Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Juni 1978 über Ausübungsregeln für Immobilienmakler
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Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 69 Abs. 2, des § 73 Abs. 5 und des § 261 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, wird verordnet:
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Begriff der Vermittlung
§ 1. (1) Vermittlungen im Sinne dieser Verordnung sind die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken einschließlich der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen und Unternehmen, ferner die Vermittlung von Bestandverträgen und sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Verträgen über Immobilien einschließlich solcher Verträge über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen sowie die Vermittlung von Hypothekardarlehen.
(2) Eine Vermittlung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn der Immobilienmakler im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers mit dem von ihm namhaft gemachten Interessenten ein Rechtsgeschäft abschließt, das Gegenstand einer Vermittlung im Sinne dieser Verordnung sein kann.
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Standesgemäßes Verhalten
§ 2. Die Immobilienmakler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.
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§ 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
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§ 4. (1) Die Immobilienmakler verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
nicht im Einverständnis mit den Verfügungsberechtigten Vermittlungen anbieten oder durchführen;
Vermittlungen anbieten oder durchführen, ohne – unbeschadet der weitergehenden Bestimmung des Abs. 2 – auf ihre Eigenschaft als Immobilienmakler, auf die Provisionspflicht des Auftraggebers bei erfolgreicher Vermittlung und auf die Höhe der Provision ausdrücklich hinzuweisen;
einen eine Vermittlung betreffenden Auftrag annehmen ohne dem Auftraggeber unverzüglich eine den Inhalt des Auftrages wiedergebende schriftliche Auftragsbestätigung zu geben;
Privatpersonen (§ 57 Abs. 1 GewO 1973) in deren Wohnstätte aufsuchen, um Aufträge zur Vermittlung von Hypothekarkrediten zu erhalten, ohne hiezu ausdrücklich aufgefordert worden zu sein;
einen eine Vermittlung betreffenden Auftrag annehmen, ohne vorher dem Auftraggeber eine schriftliche Übersicht über sämtliche dem Auftraggeber durch den Abschluß des betreffenden Rechtsgeschäftes (Kauf, Miete o. dgl.) voraussichtlich erwachsenden Kosten einschließlich der Höhe der Provision oder der sonstigen Vergütung für die Vermittlung gegeben zu haben (Abs. 4);
einen Alleinvermittlungsauftrag annehmen, ohne mit dem Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren, daß nach Ablauf einer in der Vereinbarung – gegebenenfalls unter Beachtung der Abs. 5, 6 und 7 – festzulegenden Frist der Auftraggeber, wenn bis dahin keine erfolgreiche Vermittlung zustandegekommen ist, nicht mehr an den Auftrag gebunden ist;
Vermittlungen betreffend Häuser, Wohnungen oder sonstige Räumlichkeiten, die unter Inanspruchnahme öffentlicher Wohnbauförderungsmittel errichtet wurden oder werden und im Baurecht oder im Eigentum des ursprünglichen Förderungsnehmers stehen, ohne ausdrücklichen schriftlichen Auftrag des ursprünglichen Förderungsnehmers anbieten oder durchführen, es sei denn, daß die Förderungsmittel zur Gänze zurückbezahlt worden sind;
eine Zahlung für den Auftraggeber oder für den mit diesem zusammengeführten Interessenten annehmen, ohne hiezu ermächtigt zu sein;
einen über den vom Auftraggeber für den Verkauf festgelegten Mindestbetrag erzielten Betrag (Mehrbetrag) nicht weiterverrechnen oder einen wenn auch unter dem vom Auftraggeber für den Ankauf festgelegten Höchstbetrag liegenden, jedoch höheren als den tatsächlich entrichteten oder zu entrichtenden Betrag verrechnen;
von ihren Auftraggebern zu Verschwiegenheit verpflichtet wurden und dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder ihre Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter nicht zu dieser Verschwiegenheit verpflichten;
anvertraute Gelder oder Urkunden rechtswidrig zurückbehalten;
unerlaubte Titel führen;
in nicht durch die Z. 5 erfaßten Fällen infolge Vernachlässigung der ihnen obliegenden Sorgfalt (§ 2) über das zu vermittelnde Rechtsgeschäft oder über Umstände, die für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes wesentlich sind (z. B. die Beschaffenheit des Hauses oder der Wohnung, Immissionen von einem Nachbarn), unzutreffende oder unzureichende Mitteilungen machen;
bei dem Anbieten oder der Durchführung einer Vermittlung die §§ 6 bis 20 nicht beachten.
