Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG)
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung gemäß Abs. 2 nicht vor, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen sämtlicher Angaben gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(4) Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 1 sind spätestens einen Monat vor Durchführung der betreffenden Maßnahme der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen, sofern nicht eine solche Mitteilung an die zuständige Behörde des Staates der Zweigniederlassung erfolgt. Liegen auf Grund dieser Änderungen die Voraussetzungen für den Betrieb der Zweigniederlassung im Sinne des Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens drei Monate nach dem 2eitpunkt zu erlassen, in dem die Mitteilung über die Änderung in den Angaben gemäß Abs. 1 bei ihr eingelangt ist. Sobald dieser Bescheid rechtskräftig ist, ist dies der zuständigen Behörde des Staates der Zweigniederlassung unverzüglich mitzuteilen.
Abkürzung
VAG
Vorschriften für den EWR
§ 10a. (1) Beabsichtigt ein inländisches Versicherungsunternehmen, eine Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat zu errichten, so hat es der Versicherungsaufsichtsbehörde mit der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 erster Satz folgendes anzugeben:
den Staat, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,
einen Geschäftsplan für die Zweigniederlassung, der insbesondere die Organisationsstruktur und die in § 8 Abs. 2 Z 1, 4 und 5 und Abs. 3 angeführten Bestandteile enthält,
die Anschrift im Staat der Zweigniederlassung, an der die Unterlagen über den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung angefordert werden und an die die für den Hauptbevollmächtigten bestimmten Mitteilungen gerichtet werden können,
den Namen des Hauptbevollmächtigten der Zweigniederlassung, der mit einer ausreichenden Vollmacht versehen sein muß, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Dritten zu verpflichten und es bei den Behörden und vor den Gerichten des Staates der Zweigniederlassung zu vertreten.
(2) Bestehen im Hinblick auf die Verwaltungsstruktur und die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens gegen die Errichtung der Zweigniederlassung keine Bedenken und besitzen die Mitglieder des Vorstands und der Hauptbevollmächtigte die für den Betrieb der Zweigniederlassung erforderliche fachliche Eignung, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Einlangen sämtlicher Angaben gemäß Abs. 1 diese Angaben der zuständigen Behörde des Staates zu übermitteln, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das Versicherungsunternehmen von der Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 1 unverzüglich zu verständigen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung gemäß Abs. 2 nicht vor, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen sämtlicher Angaben gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(4) Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 1 sind spätestens einen Monat vor Durchführung der betreffenden Maßnahme der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen. Liegen auf Grund dieser Änderungen die Voraussetzungen für den Betrieb der Zweigniederlassung im Sinne des Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt zu erlassen, in dem die Mitteilung über die Änderung in den Angaben gemäß Abs. 1 bei ihr eingelangt ist. Sobald dieser Bescheid rechtskräftig ist, ist dies der zuständigen Behörde des Staates der Zweigniederlassung unverzüglich mitzuteilen.
Abkürzung
VAG
Vorschriften für den EWR
§ 10a. (1) Beabsichtigt ein inländisches Versicherungsunternehmen, eine Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat zu errichten, so hat es der FMA mit der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 erster Satz folgendes anzugeben:
den Staat, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,
einen Geschäftsplan für die Zweigniederlassung, der insbesondere die Organisationsstruktur und die in § 8 Abs. 2 Z 1, 4 und 5 und Abs. 3 angeführten Bestandteile enthält,
die Anschrift im Staat der Zweigniederlassung, an der die Unterlagen über den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung angefordert werden und an die die für den Hauptbevollmächtigten bestimmten Mitteilungen gerichtet werden können,
den Namen des Hauptbevollmächtigten der Zweigniederlassung, der mit einer ausreichenden Vollmacht versehen sein muß, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Dritten zu verpflichten und es bei den Behörden und vor den Gerichten des Staates der Zweigniederlassung zu vertreten.
(2) Bestehen im Hinblick auf die Verwaltungsstruktur und die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens gegen die Errichtung der Zweigniederlassung keine Bedenken und besitzen die Mitglieder des Vorstands und der Hauptbevollmächtigte die für den Betrieb der Zweigniederlassung erforderliche fachliche Eignung, so hat die FMA innerhalb von drei Monaten nach Einlangen sämtlicher Angaben gemäß Abs. 1 diese Angaben der zuständigen Behörde des Staates zu übermitteln, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von der Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 1 unverzüglich zu verständigen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung gemäß Abs. 2 nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen sämtlicher Angaben gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(4) Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 1 sind spätestens einen Monat vor Durchführung der betreffenden Maßnahme der FMA mitzuteilen. Liegen auf Grund dieser Änderungen die Voraussetzungen für den Betrieb der Zweigniederlassung im Sinne des Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt zu erlassen, in dem die Mitteilung über die Änderung in den Angaben gemäß Abs. 1 bei ihr eingelangt ist. Sobald dieser Bescheid rechtskräftig ist, ist dies der zuständigen Behörde des Staates der Zweigniederlassung unverzüglich mitzuteilen.
Abkürzung
VAG
Vorschriften für den EWR
§ 10a. (1) Beabsichtigt ein inländisches Versicherungsunternehmen, eine Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat zu errichten, so hat es der FMA mit der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 erster Satz folgendes anzugeben:
den Staat, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,
einen Geschäftsplan für die Zweigniederlassung, der insbesondere die Organisationsstruktur und die in § 8 Abs. 2 Z 1, 4 und 5 und Abs. 3 angeführten Bestandteile enthält,
die Anschrift im Staat der Zweigniederlassung, an der die Unterlagen über den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung angefordert werden und an die die für den Hauptbevollmächtigten bestimmten Mitteilungen gerichtet werden können,
den Namen des Hauptbevollmächtigten der Zweigniederlassung, der mit einer ausreichenden Vollmacht versehen sein muß, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Dritten zu verpflichten und es bei den Behörden und vor den Gerichten des Staates der Zweigniederlassung zu vertreten.
(1a) Soll sich der Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstrecken, so hat das Versicherungsunternehmen die Erklärung zum Beitritt oder die Zugehörigkeit zum nationalen Versicherungsbüro gemäß Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG (ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) und zur Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG (ABl. Nr. L 8 vom 11. Jänner 1984, S 17) des Staates der Zweigniederlassung nachzuweisen.
(2) Bestehen im Hinblick auf die Verwaltungsstruktur und die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens gegen die Errichtung der Zweigniederlassung keine Bedenken und besitzen die Mitglieder des Vorstands und der Hauptbevollmächtigte die für den Betrieb der Zweigniederlassung erforderliche fachliche Eignung, so hat die FMA innerhalb von drei Monaten nach Einlangen sämtlicher Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a diese Angaben der zuständigen Behörde des Staates zu übermitteln, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von der Übermittlung der Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a unverzüglich zu verständigen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung gemäß Abs. 2 nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen sämtlicher Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a zu erlassen.
(4) Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 1 sind spätestens einen Monat vor Durchführung der betreffenden Maßnahme der FMA mitzuteilen. Liegen auf Grund dieser Änderungen die Voraussetzungen für den Betrieb der Zweigniederlassung im Sinne des Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt zu erlassen, in dem die Mitteilung über die Änderung in den Angaben gemäß Abs. 1 bei ihr eingelangt ist. Sobald dieser Bescheid rechtskräftig ist, ist dies der zuständigen Behörde des Staates der Zweigniederlassung unverzüglich mitzuteilen.
