(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 4 Abs. 1 lit. ii, Art. 6 Abs. 5 und Art. 14 Abs. 1 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 16 Z 4 für Österreich am 27. Juni 1980 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens (im folgenden „die Vertragsparteien” genannt)
IN DER ERKENNTNIS, daß die Methoden der Dumpingabwehr den internationalen Handel nicht ungerechtfertigt behindern sollten, und daß Antidumpingzölle nur dann zum Schutz gegen Dumping erhoben werden dürfen, wenn dieses Dumping eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges verursacht oder zu verursachen droht oder wenn es die Errichtung eines Wirtschaftszweiges erheblich verzögert;
IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, gerechte und offene Verfahrensregeln als Grundlage für eine vollständige Untersuchung von Dumpingfällen vorzusehen;
IN ANBETRACHT der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer;
IN DEM WUNSCH, Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden „Allgemeines Abkommen” oder „GATT” genannt) auszulegen und Vorschriften für seine Anwendung auszuarbeiten, um eine größere Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bei seiner Durchführung zu erreichen; und IN DEM WUNSCH, Streitigkeiten, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben, schnell, wirksam und gerecht beizulegen -
KOMMEN wie folgt ÜBEREIN:
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 16 Z 4 für Österreich am 27. Juni 1980 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens (im folgenden „die Vertragsparteien“ genannt)
IN DER ERKENNTNIS, daß die Methoden der Dumpingabwehr den internationalen Handel nicht ungerechtfertigt behindern sollten, und daß Antidumpingzölle nur dann zum Schutz gegen Dumping erhoben werden dürfen, wenn dieses Dumping eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges verursacht oder zu verursachen droht oder wenn es die Errichtung eines Wirtschaftszweiges erheblich verzögert;
IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, gerechte und offene Verfahrensregeln als Grundlage für eine vollständige Untersuchung von Dumpingfällen vorzusehen;
IN ANBETRACHT der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer;
IN DEM WUNSCH, Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden „Allgemeines Abkommen“ oder „GATT“ genannt) auszulegen und Vorschriften für seine Anwendung auszuarbeiten, um eine größere Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bei seiner Durchführung zu erreichen; und IN DEM WUNSCH, Streitigkeiten, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben, schnell, wirksam und gerecht beizulegen
KOMMEN wie folgt ÜBEREIN:
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
TEIL I
ANTIDUMPING-KODEX
Artikel 1
Grundsätze
Die Erhebung eines Antidumpingzolls ist eine Maßnahme, die nur unter den in Artikel VI des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Umständen und aufgrund von Untersuchungen getroffen worden darf, die gemäß den Bestimmungen dieses Kodex eingeleitet 1) und durchgeführt wurden. Die folgenden Bestimmungen regeln die Anwendung des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens in den Fällen, in denen Maßnahmen aufgrund von Antidumpinggesetzen oder verordnungen getroffen werden.
1) Der Begriff „eingeleitet“ bezeichnet nachstehend die verfahrensmäßigen Schritte, durch die eine Vertragspartei eine Untersuchung nach Artikel 6 Absatz 6 formell beginnt.
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Artikel 2
Feststellung des Dumpings
Im Sinne dieses Kodex gilt eine Ware als Gegenstand eines Dumpings, das heißt, als unter ihrem normalen Wert auf den Markt eines Einfuhrlandes gebracht, wenn ihr Ausfuhrpreis im Handelsverkehr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis einer zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.
In diesem Kodex ist unter dem Begriff „gleichartige Ware“ („like product“, „produit similaire“) eine Ware zu verstehen, die mit der betreffenden Ware identisch ist, das heißt, ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.
Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem Drittland in das Einfuhrland ausgeführt, so wird der Preis, zu dem diese Waren vom Ausfuhrland in das Einfuhrland verkauft werden, in der Regel mit dem vergleichbaren Preis im Ausfuhrland verglichen. Es kann jedoch auch ein Vergleich mit dem Preis im Ursprungsland angestellt werden, zum Beispiel wenn die Waren durch das Ausfuhrland nur durchgeführt oder im Ausfuhrland nicht hergestellt werden oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt.
Werden gleichartige Waren auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder lassen solche Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen passenden Vergleich zu, so wird die Dumpingspanne entweder durch Vergleich mit einem vergleichbaren Preis der in ein Drittland ausgeführten gleichartigen Ware bestimmt, wobei dieser Preis der höchste Ausfuhrpreis sein kann, aber ein repräsentativer Preis sein sollte, oder durch Vergleich mit den Herstellungskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und sonstige Kosten sowie für den Gewinn. In der Regel darf der Gewinnaufschlag nicht den Gewinn übersteigen, der üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird.
Liegt kein Ausfuhrpreis vor oder sind die zuständigen Behörden 2) der Ansicht, daß der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Exporteur und dem Importeur oder einem Dritten keinen zuverlässigen Preisvergleich gestattet, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises verrechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf einer von den Behörden festzusetzenden angemessenen Grundlage.
Um den Ausfuhrpreis mit dem Inlandspreis des Ausfuhrlandes (oder des Ursprungslandes) oder gegebenenfalls mit dem nach Artikel VI Absatz 1 b) des Allgemeinen Abkommens festgesetzten Preis richtig vergleichen zu können, werden beide Preise auf der gleichen Handelsstufe miteinander verglichen, und zwar grundsätzlich auf der Stufe ab Werk und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten vorgenommen wurden. Die Unterschiede in den Verkaufsbedingungen, in der Besteuerung und in den sonstigen die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Umständen werden jedesmal nach der Lage des Falles gebührend berücksichtigt. In den im Absatz 5 genannten Fällen sollten auch zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandene Kosten, einschließlich Zölle und Steuern, sowie anfallende Gewinne berücksichtigt werden.
