(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN über technische Handelshemmnisse

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1980-06-27
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 14.19 und 14.21 verfassungsändernd sind, samt Anhängen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Art. 15.6 des Übereinkommens für Österreich am 27. Juni 1980 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Parteien des „Übereinkommens über technische Handelshemmnisse” - im folgenden „die Vertragsparteien” und „dieses Übereinkommen” genannt -

IM HINBLICK auf die multilateralen Handelsverhandlungen, IN DEM WUNSCH, die Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

IN ANERKENNUNG des bedeutenden Beitrags, den internationale Normen und Kennzeichnungssysteme durch Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Erzeugung und Erleichterung des internationalen Handels in dieser Hinsicht leisten können,

IN DEM WUNSCH, die Entwicklung solcher internationaler Normen und Kennzeichnungssysteme zu fördern,

IN DEM WUNSCH, dennoch sicherzustellen, daß technische Vorschriften und Normen einschließlich der Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Methoden zur Bescheinigung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen keine unnötigen Hemmnisse für den internationalen Handel schaffen,

ANERKENNEND, daß kein Land daran gehindert werden sollte, Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Qualität seiner Ausfuhren zu erhalten, das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie die Umwelt zu schützen oder irreführende Praktiken zu verhindern, sofern solche Maßnahmen nicht so angewendet werden, daß sie als Mittel einer willkürlichen und ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, dienen oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen,

ANERKENNEND, daß kein Land daran gehindert werden sollte, Maßnahmen zu treffen, die für den Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind,

IN ANERKENNUNG des Beitrags, den die internationale Normung zum Technologietransfer aus entwickelten Ländern nach Entwicklungsländern leisten kann,

ANERKENNEND, daß für die Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften und Normen sowie der Methoden zur Bescheinigung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen besondere Schwierigkeiten auftreten können, und in dem Wunsch, sie bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen -

KOMMEN wie folgt ÜBEREIN:

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Art. 15.6 des Übereinkommens für Österreich am 27. Juni 1980 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Parteien des „Übereinkommens über technische Handelshemmnisse“ im folgenden „die Vertragsparteien“ und „dieses Übereinkommen“ genannt

IM HINBLICK auf die multilateralen Handelsverhandlungen,

IN DEM WUNSCH, die Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens im folgenden „Allgemeines Abkommen“ oder „GATT“ genannt zu fördern,

IN ANERKENNUNG des bedeutenden Beitrags, den internationale Normen und Kennzeichnungssysteme durch Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Erzeugung und Erleichterung des internationalen Handels in dieser Hinsicht leisten können,

IN DEM WUNSCH, die Entwicklung solcher internationaler Normen und Kennzeichnungssysteme zu fördern,

IN DEM WUNSCH, dennoch sicherzustellen, daß technische Vorschriften und Normen einschließlich der Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Methoden zur Bescheinigung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen keine unnötigen Hemmnisse für den internationalen Handel schaffen,

ANERKENNEND, daß kein Land daran gehindert werden sollte, Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Qualität seiner Ausfuhren zu erhalten, das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie die Umwelt zu schützen oder irreführende Praktiken zu verhindern, sofern solche Maßnahmen nicht so angewendet werden, daß sie als Mittel einer willkürlichen und ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, dienen oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen,

ANERKENNEND, daß kein Land daran gehindert werden sollte, Maßnahmen zu treffen, die für den Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind,

IN ANERKENNUNG des Beitrags, den die internationale Normung zum Technologietransfer aus entwickelten Ländern nach Entwicklungsländern leisten kann,

ANERKENNEND, daß für die Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften und Normen sowie der Methoden zur Bescheinigung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen besondere Schwierigkeiten auftreten können, und in dem Wunsch, sie bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen

KOMMEN wie folgt ÜBEREIN:

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die allgemeinen Begriffe für Normung und Kennzeichnung haben normalerweise unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und im Hinblick auf die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens die Bedeutung, die ihnen durch die im Rahmen der Vereinten Nationen angenommenen Definitionen und durch internationale Normenorganisationen gegeben werden.

1.2 Im Sinne dieses Übereinkommens werden die Begriffe jedoch in der in Anhang 1 angeführten Bedeutung verwendet.

1.3 Alle Waren einschließlich industrieller und landwirtschaftlicher Erzeugnisse fallen unter dieses Übereinkommen.

1.4 Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Erzeugung oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, fallen nicht unter dieses Übereinkommen, sondern sind Gegenstand des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen gemäß seinem Anwendungsbereich.

1.5 Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf technische Vorschriften, Normen, Methoden zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen sowie Kennzeichnungssysteme ist so auszulegen, daß sie auch alle Änderungen hierzu sowie alle Ergänzungen der Regeln oder der in deren Anwendungsbereich fallenden Waren, ausgenommen Änderungen oder Ergänzungen unbedeutender Art, umfaßt.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

Technische Vorschriften und Normen

Artikel 2

Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen durch Stellen der Zentralregierung

In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt:

2.1 Die Vertragsparteien stellen sicher, daß technische Vorschriften und Normen nicht in der Absicht ausgearbeitet, angenommen und angewendet werden, Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Ferner werden Waren, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei eingeführt werden, in bezug auf derartige technische Vorschriften und Normen nicht ungünstiger behandelt als gleichartige Waren inländischen Ursprungs und gleichartige Waren mit Ursprung in einem anderen Land. Sie stellen gleichfalls sicher, daß weder die technischen Vorschriften und Normen selbst noch deren Anwendung sich so auswirken, daß unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel geschaffen werden.

2.2 Soweit technische Vorschriften und Normen erforderlich sind und einschlägige internationale Normen bestehen oder deren Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, verwenden die Vertragsparteien diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für die technischen Vorschriften oder Normen; dies gilt nicht, wenn was auf Ersuchen entsprechend darzulegen ist derartige internationale Normen oder die einschlägigen Teile derselben für die betreffenden Vertragsparteien ungeeignet sind, und zwar unter anderem aus Gründen der nationalen Sicherheit, zur Verhinderung irreführender Praktiken, zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Menschen, des Lebens und der Gesundheit von Tieren und Pflanzen oder der Umwelt, aufgrund wesentlicher klimatischer oder sonstiger geographischer Faktoren oder wegen grundlegender technologischer Probleme.

2.3 Die Vertragsparteien beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der technischen Vorschriften oder Normen zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung von internationalen Normen durch die zuständigen internationalen Normenorganisationen, wenn sie für die betreffenden Waren technische Vorschriften oder Normen angenommen haben oder vorsehen.

2.4 Soweit angebracht, umschreiben die Vertragsparteien die technischen Vorschriften und Normen eher in bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.

2.5 Besteht keine einschlägige internationale Norm oder weicht der technische Inhalt einer entworfenen technischen Vorschrift oder Norm wesentlich vom technischen Inhalt einschlägiger internationaler Normen ab und kann die technische Vorschrift oder Norm eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Vertragsparteien haben, so werden die Vertragsparteien

2.5.1 die beabsichtigte Einführung einer bestimmten technischen Vorschrift oder Norm zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekanntmachen, daß interessierte Parteien davon Kenntnis nehmen können;

2.5.2 anderen Vertragsparteien über das GATT-Sekretariat die Waren mitteilen, für die technische Vorschriften gelten werden, und kurz Zweck und Gründe der Einführung der entworfenen technischen Vorschriften angeben;

2.5.3 auf Ersuchen anderer Vertragsparteien in bezug auf technische Vorschriften und interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien in bezug auf Normen ohne Diskriminierung Einzelheiten oder Kopien der entworfenen technischen Vorschrift oder Norm zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht;

2.5.4 anderen Vertragsparteien in bezug auf technische Vorschriften ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen einräumen, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtern und die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht ziehen;

2.5.5 interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien in bezug auf Normen eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen einräumen, diese Bemerkungen auf Ersuchen mit anderen Vertragsparteien erörtern und die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht ziehen.