Abkürzung
VAG
Vorschriften für den EWR
§ 10a. (1) Beabsichtigt ein inländisches Versicherungsunternehmen, eine Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat zu errichten, so hat es der FMA mit der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 erster Satz folgendes anzugeben:
den Staat, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,
einen Geschäftsplan für die Zweigniederlassung, der insbesondere die Organisationsstruktur und die in § 8 Abs. 2 Z 1, 4 und 5 und Abs. 3 angeführten Bestandteile enthält,
die Anschrift im Staat der Zweigniederlassung, an der die Unterlagen über den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung angefordert werden und an die die für den Hauptbevollmächtigten bestimmten Mitteilungen gerichtet werden können,
den Namen des Hauptbevollmächtigten der Zweigniederlassung, der mit einer ausreichenden Vollmacht versehen sein muß, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Dritten zu verpflichten und es bei den Behörden und vor den Gerichten des Staates der Zweigniederlassung zu vertreten.
(1a) Soll sich der Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstrecken, so hat das Versicherungsunternehmen die Erklärung zum Beitritt oder die Zugehörigkeit zum nationalen Versicherungsbüro gemäß Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG (ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) und zur Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG (ABl. Nr. L 8 vom 11. Jänner 1984, S 17) des Staates der Zweigniederlassung nachzuweisen.
(2) Bestehen im Hinblick auf die Verwaltungsstruktur und die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens gegen die Errichtung der Zweigniederlassung keine Bedenken und besitzen die Mitglieder des Vorstands und der Hauptbevollmächtigte die für den Betrieb der Zweigniederlassung erforderliche fachliche Eignung, so hat die FMA innerhalb von drei Monaten nach Einlangen sämtlicher Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a diese Angaben der zuständigen Behörde des Staates zu übermitteln, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von der Übermittlung der Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a unverzüglich zu verständigen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung gemäß Abs. 2 nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen sämtlicher Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a zu erlassen.
(4) Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 1 sind spätestens einen Monat vor Durchführung der betreffenden Maßnahme der FMA mitzuteilen. Liegen auf Grund dieser Änderungen die Voraussetzungen für den Betrieb der Zweigniederlassung im Sinne des Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt zu erlassen, in dem die Mitteilung über die Änderung in den Angaben gemäß Abs. 1 bei ihr eingelangt ist. Sobald dieser Bescheid rechtskräftig ist, ist dies der zuständigen Behörde des Staates der Zweigniederlassung unverzüglich mitzuteilen.
Abkürzung
VAG
Vorschriften für den EWR
§ 10a. (1) Beabsichtigt ein inländisches Versicherungsunternehmen, eine Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat zu errichten, so hat es der FMA mit der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 erster Satz folgendes anzugeben:
den Staat, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,
einen Geschäftsplan für die Zweigniederlassung, der insbesondere die Organisationsstruktur und die in § 8 Abs. 2 Z 1, 4 und 5 und Abs. 3 angeführten Bestandteile enthält,
die Anschrift im Staat der Zweigniederlassung, an der die Unterlagen über den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung angefordert werden und an die die für den Hauptbevollmächtigten bestimmten Mitteilungen gerichtet werden können,
den Namen des Hauptbevollmächtigten der Zweigniederlassung, der mit einer ausreichenden Vollmacht versehen sein muß, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Dritten zu verpflichten und es bei den Behörden und vor den Gerichten des Staates der Zweigniederlassung zu vertreten.
(1a) Soll sich der Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstrecken, so hat das Versicherungsunternehmen die Erklärung zum Beitritt oder die Zugehörigkeit zum nationalen Versicherungsbüro gemäß Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG (ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) und zur Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG (ABl. Nr. L 8 vom 11. Jänner 1984, S 17) des Staates der Zweigniederlassung nachzuweisen.
(2) Bestehen im Hinblick auf die Verwaltungsstruktur und die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens gegen die Errichtung der Zweigniederlassung keine Bedenken und besitzen die Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren sowie der Hauptbevollmächtigte die für den Betrieb der Zweigniederlassung erforderliche fachliche Eignung, so hat die FMA innerhalb von drei Monaten nach Einlangen sämtlicher Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a diese Angaben der zuständigen Behörde des Staates zu übermitteln, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von der Übermittlung der Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a unverzüglich zu verständigen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung gemäß Abs. 2 nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen sämtlicher Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a zu erlassen.
(4) Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 1 sind spätestens einen Monat vor Durchführung der betreffenden Maßnahme der FMA mitzuteilen. Liegen auf Grund dieser Änderungen die Voraussetzungen für den Betrieb der Zweigniederlassung im Sinne des Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt zu erlassen, in dem die Mitteilung über die Änderung in den Angaben gemäß Abs. 1 bei ihr eingelangt ist. Sobald dieser Bescheid rechtskräftig ist, ist dies der zuständigen Behörde des Staates der Zweigniederlassung unverzüglich mitzuteilen.
Abkürzung
VAG
Organe
§ 11. (1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde die Mitglieder ihres Vorstands und ihres Aufsichtsrats, sobald diese bestellt sind, und unverzüglich jede Änderung in der Zusammensetzung dieser Organe bekanntzugeben.
(2) Änderungen in der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens sowie Änderungen in der Zusammensetzung der in § 8a Abs. 1 zweiter Satz angeführten Organe sind der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes eines inländischen Versicherungsunternehmens oder der Geschäftsleitung der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens dürfen keinen Hauptberuf außerhalb der Versicherungswirtschaft und auch sonst keine Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, die ordnungsmäßige Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens zu beeinträchtigen.
Abkürzung
VAG
Organe
§ 11. (1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Mitglieder ihres Vorstands und ihres Aufsichtsrats, sobald diese bestellt sind, und unverzüglich jede Änderung in der Zusammensetzung dieser Organe bekanntzugeben.
(2) Änderungen in der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens sowie Änderungen in der Zusammensetzung der in § 8a Abs. 1 zweiter Satz angeführten Organe sind der FMA unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes eines inländischen Versicherungsunternehmens oder der Geschäftsleitung der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens dürfen keinen Hauptberuf außerhalb der Versicherungswirtschaft und auch sonst keine Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, die ordnungsmäßige Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens zu beeinträchtigen.
Abkürzung
VAG
Organe
§ 11. (1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung neuer Mitglieder ihres Vorstands nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor, jedenfalls aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstands anzuzeigen. Mit der Anmeldung der Eintragung von Vorstandsmitgliedern in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen. Die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(2) Ausländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung neuer Mitglieder der Geschäftsleitung nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor, jedenfalls aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das Ausscheiden von Mitgliedern der Geschäftsleitung anzuzeigen. Mit der Anmeldung der Eintragung von Mitgliedern der Geschäftsleitung in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen. Änderungen in der Zusammensetzung der in § 8a Abs. 1 zweiter Satz angeführten Organe sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes eines inländischen Versicherungsunternehmens oder der Geschäftsleitung der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens dürfen keinen Hauptberuf außerhalb der Versicherungswirtschaft oder des Bankwesens und auch sonst keine Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, die ordnungsmäßige Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens zu beeinträchtigen.