Dieser Artikel gilt unbeschadet der in Anlage I zum Allgemeinen Abkommen enthaltenen zweiten ergänzenden Bestimmung zu dessen Artikel VI Absatz 1.
2) In diesem Kodex sind unter „Behörden“ solche auf angemessen höherer Ebene zu verstehen.
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Artikel 3
Feststellung der Schädigung 3)
Die Feststellung, daß eine Schädigung im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens vorliegt, wird auf positive Beweise gestützt und erfordert eine objektive Prüfung a) des Umfanges der Dumpingeinfuhren und ihrer Auswirkung auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen der Einfuhren für die inländischen Erzeuger dieser Waren.
Bezüglich des Umfanges der Dumpingeinfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Erhöhung dieser Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zur Erzeugung oder zum Verbrauch im Einfuhrland stattgefunden hat. Bezüglich der Auswirkung der Dumpingeinfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Preisunterschreitung durch die Dumpingeinfuhren im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des Einfuhrlandes eingetreten ist oder ob diese Einfuhren in anderer Form einen erheblichen Druck auf die Preise bewirken oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beitragen, die sonst eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Beurteilung maßgebend.
Die Prüfung der Auswirkungen auf den betroffenen Wirtschaftszweig umfaßt eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen, wie tatsächliche und potentielle Verringerung der Erzeugung, des Absatzes, des Marktanteils, der Gewinne, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die inländischen Preise beeinflussen; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerhaltung, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Investitions- und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend.
Es muß nachgewiesen werden, daß die Dumpingeinfuhren durch die Auswirkungen 4) des Dumpings eine Schädigung im Sinne dieses Kodex verursachen. Es kann andere Faktoren 5) geben, die gleichzeitig den Wirtschaftszweig schädigen, und die Schädigungen, die durch andere Faktoren verursacht werden, dürfen nicht den Dumpingeinfuhren zur Last gelegt werden.
Die Auswirkung der Dumpingeinfuhren wird in bezug auf die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware bewertet, wenn die verfügbaren Unterlagen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien, wie Produktionsverfahren, Produktionsleistung oder Gewinn, erlauben. Läßt sich die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware nicht nach diesen Kriterien abgrenzen, so wird die Auswirkung der Dumpingeinfuhren an ihrem Einfluß auf die Erzeugung der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschließenden Gruppe oder Reihe von Waren gemessen, für die die erforderlichen Angaben erhältlich sind.
Die Feststellung, daß eine Schädigung droht, muß auf Tatsachen und nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernten Möglichkeiten beruhen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muß klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen 6).
In den Fällen, in denen Dumpingeinfuhren eine Schädigung zu verursachen drohen, ist die Frage der Anwendung von Antidumpingmaßnahmen mit besonderer Sorgfalt zu untersuchen und zu entscheiden.
3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff „Schädigung“ im Sinne dieses Kodex, daß ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder bedeutend geschädigt zu werden droht oder daß die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweiges erheblich verzögert wird, und ist gemäß den Bestimmungen dieses Artikels auszulegen.
4) Gemäß Absatz 2 und 3.
5) Zu diesen Faktoren gehören unter anderem Umfang und Preise der nicht zu Dumpingpreisen erfolgenden Einfuhren, Rückgang der Nachfrage oder Änderungen in den Verbrauchsgewohnheiten, restriktive Handelspraktiken der inländischen und ausländischen Erzeuger und Wettbewerb zwischen inländischen und ausländischen Erzeugern, Entwicklung in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweiges.
6) Ein Beispiel, wenn auch kein entscheidendes, ist gegeben, wenn überzeugende Gründe für die Annahme bestehen, daß in unmittelbarer Zukunft die Einfuhren der betreffenden Ware zu Dumpingpreisen erheblich zunehmen werden.
Art. 4 Abs. 1 lit. ii: Verfassungsbestimmung
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 4
Bestimmung des Begriffes „Wirtschaftszweig”
Bei der Feststellung einer Schädigung bezeichnet der Begriff „inländischer Wirtschaftszweig” alle inländischen Erzeuger gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Erzeugung insgesamt einen erheblichen Anteil an der gesamten Inlandsproduktion dieser Ware ausmacht; dabei gilt jedoch folgendes:
sind Erzeuger mit den Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden *1) oder selbst Importeure der Ware, die angeblich Gegenstand eines Dumpings ist, so ist es zulässig, unter dem Begriff „Wirtschaftszweig” nur die übrigen Erzeuger zu verstehen;
ii) unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gebiet einer Vertragspartei hinsichtlich der betreffenden Erzeugung in zwei oder mehrere Wettbewerbsmärkte eingeteilt und können die Erzeuger in jedem einzelnen Markt als ein eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn
die Erzeuger in einem solchen Markt die Gesamtheit oder fast
die Nachfrage auf diesem Markt nicht zu einem wesentlichen
Werden die Erzeuger eines bestimmten Gebietes, das heißt eines Marktes im Sinne des Absatzes 1 ii), als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Antidumpingzölle nur auf die zum Endverbrauch in diesem Gebiet bestimmten Waren erhoben *2). Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Einfuhrlandes die Erhebung von Antidumpingzöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf die einführende Vertragspartei Antidumpingzölle ohne Beschränkung nur erheben, wenn 1. den Exporteuren Gelegenheit gegeben worden ist, die Ausfuhren zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet einzustellen oder Zusicherungen nach Artikel 7 abzugeben, und derartige Zusicherungen nicht innerhalb kürzester Frist und in ausreichender Form erfolgt sind, und 2. wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Produzenten, die das betreffende Gebiet beliefern, erhoben werden können.