2.6 Vorbehaltlich der einführenden Bestimmungen des Artikels 2.5 kann eine Vertragspartei, falls sich für sie dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit ergeben oder zu ergeben drohen, einen oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 5 angeführten Schritte unterlassen, wenn sie dies für notwendig hält, sofern sie nach Annahme einer technischen Vorschrift oder Norm

2.6.1 den anderen Vertragsparteien über das GATT-Sekretariat eingehend die betreffende technische Vorschrift, die Waren, für die sie gilt, sowie kurz den Zweck und die Gründe der Einführung der technischen Vorschrift einschließlich der Art der dringenden Probleme mitteilt;

2.6.2 auf Ersuchen anderen Vertragsparteien ohne Diskriminierung Kopien der technischen Vorschrift und interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien Kopien der Norm zur Verfügung stellt;

2.6.3 anderen Vertragsparteien in bezug auf technische Vorschriften und interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien in bezug auf Normen ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Bemerkungen abzugeben, diese Bemerkungen auf Ersuchen mit anderen Vertragsparteien erörtert und die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht zieht;

2.6.4 auch alle vom Komitee aufgrund von Konsultationen nach den Verfahren des Artikels 14 beschlossenen Maßnahmen in Betracht zieht.

2.7 Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle angenommenen technischen Vorschriften und Normen innerhalb kürzester Frist so veröffentlicht werden, daß interessierte Parteien von ihnen Kenntnis nehmen können.

2.8 Sofern keine der in Artikel 2 Absatz 6 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Vertragsparteien zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten einer technischen Vorschrift eine angemessene Frist ein, damit die Erzeuger in den Ausfuhrländern und vor allem in den Entwicklungsländern Zeit haben, ihre Waren oder Erzeugungsmethoden den Anforderungen des Einfuhrlandes anzupassen.

2.9 Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß regionale Normenorganisationen, denen sie als Mitglieder angehören, Artikel 2 Absätze 1 bis 8 einhalten. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Organisationen unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit diesen Bestimmungen nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.

2.10 Wenn Vertragsparteien, die Mitglieder regionaler Normenorganisationen sind, eine regionale Norm als technische Vorschrift oder Norm annehmen, erfüllen sie die in Artikel 2 Absätze 1 bis 8 enthaltenen Verpflichtungen, soweit diese nicht schon von den regionalen Normenorganisationen erfüllt worden sind.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

Artikel 3

Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen durch Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung

3.1 Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung in ihrem Gebiet Artikel 2 mit Ausnahme der Absätze 3, 5.2, 9 und 10 einhalten, wobei festgestellt wird, daß die Bereitstellung von Angaben über die in Artikel 2 Absätze 5.3 und 6.2 genannten technischen Vorschriften und die in Artikel 2 Absätze 5.4 und 6.3 genannten Bemerkungen und Erörterungen Sache der Vertragsparteien sind. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 2 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

Artikel 4

Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen durch nichtstaatliche Stellen

4.1 Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nichtstaatliche Stellen in ihrem Gebiet Artikel 2 mit Ausnahme des Absatzes 5.2 einhalten, wobei die Möglichkeit der in Artikel 2 Absätze 5.4 und 6.3 genannten Bemerkungen und Erörterungen auch interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien eingeräumt wird. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese nichtstaatlichen Stellen unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 2 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen

Artikel 5

Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften oder Normen durch Stellen der Zentralregierung

5.1 Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Stellen der Zentralregierung in den Fällen, in denen ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung von Waren mit den technischen Vorschriften oder Normen verlangt wird, auf Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Vertragsparteien die folgenden Bestimmungen anwenden:

5.1.1 Die Bedingungen, unter denen eingeführte Waren zur Prüfung zugelassen werden, dürfen nicht ungünstiger sein als die Bedingungen, die in einer vergleichbaren Situation für gleichartige inländische oder eingeführte Waren gelten.

5.1.2 Die Prüfmethoden und Verwaltungsverfahren dürfen für eingeführte Waren nicht komplizierter und zeitraubender sein als die entsprechenden Methoden und Verfahren, die in einer vergleichbaren Situation für gleichartige inländische Waren oder für Waren mit Ursprung in einem anderen Land angewendet werden.

5.1.3 Alle Gebühren, die für die Prüfung eingeführter Waren erhoben werden, müssen in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für die Prüfung gleichartiger inländischer Waren oder Waren mit Ursprung in einem anderen Land zu entrichten sind.

5.1.4 Die Prüfergebnisse werden dem Exporteur oder Importeur oder deren Vertretern auf Ersuchen mitgeteilt, so daß, wenn nötig, entsprechende Veränderungen vorgenommen werden können.

5.1.5 Die Wahl des Standorts der Prüfeinrichtungen und die Auswahl der Proben für die Prüfungen dürfen für die Importeure, die Exporteure oder deren Vertreter keine unnötigen Schwierigkeiten verursachen.

5.1.6 Angaben vertraulicher Natur über eingeführte Waren, die sich aus solchen Prüfungen ergeben oder im Zusammenhang mit diesen zur Verfügung gestellt werden, sind genauso zu behandeln wie vertrauliche Angaben über inländische Waren.

5.2 Um jedoch die Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen in den Fällen zu erleichtern, in denen ein positiver Nachweis verlangt wird, stellen die Vertragsparteien, sofern möglich, sicher, daß die Stellen ihrer Zentralregierung

Prüfergebnisse, Konformitätsbescheinigungen oder Konformitätszeichen anerkennen, die von den zuständigen Stellen in den Gebieten anderer Vertragsparteien stammen, oder eine von den Erzeugern in den Gebieten anderer Vertragsparteien selbst ausgestellte Bescheinigung annehmen,

und zwar auch dann, wenn die Prüfmethoden von ihren eigenen Methoden abweichen, sofern sie davon überzeugt sind, daß die im Gebiet der ausführenden Vertragspartei angewandten Methoden für die Feststellung der Übereinstimmung mit den einschlägigen technischen Vorschriften und Normen hinreichend geeignet sind. Es wird anerkannt, daß vorherige Konsultationen erforderlich sein können, um eine allseits zufriedenstellende Übereinkunft über die Ausstellung von Bescheinigungen durch die Erzeuger selbst, die Prüfmethoden und Prüfergebnisse und die im Gebiet der ausführenden Vertragspartei angewandten Konformitätsbescheinigungen oder Konformitätszeichen zu erreichen, und zwar insbesondere dann, wenn es sich um verderbliche Waren oder sonstige Waren handelt, die während des Transports Schaden nehmen können.

5.3 Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die von den Stellen ihrer Zentralregierung angewandten Prüfmethoden und Verwaltungsverfahren die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 zulassen, soweit dies durchführbar ist.

5.4 Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran, in ihren Gebieten angemessene Stichproben durchzuführen.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

Artikel 6

Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften oder Normen durch Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und nichtstaatliche Stellen

6.1 Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und die nichtstaatlichen Stellen in ihren Gebieten Artikel 5 einhalten. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Stellen unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 5 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

Kennzeichnungssysteme

Artikel 7

Kennzeichnungssysteme, die von Stellen der Zentralregierung gehandhabt werden

In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt:

7.1 Die Vertragsparteien stellen sicher, daß Kennzeichnungssysteme nicht mit dem Ziel ausgearbeitet oder angewendet werden, Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Sie stellen gleichfalls sicher, daß weder diese Kennzeichnungssysteme selbst noch deren Anwendung sich so auswirken, daß unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel geschaffen werden.

7.2 Die Vertragsparteien stellen sicher, daß Kennzeichnungssysteme so ausgearbeitet und angewendet werden, daß Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in den Gebieten anderer Vertragsparteien zu Bedingungen Zugang haben, die nicht ungünstiger sind als die, welche den Lieferanten gleichartiger inländischer Waren oder Waren mit Ursprung in einem anderen Land gewährt werden, wozu auch die Feststellung gehört, daß solche Lieferanten in der Lage und gewillt sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen. Lieferanten haben Zugang, wenn ihnen von der einführenden Vertragspartei nach den Regeln des Systems die Kennzeichnung erteilt wird. Zugang für Lieferanten schließt auch ein, daß diese das Zeichen des Systems, falls ein solches vorhanden ist, unter Bedingungen erhalten, die nicht ungünstiger sind als die, welche den Lieferanten gleichartiger inländischer Waren oder Waren mit Ursprung in anderen Ländern gewährt werden.