(2) Wenn die Immobilienmakler Vermittlungen betreffend Wohnungen anbieten oder durchführen, haben sie den Hinweis gemäß Abs. 1 Z. 2, wenn er mündlich erfolgte, unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 sind nicht anzuwenden, wenn es sich um eine Berufstätigkeit in den für den Verkehr mit den Kunden der Immobilienmakler bestimmten Geschäftsräumen oder um Vermittlungen betreffende Inserate in periodischen Druckschriften handelt; solche Inserate müssen jedoch erkennen lassen, daß sie von Immobilienmaklern stammen.
(4) In der Übersicht gemäß Abs. 1 Z. 5 sind alle dem Auftraggeber voraussichtlich erwachsenden Kosten, die dem Immobilienmakler mit Rücksicht auf die Sachlage bekannt sind oder bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt (§ 2) bekannt sein könnten, anzuführen.
(5) Wenn die Alleinvermittlung Wohnungen betrifft, darf die Frist gemäß Abs. 1 Z. 6
bei der Vermittlung von Bestandverträgen und sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Verträgen höchstens drei Monate
und
bei der Vermittlung von den Erwerb des Eigentums betreffenden Verträgen höchstens sechs Monate
betragen.
(6) Für den Fall, daß eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb der unter Beachtung des Abs. 5 vereinbarten Frist deshalb nicht rechtswirksam zustandekommt, weil eine für die Gültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes erforderliche und innerhalb der gemäß Abs. 5 vereinbarten Frist beantragte Bewilligung noch nicht vorliegt, darf vereinbart werden, daß sich die gemäß Abs. 5 vereinbarte Frist um den für die Erwirkung dieser Bewilligung erforderlichen Zeitraum verlängert.
(7) Ferner darf vereinbart werden, daß in den Fällen, in denen eine Gemeinde von dem im Stadterneuerungsgesetz geregelten Anbot oder von dem im Bodenbeschaffungsgesetz geregelten Eintrittsrecht Gebrauch macht oder eine Person von der im Ausländergrunderwerbsrecht oder Grundverkehrsrecht geregelten Berechtigung zu gleichen Bedingungen zu erwerben Gebrauch macht oder eine Person ihr Vorkaufsrecht oder Wiederkaufsrecht ausübt, sich die unter Beachtung des Abs. 5 vereinbarte Frist um den gemäß Abs. 5 in Betracht kommenden Zeitraum verlängert.
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§ 5. Die Immobilienmakler verhalten sich bei Ausübung ihres Gewerbes anderen Berufsangehörigen gegenüber insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
die Berufsangabe unterlassen;
mit Personen zusammenarbeiten oder eine sonstige die Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler betreffende Verbindung eingehen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung der ihnen obliegenden Sorgfalt (§ 2) wissen könnten, daß diese Personen das Gewerbe der Immobilienmakler oder das Gewerbe der Immobilienverwaltung ohne entsprechende Konzession oder ein sonstiges Gewerbe ohne entsprechende Gewerbeberechtigung ausüben;
in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung ohne ausdrückliche Zustimmung des beauftragten Immobilienmaklers mit dem Auftraggeber direkt in Verbindung treten;
insbesondere in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung einem anderen Immobilienmakler infolge Vernachlässigung der ihnen obliegenden Sorgfalt (§ 2) über das zu vermittelnde Rechtsgeschäft oder über Umstände, die für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes wesentlich sind (z. B. Beschaffenheit des Hauses oder der Wohnung, Immissionen von einem Nachbarn), unzutreffende oder unzureichende Mitteilungen machen;
einen Vermittlungsauftrag annehmen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung der ihnen obliegenden Sorgfalt (§ 2) wissen könnten, daß der einem anderen befugten Immobilienmakler erteilte Alleinvermittlungsauftrag noch aufrecht ist, oder unlautere Kundenabwerbung betreiben;
die unentgeltliche Durchführung von Vermittlungen anbieten oder diese Vermittlungen zu Bedingungen (insbesondere Provisionen oder sonstigen Vergütungen) anbieten oder durchführen, die einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen;
bei dem Anbieten oder der Durchführung einer Vermittlung die §§ 6 bis 20 nicht beachten.
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§ 6. Die Immobilienmakler haben die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung ihren Auftraggebern rechtzeitig, spätestens aber 3 Wochen vorher anzuzeigen.
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§ 7. (1) Die Immobilienmakler haben der zuständigen Landesinnung der Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Inkassobüros die Aufnahme und die Beendigung der Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter umgehend, spätestens aber 2 Wochen nach dem Zeitpunkt der Aufnahme oder der Beendigung der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen.
(2) In der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind der Vor- und der Familienname, Alter, Staatsangehörigkeit und Wohnadresse der betreffenden Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter anzugeben.