Haben zwei oder mehr Länder im Rahmen des Artikels XXIV
Artikel 3 Absatz 5 findet auf diesen Artikel Anwendung.
*1) Die Vertragsparteien sollten sich auf eine einheitliche Auslegung des Begriffes „geschäftlich verbunden”, wie er in diesem Übereinkommen verwendet wird einigen.
*2) In diesem Kodex bedeutet der Ausdruck „erheben” die endgültige oder abschließende Festsetzung oder Einhebung eines Zolles oder einer Abgabe.
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Artikel 4
Bestimmung des Begriffes „Wirtschaftszweig“
Bei der Feststellung einer Schädigung bezeichnet der Begriff „inländischer Wirtschaftszweig“ alle inländischen Erzeuger gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Erzeugung insgesamt einen erheblichen Anteil an der gesamten Inlandsproduktion dieser Ware ausmacht; dabei gilt jedoch folgendes:
sind Erzeuger mit den Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden 7 ) oder selbst Importeure der Ware, die angeblich Gegenstand eines Dumpings ist, so ist es zulässig, unter dem Begriff „Wirtschaftszweig“ nur die übrigen Erzeuger zu verstehen;
ii) unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gebiet einer Vertragspartei hinsichtlich der betreffenden Erzeugung in zwei oder mehrere Wettbewerbsmärkte eingeteilt und können die Erzeuger in jedem einzelnen Markt als ein eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn
die Erzeuger in einem solchen Markt die Gesamtheit oder fast die Gesamtheit ihrer Erzeugung der betreffenden Ware auf diesem Markt absetzen und
die Nachfrage auf diesem Markt nicht zu einem wesentlichen Teil von Erzeugern der betreffenden Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebietes haben. Unter diesen Umständen kann die Feststellung einer Schädigung sogar getroffen werden, wenn ein wesentlicher Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweiges nicht geschädigt wird, sofern es zu einer Konzentration von Dumpingeinfuhren in einem solchen isolierten Markt kommt und sofern die Dumpingeinfuhren eine Schädigung der Erzeuger der gesamten oder fast der gesamten Erzeugung in einem solchen Markt verursachen.
Werden die Erzeuger eines bestimmten Gebietes, das heißt eines Marktes im Sinne des Absatzes 1 ii), als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Antidumpingzölle nur auf die zum Endverbrauch in diesem Gebiet bestimmten Waren erhoben 8). Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Einfuhrlandes die Erhebung von Antidumpingzöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf die einführende Vertragspartei Antidumpingzölle ohne Beschränkung nur erheben, wenn 1. den Exporteuren Gelegenheit gegeben worden ist, die Ausfuhren zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet einzustellen oder Zusicherungen nach Artikel 7 abzugeben, und derartige Zusicherungen nicht innerhalb kürzester Frist und in ausreichender Form erfolgt sind, und 2. wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Produzenten, die das betreffende Gebiet beliefern, erhoben werden können.
Haben zwei oder mehr Länder im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 8 a) des Allgemeinen Abkommens einen solchen Integrationsgrad erreicht, daß sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Produzenten des gesamten Integrationsgebietes als Wirtschaftszweig im Sinne des Absatzes 1.
Artikel 3 Absatz 5 findet auf diesen Artikel Anwendung.
7) Die Vertragsparteien sollten sich auf eine einheitliche Auslegung des Begriffes „geschäftlich verbunden“, wie er in diesem Übereinkommen verwendet wird einigen.
8) In diesem Kodex bedeutet der Ausdruck „erheben“ die endgültige oder abschließende Festsetzung oder Einhebung eines Zolles oder einer Abgabe.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 5
Einleitung des Verfahrens und anschließende Prüfung
Eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmaßes und der Auswirkung eines behaupteten Dumpings wird normalerweise aufgrund eines schriftlichen Antrages eingeleitet, der von dem betroffenen Wirtschaftszweig 9) oder in seinem Namen gestellt wird. Der Antrag muß ausreichende Beweismittel für das Vorliegen a) eines Dumpings, b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch diesen Kodex und c) eines Kausalzusammenhanges zwischen den Dumpingeinfuhren und der behaupteten Schädigung enthalten. Beschließen unter besonderen Umständen die betreffenden Behörden, eine Untersuchung einzuleiten, ohne daß ein solcher Antrag gestellt worden ist, so führen sie diese nur dann durch, wenn sie genügend Beweise zu allen unter a) bis c) genannten Punkten haben.
Bei der Einleitung und im Verlauf einer Untersuchung sollten die Beweismittel für das Dumping und die dadurch verursachte Schädigung gleichzeitig geprüft werden. In jedem Fall sind die Beweismittel für das Vorliegen eines Dumpings und einer Schädigung gleichzeitig zu prüfen a) bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung und b) danach im Verlauf der Untersuchung, beginnend in einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühesten Zeitpunkt liegen darf, von dem an gemäß diesem Kodex vorläufige Maßnahmen angewendet werden dürfen, ausgenommen in den im Artikel 10 Absatz 3 vorgesehenen Fällen, in denen die Behörden dem Antrag der Exporteure stattgeben.
Sind die zuständigen Behörden überzeugt, daß die Beweise für das Dumping oder für die Schädigung nicht ausreichen, um die Fortsetzung des Verfahrens zu rechtfertigen, so wird der Antrag umgehend abgewiesen und die Untersuchung umgehend eingestellt. Ist die Dumpingspanne oder der Umfang der tatsächlichen oder möglichen Dumpingeinfuhren oder die Schädigung geringfügig, so sollte die Untersuchung umgehend eingestellt werden.
Ein Antidumpingverfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen.
Wenn keine besonderen Umstände eintreten, werden Untersuchungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
9) Wie im Artikel 4 definiert.