7.3 Die Vertragsparteien

7.3.1 machen die beabsichtigte Einführung eines Kennzeichnungssystems zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekannt, daß interessierte Vertragsparteien davon Kenntnis nehmen können;

7.3.2 teilen dem GATT-Sekretariat die Waren mit, für die das vorgesehene System gilt, und geben kurz das Ziel des vorgesehenen Systems an;

7.3.3 stellen auf Ersuchen ohne Diskriminierung anderen Vertragsparteien Einzelheiten oder Kopien der entworfenen Regeln dieses Systems zur Verfügung;

7.3.4 räumen ohne Diskriminierung anderen Vertragsparteien eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen zu der Ausarbeitung und Anwendung des Systems ein, erörtern diese Bemerkungen auf Ersuchen und ziehen sie in Betracht.

7.4 Falls sich für eine Vertragspartei dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit ergeben oder zu ergeben drohen, kann diese Vertragspartei einen oder mehrere der in Artikel 7 Absatz 3 angeführten Schritte unterlassen, wenn sie dies für notwendig hält, sofern sie nach der Annahme des Kennzeichnungssystems

7.4.1 den anderen Vertragsparteien über das GATT-Sekretariat umgehend das betreffende Kennzeichnungssystem, die Waren, für die es gilt, sowie kurz das Ziel und die Gründe der Einführung des Kennzeichnungssystems einschließlich der Art der dringenden Probleme mitteilt;

7.4.2 auf Ersuchen anderen Vertragsparteien ohne Diskriminierung Kopien der Regeln des Systems zur Verfügung stellt;

7.4.3 anderen Vertragsparteien ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Bemerkungen abzugeben, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtert und die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht zieht.

7.5 Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle angenommenen Regeln der Kennzeichnungssysteme veröffentlicht werden.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

Artikel 8

Kennzeichnungssysteme, die von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und von nichtstaatlichen Stellen gehandhabt werden

8.1 Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und nichtstaatliche Stellen in ihrem Gebiet bei der Handhabung von Kennzeichnungssystemen Artikel 7 mit Ausnahme von Absatz 3.2 einhalten, wobei festgestellt wird, daß die Bereitstellung von Angaben nach Artikel 7 Absätze 3.3 und 4.2, die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 4.1 und die Bemerkungen und Erörterungen nach Artikel 7 Absatz 4.3 Sache der Vertragsparteien sind. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Stellen unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 7 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.

8.2 Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Stellen ihrer Zentralregierung sich nur insoweit auf die von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und von nichtstaatlichen Stellen gehandhabten Kennzeichnungssysteme stützen, als diese Stellen und Systeme die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 7 einhalten.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

Artikel 9

Internationale und regionale Kennzeichnungssysteme

9.1 Wird ein positiver Nachweis der Übereinstimmung mit einer technischen Vorschrift oder Norm von anderer Seite als vom Lieferanten verlangt, so arbeiten die Vertragsparteien, soweit dies durchführbar ist, internationale Kennzeichnungssysteme aus und werden Mitglieder solcher Systeme oder nehmen daran teil.

9.2 Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale und regionale Kennzeichnungssysteme, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, Artikel 7 mit Ausnahme von Absatz 2 im Hinblick auf Artikel 9 Absatz 3 einhalten. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Kennzeichnungssysteme unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 7 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.

9.3 Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale und regionale Kennzeichnungssysteme, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, so ausgearbeitet und angewendet werden, daß Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in den Gebieten anderer Vertragsparteien zu Bedingungen Zugang haben, die nicht ungünstiger sind als die, welche den Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in einem Mitgliedsland, einem Teilnehmerland oder einem anderen Land gewährt werden, wozu auch die Feststellung gehört, daß solche Lieferanten in der Lage und gewillt sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen. Lieferanten haben Zugang, wenn ihnen von einer einführenden Vertragspartei, die Mitglied oder Teilnehmer des Systems ist, oder von einer Stelle, die von dem System zur Erteilung der Kennzeichnung ermächtigt wurde, nach den Regeln des Systems die Kennzeichnung erteilt wird. Zugang für Lieferanten schließt auch ein, daß diese das Zeichen des Systems, falls ein solches vorhanden ist, unter Bedingungen erhalten, die nicht ungünstiger sind als die, welche den Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in einem Mitgliedsland oder Teilnehmerland gewährt werden.

9.4 Die Vertragsparteien stellen sicher, daß sich die Stellen ihrer Zentralregierung nur insoweit auf internationale und regionale Kennzeichnungssysteme stützen, als diese Systeme Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 entsprechen.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

Information und Unterstützung

Artikel 10

Informationen über technische Vorschriften, Normen und Kennzeichnungssysteme

10.1 Jede Vertragspartei stellt sicher, daß es eine Auskunftsstelle gibt, die in der Lage ist, alle sinnvollen Anfragen von interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien zu beantworten, die sich auf folgendes beziehen:

10.1.1 technische Vorschriften, die in ihrem Gebiet angenommen oder entworfen werden von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die durch Gesetz ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören;

10.1.2 Normen, die in ihrem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden;

10.1.3 bestehende oder entworfene Kennzeichnungssyteme, die in ihrem Gebiet gehandhabt werden von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die gesetzlich ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Kennzeichnungsorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören;

10.1.4 die Stellen, an denen Bekanntmachungen gemäß diesem Übereinkommen veröffentlicht werden, oder Angaben darüber, wo die entsprechenden Informationen erhältlich sind; und 10.1.5 die Orte, an denen sich die Auskunftsstellen nach Artikel 10 Absatz 2 befinden.

10.2 Jede Vertragspartei trifft die ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß es eine oder mehrere Auskunftsstellen gibt, die in der Lage sind, alle sinnvollen Anfragen interessierter Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien zu beantworten, die sich auf folgendes beziehen:

10.2.1 alle Normen, die in ihrem Gebiet von nichtstaatlichen Normenorganisationen oder von regionalen Normenorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden; und 10.2.2 bestehende oder entworfene Kennzeichnungssysteme, die in ihrem Gebiet von einer nichtstaatlichen Kennzeichnungsorganisation oder von regionalen Kennzeichnungsorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, gehandhabt werden.

10.3 Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Kopien von Unterlagen, die von anderen Vertragsparteien oder interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien gemäß diesem Übereinkommen beantragt

werden, zum selben Preis (sofern nicht unentgeltlich) zur Verfügung gestellt werden wie den Angehörigen der betreffenden Vertragspartei.

10.4 Wenn das GATT-Sekretariat gemäß diesem Übereinkommen Mitteilungen erhält, übermittelt es Kopien dieser Mitteilungen an alle Vertragsparteien und interessierten internationalen Normen- und Kennzeichnungsorganisationen und lenkt die Aufmerksamkeit der Entwicklungsländer, die Vertragsparteien sind, auf alle Mitteilungen, die sich auf Waren von besonderem Interesse für sie beziehen.

10.5 Dieses Übereinkommen verpflichtet keine Vertragspartei,

10.5.1 Texte in anderen Sprachen als in derjenigen der Vertragspartei zu veröffentlichen;

10.5.2 Einzelheiten oder Kopien von Entwürfen in anderen Sprachen als in derjenigen der Vertragspartei zur Verfügung zu stellen;

10.5.3 Angaben zu liefern, deren Weitergabe ihrer Meinung nach ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft.

10.6 Mitteilungen an das GATT-Sekretariat haben in englischer, französischer oder spanischer Sprache zu erfolgen.

10.7 Die Vertragsparteien anerkennen, daß es wünschenswert ist, zentrale Informationssysteme für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung aller technischen Vorschriften, Normen und Kennzeichnungssysteme in ihren Gebieten einzurichten.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

Artikel 11

Technische Unterstützung für andere Vertragsparteien

11.1 Die Vertragsparteien beraten auf Ersuchen andere Vertragsparteien, vor allem Entwicklungsländer, bei der Ausarbeitung technischer Vorschriften.

