Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. März 1978 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Blumenbinder

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-05-01
Letzte Aktualisierung 2026-06-05
Status Aufgehoben · 1993-07-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Blumenbinder (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 5 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:

1.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Landwirtschaft, Studienzweig Pflanzenproduktion, Agrarökonomik oder Grünraumgestaltung und Gartenbau an einer inländischen Universität, den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Gartenbau oder die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit

oder

2.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem dem Gewerbe der Blumenbinder entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch der Landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung Gartenbau oder der Fachschule für Gartenbau und

b)

eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit

oder

3.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem dem Gewerbe der Gärtner entsprechenden Lehrberuf oder die erfolgreich abgelegte Gärtnergehilfenprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung

und

b)

eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1978 in Kraft.

(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt § 13b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung des Befähigungsnachweises für das gebundene Gewerbe der Blumenbinder betrifft, mit Ablauf des 30. April 1978 außer Kraft.

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