(Übersetzung)Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 2 Abs. 8, Art. 6 Abs. 7, Fußnote zum Art. 13 Abs. 1, Art. 13 Abs. 4, Art. 14 Abs. 6 und Abs. 7, Art. 16 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 9 verfassungsändernd sind, samt Anhang und Anmerkungen wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Art. 19 Z 4 des Übereinkommens für Österreich am 27. Juni 1980 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Unterzeichner *1) dieses Übereinkommens -
IM HINBLICK DARAUF, daß die Minister auf ihrer Tagung vom 12. bis 14. September 1973 vereinbart haben, in den Multilateralen Handelsverhandlungen unter anderem die handelsbeschränkenden oder handelsverzerrenden Auswirkungen nichttariflicher Maßnahmen abzubauen oder zu beseitigen und diese Maßnahmen einer wirksameren internationalen Disziplin zu unterstellen;
IN DER ERKENNTNIS, daß von den Regierungen Subventionen dazu benutzt werden, wichtige Ziele der nationalen Politik zu fördern;
IN DER WEITEREN ERKENNTNIS, daß Subventionen nachteilige Auswirkungen auf Handel und Produktion haben können;
IN DER ERKENNTNIS, daß in diesem Übereinkommen das Schwergewicht auf die Auswirkungen von Subventionen gelegt werden sollte und daß diese Auswirkungen unter gebührender Berücksichtigung der internen Wirtschaftslage der betreffenden Unterzeichner sowie des Standes der internationalen Wirtschafts- und monetären Beziehungen zu beurteilen sind;
IN DEM WUNSCH, sicherzustellen, daß durch die Gewährung von Subventionen die Interessen der Unterzeichner dieses Übereinkommens nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden, daß Ausgleichsmaßnahmen den internationalen Handel nicht in unvertretbarer Weise behindern und daß Hersteller, für die die Gewährung von Subventionen nachteilige Folgen hat, in einem vereinbarten internationalen Rahmen von Rechten und Verpflichtungen entschädigt werden;
IN ANBETRACHT der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer;
IN DEM WUNSCH, die Artikel VI, XIV und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens *2) - im folgenden „Allgemeines Abkommen” oder „GATT” genannt - nur in bezug auf Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen voll anzuwenden und auszulegen sowie Vorschriften für ihre Anwendung festzulegen, um eine größere Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bei ihrer Durchführung zu erreichen;
IN DEM WUNSCH, Streitigkeiten, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben, schnell, wirksam und gerecht beizulegen -
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
*1) Der Ausdruck „Unterzeichner” wird nachstehend in der Bedeutung von „Vertragsparteien dieses Übereinkommens” gebraucht.
*2) Soweit in diesem Übereinkommen auf „die Bedingungen dieses Übereinkommens” oder auf die „Artikel” oder „Bestimmungen dieses Übereinkommens” Bezug genommen wird, sind damit entsprechend dem Sachzusammenhang die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Anwendung durch dieses Übereinkommen gemeint.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Anmerkungen wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Art. 19 Z 4 des Übereinkommens für Österreich am 27. Juni 1980 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Unterzeichner 1) dieses Übereinkommens
IM HINBLICK DARAUF, daß die Minister auf ihrer Tagung vom 12. bis 14. September 1973 vereinbart haben, in den Multilateralen Handelsverhandlungen unter anderem die handelsbeschränkenden oder handelsverzerrenden Auswirkungen nichttariflicher Maßnahmen abzubauen oder zu beseitigen und diese Maßnahmen einer wirksameren internationalen Disziplin zu unterstellen;
IN DER ERKENNTNIS, daß von den Regierungen Subventionen dazu benutzt werden, wichtige Ziele der nationalen Politik zu fördern;
IN DER WEITEREN ERKENNTNIS, daß Subventionen nachteilige Auswirkungen auf Handel und Produktion haben können;
IN DER ERKENNTNIS, daß in diesem Übereinkommen das Schwergewicht auf die Auswirkungen von Subventionen gelegt werden sollte und daß diese Auswirkungen unter gebührender Berücksichtigung der internen Wirtschaftslage der betreffenden Unterzeichner sowie des Standes der internationalen Wirtschafts- und monetären Beziehungen zu beurteilen sind;
IN DEM WUNSCH, sicherzustellen, daß durch die Gewährung von Subventionen die Interessen der Unterzeichner dieses Übereinkommens nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden, daß Ausgleichsmaßnahmen den internationalen Handel nicht in unvertretbarer Weise behindern und daß Hersteller, für die die Gewährung von Subventionen nachteilige Folgen hat, in einem vereinbarten internationalen Rahmen von Rechten und Verpflichtungen entschädigt werden;
IN ANBETRACHT der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer;
IN DEM WUNSCH, die Artikel VI, XIV und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 2) im folgenden „Allgemeines Abkommen“ oder „GATT“ genannt nur in bezug auf Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen voll anzuwenden und auszulegen sowie Vorschriften für ihre Anwendung festzulegen, um eine größere Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bei ihrer Durchführung zu erreichen;
IN DEM WUNSCH, Streitigkeiten, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben, schnell, wirksam und gerecht beizulegen
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
1) Der Ausdruck „Unterzeichner“ wird nachstehend in der Bedeutung von „Vertragsparteien dieses Übereinkommens“ gebraucht.
2) Soweit in diesem Übereinkommen auf „die Bedingungen dieses Übereinkommens“ oder auf die „Artikel“ oder „Bestimmungen dieses Übereinkommens“ Bezug genommen wird, sind damit entsprechend dem Sachzusammenhang die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Anwendung durch dieses Übereinkommen gemeint.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
TEIL I
Artikel 1
Anwendung des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens 3)
Die Unterzeichner unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, daß die Erhebung eines Ausgleichszolls 4) auf eine Ware aus dem Gebiet eines Unterzeichners, die in das Gebiet eines anderen Unterzeichners eingeführt wird, mit Artikel VI des Allgemeinen Abkommens und den Bedingungen dieses Übereinkommens im Einklang steht.
3) Teil I und Teil II dieses Übereinkommens können gleichzeitig in Anspruch genommen werden; den Auswirkungen einer bestimmten Subvention auf dem Binnenmarkt des Einfuhrlandes darf jedoch nur durch eine der beiden Formen des Ausgleichs (Ausgleichszoll oder genehmigte Ausgleichsmaßnahme) begegnet werden.
4) Der Begriff „Ausgleichszoll“ bedeutet im Sinne des Artikels VI Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens einen Sonderzoll, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Prämie oder Subvention unwirksam zu machen.
Absatz 8: Verfassungsbestimmung
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Artikel 2
Inländische Verfahren und damit zusammenhängende Fragen
Ausgleichszölle dürfen nur auf Grund von Untersuchungen erhoben werden, die gemäß diesem Artikel eingeleitet 1) und durchgeführt worden sind. Eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmaßes und der Auswirkung einer behaupteten Subvention wird normalerweise auf Grund eines schriftlichen Antrags eingeleitet, der von dem betroffenen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird. Der Antrag muß ausreichende Beweismittel für das Vorliegen (a) einer Subvention, wenn möglich mit Angabe ihrer Höhe, (b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens nach der Auslegung durch dieses Übereinkommen 2) und (c) eines Kausalzusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der behaupteten Schädigung enthalten. Beschließen unter besonderen Umständen die betreffenden Behörden, eine Untersuchung einzuleiten, ohne daß ein solcher Antrag gestellt worden ist, so führen sie diese nur dann durch, wenn sie genügend Beweise zu allen unter (a) bis (c) genannten Punkten haben.
Jeder Unterzeichner teilt dem Komitee für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen *3) mit, (a) welche seiner Behörden für die Einleitung und Durchführung der in diesem Artikel genannten Untersuchungen zuständig und (b) welche inländischen Verfahren für die Einleitung und Durchführung derartiger Untersuchungen vorgeschrieben sind.
Haben sich die untersuchenden Behörden davon überzeugt, daß die Beweismittel ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so erhalten der oder die Unterzeichner, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, die Exporteure und Importeure von denen den untersuchenden Behörden bekannt ist, daß sie an der Untersuchung interessiert sind, sowie die Beschwerdeführenden eine Mitteilung, und es wird eine Bekanntmachung veröffentlicht. Bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung sollten die untersuchenden Behörden die Haltung der im Gebiet eines anderen Unterzeichners ansässigen Zweigunternehmen einer beschwerdeführenden Partei *4) berücksichtigen.
Bei der Einleitung und im Verlauf einer Untersuchung sollten die Beweismittel für die Subvention und die dadurch verursachte Schädigung gleichzeitig geprüft werden. In jedem Fall sind die Beweise für das Vorliegen einer Subvention und einer Schädigung gleichzeitig zu prüfen (a) bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung und (b) danach im Verlauf einer Untersuchung, beginnend in einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühesten Zeitpunkt liegen darf, von dem an gemäß diesem Übereinkommen vorläufige Maßnahmen angewendet werden dürfen.