Abkürzung
VAG
Organe
§ 11. (1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung neuer Mitglieder ihres Vorstands oder ihres Verwaltungsrats und ihrer geschäftsführenden Direktoren nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor, jedenfalls aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstands oder des Verwaltungsrats und von geschäftsführenden Direktoren anzuzeigen. Mit der Anmeldung der Eintragung von Mitgliedern des Vorstands oder des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen. Die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(2) Ausländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung neuer Mitglieder der Geschäftsleitung nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor, jedenfalls aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das Ausscheiden von Mitgliedern der Geschäftsleitung anzuzeigen. Mit der Anmeldung der Eintragung von Mitgliedern der Geschäftsleitung in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen. Änderungen in der Zusammensetzung der in § 8a Abs. 1 zweiter Satz angeführten Organe sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleiter der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens dürfen keine Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, die ordnungsmäßige Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens zu beeinträchtigen. Die Mitglieder des Vorstands und die geschäftsführenden Direktoren eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleiter der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens dürfen keinen Hauptberuf außerhalb der Versicherungswirtschaft oder des Bankwesens ausüben.
Abkürzung
VAG
Organe
§ 11. (1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung neuer Mitglieder ihres Vorstands oder ihres Verwaltungsrats und neuer geschäftsführender Direktoren nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor, jedenfalls aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstands oder des Verwaltungsrats und von geschäftsführenden Direktoren anzuzeigen. Mit der Anmeldung der Eintragung von Mitgliedern des Vorstands oder des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen. Die Wahl neuer Mitglieder des Aufsichtsrats und das Ausscheiden von gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(2) Ausländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung neuer Mitglieder der Geschäftsleitung nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor, jedenfalls aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das Ausscheiden von Mitgliedern der Geschäftsleitung anzuzeigen. Mit der Anmeldung der Eintragung von Mitgliedern der Geschäftsleitung in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen. Änderungen in der Zusammensetzung der in § 8a Abs. 1 zweiter Satz angeführten Organe sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleiter der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens dürfen keine Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, die ordnungsmäßige Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens zu beeinträchtigen. Die Mitglieder des Vorstands und die geschäftsführenden Direktoren eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleiter der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens dürfen keinen Hauptberuf außerhalb der Versicherungswirtschaft oder des Bankwesens ausüben.
Abkürzung
VAG
Aktionäre
§ 11a. (1) Personen, die an einem inländischen Versicherungsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung erwerben wollen, die dazu führt, daß sie mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen können, haben dies der Versicherungsaufsichtsbehörde unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn Personen, die eine solche Beteiligung bereits besitzen, diese auf mehr als 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte oder auf eine solche Weise erhöhen, daß das Versicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung wird. Auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 92 BörseG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat einen gemäß Abs. 1 angezeigten Erwerb von Anteilsrechten innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 6 Z 5 vorliegen. Wird der Erwerb nicht untersagt, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde eine Frist setzen, innerhalb derer der Erwerb erfolgen muß. Ein Erwerb nach Ablauf dieser Frist bedarf einer neuerlichen Anzeige gemäß Abs. 1.
(3) Der Anteilsinhaber hat der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen, wenn eine unter Abs. 1 fallende Beteiligung aufgegeben oder in der Weise verringert werden soll, daß der Anteil von 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte unterschritten wird oder das Versicherungsunternehmen nicht mehr ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist.
(4) Inländische Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilsrechten, die gemäß Abs. 1 und 3 angezeigt werden müssen, unverzüglich mitzuteilen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Ferner haben sie der Versicherungsaufsichtsbehörde mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre, die anzeigepflichtige Beteiligungen halten, und das Ausmaß dieser Beteiligungen mitzuteilen, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der ordentlichen Hauptversammlung getroffenen Feststellungen oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 94 BörseG in der jeweils geltenden Fassung erhaltenen Informationen ergibt.
(5) Besteht die Gefahr, daß Personen, die eine Beteiligung gemäß Abs. 1 halten, einen Einfluß ausüben, der sich zum Schaden, einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens auswirkt, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die zur Beseitigung dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen gemäß § 106, zu ergreifen. Der für den Sitz des Versicherungsunternehmens zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen in erster Instanz zuständige Gerichtshof hat auf Antrag der Versicherungsaufsichtsbehörde das Ruhen der Stimmrechte für die Aktien zu verfügen, die von den betreffenden Personen gehalten werden. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der Versicherungsaufsichtsbehörde oder der betreffenden Personen festgestellt hat, daß die Gefahr nicht mehr besteht, oder wenn die Anteilsrechte von Dritten erworben wurden und für diesen Erwerb, soweit eine Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 besteht, die Frist zur Untersagung des Erwerbes gemäß Abs. 2 abgelaufen ist. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.
(6) Abs. 5 ist auch anzuwenden, wenn eine gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige unterblieben ist. Wurden Anteilsrechte entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 2 erworben, so ruhen die damit verbundenen Stimmrechte bis zu einer Feststellung der Versicherungsaufsichtsbehörde, daß der Grund für die Untersagung nicht mehr besteht.
Abkürzung
VAG
Aktionäre
§ 11a. (1) Personen, die an einem inländischen Versicherungsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung erwerben wollen, die dazu führt, daß sie mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen können, haben dies der Versicherungsaufsichtsbehörde unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn Personen, die eine solche Beteiligung bereits besitzen, diese auf mehr als 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte oder auf eine solche Weise erhöhen, daß das Versicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung wird. Auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 92 BörseG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat einen gemäß Abs. 1 angezeigten Erwerb von Anteilsrechten innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 6 Z 5 vorliegen. Wird der Erwerb nicht untersagt, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde eine Frist setzen, innerhalb derer der Erwerb erfolgen muß. Ein Erwerb nach Ablauf dieser Frist bedarf einer neuerlichen Anzeige gemäß Abs. 1.
(3) Der Anteilsinhaber hat der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen, wenn eine unter Abs. 1 fallende Beteiligung aufgegeben oder in der Weise verringert werden soll, daß der Anteil von 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte unterschritten wird oder das Versicherungsunternehmen nicht mehr ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist.
(4) Inländische Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilsrechten, die gemäß Abs. 1 und 3 angezeigt werden müssen, unverzüglich mitzuteilen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Ferner haben sie der Versicherungsaufsichtsbehörde mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre, die anzeigepflichtige Beteiligungen halten, und das Ausmaß dieser Beteiligungen mitzuteilen, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der ordentlichen Hauptversammlung getroffenen Feststellungen oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 94 BörseG in der jeweils geltenden Fassung erhaltenen Informationen ergibt.