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Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen – Ersichtlichmachung
§ 8. (1) Für Vermittlungen dürfen die Immobilienmakler nur für den Fall, daß diese Vermittlungen erfolgreich sind (Abs. 2), oder in den Fällen des § 9 Provisionen oder sonstige Vergütungen vereinbaren; sie dürfen hiebei die Provisionen oder sonstigen Vergütungen – ausschließlich der Umsatzsteuer – nur bis zu den sich aus den Abs. 3 bis 13 und aus den §§ 10 bis 20 ergebenden Höchstbeträgen vereinbaren. Die Vereinbarung von Vergütungen wie Einschreib-, Vormerk- oder Bearbeitungsgebühren usw. für nicht unter den ersten Satz fallende Vermittlungen ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um die Vergütung von Barauslagen für vom Auftraggeber gewünschte besondere Maßnahmen (z. B. Werbung durch Prospekte). Insbesondere ist das entgeltliche Namhaftmachen eines anderen Immobilienmaklers unzulässig.
(2) Die Vermittlung ist nur dann als erfolgreich im Sinne des Abs. 1 anzusehen, wenn das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft durch die Tätigkeit des Immobilienmaklers zwischen dem Auftraggeber und dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten rechtswirksam zustande gekommen ist, oder wenn der Fall des § 13 Abs. 2 gegeben ist.
(3) Soweit Provisionen oder sonstige Vergütungen nicht vereinbart werden dürfen, dürfen sie auch nicht gefordert oder genommen werden.
(4) Wenn zwei oder mehrere Immobilienmakler an der Vermittlung beteiligt waren, darf nur jener Immobilienmakler vom Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung verlangen, dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung überwogen hat. Ist keine überwiegende Verdienstlichkeit eines Immobilienmaklers an der Vermittlung gegeben, so darf nur jener Immobilienmakler vom Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung verlangen, der ihm als erster den Partner des Rechtsgeschäftes genannt hat.
(5) Der Berechnung der Provision oder sonstigen Vergütungen dürfen nur den Rechtsvorschriften entsprechende Beträge (Kaufpreise, Bruttomietzinse, im § 15 genannte Abgeltung usw.) zugrunde gelegt werden.
(6) Für den Fall, daß der gemäß einer bestimmten Ziffer des § 10 Abs. 1, des § 17 Abs. 1 oder des § 18 Abs. 1 zu berechnende Provisionsbetrag geringer wäre als der mit dem Prozentsatz der nächstniederen Ziffer vom Höchstbetrag dieser Ziffer berechnete Provisionsbetrag, darf vereinbart werden, daß dieser Provisionsbetrag gemäß der nächstniederen Ziffer zu bezahlen ist.
(7) Ist eine der Parteien des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes zur Erteilung eines Vermittlungsauftrages nur unter der Bedingung bereit, daß sie die Pflicht zur Bezahlung einer Provision oder sonstigen Vergütung nicht trifft, so darf der Immobilienmakler – ausgenommen in den Fällen des Abs. 8 und 9 – mit der anderen Partei eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbaren, die den zulässigen Höchstbetrag bis zu 100% überschreitet.
(8) Wenn die Vermittlung eine Wohnung betrifft, darf der Immobilienmakler keine vom Käufer, Bestandnehmer oder sonstigem Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten zu bezahlende erhöhte Provision im Sinne des Abs. 7 vereinbaren.
(Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 69/1984)
(11) Die Abs. 9 und 10 gelten nicht, wenn die Förderungsmittel zur Gänze zurückbezahlt worden sind.
(12) Wenn die Vermittlung eine Burg, ein Schloß oder ein Kloster betrifft, dürfen die Immobilienmakler mit jeder der beiden Parteien des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbaren, die den zulässigen Höchstbetrag bis zu 100% überschreitet.
(13) Mit dem Auftraggeber darf ein Pauschalentgelt vereinbart werden, dessen Höhe jedoch den zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigen darf.
(14) Die Immobilienmakler haben in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen die für Vermittlungen zulässigen Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß es sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu machen.
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Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen – Ersichtlichmachung
§ 8. (1) Für Vermittlungen dürfen die Immobilienmakler nur für den Fall, daß diese Vermittlungen erfolgreich sind (Abs. 2), oder in den Fällen des § 9 Provisionen oder sonstige Vergütungen vereinbaren; sie dürfen hiebei die Provisionen oder sonstigen Vergütungen – ausschließlich der Umsatzsteuer – nur bis zu den sich aus den Abs. 3 bis 13 und aus den §§ 10 bis 20 ergebenden Höchstbeträgen vereinbaren. Die Vereinbarung von Vergütungen wie Einschreib-, Vormerk- oder Bearbeitungsgebühren usw. für nicht unter den ersten Satz fallende Vermittlungen ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um die Vergütung von Barauslagen für vom Auftraggeber gewünschte besondere Maßnahmen (z. B. Werbung durch Prospekte). Insbesondere ist das entgeltliche Namhaftmachen eines anderen Immobilienmaklers unzulässig.
