Bundesgesetz vom 18. Dezember 1979 über die Förderung von Energieversorgungsunternehmen (Energieförderungsgesetz 1979 – EnFG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-08-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 36
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Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

1.

ABSCHNITT

Förderung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen

1.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 260/1975, deren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, ermittelt wird und bei deren Gewinnermittlung im selben Jahr keine Investitionsrücklage gemäß § 9 des Einkommensteuergesetzes gebildet wird, können zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1980 bis 1989 endenden Wirtschaftsjahre aus dem der Stromabgabe an Dritte dienenden Teil des Unternehmens steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 50 vH des Gewinnes vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben bilden. Die Rücklage ist im Jahresabschluß (in der Bilanz) unter der Bezeichnung Elektrizitätsförderungs-Rücklage nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 2. (1) Die Rücklage darf nur verwendet werden

1.

für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, sofern diese Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind (§ 20),

2.

für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Leitung und Verteilung elektrischer Energie,

3.

für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern im Rahmen der Umwandlung bestehender Ölkraftwerke in solche mit Mehrfachfeuerung unter Verwendung fester und gasförmiger Brennstoffe,

4.

für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen im Sinne des § 10 Abs. 2; § 11 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden,

5.

für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern zur Erneuerung oder energiewirtschaftlichen Verbesserung bestehender Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie,

6.

für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Verringerung von Umweltbelastungen durch Verbesserung, Ergänzung oder Ersetzung bestehender Stromerzeugungsanlagen,

7.

für die Anschaffung von Strombezugsrechten,

8.

für die Erstanschaffung von Gesellschaftsanteilen an inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit diese die Mittel zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagen nach Z 1, 2, 4 oder 6 verwenden,

9.

für die Anschaffung von Teilschuldverschreibungen, die von inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1) im Jahr der Anschaffung begeben wurden.

(2) Erstreckt sich die Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 6 über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, kann die Rücklage auch für die auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten verwendet werden.

(3) Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 6 gehören außer den unmittelbaren Stromerzeugungs- und Fernwärmeanlagen auch alle sonstigen technischen Anlagen, die nur mittelbar dem steuerbegünstigten Zweck dienen, aber zum Betrieb der begünstigten Anlagen erforderlich sind.

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EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 3. (1) Rücklagen (Rücklagenteile) im Sinne des § 1 können in den der Bildung der Rücklage folgenden fünf Wirtschaftsjahren in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 2 bestimmungsgemäß verwendet werden. Werden im fünften Wirtschaftsjahr keine Teilschuldverschreibungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 begeben, dann können die Rücklagen im folgenden Wirtschaftsjahr in Höhe der Anschaffungskosten von in diesem Wirtschaftsjahr begebenen Teilschuldverschreibungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 bestimmungsgemäß verwendet werden. Bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen (Rücklagenteile) sind auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage zu übertragen. Art und Ausmaß der Rücklagenverwendung sind in einer Beilage zur Steuererklärung nachzuweisen.

(2) Rücklagen (Rücklagenteile) im Sinne des § 1, die nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind mit Ablauf des fünften bzw. im Falle des Abs. 1 zweiter Satz mit Ablauf des sechsten der Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen. Eine nicht bestimmungsgemäße Rücklagenverwendung liegt auch insoweit vor, als

a)

nach Maßgabe des Abs. 3 den gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 4 angeschafften oder hergestellten Anlagen die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit gemäß § 22 bescheidmäßig aberkannt wird;

b)

nach Maßgabe des Abs. 4 die gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 angeschafften Teilschuldverschreibungen aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.

(3) Wird die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit bescheidmäßig aberkannt, hat die Nachversteuerung, soweit der Rücklagenteil innerhalb der Verwendungsfrist gemäß § 2 Abs. 1 nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, im Sinne des Abs. 2 zu erfolgen. Eine Nachversteuerung unterbleibt überdies, soweit der Rücklagenteil bis zum Ablauf des der Aberkennung folgenden Wirtschaftsjahres im Sinne des § 2 Abs. 1 verwendet wird; erfolgt innerhalb dieser Nachfrist keine bestimmungsgemäße Verwendung, hat die Nachversteuerung mit Ablauf dieser Frist zu erfolgen.