11.2 Die Vertragsparteien beraten auf Ersuchen andere Vertragsparteien, vor allem Entwicklungsländer, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Errichtung nationaler Normenorganisationen und bei der Teilnahme an internationalen Normenorganisationen; sie ermutigen ihre nationalen Normenorganisationen, das gleiche zu tun.

11.3 Die Vertragsparteien treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, damit die Stellen in ihren Gebieten andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung gewähren, und zwar bezüglich:

11.3.1 der Errichtung von Stellen oder Kennzeichnungsorganisationen zur Erteilung von Konformitätsbescheinigungen oder Konformitätszeichen als Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften; und

11.3.2 der Methoden, die für die Erfüllung ihrer technischen Vorschriften am besten geeignet sind.

11.4 Die Vertragsparteien treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, zu beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung zu gewähren bei der Errichtung von Kennzeichnungsstellen zur Erteilung von Konformitätsbescheinigungen oder Konformitätszeichen als Nachweis für die Übereinstimmung mit Normen, die im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei angenommen wurden.

11.5 Die Vertragsparteien beraten auf Ersuchen andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung hinsichtlich der Maßnahmen, die ihre Erzeuger treffen sollten, wenn sie an Kennzeichnungssystemen teilnehmen wollen, die von staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen im Gebiet der ersuchten Vertragspartei gehandhabt werden.

11.6 Vertragsparteien, die Mitglieder oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Kennzeichnungssysteme sind, beraten auf Ersuchen andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Schaffung von Institutionen und des rechtlichen Rahmens, die es ihnen ermöglichen, ihre Verpflichtungen als Mitglieder oder Teilnehmer solche Systeme zu erfüllen.

11.7 Die Vertragsparteien ermutigen auf Ersuchen Kennzeichnungsorganisationen in ihren Gebieten sofern diese Mitglieder oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Kennzeichnungssysteme sind , andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, zu beraten; sie sollten Ersuchen dieser Länder um technische Unterstützung bei der Errichtung von Institutionen berücksichtigen, die es den zuständigen Stellen in ihren Gebieten ermöglichen würden, ihre Verpflichtungen als Mitglieder oder Teilnehmer solche Systeme zu erfüllen.

11.8 Bei der Beratung und technischen Unterstützung anderer Vertragsparteien im Sinne des Artikels 11 Absätze 1 bis 7 behandeln die Vertragsparteien die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder vorrangig.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

Artikel 12

Besondere und differenzierte Behandlung für Entwicklungsländer

12.1 Die Vertragsparteien gewähren den Entwicklungsländern, die Vertragsparteien sind, aufgrund der folgenden Bestimmungen sowie aufgrund der einschlägigen Bestimmungen anderer Artikel dieses Übereinkommens eine differenzierte und günstigere Behandlung.

12.2 Die Vertragsparteien schenken den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend die Rechte und Verpflichtungen der Entwicklungsländer besondere Beachtung und ziehen bei der Durchführung dieses Übereinkommens auf nationaler Ebene wie auch bei der Handhabung der institutionellen Vereinbarungen dieses Übereinkommens die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht.

12.3 Die Vertragsparteien ziehen bei der Ausarbeitung und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssystemen die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht, um sicherzustellen, daß derartige technische Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssysteme und die Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen keine unnötigen Hemmnisse für die Ausfuhren der Entwicklungsländer schaffen.

12.4 Die Vertragsparteien anerkennen, daß Entwicklungsländer auch dann, wenn möglicherweise internationale Normen bestehen, angesichts ihrer besonderen technologischen und sozio-ökonomischen Bedingungen bestimmte technische Vorschriften oder Normen einschließlich Prüfmethoden annehmen, um die inländische Technologie und die ihren Entwicklungsbedürfnissen entsprechenden Produktionsmethoden und verfahren zu erhalten. Die Vertragsparteien anerkennen daher, daß von Entwicklungsländern nicht erwartet werden sollte, daß sie internationale Normen als Grundlage für ihre technischen Vorschriften oder Normen einschließlich der Prüfmethoden anwenden, die ihren Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen nicht entsprechen.

12.5 Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale Normenorganisationen und internationale Kennzeichnungssysteme in einer Art und Weise ausgearbeitet und gehandhabt werden, die eine aktive und repräsentative Teilnahme der zuständigen Stellen in allen Vertragsparteien erleichtert, wobei die besonderen Probleme der Entwicklungsländer in Betracht zu ziehen sind.

12.6 Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale Normenorganisationen auf Ersuchen von Entwicklungsländern die Möglichkeit einer internationalen Normung bei Waren von besonderem Interesse für die Entwicklungsländer prüfen und, soweit durchführbar, solche Normen ausarbeiten.

12.7 Die Vertragsparteien gewähren nach Artikel 11 den Entwicklungsländern technische Unterstützung, um sicherzustellen, daß die Ausarbeitung und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssystemen keine unnötigen Hemmnisse für die Ausweitung und Diversifizierung der Ausfuhren aus Entwicklungsländern schaffen. Bei der Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der technischen Unterstützung wird der Entwicklungsstand des ersuchenden Landes und insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder in Betracht gezogen.

12.8 Es wird anerkannt, daß Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssysteme besonderen Problemen einschließlich institutioneller und Infrastrukturproblemen gegenüberstehen können. Es wird ferner anerkannt, daß die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer sowie der Stand ihrer technologischen Entwicklung diese Länder daran hindern kann, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfüllen. Die Vertragsparteien ziehen diese Tatsache daher voll in Betracht. Um sicherzustellen, daß die Entwicklungsländer dieses Übereinkommen einhalten können, ist somit das Komitee ermächtigt, auf Ersuchen bestimmte zeitlich begrenzte vollständige oder teilweise Ausnahmen von den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu gewähren. Bei der Prüfung derartiger Ersuchen zieht das Komitee die besonderen Probleme bei der Ausarbeitung und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssystemen ebenso in Betracht wie die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse des Entwicklungslandes und den Stand seiner technologischen Entwicklung, die dieses Land daran hindern können, seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfüllen. Das Komitee zieht vor allem die besonderen Probleme der am wenigsten entwickelten Länder in Betracht.

12.9 Bei Konsultationen behalten die entwickelten Länder die besonderen Schwierigkeiten im Auge, die sich für Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Methoden zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit diesen Normen und technischen Vorschriften ergeben; in dem Wunsch, die Entwicklungsländer bei deren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen, ziehen die entwickelten Länder die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer auf dem Gebiet der Finanzierung, des Handels und der Entwicklung in Betracht.

12.10 Das Komitee überprüft in bestimmten Zeitabständen die in diesem Übereinkommen festgelegte besondere und differenzierte Behandlung, die den Entwicklungsländern auf nationaler und internationaler Ebene gewährt wird.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

Institutionen, Konsultationen und Streitbeilegung

Artikel 13

Komitee „Technische Handelshemmnisse“

Nach diesem Übereinkommen werden eingesetzt:

13.1 ein Komitee „Technische Handelshemmnisse“ im folgenden „das Komitee“ genannt , das aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden und tagt sooft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Vertragsparteien Gelegenheit zu bieten, sich über alle die Anwendung dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten; es erfüllt ferner die Aufgaben, die ihm nach diesem Übereinkommen oder von den Vertragsparteien zugewiesen werden;

13.2 je nach Erfordernis Arbeitsgruppen, technische Sachverständigengruppen, Sondergruppen („panel“) oder andere Gruppen, welche die Aufgaben erfüllen, die ihnen vom Komitee gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens zugewiesen werden.