Die in Absatz 3 genannte Bekanntmachung enthält eine Beschreibung der zu untersuchenden Subventionspraktiken. Jeder Unterzeichner stellt sicher, daß die untersuchenden Behörden allen interessierten Unterzeichnern und allen interessierten Parteien *5) auf Antrag ausreichend Gelegenheit geben, alle sachdienlichen Unterlagen, die nicht vertraulicher Art sind (wie in Absatz 6 und 7 angeführt) und von den untersuchenden Behörden bei der Untersuchung verwendet werden, einzusehen und den untersuchenden Behörden schriftlich, und in begründeten Fällen mündlich, ihren Standpunkt darzulegen.
Alle Auskünfte, die vertraulicher Art sind oder von den Parteien für eine Untersuchung vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den untersuchenden Behörden vertraulich zu behandeln. Diese Auskünfte dürfen nicht ohne die ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie erteilt hat, preisgegeben werden 6*). Parteien, die vertrauliche Auskünfte erteilen, können ersucht werden, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Erklären diese Parteien, daß sich die Auskünfte nicht für eine Zusammenfassung eignen, so sind die Gründe anzugeben, die eine Zusammenfassung unmöglich machen.
Ist jedoch nach Ansicht der untersuchenden Behörden ein Ersuchen um vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht gerechtfertigt und ist die Partei, die um die vertrauliche Behandlung von Angaben ersucht hat, nicht bereit, die Auskünfte zu veröffentlichen, so können die betreffenden Behörden diese Auskünfte unberücksichtigt lassen, es sei denn, daß der Nachweis für ihre Richtigkeit auf andere überzeugende Weise erbracht wird *7).
Die untersuchenden Behörden können Untersuchungen gegebenenfalls im Gebiet anderer Unterzeichner durchführen, sofern der betreffende Unterzeichner rechtzeitig von ihnen verständigt worden ist und keine Einwände gegen die Untersuchung erhoben hat. Die untersuchenden Behörden können auch Untersuchungen in den Räumen des Unternehmens durchführen und die sachdienlichen Unterlagen eines Unternehmens überprüfen, sofern (a) das Unternehmen einverstanden ist und (b) der betreffende Unterzeichner verständigt worden ist und keinen Einwand erhoben hat.
Wenn eine interessierte Partei oder ein interessierter Unterzeichner eine notwendige Auskunft verweigert oder diese Auskunft nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt oder die Untersuchung erheblich behindert, können die vorläufigen oder endgültigen Feststellungen *8) bejahender oder verneinender Art anhand der verfügbaren Tatsachen getroffen werden.
Die oben genannten Verfahrensvorschriften sollen die Behörden eines Unterzeichners nicht daran hindern, gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.
Wird eine Ware nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem anderen Land in das Einfuhrland ausgeführt, so sind die Bestimmungen dieses Übereinkommens voll anwendbar, und das oder die betreffenden Geschäfte gelten im Sinne dieses Übereinkommens als Geschäfte zwischen dem Ursprungsland und dem Einfuhrland.
Eine Untersuchung wird abgeschlossen, wenn sich die untersuchenden Behörden überzeugt haben, daß keine Subvention vorliegt oder daß die Auswirkung der behaupteten Subvention auf den Wirtschaftszweig keine Schädigung verursacht.
Eine Untersuchung steht der Zollabfertigung nicht entgegen.
Wenn keine besonderen Umstände eintreten, werden die Untersuchungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
Jede vorläufige oder endgültige Feststellung bejahender oder verneinender Art sowie die Aufhebung einer Feststellung wird bekanntgemacht. Bei einer bejahenden Feststellung enthält die Bekanntmachung die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle von den untersuchenden Behörden als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen dafür. Bei einer verneinenden Feststellung enthält die Bekanntmachung zumindest die wesentlichen Schlußfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe. Alle Bekanntmachungen von Feststellungen werden dem oder den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand der Feststellung sind, und den Exporteuren von denen bekannt ist, daß sie daran interessiert sind, übermittelt.
Die Unterzeichner berichten dem Komitee unverzüglich über alle vorläufigen oder endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf Ausgleichszölle. Diese Berichte können von Regierungsvertretern im GATT-Sekretariat eingesehen werden. Die Unterzeichner legen ferner halbjährlich Berichte über alle die Ausgleichszölle betreffenden Maßnahmen vor, die sie in den sechs vorangegangenen Monaten getroffen haben.
*1) Der Begriff „eingeleitet” bezeichnet nachstehend die
verfahrensmäßigen Schritte, durch die ein Unterzeichner eine Untersuchung nach Absatz 3 dieses Artikels formell beginnt.
*2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff
„Schädigung” im Sinne dieses Übereinkommens, daß ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder daß die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird, und ist nach Artikel 6 auszulegen.
*3) Mit Teil V dieses Übereinkommens eingesetzt und im folgenden
„das Komitee” genannt.
*4) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Partei” jede
natürliche oder juristische Person, die im Gebiet eines Unterzeichners ansässig ist.
*5) „Interessierter Unterzeichner” oder „interessierte Partei”
ist ein Unterzeichner bzw. eine Partei, deren wirtschaftliche Interessen durch die betreffende Subvention berührt werden.
*6) Die Unterzeichner sind sich bewußt, daß im Gebiet gewisser
Unterzeichner die Preisgabe auf Grund von enggefaßten Schutzbestimmungen verlangt werden kann.
*7) Die Unterzeichner sind sich darüber einig, daß Ersuchen um
vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht willkürlich abgelehnt werden sollten.
*8) Wegen der unterschiedlichen Ausdrücke, die im Rahmen
unterschiedlicher Systeme in einzelnen Ländern verwendet werden, wird der Ausdruck „Feststellung” nachstehend in der Bedeutung von formelle Entscheidung oder formelle Feststellung gebraucht.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 2
Inländische Verfahren und damit zusammenhängende Fragen
Ausgleichszölle dürfen nur auf Grund von Untersuchungen erhoben werden, die gemäß diesem Artikel eingeleitet 5) und durchgeführt worden sind. Eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmaßes und der Auswirkung einer behaupteten Subvention wird normalerweise auf Grund eines schriftlichen Antrags eingeleitet, der von dem betroffenen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird. Der Antrag muß ausreichende Beweismittel für das Vorliegen (a) einer Subvention, wenn möglich mit Angabe ihrer Höhe, (b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens nach der Auslegung durch dieses Übereinkommen 6) und (c) eines Kausalzusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der behaupteten Schädigung enthalten. Beschließen unter besonderen Umständen die betreffenden Behörden, eine Untersuchung einzuleiten, ohne daß ein solcher Antrag gestellt worden ist, so führen sie diese nur dann durch, wenn sie genügend Beweise zu allen unter (a) bis (c) genannten Punkten haben.
Jeder Unterzeichner teilt dem Komitee für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen 7) mit, (a) welche seiner Behörden für die Einleitung und Durchführung der in diesem Artikel genannten Untersuchungen zuständig und (b) welche inländischen Verfahren für die Einleitung und Durchführung derartiger Untersuchungen vorgeschrieben sind.
Haben sich die untersuchenden Behörden davon überzeugt, daß die Beweismittel ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so erhalten der oder die Unterzeichner, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, die Exporteure und Importeure von denen den untersuchenden Behörden bekannt ist, daß sie an der Untersuchung interessiert sind, sowie die Beschwerdeführenden eine Mitteilung, und es wird eine Bekanntmachung veröffentlicht. Bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung sollten die untersuchenden Behörden die Haltung der im Gebiet eines anderen Unterzeichners ansässigen Zweigunternehmen einer beschwerdeführenden Partei 8) berücksichtigen.
Bei der Einleitung und im Verlauf einer Untersuchung sollten die Beweismittel für die Subvention und die dadurch verursachte Schädigung gleichzeitig geprüft werden. In jedem Fall sind die Beweise für das Vorliegen einer Subvention und einer Schädigung gleichzeitig zu prüfen (a) bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung und (b) danach im Verlauf einer Untersuchung, beginnend in einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühesten Zeitpunkt liegen darf, von dem an gemäß diesem Übereinkommen vorläufige Maßnahmen angewendet werden dürfen.
Die in Absatz 3 genannte Bekanntmachung enthält eine Beschreibung der zu untersuchenden Subventionspraktiken. Jeder Unterzeichner stellt sicher, daß die untersuchenden Behörden allen interessierten Unterzeichnern und allen interessierten Parteien 9) auf Antrag ausreichend Gelegenheit geben, alle sachdienlichen Unterlagen, die nicht vertraulicher Art sind (wie in Absatz 6 und 7 angeführt) und von den untersuchenden Behörden bei der Untersuchung verwendet werden, einzusehen und den untersuchenden Behörden schriftlich, und in begründeten Fällen mündlich, ihren Standpunkt darzulegen.
Alle Auskünfte, die vertraulicher Art sind oder von den Parteien für eine Untersuchung vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den untersuchenden Behörden vertraulich zu behandeln. Diese Auskünfte dürfen nicht ohne die ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie erteilt hat, preisgegeben werden 10). Parteien, die vertrauliche Auskünfte erteilen, können ersucht werden, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Erklären diese Parteien, daß sich die Auskünfte nicht für eine Zusammenfassung eignen, so sind die Gründe anzugeben, die eine Zusammenfassung unmöglich machen.