(5) Besteht die Gefahr, daß Personen, die eine Beteiligung gemäß Abs. 1 halten, einen Einfluß ausüben, der sich zum Schaden, einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens auswirkt, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die zur Beseitigung dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen gemäß § 106, zu ergreifen. Der für den Sitz des Versicherungsunternehmens zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen in erster Instanz zuständige Gerichtshof hat auf Antrag der Versicherungsaufsichtsbehörde das Ruhen der Stimmrechte für die Aktien zu verfügen, die von den betreffenden Personen gehalten werden. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der Versicherungsaufsichtsbehörde oder der betreffenden Personen festgestellt hat, daß die Gefahr nicht mehr besteht, oder wenn die Anteilsrechte von Dritten erworben wurden und für diesen Erwerb, soweit eine Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 besteht, die Frist zur Untersagung des Erwerbes gemäß Abs. 2 abgelaufen ist. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.
(6) Abs. 5 ist auch anzuwenden, wenn eine gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige unterblieben ist. Wurden Anteilsrechte entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 2 erworben, so ruhen die damit verbundenen Stimmrechte bis zu einer Feststellung der Versicherungsaufsichtsbehörde, daß der Grund für die Untersagung nicht mehr besteht.
(7) Verfügt das Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 5 zweiter Satz, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt (§ 4 Abs. 6 Z 5), und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 6 zweiter Satz hat die Versicherungsaufsichtsbehörde bei dem gemäß Abs. 5 zweiter Satz zuständigen Gericht die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Versicherungsunternehmen und die Aktionäre, deren Stimmrechte ruhen, haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
Abkürzung
VAG
Aktionäre
§ 11a. (1) Personen, die an einem inländischen Versicherungsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung erwerben wollen, die dazu führt, daß sie mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen können, haben dies der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn Personen, die eine solche Beteiligung bereits besitzen, diese auf mehr als 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte oder auf eine solche Weise erhöhen, daß das Versicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung wird. Auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 92 BörseG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die FMA hat einen gemäß Abs. 1 angezeigten Erwerb von Anteilsrechten innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 6 Z 5 vorliegen. Wird der Erwerb nicht untersagt, so kann die FMA eine Frist setzen, innerhalb derer der Erwerb erfolgen muß. Ein Erwerb nach Ablauf dieser Frist bedarf einer neuerlichen Anzeige gemäß Abs. 1.
(3) Der Anteilsinhaber hat der FMA anzuzeigen, wenn eine unter Abs. 1 fallende Beteiligung aufgegeben oder in der Weise verringert werden soll, daß der Anteil von 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte unterschritten wird oder das Versicherungsunternehmen nicht mehr ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist.
(4) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilsrechten, die gemäß Abs. 1 und 3 angezeigt werden müssen, unverzüglich mitzuteilen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Ferner haben sie der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre, die anzeigepflichtige Beteiligungen halten, und das Ausmaß dieser Beteiligungen mitzuteilen, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der ordentlichen Hauptversammlung getroffenen Feststellungen oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 94 BörseG in der jeweils geltenden Fassung erhaltenen Informationen ergibt.
(5) Besteht die Gefahr, daß Personen, die eine Beteiligung gemäß Abs. 1 halten, einen Einfluß ausüben, der sich zum Schaden, einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens auswirkt, so hat die FMA die zur Beseitigung dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen gemäß § 106, zu ergreifen. Der für den Sitz des Versicherungsunternehmens zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen in erster Instanz zuständige Gerichtshof hat auf Antrag der FMA das Ruhen der Stimmrechte für die Aktien zu verfügen, die von den betreffenden Personen gehalten werden. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der FMA oder der betreffenden Personen festgestellt hat, daß die Gefahr nicht mehr besteht, oder wenn die Anteilsrechte von Dritten erworben wurden und für diesen Erwerb, soweit eine Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 besteht, die Frist zur Untersagung des Erwerbes gemäß Abs. 2 abgelaufen ist. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.
(6) Abs. 5 ist auch anzuwenden, wenn eine gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige unterblieben ist. Wurden Anteilsrechte entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 2 erworben, so ruhen die damit verbundenen Stimmrechte bis zu einer Feststellung der FMA, daß der Grund für die Untersagung nicht mehr besteht.
(7) Verfügt das Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 5 zweiter Satz, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt (§ 4 Abs. 6 Z 5), und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 6 zweiter Satz hat die FMA bei dem gemäß Abs. 5 zweiter Satz zuständigen Gericht die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Versicherungsunternehmen und die Aktionäre, deren Stimmrechte ruhen, haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
Abkürzung
VAG
Aktionäre
§ 11a. (1) Personen, die an einem inländischen Versicherungsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung erwerben wollen, die dazu führt, daß sie mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen können, haben dies der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn Personen, die eine solche Beteiligung bereits besitzen, diese auf mehr als 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte oder auf eine solche Weise erhöhen, daß das Versicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung wird. Auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 92 BörseG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die FMA hat einen gemäß Abs. 1 angezeigten Erwerb von Anteilsrechten innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen § 4 Abs. 6 Z 5 oder 7 vorliegen. Wird der Erwerb nicht untersagt, so kann die FMA eine Frist setzen, innerhalb derer der Erwerb erfolgen muß. Ein Erwerb nach Ablauf dieser Frist bedarf einer neuerlichen Anzeige gemäß Abs. 1.
(3) Der Anteilsinhaber hat der FMA anzuzeigen, wenn eine unter Abs. 1 fallende Beteiligung aufgegeben oder in der Weise verringert werden soll, daß der Anteil von 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte unterschritten wird oder das Versicherungsunternehmen nicht mehr ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist.
(4) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilsrechten, die gemäß Abs. 1 und 3 angezeigt werden müssen, unverzüglich mitzuteilen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Ferner haben sie der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre, die anzeigepflichtige Beteiligungen halten, und das Ausmaß dieser Beteiligungen mitzuteilen, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der ordentlichen Hauptversammlung getroffenen Feststellungen oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 94 BörseG in der jeweils geltenden Fassung erhaltenen Informationen ergibt.
(5) Besteht die Gefahr, daß Personen, die eine Beteiligung gemäß Abs. 1 halten, einen Einfluß ausüben, der sich zum Schaden, einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens auswirkt, so hat die FMA die zur Beseitigung dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen gemäß § 106, zu ergreifen. Der für den Sitz des Versicherungsunternehmens zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen in erster Instanz zuständige Gerichtshof hat auf Antrag der FMA das Ruhen der Stimmrechte für die Aktien zu verfügen, die von den betreffenden Personen gehalten werden. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der FMA oder der betreffenden Personen festgestellt hat, daß die Gefahr nicht mehr besteht, oder wenn die Anteilsrechte von Dritten erworben wurden und für diesen Erwerb, soweit eine Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 besteht, die Frist zur Untersagung des Erwerbes gemäß Abs. 2 abgelaufen ist. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.
(6) Abs. 5 ist auch anzuwenden, wenn eine gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige unterblieben ist. Wurden Anteilsrechte entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 2 erworben, so ruhen die damit verbundenen Stimmrechte bis zu einer Feststellung der FMA, daß der Grund für die Untersagung nicht mehr besteht.
