das Firmenbuchgericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Eintragungen auch der FMA zuzustellen.

(10) Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen hat die FMA den Bundesminister für Finanzen zu verständigen.

(11) Die FMA ist berechtigt, im Einzelfall durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt oder über Internet die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zum Betrieb der Vertragsversicherung oder bestimmter Versicherungsgeschäfte nicht berechtigt ist.

Abkürzung

VAG

Konzession

§ 4. (1) Der Betrieb der Vertragsversicherung bedarf, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Konzession der FMA. Die Konzession eines inländischen Versicherungsunternehmens gilt für das Gebiet aller Vertragsstaaten, die Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens für das Bundesgebiet. Die Konzession zum Betrieb von Versicherungszweigen der Lebensversicherung und die Konzession anderer Versicherungszweige außer der Unfallversicherung, der Krankenversicherung und der Rückversicherung schließen einander aus.

(2) Die Konzession ist für jeden Versicherungszweig gesondert zu erteilen. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Versicherungszweig, es sei denn, daß das Versicherungsunternehmen die Konzession nur für einen Teil der Risken beantragt hat, die zu diesem Versicherungszweig gehören. Die Deckung zusätzlicher Risken innerhalb des Versicherungszweiges bedarf in diesem Fall einer weiteren Konzession. Die Einteilung der Versicherungszweige ergibt sich aus der Anlage A zu diesem Bundesgesetz.

(2a) (Anm. : aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2007)

(3) Die Konzession kann für mehrere Versicherungszweige gemeinsam unter der Bezeichnung erteilt werden, die sich aus der Anlage B zu diesem Bundesgesetz ergibt.

(4) Die Konzession zum Betrieb von Kapitalisierungsgeschäften (Anlage A Z 23 zu diesem Bundesgesetz) darf nur zusätzlich zu einer Konzession zum Betrieb eines der in Anlage A Z 19 bis 21 angeführten Versicherungszweige erteilt werden. Sie erlischt, wenn eine Konzession zum Betrieb dieser Versicherungszweige nicht mehr besteht.

(5) Ein Versicherungsunternehmen, das eine oder mehrere Konzessionen innerhalb der in Z 1 bis 18 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Versicherungszweige besitzt, darf Risken, die nicht von einer Konzession umfaßt sind, bei Vorliegen sämtlicher nachstehender Voraussetzungen decken:

1.

Es handelt sich um ein Risiko, das mit einem von einer Konzession erfaßten Risiko (Hauptrisiko) in Zusammenhang steht, denselben Gegenstand wie dieses betrifft und durch denselben Vertrag gedeckt ist.

2.

Es handelt sich um ein Risiko, das gegenüber dem Hauptrisiko von untergeordneter Bedeutung ist.

3.

Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Z 14 und 15 der Anlage A fällt.

4.

Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Z 17 der Anlage A fällt, es sei denn, daß

a)

das Hauptrisiko unter die Z 18 der Anlage A fällt oder

b)

es sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.

(6) Die Konzession ist zu versagen, wenn

1.

die Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats oder die geschäftsführenden Direktoren nicht über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen. Persönliche Zuverlässigkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats müssen ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung haben; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; gehören geschäftsführende Direktoren einer Europäischen Gesellschaft (SE) nicht dem Verwaltungsrat an, so muss diese Voraussetzung von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats und mindestens einem geschäftsführenden Direktor erfüllt werden; bei den weiteren Personen genügen theoretische und praktischen Kenntnisse auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende Tätigkeit bei entsprechenden Unternehmen,

1a. nicht mindestens ein Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats oder ein geschäftsführender Direktor seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder nicht mindestens ein Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats die deutsche Sprache beherrscht; gehören geschäftsführende Direktoren einer Europäischen Gesellschaft (SE) nicht dem Verwaltungsrat an, so muss mindestens einer von ihnen die deutsche Sprache beherrschen,

2.

nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,

3.

die Eigenmittel nicht den Mindestbetrag des Garantiefonds gemäß § 73f Abs. 2 und 3 erreichen,

4.

der Vorstand nicht aus mindestens zwei Personen besteht oder die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt,

5.

Personen, die unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen können, nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen; auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 92 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555 (BörseG), anzuwenden,

6.

zu erwarten ist, daß durch

a)

enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen oder

b)

Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Staates, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften

7.

aufgrund der mangelnden Transparenz der Gruppenstruktur die Interessen der Versicherten beeinträchtigt werden oder die FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird.

die FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird.

(7) Eine enge Verbindung gemäß Abs. 6 Z 6 wird begründet durch

1.

das unmittelbare oder mittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens 20 vH des Kapitals oder der Stimmrechte,

2.

das Verhältnis zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB und durch ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer juristischen oder natürlichen Person und einem Unternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht,

3.

ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, daß jede von ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Z 2 steht.

(7a) Im Fall des Abs. 6 Z 6 und 7 kann die FMA die Konzession unter Auflagen erteilen, die ihr die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht ermöglichen.

(8) Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so ist die Konzession zum Betrieb eines weiteren Versicherungszweiges oder zur Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines Versicherungszweiges zu versagen, wenn

1.

die Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats oder die geschäftsführenden Direktoren für den erweiterten Betrieb nicht fachlich geeignet (Abs. 6 Z 1) sind,

2.

nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,

3.

die Eigenmittel nicht den nach § 73b Abs. 1 vorgeschriebenen Betrag oder den sich aus dem Betrieb des weiteren Versicherungszweiges ergebenden Mindestbetrag des Garantiefonds (Abs. 6 Z 3) erreichen.

(9) Ein Versicherungsunternehmen oder eine Änderung seines Geschäftsgegenstandes, die einer Konzession bedarf, dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn der Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wurde, in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorliegt. Das Firmenbuchgericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Eintragungen auch der FMA zuzustellen.

(10) Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen hat die FMA den Bundesminister für Finanzen zu verständigen.

(11) Die FMA ist berechtigt, im Einzelfall durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt oder über Internet die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zum Betrieb der Vertragsversicherung oder bestimmter Versicherungsgeschäfte nicht berechtigt ist.

Abkürzung

VAG

Konzession

§ 4. (1) Der Betrieb der Vertragsversicherung bedarf, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Konzession der FMA. Die Konzession eines inländischen Versicherungsunternehmens gilt für das Gebiet aller Vertragsstaaten, die Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens für das Bundesgebiet. Die Konzession zum Betrieb von Versicherungszweigen der Lebensversicherung und die Konzession anderer Versicherungszweige außer der Unfallversicherung, der Krankenversicherung und der Rückversicherung schließen einander aus.

