Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 24. Oktober 1978 über Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen (Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-01-01
Letzte Aktualisierung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 65
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, wird vom Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mir dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, wird vom Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mir dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen.

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen.

§ 2. Flüssiggas-Tankstellen sind Anlagen, in denen Flüssiggas (§ 1 Abs. 1 zweiter Satz der Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971) in flüssigem Zustand gelagert und als Treibstoff über Flüssiggas-Zapfsäulen an Kraftfahrzeuge abgegeben wird.

§ 2. Flüssiggas-Tankstellen sind Anlagen, in denen Flüssiggas (§ 1 Abs. 1 zweiter Satz der Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971) in flüssigem Zustand gelagert und als Treibstoff über Flüssiggas-Zapfsäulen an Kraftfahrzeuge abgegeben wird.

§ 3. Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 sind mit Flüssiggas angetriebene Fahrzeuge, die

1.

unter § 2 Z. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, fallen oder

2.

auf anderen Landflächen als Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden.

§ 3. Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 sind mit Flüssiggas angetriebene Fahrzeuge, die

1.

unter § 2 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, fallen oder

2.

auf anderen Landflächen als Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden.

§ 4. Flüssiggas-Zapfsäulen sind der Abgabe von Flüssiggas in flüssigem Zustand dienende Einrichtungen, bei denen die abgegebene Menge volumetrisch gemessen wird.

§ 4. Flüssiggas-Zapfsäulen sind der Abgabe von Flüssiggas in flüssigem Zustand dienende Einrichtungen, bei denen die abgegebene Menge volumetrisch gemessen wird.

Standort der Flüssiggas-Tankstelle und der Flüssiggas-Zapfsäule

§ 5. Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur im Freien auf Grundstücken errichtet sein, die gut natürlich durchlüftet sind.

Standort der Flüssiggas-Tankstelle und der Flüssiggas-Zapfsäule

§ 5. Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur im Freien auf Grundstücken errichtet sein, die gut natürlich durchlüftet sind.

§ 6. (1) Flüssiggas-Zapfsäulen müssen von Straßen mit öffentlichem Verkehr mindestens 10 m, von sonstigen nicht dem Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle dienenden bebauten Flächen und unbebauten Flächen mindestens 15 m entfernt sein.

(2) Flüssiggas-Zapfsäulen müssen von

a)

Gebäuden aus brennbaren Baustoffen,

b)

Öffnungen von Gebäuden aus nicht brennbaren Baustoffen,

c)

ortsfesten oberirdischen Flüssiggas-Lagerbehältern und ortsfesten oberirdischen Lagerbehältern für brennbare Flüssigkeiten,

d)

Domschächten und freiliegenden Armaturen unterirdischer Flüssiggas-Lagerbehälter sowie Domschächten und freiliegenden Armaturen unterirdischer Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten,

e)

anderen Flüssiggas-Zapfsäulen und Zapfsäulen für brennbare Flüssigkeiten,

f)

im § 6 Abs. 3 der Flüssiggas-Verordnung angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen

(3) Flüssiggas-Zapfsäulen müssen so aufgestellt sein, daß sie vom Tankstellenpersonal auch während der Abgabe von Treibstoffen aus anderen Zapfsäulen beobachtet werden können.

(4) Stehen für die Einhaltung der Mindestabstände nach den Abs. 1 und 2 keine ausreichend großen Flächen zur Verfügung, so darf, sofern es die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, der Abstand an höchstens einer Seite unter der Voraussetzung geringer sein, daß an dieser Seite eine mindestens 25 cm starke, öffnungslose, mindestens 2 m hohe, brandbeständige Ziegelmauer oder eine sonstige in bezug auf den Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand in einer solchen Länge vorhanden ist, daß der Kriechweg etwa austretender Gase bis zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten Flächen, Objekten und Gefahrenquellen, waagrecht gemessen, mindestens die jeweils gemäß Abs. 1 oder 2 einzuhaltende Mindestentfernung aufweist.

