(Übersetzung)INTERNATIONALE ENERGIE-AGENTUR DURCHFÜHRUNGSÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DES KOHLETECHNISCHEN INFORMATIONSDIENSTES

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1979-07-09
Letzte Aktualisierung 2008-01-01
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 lit. b, Art. 6 lit. a erster Satz, Art. 9 lit. a zweiter Satz, Art. 9 lit. b zweiter Satz, Art. 10 lit. a und Art. 10 lit. d verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juli 1979 beim Exekutivdirektor der Internationalen Energie-Agentur hinterlegt; das Durchführungsübereinkommen ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragschließenden Parteien,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Vertragschließenden Parteien, die entweder Regierungen sind oder aber Parteien, welche von ihren jeweiligen Regierungen gemäß Artikel III der vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie-Agentur (im folgenden als die „Agentur” bezeichnet) am 28. Juli 1975 beschlossenen Leitsätzen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung im Energiebereich namhaft gemacht wurden, sich im Einklang mit dem vorliegenden Übereinkommen an der Schaffung und am Betrieb eines Kohletechnischen Informationsdienstes (im folgenden als der „Dienst” bezeichnet) beteiligen wollen;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß jene Vertragschließenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschließenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als „die Regierungen” bezeichnet) an der Agentur beteiligt sind und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energie-Programm (im folgenden als das „I.E.P.-Übereinkommen” bezeichnet) bereiterklärt haben, in den in Artikel 42 des I.E.P.-Übereinkommens bezeichneten Bereichen, einschließlich des Bereiches Energieforschung und -entwicklung in der Kohletechnik, nationale Programme in die Wege zu leiten und die Annahme gemeinsamer Programme zu fördern;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Regierungen am 28. Juli 1975 im Verwaltungsrat dem Dienst als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des I.E.P.-Übereinkommens ihre Genehmigung erteilt haben;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Agentur die Schaffung des Dienstes als einen wichtigen Bestandteil der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kohleforschung und -entwicklung anerkannt hat;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Unterzeichnungsdatum

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 58/2017

Vertragsparteien

Belgien 211/1980 Deutschland/BRD 211/1980 Italien 211/1980 Kanada 211/1980 Niederlande 211/1980 Schweden 211/1980 Spanien 211/1980 Vereinigtes Königreich 211/1980

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juli 1979 beim Exekutivdirektor der Internationalen Energie-Agentur hinterlegt; das Durchführungsübereinkommen ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragschließenden Parteien,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Vertragschließenden Parteien, die entweder Regierungen sind oder aber Parteien, welche von ihren jeweiligen Regierungen gemäß Artikel III der vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie-Agentur (im folgenden als die „Agentur“ bezeichnet) am 28. Juli 1975 beschlossenen Leitsätzen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung im Energiebereich namhaft gemacht wurden, sich im Einklang mit dem vorliegenden Übereinkommen an der Schaffung und am Betrieb eines Kohletechnischen Informationsdienstes (im folgenden als der „Dienst“ bezeichnet) beteiligen wollen;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß jene Vertragschließenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschließenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als „die Regierungen“ bezeichnet) an der Agentur beteiligt sind und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energie-Programm (im folgenden als das „I.E.P.-Übereinkommen“ bezeichnet) bereiterklärt haben, in den in Artikel 42 des I.E.P.-Übereinkommens bezeichneten Bereichen, einschließlich des Bereiches Energieforschung und -entwicklung in der Kohletechnik, nationale Programme in die Wege zu leiten und die Annahme gemeinsamer Programme zu fördern;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Regierungen am 28. Juli 1975 im Verwaltungsrat dem Dienst als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des I.E.P.-Übereinkommens ihre Genehmigung erteilt haben;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Agentur die Schaffung des Dienstes als einen wichtigen Bestandteil der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kohleforschung und -entwicklung anerkannt hat;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 58/2017

Artikel 1

ZIELSETZUNGEN

(a) Der Dienst sammelt auf Grund von Veröffentlichungen, direkten Erhebungen und anderen verfügbaren Quellen wissenschaftliche, technische und andere Daten, die sich auf die Kohleforschung und -entwicklung u. a. auf folgenden Gebieten beziehen:

(1) Geologie,

(2) Prospektion,

(3) Bergbau unter Tag,

(4) Bergbau über Tag,

(5) Kohleaufbereitung,

(6) Abfallbeseitigung und -verwertung,

(7) Verwendung der Kohle,

(8) Umweltprobleme,

(9) Gesundheit und Betriebssicherheit,

(10) Betriebswirtschaftliche und -technische Forschung,

(11) Kohlebeförderung,

(12) Gesetzgeberische und steuerliche Maßnahmen,

(13) Formulierung von Grundsatzerklärungen seitens der Regierungen, sowie

(b) Der Dienst stellt eine regelmäßige Informationsquelle dar, wie sie den Vertragschließenden Parteien in dienlicher Form anderweitig nicht zur Verfügung steht; sie umfaßt u. a. die Zusammenstellung von Auszügen im Fachbereich des Dienstes und von Bibliographien und Literaturübersichten in seinem Fachbereich, wie dies im jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehen ist.

(c) Der Dienst unterhält auf den genannten Gebieten einen Anfragenbeantwortungsdienst zur Erteilung von Auskünften in bezug auf Kohleforschung und -entwicklung an die Vertragschließenden Parteien auf deren Verlangen.

(d) Der Dienst unterhält ein Jahresverzeichnis, in dem die Forschungsarbeiten angeführt sind, welche auf den in Absatz (a) oa. Gebieten in allen Ländern der Welt von öffentlich unterstützten Forschungsanstalten durchgeführt werden. Auf Weisung des Exekutivkomitees können in das Verzeichnis auch Forschungen an Hochschulen, halbkommerziellen Forschungsinstituten und in der Privatwirtschaft aufgenommen werden (sofern Informationen über solche Forschungen zu angemessenen Bedingungen zugänglich sind). (e) Das Exekutivkomitee kann den Dienst durch einstimmigen Beschluß zur Leistung zusätzlicher technischer Informations- und Nachrichtendienstleistungen auf dem Gebiet der Kohleforschung und -entwicklung ermächtigen.