(4) Scheiden die gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 angeschafften Teilschuldverschreibungen innerhalb der fünfjährigen Verwendungsfrist aus dem Betriebsvermögen aus, hat die Nachversteuerung, soweit der Rücklagenteil innerhalb der Verwendungsfrist gemäß § 2 Abs. 1 nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, im Sinne des Abs. 2 zu erfolgen. Scheiden die Teilschuldverschreibungen nach Ablauf der fünfjährigen Verwendungsfrist, jedoch vor Ablauf von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung aus dem Betriebsvermögen aus und erfolgt nicht spätestens zwölf Monate nach ihrem Ausscheiden eine Nachschaffung vergleichbarer Teilschuldverschreibungen, ist die Rücklage im Jahr des Ausscheidens der Teilschuldverschreibungen nachzuversteuern.

(5) Nicht bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen (Rücklagenteile) sind im Falle der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes, Teilbetriebes oder Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, gewinnerhöhend aufzulösen.

(6) Wird der Gewinn abweichend von der Erklärung ermittelt und stellt der Steuerpflichtige innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag, die Rücklage gemäß § 1 auf das nach dem ermittelten Gewinn zulässige Höchstausmaß zu erhöhen, ist einem solchen Antrag stattzugeben. Erfolgt die abweichende Gewinnermittlung nach Ablauf der Verwendungsfrist (Abs. 1), kann die Verwendung der Rücklage gemäß § 2 Abs. 1 bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheides nachgeholt werden.

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EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 4. Für Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1) ermäßigt sich auf Antrag die Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital für den der Stromabgabe an Dritte dienenden Teil des Vermögens auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge. Bei Ermittlung des für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag maßgeblichen Steuermeßbetrages für die Kalenderjahre 1980 bis 1989 sind die mit dem der Stromabgabe an Dritte dienenden Teil des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden, den Freibetrag gemäß § 7 Z 1 des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954, übersteigenden Dauerschuldzinsen auf Antrag mit 50 vH anzusetzen.

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EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 5. (1) Unterhält ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch Betriebe, die nicht der Stromabgabe an Dritte dienen, so kann es die steuerlichen Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz nur dann in Anspruch nehmen, wenn zur Ermittlung des der Stromabgabe an Dritte dienenden Teiles des Unternehmens eine gesonderte Buchführung besteht.

(2) Bei Wärmekraftwerken, die sowohl Strom als auch Nutzwärme abgeben, ist der auf die Stromabgabe entfallende Gewinnanteil dadurch zu ermitteln, daß die eine Hälfte des nach § 1 einheitlich ermittelten steuerpflichtigen Gewinnes nach dem Verhältnis des Einheitswertes der Anlagen, die der Stromerzeugung dienen, zu dem Einheitswert der Anlagen, die der Nutzwärmeerzeugung dienen, und die andere Hälfte des steuerpflichtigen Gewinnes nach dem Verhältnis des Umsatzes aus der Stromabgabe zum Umsatz aus der Nutzwärmeabgabe aufgeteilt wird.

(3) Unterhält ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die dem erklärten Verwendungszweck nach überwiegend und auf Konzessionsdauer der Stromabgabe an Abnehmer im Ausland dienen, so kann es die steuerlichen Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz für diese Anlagen nur in Anspruch nehmen, wenn die auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 und 4 erzielte Steuerersparnis nachweisbar zur Gänze für einen in § 2 Abs. 1 genannten Zweck verwendet wird. Werden für andere Anlagen die sonstigen Begünstigungen dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen, ist für die im ersten Satz genannten Anlagen eine eigene Buchführung einzurichten. Anlagen, die elektrische Energie an Stromabnehmer im Ausland nicht gegen Bezahlung, sondern gegen vertraglich vereinbarte Gegenlieferungen an Energie abgeben, sind nicht als Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die dem erklärten Verwendungszweck nach überwiegend und auf Konzessionsdauer der Stromabgabe an Stromabnehmer im Ausland dienen, anzusehen.

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EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 6. Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Anspruch nehmen, können während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes die gemäß § 8 Abs. 1 und 3 und § 10 des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 113, erworbene steuerliche Begünstigung nicht geltend machen.

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1985)

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EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 8. (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1), die von den §§ 1 bis 6 keinen Gebrauch machen und deren Ausbauleistung insgesamt 10 000 kW nicht übersteigt, können von § 9 Gebrauch machen. Voraussetzung ist, daß die Stromerzeugung den ausschließlichen Betriebsgegenstand darstellt, daß es sich bei den Stromerzeugungsanlagen um Wasserkraftanlagen handelt, die nach dem 31. Dezember 1979 in Betrieb genommen wurden, die energiewirtschaftlich zweckmäßig sind (§ 20) und für die eine vorzeitige Abschreibung gemäß § 8 Abs. 4 Z 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in Anspruch genommen wurde, und daß der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wird.