§ 6. (1) Flüssiggas-Zapfsäulen müssen von Straßen mit öffentlichem Verkehr mindestens 10 m, von sonstigen nicht dem Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle dienenden bebauten Flächen und unbebauten Flächen mindestens 15 m entfernt sein.

(2) Flüssiggas-Zapfsäulen müssen von

a)

Gebäuden aus brennbaren Baustoffen,

b)

Öffnungen von Gebäuden aus nicht brennbaren Baustoffen,

c)

ortsfesten oberirdischen Flüssiggas-Lagerbehältern und ortsfesten oberirdischen Lagerbehältern für brennbare Flüssigkeiten,

d)

Domschächten und freiliegenden Armaturen unterirdischer Flüssiggas-Lagerbehälter sowie Domschächten und freiliegenden Armaturen unterirdischer Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten,

e)

anderen Flüssiggas-Zapfsäulen und Zapfsäulen für brennbare Flüssigkeiten,

f)

im § 6 Abs. 3 der Flüssiggas-Verordnung angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen

(3) Flüssiggas-Zapfsäulen müssen so aufgestellt sein, daß sie vom Tankstellenpersonal auch während der Abgabe von Treibstoffen aus anderen Zapfsäulen beobachtet werden können.

(4) Stehen für die Einhaltung der Mindestabstände nach den Abs. 1 und 2 keine ausreichend großen Flächen zur Verfügung, so darf, sofern es die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, der Abstand an höchstens einer Seite unter der Voraussetzung geringer sein, daß an dieser Seite eine mindestens 25 cm starke, öffnungslose, mindestens 2 m hohe, brandbeständige Ziegelmauer oder eine sonstige in bezug auf den Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand in einer solchen Länge vorhanden ist, daß der Kriechweg etwa austretender Gase bis zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten Flächen, Objekten und Gefahrenquellen, waagrecht gemessen, mindestens die jeweils gemäß Abs. 1 oder 2 einzuhaltende Mindestentfernung aufweist.

Flüssiggas-Zapfsäule

§ 7. Vor dem Eintritt der Flüssiggasleitung in die Flüssiggas-Zapfsäule und innerhalb dieser vor dem Anschluß des Flüssiggas-Zapfschlauches muß je ein Rohrbruchventil eingebaut sein. In der Flüssiggasleitung muß vor deren Eintritt in die Flüssiggas-Zapfsäule eine von Hand aus zu betätigende Absperreinrichtung vorhanden sein.

Flüssiggas-Zapfsäule

§ 7. Vor dem Eintritt der Flüssiggasleitung in die Flüssiggas-Zapfsäule und innerhalb dieser vor dem Anschluß des Flüssiggas-Zapfschlauches muß je ein Rohrbruchventil eingebaut sein. In der Flüssiggasleitung muß vor deren Eintritt in die Flüssiggas-Zapfsäule eine von Hand aus zu betätigende Absperreinrichtung vorhanden sein.

§ 8. In die Flüssiggasleitung der Flüssiggas-Zapfsäule muß ein Feinstoffilter und ein Gasabscheider eingebaut sein. Die Maschenweite des Feinstoffilters darf höchstens 0,25 mm betragen. Der Gasraum des Gasabscheiders muß mit dem Gasraum des Flüssiggas-Lagerbehälters durch eine Rohrleitung verbunden sein.

§ 8. In die Flüssiggasleitung der Flüssiggas-Zapfsäule muß ein Feinstoffilter und ein Gasabscheider eingebaut sein. Die Maschenweite des Feinstoffilters darf höchstens 0,25 mm betragen. Der Gasraum des Gasabscheiders muß mit dem Gasraum des Flüssiggas-Lagerbehälters durch eine Rohrleitung verbunden sein.