(f) Der Informationsdienst, das Jahresverzeichnis und die technischen Nachrichtendienste sowie alle anderen Dienstleistungen, zu deren Entwicklung der Dienst ermächtigt wird, stehen den Vertragschließenden Parteien zur Verfügung.

(g) Bei der Durchführung seiner Aufgaben gemäß diesem Übereinkommen koordiniert der Dienst seine Tätigkeit mit jenen anderen im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur ins Leben gerufener Dienststellen in dem Maße, wie dies zur Vermeidung von Doppelgeleisigkeiten erforderlich ist.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 58/2017

Artikel 2

DER BEAUFTRAGTE

(a) Der Dienst wird von einem Beauftragten geführt. Die Aufgaben des Beauftragten nimmt zunächst die NCB (IEA Services) Ltd. wahr, eine sich völlig im Eigentum des National Coal Board befindliche Tochtergesellschaft, der hiemit den anderen Vertragschließenden Parteien die Gewähr gibt, daß NCB (IEA Services) Ltd. alle ihre Verpflichtungen (einschließlich finanzieller Verpflichtungen) einhalten und ihren Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens ordnungsgemäß nachkommen wird; der National Coal Board gilt als Vertragschließende Partei, die ihre Aufgaben als Beauftragter im Sinne von Artikel 9 Absatz (g) wahrnimmt. Stellt das Exekutivkomitee fest, es wäre zweckmäßig, daß eine andere Regierung oder ein anderer Rechtsträger als Beauftragter fungiert, dann kann es mit einstimmigem Beschluß die betreffende Regierung oder den betreffenden Rechtsträger mit deren Zustimmung anstelle des ursprünglichen Beauftragten als Beauftragten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens einsetzen. Wo in diesem Übereinkommen vom „Beauftragten“ die Rede ist, schließt dies jede Regierung oder jeden Rechtsträger ein, die auf Grund dieses Absatzes als Beauftragte eingesetzt wurden.

(b) Alle zur Führung des Dienstes erforderlichen Rechtsgeschäfte werden im Namen der Vertragschließenden Parteien vom Beauftragten vorgenommen, der zum Nutzen der Vertragschließenden Parteien der gesetzliche Eigentümer aller Eigentumsrechte ist, die für den Dienst erworben werden oder ihm im Zuge der Verwirklichung seiner Zielsetzung zufallen. Der Beauftragte führt den Dienst gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens unter seiner Leitung und Verantwortung im Einklang mit dem Recht des Landes, dem der Beauftragte angehört.

(c) Der Beauftragte ist berechtigt, nach entsprechender schriftlicher Benachrichtigung des Exekutivkomitees mit sechsmonatiger Kündigungsfrist jederzeit von seiner Funktion als Beauftragter zurückzutreten, sofern:

(1) eine andere Vertragschließende Partei oder ein von einer solchen vorgeschlagener Rechtsträger zum betreffenden Zeitpunkt bereit ist, die Aufgaben und Verpflichtungen des Beauftragten zu übernehmen, und dies dem Exekutivkomitee und den anderen Vertragschließenden Parteien mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Rücktritts des Beauftragten schriftlich mitteilt; und

(2) der betreffenden Vertragschließenden Partei oder dem Rechtsträger vom Exekutivkomitee einstimmig die Zustimmung erteilt wird.

(d) Falls nach Absatz (a) oder (c) ein anderer Beauftragter eingesetzt wird, hat der bisherige Beauftragte dem neuen Beauftragten alle Eigentumsrechte zu übertragen, die er gemäß Absatz (b) erworben hat.

(e) Dem Beauftragten werden aus den von den Vertragschließenden Parteien nach Artikel 5 zur Verfügung gestellten Mitteln die Ausgaben und Kosten vergütet, die ihm in Verbindung mit gemäß diesem Übereinkommen gesetzten Handlungen erwachsen. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz (h) erhält der Beauftragte außer dieser Vergütung keine Gebühr oder sonstige Entlohnung.

lit. b: Verfassungsbestimmung

Artikel 3

DAS EXEKUTIVKOMITEE

(a) Die Aufsicht über den Dienst obliegt dem nach diesem Artikel konstituierten Exekutivkomitee.

(b) Das Exekutivkomitee besteht aus einem Mitglied je Vertragschließender Partei; jede Vertragsschließende Partei ernennt überdies ein Ersatzmitglied, das sie vertritt, wenn das Mitglied verhindert ist. Jede Vertragschließende Partei hat den Beauftragten schriftlich von allen gemäß diesem Absatz vorgenommenen Ernennungen zu verständigen. Dem Exekutivkomitee obliegt folgendes:

(1) es beschließt für jedes Jahr mit Einstimmigkeit das Arbeitsprogramm und das Budget des Dienstes sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre; das Exekutivkomitee kann im Rahmen des Arbeitsprogramms und Budgets gegebenenfalls Anpassungen vornehmen;

(2) es stellt jene Richtlinien und Vorschriften auf, die für die einwandfreie Führung des Dienstes erforderlich sind, einschließlich der in Artikel 5 Absatz (d) vorgesehenen finanziellen Vorschriften;

(3) es berät über alle Angelegenheiten, die ihm vom Beauftragten oder einer Vertragschließenden Partei unterbreitet werden; und

(4) es nimmt die anderen ihm nach diesem Übereinkommen übertragenen

Aufgaben wahr.

(c) Das Exekutivkomitee wählt alljährlich einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende.

(d) Das Exekutivkomitee kann jene Unterorgane schaffen und sich jene Geschäftsordnung geben, die für seine ordnungsgemäße Funktionsausübung erforderlich sind. Ein Vertreter der Agentur und ein Vertreter des Beauftragten (in seiner Eigenschaft als solcher) können an den Sitzungen des Exekutivkomitees und seiner Unterorgane in beratender Funktion teilnehmen.