(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1) ohne Versorgungsgebiet können bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen von den Bestimmungen des § 9 Gebrauch machen, wenn eine Abnahmevereinbarung auf mindestens zehn Jahre mit einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1) besteht. Die Begünstigungen nach § 9 können erstmalig für das Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, für dessen vollen Zeitraum die Abnahmevereinbarung wirksam ist, und nur solange, als die Abnahmevereinbarung gilt.

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EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 9. (1) Die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ermäßigt sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.

(2) Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge, die auf die Stromerzeugungsanlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.

(3) Für die Zeit bis zum Betriebsbeginn sind Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent nicht zu entrichten und einheitliche Gewerbesteuermeßbeträge nicht festzusetzen.

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EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

2.

ABSCHNITT

Förderung von Fernwärmeversorgungsunternehmen

§ 10. (1) Unternehmen, die zum Zwecke der entgeltlichen Versorgung Dritter Fernwärmeanlagen (Abs. 2) betreiben (Fernwärmeversorgungsunternehmen), und deren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird und bei deren Gewinnermittlung im selben Jahr keine Investitionsrücklage gemäß § 9 des Einkommensteuergesetzes gebildet wird, können zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1980 bis 1989 endenden Wirtschaftsjahre aus dem der Fernwärmeversorgung Dritter dienenden Teil des Unternehmens steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 50 vH des Gewinnes bzw. Gewinnanteiles im Sinne des § 5 Abs. 2 vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben bilden. Die Rücklage ist im Jahresabschluß (in der Bilanz) unter der Bezeichnung Fernwärmeversorgungs-Rücklage nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.

(2) Fernwärmeanlagen sind Anlagen zur Erzeugung, Leitung und Verteilung von Fernwärme.

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EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 11. (1) Die Rücklage darf nur verwendet werden

1.

für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen (§ 10 Abs. 2), die mit energiewirtschaftlich zweckmäßigen Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie gekoppelt sind (Kraft-Wärme-Kupplung), hinsichtlich des auf die Fernwärmeabgabe entfallenden Teiles,

2.

für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen, die Fernwärme auf Basis von Biomasse oder Müll erzeugen und die mit Anlagen zur Verringerung von Umweltbelastungen nach dem neuesten Stand der Technik ausgestattet sind,

3.

für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen, die auf Basis von Biomasse oder Müll im Sinne der Z 2 erzeugte Fernwärme leiten und verteilen,

4.

für die Anschaffung oder Herstellung sonstiger Anlagen zur Verwertung, Übernahme oder zur Leitung und Verteilung industrieller oder gewerblicher Abfallwärme als Fernwärme,

5.

für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen, die der Reservehaltung und zum Ausgleich des Spitzenbedarfes von Anlagen im Sinne der Z 1 bis 4 dienen,

6.

für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Verringerung von Umweltbelastungen durch Verbesserung, Ergänzung oder Ersetzung bestehender Anlagen.

(2) Die Verwendung der Rücklage für die Anschaffung oder Herstellung einer Anlage im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 5, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten voraussichtlich zehn Millionen Schilling übersteigen, ist nur zulässig, wenn die Anlage energiewirtschaftlich zweckmäßig ist (§ 20).

(3) § 2 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

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EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 12. § 3 gilt sinngemäß für Fernwärmeförderungs-Rücklagen.

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EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 13. § 4 gilt sinngemäß für den der Fernwärmeversorgung dienenden Teil des Vermögens bzw. Unternehmens.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 14. § 5 Abs. 1 gilt sinngemäß für Fernwärmeversorgungsunternehmen.

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 15. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1985)

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 16. (1) Gasversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935, dRGBl. I S 1451, die ihre Versorgungstätigkeit rechtmäßig ausüben und deren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird und bei deren Gewinnermittlung im selben Jahr keine Investitionsrücklage gemäß § 9 des Einkommensteuergesetzes gebildet wird, können zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1980 bis 1989 endenden Wirtschaftsjahre aus dem der Gasversorgung dienenden Teil des Unternehmens steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 50 vH des Gewinnes vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben bilden. Die Rücklage ist im Jahresabschluß (in der Bilanz) unter der Bezeichnung Gasversorgungsförderungs-Rücklage nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.