(7) Verfügt das Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 5 zweiter Satz, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt (§ 4 Abs. 6 Z 5), und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 6 zweiter Satz hat die FMA bei dem gemäß Abs. 5 zweiter Satz zuständigen Gericht die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Versicherungsunternehmen und die Aktionäre, deren Stimmrechte ruhen, haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
Abkürzung
VAG
Aktionäre
§ 11a. (1) Personen, die an einem inländischen Versicherungsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung erwerben wollen, die dazu führt, daß sie mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen können, haben dies der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn Personen, die eine solche Beteiligung bereits besitzen, diese auf mehr als 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte oder auf eine solche Weise erhöhen, daß das Versicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung wird. Auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 92 BörseG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die FMA hat einen gemäß Abs. 1 angezeigten Erwerb von Anteilsrechten innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen § 4 Abs. 6 Z 5 oder 7 vorliegen. Wird der Erwerb nicht untersagt, so kann die FMA eine Frist setzen, innerhalb derer der Erwerb erfolgen muß. Ein Erwerb nach Ablauf dieser Frist bedarf einer neuerlichen Anzeige gemäß Abs. 1.
(2a) Wird eine Beteiligung im Sinne des Abs. 1 von einem Versicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die auf ein solches Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt, erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder geriete es dadurch unter seinen tatsächlich beherrschenden Einfluss, so hat die FMA vor einer Untersagung des Erwerbs eine Stellungnahme der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates einzuholen.
(3) Der Anteilsinhaber hat der FMA anzuzeigen, wenn eine unter Abs. 1 fallende Beteiligung aufgegeben oder in der Weise verringert werden soll, daß der Anteil von 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte unterschritten wird oder das Versicherungsunternehmen nicht mehr ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist.
(4) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilsrechten, die gemäß Abs. 1 und 3 angezeigt werden müssen, unverzüglich mitzuteilen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Ferner haben sie der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre, die anzeigepflichtige Beteiligungen halten, und das Ausmaß dieser Beteiligungen mitzuteilen, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der ordentlichen Hauptversammlung getroffenen Feststellungen oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 94 BörseG in der jeweils geltenden Fassung erhaltenen Informationen ergibt.
(5) Besteht die Gefahr, daß Personen, die eine Beteiligung gemäß Abs. 1 halten, einen Einfluß ausüben, der sich zum Schaden, einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens auswirkt, so hat die FMA die zur Beseitigung dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen gemäß § 106, zu ergreifen. Der für den Sitz des Versicherungsunternehmens zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen in erster Instanz zuständige Gerichtshof hat auf Antrag der FMA das Ruhen der Stimmrechte für die Aktien zu verfügen, die von den betreffenden Personen gehalten werden. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der FMA oder der betreffenden Personen festgestellt hat, daß die Gefahr nicht mehr besteht, oder wenn die Anteilsrechte von Dritten erworben wurden und für diesen Erwerb, soweit eine Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 besteht, die Frist zur Untersagung des Erwerbes gemäß Abs. 2 abgelaufen ist. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.
(6) Abs. 5 ist auch anzuwenden, wenn eine gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige unterblieben ist. Wurden Anteilsrechte entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 2 erworben, so ruhen die damit verbundenen Stimmrechte bis zu einer Feststellung der FMA, daß der Grund für die Untersagung nicht mehr besteht.
(7) Verfügt das Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 5 zweiter Satz, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt (§ 4 Abs. 6 Z 5), und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 6 zweiter Satz hat die FMA bei dem gemäß Abs. 5 zweiter Satz zuständigen Gericht die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Versicherungsunternehmen und die Aktionäre, deren Stimmrechte ruhen, haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
Abkürzung
VAG
Aktionäre
§ 11a. (1) Personen, die an einem inländischen Versicherungsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung erwerben wollen, die dazu führt, daß sie mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen können, haben dies der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn Personen, die eine solche Beteiligung bereits besitzen, diese auf mehr als 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte oder auf eine solche Weise erhöhen, daß das Versicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB wird. Auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 92 BörseG anzuwenden.
(2) Die FMA hat einen gemäß Abs. 1 angezeigten Erwerb von Anteilsrechten innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen § 4 Abs. 6 Z 5 oder 7 vorliegen. Wird der Erwerb nicht untersagt, so kann die FMA eine Frist setzen, innerhalb derer der Erwerb erfolgen muß. Ein Erwerb nach Ablauf dieser Frist bedarf einer neuerlichen Anzeige gemäß Abs. 1.
(2a) Wird eine Beteiligung im Sinne des Abs. 1 von einem Versicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens im Sinn des § 244 HGB oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die auf ein solches Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt, erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder geriete es dadurch unter seinen tatsächlich beherrschenden Einfluss, so hat die FMA vor einer Untersagung des Erwerbs eine Stellungnahme der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates einzuholen.
(3) Der Anteilsinhaber hat der FMA anzuzeigen, wenn eine unter Abs. 1 fallende Beteiligung aufgegeben oder in der Weise verringert werden soll, daß der Anteil von 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte unterschritten wird oder das Versicherungsunternehmen nicht mehr ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB ist.
(4) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilsrechten, die gemäß Abs. 1 und 3 angezeigt werden müssen, unverzüglich mitzuteilen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Ferner haben sie der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre, die anzeigepflichtige Beteiligungen halten, und das Ausmaß dieser Beteiligungen mitzuteilen, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der ordentlichen Hauptversammlung getroffenen Feststellungen oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt.
(5) Besteht die Gefahr, daß Personen, die eine Beteiligung gemäß Abs. 1 halten, einen Einfluß ausüben, der sich zum Schaden, einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens auswirkt, so hat die FMA die zur Beseitigung dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen gemäß § 106, zu ergreifen. Der für den Sitz des Versicherungsunternehmens zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen in erster Instanz zuständige Gerichtshof hat auf Antrag der FMA das Ruhen der Stimmrechte für die Aktien zu verfügen, die von den betreffenden Personen gehalten werden. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der FMA oder der betreffenden Personen festgestellt hat, daß die Gefahr nicht mehr besteht, oder wenn die Anteilsrechte von Dritten erworben wurden und für diesen Erwerb, soweit eine Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 besteht, die Frist zur Untersagung des Erwerbes gemäß Abs. 2 abgelaufen ist. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.
(6) Abs. 5 ist auch anzuwenden, wenn eine gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige unterblieben ist. Wurden Anteilsrechte entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 2 erworben, so ruhen die damit verbundenen Stimmrechte bis zu einer Feststellung der FMA, daß der Grund für die Untersagung nicht mehr besteht.
(7) Verfügt das Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 5 zweiter Satz, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt (§ 4 Abs. 6 Z 5), und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 6 zweiter Satz hat die FMA bei dem gemäß Abs. 5 zweiter Satz zuständigen Gericht die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Versicherungsunternehmen und die Aktionäre, deren Stimmrechte ruhen, haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
Abkürzung
VAG
Besondere Vorschriften für Organe von Versicherungsunternehmen
§ 11a. (1) Mitglieder des Vorstands, des Verwaltungsrats oder geschäftsführende Direktoren dürfen frühestens nach Ablauf einer Periode von zwei Jahren nach Beendigung ihrer Funktion eine Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrats innerhalb desselben Unternehmens aufnehmen, in dem sie zuvor in dieser geschäftsleitenden Funktion tätig waren.