(e) Das Exekutivkomitee tritt zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen; unter außergewöhnlichen Umständen ist auf Verlangen einer Vertragschließenden Partei, die die Notwendigkeit eines solchen Schrittes nachweist, eine Sondersitzung einzuberufen. (f) Falls nicht anders vereinbart, finden Sitzungen des Exekutivkomitees in den Amtsräumen des Beauftragten statt. (g) Mindestens achtundzwanzig Tage vor jeder Sitzung des Exekutivkomitees ist der Zeitpunkt, Ort und Zweck der Sitzung jeder Vertragschließenden Partei und den anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Personen bzw. Rechtsträgern anzukündigen; eine Ankündigung braucht an Personen oder Rechtsträger, denen sie sonst zustehen würde, dann nicht zu ergehen, wenn vor oder nach der Sitzung ein Verzicht auf die Ankündigung ausgesprochen wird. Das Quorum für die Geschäftsfähigkeit ermittelt sich bei Sitzungen des Exekutivkomitees nach dem Schlüssel: Hälfte der Mitglieder plus eins (abzüglich allfälliger entstehender Bruchzahlen).

(h) Mit Zustimmung jeder einzelnen Vertragschließenden Partei kann eine Entscheidung oder Empfehlung auch per Fernschreiber oder auf dem Telegrammweg gefaßt werden, ohne daß die Einberufung einer Sitzung erforderlich ist. Der Vorsitzende des Exekutivkomitees ist dafür verantwortlich, daß alle Vertragschließenden Parteien von jeder nach diesem Absatz gefaßten Entscheidung oder Empfehlung verständigt werden.

(i) Wo dieses Übereinkommen vom Exekutivkomitee eine einstimmige Vorgangsweise verlangt, ist die Zustimmung jedes Mitglieds oder Ersatzmitglieds erforderlich, das bei der Sitzung, auf welcher die betreffende Entscheidung gefaßt wird, anwesend ist und mitstimmt. Entscheidungen und Empfehlungen, für die in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen wird, beschließt das Exekutivkomitee durch Mehrheitsvotum der anwesenden und mitstimmenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder.

(j) Das Exekutivkomitee hat der Agentur regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr, über den Fortschritt des Dienstes Bericht zu erstatten.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 58/2017

Artikel 3

DAS EXEKUTIVKOMITEE

(a) Die Aufsicht über den Dienst obliegt dem nach diesem Artikel konstituierten Exekutivkomitee.

(b) Das Exekutivkomitee besteht aus einem Mitglied je Vertragschließender Partei; jede Vertragsschließende Partei ernennt überdies ein Ersatzmitglied, das sie vertritt, wenn das Mitglied verhindert ist. Jede Vertragschließende Partei hat den Beauftragten schriftlich von allen gemäß diesem Absatz vorgenommenen Ernennungen zu verständigen. Dem Exekutivkomitee obliegt folgendes:

(1) es beschließt für jedes Jahr mit Einstimmigkeit das Arbeitsprogramm und das Budget des Dienstes sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre; das Exekutivkomitee kann im Rahmen des Arbeitsprogramms und Budgets gegebenenfalls Anpassungen vornehmen;

(2) es stellt jene Richtlinien und Vorschriften auf, die für die einwandfreie Führung des Dienstes erforderlich sind, einschließlich der in Artikel 5 Absatz (d) vorgesehenen finanziellen Vorschriften;

(3) es berät über alle Angelegenheiten, die ihm vom Beauftragten oder einer Vertragschließenden Partei unterbreitet werden; und

(4) es nimmt die anderen ihm nach diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahr.

(c) Das Exekutivkomitee wählt alljährlich einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende.

(d) Das Exekutivkomitee kann jene Unterorgane schaffen und sich jene Geschäftsordnung geben, die für seine ordnungsgemäße Funktionsausübung erforderlich sind. Ein Vertreter der Agentur und ein Vertreter des Beauftragten (in seiner Eigenschaft als solcher) können an den Sitzungen des Exekutivkomitees und seiner Unterorgane in beratender Funktion teilnehmen.

(e) Das Exekutivkomitee tritt zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen; unter außergewöhnlichen Umständen ist auf Verlangen einer Vertragschließenden Partei, die die Notwendigkeit eines solchen Schrittes nachweist, eine Sondersitzung einzuberufen.

(f) Falls nicht anders vereinbart, finden Sitzungen des Exekutivkomitees in den Amtsräumen des Beauftragten statt.

(g) Mindestens achtundzwanzig Tage vor jeder Sitzung des Exekutivkomitees ist der Zeitpunkt, Ort und Zweck der Sitzung jeder Vertragschließenden Partei und den anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Personen bzw. Rechtsträgern anzukündigen; eine Ankündigung braucht an Personen oder Rechtsträger, denen sie sonst zustehen würde, dann nicht zu ergehen, wenn vor oder nach der Sitzung ein Verzicht auf die Ankündigung ausgesprochen wird. Das Quorum für die Geschäftsfähigkeit ermittelt sich bei Sitzungen des Exekutivkomitees nach dem Schlüssel: Hälfte der Mitglieder plus eins (abzüglich allfälliger entstehender Bruchzahlen).

(h) Mit Zustimmung jeder einzelnen Vertragschließenden Partei kann eine Entscheidung oder Empfehlung auch per Fernschreiber oder auf dem Telegrammweg gefaßt werden, ohne daß die Einberufung einer Sitzung erforderlich ist. Der Vorsitzende des Exekutivkomitees ist dafür verantwortlich, daß alle Vertragschließenden Parteien von jeder nach diesem Absatz gefaßten Entscheidung oder Empfehlung verständigt werden.