(2) Die Rücklage darf nur für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen oder Anschaffung von Rechten zur Speicherung, Übernahme sowie Leitung und Verteilung von Gas verwendet werden. Die Verwendung der Rücklage für die Anschaffung oder Herstellung

1.

einer Anlage zur Leitung und Verteilung, deren Betriebsdruck 64 bar übersteigt und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten voraussichtlich zehn Millionen Schilling übersteigen, und

2.

einer Anlage zur Speicherung

ist nur zulässig, wenn die Anlage energiewirtschaftlich zweckmäßig ist (§ 20); dies gilt sinngemäß auch für die Anschaffung von Rechten.

(3) § 2 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

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EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 17. § 3 gilt sinngemäß für Gasversorgungsförderungs-Rücklagen.

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EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 18. § 4 gilt sinngemäß für den der Gasversorgung dienenden Teil des Vermögens bzw. Unternehmens.

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EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 19. § 5 Abs. 1 gilt sinngemäß für Gasversorgungsunternehmen.

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EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

4.

ABSCHNITT

Bescheinigung und Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit

§ 20. (1) Die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit der von Elektrizitäts-, Fernwärme- und Gasversorgungsunternehmen (Energieversorgungsunternehmen) errichteten Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 und 4, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 ist auf Antrag zu bescheinigen. Für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie mit einer elektrischen Leistung bis zu 10 000 kW gelten auch die nach landeselektrizitätsrechtlichen Vorschriften zur Errichtung erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen als Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit; an Stelle der Bewilligung oder Genehmigung kann auch eine Bestätigung der zuständigen Behörde treten, daß die Errichtung der Anlage den landeselektrizitätsrechtlichen Vorschriften entspricht. Eine Anlage ist energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn sie dem öffentlichen Interesse an einer bedarfsdeckenden und möglichst sicheren, kostengünstigen und umweltschonenden Versorgung der Allgemeinheit entspricht, soweit dies im Zeitpunkt der Bescheinigung absehbar ist.

Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1.

den voraussichtlichen Bedarf an den einzelnen Energiearten,

2.

den kostengünstigsten koordinierten Einsatz aller Energiearten,

3.

die bestmögliche und umweltschonendste Verwertung der eingesetzten Rohenergie,

4.

die Verwendung heimischer Primärenergieträger,

5.

die von der Republik Österreich übernommenen internationalen Verpflichtungen, vor allem auf Grund des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm vom 18. November 1974, BGBl. Nr. 317/1976, und die in Erfüllung dieser Verpflichtungen ergangenen Bundesgesetze,

6.

die voraussichtliche Entwicklung des internationalen Primärenergieangebotes,

7.

einen volkswirtschaftlich und energiewirtschaftlich ausgewogenen Einsatz einzuführender Primärenergieträger,

8.

die Zahlungsbilanz Österreichs bzw. die Devisenbelastung durch die Einfuhr von Primärenergieträgern,

9.

die Förderung der verbundwirtschaftlichen Verflechtung der Energieversorgung Österreichs,

10.

die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, wobei bestehende behördliche Genehmigungen oder Bewilligungen zu beachten sind,

11.

Möglichkeiten einer umweltschonenderen Ausführung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der energiewirtschaftlichen Erfordernisse,

12.

eine mit den energie- und umweltpolitischen Zielsetzungen im Einklang stehende Standortwahl, wobei bestehende planliche Rechtsvorschriften von Gebietskörperschaften zu beachten sind.

(2) Bei Stromerzeugungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Z 1) ab einer elektrischen Leistung von 50 000 kW hat der Bescheinigung gemäß Abs. 1 eine Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die ökologischen Gegebenheiten und Wechselwirkungen, die bebaute Umwelt und die Landschaft, die Gesundheit sowie sonstiger nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt vorauszugehen.

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EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 21. (1) Anträge auf Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit sind beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie vor Baubeginn einzubringen. Anträgen für Stromerzeugungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 ab einer elektrischen Leistung von 50 000kW sind anzuschließen

1.

eine Begründung für die Art, den Umfang sowie den Standort des Vorhabens unter Bedachtnahme auf weitere Möglichkeiten einer wirtschaftlich zumutbaren und den energiepolitischen Erfordernissen entsprechenden Ausführung des Vorhabens,

2.

ein Gutachten über die Auswirkungen des Vorhabens auf die im § 20 Abs. 2 angeführten Schutzgüter. Das Gutachten ist durch eine Anstalt des Bundes oder der Länder, durch Bundes- oder Landesgesetze errichtete Anstalten oder Institute, Institute österreichischer Universitäten, österreichische Ziviltechniker oder sonstige vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einzelfall zugelassene Sachverständige, die auf Grund ihrer Tätigkeit die im § 20 Abs. 2 angeführten Auswirkungen zu beurteilen vermögen, zu erstellen.