(2) Die Vermittlung ist nur dann als erfolgreich im Sinne des Abs. 1 anzusehen, wenn das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft durch die Tätigkeit des Immobilienmaklers zwischen dem Auftraggeber und dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten rechtswirksam zustande gekommen ist, oder wenn der Fall des § 13 Abs. 2 gegeben ist.
(3) Soweit Provisionen oder sonstige Vergütungen nicht vereinbart werden dürfen, dürfen sie auch nicht gefordert oder genommen werden.
(4) Wenn zwei oder mehrere Immobilienmakler an der Vermittlung beteiligt waren, darf nur jener Immobilienmakler vom Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung verlangen, dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung überwogen hat. Ist keine überwiegende Verdienstlichkeit eines Immobilienmaklers an der Vermittlung gegeben, so darf nur jener Immobilienmakler vom Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung verlangen, der ihm als erster den Partner des Rechtsgeschäftes genannt hat.
(5) Der Berechnung der Provision oder sonstigen Vergütungen dürfen nur den Rechtsvorschriften entsprechende Beträge (Kaufpreise, Bruttomietzinse, im § 15 genannte Abgeltung usw.) zugrunde gelegt werden.
(6) Für den Fall, daß der gemäß einer bestimmten Ziffer des § 10 Abs. 1, des § 17 Abs. 1 oder des § 18 Abs. 1 zu berechnende Provisionsbetrag geringer wäre als der mit dem Prozentsatz der nächstniederen Ziffer vom Höchstbetrag dieser Ziffer berechnete Provisionsbetrag, darf vereinbart werden, daß dieser Provisionsbetrag gemäß der nächstniederen Ziffer zu bezahlen ist.
(7) Ist eine der Parteien des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes zur Erteilung eines Vermittlungsauftrages nur unter der Bedingung bereit, daß sie die Pflicht zur Bezahlung einer Provision oder sonstigen Vergütung nicht trifft, so darf der Immobilienmakler – ausgenommen in den Fällen des Abs. 8 und 9 – mit der anderen Partei eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbaren, die den zulässigen Höchstbetrag bis zu 100% überschreitet.
(8) Wenn die Vermittlung eine Wohnung betrifft, darf der Immobilienmakler keine vom Käufer, Bestandnehmer oder sonstigem Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten zu bezahlende erhöhte Provision im Sinne des Abs. 7 vereinbaren.
(Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 69/1984)
(11) Die Abs. 9 und 10 gelten nicht, wenn die Förderungsmittel zur Gänze zurückbezahlt worden sind.
(12) Wenn die Vermittlung eine Burg, ein Schloß oder ein Kloster betrifft, dürfen die Immobilienmakler mit jeder der beiden Parteien des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbaren, die den zulässigen Höchstbetrag bis zu 100% überschreitet.
(13) Mit dem Auftraggeber darf ein Pauschalentgelt vereinbart werden, dessen Höhe jedoch den zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigen darf.
(14) Die Immobilienmakler haben in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen die für Vermittlungen zulässigen Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß es sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu machen; diese Ersichtlichmachung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Vermittlung von Rechtsgeschäften betreffend bestimmte Objekte in Schaufenstern, Schaukästen und dergleichen angeboten wird. Bei der Ersichtlichmachung ist auch auf die Höhe der Umsatzsteuer hinzuweisen.
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ImmMV
Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen – Ersichtlichmachung
§ 8. (1) Für Vermittlungen dürfen die Immobilienmakler nur für den Fall, daß diese Vermittlungen erfolgreich sind (Abs. 2), oder in den Fällen des § 9 Provisionen oder sonstige Vergütungen vereinbaren; sie dürfen hiebei die Provisionen oder sonstigen Vergütungen – ausschließlich der Umsatzsteuer – nur bis zu den sich aus den Abs. 3 bis 13 und aus den §§ 10 bis 20 ergebenden Höchstbeträgen vereinbaren. Die Vereinbarung von Vergütungen wie Einschreib-, Vormerk- oder Bearbeitungsgebühren usw. für nicht unter den ersten Satz fallende Vermittlungen ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um die Vergütung von Barauslagen für vom Auftraggeber gewünschte besondere Maßnahmen (z. B. Werbung durch Prospekte). Insbesondere ist das entgeltliche Namhaftmachen eines anderen Immobilienmaklers unzulässig.