(i) Wo dieses Übereinkommen vom Exekutivkomitee eine einstimmige Vorgangsweise verlangt, ist die Zustimmung jedes Mitglieds oder Ersatzmitglieds erforderlich, das bei der Sitzung, auf welcher die betreffende Entscheidung gefaßt wird, anwesend ist und mitstimmt. Entscheidungen und Empfehlungen, für die in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen wird, beschließt das Exekutivkomitee durch Mehrheitsvotum der anwesenden und mitstimmenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder.

(j) Das Exekutivkomitee hat der Agentur regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr, über den Fortschritt des Dienstes Bericht zu erstatten.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 58/2017

Artikel 4

VERWALTUNG UND PERSONAL

(a) Der Beauftragte trägt dem Exekutivkomitee gegenüber die Verantwortung für die Führung des Dienstes im Einklang mit diesem Übereinkommen, dem jährlichen Arbeitsprogramm und Budget, den Entscheidungen des Exekutivkomitees und den Vorschriften der Einrichtung, in der die Arbeit durchgeführt wird.

(b) Der Beauftragte hat dem Exekutivkomitee alle von ihm verlangten Auskünfte über die Tätigkeit des Dienstes zu übermitteln und ihm alljährlich bis spätestens zwei Monate nach Ende des Finanzjahres einen Bericht über die Tätigkeit des Dienstes vorzulegen.

(c) Das Personal des Dienstes ist vom Beauftragten nach Richtlinien des Exekutivkomitees auszuwählen und dem Beauftragten verantwortlich. Die Vertragschließenden Parteien (oder Organisationen oder anderen Rechtsträger, die von den Vertragschließenden Parteien namhaft gemacht wurden) können Personen für das Personal des Dienstes vorschlagen; und wird dieses Personal ausgewählt, so ist es durch Abstellung oder auf anderem Wege dem Dienst zur Verfügung zu stellen.

(d) Die Mitglieder des Personals werden von ihren jeweiligen Dienstgebern entlohnt und unterliegen, außer wo dieses Übereinkommen etwas anderes vorsieht, den von ihren Dienstgebern festgelegten Dienstbedingungen. Die Vertragschließenden Parteien sind berechtigt, im Rahmen des Budgets des Dienstes gemäß Artikel 5 Absatz (f) Ziffer (5) die angemessenen Kosten für eine solche Entlohnung einzufordern oder für diese Kosten eine entsprechende Anrechnung zu erhalten.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 58/2017

Artikel 5

FINANZIERUNG

(a) Die in den ersten drei Jahren anfallenden Kosten der Tätigkeit des Dienstes werden von den Vertragschließenden Parteien gemäß dem in der Anlage enthaltenen Schlüssel getragen. Bezüglich dieser Kosten, wie sie in der in Artikel 1 Absatz (a) erwähnten PADB-Note Nr. 75/20 geschätzt werden, wird erwartet, daß sie unter Zugrundelegung der Preise und Wechselkurse vom Jänner 1975 einen Betrag von Pfund 325.000 im Jahr nicht überschreiten werden, und sie dürfen diesen Betrag nur mit einstimmiger Genehmigung des Exekutivkomitees überschreiten. Das Exekutivkomitee berichtigt mit einstimmigem Beschluß jeweils in Halbjahresabständen die hier genannte Ziffer entsprechend den Kursschwankungen und Preisentwicklungen in dem Land, dem der Beauftragte angehört, um damit sicherzustellen, daß die realen Mittel, die zur Führung des Dienstes erforderlich sind, weiter verfügbar bleiben. Treten bedeutende Veränderungen der betreffenden Wechselkurse oder Preise ein, so setzt das Exekutivkomitee mit Einstimmigkeit fest, ob das Arbeitsprogramm den verfügbaren Geldmitteln angepaßt werden soll.

(b) Nach Ablauf der ersten drei Jahre sowie jeder weiteren Dreijahresperiode legt das Exekutivkomitee mit einstimmigem Beschluß den anteiligen Schlüssel fest, nach dem die Kosten der Tätigkeit des Dienstes von den Vertragschließenden Parteien in der jeweils folgenden Dreijahresperiode zu tragen sind.

(c) Einkünfte aus der Tätigkeit des Dienstes sind diesem gutzuschreiben.

(d) Das Exekutivkomitee kann mit einstimmigem Beschluß die zur ordnungsgemäßen Finanzgebarung des Dienstes erforderlichen Vorschriften und Richtlinien erlassen. Diese Vorschriften haben zu beinhalten:

(1) die Beschaffungsverfahren, deren sich der Beauftragte bei der Vergabe von Aufträgen und bei sonstigen Geldausgaben für den Dienst zu bedienen hat;

(2) die Ausgabenhöhe, ab der eine Genehmigung seitens des Exekutivkomitees erforderlich ist, einschließlich von Ausgabenposten, die eine Auszahlung von Geldern an den Beauftragten beinhalten, welche nicht für die üblichen Gehalts- und Verwaltungsaufwendungen bestimmt sind, die das Exekutivkomitee bereits im Rahmen des Budgetverfahrens genehmigt hat;

(3) eine Verpflichtung des Beauftragten, vollständige, getrennte finanzielle Aufzeichnungen zu führen, die eindeutig alle Geldmittel und Sachwerte auszuweisen haben, welche im Zusammenhang mit dem Dienst in die Verwahrung oder in den Besitz des Beauftragten gelangen.

(e) Das vom Beauftragten verwendete Buchführungssystem muß den im Lande, dem der Beauftragte angehört, allgemein anerkannten Bilanzierungsrichtlinien entsprechen und ist durchwegs anzuwenden.