(2) Nimmt ein Mitglied des Vorstands, des Verwaltungsrats oder ein geschäftsführender Direktor entgegen Abs. 1 eine Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrats ein, so gilt er als nicht zum Vorsitzenden gewählt.
(3) Unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Vorsitzenden des Aufsichtsrats bei einem Versicherungsunternehmen nur ausüben, wer die folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:
Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde kein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
der Vorsitzende des Aufsichtsrats verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung der Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrats ergeben;
der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist fachlich geeignet und hat die für die Ausübung seiner Funktion erforderlichen Erfahrungen; die fachliche Eignung setzt für das betreffende Versicherungsunternehmen angemessene Kenntnisse im Bereich des Betriebes und der Rechnungslegung eines Versicherungsunternehmens voraus;
gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, keine Ausschließungsgründe als Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Sinne der Z 1 bis 3 vor; dies ist durch die Versicherungsaufsichtsbehörde des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Vorsitzende des Aufsichtsrats dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen.
(4) Das Ergebnis der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats ist der FMA schriftlich binnen zwei Wochen unter Bescheinigung der in Abs. 3 genannten Anforderungen zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag der FMA hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu widerrufen, wenn dieser die in Abs. 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach der Übermittlung des Ergebnisses der Wahl zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ruht die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Ist ein Vorsitzender des Aufsichtsrats Mitglied des Vorstands, des Verwaltungsrats oder geschäftsführender Direktor eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat, so kann die FMA von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 ausgehen, sofern ihr nichts Gegenteiliges bekannt wird.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten nur für Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts zum Zeitpunkt der Wahl 500 Millionen Euro übersteigen.
Abkürzung
VAG
Besondere Vorschriften für Organe von Versicherungsunternehmen
§ 11a. (1) Mitglieder des Vorstands, des Verwaltungsrats oder geschäftsführende Direktoren dürfen frühestens nach Ablauf einer Periode von zwei Jahren nach Beendigung ihrer Funktion eine Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrats innerhalb desselben Unternehmens aufnehmen, in dem sie zuvor in dieser geschäftsleitenden Funktion tätig waren.
(2) Nimmt ein Mitglied des Vorstands, des Verwaltungsrats oder ein geschäftsführender Direktor entgegen Abs. 1 eine Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrats ein, so gilt er als nicht zum Vorsitzenden gewählt.
(3) Unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Vorsitzenden des Aufsichtsrats bei einem Versicherungsunternehmen nur ausüben, wer die folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:
Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde kein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines insolvenzrechtlichen Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
der Vorsitzende des Aufsichtsrats verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung der Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrats ergeben;
der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist fachlich geeignet und hat die für die Ausübung seiner Funktion erforderlichen Erfahrungen; die fachliche Eignung setzt für das betreffende Versicherungsunternehmen angemessene Kenntnisse im Bereich des Betriebes und der Rechnungslegung eines Versicherungsunternehmens voraus;
gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, keine Ausschließungsgründe als Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Sinne der Z 1 bis 3 vor; dies ist durch die Versicherungsaufsichtsbehörde des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Vorsitzende des Aufsichtsrats dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen.
(4) Das Ergebnis der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats ist der FMA schriftlich binnen zwei Wochen unter Bescheinigung der in Abs. 3 genannten Anforderungen zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag der FMA hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu widerrufen, wenn dieser die in Abs. 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach der Übermittlung des Ergebnisses der Wahl zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ruht die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Ist ein Vorsitzender des Aufsichtsrats Mitglied des Vorstands, des Verwaltungsrats oder geschäftsführender Direktor eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat, so kann die FMA von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 ausgehen, sofern ihr nichts Gegenteiliges bekannt wird.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten nur für Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts zum Zeitpunkt der Wahl 500 Millionen Euro übersteigen.
Abkürzung
VAG
Aktionäre
§ 11b. (1) Personen, die an einem inländischen Versicherungsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung erwerben wollen, die dazu führt, daß sie mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen können, haben dies der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn Personen, die eine solche Beteiligung bereits besitzen, diese auf mehr als 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte oder auf eine solche Weise erhöhen, daß das Versicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB wird. Auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 92 BörseG anzuwenden.
(2) Die FMA hat einen gemäß Abs. 1 angezeigten Erwerb von Anteilsrechten innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen § 4 Abs. 6 Z 5 oder 7 vorliegen. Wird der Erwerb nicht untersagt, so kann die FMA eine Frist setzen, innerhalb derer der Erwerb erfolgen muß. Ein Erwerb nach Ablauf dieser Frist bedarf einer neuerlichen Anzeige gemäß Abs. 1.
(2a) Wird eine Beteiligung im Sinne des Abs. 1 von einem Versicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens im Sinn des § 244 HGB oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die auf ein solches Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt, erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder geriete es dadurch unter seinen tatsächlich beherrschenden Einfluss, so hat die FMA vor einer Untersagung des Erwerbs eine Stellungnahme der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates einzuholen.
(3) Der Anteilsinhaber hat der FMA anzuzeigen, wenn eine unter Abs. 1 fallende Beteiligung aufgegeben oder in der Weise verringert werden soll, daß der Anteil von 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte unterschritten wird oder das Versicherungsunternehmen nicht mehr ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB ist.
(4) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilsrechten, die gemäß Abs. 1 und 3 angezeigt werden müssen, unverzüglich mitzuteilen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Ferner haben sie der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre, die anzeigepflichtige Beteiligungen halten, und das Ausmaß dieser Beteiligungen mitzuteilen, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der ordentlichen Hauptversammlung getroffenen Feststellungen oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt.
(5) Besteht die Gefahr, daß Personen, die eine Beteiligung gemäß Abs. 1 halten, einen Einfluß ausüben, der sich zum Schaden, einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens auswirkt, so hat die FMA die zur Beseitigung dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen gemäß § 106, zu ergreifen. Der für den Sitz des Versicherungsunternehmens zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen in erster Instanz zuständige Gerichtshof hat auf Antrag der FMA das Ruhen der Stimmrechte für die Aktien zu verfügen, die von den betreffenden Personen gehalten werden. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der FMA oder der betreffenden Personen festgestellt hat, daß die Gefahr nicht mehr besteht, oder wenn die Anteilsrechte von Dritten erworben wurden und für diesen Erwerb, soweit eine Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 besteht, die Frist zur Untersagung des Erwerbes gemäß Abs. 2 abgelaufen ist. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.
(6) Abs. 5 ist auch anzuwenden, wenn eine gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige unterblieben ist. Wurden Anteilsrechte entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 2 erworben, so ruhen die damit verbundenen Stimmrechte bis zu einer Feststellung der FMA, daß der Grund für die Untersagung nicht mehr besteht.