(2) Die Vermittlung ist nur dann als erfolgreich im Sinne des Abs. 1 anzusehen, wenn das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft durch die Tätigkeit des Immobilienmaklers zwischen dem Auftraggeber und dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten rechtswirksam zustande gekommen ist, oder wenn der Fall des § 13 Abs. 2 gegeben ist.
(3) Soweit Provisionen oder sonstige Vergütungen nicht vereinbart werden dürfen, dürfen sie auch nicht gefordert oder genommen werden.
(4) Wenn zwei oder mehrere Immobilienmakler an der Vermittlung beteiligt waren, darf nur jener Immobilienmakler vom Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung verlangen, dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung überwogen hat. Ist keine überwiegende Verdienstlichkeit eines Immobilienmaklers an der Vermittlung gegeben, so darf nur jener Immobilienmakler vom Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung verlangen, der ihm als erster den Partner des Rechtsgeschäftes genannt hat.
(5) Der Berechnung der Provision oder sonstigen Vergütungen dürfen nur den Rechtsvorschriften entsprechende Beträge (Kaufpreise, Bruttomietzinse, im § 15 genannte Abgeltung usw.) zugrunde gelegt werden.
(6) Für den Fall, daß der gemäß einer bestimmten Ziffer des § 10 Abs. 1, des § 10a, des § 17 Abs. 1 oder des § 18 Abs. 1 zu berechnende Provisionsbetrag geringer wäre als der mit dem Prozentsatz der nächstniederen Ziffer vom Höchstbetrag dieser Ziffer berechnete Provisionsbetrag, darf vereinbart werden, daß dieser Provisionsbetrag gemäß der nächstniederen Ziffer zu bezahlen ist.
(7) Ist eine der Parteien des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes zur Erteilung eines Vermittlungsauftrages nur unter der Bedingung bereit, daß sie die Pflicht zur Bezahlung einer Provision oder sonstigen Vergütung nicht trifft, so darf der Immobilienmakler – ausgenommen in den Fällen des Abs. 8 und 9 – mit der anderen Partei eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbaren, die den zulässigen Höchstbetrag bis zu 100% überschreitet.
(8) Wenn die Vermittlung eine Wohnung betrifft, darf der Immobilienmakler keine vom Käufer, Bestandnehmer oder sonstigem Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten zu bezahlende erhöhte Provision im Sinne des Abs. 7 vereinbaren.
(Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 69/1984)
(11) Die Abs. 9 und 10 gelten nicht, wenn die Förderungsmittel zur Gänze zurückbezahlt worden sind.
(12) Wenn die Vermittlung eine Burg, ein Schloß oder ein Kloster betrifft, dürfen die Immobilienmakler mit jeder der beiden Parteien des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbaren, die den zulässigen Höchstbetrag bis zu 100% überschreitet.
(13) Mit dem Auftraggeber darf ein Pauschalentgelt vereinbart werden, dessen Höhe jedoch den zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigen darf.
(14) Die Immobilienmakler haben in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen die für Vermittlungen zulässigen Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß es sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu machen; diese Ersichtlichmachung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Vermittlung von Rechtsgeschäften betreffend bestimmte Objekte in Schaufenstern, Schaukästen und dergleichen angeboten wird. Bei der Ersichtlichmachung ist auch auf die Höhe der Umsatzsteuer hinzuweisen.
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§ 9. (1) Der Immobilienmakler darf für den Fall, daß die Vermittlung trotz seiner zweckentsprechenden auf eine Vermittlung gerichteten Tätigkeit nicht als erfolgreich im Sinne des § 8 Abs. 2 anzusehen ist, mit dem Auftraggeber eine dem § 8 Abs. 1 entsprechende Provision oder sonstige Vergütung nur dann vorsehen, wenn
der Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Frist
den Alleinvermittlungsauftrag widerruft oder
das im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft alleine oder mit Hilfe eines anderen Immobilienmaklers
abschließt;
das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft nur deshalb nicht zustandekommt, weil es vom Auftraggeber gegen Treu und Glauben vereitelt wurde (z. B. wenn der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf ohne wichtigen Grund auf einen für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes erforderlichen bevorstehenden Rechtsakt verzichtet);
das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft nicht mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten zustandekommt, sondern
mit der Gemeinde, die von dem im Stadterneuerungsgesetz geregelten Anbot Gebrauch macht,
mit der Gemeinde, die von dem im Bodenbeschaffungsgesetz geregelten Eintrittsrecht Gebrauch macht,
mit einer Person, die von der im Grundverkehrsrecht oder im Ausländergrunderwerbsrecht geregelten Berechtigung zu gleichen Bedingungen zu erwerben, Gebrauch macht oder,
mit einer Person, die ihr Vorkaufsrecht oder Wiederkaufsrecht ausübt;
mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten
ein anderes als das im Vermittlungsauftrag genannte Rechtsgeschäft (z. B. Miete statt Kauf) abgeschlossen wird (Abs. 2) oder
zwar das im Vermittlungsauftrag genannte Rechtsgeschäft, jedoch über eine nicht im Vermittlungsauftrag genannte Liegenschaft, Wohnung usw. abgeschlossen wird (Abs. 2);
das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft
nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der Auftraggeber die ihm vom Immobilienmakler mitgeteilte Möglichkeit zum Abschluß eines Rechtsgeschäftes dieser dritten Person bekanntgegeben hat oder
nicht mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil dieser Interessent die ihm vom Immobilienmakler mitgeteilte Möglichkeit zum Abschluß eines Rechtsgeschäftes dieser dritten Person bekanntgegeben hat.