(f) Sofern das Exekutivkomitee nicht einstimmig eine andere Regelung beschließt, gilt folgendes:

(1) das Finanzjahr des Dienstes entspricht dem Finanzjahr des Beauftragten;

(2) bis spätestens drei Monate vor Anfang jedes Finanzjahres hat der Beauftragte den Entwurf eines Arbeitsprogramms und Budgets sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre aufzustellen und dem Exekutivkomitee zur Genehmigung vorzulegen;

(3) spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Finanzjahres hat der Beauftragte die Jahresabrechnung des Dienstes in einer vom Exekutivkomitee genehmigten Form den vom Exekutivkomitee bestimmten Rechnungsprüfern vorzulegen und die Jahresabrechnung sodann zusammen mit dem Bericht der Rechnungsprüfer dem Exekutivkomitee zur Genehmigung zu übermitteln;

(4) alle vom Beauftragten geführten Rechnungsbücher und Aufzeichnungen sind auch nach Auflösung des Dienstes mindestens drei Jahre aufzubewahren;

(5) stellt eine Vertragschließende Partei dem Dienst Dienstleistungen zur Verfügung, so hat sie Anspruch auf eine vom Exekutivkomitee einstimmig festzusetzende Anrechnung auf ihren Beitrag oder auf eine Vergütung, falls der Wert der betreffenden Dienstleistungen die Höhe des Beitrages der Vertragschließenden Partei überschreitet; solche Anrechnungen von Personaldienstleistungen werden nach einem vom Exekutivkomitee genehmigten vereinbarten Tarif berechnet und haben auch sämtliche Lohnnebenkosten zu berücksichtigen.

(g) Nach Genehmigung des Jahresbudgets durch das Exekutivkomitee sind die seitens der Vertragschließenden Parteien fälligen Beiträge an den Beauftragten in dessen Währung und unter Einhaltung der vom Exekutivkomitee festgesetzten Termine und sonstigen Bedingungen einzuzahlen, dies jedoch mit Maßgabe folgender Bestimmungen:

(1) die beim Beauftragten einlaufenden Beiträge dürfen ausschließlich in Übereinstimmung mit dem Arbeitsprogramm und dem Budget verwendet werden;

(2) für den Beauftragten besteht erst dann eine Verpflichtung, Arbeiten durchzuführen, wenn Beiträge im Ausmaß von mindestens fünfzig Prozent (in bar) des jeweils fälligen Gesamtbetrages eingelangt sind;

(3) im ersten Jahr nach der Unterzeichnung dieses Übereinkommens zahlen die Vertragschließenden Parteien die vom Exekutivkomitee einstimmig festgelegten Beiträge vor Genehmigung des Budgets, um dem Beauftragten die Errichtung des Dienstes im Einklang mit diesem Übereinkommen zu ermöglichen.

(h) Nach Übereinkunft zwischen dem Exekutivkomitee und dem Beauftragten kann dieser zum Betrieb des Dienstes Nebendienste beistellen, wobei deren Kosten, einschließlich Gemeinkosten, die in diesem Zusammenhang anfallen, aus den Budgetmitteln des Dienstes beglichen werden können.

(i) Der Beauftragte hat alle von nationalen oder lokalen Gebietskörperschaften eingehobenen Steuern und ähnlichen Abgaben (außer Einkommensteuern), die von ihm im Zusammenhang mit der Führung des Dienstes gefordert werden, als Betriebsausgaben im Rahmen des Budgets des Dienstes zu entrichten; der Beauftragte hat zu trachten, alle erreichbaren Befreiungen und Begünstigungen hinsichtlich solcher Steuern zu erwirken.

(j) Jede Vertragschließende Partei hat selbst für alle ihr aus ihrer Beteiligung an dem Dienst erwachsenden Kosten aufzukommen, sofern diese nicht zu den gemeinsamen Kosten gehören, für die im Budget des Dienstes Deckungsmittel vorgesehen sind.

(k) Jede Vertragschließende Partei ist berechtigt, ausschließlich auf eigene Kosten die Buchführung des Dienstes unter folgenden Bedingungen zu prüfen:

(1) Die Vertragschließende Partei muß den anderen Vertragschließenden Parteien die Möglichkeit geben, sich an einer solchen Rechnungsprüfung auf Kostenbeteiligungsbasis zu beteiligen.

(2) Die Bücher und Aufzeichnungen bezüglich jener Tätigkeiten des Beauftragten, die nicht für den Dienst durchgeführt wurden, sind aus einer solchen Rechnungsprüfung ausgeschlossen, doch wenn die Vertragschließende Partei eine Überprüfung von Budgetbelastungsposten verlangt, welche auf Dienstleistungen des Beauftragten an den Dienst zurückgehen, dann kann sie auf eigene Kosten von den betriebsfremden Rechnungsprüfern des Beauftragten eine entsprechende Prüfungsbescheinigung einholen.

(3) Für ein bestimmtes Kalenderjahr darf höchstens eine solche Rechnungsprüfung verlangt werden.

(4) Jede solche Rechnungsprüfung darf von höchstens drei Vertretern der Vertragschließenden Parteien durchgeführt werden.

lit. a erster Satz: Verfassungsbestimmung

Artikel 6

INFORMATIONEN

(a) Der Beauftragte hat alle geeigneten Maßnahmen zum Schutze von urheberschutzfähigen Informationen zu ergreifen, die im Rahmen des Dienstes stehen, außer das Exekutivkomitee entscheidet anders. Solche urheberschutzfähigen Informationen wurden vom Beauftragten zum Nutzen der Vertragschließenden Parteien verwahrt.

(b) Jede Vertragschließende Partei erklärt ihr Einverständnis, dem Dienst alle bereits vorhandenen oder neu entstehenden Informationen zu übermitteln, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, sofern sie für die betreffende Vertragschließende Partei frei verfügbar sind und ihre Weitergabe keinen vertragsrechtlichen und/oder allgemeinrechtlichen Beschränkungen unterliegt:

(1) verursacht die Beschaffung solcher Informationen der Vertragschließenden Partei keine wesentlichen Kosten, so sind sie dem Dienst kostenlos zur Verfügung zu stellen;

(2) entstehen der Vertragschließenden Partei aus der Beschaffung solcher Informationen wesentliche Kosten, dann sind dem Dienst jene Gebühren anzulasten, die zwischen dem Beauftragten und der betreffenden Vertragschließenden Partei vereinbart werden.