Art. 6 Abs. 5: Verfassungsbestimmung
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 6
Beweise
Ausländische Lieferer und alle anderen interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, schriftlich alle Beweismittel vorzulegen, deren Verwendung in der anhängigen Antidumping-Untersuchung sie für zweckdienlich halten. Sie haben auch Anspruch darauf, sofern besondere Gründe dies rechtfertigen, ihre Beweismittel mündlich vorzubringen.
Die betreffenden Behörden geben dem Antragsteller, den bekanntermaßen betroffenen Importeuren und Exporteuren sowie den Regierungen der Ausfuhrländer Gelegenheit, alle für die Darlegung ihres Standpunktes erheblichen Unterlagen einzusehen, die von den Behörden in einer Antidumping-Untersuchung verwendet werden und nicht im Sinne des Absatzes 3 vertraulich sind, sowie aufgrund dieser Unterlagen Stellungnahmen vorzubereiten.
Alle Auskünfte, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Auskünfte erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien für eine Antidumping-Untersuchung vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den untersuchenden Behörden vertraulich zu behandeln. Diese Auskünfte dürfen nicht ohne die ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie erteilt hat, preisgegeben werden *1). Parteien, die vertrauliche Auskünfte erteilen, können ersucht werden, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Erklären diese Parteien, daß sich die Auskünfte nicht für eine Zusammenfassung eignen, so sind die Gründe anzugeben, die eine Zusammenfassung unmöglich machen.
Ist jedoch nach Ansicht der betreffenden Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Angaben bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Angaben unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneter Quelle überzeugend nachgewiesen wird, daß sie zutreffen *2).
Zur Nachprüfung oder Ergänzung der erhaltenen Angaben können die Behörden erforderlichenfalls in anderen Ländern Untersuchungen anstellen, vorausgesetzt, daß sie die Zustimmung der betroffenen Unternehmen erhalten, die Vertreter der Regierung des betroffenen Landes offiziell unterrichten und diese keine Einwendungen gegen die Untersuchung erheben.
Sind die zuständigen Behörden davon überzeugt, daß die Beweismittel ausreichen, um die Einleitung einer Antidumping-Untersuchung nach Artikel 5 zu rechtfertigen, so erhalten die Vertragsparteien, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, und die Importeure und Exporteure, von denen den untersuchenden Behörden bekannt ist, daß sie an der Untersuchung interessiert sind, sowie die Beschwerdeführer eine Mitteilung, und es wird eine Bekanntmachung veröffentlicht.
Während der Antidumping-Untersuchung haben alle Parteien uneingeschränkt Gelegenheit, ihre Interessen zu verteidigen. Zu diesem Zweck geben die zuständigen Behörden allen unmittelbar interessierten Parteien auf Antrag Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit widersprechende Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Eine Partei ist nicht verpflichtet, an einer solchen Zusammenkunft teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich.
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu erforderlichen Angaben oder stellt sie erforderliche Angaben nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zur Verfügung oder behindert sie erheblich das Verfahren, so können vorläufige und endgültige Feststellungen *3) bejahender oder verneinender Art aufgrund der verfügbaren Tatsachen getroffen werden.
Die Bestimmungen dieses Artikels sollen die Behörden einer Vertragspartei nicht daran hindern, gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Kodex, ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.
*1) Die Vertragsparteien sind sich bewußt, daß im Gebiet gewisser Vertragsparteien die Preisgabe aufgrund von enggefaßten Schutzbestimmungen verlangt werden kann.
*2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß Ersuchen um vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht willkürlich abgelehnt werden sollten.
*3) Wegen der unterschiedlichen Ausdrücke, die im Rahmen unterschiedlicher Systeme in einzelnen Ländern verwendet werden, wird der Ausdruck „Feststellung” („finding”) nachstehend in der Bedeutung von formelle Entscheidung oder formelle Feststellung gebraucht.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 6
Beweise
Ausländische Lieferer und alle anderen interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, schriftlich alle Beweismittel vorzulegen, deren Verwendung in der anhängigen Antidumping-Untersuchung sie für zweckdienlich halten. Sie haben auch Anspruch darauf, sofern besondere Gründe dies rechtfertigen, ihre Beweismittel mündlich vorzubringen.
Die betreffenden Behörden geben dem Antragsteller, den bekanntermaßen betroffenen Importeuren und Exporteuren sowie den Regierungen der Ausfuhrländer Gelegenheit, alle für die Darlegung ihres Standpunktes erheblichen Unterlagen einzusehen, die von den Behörden in einer Antidumping-Untersuchung verwendet werden und nicht im Sinne des Absatzes 3 vertraulich sind, sowie aufgrund dieser Unterlagen Stellungnahmen vorzubereiten.
Alle Auskünfte, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Auskünfte erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien für eine Antidumping-Untersuchung vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den untersuchenden Behörden vertraulich zu behandeln. Diese Auskünfte dürfen nicht ohne die ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie erteilt hat, preisgegeben werden 10). Parteien, die vertrauliche Auskünfte erteilen, können ersucht werden, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Erklären diese Parteien, daß sich die Auskünfte nicht für eine Zusammenfassung eignen, so sind die Gründe anzugeben, die eine Zusammenfassung unmöglich machen.
Ist jedoch nach Ansicht der betreffenden Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Angaben bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Angaben unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneter Quelle überzeugend nachgewiesen wird, daß sie zutreffen 11).
Zur Nachprüfung oder Ergänzung der erhaltenen Angaben können die Behörden erforderlichenfalls in anderen Ländern Untersuchungen anstellen, vorausgesetzt, daß sie die Zustimmung der betroffenen Unternehmen erhalten, die Vertreter der Regierung des betroffenen Landes offiziell unterrichten und diese keine Einwendungen gegen die Untersuchung erheben.