Ist jedoch nach Ansicht der untersuchenden Behörden ein Ersuchen um vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht gerechtfertigt und ist die Partei, die um die vertrauliche Behandlung von Angaben ersucht hat, nicht bereit, die Auskünfte zu veröffentlichen, so können die betreffenden Behörden diese Auskünfte unberücksichtigt lassen, es sei denn, daß der Nachweis für ihre Richtigkeit auf andere überzeugende Weise erbracht wird 11).
Die untersuchenden Behörden können Untersuchungen gegebenenfalls im Gebiet anderer Unterzeichner durchführen, sofern der betreffende Unterzeichner rechtzeitig von ihnen verständigt worden ist und keine Einwände gegen die Untersuchung erhoben hat. Die untersuchenden Behörden können auch Untersuchungen in den Räumen des Unternehmens durchführen und die sachdienlichen Unterlagen eines Unternehmens überprüfen, sofern (a) das Unternehmen einverstanden ist und (b) der betreffende Unterzeichner verständigt worden ist und keinen Einwand erhoben hat.
Wenn eine interessierte Partei oder ein interessierter Unterzeichner eine notwendige Auskunft verweigert oder diese Auskunft nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt oder die Untersuchung erheblich behindert, können die vorläufigen oder endgültigen Feststellungen 12) bejahender oder verneinender Art anhand der verfügbaren Tatsachen getroffen werden.
Die oben genannten Verfahrensvorschriften sollen die Behörden eines Unterzeichners nicht daran hindern, gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.
Wird eine Ware nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem anderen Land in das Einfuhrland ausgeführt, so sind die Bestimmungen dieses Übereinkommens voll anwendbar, und das oder die betreffenden Geschäfte gelten im Sinne dieses Übereinkommens als Geschäfte zwischen dem Ursprungsland und dem Einfuhrland.
Eine Untersuchung wird abgeschlossen, wenn sich die untersuchenden Behörden überzeugt haben, daß keine Subvention vorliegt oder daß die Auswirkung der behaupteten Subvention auf den Wirtschaftszweig keine Schädigung verursacht.
Eine Untersuchung steht der Zollabfertigung nicht entgegen.
Wenn keine besonderen Umstände eintreten, werden die Untersuchungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
Jede vorläufige oder endgültige Feststellung bejahender oder verneinender Art sowie die Aufhebung einer Feststellung wird bekanntgemacht. Bei einer bejahenden Feststellung enthält die Bekanntmachung die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle von den untersuchenden Behörden als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen dafür. Bei einer verneinenden Feststellung enthält die Bekanntmachung zumindest die wesentlichen Schlußfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe. Alle Bekanntmachungen von Feststellungen werden dem oder den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand der Feststellung sind, und den Exporteuren von denen bekannt ist, daß sie daran interessiert sind, übermittelt.
Die Unterzeichner berichten dem Komitee unverzüglich über alle vorläufigen oder endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf Ausgleichszölle. Diese Berichte können von Regierungsvertretern im GATT-Sekretariat eingesehen werden. Die Unterzeichner legen ferner halbjährlich Berichte über alle die Ausgleichszölle betreffenden Maßnahmen vor, die sie in den sechs vorangegangenen Monaten getroffen haben.
5) Der Begriff „eingeleitet“ bezeichnet nachstehend die verfahrensmäßigen Schritte, durch die ein Unterzeichner eine Untersuchung nach Absatz 3 dieses Artikels formell beginnt.
6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff „Schädigung“ im Sinne dieses Übereinkommens, daß ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder daß die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird, und ist nach Artikel 6 auszulegen.
7) Mit Teil V dieses Übereinkommens eingesetzt und im folgenden „das Komitee“ genannt.
8) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Partei“ jede natürliche oder juristische Person, die im Gebiet eines Unterzeichners ansässig ist.
9) „Interessierter Unterzeichner“ oder „interessierte Partei“ ist ein Unterzeichner bzw. eine Partei, deren wirtschaftliche Interessen durch die betreffende Subvention berührt werden.
10) Die Unterzeichner sind sich bewußt, daß im Gebiet gewisser Unterzeichner die Preisgabe auf Grund von enggefaßten Schutzbestimmungen verlangt werden kann.
11) Die Unterzeichner sind sich darüber einig, daß Ersuchen um vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht willkürlich abgelehnt werden sollten.
12) Wegen der unterschiedlichen Ausdrücke, die im Rahmen unterschiedlicher Systeme in einzelnen Ländern verwendet werden, wird der Ausdruck „Feststellung“ nachstehend in der Bedeutung von formelle Entscheidung oder formelle Feststellung gebraucht.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 3
Konsultationen
Wird einem Antrag auf Einleitung einer Untersuchung stattgegeben, so ist den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sein können, so bald wie möglich, in jedem Fall aber vor der Einleitung einer Untersuchung angemessen Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, um die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
Ferner wird den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sind, während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit gegeben, die Konsultationen fortzusetzen, um den Sachverhalt zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen 13).
Unbeschadet der Verpflichtung, ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, sollen diese Bestimmungen über die Konsultationen die Behörden eines Unterzeichners nicht daran hindern, gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen, gleich ob bejahender oder verneinender Art, zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.
Der Unterzeichner, der die Einleitung einer Untersuchung beabsichtigt oder eine Untersuchung durchführt, gewährt dem oder den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sind, auf Antrag Zugang zu den nichtvertraulichen Beweismitteln einschließlich der nichtvertraulichen Zusammenfassung von vertraulichen Angaben die zur Einleitung oder Durchführung der Untersuchung verwendet werden.
13) Gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ist es besonders wichtig, daß keine vorläufige oder endgültige Feststellung bejahender Art ergeht, ohne daß ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen gegeben worden ist. Solche Konsultationen können die Grundlage für das Vorgehen nach Teil VI dieses Übereinkommens bilden.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 4
Erhebung von Ausgleichszöllen
Die Entscheidung darüber, ob ein Ausgleichszoll erhoben wird, wenn alle Voraussetzungen für die Erhebung erfüllt sind, und ob der Ausgleichszoll in voller Höhe der Subvention oder niedriger festgesetzt wird, ist von den Behörden des einführenden Unterzeichners zu treffen. Es ist wünschenswert, daß die Erhebung im Gebiet aller Unterzeichner fakultativ und der Zoll niedriger als der volle Betrag der Subvention ist, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.
Der auf eine eingeführte Ware erhobene 14) Ausgleichszoll darf nicht höher sein als der auf der Grundlage der Subventionierung je Einheit der subventionierten und ausgeführten Ware berechnete Betrag der festgestellten Subvention 15).
Wird auf eine Ware ein Ausgleichszoll erhoben, so ist dieser Ausgleichszoll in angemessener Höhe auf nichtdiskriminierender Basis auf alle Einfuhren dieser Ware unabhängig von ihrer Herkunft zu erheben, sofern festgestellt wurde, daß sie subventioniert werden und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind Einfuhren aus Ländern, die die betreffende Subventionierung aufgegeben haben oder von denen nach Maßgabe dieses Übereinkommens Verpflichtungen angenommen wurden.
Stellt ein Unterzeichner nach angemessenen Bemühungen um Abschluß der Konsultationen endgültig das Vorliegen einer Subvention und deren Höhe sowie die Tatsache fest, daß die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkung der Subvention eine Schädigung verursachen, so kann er gemäß den Bestimmungen dieses Artikels einen Ausgleichszoll erheben, sofern die Subvention nicht aufgehoben wird.
a) Ein Verfahren kann 16 ) ohne Anwendung von vorläufigen Maßnahmen oder Ausgleichszöllen ausgesetzt oder beendigt werden, wenn Verpflichtungen angenommen werden, denen zufolge
die Regierung des Ausfuhrlandes sich einverstanden erklärt, die Subvention abzuschaffen oder zu begrenzen oder andere Maßnahmen in bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen oder
ii) der Exporteur sich einverstanden erklärt, die Preise so zu ändern, daß die untersuchenden Behörden überzeugt sind, daß die schädigende Auswirkung der Subvention beseitigt ist. Preiserhöhungen auf Grund von Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich des Betrags der Subvention notwendig ist. Preisverpflichtungen dürfen von den Exporteuren weder verlangt noch angenommen werden, sofern der einführende Unterzeichner nicht zuvor (1) eine Untersuchung gemäß Artikel 2 eingeleitet und (2) die Zustimmung des ausführenden Unterzeichners erhalten hat. Angebotene Verpflichtungen brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden des einführenden Unterzeichners die Annahme für schwer durchführbar halten, zum Beispiel wenn die Zahl der tatsächlichen oder möglichen Exporteure zu groß ist, oder wenn andere Gründe dagegensprechen.
Werden Verpflichtungen angenommen, so ist die Untersuchung der Schädigung trotzdem abzuschließen, wenn der ausführende Unterzeichner dies wünscht oder der einführende Unterzeichner dies beschließt. Wird in einem solchen Fall festgestellt, daß keine Schädigung vorliegt oder droht, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern nicht die Feststellung, daß keine Schädigung droht, weitgehend auf das Bestehen einer Preisverpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die betreffenden Behörden verlangen, daß eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechterhalten wird.