(c) Jede Vertragschließende Partei hat den Dienst zu verständigen, wenn ihr die Existenz von Informationen zur Kenntnis gelangt, die für den Dienst von Wert sein können, den Vertragschließenden Parteien jedoch nicht frei verfügbar sind oder deren Weitergabe vertragsrechtlichen und/oder allgemeinrechtlichen Beschränkungen unterliegt; die betreffende Vertragschließende Partei hat zu trachten, die betreffenden Informationen dem Dienst gegen eine angemessene Vergütung zugänglich zu machen; das Exekutivkomitee kann mit Einstimmigkeit die Erwerbung solcher Informationen beschließen. (d) Die Vertragschließenden Parteien sind berechtigt, kostenlos zum Forschungsverzeichnis des Dienstes Zugang zu haben sowie Exemplare von Auszügen, Bibliographien und Literaturübersichten, die der Dienst herausbringt, zu erhalten und (unter Berücksichtigung der vom Exekutivkomitee festgesetzten Grundsätze des Dienstes) in ihren Ländern zu verteilen. Informationen, die den Vertragschließenden Parteien auf diese Weise zugehen, dürfen nicht in gewinnstrebiger Absicht veröffentlicht werden, außer wenn dies vom Exekutivkomitee einstimmig genehmigt und vorgeschrieben wird. Das Exekutivkomitee hat Richtlinien bezüglich der kostenlosen Inanspruchnahme des Anfragenbeantwortungsdienstes durch Vertragschließende Parteien sowie bezüglich gegebenenfalls zu verrechnender Gebühren festzulegen. (e) Auf Ersuchen einer Vertragschließenden Partei hat das Exekutivkomitee ihr unter den vom Exekutivkomitee festgesetzten Bedingungen Zugang zur Datenbank des Dienstes zu gewähren. (f) Das Exekutivkomitee hat mit einstimmigem Beschluß die Vorschriften festzulegen, nach denen der Dienst Regierungen und anderen geeigneten Rechtsträgern von Ländern, die nicht an ihm beteiligt sind, zur Verfügung gestellt werden kann. (g) Die in Absatz (d) festgelegten Verpflichtungen bleiben auch nach Beendigung dieses Vertrages bzw. nach Rücktritt einer oder mehrerer Vertragschließender Parteien aufrecht. Das Exekutivkomitee hat zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung oder eines solchen Rücktritts geeignete Maßnahmen bezüglich der weiteren Beachtung dieser Verpflichtungen und hinsichtlich der damit zusammenhängenden Fragen zu beschließen.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 58/2017

Artikel 6

INFORMATIONEN

(a) Der Beauftragte hat alle geeigneten Maßnahmen zum Schutze von urheberschutzfähigen Informationen zu ergreifen, die im Rahmen des Dienstes stehen, außer das Exekutivkomitee entscheidet anders. Solche urheberschutzfähigen Informationen wurden vom Beauftragten zum Nutzen der Vertragschließenden Parteien verwahrt.

(b) Jede Vertragschließende Partei erklärt ihr Einverständnis, dem Dienst alle bereits vorhandenen oder neu entstehenden Informationen zu übermitteln, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, sofern sie für die betreffende Vertragschließende Partei frei verfügbar sind und ihre Weitergabe keinen vertragsrechtlichen und/oder allgemeinrechtlichen Beschränkungen unterliegt:

(1) verursacht die Beschaffung solcher Informationen der Vertragschließenden Partei keine wesentlichen Kosten, so sind sie dem Dienst kostenlos zur Verfügung zu stellen;

(2) entstehen der Vertragschließenden Partei aus der Beschaffung solcher Informationen wesentliche Kosten, dann sind dem Dienst jene Gebühren anzulasten, die zwischen dem Beauftragten und der betreffenden Vertragschließenden Partei vereinbart werden.

(c) Jede Vertragschließende Partei hat den Dienst zu verständigen, wenn ihr die Existenz von Informationen zur Kenntnis gelangt, die für den Dienst von Wert sein können, den Vertragschließenden Parteien jedoch nicht frei verfügbar sind oder deren Weitergabe vertragsrechtlichen und/oder allgemeinrechtlichen Beschränkungen unterliegt; die betreffende Vertragschließende Partei hat zu trachten, die betreffenden Informationen dem Dienst gegen eine angemessene Vergütung zugänglich zu machen; das Exekutivkomitee kann mit Einstimmigkeit die Erwerbung solcher Informationen beschließen.

(d) Die Vertragschließenden Parteien sind berechtigt, kostenlos zum Forschungsverzeichnis des Dienstes Zugang zu haben sowie Exemplare von Auszügen, Bibliographien und Literaturübersichten, die der Dienst herausbringt, zu erhalten und (unter Berücksichtigung der vom Exekutivkomitee festgesetzten Grundsätze des Dienstes) in ihren Ländern zu verteilen. Informationen, die den Vertragschließenden Parteien auf diese Weise zugehen, dürfen nicht in gewinnstrebiger Absicht veröffentlicht werden, außer wenn dies vom Exekutivkomitee einstimmig genehmigt und vorgeschrieben wird. Das Exekutivkomitee hat Richtlinien bezüglich der kostenlosen Inanspruchnahme des Anfragenbeantwortungsdienstes durch Vertragschließende Parteien sowie bezüglich gegebenenfalls zu verrechnender Gebühren festzulegen.

(e) Auf Ersuchen einer Vertragschließenden Partei hat das Exekutivkomitee ihr unter den vom Exekutivkomitee festgesetzten Bedingungen Zugang zur Datenbank des Dienstes zu gewähren.

(f) Das Exekutivkomitee hat mit einstimmigem Beschluß die Vorschriften festzulegen, nach denen der Dienst Regierungen und anderen geeigneten Rechtsträgern von Ländern, die nicht an ihm beteiligt sind, zur Verfügung gestellt werden kann.