13.3 Es besteht Einvernehmen darüber, daß eine unnötige Doppelgleisigkeit der Tätigkeit im Rahmen dieses Übereinkommens und der Tätigkeit der Regierungen in anderen technischen Institutionen, zum Beispiel im Rahmen der Gemischten FAO/WHO-Kommission des Codex Alimentarius, vermieden werden sollte. Das Komitee untersucht dieses Problem, um eine solche Doppelgleisigkeit auf ein Mindestmaß zu beschränken.

1.

14.19 und 14.21 Verfassungsbestimmung

2.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

Artikel 14

Konsultationen und Streitbeilegung

Konsultationen

14.1 Jede Vertragspartei prüft Vorstellungen anderer Vertragsparteien, welche die Anwendung dieses Übereinkommens betreffen, wohlwollend und gibt innerhalb kürzester Frist ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen.

14.2 Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß Vorteile, die sich unmittelbar oder mittelbar aufgrund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder daß die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens durch eine oder mehrere andere Vertragsparteien behindert wird und ihre Handelsinteressen erheblich beeinträchtigt werden, so kann sie an die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die sie für beteiligt hält, schriftliche Vorstellungen oder Vorschläge richten. Jede Vertragspartei prüft die an sie gerichteten Vorstellungen oder Vorschläge wohlwollend mit dem Ziel, eine zufriedenstellende Lösung zu erreichen.

Streitbeilegung

14.3 Es ist die feste Absicht der Vertragsparteien, alle im Rahmen dieses Übereinkommens entstehenden Streitfälle innerhalb kürzester Frist und ohne Verzögerung beizulegen, vor allem dann, wenn es sich um verderbliche Waren handelt.

14.4 Wurde in den Konsultationen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 keine Lösung erreicht, so tritt das Komitee auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt eines solchen Ersuchens zusammen, um die Angelegenheit im Hinblick auf die Erleichterung einer allseits zufriedenstellenden Lösung zu untersuchen.

14.5 Bei der Untersuchung der Angelegenheit und bei der Auswahl der geeigneten Verfahren, vorbehaltlich unter anderem der Artikel 14 Absätze 9 und 14, zieht das Komitee in Betracht, ob sich die Streitfragen auf handelspolitische Erwägungen und/oder Fragen technischer Natur beziehen, die eine genaue Prüfung durch Sachverständige erfordern.

14.6 Im Falle verderblicher Waren prüft das Komitee die Angelegenheit im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 so rasch wie möglich, um eine allseits zufriedenstellende Lösung innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen um Untersuchung durch das Komitee zu erleichtern.

14.7 Es besteht Einvernehmen darüber, daß bei Streitfällen, die Waren mit einem eindeutigen Erntezyklus von zwölf Monaten betreffen, das Komitee alle Anstrengungen unternimmt, um diese Streitfälle innerhalb von zwölf Monaten zu behandeln.

14.8 In jeder Phase eines Verfahrens zur Streitbeilegung einschließlich der frühesten Phase können zuständige Stellen und Personen, die entsprechende Fachkenntnisse in bezug auf die betreffenden Angelegenheiten besitzen, befragt und zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees eingeladen werden; derartige Stellen oder Sachverständige können um sachdienliche Auskünfte und um Unterstützung ersucht werden.

Technische Fragen

14.9 Wurde nach den in Artikel 14 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen um Untersuchung durch das Komitee keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht, so setzt das Komitee auf Antrag einer Streitpartei, die der Ansicht ist, daß sich die Angelegenheit auf Fragen technischer Natur bezieht, eine technische Sachverständigengruppe ein und weist sie an,

die Angelegenheit zu untersuchen;

mit den Streitparteien zu beraten und ihnen ausreichende Möglichkeiten zu geben, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu finden;

eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben; und Feststellungen zu treffen, die dem Komitee dabei helfen, in der Angelegenheit Empfehlungen auszusprechen oder Entscheidungen zu treffen; soweit zweckmäßig, sollte dies unter anderem Feststellungen einschließen betreffend die zu diesem Fall vorliegenden ausführlichen wissenschaftlichen Beurteilungen sowie betreffend die Frage, ob die Maßnahme zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig war und ob eine fundierte wissenschaftliche Beurteilung vorliegt.

14.10 Für die technischen Sachverständigengruppen gelten die in Anhang 2 angeführten Verfahren.

14.11 Die von der technischen Sachverständigengruppe zur Behandlung technischer Fragen benötigte Zeit hängt vom jeweiligen Fall ab. Die technische Sachverständigengruppe sollte bestrebt sein, dem Komitee ihre Untersuchungsergebnisse innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt zu übermitteln, zu dem ihr die technische Frage unterbreitet wurde, sofern diese Frist nicht von den Streitparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert wird.

14.12 In den Berichten sollten alle Feststellungen begründet werden.

14.13 Wurde nach Abschluß der Verfahren dieses Artikels keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht und beantragt eine Streitpartei die Einsetzung einer Sondergruppe, so setzt das Komitee eine Sondergruppe ein, die gemäß Artikel 14 Absätze 15 bis 18 tätig wird.

Verfahren der Sondergruppe (panel)

14.14 Wurde innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen um Untersuchung durch das Komitee keine allseits zufriedenstellende Lösung nach den Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 erreicht und wurden die Verfahren nach Artikel 14 Absätze 9 bis 13 nicht angewendet, so setzt das Komitee auf Antrag einer Streitpartei eine Sondergruppe ein.

14.15 Wird eine Sondergruppe eingesetzt, so weist das Komitee sie an, die Angelegenheit zu untersuchen,

mit den Streitparteien zu beraten und ihnen die Möglichkeit zu geben, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu finden,

eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben, soweit er mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängt, und Feststellungen zu treffen, die dem Komitee dabei helfen, in der Angelegenheit Empfehlungen auszusprechen oder Entscheidungen zu treffen.

14.16 Für die Sondergruppen gelten die Verfahren des Anhangs 3.

14.17 Die Sondergruppen verwenden den Bericht einer technischen Sachverständigengruppe, die nach Artikel 14 Absatz 9 eingesetzt wurde, als Grundlage für die Prüfung von Angelegenheiten, die sich auf Fragen technischer Natur beziehen.

14.18 Die von den Sondergruppen benötigte Zeit hängt vom jeweiligen Fall ab. Sie sollten bestrebt sein, dem Komitee ihre Untersuchungsergebnisse und gegebenenfalls Empfehlungen ohne unnötige Verzögerung zu übermitteln, und zwar normalerweise innerhalb von vier Monaten nach der Einsetzung der Sondergruppe.

Durchsetzung

14.19 Nach Abschluß der Untersuchung oder nach Vorlage des Berichts einer technischen Sachverständigengruppe, einer Arbeitsgruppe, einer Sondergruppe oder einer anderen Gruppe an das Komitee prüft dieses die Angelegenheit innerhalb kürzester Frist. Hinsichtlich der Berichte der Sondergruppen wird das Komitee normalerweise innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt des Berichts tätig, sofern es diese Frist nicht verlängert; es kann unter anderem

eine Feststellung des Sachverhalts treffen oder

Empfehlungen an eine oder mehrere Vertragsparteien richten oder jede andere ihm geeignet erscheinende Entscheidung treffen.

14.20 Sieht sich eine Vertragspartei, an die Empfehlungen gerichtet sind, außerstande, diese auszuführen, so sollte sie dies innerhalb kürzester Frist gegenüber dem Komitee schriftlich begründen. In diesem Fall prüft das Komitee, welche weiteren Schritte geeignet erscheinen.

14.21 Ist das Komitee der Ansicht, daß die Umstände hinreichend schwer wiegen, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, so kann es eine oder mehrere Vertragsparteien ermächtigen, in bezug auf jede andere Vertragspartei die Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auszusetzen, soweit es dies unter den gegebenen Umständen für angemessen hält. In diesem Fall kann das Komitee unter anderem die Erfüllung von Verpflichtungen einschließlich der in Artikel 5 bis 9 genannten Verpflichtungen aussetzen, um den gegenseitigen wirtschaftlichen Vorteil und das Gleichgewicht der Rechte und Verpflichtungen wiederherzustellen.