Preisverpflichtungen können von den Behörden des einführenden Unterzeichners vorgeschlagen werden, aber kein Exporteur ist gezwungen, eine solche Verpflichtung einzugehen. Die Tatsache, daß Regierungen und Exporteure solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung zu solchen Verpflichtungen nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei festzustellen, daß eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die subventionierten Einfuhren andauern.
Die Behörden eines einführenden Unterzeichners können von jeder Regierung oder von jedem Exporteur, deren bzw. dessen Verpflichtungen sie angenommen haben, verlangen, daß sie regelmäßig Angaben über die Erfüllung dieser Verpflichtungen machen und die Nachprüfung sachdienlicher Daten zulassen. Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen können die Behörden des einführenden Unterzeichners aufgrund dieses Übereinkommens und in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen ohne Verzögerung Maßnahmen treffen, die in der umgehenden Anwendung von vorläufigen Maßnahmen auf der Grundlage der besten zur Verfügung stehenden Angaben bestehen können. In solchen Fällen können gemäß diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als neunzig Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Zölle erhoben werden; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Nichterfüllung der Verpflichtung abgefertigt worden sind.
Die Dauer der Verpflichtungen darf die nach diesem Übereinkommen mögliche Dauer der Erhebung von Ausgleichszöllen nicht überschreiten. Die Behörden eines einführenden Unterzeichners überprüfen die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Verpflichtung gegebenenfalls von sich aus oder auf Antrag interessierter Importeure oder Exporteure der betreffenden Ware, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen.
Jede Aussetzung oder Beendigung einer Untersuchung betreffend Ausgleichszölle nach Absatz 5 und jede Beendigung einer Verpflichtung wird offiziell notifiziert und muß veröffentlicht werden. Solche Bekanntmachungen enthalten zumindest die wesentlichen Schlußfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe.
Ein Ausgleichszoll bleibt nur solange und nur in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigende Subventionierung unwirksam zu machen. Die untersuchenden Behörden überprüfen die Notwendigkeit der weiteren Erhebung eines Zolls gegebenenfalls von sich aus oder auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen.
14) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck „erheben“ die endgültige oder abschließende Festsetzung oder Einhebung eines Zolls oder einer Abgabe.
15) Die Unterzeichner sollten sich über die Festlegung der Kriterien für die Berechnung des Betrags der Subvention verständigen.
16) Das Wort „kann“ ist nicht so auszulegen, daß eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung von Preisverpflichtungen gestattet ist; ausgenommen sind Fälle, in denen Absatz 5 (b) gilt.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 5
Vorläufige Maßnahmen und Rückwirkung
Vorläufige Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn eine bejahende preliminäre Feststellung ergeben hat, daß eine Subvention vorliegt und im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 (a) bis (c) eine Schädigung hinreichend bewiesen ist. Vorläufige Maßnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn die zuständigen Behörden sie für notwendig halten, um eine Schädigung während der Dauer des Verfahrens zu verhindern.
Die vorläufigen Maßnahmen können in vorläufigen Ausgleichszöllen bestehen, deren Erhebung durch Barhinterlegung oder Bürgschaften in Höhe der vorläufig berechneten Subvention gesichert wird.
Die Anwendung vorläufiger Maßnahmen ist auf einen möglichst kurzen Zeitraum, der vier Monate nicht überschreiten darf, zu beschränken.
Bei der Anwendung von vorläufigen Maßnahmen sind die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 4 zu befolgen.
Wird endgültig festgestellt, daß eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweigs) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Maßnahmen unterblieben wären, so können Ausgleichszölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Maßnahmen angewendet worden sind.
Übersteigt der endgültige Ausgleichszoll den durch Barhinterlegung oder Bürgschaft sichergestellten Betrag, so wird der Unterschiedsbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der durch Barhinterlegung oder Bürgschaft sichergestellte Betrag, so wird der überschüssige Betrag ohne Verzögerung rückerstattet oder die Bürgschaft ohne Verzögerung freigegeben.
Außer bei Anwendung des Absatzes 5 darf bei Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung (ohne daß eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Ausgleichszoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung erhoben werden; während der Anwendungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Beträge werden ohne Verzögerung rückerstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.
Im Falle einer endgültigen verneinenden Feststellung werden während der Anwendungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Beträge ohne Verzögerung rückerstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.
Stellen die Behörden unter außergewöhnlichen Umständen bezüglich einer subventionierten Ware fest, daß eine schwer gutzumachende Schädigung durch innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes getätigte massive Einfuhren einer Ware verursacht wird, für die Ausfuhrsubventionen in einer Weise gezahlt oder gewährt werden, die mit dem Allgemeinen Abkommen und diesem Übereinkommen unvereinbar ist, und wird eine rückwirkende Erhebung von Ausgleichszöllen auf diese Einfuhren für notwendig erachtet, um die Wiederholung einer solchen Schädigung zu verhindern, so dürfen auf Einfuhren, die höchstens neunzig Tage vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Ausgleichszölle erhoben werden.
Absatz 7: Verfassungsbestimmung
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 6
Feststellung der Schädigung
Die Feststellung, daß eine Schädigung 1) im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Abkommens vorliegt, erfordert eine objektive Untersuchung (a) des Umfangs der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkung auf die Preise gleichartiger Waren 2) auf dem Inlandsmarkt und (b) der Folgen der Einfuhren für die inländischen Erzeuger dieser Waren.
Bezüglich des Umfangs der subventionierten Einfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Erhöhung dieser Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zur Erzeugung oder zum Verbrauch im einführenden Unterzeichnerland stattgefunden hat. Bezüglich der Auswirkung der subventionierten Einfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Preisunterschreitung durch die subventionierten Einfuhren im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des einführenden Unterzeichners eingetreten ist oder ob diese Einfuhren in anderer Form einen erheblichen Druck auf die Preise bewirken oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beitragen, die sonst eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind zwangsläufig für die Entscheidung ausschlaggebend.
Die Prüfung der Auswirkungen auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfaßt eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen, wie tatsächliche und potentielle Verringerung der Produktion, des Absatzes, des Marktanteils, der Gewinne, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die inländischen Preise beeinflussen; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cashflow, Lagerhaltung, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Investitions- und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und im Falle der Landwirtschaft die Frage, ob es zu einer erhöhten Belastung der staatlichen Stützungsprogramme gekommen ist. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend.
Es muß nachgewiesen werden, daß die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkungen 3) der Subvention eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Es kann andere Faktoren 4) geben, die gleichzeitig den inländischen Wirtschaftszweig schädigen, und die Schädigungen, die durch andere Faktoren verursacht werden, dürfen nicht den subventionierten Einfuhren zur Last gelegt werden.
Bei der Feststellung einer Schädigung bezeichnet der Begriff „inländischer Wirtschaftszweig” außer bei Anwendung des Absatzes 7 alle inländischen Erzeuger gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Erzeugung insgesamt einen erheblichen Anteil an der gesamten Inlandserzeugung dieser Waren ausmacht; sind jedoch Erzeuger mit dem Exporteur oder Importeur geschäftlich verbunden *5) oder selbst Importeur der angeblich subventionierten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff „Wirtschaftszweig” nur die übrigen Erzeuger zu verstehen.
Die Auswirkung der subventionierten Einfuhren wird in bezug auf die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware bewertet, wenn die verfügbaren Unterlagen eine Abgrenzung dieser Erzeugung anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Produktionsleistung oder Gewinn erlauben. Läßt sich die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware nicht nach diesen Kriterien abgrenzen, so wird die Auswirkung der subventionierten Einfuhren an ihrem Einfluß auf die Erzeugung der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschließenden Gruppe oder Reihe von Waren gemessen, für die die erforderlichen Angaben erhältlich sind.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gebiet eines Unterzeichners hinsichtlich der betreffenden Erzeugung in zwei oder mehrere Wettbewerbsmärkte eingeteilt und können die Erzeuger in jedem einzelnen Markt als ein eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn (a) die Erzeuger in einem solchen Markt die Gesamtheit oder fast die Gesamtheit ihrer Erzeugung der betreffenden Ware auf diesem Markt absetzen und (b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht zu einem wesentlichen Teil von Erzeugern der betreffenden Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebiets haben. Unter diesen Umständen kann die Feststellung einer Schädigung sogar getroffen werden, wenn ein wesentlicher Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweiges nicht geschädigt wird, sofern es zu einer Konzentration von subventionierten Einfuhren in einem solchen isolierten Markt kommt und sofern die subventionierten Einfuhren eine Schädigung der Erzeuger der gesamten oder fast der gesamten Erzeugung in einem solchen Markt verursachen.
Werden die Erzeuger eines bestimmten Gebiets nach Absatz 7 als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Ausgleichszölle nur auf die zum Endverbrauch in diesem Gebiet bestimmten Waren erhoben. Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen eines einführenden Unterzeichners die Erhebung von Ausgleichszöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf der einführende Unterzeichner Ausgleichszölle ohne Beschränkung nur erheben, wenn (a) den Exporteuren Gelegenheit gegeben worden ist, die Ausfuhren zu subventionierten Preisen in das betreffende Gebiet einzustellen oder Zusicherungen nach Artikel 4 Absatz 5 abzugeben, und derartige Zusicherungen nicht innerhalb kürzester Frist und in ausreichender Form erfolgt sind und (b) wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Erzeuger, die das betreffende Gebiet beliefern, erhoben werden können.