(g) Die in Absatz (d) festgelegten Verpflichtungen bleiben auch nach Beendigung dieses Vertrages bzw. nach Rücktritt einer oder mehrerer Vertragschließender Parteien aufrecht. Das Exekutivkomitee hat zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung oder eines solchen Rücktritts geeignete Maßnahmen bezüglich der weiteren Beachtung dieser Verpflichtungen und hinsichtlich der damit zusammenhängenden Fragen zu beschließen.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 58/2017

Artikel 7

HAFTUNG UND VERSICHERUNG

(a) Der Beauftragte hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens in jeder Hinsicht mit der angemessenen Sorgfalt und Vorsicht vorzugehen und ist dafür verantwortlich, daß der Dienst unter Einhaltung aller geltenden Gesetze und Vorschriften geführt wird. Sofern in diesem Artikel keine andere Regelung getroffen wird, gehen die Kosten aller Sachschäden sowie aller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Haftungen, Forderungen, Klagen, Kosten und Aufwendungen zu Lasten des Budgets des Dienstes.

(b) Der Beauftragte hat dem Exekutivkomitee alle erforderlichen Haftpflicht-, Brandschadens- und sonstigen Versicherungen vorzuschlagen. Der Beauftragte hat die entsprechenden Versicherungen nach Weisung des Exekutivkomitees zu unterhalten. Die Kosten des Abschlusses und der Aufrechterhaltung von Versicherungen gehen zu Lasten des Budgets des Dienstes.

(c) Der Beauftragte ist in seiner Eigenschaft als solcher verpflichtet, die Vertragschließenden Parteien für die Kosten aller Sachschäden sowie aller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Haftungen, Forderungen, Klagen, Kosten und Aufwendungen schadlos zu halten, sofern diese:

(1) daraus erwachsen, daß der Beauftragte es verabsäumt hat, den ihm laut Absatz (b) obliegenden Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten; oder

(2) aus grober Fahrlässigkeit oder Mutwillen seitens Angestellter oder Beamter des Beauftragten bei der Durchführung der ihm auf Grund dieses Übereinkommens obliegenden Aufgaben erwachsen.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 58/2017

Artikel 8

LEGISLATIVE BESTIMMUNGEN

(a) Jede Vertragschließende Partei hat im Rahmen der geltenden Gesetze nach besten Kräften zu trachten, die Erfüllung der Formalitäten zu erleichtern, die mit den zum Betrieb des Dienstes erforderlichen Ortsveränderungen von Personen, Einfuhren von Material und Geräten und Geldüberweisungen verbunden sind.

(b) Die Beteiligung jeder Vertragschließenden Partei an dem Dienst unterliegt gegebenenfalls der Zuteilung von Geldmitteln durch die entsprechenden Regierungsstellen sowie den für die Vertragschließende Partei geltenden Statuten, Gesetzen und Vorschriften, einschließlich jedoch nicht ausschließlich, der Gesetze, die Zahlungsverbote für Provisionen, Rabatte, Vermittlungsgebühren oder Erfolgshonorare an Personen vorsehen, die mit der Beschaffung von Regierungsverträgen beauftragt sind, und für jeden Anteil an solchen Verträgen, der Regierungsbeamten zukommt.

(c) Bei seinen Tätigkeiten hat der Dienst jeweils in geeigneter Weise den Leitsätzen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung im Energiebereich sowie allfälligen Abänderungen derselben und anderen dieses Gebiet betreffenden Beschlüssen des Verwaltungsrates der Agentur Rechnung zu tragen. Die Aufhebung der genannten Leitsätze berührt dieses Übereinkommen nicht, es bleibt vielmehr gemäß seinen Bestimmungen in Kraft.

(d) Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Parteien betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege oder nach einem sonstigen vereinbarten Schlichtungsverfahren beigelegt wird, ist einem Schiedsgericht vorzulegen, das aus drei Schiedsrichtern besteht, welche von den betroffenen Vertragschließenden Parteien zu bestimmen sind, wobei letztere auch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestimmen. Können sich die betroffenen Vertragschließenden Parteien bezüglich der Zusammensetzung des Schiedsgerichtes oder bezüglich der Auswahl des Vorsitzenden nicht einigen, so übt auf Ersuchen einer der Vertragschließenden Parteien der Präsident des Internationalen Gerichtshofes diese Verpflichtungen aus. Das Schiedsgericht hat über jede solche Meinungsverschiedenheit unter Bezugnahme auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens und allfällige einschlägige Gesetze und Vorschriften zu entscheiden, und seine Entscheidung über eine Tatsachenfrage ist endgültig und für die Vertragsparteien bindend. Der Beauftragte gilt für die Zwecke dieses Absatzes als Vertragschließende Partei.

lit. a zweiter Satz und lit. b zweiter Satz: Verfassungsbestimmung

Artikel 9

AUFNAHME UND RÜCKTRITT VERTRAGSCHLIESSENDER PARTEIEN

(a) Auf einstimmige Einladung seitens des Exekutivkomitees steht die Beteiligung an dem Dienst als Vertragschließende Partei der Regierung jedes an der Agentur beteiligten Landes (oder einer von der betreffenden Regierung namhaft gemachten nationalen Stelle, verantwortlichen Organisation, einem privaten Unternehmen oder einem anderen Rechtsträger) offen, welche dieses Übereinkommen unterzeichnet und die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden Partei übernimmt. Eine solche Beteiligung wird nach Annahme der darauffolgenden Abänderungen zu diesem Übereinkommen durch das Exekutivkomitee wirksam.

(b) Die Regierung jedes Mitgliedes der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung kann auf einstimmigen Vorschlag des Exekutivkomitees vom Verwaltungsrat der Agentur eingeladen werden, sich an dem Dienst als Vertragschließende Partei zu beteiligen (oder zu diesem Zweck eine nationale Stelle, staatliche Organisation, ein privates Unternehmen oder einen anderen Rechtsträger namhaft zu machen), dieses Übereinkommen zu unterzeichnen und die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden Partei zu übernehmen. Eine solche Beteiligung wird nach Annahme der darauffolgenden Abänderungen zu diesem Übereinkommen durch das Exekutivkomitee wirksam.