Sind die zuständigen Behörden davon überzeugt, daß die Beweismittel ausreichen, um die Einleitung einer Antidumping-Untersuchung nach Artikel 5 zu rechtfertigen, so erhalten die Vertragsparteien, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, und die Importeure und Exporteure, von denen den untersuchenden Behörden bekannt ist, daß sie an der Untersuchung interessiert sind, sowie die Beschwerdeführer eine Mitteilung, und es wird eine Bekanntmachung veröffentlicht.
Während der Antidumping-Untersuchung haben alle Parteien uneingeschränkt Gelegenheit, ihre Interessen zu verteidigen. Zu diesem Zweck geben die zuständigen Behörden allen unmittelbar interessierten Parteien auf Antrag Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit widersprechende Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Eine Partei ist nicht verpflichtet, an einer solchen Zusammenkunft teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich.
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu erforderlichen Angaben oder stellt sie erforderliche Angaben nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zur Verfügung oder behindert sie erheblich das Verfahren, so können vorläufige und endgültige Feststellungen 12) bejahender oder verneinender Art aufgrund der verfügbaren Tatsachen getroffen werden.
Die Bestimmungen dieses Artikels sollen die Behörden einer Vertragspartei nicht daran hindern, gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Kodex, ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.
10) Die Vertragsparteien sind sich bewußt, daß im Gebiet gewisser Vertragsparteien die Preisgabe aufgrund von enggefaßten Schutzbestimmungen verlangt werden kann.
11) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß Ersuchen um vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht willkürlich abgelehnt werden sollten.
12) Wegen der unterschiedlichen Ausdrücke, die im Rahmen unterschiedlicher Systeme in einzelnen Ländern verwendet werden, wird der Ausdruck „Feststellung“ („finding“) nachstehend in der Bedeutung von formelle Entscheidung oder formelle Feststellung gebraucht.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 7
Verpflichtungen bezüglich der Preise
Ein Verfahren kann 13) ohne Anwendung von vorläufigen Maßnahmen oder Antidumpingzöllen ausgesetzt oder beendet werden, wenn sich der Exporteur freiwillig und in zufriedenstellender Form verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet zu unterlassen, sodaß die untersuchenden Behörden überzeugt sind, daß die schädigende Auswirkung des Dumpings beseitigt ist. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne notwendig ist.
Preisverpflichtungen dürfen von den Exporteuren weder verlangt noch angenommen werden, sofern die Behörden des Einfuhrlandes nicht eine Untersuchung gemäß Artikel 5 dieses Kodex eingeleitet haben. Angebotene Verpflichtungen brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden die Annahme für schwer durchführbar halten, zum Beispiel wenn die Zahl der tatsächlichen oder möglichen Exporteure zu groß ist, oder wenn andere Gründe dagegensprechen.
Werden Verpflichtungen angenommen, so ist die Untersuchung der Schädigung trotzdem abzuschließen, wenn der Exporteur dies wünscht oder die Behörden dies beschließen. Wird in einem solchen Fall festgestellt, daß keine Schädigung vorliegt oder droht, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern nicht die Feststellung, daß keine Schädigung droht, weitgehend auf das Bestehen einer Preisverpflichtung zurückzuführen ist; in solchen Fällen können die betreffenden Behörden verlangen, daß eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Kodex aufrechterhalten wird.
Preisverpflichtungen können von den Behörden des Einfuhrlandes vorgeschlagen werden, aber kein Exporteur ist gezwungen, eine solche Verpflichtung einzugehen. Die Tatsache, daß die Exporteure solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung zu solchen Verpflichtungen nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei, festzustellen, daß eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die Dumpingeinfuhren andauern.
Die Behörden eines Einfuhrlandes können von jedem Exporteur, dessen Verpflichtungen sie angenommen haben, verlangen, daß er regelmäßig Angaben über die Erfüllung dieser Verpflichtungen macht und die Nachprüfung sachdienlicher Daten zuläßt. Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen können die Behörden des Einfuhrlandes aufgrund dieses Kodex und in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen ohne Verzögerung Maßnahmen treffen, die in der umgehenden Anwendung von vorläufigen Maßnahmen auf der Grundlage der besten zur Verfügung stehenden Angaben bestehen können. In solchen Fällen können gemäß diesem Kodex auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Zölle erhoben werden; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Nichterfüllung der Verpflichtung abgefertigt worden sind.
Die Dauer der Verpflichtungen darf die nach diesem Kodex mögliche Dauer der Erhebung von Antidumpingzöllen nicht überschreiten. Die Behörden eines Einfuhrlandes überprüfen die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Preisverpflichtung gegebenenfalls von sich aus oder auf Antrag interessierter Importeure oder Exporteure der betreffenden Ware, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen.
Jede Aussetzung oder Beendigung einer Antidumping-Untersuchung nach Absatz 1 und jede Beendigung einer Verpflichtung wird offiziell notifiziert und muß veröffentlicht werden. Solche Bekanntmachungen enthalten zumindest die wesentlichen Schlußfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe.
13) Das Wort „kann“ ist nicht so auszulegen, daß eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung von Preisverpflichtungen gestattet ist; ausgenommen sind Fälle, in denen Absatz 3 gilt.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 8
Festsetzung und Erhebung von Antidumpingzöllen
Die Entscheidung darüber, ob beim Vorliegen aller Voraussetzungen ein Antidumpingzoll festgesetzt werden soll und ob ein solcher in voller Höhe der Dumpingspanne oder niedriger festzusetzen ist, obliegt den Behörden des Einfuhrlandes oder Einfuhrzollgebiets. Es ist wünschenswert, daß in allen Ländern oder Zollgebieten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, die Festsetzung fakultativ und der Zoll niedriger als die Dumpingspanne ist, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.