§ 9. Als Flüssiggas-Zapfschläuche dürfen nur höchstens 5 m lange Hochdruckschläuche, deren Berstdruck mindestens 100 bar (10 MPa) beträgt, verwendet werden. Die Schläuche müssen aus flüssiggasbeständigem und für die Betriebssicherheit ausreichend diffusionsdichtem Material hergestellt sein. Schläuche aus nichtleitendem Material müssen elektrisch leitend überbrückt sein.

§ 9. Als Flüssiggas-Zapfschläuche dürfen nur höchstens 5 m lange Hochdruckschläuche, deren Berstdruck mindestens 100 bar (10 MPa) beträgt, verwendet werden. Die Schläuche müssen aus flüssiggasbeständigem und für die Betriebssicherheit ausreichend diffusionsdichtem Material hergestellt sein. Schläuche aus nichtleitendem Material müssen elektrisch leitend überbrückt sein.

§ 10. (1) Fülleinrichtungen müssen ein dichtes Anschließen an den Füllanschluß des Kraftstoffbehälters ohne Verwendung von Zwischenstücken zulassen; zum Füllen eines Kraftstoffbehälters, der nicht mit dem für die unter § 3 Z. 1 fallenden Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Füllanschluß ausgerüstet ist, muß ein nachweislich von einem Sachverständigen überprüftes Zwischenstück vorhanden sein. Erst nach dem dichten Anschließen der Fülleitung an den Füllanschluß des Kraftstoffbehälters darf der Durchgang des Zapfventils freigegeben werden können. Die Fülleinrichtungen müssen ferner so ausgebildet sein, daß beim Trennen der Fülleinrichtung vom Füllanschluß des Kraftstoffbehälters höchstens 10 ml an Flüssiggas ins Freie gelangen können.

(2) Flüssiggas-Zapfsäulen dürfen nicht für Selbstbedienung durch Kunden eingerichtet sein.

§ 10. (1) Fülleinrichtungen müssen ein dichtes Anschließen an den Füllanschluß des Kraftstoffbehälters ohne Verwendung von Zwischenstücken zulassen; zum Füllen eines Kraftstoffbehälters, der nicht mit dem für die unter § 3 Z 1 fallenden Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Füllanschluß ausgerüstet ist, muß ein nachweislich von einem Sachverständigen überprüftes Zwischenstück vorhanden sein. Erst nach dem dichten Anschließen der Fülleitung an den Füllanschluß des Kraftstoffbehälters darf der Durchgang des Zapfventils freigegeben werden können. Die Fülleinrichtungen müssen ferner so ausgebildet sein, daß beim Trennen der Fülleinrichtung vom Füllanschluß des Kraftstoffbehälters höchstens 10 ml an Flüssiggas ins Freie gelangen können.

(2) Flüssiggas-Zapfsäulen dürfen nicht für Selbstbedienung durch Kunden eingerichtet sein.

§ 11. Die Elektroinstallationen in der Flüssiggas-Zapfsäule müssen den für explosionsgefährdete Betriebsräume geltenden Vorschriften der

2.

Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 135/1967, entsprechen. In der Flüssiggas-Zapfsäule dürfen nur elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die auf ihre Explosionssicherheit geprüft sind. Alle Teile der Flüssiggas-Zapfsäule müssen untereinander elektrisch leitend verbunden und so geerdet sein, daß elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden.

§ 11. Die Elektroinstallationen in der Flüssiggas-Zapfsäule müssen den für explosionsgefährdete Betriebsräume geltenden Vorschriften der

2.

Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 135/1967, entsprechen. In der Flüssiggas-Zapfsäule dürfen nur elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die auf ihre Explosionssicherheit geprüft sind. Alle Teile der Flüssiggas-Zapfsäule müssen untereinander elektrisch leitend verbunden und so geerdet sein, daß elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden.

§ 12. Die Flüssiggas-Zapfsäule muß auf einer Insel errichtet sein, die mindestens 15 cm höher ist als die angrenzende Fahrbahn. Der Sockel der Flüssiggas-Zapfsäule muß vom Rand dieser Insel mindestens 40 cm entfernt sein.