(2) Die Konzession ist für jeden Versicherungszweig gesondert zu erteilen. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Versicherungszweig, es sei denn, daß das Versicherungsunternehmen die Konzession nur für einen Teil der Risken beantragt hat, die zu diesem Versicherungszweig gehören. Die Deckung zusätzlicher Risken innerhalb des Versicherungszweiges bedarf in diesem Fall einer weiteren Konzession. Die Einteilung der Versicherungszweige ergibt sich aus der Anlage A zu diesem Bundesgesetz.

(2a) (Anm. : aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2007)

(3) Die Konzession kann für mehrere Versicherungszweige gemeinsam unter der Bezeichnung erteilt werden, die sich aus der Anlage B zu diesem Bundesgesetz ergibt.

(4) Die Konzession zum Betrieb von Kapitalisierungsgeschäften (Anlage A Z 23 zu diesem Bundesgesetz) darf nur zusätzlich zu einer Konzession zum Betrieb eines der in Anlage A Z 19 bis 21 angeführten Versicherungszweige erteilt werden. Sie erlischt, wenn eine Konzession zum Betrieb dieser Versicherungszweige nicht mehr besteht.

(5) Ein Versicherungsunternehmen, das eine oder mehrere Konzessionen innerhalb der in Z 1 bis 18 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Versicherungszweige besitzt, darf Risken, die nicht von einer Konzession umfaßt sind, bei Vorliegen sämtlicher nachstehender Voraussetzungen decken:

1.

Es handelt sich um ein Risiko, das mit einem von einer Konzession erfaßten Risiko (Hauptrisiko) in Zusammenhang steht, denselben Gegenstand wie dieses betrifft und durch denselben Vertrag gedeckt ist.

2.

Es handelt sich um ein Risiko, das gegenüber dem Hauptrisiko von untergeordneter Bedeutung ist.

3.

Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Z 14 und 15 der Anlage A fällt.

4.

Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Z 17 der Anlage A fällt, es sei denn, daß

a)

das Hauptrisiko unter die Z 18 der Anlage A fällt oder

b)

es sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.

(6) Die Konzession ist zu versagen, wenn

1.

die Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats oder die geschäftsführenden Direktoren nicht über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen. Persönliche Zuverlässigkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats müssen ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung haben; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; gehören geschäftsführende Direktoren einer Europäischen Gesellschaft (SE) nicht dem Verwaltungsrat an, so muss diese Voraussetzung von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats und mindestens einem geschäftsführenden Direktor erfüllt werden; bei den weiteren Personen genügen theoretische und praktischen Kenntnisse auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende Tätigkeit bei entsprechenden Unternehmen,

1a. nicht mindestens ein Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats oder ein geschäftsführender Direktor seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder nicht mindestens ein Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats die deutsche Sprache beherrscht; gehören geschäftsführende Direktoren einer Europäischen Gesellschaft (SE) nicht dem Verwaltungsrat an, so muss mindestens einer von ihnen die deutsche Sprache beherrschen,

2.

nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,

3.

die Eigenmittel nicht den Mindestbetrag des Garantiefonds gemäß § 73f Abs. 2 und 3 erreichen,

4.

der Vorstand nicht aus mindestens zwei Personen besteht oder die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt,

5.

Personen, die unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen können, nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen; auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 92 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555 (BörseG), anzuwenden,

6.

zu erwarten ist, daß durch

a)

enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen oder

b)

Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Staates, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften

7.

aufgrund der mangelnden Transparenz der Gruppenstruktur die Interessen der Versicherten beeinträchtigt werden oder die FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird.

die FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird.

(7) Eine enge Verbindung gemäß Abs. 6 Z 6 wird begründet durch

1.

das unmittelbare oder mittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens 20 vH des Kapitals oder der Stimmrechte,

2.

das Verhältnis zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB und durch ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer juristischen oder natürlichen Person und einem Unternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht,

3.

ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, daß jede von ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Z 2 steht.

(7a) Im Fall des Abs. 6 Z 6 und 7 kann die FMA die Konzession unter Auflagen erteilen, die ihr die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht ermöglichen.

(8) Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so ist die Konzession zum Betrieb eines weiteren Versicherungszweiges oder zur Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines Versicherungszweiges zu versagen, wenn

1.

die Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats oder die geschäftsführenden Direktoren für den erweiterten Betrieb nicht fachlich geeignet (Abs. 6 Z 1) sind,

2.

nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,

3.

die Eigenmittel nicht den nach § 73b Abs. 1 vorgeschriebenen Betrag oder den sich aus dem Betrieb des weiteren Versicherungszweiges ergebenden Mindestbetrag des Garantiefonds (Abs. 6 Z 3) erreichen.

(9) Ein Versicherungsunternehmen oder eine Änderung seines Geschäftsgegenstandes, die einer Konzession bedarf, dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn der Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wurde, in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorliegt. Das Firmenbuchgericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Eintragungen auch der FMA zuzustellen.

(10) Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen hat die FMA den Bundesminister für Finanzen zu verständigen.

(11) Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zum Betrieb der Vertragsversicherung oder bestimmter Versicherungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

Abkürzung

VAG

Konzession

§ 4. (1) Der Betrieb der Vertragsversicherung bedarf, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Konzession der FMA. Die Konzession eines inländischen Versicherungsunternehmens gilt für das Gebiet aller Vertragsstaaten, die Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens für das Bundesgebiet. Die Konzession zum Betrieb von Versicherungszweigen der Lebensversicherung und die Konzession anderer Versicherungszweige außer der Unfallversicherung, der Krankenversicherung und der Rückversicherung schließen einander aus.

(2) Die Konzession ist für jeden Versicherungszweig gesondert zu erteilen. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Versicherungszweig, es sei denn, daß das Versicherungsunternehmen die Konzession nur für einen Teil der Risken beantragt hat, die zu diesem Versicherungszweig gehören. Die Deckung zusätzlicher Risken innerhalb des Versicherungszweiges bedarf in diesem Fall einer weiteren Konzession. Die Einteilung der Versicherungszweige ergibt sich aus der Anlage A zu diesem Bundesgesetz.

(2a) (Anm. : aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2007)

(3) Die Konzession kann für mehrere Versicherungszweige gemeinsam unter der Bezeichnung erteilt werden, die sich aus der Anlage B zu diesem Bundesgesetz ergibt.

(4) Die Konzession zum Betrieb von Kapitalisierungsgeschäften (Anlage A Z 23 zu diesem Bundesgesetz) darf nur zusätzlich zu einer Konzession zum Betrieb eines der in Anlage A Z 19 bis 21 angeführten Versicherungszweige erteilt werden. Sie erlischt, wenn eine Konzession zum Betrieb dieser Versicherungszweige nicht mehr besteht.

(5) Ein Versicherungsunternehmen, das eine oder mehrere Konzessionen innerhalb der in Z 1 bis 18 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Versicherungszweige besitzt, darf Risken, die nicht von einer Konzession umfaßt sind, bei Vorliegen sämtlicher nachstehender Voraussetzungen decken:

1.