Der für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll wird in der jedem Einzelfall angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren dieser Ware, gleich welcher Herkunft, erhoben, sofern festgestellt wird, daß sie Gegenstand eines Dumpings sind und eine Schädigung verursachen, ausgenommen Einfuhren aus solchen Quellen, von denen aufgrund der Bestimmungen dieses Kodex Verpflichtungen bezüglich der Preise angenommen worden sind. Die Behörden nennen den oder die Lieferer der betreffenden Ware. Sind jedoch mehrere Lieferer desselben Landes betroffen und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Lieferer zu nennen, so können die Behörden das Lieferland nennen. Sind mehrere Lieferer aus mehreren Ländern betroffen, so können die Behörden entweder alle betroffenen Lieferer oder, wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, alle beteiligten Lieferländer nennen.
Der Betrag des Antidumpingzolles darf die nach Artikel 2 festgestellte Dumpingspanne nicht überschreiten. Wird nach Anwendung des Antidumpingzolles festgestellt, daß der erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne überschreitet, so wird der die Spanne überschreitende Teil des Zollbetrages so rasch wie möglich erstattet.
Im Rahmen eines Basispreissystems gelten die folgenden Regeln, sofern ihre Anwendung mit den sonstigen Bestimmungen dieses Kodex vereinbar ist.
Sind mehrere Lieferer aus einem oder mehreren Ländern betroffen, so können hinsichtlich der aus diesem Land oder diesen Ländern erfolgenden Einfuhren der betreffenden Ware, von der festgestellt wurde, daß sie Gegenstand eines Dumpings ist und eine Schädigung verursacht, Antidumpingzölle festgesetzt werden; der Zoll hat dem Betrag zu entsprechen, um den der Ausfuhrpreis unter dem zu diesem Zweck festgesetzten Basispreis liegt, der nicht höher sein darf als der niedrigste normale Preis in dem oder den Lieferländern, in denen normale Wettbewerbsbedingungen herrschen. Für Waren, die unter diesem bereits festgesetzten Basispreis verkauft werden, wird in jedem Einzelfall eine neue Antidumping-Untersuchung durchgeführt, wenn die interessierten Parteien es beantragen und der Antrag sich auf einschlägige Beweismittel stützt. In den Fällen, in denen kein Dumping festgestellt wird, werden die erhobenen Antidumpingzölle so rasch wie möglich rückerstattet. Kann festgestellt werden, daß der erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne überschreitet, so wird der die Spanne überschreitende Teil des Zollbetrages ebenfalls so rasch wie möglich rückerstattet.
Jede vorläufige oder endgültige Feststellung bejahender oder verneinender Art sowie die Aufhebung einer Feststellung wird bekanntgemacht. Bei einer bejahenden Feststellung enthält die Bekanntmachung die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle von den untersuchenden Behörden als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen dafür. Bei einer ablehnenden Feststellung enthält die Bekanntmachung zumindest die wesentlichen Schlußfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe. Alle Bekanntmachungen von Feststellungen werden der oder den Vertragsparteien, deren Waren Gegenstand der Feststellung sind, und den Exporteuren, von denen bekannt ist, daß sie daran interessiert sind, übermittelt.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 9
Geltungsdauer von Antidumpingzöllen
Ein Antidumpingzoll bleibt nur so lange und nur in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.
Die untersuchenden Behörden überprüfen gegebenenfalls die Notwendigkeit der weiteren Erhebung eines Zolles von sich aus oder auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 10
Vorläufige Maßnahmen
Vorläufige Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn eine bejahende vorläufige Feststellung ergeben hat, daß ein Dumping vorliegt und im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 a) bis c) eine Schädigung hinreichend bewiesen ist. Vorläufige Maßnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn die zuständigen Behörden sie für notwendig halten, um eine Schädigung während der Dauer des Verfahrens zu verhindern.
Vorläufige Maßnahmen können darin bestehen, daß ein vorläufiger Zoll erhoben oder, was vorzuziehen ist, Sicherheitsleistung durch Barhinterlegung oder Bürgschaft in Höhe des vorläufig geschätzten Antidumpingzolles gefordert wird, wobei die vorläufig geschätzte Dumpingspanne nicht überschritten werden darf. Die Aussetzung der endgültigen Verzollung ist eine angemessene vorläufige Maßnahme, sofern der tarifmäßige Zoll und der geschätzte Betrag des Antidumpingzolles angegeben werden und die Aussetzung der endgültigen Verzollung denselben Bedingungen unterliegt wie andere vorläufige Maßnahmen.
Vorläufige Maßnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken; dieser darf vier Monate oder wenn die zuständigen Behörden auf Antrag von Exporteuren, die einen wesentlichen Prozentsatz des betroffenen Handels bestreiten, dies beschließen sechs Monate nicht überschreiten.
Bei der Anwendung vorläufiger Maßnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 befolgt.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 11
Rückwirkung
Antidumpingzölle und vorläufige Maßnahmen werden nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem die nach Artikel 8 Absatz 1 bzw. Artikel 10 Absatz 1 getroffene Entscheidung in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt werden; es gilt jedoch folgendes:
Wird endgültig festgestellt, daß eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweigs) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der Dumpingeinfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Maßnahmen unterblieben wären, so können Antidumpingzölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Maßnahmen angewendet worden sind.
ii) Stellen die Behörden hinsichtlich einer Dumpingware fest,
daß schon früher Dumpingeinfuhren eine Schädigung verursacht haben oder daß der Importeur wußte oder hätte wissen müssen, daß der Exporteur Dumping betreibt und daß dies eine Schädigung verursachen würde, und
daß die Schädigung durch sporadisches Dumping (massive Dumpingeinfuhren einer Ware in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum) von solchem Ausmaß verursacht wurde, daß es zur Verhütung von Wiederholungen notwendig erscheint, auf diese Einfuhren rückwirkend einen Antidumpingzoll zu erheben,
Außer bei Anwendung des Absatzes 1 darf bei Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung (ohne daß eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Antidumpingzoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung erhoben werden; während der Anwendungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Beträge werden ohne Verzögerung erstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.
