Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 31. Mai 1979 über Schutzmaßnahmen betreffend Dekorationsleuchten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Gewerbetreibende dürfen nur solche Dekorationsleuchten verkaufen, die keine aliphatischen Halogenkohlenwasserstoffe, wie z. B. Tetrachlorkohlenstoff, Trichloräthylen, Tetrachloräthylen (Perchloräthylen), 1,1,2,2 Tetrachloräthan, Pentachloräthan, 1, 1,2 Trichloräthan und Dichlormethan, enthalten.
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