14.22 Das Komitee verfolgt jede Angelegenheit, in der es Empfehlungen ausgesprochen oder Entscheidungen getroffen hat.

Sonstige Bestimmungen betreffend die Streitbeilegung

Verfahren

14.23 Entstehen zwischen Vertragsparteien über Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen Streitigkeiten, so sollten sie die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Übereinkommen ausschöpfen, bevor sie von den ihnen nach dem GATT zustehenden Rechten Gebrauch machen. Die Vertragsparteien anerkennen, daß in Fällen, die auf diese Art und Weise an die VERTRAGSPARTEIEN verwiesen wurden, jede Feststellung, Empfehlung oder Entscheidung nach Artikel 14 Absätze 9 bis 18 von den VERTRAGSPARTEIEN in Betracht gezogen werden kann, soweit diese sich auf Fragen betreffend gleichwertige Rechte und Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen beziehen. Nehmen Vertragsparteien Artikel XXIII des GATT in Anspruch, so gründet sich eine Entscheidung nach diesem Artikel ausschließlich auf Bestimmungen des GATT.

Verpflichtungsausmaß

14.24 Die Bestimmungen über die Streitbeilegung können angewandt werden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, daß eine andere Vertragspartei keine zufriedenstellenden Ergebnisse nach Artikel 3, 4, 6, 8 und 9 erzielt hat und ihre Handelsinteressen erheblich beeinträchtigt werden. In dieser Hinsicht müssen solche Ergebnisse den in Artikel 2, 5 und 7 vorgesehenen Ergebnissen gleichwertig sein, als ob die betreffende Stelle Vertragspartei wäre.

Verfahren und Produktionsmethoden

14.25 Die Verfahren zur Streitbeilegung können auch angewandt werden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, daß Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen dadurch umgangen werden, daß Anforderungen mehr in bezug auf Verfahren und Produktionsmethoden als in bezug auf Merkmale von Waren umschrieben werden.

Rückwirkung

14.26 Wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, daß technische Vorschriften, Normen oder Methoden zum Nachweis der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften, Normen oder Kennzeichnungssystemen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens bestehen, nicht mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, unterliegen derartige Vorschriften, Normen, Methoden und Systeme den Artikeln 13 und 14 dieses Übereinkommens, soweit diese anwendbar sind.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

Artikel 14

Konsultationen und Streitbeilegung

Konsultationen

14.1 Jede Vertragspartei prüft Vorstellungen anderer Vertragsparteien, welche die Anwendung dieses Übereinkommens betreffen, wohlwollend und gibt innerhalb kürzester Frist ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen.

14.2 Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß Vorteile, die sich unmittelbar oder mittelbar aufgrund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder daß die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens durch eine oder mehrere andere Vertragsparteien behindert wird und ihre Handelsinteressen erheblich beeinträchtigt werden, so kann sie an die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die sie für beteiligt hält, schriftliche Vorstellungen oder Vorschläge richten. Jede Vertragspartei prüft die an sie gerichteten Vorstellungen oder Vorschläge wohlwollend mit dem Ziel, eine zufriedenstellende Lösung zu erreichen.

Streitbeilegung

14.3 Es ist die feste Absicht der Vertragsparteien, alle im Rahmen dieses Übereinkommens entstehenden Streitfälle innerhalb kürzester Frist und ohne Verzögerung beizulegen, vor allem dann, wenn es sich um verderbliche Waren handelt.

14.4 Wurde in den Konsultationen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 keine Lösung erreicht, so tritt das Komitee auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt eines solchen Ersuchens zusammen, um die Angelegenheit im Hinblick auf die Erleichterung einer allseits zufriedenstellenden Lösung zu untersuchen.

14.5 Bei der Untersuchung der Angelegenheit und bei der Auswahl der geeigneten Verfahren, vorbehaltlich unter anderem der Artikel 14 Absätze 9 und 14, zieht das Komitee in Betracht, ob sich die Streitfragen auf handelspolitische Erwägungen und/oder Fragen technischer Natur beziehen, die eine genaue Prüfung durch Sachverständige erfordern.

14.6 Im Falle verderblicher Waren prüft das Komitee die Angelegenheit im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 so rasch wie möglich, um eine allseits zufriedenstellende Lösung innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen um Untersuchung durch das Komitee zu erleichtern.

14.7 Es besteht Einvernehmen darüber, daß bei Streitfällen, die Waren mit einem eindeutigen Erntezyklus von zwölf Monaten betreffen, das Komitee alle Anstrengungen unternimmt, um diese Streitfälle innerhalb von zwölf Monaten zu behandeln.

14.8 In jeder Phase eines Verfahrens zur Streitbeilegung einschließlich der frühesten Phase können zuständige Stellen und Personen, die entsprechende Fachkenntnisse in bezug auf die betreffenden Angelegenheiten besitzen, befragt und zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees eingeladen werden; derartige Stellen oder Sachverständige können um sachdienliche Auskünfte und um Unterstützung ersucht werden.

Technische Fragen

14.9 Wurde nach den in Artikel 14 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen um Untersuchung durch das Komitee keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht, so setzt das Komitee auf Antrag einer Streitpartei, die der Ansicht ist, daß sich die Angelegenheit auf Fragen technischer Natur bezieht, eine technische Sachverständigengruppe ein und weist sie an,

die Angelegenheit zu untersuchen;

mit den Streitparteien zu beraten und ihnen ausreichende Möglichkeiten zu geben, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu finden;

eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben; und

Feststellungen zu treffen, die dem Komitee dabei helfen, in der Angelegenheit Empfehlungen auszusprechen oder Entscheidungen zu treffen; soweit zweckmäßig, sollte dies unter anderem Feststellungen einschließen betreffend die zu diesem Fall vorliegenden ausführlichen wissenschaftlichen Beurteilungen sowie betreffend die Frage, ob die Maßnahme zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig war und ob eine fundierte wissenschaftliche Beurteilung vorliegt.

14.10 Für die technischen Sachverständigengruppen gelten die in Anhang 2 angeführten Verfahren.

14.11 Die von der technischen Sachverständigengruppe zur Behandlung technischer Fragen benötigte Zeit hängt vom jeweiligen Fall ab. Die technische Sachverständigengruppe sollte bestrebt sein, dem Komitee ihre Untersuchungsergebnisse innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt zu übermitteln, zu dem ihr die technische Frage unterbreitet wurde, sofern diese Frist nicht von den Streitparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert wird.

14.12 In den Berichten sollten alle Feststellungen begründet werden.

14.13 Wurde nach Abschluß der Verfahren dieses Artikels keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht und beantragt eine Streitpartei die Einsetzung einer Sondergruppe, so setzt das Komitee eine Sondergruppe ein, die gemäß Artikel 14 Absätze 15 bis 18 tätig wird.

Verfahren der Sondergruppe (panel)

14.14 Wurde innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen um Untersuchung durch das Komitee keine allseits zufriedenstellende Lösung nach den Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 erreicht und wurden die Verfahren nach Artikel 14 Absätze 9 bis 13 nicht angewendet, so setzt das Komitee auf Antrag einer Streitpartei eine Sondergruppe ein.

14.15 Wird eine Sondergruppe eingesetzt, so weist das Komitee sie an,

die Angelegenheit zu untersuchen,

mit den Streitparteien zu beraten und ihnen die Möglichkeit zu geben, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu finden,

eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben, soweit er mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängt, und Feststellungen zu treffen, die dem Komitee dabei helfen, in der Angelegenheit Empfehlungen auszusprechen oder Entscheidungen zu treffen.

14.16 Für die Sondergruppen gelten die Verfahren des Anhangs 3.

14.17 Die Sondergruppen verwenden den Bericht einer technischen Sachverständigengruppe, die nach Artikel 14 Absatz 9 eingesetzt wurde, als Grundlage für die Prüfung von Angelegenheiten, die sich auf Fragen technischer Natur beziehen.