(7) Verfügt das Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 5 zweiter Satz, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt (§ 4 Abs. 6 Z 5), und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 6 zweiter Satz hat die FMA bei dem gemäß Abs. 5 zweiter Satz zuständigen Gericht die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Versicherungsunternehmen und die Aktionäre, deren Stimmrechte ruhen, haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
Abkürzung
VAG
Aktionäre
§ 11b. (1) Personen (interessierte Erwerber), die allein oder gemeinsam mit anderen Personen
an einem inländischen Versicherungsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung erwerben wollen, die dazu führt, dass sie mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen können oder
eine solche Beteiligung bereits besitzen, und ihren Anteil unmittelbar oder mittelbar auf eine Weise erhöhen, dass sie die Grenze von 20 vH, 30 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte erreichen oder überschreiten oder auf eine Weise erhöhen, dass das Versicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen im Sinn des § 244 UGB wird,
haben dies zuvor der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung und der Informationen gemäß § 11d Abs. 3 schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden. Auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 91 Abs. 1a bis 2a in Verbindung mit §§ 92 und 92a Abs. 2 und 3 BörseG anzuwenden, wobei Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des § 1 Z 2 lit. f Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 (WAG 2007), halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
(2) Die FMA hat einen gemäß Abs. 1 angezeigten Erwerb von Anteilsrechten vorbehaltlich des § 11c Abs. 2 und 3 innerhalb eines Beurteilungszeitraums von 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige gemäß § 11c Abs. 1 und der gemäß § 11d Abs. 3 beizubringenden Informationen zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Kriterien gemäß § 11d Abs. 1 dafür vernünftige Gründe gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Wird der Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt er als genehmigt. Wird der Erwerb nicht untersagt, so kann die FMA eine Frist setzen, innerhalb derer der Erwerb erfolgen muss. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden.
(3) Der Anteilsinhaber hat der FMA unter Angabe des geplanten Umfangs der Beteiligung schriftlich anzuzeigen, wenn eine unter Abs. 1 fallende Beteiligung aufgegeben oder in der Weise verringert werden soll, dass der Anteil von 20 vH, 30 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte unterschritten wird oder das Versicherungsunternehmen nicht mehr ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 UGB ist.
(4) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilsrechten, die gemäß Abs. 1 und 3 angezeigt werden müssen, unverzüglich mitzuteilen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Ferner haben sie der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre, die anzeigepflichtige Beteiligungen halten, und das Ausmaß dieser Beteiligungen mitzuteilen, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der ordentlichen Hauptversammlung getroffenen Feststellungen oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt.
(5) Besteht die Gefahr, daß Personen, die eine Beteiligung gemäß Abs. 1 halten, einen Einfluß ausüben, der sich zum Schaden, einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens auswirkt, so hat die FMA die zur Beseitigung dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen gemäß § 106, zu ergreifen. Der für den Sitz des Versicherungsunternehmens zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen in erster Instanz zuständige Gerichtshof hat auf Antrag der FMA das Ruhen der Stimmrechte für die Aktien zu verfügen, die von den betreffenden Personen gehalten werden. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der FMA oder der betreffenden Personen festgestellt hat, daß die Gefahr nicht mehr besteht, oder wenn die Anteilsrechte von Dritten erworben wurden und für diesen Erwerb, soweit eine Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 besteht, die Frist zur Untersagung des Erwerbes gemäß Abs. 2 abgelaufen ist. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.
(6) Abs. 5 ist auch anzuwenden, wenn eine gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige unterblieben ist. Wurden Anteilsrechte entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 2 erworben, so ruhen die damit verbundenen Stimmrechte bis zu einer Feststellung der FMA, daß der Grund für die Untersagung nicht mehr besteht.
(7) Verfügt das Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 5 zweiter Satz, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt (§ 4 Abs. 6 Z 5), und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 6 zweiter Satz hat die FMA bei dem gemäß Abs. 5 zweiter Satz zuständigen Gericht die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Versicherungsunternehmen und die Aktionäre, deren Stimmrechte ruhen, haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
Abkürzung
VAG
Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs
§ 11c. (1) Die FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, jedenfalls innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige gemäß § 11b Abs. 1 sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der Informationen gemäß Abs. 2 schriftlich deren Eingang zu bestätigen und gleichzeitig den Zeitpunkt des Ablaufs des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG keine Anwendung.
(2) Die FMA kann bis zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums schriftlich weitere Informationen anfordern, soweit dies für die Beurteilung notwendig ist. Die Beurteilungsfrist gemäß § 11b Abs. 2 wird ab dem Zeitpunkt dieser Anforderung bis zum Eingang der Antwort des interessierten Erwerbers, höchsten jedoch für 20 Arbeitstage, gehemmt.
(3) Die FMA kann diese Frist von 20 Arbeitstagen bis auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber
seinen Sitz außerhalb des EWR hat oder außerhalb des EWR beaufsichtigt wird oder
nicht einer Beaufsichtigung gemäß den Richtlinien 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985), 92/49/EWG, 2004/39/EG (ABl. Nr. L 145 vom 30. April 2004), 2005/68/EG oder 2006/48/EG (ABl. Nr. L 177 vom 30. Juni 2006) unterliegt.
(4) Die Anforderung weiterer Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen Informationen führt zu keiner weiteren Hemmung der Beurteilungsfrist.
(5) Der Bescheid zur Untersagung des beabsichtigten Erwerbs ist innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entscheidung durch die FMA zu versenden. Auf Antrag des interessierten Erwerbers hat die FMA auch im Falle der Nichtuntersagung einen Bescheid auszustellen. Sofern es sich bei dem interessierten Erwerber um ein beaufsichtigtes Finanzunternehmen gemäß Abs. 6 handelt, hat die FMA in der Begründung des Bescheids alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken. Der Bescheid kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die Erfüllung der Kriterien gemäß § 11d sicherzustellen. Die FMA kann unter Beachtung der Anforderungen gemäß § 22c Z 3 lit. a bis c Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001 (FMABG), den Bescheid samt Begründung auf Antrag des interessierten Erwerbers öffentlich bekannt machen.
(6) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs oder einer Erhöhung einer Beteiligung gemäß § 11b Abs. 1 eng mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen und tauscht unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind, wenn der interessierte Erwerber
ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) ist,
ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist,
ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert,
das oder die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, oder von einer für eine andere Branche zuständigen Behörde zugelassen ist.
(7) Im Falle eines Verfahrens gemäß Abs. 6 hat die FMA auf Anfrage einer zuständigen Behörde alle wesentlichen oder relevanten Informationen mitzuteilen und von sich aus die zuständigen Behörden über alle wesentlichen Informationen, insbesondere auch über die Beurteilung des Erwerbs und über eine allfällige Untersagung des Erwerbs zu informieren. Die FMA hat insbesondere zu den Kriterien gemäß § 11d Abs. 1 Z 1, 2 und 5 Stellungnahmen der zuständigen Behörden einzuholen.
Abkürzung
VAG
Kriterien für die Beurteilung des Erwerbs
§ 11d. (1) Die FMA hat bei der Beurteilung der Anzeige und der Informationen gemäß § 11b Abs. 1 im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf das Versicherungsunternehmen die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen:
die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers;
die Zuverlässigkeit und die Erfahrung jeder Person, die die Geschäfte des Versicherungsunternehmens infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird gemäß § 4 Abs. 6 Z 1 und 1a;
die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Versicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt wird;
ob das Versicherungsunternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund der Richtlinien 92/49/EWG, 98/78/EG, 2002/83/EG, 2002/87/EG und 2005/68/EG zu genügen und insbesondere, ob die Gruppe, zu der das Versicherungsunternehmen gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden zu bestimmen (§ 4 Abs. 6 Z 6);
ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden hat oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
(2) Bei der Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs ist auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes nicht abzustellen.