Haben zwei oder mehr Länder im Rahmen des Artikels XXIV Absatz
8a) des Allgemeinen Abkommens einen solchen Integrationsgrad erreicht, daß sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Erzeuger des gesamten Integrationsgebietes als Wirtschaftszweig im Sinne der Absätze 5 bis 7.
*1) Die Feststellung einer Schädigung nach den in diesem Artikel
genannten Kriterien muß auf positive Beweise gestützt sein. Zur Feststellung einer drohenden Schädigung können die untersuchenden Behörden bei der Prüfung der in diesem Artikel aufgeführten Faktoren auch Angaben über die Art der betreffenden Subvention und deren voraussichtliche Auswirkungen auf den Handel berücksichtigen.
*2) In diesem Übereinkommen ist unter dem Begriff „gleichartige
Ware” („like product”, „produit similaire”) eine Ware zu verstehen, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.
*3) Nach Absatz 2 und 3.
*4) Zu diesen Faktoren gehören unter anderem Umfang und Preise der
nichtsubventionierten Einfuhren der betreffenden Ware, Rückgang der Nachfrage oder Änderungen in den Verbrauchsgewohnheiten, restriktive Handelspraktiken der inländischen und ausländischen Erzeuger und Wettbewerb zwischen inländischen und ausländischen Erzeugern, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweiges.
*5) Der Ausschuß sollte eine Definition des Begriffs
„geschäftlich verbunden”, wie er in diesem Absatz verwendet wird, ausarbeiten.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 6
Feststellung der Schädigung
Die Feststellung, daß eine Schädigung 17) im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Abkommens vorliegt, erfordert eine objektive Untersuchung (a) des Umfangs der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkung auf die Preise gleichartiger Waren 18) auf dem Inlandsmarkt und (b) der Folgen der Einfuhren für die inländischen Erzeuger dieser Waren.
Bezüglich des Umfangs der subventionierten Einfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Erhöhung dieser Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zur Erzeugung oder zum Verbrauch im einführenden Unterzeichnerland stattgefunden hat. Bezüglich der Auswirkung der subventionierten Einfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Preisunterschreitung durch die subventionierten Einfuhren im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des einführenden Unterzeichners eingetreten ist oder ob diese Einfuhren in anderer Form einen erheblichen Druck auf die Preise bewirken oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beitragen, die sonst eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind zwangsläufig für die Entscheidung ausschlaggebend.
Die Prüfung der Auswirkungen auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfaßt eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen, wie tatsächliche und potentielle Verringerung der Produktion, des Absatzes, des Marktanteils, der Gewinne, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die inländischen Preise beeinflussen; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cashflow, Lagerhaltung, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Investitions- und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und im Falle der Landwirtschaft die Frage, ob es zu einer erhöhten Belastung der staatlichen Stützungsprogramme gekommen ist. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend.
Es muß nachgewiesen werden, daß die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkungen 19) der Subvention eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Es kann andere Faktoren 20) geben, die gleichzeitig den inländischen Wirtschaftszweig schädigen, und die Schädigungen, die durch andere Faktoren verursacht werden, dürfen nicht den subventionierten Einfuhren zur Last gelegt werden.
Bei der Feststellung einer Schädigung bezeichnet der Begriff „inländischer Wirtschaftszweig“ außer bei Anwendung des Absatzes 7 alle inländischen Erzeuger gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Erzeugung insgesamt einen erheblichen Anteil an der gesamten Inlandserzeugung dieser Waren ausmacht; sind jedoch Erzeuger mit dem Exporteur oder Importeur geschäftlich verbunden 21) oder selbst Importeur der angeblich subventionierten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff „Wirtschaftszweig“ nur die übrigen Erzeuger zu verstehen.
Die Auswirkung der subventionierten Einfuhren wird in bezug auf die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware bewertet, wenn die verfügbaren Unterlagen eine Abgrenzung dieser Erzeugung anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Produktionsleistung oder Gewinn erlauben. Läßt sich die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware nicht nach diesen Kriterien abgrenzen, so wird die Auswirkung der subventionierten Einfuhren an ihrem Einfluß auf die Erzeugung der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschließenden Gruppe oder Reihe von Waren gemessen, für die die erforderlichen Angaben erhältlich sind.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gebiet eines Unterzeichners hinsichtlich der betreffenden Erzeugung in zwei oder mehrere Wettbewerbsmärkte eingeteilt und können die Erzeuger in jedem einzelnen Markt als ein eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn (a) die Erzeuger in einem solchen Markt die Gesamtheit oder fast die Gesamtheit ihrer Erzeugung der betreffenden Ware auf diesem Markt absetzen und (b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht zu einem wesentlichen Teil von Erzeugern der betreffenden Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebiets haben. Unter diesen Umständen kann die Feststellung einer Schädigung sogar getroffen werden, wenn ein wesentlicher Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweiges nicht geschädigt wird, sofern es zu einer Konzentration von subventionierten Einfuhren in einem solchen isolierten Markt kommt und sofern die subventionierten Einfuhren eine Schädigung der Erzeuger der gesamten oder fast der gesamten Erzeugung in einem solchen Markt verursachen.
Werden die Erzeuger eines bestimmten Gebiets nach Absatz 7 als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Ausgleichszölle nur auf die zum Endverbrauch in diesem Gebiet bestimmten Waren erhoben. Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen eines einführenden Unterzeichners die Erhebung von Ausgleichszöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf der einführende Unterzeichner Ausgleichszölle ohne Beschränkung nur erheben, wenn (a) den Exporteuren Gelegenheit gegeben worden ist, die Ausfuhren zu subventionierten Preisen in das betreffende Gebiet einzustellen oder Zusicherungen nach Artikel 4 Absatz 5 abzugeben, und derartige Zusicherungen nicht innerhalb kürzester Frist und in ausreichender Form erfolgt sind und (b) wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Erzeuger, die das betreffende Gebiet beliefern, erhoben werden können.
Haben zwei oder mehr Länder im Rahmen des Artikels XXIV Absatz
8a) des Allgemeinen Abkommens einen solchen Integrationsgrad erreicht, daß sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Erzeuger des gesamten Integrationsgebietes als Wirtschaftszweig im Sinne der Absätze 5 bis 7.
17) Die Feststellung einer Schädigung nach den in diesem Artikel genannten Kriterien muß auf positive Beweise gestützt sein. Zur Feststellung einer drohenden Schädigung können die untersuchenden Behörden bei der Prüfung der in diesem Artikel aufgeführten Faktoren auch Angaben über die Art der betreffenden Subvention und deren voraussichtliche Auswirkungen auf den Handel berücksichtigen.
18) In diesem Übereinkommen ist unter dem Begriff „gleichartige Ware“ („like product“, „produit similaire“) eine Ware zu verstehen, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.
19) Nach Absatz 2 und 3.
20) Zu diesen Faktoren gehören unter anderem Umfang und Preise der nichtsubventionierten Einfuhren der betreffenden Ware, Rückgang der Nachfrage oder Änderungen in den Verbrauchsgewohnheiten, restriktive Handelspraktiken der inländischen und ausländischen Erzeuger und Wettbewerb zwischen inländischen und ausländischen Erzeugern, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweiges.
21) Der Ausschuß sollte eine Definition des Begriffs „geschäftlich verbunden“, wie er in diesem Absatz verwendet wird, ausarbeiten.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Teil II
Artikel 7
Notifizierung der Subventionen 22)
Im Hinblick auf Artikel XVI Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens kann jeder Unterzeichner schriftlich Auskünfte über Art und Ausmaß einer Subvention beantragen, die von einem Unterzeichner gewährt oder aufrechterhalten wird (einschließlich jeder Form von Einkommens- oder Preisstützung) und unmittelbar oder mittelbar die Wirkung hat, die Ausfuhr einer Ware aus dessen Gebiet zu steigern oder die Einfuhr einer Ware in dessen Gebiet zu verringern.
Die Unterzeichner, an die ein solcher Antrag gerichtet wird, erteilen diese Auskünfte so rasch wie möglich und ausführlich und halten sich bereit, dem antragstellenden Unterzeichner auf Antrag zusätzliche Auskünfte zu erteilen. Ist ein Unterzeichner der Ansicht, daß ihm diese Auskünfte nicht erteilt worden sind, so kann er die Angelegenheit dem Komitee unterbreiten.
Ist ein interessierter Unterzeichner der Ansicht, daß Praktiken eines anderen Unterzeichners, welche die Auswirkungen einer Subvention haben, nicht gemäß Artikel XVI Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens notifiziert worden sind, so kann er die Angelegenheit diesem anderen Unterzeichner zur Kenntnis bringen. Wird die Subventionspraktik danach nicht innerhalb kürzester Frist notifiziert, so kann der Unterzeichner selbst die betreffende Subventionspraktik dem Komitee unterbreiten.