(2) Für den Fall, daß innerhalb von drei Jahren nach Abschluß eines im Abs. 1 Z. 4 lit. a oder b angeführten Rechtsgeschäftes mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten auch
das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft (Abs. 1 Z. 4 lit. a) oder
das Rechtsgeschäft über die im Vermittlungsauftrag bezeichnete Liegenschaft oder Wohnung usw. (Abs. 1 Z. 4 lit. b)
zustandekommt, für dessen Vermittlung eine höhere Provision oder eine höhere sonstige Vergütung als für die Vermittlung des zuerst abgeschlossenen Rechtsgeschäftes zulässig ist, darf auch vereinbart werden, daß dem Immobilienmakler die Differenz zwischen dieser höheren Provision oder höheren sonstigen Vergütung und der auf Grund des ersten Rechtsgeschäftes erhaltenen niedrigeren Provision oder niedrigeren sonstigen Vergütung zusteht.
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Höchstbeträge bei Vermittlungen des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Liegenschaften, oder im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaftsteilen
§ 10. (1) Für die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes oder Tausches einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteiles dürfen die Immobilienmakler höchstens nachstehende Provisionen oder sonstige Vergütungen vereinbaren:
| Wert der Liegenschaft oder des Liegenschaftsanteiles | Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung in Prozenten des Wertes (§ 12) |
|---|---|
| 1. Bei einem Wert von weniger als S 250 000,– 5% | |
| 2. Bei einem Wert von S 250 000,– bis S 500 000,– 4% | |
| 3. Bei einem Wert von mehr als S 500 000,– 3% | |
Diese Höchstbeträge dürfen mit jeder der beiden Parteien des Kauf- oder Tauschvertrages vereinbart werden.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Liegenschaftsteilen, an denen Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird.
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Höchstbeträge bei Vermittlung von Baurechten
§ 10a. Für die Vermittlung von Baurechten dürfen die Immobilienmakler höchstens nachstehende Provisionen oder sonstige Vergütungen vereinbaren:
| DAUER DES BAURECHTES | HÖCHSTBETRAG DER PROVISION ODER SONSTIGEN VERGÜTUNG IN PROZENTEN DES AUF DIE DAUER DES VEREINBARTEN BAURECHTES ENTFALLENDEN BAUZINSES |
|---|---|
| 1. von 10 bis 30 Jahren …. | 3 % |
| 2. von 30 bis 50 Jahren | 2 % |
| 3. von 50 bis 100 Jahren | 1,5% |
Diese Höchstbeträge dürfen mit jeder der beiden Parteien des Vertrages vereinbart werden.
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Höchstbeträge bei Vermittlung des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Unternehmen
§ 11. (1) Für die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Unternehmen aller Art dürfen die Immobilienmakler mit jeder Partei des Kauf- oder Tauschvertrages eine Provision oder sonstige Vergütung von höchstens 5% des Wertes (§ 12) vereinbaren.
(2) Für die Vermittlung von Beteiligungen aller Art an Unternehmen dürfen die Immobilienmakler mit jeder der beiden Parteien des Vertrages eine Provision von höchstens 5% des Beteiligungswertes vereinbaren.
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Berechnung des Wertes
§ 12. (1) Der Wert gemäß § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 ist nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis für das Objekt – in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z. 1 lit. b nach dem im Alleinververmittlungsauftrag festgelegten Preis, wenn der von den Parteien vereinbarte Kaufpreis höher ist – und dem Betrag, der den vom Käufer übernommenen Verpflichtungen, den Hypotheken und sonstigen geldwerten Lasten entspricht, und – sofern nicht schon im vorgenannten Kaufpreis für das Objekt enthalten – nach dem Verkehrswert der Warenlager, der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände wie Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel sowie Organisationsmittel jeder Art zu berechnen.
(2) Im Falle eines Tausches gilt als Wert gemäß § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 bei Objekten mit gleichem Verkehrswert der einfache Verkehrswert, bei Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert der höhere Verkehrswert.