(3) Die FMA hat unter Berücksichtung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich durch Verordnung eine Liste der gemäß § 11b Abs. 1 vorzulegenden Informationen festzusetzen. Die Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung sowie die Größe und die Geschäftsbereiche des interessierten Erwerbers und des Versicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt ist, zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die FMA auch Art und Form der Übermittlung der Informationen näher zu regeln, um eine rasche und präzise Identifikation des Antragsinhaltes zu ermöglichen.
(4) Werden der FMA zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von Beteiligungen gemäß § 11b Abs. 1 an ein und demselben Versicherungsunternehmen angezeigt, so hat die FMA alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.
Abkürzung
VAG
Rechtsschutzversicherung
§ 12. (1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung (Z 17 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) betreibt, muß
sicherstellen, daß die mit der Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig befaßten Personen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung verbundenes Unternehmen ausüben, oder
die Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig auf ein anderes Unternehmen übertragen oder
in den Versicherungsverträgen dieses Versicherungszweiges dem Versicherten die Möglichkeit einräumen, einen Rechtsanwalt seiner Wahl mit der Vertretung seiner Interessen zu betrauen, sobald er den Versicherer in Anspruch nehmen kann.
(2) Die Geschäftsleiter des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß Abs. 1 Z 2 übertragen wird, müssen im Sinn des § 4 Abs. 6 Z 1 geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der Schadenregulierung befaßten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung verbundenes Unternehmen ausüben.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Risken, die sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche beziehen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.
Abkürzung
VAG
Rechtsschutzversicherung
§ 12. (1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung (Z 17 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) betreibt, muß
sicherstellen, daß die mit der Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig befaßten Personen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung verbundenes Unternehmen ausüben, oder
die Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig auf ein anderes Unternehmen übertragen.
(2) Die Geschäftsleiter des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß Abs. 1 Z 2 übertragen wird, müssen im Sinn des § 4 Abs. 6 Z 1 geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der Schadenregulierung befaßten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung verbundenes Unternehmen ausüben.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Risken, die sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche beziehen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.
Abkürzung
VAG
Rechtsschutzversicherung
§ 12. (1) Ein Versicherungsunternehmen, das auf Grund einer gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession die Rechtsschutzversicherung (Z 17 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) betreibt, muss
sicherstellen, daß die mit der Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig befaßten Personen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung verbundenes Unternehmen ausüben, oder
die Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig auf ein anderes Unternehmen übertragen.
(2) Die Geschäftsleiter des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß Abs. 1 Z 2 übertragen wird, müssen im Sinn des § 4 Abs. 6 Z 1 geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der Schadenregulierung befaßten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung verbundenes Unternehmen ausüben.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Risken, die sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche beziehen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.
Abkürzung
VAG
Rechtsschutzversicherung
§ 12. (1) Ein Versicherungsunternehmen, das auf Grund einer gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession die Rechtsschutzversicherung (Z 17 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) betreibt, muss
sicherstellen, daß die mit der Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig befaßten Personen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB verbundenes Unternehmen ausüben, oder
die Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig auf ein anderes Unternehmen übertragen.
(2) Die Geschäftsleiter des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß Abs. 1 Z 2 übertragen wird, müssen im Sinn des § 4 Abs. 6 Z 1 geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der Schadenregulierung befaßten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB verbundenes Unternehmen ausüben.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Risken, die sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche beziehen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.
Abkürzung
VAG
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
§ 12a. (1) Die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers darf nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen in jedem anderen Vertragsstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten bestellt.
(2) Der Schadenregulierungsbeauftragte hat die Aufgabe, für das Versicherungsunternehmen Schäden zu erledigen, die Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in dem Staat haben, für den er bestellt ist, in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG, ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt worden sind, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten hat und das beim Sitz oder einer in einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten gelegenen Zweigniederlassung eines inländischen Versicherungsunternehmens oder bei der inländischen Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten versichert ist.
(3) Für den Schadenregulierungsbeauftragten gelten folgende Voraussetzungen:
Er muss über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen und insbesondere in der Lage sein, die Schäden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Staates, für den er bestellt ist, zu bearbeiten.
Er muss in dem Staat, für den er bestellt ist, seinen Wohnsitz oder Sitz haben.
Er muss beauftragt sein, alle erforderlichen Informationen über Schadenfälle, die unter Abs. 2 fallen, zu sammeln und die zur Erledigung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen bei der Behandlung und Befriedigung von Ansprüchen aus Schadenfällen, die unter Abs. 2 fallen, gegenüber den Geschädigten zu vertreten und diese Ansprüche zu erfüllen.
(4) Eine Änderung der Person oder der Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.
Abkürzung
VAG
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
§ 12a. (1) Die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers darf nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen in jedem anderen Vertragsstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten bestellt.
(2) Der Schadenregulierungsbeauftragte hat die Aufgabe, für das Versicherungsunternehmen Schäden zu erledigen, die Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in dem Staat haben, für den er bestellt ist, in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt worden sind, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten hat und das beim Sitz oder einer in einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten gelegenen Zweigniederlassung eines inländischen Versicherungsunternehmens oder bei der inländischen Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten versichert ist.
(3) Für den Schadenregulierungsbeauftragten gelten folgende Voraussetzungen:
Er muss über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen und insbesondere in der Lage sein, die Schäden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Staates, für den er bestellt ist, zu bearbeiten.
Er muss in dem Staat, für den er bestellt ist, seinen Wohnsitz oder Sitz haben.
Er muss beauftragt sein, alle erforderlichen Informationen über Schadenfälle, die unter Abs. 2 fallen, zu sammeln und die zur Erledigung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen bei der Behandlung und Befriedigung von Ansprüchen aus Schadenfällen, die unter Abs. 2 fallen, gegenüber den Geschädigten zu vertreten und diese Ansprüche zu erfüllen.
(4) Eine Änderung der Person oder der Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.
Abkürzung
VAG
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
§ 12a. (1) Die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers darf nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen in jedem anderen Vertragsstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten bestellt.
(2) Der Schadenregulierungsbeauftragte hat die Aufgabe, für das Versicherungsunternehmen Schäden zu erledigen, die Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in dem Staat haben, für den er bestellt ist, in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt worden sind, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten hat und das beim Sitz oder einer in einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten gelegenen Zweigniederlassung eines inländischen Versicherungsunternehmens oder bei der inländischen Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten versichert ist.
(3) Für den Schadenregulierungsbeauftragten gelten folgende Voraussetzungen:
Er muss über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen und insbesondere in der Lage sein, die Schäden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Staates, für den er bestellt ist, zu bearbeiten.
Er muss in dem Staat, für den er bestellt ist, seinen Wohnsitz oder Sitz oder eine Niederlassung haben.
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