Im Falle einer endgültigen verneinenden Feststellung werden während der Anwendungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Beträge ohne Verzögerung erstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 12
Antidumpingmaßnahmen zugunsten eines Drittlandes
Ein Antrag auf Antidumpingmaßnahmen zugunsten eines Drittlandes wird von den Behörden des die Maßnahmen beantragenden Drittlandes gestellt.
Ein solcher Antrag wird auf Preisangaben gestützt, aus denen sich ergibt, daß Dumpingeinfuhren getätigt werden, sowie auf ins einzelne gehende Angaben darüber, daß das behauptete Dumping eine Schädigung des betroffenen Wirtschaftszweiges im Drittland verursacht. Die Regierung des Drittlandes gewährt den Behörden des Einfuhrlandes jede Unterstützung bei der Beschaffung aller weiterer Angaben, die sie für notwendig halten.
Bei der Prüfung eines solchen Antrages berücksichtigen die Behörden des Einfuhrlandes die Auswirkungen, die das behauptete Dumping im Drittland auf den betroffenen Wirtschaftszweig insgesamt hat; mit anderen Worten wird die Schädigung weder lediglich nach der Auswirkung, die das behauptete Dumping auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweiges in das Einfuhrland hat, noch allein nach ihrer Auswirkung auf die Gesamtausfuhren des Wirtschaftszweiges beurteilt.
Die Entscheidung, ob ein Prüfungsverfahren eingeleitet werden soll, liegt beim Einfuhrland. Ist dieses bereit, Maßnahmen zu ergreifen, so obliegt es ihm, die Zustimmung der VERTRAGSPARTEIEN einzuholen.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 13
Entwicklungsländer
Es wird anerkannt, daß die entwickelten Länder, wenn sie Antidumpingmaßnahmen aufgrund dieses Übereinkommens erwägen, die spezifische Lage der Entwicklungsländer besonders in Betracht ziehen. Vor Anwendung von Antidumpingzöllen, die die wesentlichen Interessen der Entwicklungsländer berühren würden, sind die Möglichkeiten von konstruktiven Abhilfen, die im Rahmen dieses Kodex vorgesehen sind, zu prüfen.
Art. 14 Abs. 1: Verfassungsbestimmung
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
TEIL II
Artikel 14
Komitee für Antidumpingpraktiken
Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein „Komitee für Antidumpingpraktiken” (im folgenden „das Komitee” genannt) eingesetzt, das aus Vertretern jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens besteht. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden. Es tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen. Das Komitee erfüllt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Vertragsparteien zugewiesen werden, und bietet den Vertragsparteien Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Komitees werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen.
Das Komitee kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können das Komitee und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und von dieser Auskünfte einholen. Bevor jedoch das Komitee oder eine Untergruppe Auskünfte von einer Stelle im Gebiet einer Vertragspartei einholt, wird die betreffende Vertragspartei davon in Kenntnis gesetzt. Die Zustimmung der Vertragspartei und des jeweiligen Unternehmens, das befragt werden soll, wird eingeholt.
Die Vertragsparteien berichten dem Komitee unverzüglich über alle von ihnen getroffenen vorläufigen oder endgültigen Antidumpingmaßnahmen. Diese Berichte liegen im GATT-Sekretariat Regierungsvertretern zur Einsichtnahme auf. Die Vertragsparteien unterbreiten ferner Halbjahresberichte über die während der vorangegangenen sechs Monate getroffenen Antidumpingmaßnahmen.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
TEIL II
Artikel 14
Komitee für Antidumpingpraktiken
Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein „Komitee für Antidumpingpraktiken“ (im folgenden „das Komitee“ genannt) eingesetzt, das aus Vertretern jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens besteht. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden. Es tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen. Das Komitee erfüllt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Vertragsparteien zugewiesen werden, und bietet den Vertragsparteien Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Komitees werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen.
Das Komitee kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können das Komitee und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und von dieser Auskünfte einholen. Bevor jedoch das Komitee oder eine Untergruppe Auskünfte von einer Stelle im Gebiet einer Vertragspartei einholt, wird die betreffende Vertragspartei davon in Kenntnis gesetzt. Die Zustimmung der Vertragspartei und des jeweiligen Unternehmens, das befragt werden soll, wird eingeholt.
Die Vertragsparteien berichten dem Komitee unverzüglich über alle von ihnen getroffenen vorläufigen oder endgültigen Antidumpingmaßnahmen. Diese Berichte liegen im GATT-Sekretariat Regierungsvertretern zur Einsichtnahme auf. Die Vertragsparteien unterbreiten ferner Halbjahresberichte über die während der vorangegangenen sechs Monate getroffenen Antidumpingmaßnahmen.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 15 <sup>14</sup>)
Konsultation, Schlichtung und Streitbeilegung
Jede Vertragspartei prüft wohlwollend die Vorstellungen einer anderen Vertragspartei zu allen das Funktionieren dieses Kodex betreffenden Fragen und bietet ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen hierüber.