(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswertes eines Objektes gemäß Abs. 2 sind auch die Verkehrswerte der Warenlager, der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände wie Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel sowie Organisationsmittel jeder Art in Rechnung zu stellen.
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Höchstbeträge bei Vermittlungen von Hypothekardarlehen
§ 13. (1) Für die Vermittlung von Hypothekardarlehen dürfen die Immobilienmakler mit ihren Auftraggebern eine Provision oder sonstige Vergütung von höchstens 2% der Darlehenssumme vereinbaren.
(2) Die Immobilienmakler dürfen die Provision oder sonstige Vergütung (Abs. 1) für den Fall vereinbaren, daß die Zusage des Geldgebers vorliegt, das Darlehen zu den vom Darlehenswerber akzeptierten Bedingungen auszubezahlen.
(3) Der Immobilienmakler darf mit dem Auftraggeber für den Fall einer durch den Immobilienmakler vermittelten Darlehensgewährung vereinbaren, daß für jede innerhalb der nächsten achtzehn Monate ab der ersten Darlehensgewährung ohne weiteres Tätigwerden des Immobilienmaklers erfolgende weitere Darlehensgewährung durch denselben Geldgeber eine weitere Provision oder sonstige Vergütung an den Immobilienmakler zu bezahlen ist, und zwar
für jede innerhalb des Zeitraumes gerechnet vom ersten bis zum zwölften Monat erfolgende weitere Darlehensgewährung eine Provision oder sonstige Vergütung von höchstens 2% der Darlehenssumme und
für jede innerhalb des Zeitraumes gerechnet vom dreizehnten bis zum achtzehnten Monat erfolgende weitere Darlehensgewährung eine Provision oder sonstige Vergütung von höchstens 1% der Darlehenssumme.
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Höchstbeträge bei Vermittlung von Bestandverträgen
§ 14. (1) Für die Vermittlung der Haupt- oder Untermiete von Geschäftsräumen aller Art (Lokalen, Verkaufsräumen, Magazinen, Garagen, Werkstätten, Arbeits-, Büro- oder Kanzleiräumen, Lager- oder Einstellplätzen usw.) und der Haupt- oder Untermiete von Wohnungen (ausgenommen die Vermittlung der Untermiete von einzelnen Wohnräumen) dürfen die Immobilienmakler mit jeder der beiden Parteien des Mietvertrages eine Provision oder sonstige Vergütung höchstens in der Höhe des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses (§ 19) vereinbaren.
(2) Wenn der Bruttomietzins erheblich unter dem für ein gleichwertiges Bestandobjekt auf dem freien Markt üblichen Bruttomietzins liegt, dürfen die Immobilienmakler, sofern es sich um keine mangelhaft ausgestattete Wohnung im Sinne des § 3 Z. 10 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, handelt, mit beiden Parteien des Mietvertrages vereinbaren, daß für die Berechnung der Provision oder sonstigen Vergütung gemäß Abs. 1 anstelle des vereinbarten Hauptmietzinses der gemäß § 32 Abs. 2 Z. 1, 2 und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, i. d. F. der Bundesgesetze BGBl. Nr. 232/1972 und BGBl. Nr. 449/1974 für eine neu errichtete Wohnung gleicher Nutzfläche errechnete und um die Hälfte verminderte Hauptmietzins (Abs. 3) maßgebend ist.
(3) Der Berechnung des im Abs. 2 angeführten Hauptmietzinses sind die gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 i. d. F. der Bundesgesetze BGBl. Nr. 232/1972 und BGBl. Nr. 366/1975 für das betreffende Bundesland jeweils geltenden angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter Nutzfläche zugrunde zu legen.
(4) Die Beschränkung des Abs. 1 und 2 hinsichtlich des Höchstbetrages der Provision oder sonstigen Vergütung gilt nicht, wenn die Vermittlung der Miete von Wohnungen zum Zwecke der Unterbringung von Mietern erfolgt, die die Rechte an ihren früheren Wohnungen im Zuge von Assanierungsmaßnahmen im Sinne des Stadterneuerungsgesetzes oder bei Kündigungen gemäß § 19 Abs. 2 Z. 4, Z. 4a oder Z. 4b Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 409/1974 verloren haben oder verlieren werden, und der Immobilienmakler nur mit dem ihn beauftragenden Eigentümer oder Bauorganisator des zu assanierenden Hauses eine Vereinbarung über eine Provision oder sonstige Vergütung trifft.