(2) Auf Grund des Antrages hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens ist insbesondere auch eine Stellungnahme des Energieförderungsbeirates einzuholen. Allenfalls vorliegende Ergebnisse von behördlichen Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren sind dem Ermittlungsverfahren zugrunde zu legen.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat das Vorliegen der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von zwölf Monaten nach Einlangen des Antrages im Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu bescheinigen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung nicht vor, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie dies innerhalb dieser Frist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bescheidmäßig festzustellen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt die Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit im Sinne des § 20 als erteilt.

(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann über eine Anlage, für die die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit bescheinigt worden ist, Auskunft über alle technischen und wirtschaftlichen Vorgänge bis zum Ablauf der ersten drei Vollbetriebsjahre verlangen. Die Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, den vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie beauftragten Personen ungehinderten Zutritt zu diesen Anlagen zu gewähren.

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EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 22. (1) Das Energieversorgungsunternehmen ist verpflichtet, alle Ereignisse, welche zu einer Änderung des der Bescheinigung zugrunde gelegten Projektes führen, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unverzüglich anzuzeigen. Ist infolge dieser Änderung eine Anlage nicht mehr energiewirtschaftlich zweckmäßig, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Änderung innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige schriftlich zu beanstanden und unverzüglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Beanstandung bedarf keiner Begründung. Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind § 21 Abs. 2 bis 4 sowie § 23 sinngemäß anzuwenden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist insbesondere auch eine Stellungnahme des Energieförderungsbeirates einzuholen. Ist infolge der Änderung des der Bescheinigung zugrundeliegenden Projektes die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit einer Anlage nicht mehr gegeben, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit bescheidmäßig abzuerkennen.

§ 20 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Insoweit die Abweichung im Zuge von behördlichen Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren, die zur Errichtung einer Anlage erforderlich sind, erfolgt oder durch Auflagen in behördlichen Bewilligungen oder Genehmigungen begründet ist, ist die Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit ausgeschlossen. Die Aberkennung hat innerhalb von sechs Monaten nach Beanstandung durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit wegen der angezeigten Abweichungen nicht mehr möglich. Dies gilt auch, wenn innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige die Änderung nicht schriftlich beanstandet wurde.

(2) Wird ein Projekt, das der Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit zugrunde gelegt worden ist, geändert, ohne daß eine Anzeige gemäß Abs. 1 erfolgt, und ist infolge dieser Änderung eine Anlage nicht mehr energiewirtschaftlich zweckmäßig, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme des Vollbetriebes bescheidmäßig abzuerkennen. Insoweit die Abweichung im Zuge von behördlichen Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren, die zur Errichtung einer Anlage erforderlich sind, erfolgt oder durch Auflagen in behördlichen Bewilligungen oder Genehmigungen begründet ist, ist die Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit ausgeschlossen. Für die Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit sowie für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 bis 4 sowie § 23 sinngemäß anzuwenden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist insbesondere auch eine Stellungnahme des Energieförderungsbeirates einzuholen.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 23. Nach Maßgabe der §§ 20 bis 22 ist auf das Verfahren zur Bescheinigung oder Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

5.

ABSCHNITT

Ausbaupläne für leitungsgebundene Energien und Energiebericht

§ 24. Der Verband der Elektrizitätswerke Österreichs für die österreichische Elektrizitätswirtschaft und der Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen für die Gaswirtschaft und für die Fernwärmewirtschaft haben zehnjährige Ausbaupläne zu erstellen, die jährlich zu aktualisieren und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bis 30. Juni jeden Jahres vorzulegen sind. Dieser hat sie dem Energieförderungsbeirat zur Beratung zu übermitteln (§ 26 Abs. 1 Z 2). Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat das Ergebnis der Beratungen dem jeweiligen Verband, der die Ausbaupläne erstellt hat, zur Kenntnis zu bringen.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 25. Die Bundesregierung hat zweijährlich einen Energiebericht zu erstatten, der auch die voraussichtliche Entwicklung des Energiebedarfes und der volkswirtschaftlich empfehlenswerten und mit dem öffentlichen Interesse im voraussichtlichen Einklang stehenden Art der Energieaufbringung für mindestens die nächsten zehn Jahre enthält. Die Bundesregierung hat diesen Bericht bis zum 30. November des auf die jeweiligen beiden Berichtsjahre folgenden Kalenderjahres dem Nationalrat zuzuleiten.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

6.