§ 12. Die Flüssiggas-Zapfsäule muß auf einer Insel errichtet sein, die mindestens 15 cm höher ist als die angrenzende Fahrbahn. Der Sockel der Flüssiggas-Zapfsäule muß vom Rand dieser Insel mindestens 40 cm entfernt sein.

§ 13. Hohlräume in Sockeln von Flüssiggas-Zapfsäulen sowie Kabel- und Rohrkanäle, die mit der Flüssiggas-Zapfsäule verbunden sind, müssen mit einem unbrennbaren und leicht entfernbaren Material wie z. B. Kies so ausgefüllt sein, daß sich in ihnen Gas-Luftgemische nicht entzünden können.

§ 13. Hohlräume in Sockeln von Flüssiggas-Zapfsäulen sowie Kabel- und Rohrkanäle, die mit der Flüssiggas-Zapfsäule verbunden sind, müssen mit einem unbrennbaren und leicht entfernbaren Material wie z. B. Kies so ausgefüllt sein, daß sich in ihnen Gas-Luftgemische nicht entzünden können.

Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 14. In einem Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-Zapfsäule müssen die elektrischen Anlagen bis zu einer Höhe von 2 m den im § 11 angeführten Vorschriften für explosionsgefährdete Betriebsräume entsprechen. Die gesamte elektrische Anlage der Flüssiggas-Tankstelle muß von einer leicht zugänglichen, mindestens 10 m von der Flüssiggas-Zapfsäule entfernten Stelle aus durch einen auffällig beschrifteten Hauptschalter allpolig abgeschaltet werden können.

Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 14. In einem Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-Zapfsäule müssen die elektrischen Anlagen bis zu einer Höhe von 2 m den im § 11 angeführten Vorschriften für explosionsgefährdete Betriebsräume entsprechen. Die gesamte elektrische Anlage der Flüssiggas-Tankstelle muß von einer leicht zugänglichen, mindestens 10 m von der Flüssiggas-Zapfsäule entfernten Stelle aus durch einen auffällig beschrifteten Hauptschalter allpolig abgeschaltet werden können.

§ 15. Alle Teile der Flüssiggas-Tankstelle, wie Flüssiggas-Lagerbehälter, Pumpen, Rohrleitungen, Flüssiggas-Zapfsäulen usw., müssen untereinander elektrisch leitend verbunden und so geerdet sein, daß elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden.

§ 15. Alle Teile der Flüssiggas-Tankstelle, wie Flüssiggas-Lagerbehälter, Pumpen, Rohrleitungen, Flüssiggas-Zapfsäulen usw., müssen untereinander elektrisch leitend verbunden und so geerdet sein, daß elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden.

§ 16. Für die Brandbekämpfung müssen in der Nähe der Flüssiggas-Zapfsäule mindestens zwei für die Bekämpfung von Flüssiggasbränden geeignete, dauernd leicht zugängliche, betriebsbereite Handfeuerlöscher mit je mindestens 6 kg Inhalt vorhanden sein. Als betriebsbereit gelten nur plombierte Handfeuerlöscher, deren letzte Überprüfung auf ihre Betriebsbereitschaft nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

§ 16. Für die Brandbekämpfung müssen in der Nähe der Flüssiggas-Zapfsäule mindestens zwei für die Bekämpfung von Flüssiggasbränden geeignete, dauernd leicht zugängliche, betriebsbereite Handfeuerlöscher mit je mindestens 6 kg Inhalt vorhanden sein. Als betriebsbereit gelten nur plombierte Handfeuerlöscher, deren letzte Überprüfung auf ihre Betriebsbereitschaft nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

§ 17. In einem Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-Zapfsäule sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten. Diese Verbote müssen deutlich sichtbar in dauerhafter Ausführung jedenfalls auf der Flüssiggas-Zapfsäule und auf der im § 18 Abs. 1 angeführten Tafel angebracht sein.