14.18 Die von den Sondergruppen benötigte Zeit hängt vom jeweiligen Fall ab. Sie sollten bestrebt sein, dem Komitee ihre Untersuchungsergebnisse und gegebenenfalls Empfehlungen ohne unnötige Verzögerung zu übermitteln, und zwar normalerweise innerhalb von vier Monaten nach der Einsetzung der Sondergruppe.

Durchsetzung

14.19 Nach Abschluß der Untersuchung oder nach Vorlage des Berichts einer technischen Sachverständigengruppe, einer Arbeitsgruppe, einer Sondergruppe oder einer anderen Gruppe an das Komitee prüft dieses die Angelegenheit innerhalb kürzester Frist. Hinsichtlich der Berichte der Sondergruppen wird das Komitee normalerweise innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt des Berichts tätig, sofern es diese Frist nicht verlängert; es kann unter anderem

eine Feststellung des Sachverhalts treffen oder

Empfehlungen an eine oder mehrere Vertragsparteien richten oder

jede andere ihm geeignet erscheinende Entscheidung treffen.

14.20 Sieht sich eine Vertragspartei, an die Empfehlungen gerichtet sind, außerstande, diese auszuführen, so sollte sie dies innerhalb kürzester Frist gegenüber dem Komitee schriftlich begründen. In diesem Fall prüft das Komitee, welche weiteren Schritte geeignet erscheinen.

14.21 Ist das Komitee der Ansicht, daß die Umstände hinreichend schwer wiegen, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, so kann es eine oder mehrere Vertragsparteien ermächtigen, in bezug auf jede andere Vertragspartei die Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auszusetzen, soweit es dies unter den gegebenen Umständen für angemessen hält. In diesem Fall kann das Komitee unter anderem die Erfüllung von Verpflichtungen einschließlich der in Artikel 5 bis 9 genannten Verpflichtungen aussetzen, um den gegenseitigen wirtschaftlichen Vorteil und das Gleichgewicht der Rechte und Verpflichtungen wiederherzustellen.

14.22 Das Komitee verfolgt jede Angelegenheit, in der es Empfehlungen ausgesprochen oder Entscheidungen getroffen hat.

Sonstige Bestimmungen betreffend die Streitbeilegung Verfahren

14.23 Entstehen zwischen Vertragsparteien über Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen Streitigkeiten, so sollten sie die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Übereinkommen ausschöpfen, bevor sie von den ihnen nach dem GATT zustehenden Rechten Gebrauch machen. Die Vertragsparteien anerkennen, daß in Fällen, die auf diese Art und Weise an die VERTRAGSPARTEIEN verwiesen wurden, jede Feststellung, Empfehlung oder Entscheidung nach Artikel 14 Absätze 9 bis 18 von den VERTRAGSPARTEIEN in Betracht gezogen werden kann, soweit diese sich auf Fragen betreffend gleichwertige Rechte und Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen beziehen. Nehmen Vertragsparteien Artikel XXIII des GATT in Anspruch, so gründet sich eine Entscheidung nach diesem Artikel ausschließlich auf Bestimmungen des GATT.

Verpflichtungsausmaß

14.24 Die Bestimmungen über die Streitbeilegung können angewandt werden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, daß eine andere Vertragspartei keine zufriedenstellenden Ergebnisse nach Artikel 3, 4, 6, 8 und 9 erzielt hat und ihre Handelsinteressen erheblich beeinträchtigt werden. In dieser Hinsicht müssen solche Ergebnisse den in Artikel 2, 5 und 7 vorgesehenen Ergebnissen gleichwertig sein, als ob die betreffende Stelle Vertragspartei wäre.

Verfahren und Produktionsmethoden

14.25 Die Verfahren zur Streitbeilegung können auch angewandt werden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, daß Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen dadurch umgangen werden, daß Anforderungen mehr in bezug auf Verfahren und Produktionsmethoden als in bezug auf Merkmale von Waren umschrieben werden.

Rückwirkung

14.26 Wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, daß technische Vorschriften, Normen oder Methoden zum Nachweis der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften, Normen oder Kennzeichnungssystemen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens bestehen, nicht mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, unterliegen derartige Vorschriften, Normen, Methoden und Systeme den Artikeln 13 und 14 dieses Übereinkommens, soweit diese anwendbar sind.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

Schlußbestimmungen

Artikel 15

Schlußbestimmungen

Annahme und Beitritt

15.1 Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.

15.2 Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf, und zwar unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen.

15.3 Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT.

15.4 In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5a) und b) des Allgemeinen Abkommens.

Vorbehalte

15.5 Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nur mit Zustimmung der anderen Vertragsparteien gemacht werden.

Inkrafttreten

15.6 Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1980 für die Regierungen *) in Kraft, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind. Für jede andere Regierung tritt es am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.

Überprüfung

15.7 Jede Vertragspartei teilt dem Komitee innerhalb kürzester Frist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei die Maßnahmen mit, die bestehen oder getroffen werden, um die Durchführung und Handhabung des Übereinkommens sicherzustellen. Alle späteren Änderungen solcher Maßnahmen werden dem Komitee gleichfalls mitgeteilt.

15.8 Das Komitee überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Es unterrichtet die VERTRAGSPARTEIEN des GATT jährlich über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum.

15.9 Das Komitee überprüft nicht später als mit Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und sodann jeweils mit Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren das Funktionieren und die Durchführung dieses Übereinkommens einschließlich der Bestimmungen über die Transparenz mit dem Ziel, die Rechte und Verpflichtungen dieses Übereinkommens anzupassen, sofern dies zur Sicherstellung des gegenseitigen wirtschaftlichen Vorteils und des Gleichgewichts der Rechte und Verpflichtungen unbeschadet des Artikels 12 notwendig ist, und, falls zweckmäßig, Änderungen des Wortlauts dieses Übereinkommens unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen vorzuschlagen.

Änderungen

15.10 Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Vertragsparteien gemäß den vom Komitee festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist.

Rücktritt

15.11 Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT wirksam. Jede Vertragspartei kann im Fall einer solchen Notifizierung beantragen, daß das Komitee umgehend zusammentritt.

Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Parteien

15.12 Dieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.

Anhänge

15.13 Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Sekretariat

15.14 Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen.

Hinterlegung

15.15 Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben nach Artikel 15 Absatz 10 übermittelt und jede Annahme dieses Übereinkommens und jeden Beitritt zu demselben nach Artikel 15 Absätze 1 bis 3 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Artikel 15 Absatz 11 notifiziert.

Registrierung

15.16 Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


*) Der Begriff „Regierung“ umfaßt auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

ANHANG 1

Begriffsbestimmungen für die spezifischen Zwecke dieses Übereinkommens

Anmerkung: Die Hinweise auf die Definitionen internationaler Normenorganisationen in den erläuternden Bemerkungen entsprechen dem Stand vom März 1979.

1.Technische Spezifikation

Eine Spezifikation, die in einem Dokument enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses festlegt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen. Sie kann unter anderem oder ausschließlich Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen, Prüfung und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung für eine Ware enthalten.

Erläuternde Bemerkung:

Dieses Übereinkommen betrifft nur technische Spezifikationen, die sich auf Erzeugnisse beziehen. Daher wurde der Wortlaut der entsprechenden Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung geändert, um Dienstleistungen und Anleitungen für die Praxis auszuklammern.

2.Technische Vorschriften

Eine technische Spezifikation einschließlich der anwendbaren Verwaltungsbestimmungen, deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist.

Erläuternde Bemerkung:

Der Wortlaut weicht von der entsprechenden Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung ab, da sich die letztere auf die Definition einer Vorschrift bezieht, die in diesem Übereinkommen nicht definiert wird. Darüber hinaus enthält die Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung ein normatives Element, das in den operativen Bestimmungen dieses Übereinkommens enthalten ist. Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt die Definition auch eine Norm, deren Einhaltung nicht durch eine besondere Verordnung, sondern aufgrund eines allgemeinen Gesetzes zwingend vorgeschrieben ist.