22) Der Begriff „Subventionen“ umfaßt in diesem Übereinkommen Subventionen, die von einer Regierung oder einer öffentlichen Institution im Gebiet eines Unterzeichners gewährt werden. Es wird jedoch anerkannt, daß es für Unterzeichner mit verschiedenen bundesstaatlichen Regierungssystemen verschiedene Systeme der Gewaltentrennung gibt. Diese Unterzeichner akzeptieren dennoch die internationalen Folgen, die sich im Rahmen dieses Übereinkommens durch die Gewährung von Subventionen in ihrem Gebiet ergeben können.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 8
Subventionen Allgemeines
Die Unterzeichner erkennen an, daß Subventionen von Regierungen zur Förderung wichtiger sozial- und wirtschaftspolitischer Ziele verwendet werden. Die Unterzeichner erkennen auch an, daß Subventionen nachteilige Auswirkungen auf die Interessen anderer Unterzeichner haben können.
Die Unterzeichner kommen überein, Ausfuhrsubventionen nicht in einer mit diesem Übereinkommen nicht zu vereinbarenden Weise zu verwenden.
Die Unterzeichner kommen ferner überein, nach Möglichkeit zu vermeiden, daß durch die Verwendung von Subventionen folgendes bewirkt wird:
eine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs eines anderen Unterzeichners 23 );
die Zunichtemachung oder Schmälerung der einem anderen Unterzeichner mittelbar oder unmittelbar aus dem Allgemeinen Abkommen erwachsenden Vorteile 24 ); oder
eine ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Unterzeichners 25 ).
Die nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen eines anderen Unterzeichners, der den Nachweis für die Zunichtemachung oder Schmälerung 26) oder die ernsthafte Schädigung erbringen muß, können entstehen durch:
die Auswirkungen subventionierter Einfuhren auf dem Inlandsmarkt des einführenden Unterzeichners;
die Auswirkungen der Subvention, die in einer Behinderung oder einer Verdrängung der Einfuhren gleichartiger Waren nach dem Markt des subventionierenden Landes bestehen;
die Auswirkungen der subventionierten Ausfuhren, die in einer Verdrängung 27 ) der Ausfuhren gleichartiger Waren eines anderen Unterzeichners vom Markt eines Drittlandes 28 ) bestehen.
23) „Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs“ wird hier in demselben Sinne verwendet wie in Teil I dieses Übereinkommens.
24) Die Vorteile, die mittelbar oder unmittelbar aus dem Allgemeinen Abkommen erwachsen, schließen auch die Vorteile aus den gemäß Artikel II des Allgemeinen Abkommens gebundenen Zollzugeständnissen ein.
25) Eine „ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Unterzeichners“ wird in diesem Übereinkommen so verstanden wie in Artikel XVI Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens und umfaßt auch eine drohende ernsthafte Schädigung.
26) Die Unterzeichner erkennen an, daß die Zunichtemachung oder Schmälerung der Vorteile auch dadurch entstehen kann, daß ein Unterzeichner seine Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen oder diesem Übereinkommen nicht erfüllt. Stellt das Komitee fest, daß diese Verpflichtungen in bezug auf die Ausfuhrsubventionen nicht erfüllt werden, so kann unbeschadet des Artikels 18 Absatz 9 vermutet werden, daß schädigende Auswirkungen vorliegen. Dem anderen Unterzeichner ist angemessen Gelegenheit zu geben, diese Vermutung zu widerlegen.
27) Der Begriff „Verdrängung“ ist in einer die Handels- und Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht ziehenden Weise auszulegen und soll in diesem Zusammenhang nicht traditionelle Marktanteile festlegen.
28) Das Problem der Drittlandsmärkte wird, soweit es um bestimmte Grundstoffe geht, ausschließlich in Artikel 10 behandelt.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 9
Ausfuhrsubventionen für andere Waren als bestimmte Grundstoffe 29)
Die Unterzeichner gewähren für andere Waren als bestimmte Grundstoffe keine Ausfuhrsubventionen.
Die im Anhang unter lit. a) bis l) aufgeführten Praktiken sind Beispiele für Ausfuhrsubventionen.
29) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „Grundstoffe“ die in der Anmerkung zu Artikel XVI des Allgemeinen Abkommens Abschnitt B Absatz 2 genannten Waren, wobei der Satzteil „und alle mineralischen Erzeugnisse“ zu streichen ist.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 10
Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe
Gemäß Artikel XVI Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens kommen die Unterzeichner überein, weder mittelbar noch unmittelbar Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe in einer Weise zu gewähren, daß der diese Subvention gewährende Unterzeichner mehr als einen angemessenen Anteil am Welthandel mit diesem Grundstoff erhält; dabei sind die Anteile der Unterzeichner am Handel mit dem betreffenden Grundstoff während einer früheren Vergleichsperiode sowie alle etwaigen besonderen Umstände, die den Handel mit diesem Grundstoff beeinflußt haben oder noch beeinflussen, zu berücksichtigen.
Im Sinne des Artikels XVI Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens und des Absatzes 1:
deckt der Ausdruck „mehr als einen angemessenen Anteil am Welthandel“ jeden Fall ab, in dem die Auswirkung einer von einem Unterzeichner gewährten Ausfuhrsubvention in der Verdrängung der Ausfuhren eines anderen Unterzeichners besteht, wobei die Entwicklungen auf den Weltmärkten in Betracht gezogen werden;
wird bei neuen Märkten in dem Gebiet oder in dem Land, in dem sich der neue Markt befindet, bei der Bestimmung des „angemessenen Anteils am Welthandel“ die traditionelle Angebotsstruktur der betreffenden Ware auf dem Weltmarkt berücksichtigt;
bezeichnet der Ausdruck „eine frühere Vergleichsperiode“ normalerweise die drei letzten Kalenderjahre, in denen normale Marktbedingungen herrschten.
Die Unterzeichner sind sich ferner darüber einig, Ausfuhrsubventionen für Ausfuhren von bestimmten Grundstoffen nach einem bestimmten Markt nicht in einer Weise zu gewähren, daß die Preise wesentlich unter den Preisen anderer Lieferanten auf demselben Markt liegen.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 11
Andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen
Die Unterzeichner erkennen an, daß andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen sehr häufig als wichtige Instrumente zur Förderung sozial- und wirtschaftspolitischer Ziele verwendet werden; sie beabsichtigen nicht, das Recht der Unterzeichner, solche Subventionen zur Erreichung dieser und anderer wichtiger, von ihnen als wünschenswert erachteter politischer Ziele zu gewähren, einzuschränken. Die Unterzeichner stellen fest, daß zu diesen Zielen gehören:
die Beseitigung industrieller, wirtschaftlicher und sozialer Nachteile in bestimmten Gebieten;
die Erleichterung der Umstrukturierung bestimmter Sektoren unter sozial annehmbaren Bedingungen, insbesondere, wo dies wegen handels- und wirtschaftspolitischer Veränderungen einschließlich internationaler Übereinkommen, die zum Abbau der Handelshemmnisse führen, notwendig wurde;
allgemein die Aufrechterhaltung der Beschäftigung und die Förderung der Umschulung und des Arbeitsplatzwechsels;
die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, insbesondere in Wirtschaftszweigen mit hochentwickelter Technologie;
die Durchführung von Wirtschaftsprogrammen und politiken zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer;
die Verlagerung von Industrien zur Verhütung von Ballungs- und Umweltproblemen.
Die Unterzeichner erkennen jedoch an, daß andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen, die hinsichtlich einiger Ziele und möglicher Formen in den Absätzen 1 bzw. 3 beschrieben sind, möglicherweise eine Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs eines anderen Unterzeichners oder eine ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Unterzeichners verursachen oder zu verursachen drohen oder die einem anderen Unterzeichner aus dem Allgemeinen Abkommen erwachsenden Vorteile zunichte machen oder schmälern, besonders wenn sich diese Subventionen auf den normalen Wettbewerb nachteilig auswirken. Die Unterzeichner bemühen sich daher zu vermeiden, daß durch die Gewährung von Subventionen solche Wirkungen verursacht werden. Insbesondere wägen die Unterzeichner bei der Festlegung ihrer Politiken und Praktiken auf diesem Gebiet nicht nur die wesentlichen internen Zielsetzungen, sondern, soweit durchführbar, unter Berücksichtigung des jeweiligen Falles auch die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf den Handel ab.
Sie ziehen ferner die Gegebenheiten des Welthandels, der Erzeugung (z. B. Preis, Kapazitätsauslastung usw.) und des Angebots der betreffenden Ware in Betracht.
Die Unterzeichner erkennen an, daß die in Absatz 1 genannten Ziele unter anderem durch Subventionen erreicht werden können, die gewährt werden, um bestimmten Unternehmen einen Vorteil zu verschaffen. Beispiele für mögliche Formen dieser Subventionen sind: staatliche Finanzierung von Handelsunternehmen, einschließlich Zuschüsse, Darlehen oder Bürgschaften; vom Staat bereitgestellte oder finanzierte öffentliche Versorgungsdienste, Liefer- und Vertriebssysteme und andere operationelle Dienstleistungen; staatliche Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen; steuerliche Anreize; staatliche Zeichnung oder Bereitstellung von Unternehmenskapital.