§ 17. In einem Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-Zapfsäule sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten. Diese Verbote müssen deutlich sichtbar in dauerhafter Ausführung jedenfalls auf der Flüssiggas-Zapfsäule und auf der im § 18 Abs. 1 angeführten Tafel angebracht sein.

§ 18. (1) Bei der Einfahrt zur Flüssiggas-Zapfsäule muß auf der Fahrspur eine Haltelinie angebracht sein. Neben der Haltelinie muß eine vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbare Tafel aufgestellt sein, die darauf hinweist, daß

a)

der Bereich im Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-Zapfsäule nur von jenen Kraftfahrzeugen befahren werden darf, die zur Flüssiggas-Zapfsäule fahren oder diese verlassen,

b)

jeweils nur ein Kraftfahrzeug zur Zapfsäule zufahren darf und die anderen Kraftfahrzeuge vor der Haltelinie stehen bleiben müssen und

c)

im Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-Zapfsäule das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten sind.

(2) Bei der Flüssiggas-Zapfsäule muß eine vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbare Tafel aufgestellt sein, die darauf hinweist, daß

a)

der Motor des Kraftfahrzeuges vor dem Betanken abzustellen und das Kraftfahrzeug gegen unbeabsichtigtes Abrollen durch Betätigen der Handbremse oder Einlegen eines Ganges zu sichern ist und

b)

nach Beendigung des Tankvorganges der Bereich um die Flüssiggas-Zapfsäule zu verlassen ist.

§ 18. (1) Bei der Einfahrt zur Flüssiggas-Zapfsäule muß auf der Fahrspur eine Haltelinie angebracht sein. Neben der Haltelinie muß eine vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbare Tafel aufgestellt sein, die darauf hinweist, daß

a)

der Bereich im Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-Zapfsäule nur von jenen Kraftfahrzeugen befahren werden darf, die zur Flüssiggas-Zapfsäule fahren oder diese verlassen,

b)

jeweils nur ein Kraftfahrzeug zur Zapfsäule zufahren darf und die anderen Kraftfahrzeuge vor der Haltelinie stehen bleiben müssen und

c)

im Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-Zapfsäule das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten sind.

(2) Bei der Flüssiggas-Zapfsäule muß eine vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbare Tafel aufgestellt sein, die darauf hinweist, daß

a)

der Motor des Kraftfahrzeuges vor dem Betanken abzustellen und das Kraftfahrzeug gegen unbeabsichtigtes Abrollen durch Betätigen der Handbremse oder Einlegen eines Ganges zu sichern ist und

b)

nach Beendigung des Tankvorganges der Bereich um die Flüssiggas-Zapfsäule zu verlassen ist.

§ 19. Im Aufenthaltsraum des Tankwartes (Tankstellenkiosk) müssen ein Schema der ausgeführten Flüssiggasanlage der Tankstelle, in dem alle Anlagenteile eingezeichnet sind, und eine Bedienungsanleitung aufliegen, durch die sich das Personal über die für den Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle notwendigen Maßnahmen, das Verhalten im Gefahrenfall und die Rufnummer der zuständigen Feuerwehr informieren kann.

§ 19. Im Aufenthaltsraum des Tankwartes (Tankstellenkiosk) müssen ein Schema der ausgeführten Flüssiggasanlage der Tankstelle, in dem alle Anlagenteile eingezeichnet sind, und eine Bedienungsanleitung aufliegen, durch die sich das Personal über die für den Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle notwendigen Maßnahmen, das Verhalten im Gefahrenfall und die Rufnummer der zuständigen Feuerwehr informieren kann.