ABSCHNITT

Energieförderungsbeirat

§ 26. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie für Fragen der Energieförderung wird beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie ein Beirat mit der Bezeichnung „Energieförderungsbeirat“ eingerichtet. Ihm obliegt insbesondere

1.

die Erörterung von Grundsatzfragen und Fragen von gemeinsamem Interesse der österreichischen Energiewirtschaft,

2.

die Beratung über die zehnjährigen Ausbaupläne für die österreichische Elektrizitätswirtschaft, für die Fernwärmewirtschaft sowie für die Gaswirtschaft,

3.

die Herausgabe von Empfehlungen bezüglich der Vereinheitlichung der inneren Organisation, des Rechnungswesens einschließlich des Kontenrahmens und der Bilanzierung der Energieversorgungsunternehmen sowie des Aufbaues eines einheitlichen Datensystems und einer einheitlichen Datenverarbeitung,

4.

die Abgabe von Stellungnahmen zur energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit von Anlagen (§§ 20 und 22).

(2) Dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ist zur Weiterleitung an den Energieförderungsbeirat nach Ablauf der ersten drei Vollbetriebsjahre einer für energiewirtschaftlich zweckmäßig erklärten Anlage eine Aufstellung der endgültigen Baukosten sowie der Betriebskosten der ersten drei Vollbetriebsjahre vorzulegen.

(3) Der Energieförderungsbeirat hat seine Stellungnahme zu Anträgen auf Zuerkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit innerhalb von acht Monaten nach Einlangen des Antrages im Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie abzugeben. Der Energieförderungsbeirat hat seine Stellungnahme zu Anträgen auf Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit innerhalb von vier Monaten nach Einlangen der Anzeige (§ 22 Abs. 1 erster Satz) oder der Einleitung des Ermittlungsverfahrens von Amts wegen (§ 22 Abs. 2) abzugeben.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 27. Dem Energieförderungsbeirat haben als Mitglieder

1.

drei Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie,

2.

drei Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,

3.

vier Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs, davon je ein Vertreter aus den Bereichen der Landesgesellschaften, der Verbundgruppe, der landeshauptstädtischen und sonstigen gemeindeeigenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ein Vertreter aus dem Bereich der privaten und genossenschaftlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

4.

vier Vertreter des Fachverbandes der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen, davon zwei Vertreter aus dem Bereich der Gaswirtschaft und zwei Vertreter aus dem Bereich der Fernwärmewirtschaft,

5.

je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 28. Die in § 27 Z 1 genannten Mitglieder des Energieförderungsbeirates werden vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zum Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertreter bestellt. Die in § 27 Z 2 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Dauer von drei Jahren bestellt.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 29. Der Vorsitzende hat den Energieförderungsbeirat mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat weiters ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn es der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit verlangt. Die Geschäfte des Energieförderungsbeirates sind vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu führen.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 30. Der Vorsitzende kann namens des Energieförderungsbeirates vom Bundeslastverteiler, von den Landeslastverteilern sowie von den Energieversorgungsunternehmen alle Auskünfte einholen, die dem Energieförderungsbeirat zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig erscheinen, sowie zur Beratung auch Sachverständige heranziehen. Ist die Beiziehung eines Sachverständigen für die Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 erforderlich, sind die dadurch entstehenden Barauslagen vom Antragsteller zu tragen.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 31. Der Energieförderungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die §§ 26 bis 30 die Tätigkeit des Energieförderungsbeirates zu regeln. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu genehmigen.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 32. (1) Die Mitglieder des Energieförderungsbeirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Sie dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut werden oder zugänglich gemacht worden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

(2) Wird ein Mitglied des Energieförderungsbeirates wegen Verletzung der im Abs. 1 festgelegten Verschwiegenheitspflicht rechtskräftig verurteilt, ist das betreffende Mitglied von seiner Funktion abzuberufen. § 28 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

7.

ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 33. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 34. § 9 ist auch auf die im § 8 des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 19/1970, genannten Unternehmen anzuwenden.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich des § 25 die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich der §§ 20 bis 23, 28, 31 und 32 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des § 20 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,

3.

hinsichtlich der §§ 24, 26, 27, 29 und 30 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,

4.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

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