Die Unterzeichner stellen fest, daß die genannten möglichen Subventionsformen normalerweise regional oder sektoral gewährt werden. Die Aufzählung der möglichen Subventionsformen ist nur beispielhaft und nicht erschöpfend; sie gibt solche Subventionen wieder, die derzeit von einer Reihe von Unterzeichnern dieses Übereinkommens gewährt werden.
Die Unterzeichner erkennen dennoch an, daß diese Aufzählung der möglichen Subventionsformen in regelmäßigen Abständen überprüft werden sollte und diese Überprüfung durch Konsultationen im Geiste des Artikels XVI Absatz 5 des Allgemeinen Abkommens erfolgen sollte.
Die Unterzeichner erkennen ferner an, daß unbeschadet ihrer Rechte aus diesem Übereinkommen keine Bestimmung der Absätze 1 bis 3 noch insbesondere die Aufzählung der möglichen Subventionsformen für sich eine Grundlage für Maßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch dieses Übereinkommen schafft.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 12
Konsultationen
Hat ein Unterzeichner Grund zu der Annahme, daß eine Ausfuhrsubvention von einem anderen Unterzeichner in einer Weise gewährt oder aufrechterhalten wird, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar ist, so kann er um Konsultationen mit dem anderen Unterzeichner ersuchen.
Ein Konsultationsersuchen nach Absatz 1 enthält eine Darstellung der vorhandenen Beweise für das Vorliegen und die Art der betreffenden Subvention.
Hat ein Unterzeichner Grund zu der Annahme, daß eine Subvention von einem anderen Unterzeichner gewährt oder aufrechterhalten wird und daß diese Subvention entweder eine Schädigung seiner inländischen Wirtschaft, die Zunichtemachung oder Schmälerung der ihm aufgrund des Allgemeinen Abkommens erwachsenden Vorteile oder eine ernsthafte Schädigung seiner Interessen verursacht, so kann er um Konsultationen mit dem anderen Unterzeichner ersuchen.
Ein Konsultationsersuchen nach Absatz 3 enthält eine Darstellung der vorhandenen Beweise für (a) das Vorliegen und die Art der betreffenden Subvention und (b) die Schädigung der inländischen Wirtschaft oder, im Falle der Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen oder der ernsthaften Schädigung von Interessen, die nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen des um Konsultationen ersuchenden Unterzeichners.
Wird ein Konsultationsersuchen nach Absatz 1 oder Absatz 3 gestellt, so leitet der Unterzeichner, von dem angenommen wird, daß er die fragliche Subventionspraktik anwendet oder aufrechterhält, so rasch wie möglich Konsultationen ein. Zweck der Konsultationen ist die Klärung des Sachverhalts und die Erzielung einer allseits annehmbaren Lösung.
Fußnote zu Absatz 1 und Absatz 4: Verfassungsbestimmung
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 13
Schlichtung, Streitbeilegung undgenehmigte Gegenmaßnahmen
Ist in Konsultationen nach Artikel 12 Absatz 1 binnen dreißig Tagen *1) nach dem Konsultationsersuchen keine allseits annehmbare Lösung erzielt worden, so kann jeder Unterzeichner, der an diesen Konsultationen teilnimmt, die Angelegenheit dem Komitee zur Schlichtung gemäß Teil VI unterbreiten.
Ist in Konsultationen nach Artikel 12 Absatz 3 binnen sechzig Tagen nach dem Konsultationsersuchen keine allseits annehmbare Lösung erzielt worden, so kann jeder Unterzeichner, der an diesen Konsultationen teilnimmt, die Angelegenheit dem Komitee zur Schlichtung gemäß Teil VI unterbreiten.
Wird ein im Rahmen dieses Übereinkommens entstandener Streitfall nicht durch Konsultationen oder Schlichtung beigelegt, so prüft das Komitee auf Antrag die Angelegenheit nach dem Streitbeilegungsverfahren des Teils VI.
Kommt das Komitee als Ergebnis seiner Prüfung zu dem Schluß, daß eine Ausfuhrsubvention in einer mit diesem Übereinkommen nicht zu vereinbarenden Weise gewährt wird oder daß eine Subvention in einer Weise gewährt oder aufrechterhalten wird, die eine Schädigung eines Wirtschaftszweiges, eine Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen oder eine ernsthafte Schädigung von Interessen verursacht, so richtet es an die Parteien Empfehlungen *2), die geeignet sind, die Frage zu lösen; wird diesen Empfehlungen nicht entsprochen, so kann es gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Teils VI geeignete Gegenmaßnahmen genehmigen, wobei Ausmaß und Art der nachteiligen Auswirkungen, deren Vorliegen festgestellt wurde, zu berücksichtigen sind.
*1) Die in diesem Artikel und in Artikel 18 genannten Fristen
können jederzeit einvernehmlich verlängert werden. *2) Bei diesen Empfehlungen zieht das Komitee die Handels-,
Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern in Betracht.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 13
Schlichtung, Streitbeilegung und genehmigte Gegenmaßnahmen
Ist in Konsultationen nach Artikel 12 Absatz 1 binnen dreißig Tagen 30) nach dem Konsultationsersuchen keine allseits annehmbare Lösung erzielt worden, so kann jeder Unterzeichner, der an diesen Konsultationen teilnimmt, die Angelegenheit dem Komitee zur Schlichtung gemäß Teil VI unterbreiten.
Ist in Konsultationen nach Artikel 12 Absatz 3 binnen sechzig Tagen nach dem Konsultationsersuchen keine allseits annehmbare Lösung erzielt worden, so kann jeder Unterzeichner, der an diesen Konsultationen teilnimmt, die Angelegenheit dem Komitee zur Schlichtung gemäß Teil VI unterbreiten.
Wird ein im Rahmen dieses Übereinkommens entstandener Streitfall nicht durch Konsultationen oder Schlichtung beigelegt, so prüft das Komitee auf Antrag die Angelegenheit nach dem Streitbeilegungsverfahren des Teils VI.
Kommt das Komitee als Ergebnis seiner Prüfung zu dem Schluß, daß eine Ausfuhrsubvention in einer mit diesem Übereinkommen nicht zu vereinbarenden Weise gewährt wird oder daß eine Subvention in einer Weise gewährt oder aufrechterhalten wird, die eine Schädigung eines Wirtschaftszweiges, eine Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen oder eine ernsthafte Schädigung von Interessen verursacht, so richtet es an die Parteien Empfehlungen 31), die geeignet sind, die Frage zu lösen; wird diesen Empfehlungen nicht entsprochen, so kann es gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Teils VI geeignete Gegenmaßnahmen genehmigen, wobei Ausmaß und Art der nachteiligen Auswirkungen, deren Vorliegen festgestellt wurde, zu berücksichtigen sind.
30) Die in diesem Artikel und in Artikel 18 genannten Fristen können jederzeit einvernehmlich verlängert werden.
31) Bei diesen Empfehlungen zieht das Komitee die Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern in Betracht.
Fußnote zu Absatz 6 und Absatz 7: Verfassungsbestimmung
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Teil III
Artikel 14
Entwicklungsländer
Die Unterzeichner erkennen an, daß Subventionen Bestandteil der Wirtschaftsentwicklungsprogramme der Entwicklungsländer sind.
Dieses Übereinkommen hindert daher die Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern nicht daran, Maßnahmen und Politiken zur Unterstützung ihrer Wirtschaftszweige einschließlich des Ausfuhrsektors festzulegen. Insbesondere gilt die Verpflichtung in Artikel 9 vorbehaltlich der Absätze 5 bis 8 nicht für Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern.
Die Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern stimmen zu, Ausfuhrsubventionen für ihre Industrieprodukte nicht in einer Weise zu gewähren, die eine ernsthafte Schädigung des Handels oder der Erzeugung eines anderen Unterzeichners verursacht.
Es besteht nicht die Vermutung, daß Ausfuhrsubventionen, die von Entwicklungsländern unter den Unterzeichnern gewährt werden, nachteilige Auswirkungen im Sinne dieses Übereinkommens auf den Handel oder die Erzeugung eines anderen Unterzeichners haben. Nachteilige Auswirkungen sind durch positive Beweise mittels einer wirtschaftlichen Prüfung der Auswirkungen auf den Handel oder die Erzeugung eines anderen Unterzeichners nachzuweisen.
Die Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern sollten sich bemühen, eine Verpflichtung *1) zum Abbau oder zur Beseitigung von Ausfuhrsubventionen einzugehen, wenn die Gewährung dieser Ausfuhrsubventionen mit ihren Wettbewerbs- und Entwicklungsbedürfnissen nicht zu vereinbaren ist.
Ist ein Entwicklungsland nach Absatz 5 eine Verpflichtung zum Abbau oder zur Beseitigung von Ausfuhrsubventionen eingegangen, so sind anderen Unterzeichnern dieses Übereinkommens Gegenmaßnahmen aufgrund der Teile II und VI gegen Ausfuhrsubventionen dieses Entwicklungslandes nicht erlaubt, sofern die betreffenden Ausfuhrsubventionen mit den in Absatz 5 genannten Verpflichtungen im Einklang stehen.
