Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Juli 1978 über die Beschaffenheit von Normalweizen und von Qualitätsweizen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-08-09
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1995-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2a Abs. 2 des Mühlengesetzes 1965, BGBl. Nr. 24, in der Fassung der Mühlengesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 339, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

Für die Unterscheidung zwischen Normalweizen und Qualitätsweizen sind jene Kriterien maßgebend, die in den §§ 2 und 3 der Verordnung des Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Juli 1976, Zl. 36 420/2-III/7/76, betreffend Regelung der Erzeugerpreise für Roggen und Weizen (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” Nr. 164 vom 17. Juli 1976) angeführt sind.

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