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§ 15. Der Immobilienmakler darf mit dem Vermieter und mit dem Vormieter vereinbaren, daß sie ihm für seine Vermittlungstätigkeit eine Provision oder sonstige Vergütung von höchstens je 5% der vom Mieter aus Anlaß des Abschlusses des Mietvertrages an sie geleisteten den Rechtsvorschriften (insbesondere dem Mietengesetz) nicht widersprechenden Abgeltung für Investitionen oder Einrichtungsgegenstände zu entrichten haben.
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§ 16. Für die Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen dürfen die Immobilienmakler mit jeder Partei des Untermietvertrages höchstens eine Provision oder sonstige Vergütung in der Höhe des einfachen monatlichen Mietzinses vereinbaren.
Abkürzung
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§ 17. (1) Für die Vermittlung der auf bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Gütern), oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dürfen die Immobilienmakler höchstens nachstehende Provisionen oder sonstige Vergütungen vereinbaren:
| Dauer der Pacht | Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtschillings |
|---|---|
| 1. Bis zu 6 Jahren 5% | |
| 2. Bis zu 12 Jahren 4% | |
| 3. Bis zu 24 Jahren 3% | |
| 4. Über 24 Jahre 2% | |
Die Höchstbeträge dürfen mit jeder der beiden Parteien des Pachtvertrages vereinbart werden.
(2) Für die Vermittlung der nicht auf bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Gütern), oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dürfen die Immobilienmakler mit jeder Partei des Pachtvertrages eine Provision oder sonstige Vergütung in der Höhe von höchstens 5% des auf die Pachtdauer von fünf Jahren entfallenden Pachtschillings vereinbaren.
(3) Der Immobilienmakler darf mit jeder Partei des Pachtvertrages für den Fall, daß anläßlich der Verpachtung der Pächter Vieh-, Feld- und Gutsinventar, Erntevorrat o. dgl. ablöst, vereinbaren, daß ihm jede Partei des Pachtvertrages höchstens 3% des Gegenwertes dieses Zugehörs zu entrichten hat.
Abkürzung
ImmMV
§ 18. (1) Für die Vermittlung der auf bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von nicht durch § 17 erfaßten Unternehmen aller Art dürfen die Immobilienmakler höchstens nachstehende Provisionen oder sonstige Vergütungen vereinbaren:
| Dauer der Pacht | Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtschillings |
|---|---|
| 1. Bis zu 5 Jahren 5% | |
| 2. Bis zu 10 Jahren 4% | |
| 3. Über 10 Jahre 3% | |
Diese Höchstbeträge dürfen mit jeder der beiden Parteien des Pachtvertrages vereinbart werden.
(2) Für die Vermittlung der nicht auf bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von nicht durch § 17 erfaßten Unternehmen aller Art dürfen die Immobilienmakler mit jeder Partei des Pachtvertrages eine Provision oder sonstige Vergütung höchstens in der Höhe des auf die Pachtdauer von drei Monaten entfallenden Pachtschillings vereinbaren.
Abkürzung
ImmMV
§ 19. (1) Der Berechnung der Provision oder der sonstigen Vergütung ist im Falle des § 14 Abs. 1 der vereinbarte Bruttobestandzins, in den Fällen der §§ 16 bis 18 der vereinbarte Bestandzins, wenn jedoch der tatsächlich bezahlte Bruttobestandzins oder der tatsächlich bezahlte Bestandzins höher ist, dann dieser tatsächlich bezahlte Zins zugrunde zu legen.
(2) Der Berechnung des Bruttobestandzinses oder des Bestandzinses gemäß Abs. 1 ist, sofern nicht im vereinbarten Bruttobestandzins oder vereinbarten Bestandzins bereits enthalten, auch das Entgelt für die vom Bestandvertrag ebenfalls erfaßten Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände wie Maschinen und Geräte und sonstigen Betriebsmittel sowie Organisationsmittel jeder Art zugrunde zu legen.
Abkürzung
ImmMV
§ 20. Für eine nicht unter die §§ 14 bis 18 fallende Vermittlung von Verträgen über den Gebrauch oder die Nutzung dürfen die Immobilienmakler mit jeder Partei des Vertrages höchstens eine Provision oder sonstige Vergütung in der Höhe des dreifachen monatlichen Bruttoentgeltes vereinbaren. § 14 Abs. 2 bis 4, § 15 und § 19 sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
ImmMV
Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein für Konsumenteninformation
§ 20a. Die Immobilienmakler haben die von ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen, deren Verwendung von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlen wird.
Abkürzung
ImmMV
Schlußbestimmung
§ 21. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1978 in Kraft.
Artikel II
(Anm.: Zu § 20a, BGBl. Nr. 323/1978)
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1983 in Kraft.
(2) Immobilienmakler, die zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt Geschäftsbedingungen verwenden, haben diese bis spätestens 1. Juni 1983 dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen, deren Verwendung von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlen wird.
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