Es handelt sich um ein Risiko, das mit einem von einer Konzession erfaßten Risiko (Hauptrisiko) in Zusammenhang steht, denselben Gegenstand wie dieses betrifft und durch denselben Vertrag gedeckt ist.

2.

Es handelt sich um ein Risiko, das gegenüber dem Hauptrisiko von untergeordneter Bedeutung ist.

3.

Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Z 14 und 15 der Anlage A fällt.

4.

Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Z 17 der Anlage A fällt, es sei denn, daß

a)

das Hauptrisiko unter die Z 18 der Anlage A fällt oder

b)

es sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.

(6) Die Konzession ist zu versagen, wenn

1.

die Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats oder die geschäftsführenden Direktoren nicht über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen. Persönliche Zuverlässigkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines insolvenzrechtlichen Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats müssen ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung haben; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; gehören geschäftsführende Direktoren einer Europäischen Gesellschaft (SE) nicht dem Verwaltungsrat an, so muss diese Voraussetzung von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats und mindestens einem geschäftsführenden Direktor erfüllt werden; bei den weiteren Personen genügen theoretische und praktischen Kenntnisse auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende Tätigkeit bei entsprechenden Unternehmen,

1a. nicht mindestens ein Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats oder ein geschäftsführender Direktor seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder nicht mindestens ein Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats die deutsche Sprache beherrscht; gehören geschäftsführende Direktoren einer Europäischen Gesellschaft (SE) nicht dem Verwaltungsrat an, so muss mindestens einer von ihnen die deutsche Sprache beherrschen,

2.

nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,

3.

die Eigenmittel nicht den Mindestbetrag des Garantiefonds gemäß § 73f Abs. 2 und 3 erreichen,

4.

der Vorstand nicht aus mindestens zwei Personen besteht oder die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt,

5.

Personen, die unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen können, nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen; auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 92 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555 (BörseG), anzuwenden,

6.

zu erwarten ist, daß durch

a)

enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen oder

b)

Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Staates, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften

7.

aufgrund der mangelnden Transparenz der Gruppenstruktur die Interessen der Versicherten beeinträchtigt werden oder die FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird.

die FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird.

(7) Eine enge Verbindung gemäß Abs. 6 Z 6 wird begründet durch

1.

das unmittelbare oder mittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens 20 vH des Kapitals oder der Stimmrechte,

2.

das Verhältnis zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB und durch ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer juristischen oder natürlichen Person und einem Unternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht,

3.

ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, daß jede von ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Z 2 steht.

(7a) Im Fall des Abs. 6 Z 6 und 7 kann die FMA die Konzession unter Auflagen erteilen, die ihr die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht ermöglichen.

(8) Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so ist die Konzession zum Betrieb eines weiteren Versicherungszweiges oder zur Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines Versicherungszweiges zu versagen, wenn

1.

die Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats oder die geschäftsführenden Direktoren für den erweiterten Betrieb nicht fachlich geeignet (Abs. 6 Z 1) sind,

2.

nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,

3.

die Eigenmittel nicht den nach § 73b Abs. 1 vorgeschriebenen Betrag oder den sich aus dem Betrieb des weiteren Versicherungszweiges ergebenden Mindestbetrag des Garantiefonds (Abs. 6 Z 3) erreichen.

(9) Ein Versicherungsunternehmen oder eine Änderung seines Geschäftsgegenstandes, die einer Konzession bedarf, dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn der Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wurde, in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorliegt. Das Firmenbuchgericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Eintragungen auch der FMA zuzustellen.

(10) Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen hat die FMA den Bundesminister für Finanzen zu verständigen.

(11) Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zum Betrieb der Vertragsversicherung oder bestimmter Versicherungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

Abkürzung

VAG

Konzession

§ 4. (1) Der Betrieb der Vertragsversicherung bedarf, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Konzession der FMA. Die Konzession eines inländischen Versicherungsunternehmens gilt für das Gebiet aller Vertragsstaaten, die Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens für das Bundesgebiet. Die Konzession zum Betrieb von Versicherungszweigen der Lebensversicherung und die Konzession anderer Versicherungszweige außer der Unfallversicherung, der Krankenversicherung und der Rückversicherung schließen einander aus.

(2) Die Konzession ist für jeden Versicherungszweig gesondert zu erteilen. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Versicherungszweig, es sei denn, daß das Versicherungsunternehmen die Konzession nur für einen Teil der Risken beantragt hat, die zu diesem Versicherungszweig gehören. Die Deckung zusätzlicher Risken innerhalb des Versicherungszweiges bedarf in diesem Fall einer weiteren Konzession. Die Einteilung der Versicherungszweige ergibt sich aus der Anlage A zu diesem Bundesgesetz.

(Anm. : Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2007)

(3) Die Konzession kann für mehrere Versicherungszweige gemeinsam unter der Bezeichnung erteilt werden, die sich aus der Anlage B zu diesem Bundesgesetz ergibt.

(4) Die Konzession zum Betrieb von Kapitalisierungsgeschäften (Anlage A Z 23 zu diesem Bundesgesetz) darf nur zusätzlich zu einer Konzession zum Betrieb eines der in Anlage A Z 19 bis 21 angeführten Versicherungszweige erteilt werden. Sie erlischt, wenn eine Konzession zum Betrieb dieser Versicherungszweige nicht mehr besteht.

(5) Ein Versicherungsunternehmen, das eine oder mehrere Konzessionen innerhalb der in Z 1 bis 18 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Versicherungszweige besitzt, darf Risken, die nicht von einer Konzession umfaßt sind, bei Vorliegen sämtlicher nachstehender Voraussetzungen decken:

1.

Es handelt sich um ein Risiko, das mit einem von einer Konzession erfaßten Risiko (Hauptrisiko) in Zusammenhang steht, denselben Gegenstand wie dieses betrifft und durch denselben Vertrag gedeckt ist.

2.

Es handelt sich um ein Risiko, das gegenüber dem Hauptrisiko von untergeordneter Bedeutung ist.

3.

Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Z 14 und 15 der Anlage A fällt.

4.

Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Z 17 der Anlage A fällt, es sei denn, daß

a)

das Hauptrisiko unter die Z 18 der Anlage A fällt oder

b)

es sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.