Betanken von Kraftfahrzeugen

§ 20. (1) Zur Bedienung der Flüssiggas-Tankstelle dürfen nur mindestens 18 Jahre alte, im Sinne des § 9 des Arbeitnehmerschutzgesetzes insbesondere über das Verhalten bei Gasaustritt, Brand oder sonstigen Gefahrenfällen eingehend unterwiesene und mit dem Umgang mit Flüssiggas vertraute Personen herangezogen werden, die die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Unterweisung hat durch in fachlicher Hinsicht geeignete Personen zu erfolgen. Solche sind z. B. Sachverständige nach § 28 Abs. 5 oder fachkundige Personen eines Gaslieferungsunternehmens. Über die Unterweisung muß ein schriftlicher Nachweis zur Einsichtnahme durch behördliche Organe aufliegen.

(2) Eine Selbstbedienung durch Kunden darf nicht gestattet werden.

Betanken von Kraftfahrzeugen

§ 20. (1) Zur Bedienung der Flüssiggas-Tankstelle dürfen nur mindestens 18 Jahre alte, im Sinne des § 9 des Arbeitnehmerschutzgesetzes insbesondere über das Verhalten bei Gasaustritt, Brand oder sonstigen Gefahrenfällen eingehend unterwiesene und mit dem Umgang mit Flüssiggas vertraute Personen herangezogen werden, die die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Unterweisung hat durch in fachlicher Hinsicht geeignete Personen zu erfolgen. Solche sind z. B. Sachverständige nach § 28 Abs. 5 oder fachkundige Personen eines Gaslieferungsunternehmens. Über die Unterweisung muß ein schriftlicher Nachweis zur Einsichtnahme durch behördliche Organe aufliegen.

(2) Eine Selbstbedienung durch Kunden darf nicht gestattet werden.

§ 21. Kraftfahrzeuge dürfen nur betankt werden, wenn ihre Flüssiggasanlage keine offensichtlichen Mängel aufweist und mit ihren Kraftstoffbehältern ein gasdichter Anschluß nach § 10 Abs. 1 hergestellt werden kann. Das Zusammenfügen zweier oder mehrerer Zwischenstücke zur Herstellung des Füllanschlusses ist unzulässig.

§ 21. Kraftfahrzeuge dürfen nur betankt werden, wenn ihre Flüssiggasanlage keine offensichtlichen Mängel aufweist und mit ihren Kraftstoffbehältern ein gasdichter Anschluß nach § 10 Abs. 1 hergestellt werden kann. Das Zusammenfügen zweier oder mehrerer Zwischenstücke zur Herstellung des Füllanschlusses ist unzulässig.

§ 22. Vor dem Füllen des Kraftstoffbehälters muß der Motor des zu betankenden Kraftfahrzeuges abgestellt sein.

§ 22. Vor dem Füllen des Kraftstoffbehälters muß der Motor des zu betankenden Kraftfahrzeuges abgestellt sein.

§ 23. Sollte zu Beginn oder während des Füllens am Füllanschluß oder an anderen Teilen der Flüssiggasanlage des Kraftfahrzeuges Flüssiggas austreten, so darf der Kraftstoffbehälter nicht oder nicht weiter befüllt werden.

§ 23. Sollte zu Beginn oder während des Füllens am Füllanschluß oder an anderen Teilen der Flüssiggasanlage des Kraftfahrzeuges Flüssiggas austreten, so darf der Kraftstoffbehälter nicht oder nicht weiter befüllt werden.

§ 24. Während des Füllens des Kraftstoffbehälters ist dessen Flüssigkeitsstandanzeiger zu beobachten. Der Behälter darf nur bis zu der einer Behälterfüllung mit 80 vH entsprechenden Anzeigestellung des Flüssigkeitsstandanzeigers mit Flüssiggas gefüllt werden. Ergibt sich dennoch eine Überschreitung dieser Anzeigestellung, so ist die Überfüllung des Kraftstoffbehälters durch Öffnen des Ventiles der Peilvorrichtung zu beseitigen.