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß durch eine andere Vertragspartei oder durch andere Vertragsparteien ein ihr aus diesem Übereinkommen mittelbar oder unmittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert oder die Erreichung eines Ziels des Übereinkommens behindert wird, so kann sie im Hinblick auf eine allseits zufriedenstellende Lösung der Frage schriftlich um Konsultationen mit der betreffenden Vertragspartei bzw. den betreffenden Vertragsparteien ersuchen. Jede Vertragspartei prüft wohlwollend das Konsultationsersuchen einer anderen Vertragspartei. Die betroffenen Vertragsparteien leiten innerhalb kürzester Frist Konsultationen ein.
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die Konsultationen nach Absatz 2 keine einvernehmliche Lösung erbracht haben, und wurden von den Verwaltungsbehörden des Einfuhrlandes endgültige Maßnahmen betreffend die Erhebung endgültiger Antidumpingzölle oder die Annahme von Verpflichtungen bezüglich der Preise getroffen, so kann sie die Angelegenheit zur Schlichtung dem Komitee unterbreiten. Hat eine vorläufige Maßnahme wesentliche Auswirkungen und ist die Vertragspartei der Auffassung, daß die getroffene Maßnahme gegen Artikel 10 Absatz 1 verstößt, so kann die Vertragspartei eine solche Angelegenheit ebenfalls zur Schlichtung dem Komitee unterbreiten. Werden dem Komitee Angelegenheiten zur Schlichtung unterbreitet, so tritt es binnen dreißig Tagen zu deren Prüfung zusammen und versucht durch seine guten Dienste die beteiligten Vertragsparteien zu einer allseits annehmbaren Lösung zu bewegen 15).
Die Vertragsparteien bemühen sich während der Dauer der Schlichtung nach besten Kräften, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu erzielen.
Kommt nach genauer Prüfung durch das Komitee nach Absatz 3 binnen drei Monaten nach dem Schlichtungsersuchen keine einvernehmliche Lösung zustande, so setzt das Komitee auf Antrag einer Streitpartei eine Sondergruppe („panel“) ein, die die Angelegenheit prüft, aufgrund
einer schriftlichen Erklärung der antragstellenden Partei, in der sie anführt, in welcher Form ein ihr aus diesem Übereinkommen mittelbar oder unmittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert wurde, oder daß die Erreichung der Ziele des Übereinkommens behindert wird, und
der den Behörden des Einfuhrlandes in Übereinstimmung mit den einschlägigen inländischen Verfahren zur Verfügung gestellten Angaben zum Sachverhalt.
Die der Sondergruppe erteilten vertraulichen Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung seitens der diese Auskünfte liefernden Person oder Behörde nicht preisgegeben werden. Werden derartige Auskünfte von der Sondergruppe verlangt und wird ihrer Preisgabe durch die Sondergruppe nicht zugestimmt, so wird eine nicht vertrauliche Zusammenfassung dieser Angaben vorgelegt, der die Person oder Behörde, die die Auskünfte liefert, zugestimmt hat.
Zusätzlich zu Absatz 1 bis 6 gelten für die Streitbeilegung sinngemäß die Bestimmungen der Vereinbarung über Notifikation, Konsultation, Streitbeilegung und Überwachung. Die Mitglieder der Sondergruppe sollen einschlägige Erfahrungen besitzen; sie werden aus dem Kreis der nicht zu den Streitparteien gehörenden Vertragsparteien ausgewählt.
14) Treten zwischen den Vertragsparteien Streitigkeiten bezüglich der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, so sollten die Vertragsparteien die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten der Streitbeilegung ausschöpfen, bevor sie Rechte in Anspruch nehmen, die ihnen aus dem GATT zustehen.
15) In diesem Zusammenhang kann das Komitee die Vertragsparteien auf Fälle hinweisen, in denen seiner Ansicht nach die vorgebrachten Behauptungen nicht vernünftig begründet sind.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
TEIL III
Artikel 16
Schlußbestimmungen
Spezifische Maßnahmen gegen Dumping von Ausfuhren einer anderen Vertragspartei können nur gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden. 16)
Annahme und Beitritt
a) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die VERTRAGSPARTEIEN des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.
Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen.
Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenen Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT.
In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und b) des Allgemeinen Abkommens.
Vorbehalte
Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Vertragsparteien gemacht werden.
Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1980 für die Regierungen 17), die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind, in Kraft. Für jede andere Regierung tritt es am dreißigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.
Kündigung des Übereinkommens von 1967
Für die Vertragsparteien des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, das in Genf am 30. Juni 1967 unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1968 in Kraft trat, bedeutet die Annahme dieses Übereinkommens gleichzeitig die Kündigung des Übereinkommens aus dem Jahre 1967. Eine solche Kündigung wird für jede Vertragspartei dieses Übereinkommens zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem es für sie in Kraft tritt.
Innerstaatliche Rechtsvorschriften
a) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, daß spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit diese auf die betreffende Vertragspartei Anwendung finden, übereinstimmen.
Jede Vertragspartei unterrichtet das Komitee über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie alle Änderungen in ihrer Anwendung.
Überprüfung
Das Komitee überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Das Komitee unterrichtet die VERTRAGSPARTEIEN des GATT jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraumes.
Änderungen
Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem aufgrund der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Vertragsparteien gemäß den vom Komitee festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist.
Rücktritt
Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens wirksam. Jede Vertragspartei kann im Falle einer solchen Notifikation verlangen, daß das Komitee umgehend zusammentritt.
Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung zwischen zwei Vertragsparteien, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung seine Zustimmung versagt.
Sekretariat
Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen.
Hinterlegung
Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben nach Absatz 8 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens oder jeden Beitritt hiezu nach Absatz 2 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 9 notifiziert.
Registrierung
Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Genf am 12. April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
16) Dies schließt jedoch geeignete Maßnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens gegebenenfalls nicht aus.
17) Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Begriff „Regierung“ auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
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