(6) Die Konzession ist zu versagen, wenn

1.

die Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats oder die geschäftsführenden Direktoren nicht über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen. Persönliche Zuverlässigkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines insolvenzrechtlichen Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats müssen ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung haben; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; gehören geschäftsführende Direktoren einer Europäischen Gesellschaft (SE) nicht dem Verwaltungsrat an, so muss diese Voraussetzung von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats und mindestens einem geschäftsführenden Direktor erfüllt werden; bei den weiteren Personen genügen theoretische und praktischen Kenntnisse auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende Tätigkeit bei entsprechenden Unternehmen,

1a. nicht mindestens ein Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats die deutsche Sprache beherrscht; gehören geschäftsführende Direktoren einer Europäischen Gesellschaft (SE) nicht dem Verwaltungsrat an, so muss mindestens einer von ihnen die deutsche Sprache beherrschen,

2.

nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,

3.

die Eigenmittel nicht den Mindestbetrag des Garantiefonds gemäß § 73f Abs. 2 und 3 erreichen,

4.

der Vorstand nicht aus mindestens zwei Personen besteht oder die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt,

5.

Personen, die unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen können, nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen; auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 92 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555 (BörseG), anzuwenden,

6.

zu erwarten ist, daß durch

a)

enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen oder

b)

Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Staates, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften

7.

aufgrund der mangelnden Transparenz der Gruppenstruktur die Interessen der Versicherten beeinträchtigt werden oder die FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird.

die FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird.

(7) Eine enge Verbindung gemäß Abs. 6 Z 6 wird begründet durch

1.

das unmittelbare oder mittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens 20 vH des Kapitals oder der Stimmrechte,

2.

das Verhältnis zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB und durch ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer juristischen oder natürlichen Person und einem Unternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht,

3.

ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, daß jede von ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Z 2 steht.

(7a) Im Fall des Abs. 6 Z 6 und 7 kann die FMA die Konzession unter Auflagen erteilen, die ihr die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht ermöglichen.

(8) Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so ist die Konzession zum Betrieb eines weiteren Versicherungszweiges oder zur Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines Versicherungszweiges zu versagen, wenn

1.

die Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats oder die geschäftsführenden Direktoren für den erweiterten Betrieb nicht fachlich geeignet (Abs. 6 Z 1) sind,

2.

nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,

3.

die Eigenmittel nicht den nach § 73b Abs. 1 vorgeschriebenen Betrag oder den sich aus dem Betrieb des weiteren Versicherungszweiges ergebenden Mindestbetrag des Garantiefonds (Abs. 6 Z 3) erreichen.

(9) Ein Versicherungsunternehmen oder eine Änderung seines Geschäftsgegenstandes, die einer Konzession bedarf, dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn der Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wurde, in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorliegt. Das Firmenbuchgericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Eintragungen auch der FMA zuzustellen.

(10) Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen hat die FMA den Bundesminister für Finanzen zu verständigen.

(11) Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zum Betrieb der Vertragsversicherung oder bestimmter Versicherungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

Abkürzung

VAG

§ 4a. (1) Bietet ein Staat, der nicht Vertragsstaat des EWR ist, österreichischen Versicherungsunternehmen nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie inländischen Versicherungsunternehmen und gestattet er österreichischen Versicherungsunternehmen nicht effektiven Marktzugang, der demjenigen vergleichbar ist, der von österreichischer Seite Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Staat gewährt wird, so ist

1.

unmittelbaren oder mittelbaren Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung, von denen wenigstens ein Mutterunternehmen seinen Sitz in diesem Staat hat, die Konzession zu versagen, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht,

2.

einem Unternehmen mit Sitz in diesem Staat zu untersagen, unmittelbar oder mittelbar Anteilsrechte an einem inländischen Versicherungsunternehmen in der Weise zu erwerben, daß dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung wird.

(2) Solange und insoweit im Hinblick auf einen Staat, der nicht Vertragsstaat des EWR ist, ein Beschluß gemäß Art. 29b Abs. 4 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 44) oder Art. 32b Abs. 4 der Richtlinie 79/267/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 90/619/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 50) aufrecht ist, wonach Entscheidungen über zum Zeitpunkt des Beschlusses oder später eingereichte Anträge auf Zulassung und Entscheidungen über den Erwerb direkter oder indirekter Beteiligungen von dem Recht dieses Staates unterliegenden Mutterunternehmen beschränkt oder ausgesetzt werden müssen, so ist

1.

die Erteilung der Konzession an ein unmittelbares oder mittelbares Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung, von denen wenigstens ein Mutterunternehmen seinen Sitz in diesem Staat hat, in der gleichen Weise auszusetzen oder zu beschränken, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht,

2.

einem Unternehmen mit Sitz in diesem Staat zu untersagen, unmittelbar oder mittelbar Anteilsrechte an einem inländischen Versicherungsunternehmen in der Weise zu erwerben, daß dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung wird.

(3) Mit dem Antrag auf Konzessionserteilung sind die Umstände bekanntzugeben, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob es sich um ein Tochterunternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 handelt. Der beabsichtigte Erwerb von Anteilsrechten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 ist der Versicherungsaufsichtsbehörde vom inländischen Versicherungsunternehmen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Abkürzung

VAG

§ 4a. (1) Solange und insoweit ein Beschluß gemäß Art. 29b Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 44) oder Art. 32b Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 79/267/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 90/619/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 50) aufrecht ist, hat die Versicherungsaufsichtsbehörde entsprechend diesem Beschluß

1.

Entscheidungen über Anträge auf Erteilung der Konzession zu beschränken oder auszusetzen,

2.

den Erwerb von Beteiligungen zu beschränken oder zu untersagen.

(2) Die Konzession von Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, gilt abweichend von § 4 Abs. 1 zweiter Satz nur für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, solange eine Feststellung vorliegt, daß der Sitzstaat des Mutterunternehmens Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die er nicht gegen Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendet.

Abkürzung

VAG

§ 4a. (1) Solange und insoweit ein Beschluß gemäß Art. 29b Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 44) oder Art. 32b Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 79/267/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 90/619/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 50) aufrecht ist, hat die FMA entsprechend diesem Beschluß

1.

Entscheidungen über Anträge auf Erteilung der Konzession zu beschränken oder auszusetzen,

2.

den Erwerb von Beteiligungen zu beschränken oder zu untersagen.

(2) Die Konzession von Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, gilt abweichend von § 4 Abs. 1 zweiter Satz nur für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, solange eine Feststellung vorliegt, daß der Sitzstaat des Mutterunternehmens Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die er nicht gegen Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendet.

Abkürzung

VAG

§ 4a. (1) Solange und insoweit ein Beschluß gemäß Art. 29b Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 44) oder Art. 32b Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 79/267/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 90/619/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 50) aufrecht ist, hat die FMA entsprechend diesem Beschluß

1.

Entscheidungen über Anträge auf Erteilung der Konzession zu beschränken oder auszusetzen,

2.

den Erwerb von Beteiligungen zu beschränken oder zu untersagen.

(2) Die Konzession von Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, gilt abweichend von § 4 Abs. 1 zweiter Satz nur für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, solange eine Feststellung vorliegt, daß der Sitzstaat des Mutterunternehmens Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die er nicht gegen Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendet.

(3) Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das

1.

ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind,

2.

ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Unternehmens ist, das auch Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind,

3.

durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen wie ein Versicherungsunternehmen, ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind, kontrolliert wird,

hat die FMA eine Stellungnahme der zuständigen Behörde dieses anderen Vertragsstaates einzuholen.

Abkürzung

VAG

§ 4a. (1) Solange und insoweit ein Beschluß gemäß Art. 29b Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 44) oder Art. 59 Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S 1) aufrecht ist, hat die FMA entsprechend diesem Beschluß

1.

Entscheidungen über Anträge auf Erteilung der Konzession zu beschränken oder auszusetzen,

2.

den Erwerb von Beteiligungen zu beschränken oder zu untersagen.

(2) Die Konzession von Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, gilt abweichend von § 4 Abs. 1 zweiter Satz nur für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, solange eine Feststellung vorliegt, daß der Sitzstaat des Mutterunternehmens Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die er nicht gegen Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendet.

(3) Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das

1.

ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind,

2.

ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Unternehmens ist, das auch Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind,

3.

durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen wie ein Versicherungsunternehmen, ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind, kontrolliert wird,

hat die FMA eine Stellungnahme der zuständigen Behörde dieses anderen Vertragsstaates einzuholen.

Abkürzung

VAG

§ 4a. (1) Solange und insoweit ein Beschluß gemäß Art. 29b Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S. 3) in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 2005/1/EG (ABl. Nr. L 79 vom 24. März 2005, S. 9) oder Art. 59 Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S 1) aufrecht ist, hat die FMA entsprechend diesem Beschluß

1.

Entscheidungen über Anträge auf Erteilung der Konzession zu beschränken oder auszusetzen,

2.

den Erwerb von Beteiligungen zu beschränken oder zu untersagen.

(2) Die Konzession von Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, gilt abweichend von § 4 Abs. 1 zweiter Satz nur für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, solange eine Feststellung vorliegt, daß der Sitzstaat des Mutterunternehmens Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die er nicht gegen Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendet.

(3) Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das

1.

ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind,

2.

ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB eines Unternehmens ist, das auch Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind,

3.

durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen wie ein Versicherungsunternehmen, ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind, kontrolliert wird,

hat die FMA eine Stellungnahme der zuständigen Behörde dieses anderen Vertragsstaates einzuholen.

Abkürzung

VAG

Ausländische Versicherungsunternehmen

§ 5. (1) Einem ausländischen Versicherungsunternehmen ist die Konzession, abgesehen von § 4 Abs. 6 Z 2 und 3, zu versagen, wenn

1.

es nicht eine Rechtsform aufweist, die den in § 3 Abs. 1 angeführten entspricht oder vergleichbar ist,

2.

es nicht nach dem Recht des Sitzstaates zum Betrieb der Vertragsversicherung in dem betreffenden Versicherungszweig berechtigt ist,

3.

es nicht eine Zweigniederlassung unter einer eigenen Geschäftsleitung im Inland errichtet, die aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben; § 4 Abs. 6 Z 1 ist auf sie anzuwenden,

4.

der Sitzstaat österreichischen Versicherungsunternehmen nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie inländischen Versicherungsunternehmen bietet und österreichischen Versicherungsunternehmen nicht effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, der von österreichischer Seite Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Staat gewährt wird, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.

(2) Einem ausländischen Versicherungsunternehmen, das im Sitzstaat sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige berechtigt ist, darf die Konzession nur für diese anderen Versicherungszweige erteilt werden.

(3) Unter den Eigenmitteln gemäß § 4 Abs. 6 Z 3 sind die der Zweigniederlassung zugeordneten Eigenmittel im Sinn des § 73b zu verstehen. Vermögenswerte in Höhe des Eigenmittelerfordernisses müssen im Inland belegen sein, ein Viertel hievon ist für die Dauer des Betriebes der Zweigniederlassung als Kaution zu stellen. Art und Inhalt der Kautionsbindung sind im Konzessionsbescheid in der Weise festzusetzen, daß gewährleistet ist, daß das Versicherungsunternehmen nicht über die Vermögenswerte verfügen kann.

Abkürzung

VAG

Ausländische Versicherungsunternehmen

§ 5. (1) Einem ausländischen Versicherungsunternehmen ist die Konzession, abgesehen von § 4 Abs. 6 Z 2 und 3, zu versagen, wenn

1.

es nicht eine Rechtsform aufweist, die den in § 3 Abs. 1 angeführten entspricht oder vergleichbar ist,

2.

es nicht nach dem Recht des Sitzstaates zum Betrieb der Vertragsversicherung in dem betreffenden Versicherungszweig berechtigt ist,

3.

es nicht eine Zweigniederlassung unter einer eigenen Geschäftsleitung im Inland errichtet, die aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben; § 4 Abs. 6 Z 1 ist auf sie anzuwenden,

4.

der Sitzstaat österreichischen Versicherungsunternehmen nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie inländischen Versicherungsunternehmen bietet und österreichischen Versicherungsunternehmen nicht effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, der von österreichischer Seite Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Staat gewährt wird, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.

(2) § 4 Abs. 1 dritter Satz ist auf Unternehmen, die im Sitzstaat sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige berechtigt sind, anzuwenden.

(3) Unter den Eigenmitteln gemäß § 4 Abs. 6 Z 3 sind die der Zweigniederlassung zugeordneten Eigenmittel im Sinn des § 73b zu verstehen. Vermögenswerte in Höhe des Eigenmittelerfordernisses müssen im Inland belegen sein, ein Viertel hievon ist für die Dauer des Betriebes der Zweigniederlassung als Kaution zu stellen. Art und Inhalt der Kautionsbindung sind im Konzessionsbescheid in der Weise festzusetzen, daß gewährleistet ist, daß das Versicherungsunternehmen nicht über die Vermögenswerte verfügen kann.

Abkürzung

VAG

Ausländische Versicherungsunternehmen

§ 5. (1) Einem ausländischen Versicherungsunternehmen ist die Konzession, abgesehen von § 4 Abs. 6 Z 2 und 3, zu versagen, wenn

1.

es nicht eine Rechtsform aufweist, die den in § 3 Abs. 1 angeführten entspricht oder vergleichbar ist,

2.

es nicht nach dem Recht des Sitzstaates zum Betrieb der Vertragsversicherung in dem betreffenden Versicherungszweig berechtigt ist,

3.

es nicht eine Zweigniederlassung unter einer eigenen Geschäftsleitung im Inland errichtet, die aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben; § 4 Abs. 6 Z 1 ist auf sie anzuwenden,

4.

der Sitzstaat österreichischen Versicherungsunternehmen nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie inländischen Versicherungsunternehmen bietet und österreichischen Versicherungsunternehmen nicht effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, der von österreichischer Seite Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Staat gewährt wird, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.