§ 24. Während des Füllens des Kraftstoffbehälters ist dessen Flüssigkeitsstandanzeiger zu beobachten. Der Behälter darf nur bis zu der einer Behälterfüllung mit 80 vH entsprechenden Anzeigestellung des Flüssigkeitsstandanzeigers mit Flüssiggas gefüllt werden. Ergibt sich dennoch eine Überschreitung dieser Anzeigestellung, so ist die Überfüllung des Kraftstoffbehälters durch Öffnen des Ventiles der Peilvorrichtung zu beseitigen.

§ 25. Nach dem Füllen ist der Füllanschluß des Kraftstoffbehälters mit der Verschlußkappe dicht zu verschließen.

§ 25. Nach dem Füllen ist der Füllanschluß des Kraftstoffbehälters mit der Verschlußkappe dicht zu verschließen.

§ 26. (1) Die Flüssiggas-Zapfsäule, der Domschachtdeckel, der Füllschachtdeckel sowie die Armaturen des Flüssiggas-Lagerbehälters, der Pumpe oder anderer Teile der Flüssiggas-Tankstelle müssen, sofern sie nicht beaufsichtigt werden, gegen den Zugriff Unbefugter gesichert sein.

(2) Die Gaszufuhr zur Flüssiggas-Zapfsäule muß nach Betriebsschluß abgesperrt sein.

§ 26. (1) Die Flüssiggas-Zapfsäule, der Domschachtdeckel, der Füllschachtdeckel sowie die Armaturen des Flüssiggas-Lagerbehälters, der Pumpe oder anderer Teile der Flüssiggas-Tankstelle müssen, sofern sie nicht beaufsichtigt werden, gegen den Zugriff Unbefugter gesichert sein.

(2) Die Gaszufuhr zur Flüssiggas-Zapfsäule muß nach Betriebsschluß abgesperrt sein.

§ 27. Das Füllen von anderen Versandbehältern als in Kraftfahrzeugen festeingebauten Kraftstoffbehältern ist nicht zulässig.

§ 27. Das Füllen von anderen Versandbehältern als in Kraftfahrzeugen festeingebauten Kraftstoffbehältern ist nicht zulässig.

Kontrollpflichten

§ 28. (1) Die nicht der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948, unterliegenden Einrichtungen von Flüssiggas-Tankstellen sind nachweislich vor der Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen, jedenfalls aber mindestens alle vier Jahre auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen. Die Prüfungen haben sich insbesondere auf die Dichtheit und die Funktionstüchtigkeit der technischen Einrichtungen und Armaturen, wie Pumpen, Rohrbruchventile und Rückschlagventile, sowie auf die Dichtheit der Rohrleitungen zu erstrecken; die Dichtheitsprüfung hat mit dem 1 1/2 fachen Betriebsdruck zu erfolgen. Die Prüfungsergebnisse sind in Befunden schriftlich festzuhalten.

(2) Bei den Prüfungen nach Abs. 1 müssen Domschächte, Armaturen und geschraubte Rohrverbindungen jedenfalls, die übrigen unterirdisch verlegten Anlagenteile nur dann freigelegt werden, wenn Undichtheiten festgestellt werden.

(3) In jedem Jahr, im dem eine Prüfung nach Abs. 1 nicht vorzunehmen ist, müssen alle unter Flüssiggasdruck stehenden, oberirdisch verlegten Anlagenteile der Flüssiggas-Tankstelle einschließlich der Absperreinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen mindestens einmal einer Prüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand unterzogen werden.

(4) Der Füllschlauch der Flüssiggas-Zapfsäule muß mindestens einmal jährlich einer Druckprobe mit einem Druck von 30 bar (3 MPa) unterzogen werden.