Im Hinblick auf andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen, die von einem Entwicklungsland unter den Unterzeichnern gewährt werden, dürfen keine Maßnahmen aufgrund der Teile II und VI erlaubt oder getroffen werden, es sei denn, daß festgestellt wird, daß als Folge einer solchen Subvention Zollzugeständnisse oder andere Verpflichtungen aufgrund des Allgemeinen Abkommens in einer Weise zunichte gemacht oder geschmälert werden, die Einfuhren von gleichartigen Waren nach dem Markt des subventionierenden Landes verdrängt oder behindert, oder es sei denn, daß nach Artikel VI des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Durchführung durch dieses Übereinkommen eine Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs des einführenden Unterzeichners vorliegt. Die Unterzeichner erkennen an, daß in Entwicklungsländern die Regierungen eine große Rolle bei der Förderung des Wirtschaftswachstums und der Entwicklung spielen können. Eingriffe solcher Regierungen in ihre Wirtschaft, zum Beispiel durch die in Artikel 11 Absatz 3 aufgezählten Praktiken, sind nicht als solche als Subventionierung anzusehen.
Das Komitee prüft auf Antrag eines interessierten Unterzeichners eine spezifische Ausfuhrsubventionspraktik eines Entwicklungslandes unter den Unterzeichnern daraufhin, inwieweit sie mit den Zielen dieses Übereinkommens im Einklang steht. Ist ein Entwicklungsland eine Verpflichtung nach Absatz 5 eingegangen, so unterliegt es für die Dauer dieser Verpflichtung keiner solchen Prüfung.
Das Komitee prüft auf Antrag eines interessierten Unterzeichners auch Maßnahmen, die von entwickelten Ländern unter den Unterzeichnern aufgrund dieses Übereinkommens beibehalten oder getroffen werden und die die Interessen eines Entwicklungslandes unter den Unterzeichnern berühren.
Die Unterzeichner erkennen an, daß die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hinsichtlich der Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe für alle Unterzeichner gelten.
*1) Es besteht Einvernehmen darüber, daß nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jede vorgeschlagene Verpflichtung dieser Art dem Komitee rechtzeitig mitgeteilt wird.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Teil III
Artikel 14
Entwicklungsländer
Die Unterzeichner erkennen an, daß Subventionen Bestandteil der Wirtschaftsentwicklungsprogramme der Entwicklungsländer sind.
Dieses Übereinkommen hindert daher die Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern nicht daran, Maßnahmen und Politiken zur Unterstützung ihrer Wirtschaftszweige einschließlich des Ausfuhrsektors festzulegen. Insbesondere gilt die Verpflichtung in Artikel 9 vorbehaltlich der Absätze 5 bis 8 nicht für Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern.
Die Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern stimmen zu, Ausfuhrsubventionen für ihre Industrieprodukte nicht in einer Weise zu gewähren, die eine ernsthafte Schädigung des Handels oder der Erzeugung eines anderen Unterzeichners verursacht.
Es besteht nicht die Vermutung, daß Ausfuhrsubventionen, die von Entwicklungsländern unter den Unterzeichnern gewährt werden, nachteilige Auswirkungen im Sinne dieses Übereinkommens auf den Handel oder die Erzeugung eines anderen Unterzeichners haben. Nachteilige Auswirkungen sind durch positive Beweise mittels einer wirtschaftlichen Prüfung der Auswirkungen auf den Handel oder die Erzeugung eines anderen Unterzeichners nachzuweisen.
Die Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern sollten sich bemühen, eine Verpflichtung 32) zum Abbau oder zur Beseitigung von Ausfuhrsubventionen einzugehen, wenn die Gewährung dieser Ausfuhrsubventionen mit ihren Wettbewerbs- und Entwicklungsbedürfnissen nicht zu vereinbaren ist.
Ist ein Entwicklungsland nach Absatz 5 eine Verpflichtung zum Abbau oder zur Beseitigung von Ausfuhrsubventionen eingegangen, so sind anderen Unterzeichnern dieses Übereinkommens Gegenmaßnahmen aufgrund der Teile II und VI gegen Ausfuhrsubventionen dieses Entwicklungslandes nicht erlaubt, sofern die betreffenden Ausfuhrsubventionen mit den in Absatz 5 genannten Verpflichtungen im Einklang stehen.
Im Hinblick auf andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen, die von einem Entwicklungsland unter den Unterzeichnern gewährt werden, dürfen keine Maßnahmen aufgrund der Teile II und VI erlaubt oder getroffen werden, es sei denn, daß festgestellt wird, daß als Folge einer solchen Subvention Zollzugeständnisse oder andere Verpflichtungen aufgrund des Allgemeinen Abkommens in einer Weise zunichte gemacht oder geschmälert werden, die Einfuhren von gleichartigen Waren nach dem Markt des subventionierenden Landes verdrängt oder behindert, oder es sei denn, daß nach Artikel VI des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Durchführung durch dieses Übereinkommen eine Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs des einführenden Unterzeichners vorliegt. Die Unterzeichner erkennen an, daß in Entwicklungsländern die Regierungen eine große Rolle bei der Förderung des Wirtschaftswachstums und der Entwicklung spielen können. Eingriffe solcher Regierungen in ihre Wirtschaft, zum Beispiel durch die in Artikel 11 Absatz 3 aufgezählten Praktiken, sind nicht als solche als Subventionierung anzusehen.
Das Komitee prüft auf Antrag eines interessierten Unterzeichners eine spezifische Ausfuhrsubventionspraktik eines Entwicklungslandes unter den Unterzeichnern daraufhin, inwieweit sie mit den Zielen dieses Übereinkommens im Einklang steht. Ist ein Entwicklungsland eine Verpflichtung nach Absatz 5 eingegangen, so unterliegt es für die Dauer dieser Verpflichtung keiner solchen Prüfung.
Das Komitee prüft auf Antrag eines interessierten Unterzeichners auch Maßnahmen, die von entwickelten Ländern unter den Unterzeichnern aufgrund dieses Übereinkommens beibehalten oder getroffen werden und die die Interessen eines Entwicklungslandes unter den Unterzeichnern berühren.
Die Unterzeichner erkennen an, daß die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hinsichtlich der Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe für alle Unterzeichner gelten.
32) Es besteht Einvernehmen darüber, daß nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jede vorgeschlagene Verpflichtung dieser Art dem Komitee rechtzeitig mitgeteilt wird.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Teil IV
Artikel 15
Besondere Situationen
Im Falle einer behaupteten Schädigung, die durch Einfuhren aus einem in den ANMERKUNGEN UND ERGÄNZENDEN BESTIMMUNGEN zum Allgemeinen Abkommen (Anlage I, Artikel VI Absatz 1, Punkt 2) aufgeführten Land verursacht wird, kann der einführende Unterzeichner seine Verfahren und Maßnahmen entweder
auf dieses Übereinkommen oder
auf das Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Es besteht Einvernehmen darüber, daß in den Fällen nach (a) und nach (b) der Betrag der geschätzten Subvention oder die Dumpingspanne durch einen Vergleich des Ausfuhrpreises mit
dem Verkaufspreis einer gleichartigen Ware eines Landes, das weder der einführende Unterzeichner noch eines der oben genannten Länder ist, oder
dem rechnerisch ermittelten Wert 33 ) einer gleichartigen Ware in einem Land, das nicht der einführende Unterzeichner oder eines der oben erwähnten Länder ist,
Sind weder die Preise noch der rechnerisch ermittelte Wert im Sinne von Absatz 2 (a) oder (b) eine angemessene Grundlage für die Feststellung der Subventionierung oder des Dumping, so kann der Preis im einführenden Unterzeichnerland zugrunde gelegt werden, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne berichtigt wird.
Allen Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind Preise oder Kosten zugrunde zu legen, die für dieselbe Handelsstufe, in der Regel die Stufe ab Werk, und für Geschäfte gelten, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten durchgeführt wurden. In jedem einzelnen Falle sind Unterschiede in den Verkaufsbedingungen oder in der Besteuerung sowie Unterschiede, die die Preisvergleichbarkeit betreffen, entsprechend zu berücksichtigen, so daß die angewandte Vergleichsmethode angemessen und nicht unbillig ist.
33) Der „rechnerisch ermittelte Wert“ entspricht den Produktionskosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs-, Verkaufs- und andere Kosten sowie für Gewinne.
Fußnote zu Absatz 1: Verfassungsbestimmung
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Teil V
Artikel 16
Komitee für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen
Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein „Komitee für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen” eingesetzt, das aus Vertretern jedes Unterzeichners dieses Übereinkommens besteht. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden. Es tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Unterzeichners nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen. Das Komitee erfüllt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Unterzeichnern zugewiesen werden, und bietet den Unterzeichnern Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Komitees werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen.
Das Komitee kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können das Komitee und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und von dieser Auskünfte einholen. Bevor jedoch das Komitee oder eine Untergruppe Auskünfte von einer Stelle im Gebiet eines Unterzeichners einholt, wird der betreffende Unterzeichner davon in Kenntnis gesetzt.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Teil V
Artikel 16
Komitee für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen
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