(2) Einem ausländischen Versicherungsunternehmen, das im Sitzstaat sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige berechtigt ist, darf die Konzession nur für diese anderen Versicherungszweige erteilt werden.

(3) Unter den Eigenmitteln gemäß § 4 Abs. 6 Z 3 sind die der Zweigniederlassung zugeordneten Eigenmittel im Sinn des § 73b zu verstehen. Vermögenswerte in Höhe des Eigenmittelerfordernisses müssen im Inland belegen sein, ein Viertel hievon ist für die Dauer des Betriebes der Zweigniederlassung als Kaution zu stellen. Art und Inhalt der Kautionsbindung sind im Konzessionsbescheid in der Weise festzusetzen, daß gewährleistet ist, daß das Versicherungsunternehmen nicht über die Vermögenswerte verfügen kann.

Abkürzung

VAG

Ausländische Versicherungsunternehmen

§ 5. (1) Einem ausländischen Versicherungsunternehmen ist die Konzession, abgesehen von § 4 Abs. 6 Z 2 und 3, zu versagen, wenn

1.

es nicht eine Rechtsform aufweist, die den in § 3 Abs. 1 angeführten entspricht oder vergleichbar ist,

2.

es nicht nach dem Recht des Sitzstaates zum Betrieb der Vertragsversicherung in dem betreffenden Versicherungszweig berechtigt ist,

3.

es nicht eine Zweigniederlassung unter einer eigenen Geschäftsleitung im Inland errichtet, die aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben; § 4 Abs. 6 Z 1 ist auf sie anzuwenden,

4.

der Sitzstaat österreichischen Versicherungsunternehmen nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie inländischen Versicherungsunternehmen bietet und österreichischen Versicherungsunternehmen nicht effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, der von österreichischer Seite Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Staat gewährt wird, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.

(2) § 4 Abs. 1 dritter Satz ist auf Unternehmen, die im Sitzstaat sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige berechtigt sind, anzuwenden.

(3) Unter den Eigenmitteln gemäß § 4 Abs. 6 Z 3 sind die der Zweigniederlassung zugeordneten Eigenmittel im Sinn des § 73b zu verstehen. Vermögenswerte in Höhe des Eigenmittelerfordernisses müssen im Inland belegen sein, ein Viertel hievon ist für die Dauer des Betriebes der Zweigniederlassung als Kaution zu stellen. Art und Inhalt der Kautionsbindung sind im Konzessionsbescheid in der Weise festzusetzen, daß gewährleistet ist, daß das Versicherungsunternehmen nicht über die Vermögenswerte verfügen kann.

Abkürzung

VAG

Ausländische Versicherungsunternehmen

§ 5. (1) Einem ausländischen Versicherungsunternehmen ist die Konzession, abgesehen von § 4 Abs. 6 Z 2, 3 und 6 und Abs. 8 Z 2 und 3, zu versagen, wenn

1.

es nicht eine Rechtsform aufweist, die den in § 3 Abs. 1 angeführten entspricht oder vergleichbar ist,

2.

es nicht nach dem Recht des Sitzstaates zum Betrieb der Vertragsversicherung in dem betreffenden Versicherungszweig berechtigt ist,

3.

es nicht eine Zweigniederlassung unter einer eigenen Geschäftsleitung im Inland errichtet, die aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben; § 4 Abs. 6 Z 1 und Abs. 8 Z 1 ist auf sie anzuwenden,

4.

der Sitzstaat österreichischen Versicherungsunternehmen nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie inländischen Versicherungsunternehmen bietet und österreichischen Versicherungsunternehmen nicht effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, der von österreichischer Seite Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Staat gewährt wird, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.

(2) § 4 Abs. 1 dritter Satz ist auf Unternehmen, die im Sitzstaat sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige berechtigt sind, anzuwenden.

(3) Unter den Eigenmitteln gemäß § 4 Abs. 6 Z 3 sind die der Zweigniederlassung zugeordneten Eigenmittel im Sinn des § 73b zu verstehen. Vermögenswerte in Höhe des Eigenmittelerfordernisses müssen im Inland belegen sein, ein Viertel hievon ist für die Dauer des Betriebes der Zweigniederlassung als Kaution zu stellen. Art und Inhalt der Kautionsbindung sind im Konzessionsbescheid in der Weise festzusetzen, daß gewährleistet ist, daß das Versicherungsunternehmen nicht über die Vermögenswerte verfügen kann.

(4) Auf die Eintragung eines ausländischen Versicherungsunternehmens und einer Änderung der Tätigkeit seiner Zweigniederlassung ist § 4 Abs. 9 anzuwenden.

Abkürzung

VAG

Ausländische Versicherungsunternehmen

§ 5. (1) Einem ausländischen Versicherungsunternehmen ist die Konzession, abgesehen von § 4 Abs. 6 Z 2, 3 und 6 und Abs. 8 Z 2 und 3, zu versagen, wenn

1.

es nicht eine Rechtsform aufweist, die den in § 3 Abs. 1 angeführten entspricht oder vergleichbar ist,

2.

es nicht nach dem Recht des Sitzstaates zum Betrieb der Vertragsversicherung in dem betreffenden Versicherungszweig berechtigt ist,

3.

es nicht eine Zweigniederlassung unter einer eigenen Geschäftsleitung im Inland errichtet, die aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben; § 4 Abs. 6 Z 1 und Abs. 8 Z 1 ist auf sie anzuwenden,

4.

der Sitzstaat österreichischen Versicherungsunternehmen nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie inländischen Versicherungsunternehmen bietet und österreichischen Versicherungsunternehmen nicht effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, der von österreichischer Seite Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Staat gewährt wird, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht; dies gilt nicht für Vertragsstaaten der Welthandelsorganisation.

(2) § 4 Abs. 1 dritter Satz ist auf Unternehmen, die im Sitzstaat sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige berechtigt sind, anzuwenden.

(3) Unter den Eigenmitteln gemäß § 4 Abs. 6 Z 3 sind die der Zweigniederlassung zugeordneten Eigenmittel im Sinn des § 73b zu verstehen. Vermögenswerte in Höhe des Eigenmittelerfordernisses müssen im Inland belegen sein, ein Viertel hievon ist für die Dauer des Betriebes der Zweigniederlassung als Kaution zu stellen. Art und Inhalt der Kautionsbindung sind im Konzessionsbescheid in der Weise festzusetzen, daß gewährleistet ist, daß das Versicherungsunternehmen nicht über die Vermögenswerte verfügen kann.

(4) Auf die Eintragung eines ausländischen Versicherungsunternehmens und einer Änderung der Tätigkeit seiner Zweigniederlassung ist § 4 Abs. 9 anzuwenden.