(5) Prüfungen nach Abs. 1 sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, hiezu befugten fachkundigen Organen des Technischen Überwachungs-Vereines oder hiezu bestellten Amtssachverständigen durchzuführen. Prüfungen nach den Abs. 3 und 4 sind von im ersten Satz angeführten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen, die auch Betriebsangehörige sein dürfen, durchzuführen; als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

Kontrollpflichten

§ 28. (1) Die nicht der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948, unterliegenden Einrichtungen von Flüssiggas-Tankstellen sind nachweislich vor der Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen, jedenfalls aber mindestens alle vier Jahre auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen. Die Prüfungen haben sich insbesondere auf die Dichtheit und die Funktionstüchtigkeit der technischen Einrichtungen und Armaturen, wie Pumpen, Rohrbruchventile und Rückschlagventile, sowie auf die Dichtheit der Rohrleitungen zu erstrecken; die Dichtheitsprüfung hat mit dem 1 1/2 fachen Betriebsdruck zu erfolgen. Die Prüfungsergebnisse sind in Befunden schriftlich festzuhalten.

(2) Bei den Prüfungen nach Abs. 1 müssen Domschächte, Armaturen und geschraubte Rohrverbindungen jedenfalls, die übrigen unterirdisch verlegten Anlagenteile nur dann freigelegt werden, wenn Undichtheiten festgestellt werden.

(3) In jedem Jahr, im dem eine Prüfung nach Abs. 1 nicht vorzunehmen ist, müssen alle unter Flüssiggasdruck stehenden, oberirdisch verlegten Anlagenteile der Flüssiggas-Tankstelle einschließlich der Absperreinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen mindestens einmal einer Prüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand unterzogen werden.

(4) Der Füllschlauch der Flüssiggas-Zapfsäule muß mindestens einmal jährlich einer Druckprobe mit einem Druck von 30 bar (3 MPa) unterzogen werden.

(5) Prüfungen nach Abs. 1 sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, hiezu befugten fachkundigen Organen des Technischen Überwachungs-Vereines oder hiezu bestellten Amtssachverständigen durchzuführen. Prüfungen nach den Abs. 3 und 4 sind von im ersten Satz angeführten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen, die auch Betriebsangehörige sein dürfen, durchzuführen; als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

§ 29. Die elektrischen Installationen einschließlich der Installationen in den Flüssiggas-Zapfsäulen und der Erdungseinrichtungen sind nachweislich mindestens alle 3 Jahre durch geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen prüfen zu lassen, ob sie den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 57/1965, und auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

§ 29. Die elektrischen Installationen einschließlich der Installationen in den Flüssiggas-Zapfsäulen und der Erdungseinrichtungen sind nachweislich mindestens alle 3 Jahre durch geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen prüfen zu lassen, ob sie den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 57/1965, und auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

§ 30. Bei den Prüfungen gemäß den §§ 28 und 29 festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben.

§ 30. Bei den Prüfungen gemäß den §§ 28 und 29 festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben.

§ 31. Über die Prüfungen gemäß den §§ 28 und 29 sind Vormerke zu führen; diese sind zusammen mit den Prüfungsbefunden gemäß § 28 Abs. 1 und sonstigen die Prüfungen betreffenden Schriftstücken zur Einsichtnahme durch behördliche Organe in der Betriebsanlage aufzubewahren.

§ 31. Über die Prüfungen gemäß den §§ 28 und 29 sind Vormerke zu führen; diese sind zusammen mit den Prüfungsbefunden gemäß § 28 Abs. 1 und sonstigen die Prüfungen betreffenden Schriftstücken zur Einsichtnahme durch behördliche Organe in der Betriebsanlage aufzubewahren.

Schlußbestimmungen

§ 32. (1) Erfordern die besonderen Betriebsverhältnisse im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, so darf die zuständige Behörde im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes solche Maßnahmen auf Antrag des Arbeitsinspektorates durch Bescheid vorschreiben.

(2) Die zuständige Behörde darf im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird. Die zuständige Behörde darf im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates mit Bescheid auch Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, insoweit hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.

§ 33. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.

§ 33. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.

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