3.Norm

Eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Erläuternde Bemerkung:

Die entsprechende Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung enthält verschiedene normative Elemente, die in der obigen Definition nicht enthalten sind. Daher sind technische Spezifikationen, die sich nicht auf einen Konsens gründen, von diesem Übereinkommen erfaßt. Diese Definition umfaßt nicht technische Spezifikationen, die von einzelnen Unternehmen für ihre eigenen Anforderungen bezüglich der Erzeugung oder des Verbrauchs ausgearbeitet wurden. Der Begriff Organisation schließt auch nationale Normungssysteme ein.

4.Internationale Organisation oder internationales System

Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen zumindest aller Vertragsparteien dieses Übereinkommens als Mitglieder beitreten können.

5.Regionale Organisation oder regionales System

Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen nur einiger Vertragsparteien als Mitglieder beitreten können.

6.Stelle der Zentralregierung

Die Zentralregierung, ihre Ministerien und Abteilungen oder jede andere der Aufsicht der Zentralregierung unterstehende Stelle hinsichtlich der fraglichen Tätigkeit.

Erläuternde Bemerkung:

Im Fall der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft finden die Bestimmungen über die Zentralregierungen Anwendung. Es können jedoch regionale Organisationen oder Kennzeichnungssysteme innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft errichtet werden, welche dann den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend regionale Organisationen oder Kennzeichnungssysteme unterliegen.

7.Stelle einer lokalen Regierung oder Verwaltung

Eine Regierung oder Verwaltung, die keine Zentralregierung ist (z. B. Mitglieder eines Bundesstaates, Provinzen, Länder, Kantone, Gemeinden usw.), ihre Ministerien oder Abteilungen oder jede der Aufsicht einer solchen Regierung oder Verwaltung unterstehende Stelle hinsichtlich der fraglichen Tätigkeit.

8.Nichtstaatliche Stelle

Eine Stelle, die keine Stelle einer Zentralregierung und keine Stelle einer lokalen Regierung oder Verwaltung ist, einschließlich einer nichtstaatlichen Stelle, die gesetzlich ermächtigt ist, eine technische Vorschrift durchzusetzen.

9.Normenorganisation

Eine staatliche oder nichtstaatliche Stelle, deren anerkannte Tätigkeit unter anderem auch auf dem Gebiet der Normung liegt.

10.Internationale Norm

Der Wortlaut unterscheidet sich von der entsprechenden Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung, damit er mit anderen Definitionen dieses Übereinkommens im Einklang steht.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

ANHANG 2

Technische Sachverständigengruppen

Die folgenden Verfahren gelten für die nach Artikel 14 eingesetzten technischen Sachverständigengruppen.

1.

Die Teilnahme an technischen Sachverständigengruppen ist auf Personen, vorzugsweise Beamte, beschränkt, die auf dem fraglichen Gebiet als Fachleute anerkannt sind und Erfahrungen besitzen.

2.

Angehörige von Ländern, deren Zentralregierungen Streitparteien sind, dürfen nicht Mitglieder der mit dem Streitfall befaßten technischen Sachverständigengruppe sein. Die Mitglieder technischer Sachverständigengruppen werden in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation tätig. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer technischen Sachverständigengruppe zu behandelnden Fragen erteilen.

3.

Die Streitparteien haben Zugang zu allen der technischen Sachverständigengruppe erteilten einschlägigen Auskünften, sofern diese nicht vertraulicher Natur sind. Der technischen Sachverständigengruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung oder Person nicht preisgegeben werden. Wird von der technischen Sachverständigengruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so wird nach Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung oder Person eine diesbezügliche nichtvertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung gestellt.

4.

Um allseits zufriedenstellende Lösungen zwischen den Vertragsparteien zu begünstigen und deren Bemerkungen einzuholen, sollte jede technische Sachverständigengruppe zunächst den betroffenen Vertragsparteien den beschreibenden Teil ihres Berichts und danach den Vertragsparteien, die Streitparteien sind, ihre Schlußfolgerungen und eine Kurzfassung davon vorlegen, und zwar eine angemessene Zeit vor der Übermittlung an die Vertragsparteien.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

ANHANG 3

Sondergruppen („Panels“)

Die folgenden Verfahren gelten für die nach Artikel 14 eingesetzten Sondergruppen.

1.

Um die Bildung von Sondergruppen zu erleichtern, führt der Vorsitzende des Komitees eine informelle Auswahlliste von Beamten mit Fachkenntnissen auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen und der wirtschaftlichen Entwicklung. In diese Liste können auch Personen aufgenommen werden, die nicht Beamte sind. Die Vertragsparteien werden eingeladen, zu Beginn eines jeden Jahres dem Vorsitzenden des Komitees einen oder zwei Regierungssachverständige zu bezeichnen, die sie für die Mitarbeit in einer Sondergruppe zur Verfügung stellen würden. Wird nach Artikel 14.13 oder 14.14 eine Sondergruppe eingesetzt, so schlägt der Vorsitzende innerhalb von sieben Tagen die Zusammensetzung der aus drei oder fünf Mitgliedern vorzugsweise Beamten bestehenden Sondergruppe vor. Die unmittelbar betroffenen Vertragsparteien äußern sich innerhalb von sieben Arbeitstagen zu der Benennung der Mitglieder der Sondergruppe durch den Vorsitzenden und lehnen Benennungen außer bei zwingenden Gründen nicht ab. Angehörige von Ländern, deren Zentralregierungen Streitparteien sind, können nicht Mitglieder der mit dem Streitfall befaßten Sondergruppe sein. Die Mitglieder einer Sondergruppe werden in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation tätig. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer Sondergruppe zu behandelnden Fragen erteilen.

2.

Jede Sondergruppe gibt sich ihre eigenen Verfahrensregeln. Alle Parteien, die ein wesentliches Interesse an der Angelegenheit haben und dies dem Komitee mitgeteilt haben, erhalten Gelegenheit, angehört zu werden. Jede Sondergruppe kann sich mit allen ihr geeignet erscheinenden Stellen beraten und von diesen Auskünfte und technischen Rat einholen. Bevor eine Sondergruppe Auskünfte oder fachlichen Rat bei einer unter die Hoheit einer Vertragspartei fallenden Stelle einholt, unterrichtet sie die Regierung dieser Vertragspartei. Wenn derartige Beratungen mit zuständigen Stellen und Fachleuten notwendig sind, sollten sie im frühestmöglichen Stadium des Streitbeilegungsverfahrens stattfinden. Die Vertragspartei beantwortet jedes von einer Sondergruppe für notwendig und zweckdienlich erachtete Auskunftsersuchen innerhalb kürzester Frist und ausführlich. Der Sondergruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung oder Person nicht preisgegeben werden. Wird von der Sondergruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so stellt die diese Auskunft erteilende Regierung oder Person eine diesbezügliche nichtvertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung.

3.

Konnten die Streitparteien zu keiner zufriedenstellenden Lösung gelangen, so legt die Sondergruppe ihre Untersuchungsergebnisse schriftlich vor. Der Bericht einer Sondergruppe enthält normalerweise eine Begründung ihrer Untersuchungsergebnisse und die von ihr ausgesprochenen Empfehlungen. Wurde eine bilaterale Lösung erreicht, so kann sich der Bericht der Sondergruppe auf eine kurze Beschreibung des Falles und auf die Feststellung beschränken, daß eine Lösung erreicht wurde.

4.

Um allseits zufriedenstellende Lösungen zwischen den Vertragsparteien zu begünstigen und deren Bemerkungen einzuholen, sollte jede Sondergruppe zunächst den betroffenen Vertragsparteien den beschreibenden Teil ihres Berichts und danach den Vertragsparteien, die Streitparteien sind, ihre Schlußfolgerungen und eine Kurzfassung davon vorlegen, und zwar eine angemessene Zeit vor der Übermittlung an die Vertragsparteien.

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