Abkürzung

VAG

§ 5a. (1) Einem Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR, das in einem anderen Vertragsstaat des EWR bereits eine Konzession besitzt oder beantragt hat, ist, wenn dies nicht die Interessen der Versicherten gefährdet, zu genehmigen, daß

1.

das Eigenmittelerfordernis auf der Grundlage seiner gesamten Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten berechnet wird,

2.

abweichend von § 73g Abs. 6 die dort genannten Vermögenswerte zur Gänze in anderen Vertragsstaaten belegen sein können, in denen das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt,

3.

es die Kaution nur in einem der Vertragsstaaten zu stellen hat, in denen es seine Tätigkeit ausübt.

(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur mit Zustimmung der übrigen zuständigen Behörden in den anderen Vertragsstaaten erteilt werden, in denen das Unternehmen eine Konzession besitzt oder beantragt hat. Sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, zu dem eine der zuständigen Behörden sich gegenüber den anderen zuständigen Behörden bereit erklärt hat, die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu übernehmen.

(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder eine oder mehrere der anderen zuständigen Behörden es verlangen.

(4) Das Versicherungsunternehmen hat in seinem Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 anzugeben, welche Behörde künftig die Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten überwachen soll. Ist dies die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde, so hat sich diese gegenüber den anderen zuständigen Behörden hiezu bereit zu erklären, sofern die Wahl des Versicherungsunternehmens sachlich begründet ist. In diesem Fall ist die Kaution im Inland zu stellen. Eine Ablehnung der Erklärung hat gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid zu erfolgen.

Abkürzung

VAG

§ 5a. (1) Einem Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR, das in einem anderen Vertragsstaat des EWR bereits eine Konzession besitzt oder beantragt hat, ist, wenn dies nicht die Interessen der Versicherten gefährdet, zu genehmigen, daß

1.

das Eigenmittelerfordernis auf der Grundlage seiner gesamten Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten berechnet wird,

2.

abweichend von § 73g Abs. 6 die dort genannten Vermögenswerte zur Gänze in anderen Vertragsstaaten belegen sein können, in denen das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt,

3.

es die Kaution nur in einem der Vertragsstaaten zu stellen hat, in denen es seine Tätigkeit ausübt.

(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur mit Zustimmung der übrigen zuständigen Behörden in den anderen Vertragsstaaten erteilt werden, in denen das Unternehmen eine Konzession besitzt oder beantragt hat. Sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, zu dem eine der zuständigen Behörden sich gegenüber den anderen zuständigen Behörden bereit erklärt hat, die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu übernehmen.

(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder eine oder mehrere der anderen zuständigen Behörden es verlangen.

(4) Das Versicherungsunternehmen hat in seinem Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 anzugeben, welche Behörde künftig die Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten überwachen soll. Ist dies die österreichische FMA, so hat sich diese gegenüber den anderen zuständigen Behörden hiezu bereit zu erklären, sofern die Wahl des Versicherungsunternehmens sachlich begründet ist. In diesem Fall ist die Kaution im Inland zu stellen. Eine Ablehnung der Erklärung hat gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid zu erfolgen.

Abkürzung

VAG

§ 6. (1) Der Geschäftsbetrieb eines ausländischen Versicherungsunternehmens im Inland darf nicht vor Eintragung der inländischen Zweigniederlassung und ihrer Geschäftsleitung in das Firmenbuch aufgenommen werden.

(2) Nach Erteilung der Konzession darf ein ausländisches Versicherungsunternehmen Verträge, die unter § 14 Abs. 4 Z 1 oder 4 fallen, nur mehr über seine inländische Zweigniederlassung abschließen. Dies gilt nicht für die in § 8 Abs. 5 Z 1 angeführten Risken.

(3) Der Gerichtsstand des § 99 Abs. 3 Jurisdiktionsnorm darf für Klagen aus dem inländischen Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen werden.

(4) Zur Vertretung der inländischen Zweigniederlassung sind zwei Mitglieder der Geschäftsleitung gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb im Inland ist ausgeschlossen. Die §§ 73 und 76 Aktiengesetz 1965 gelten sinngemäß.

(5) Ansprüche aus dem im Inland betriebenen Versicherungsgeschäft der bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherer können nur durch und gegen die Zweigniederlassung im Inland geltend gemacht werden. Ein Exekutionstitel aus diesen Ansprüchen ist gegen alle in der Vereinigung zusammengeschlossenen Einzelversicherer wirksam und vollstreckbar. § 9 EO in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

Abkürzung

VAG

§ 6. (1) Der Geschäftsbetrieb eines ausländischen Versicherungsunternehmens im Inland darf nicht vor Eintragung der inländischen Zweigniederlassung und ihrer Geschäftsleitung in das Firmenbuch aufgenommen werden.

(2) Nach Erteilung der Konzession darf ein ausländisches Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge über im Inland belegene Risken nur mehr über seine inländische Zweigniederlassung abschließen. Dies gilt nicht für die unter Z 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Risken.

(3) Der Gerichtsstand des § 99 Abs. 3 Jurisdiktionsnorm darf für Klagen aus dem inländischen Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen werden.

(4) Zur Vertretung der inländischen Zweigniederlassung sind zwei Mitglieder der Geschäftsleitung gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb im Inland ist ausgeschlossen. Die §§ 73 und 76 Aktiengesetz 1965 gelten sinngemäß.

(Anm. : Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 652/1994)

Abkürzung

VAG

§ 6. (1) Der Geschäftsbetrieb eines ausländischen Versicherungsunternehmens im Inland darf nicht vor Eintragung der inländischen Zweigniederlassung und ihrer Geschäftsleitung in das Firmenbuch aufgenommen werden.

(2) Nach Erteilung der Konzession darf ein ausländisches Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge über im Inland belegene Risken nur mehr über seine inländische Zweigniederlassung abschließen. Dies gilt nicht für die unter Z 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Risken.

(3) Der Gerichtsstand des § 99 Abs. 3 Jurisdiktionsnorm in der jeweils geltenden Fassung darf für Klagen aus dem inländischen Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen werden.

(4) Zur Vertretung der inländischen Zweigniederlassung sind zwei Mitglieder der Geschäftsleitung gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb im Inland ist ausgeschlossen. Die §§ 73 und 76 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

(Anm. : Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 652/1994)

Abkürzung

VAG

§ 6. (1) Der Geschäftsbetrieb eines ausländischen Versicherungsunternehmens im Inland darf nicht vor Eintragung der inländischen Zweigniederlassung und ihrer Geschäftsleitung in das Firmenbuch aufgenommen werden.

(2) Nach Erteilung der Konzession darf ein ausländisches Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge über im Inland belegene Risken nur mehr über seine inländische Zweigniederlassung abschließen. Dies gilt nicht für die unter Z 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Risken.

(3) Der Gerichtsstand des § 99 Abs. 3 Jurisdiktionsnorm darf für Klagen aus dem inländischen Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen werden.

(4) Zur Vertretung der inländischen Zweigniederlassung sind zwei Mitglieder der Geschäftsleitung gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb im Inland ist ausgeschlossen. Die §§ 73 und 76 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, sind anzuwenden.

(Anm. : Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 652/1994)

Abkürzung

VAG

Vorschriften für die Schweiz

§ 6a. (1) Auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind § 4 Abs. 6 Z 3 und § 5 Abs. 1 Z 1 und 4 nicht anzuwenden.

(2) Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Versicherungsaufsichtsbehörde den Geschäftsplan mit einer gutächtlichen Äußerung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde zur Stellungnahme zu übermitteln. Hat sich diese nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Unterlagen geäußert, so wird angenommen, daß sie gegen die Konzessionserteilung keinen Einwand hat.

(3) Vor Widerruf der Konzession eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu hören. Ergreift die Versicherungsaufsichtsbehörde vor Einlangen einer Stellungnahme dieser Behörde eine Maßnahme gemäß § 106 Abs. 2 Z 3, so hat sie hievon die Schweizerische Aufsichtsbehörde unverzüglich zu verständigen.

(4) Die §§ 118a und 118c sind mit Bezug auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuwenden, wobei die Verständigung gemäß § 118c Abs. 1 und 2 an die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu richten ist.

Abkürzung

VAG

Vorschriften für die Schweiz

§ 6a. (1) Auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind § 4 Abs. 6 Z 3 und Abs. 8 Z 3 und § 5 Abs. 1 Z 1 und 4 nicht anzuwenden.

(2) Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Versicherungsaufsichtsbehörde den Geschäftsplan mit einer gutächtlichen Äußerung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde zur Stellungnahme zu übermitteln. Hat sich diese nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Unterlagen geäußert, so wird angenommen, daß sie gegen die Konzessionserteilung keinen Einwand hat.

(3) Vor Widerruf der Konzession eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu hören. Ergreift die Versicherungsaufsichtsbehörde vor Einlangen einer Stellungnahme dieser Behörde eine Maßnahme gemäß § 106 Abs. 2 Z 3, so hat sie hievon die Schweizerische Aufsichtsbehörde unverzüglich zu verständigen.

(Anm. : Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 447/1996)

Abkürzung

VAG

Vorschriften für die Schweiz

§ 6a. (1) Auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind § 4 Abs. 6 Z 3 und Abs. 8 Z 3 und § 5 Abs. 1 Z 1 und 4 nicht anzuwenden.

(2) Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die FMA den Geschäftsplan mit einer gutächtlichen Äußerung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde zur Stellungnahme zu übermitteln. Hat sich diese nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Unterlagen geäußert, so wird angenommen, daß sie gegen die Konzessionserteilung keinen Einwand hat.

(3) Vor Widerruf der Konzession eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu hören. Ergreift die FMA vor Einlangen einer Stellungnahme dieser Behörde eine Maßnahme gemäß § 106 Abs. 2 Z 3, so hat sie hievon die Schweizerische Aufsichtsbehörde unverzüglich zu verständigen.

(Anm. : Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 447/1996)

Abkürzung

VAG

Vorschriften für den EWR

§ 7. (1) Auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat sind § 4 Abs. 6 Z 3 und § 5 Abs. 1 Z 1 und 4 nicht anzuwenden. § 4a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 ist anzuwenden.

(2) § 6 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn

1.

die Zweigniederlassung keine Konzession für den Versicherungszweig besitzt, unter den das Risiko fällt, oder

2.

es sich um eines der in § 8 Abs. 5 angeführten Risken handelt oder

3.

es sich um einen Lebensversicherungsvertrag handelt, der im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 1 auf Initiative des Versicherungsnehmers zustande gekommen ist.

(3) Den bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherern darf die Konzession nur erteilt werden, wenn sie sich verpflichten, daß die Zweigniederlassung den Anspruchsberechtigten aus dem im Inland betriebenen Versicherungsgeschäft eine öffentlich beglaubigte Urkunde mit den Namen der in der Vereinigung zusammengeschlossenen Einzelversicherer ausstellt.

Abkürzung

VAG

Vorschriften für den EWR

§ 7. (1) Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat bedürfen keiner Konzession. § 6 Abs. 1, 2 und 4 und die §§ 8 und 8a sind nicht anzuwenden.

(2) Der Betrieb der Vertragsversicherung durch die Zweigniederlassung ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats der Versicherungsaufsichtsbehörde

1.

die Angaben, die ihr das Versicherungsunternehmen über die Zweigniederlassung gemacht hat, und

2.

eine Bescheinigung darüber, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,

übermittelt hat.

(3) Der Betrieb der Vertragsversicherung darf zwei Monate nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 2 bei der Versicherungsaufsichtsbehörde aufgenommen werden. Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde vor Ablauf dieser Frist der zuständigen Behörde des Sitzstaats mitgeteilt, welche Bedingungen für den Betrieb der Vertragsversicherung im Inland aus Gründen des Allgemeininteresses gelten, so darf der Betrieb nach Einlangen dieser Mitteilung bei der zuständigen Behörde des Sitzstaats aufgenommen werden.

(4) Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 sind spätestens einen Monat vor Durchführung der betreffenden Maßnahme der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen, sofern nicht eine solche Mitteilung an die zuständige Behörde des Sitzstaates erfolgt. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat diese Mitteilung unverzüglich an die zuständige Behörde des Sitzstaats weiterzuleiten. Der Betrieb der Vertragsversicherung ist nicht mehr zulässig, sobald eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde des Sitzstaats vorliegt, wonach auf Grund der Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung Bedenken bestehen.

(5) Bei im Inland belegenen Risken, die nicht unter die Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung fallen, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages der Vertragsstaat mitzuteilen, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.

(6) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat den Betrieb der Vertragsversicherung durch die Zweigniederlassung zu untersagen, soweit

1.

ein Verfahren nach § 107 erfolglos geblieben ist und das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund aufsichtsbehördlicher Anordnung obliegen,

2.

das Versicherungsunternehmen die Befugnis zum Betrieb der Vertragsversicherung verliert.

Abkürzung

VAG

Vorschriften für den EWR

§ 7. (1) Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat bedürfen keiner Konzession. § 6 Abs. 1, 2 und 4, § 8, § 8a und § 11 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden. Als Zweigniederlassung gilt auch der Betrieb der Vertragsversicherung mittels einer zwar selbständigen, aber ständig damit betrauten Person, die von einer im Inland gelegenen Betriebsstätte aus tätig wird.

(2) Der Betrieb der Vertragsversicherung durch die Zweigniederlassung ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats der Versicherungsaufsichtsbehörde

1.

die Angaben, die ihr das Versicherungsunternehmen über die Zweigniederlassung gemacht hat, und

2.

eine Bescheinigung darüber, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,

übermittelt hat.

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