(c) Die Europäischen Gemeinschaften können sich an dem Dienst auf Grund von Abmachungen beteiligen, die mit dem Exekutivkomitee, das hiebei einstimmige Beschlüsse zu fassen hat, zu treffen sind. (d) Die Bedingungen für die Beteiligung einer neuen Vertragschließenden Partei nach Absatz (a) oder (b) bzw. für eine Beteiligung nach Absatz (c) lautet, daß die betreffende Vertragschließende Partei oder sonstige teilnehmende Stelle nach Maßgabe der vom Exekutivkomitee erlassenen Vorschriften einen entsprechenden Beitrag zu den Ausgaben des Dienstes leistet, die vor dem Zeitpunkt ihrer Zulassung angefallen sind.

(e) Mit Zustimmung des Exekutivkomitees, das dabei mit Einstimmigkeit und auf Ersuchen einer Regierung entscheidet, kann eine von der betreffenden Regierung namhaft gemachte Vertragschließende Partei durch eine andere Vertragschließende Partei ersetzt werden. Die Ersatzvertragspartei hat dieses Übereinkommen zu unterzeichnen und die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden Partei zu übernehmen.

(f) Jede Vertragschließende Partei kann von diesem Übereinkommens jederzeit mit einstimmiger Genehmigung des Exekutivkomitees oder durch eine schriftliche Rücktrittserklärung mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist an den Beauftragten zurücktreten, wobei jedoch eine solche Kündigung erst zwei Jahre nach Abschluß dieses Übereinkommens erfolgen kann. Der Rücktritt einer Vertragschließenden Partei gemäß diesem Absatz berührt die Rechte und Pflichten der verbleibenden Vertragschließenden Parteien nicht, außer daß die verhältnismäßigen Anteile am Budget auf Grund eines solchen Rücktrittes entsprechend zu berichtigen sind.

(g) Eine als Beauftragter fungierende Vertragschließende Partei, die von diesem Übereinkommen gemäß Absatz (f) zurücktritt, beendet ihre Funktion als Beauftragter und hat dem Exekutivkomitee eine Endabrechnung vorzulegen, es sei denn, das Exekutivkomitee beschließt einstimmig, die frühere Vertragschließende Partei als Beauftragten beizubehalten.

(h) Eine Vertragschließende Partei, die keine Regierung ist, hat das Exekutivkomitee von jeder wichtigen Veränderung in ihrer Stellung oder ihren Eigentumsverhältnissen bzw. vom Eintritt ihres Konkurses oder der Einleitung eines Liquidationsverfahrens unverzüglich zu benachrichtigen. Das Exekutivkomitee hat festzustellen, ob eine Veränderung in der Stellung oder den Eigentumsverhältnissen bzw. der Konkurs oder die Liquidierung einer Vertragschließenden Partei die Interessen der anderen Vertragschließenden Parteien wesentlich berühren; stellt das Exekutivkomitee dies fest, dann gilt, falls das Exekutivkomitee nicht auf einstimmigen Beschluß der anderen Vertragschließenden Parteien anders entscheidet, folgendes:

(1) bezüglich der betreffenden Vertragschließenden Partei wird angenommen, daß sie zu einem vom Exekutivkomitee festzusetzenden Termin im Sinne von Absatz (f) von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist; und

(2) das Exekutivkomitee lädt die Regierung, von der die betreffende Vertragschließende Partei namhaft gemacht worden war, ein, einen anderen Rechtsträger als neue Vertragschließende Partei namhaft zu machen (und zwar innerhalb von drei Monaten nach dem Rücktritt der ursprünglichen Vertragschließenden Partei); falls dieser Rechtsträger die einstimmige Zustimmung des Exekutivkomitees erhält, dann wird er Vertragschließende Partei mit Wirksamkeit von dem Zeitpunkt, zu dem er dieses Übereinkommen unterzeichnet und die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden Partei übernimmt.

(i) Bezüglich jeder Vertragschließenden Partei, welche es verabsäumt, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt einer Benachrichtigung, die sich auf diesen Absatz beruft und die Art der betreffenden Verpflichtungen angibt, zu erfüllen, kann das Exekutivkomitee auf Grund eines einstimmigen Beschlusses der anderen Vertragschließenden Parteien annehmen, daß sie von diesem Übereinkommen zurückgetreten sind.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 58/2017

Artikel 9

AUFNAHME UND RÜCKTRITT VERTRAGSCHLIESSENDER PARTEIEN

(a) Auf einstimmige Einladung seitens des Exekutivkomitees steht die Beteiligung an dem Dienst als Vertragschließende Partei der Regierung jedes an der Agentur beteiligten Landes (oder einer von der betreffenden Regierung namhaft gemachten nationalen Stelle, verantwortlichen Organisation, einem privaten Unternehmen oder einem anderen Rechtsträger) offen, welche dieses Übereinkommen unterzeichnet und die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden Partei übernimmt. Eine solche Beteiligung wird nach Annahme der darauffolgenden Abänderungen zu diesem Übereinkommen durch das Exekutivkomitee wirksam.

(b) Die Regierung jedes Mitgliedes der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung kann auf einstimmigen Vorschlag des Exekutivkomitees vom Verwaltungsrat der Agentur eingeladen werden, sich an dem Dienst als Vertragschließende Partei zu beteiligen (oder zu diesem Zweck eine nationale Stelle, staatliche Organisation, ein privates Unternehmen oder einen anderen Rechtsträger namhaft zu machen), dieses Übereinkommen zu unterzeichnen und die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden Partei zu übernehmen. Eine solche Beteiligung wird nach Annahme der darauffolgenden Abänderungen zu diesem Übereinkommen durch das Exekutivkomitee wirksam.

(c) Die Europäischen Gemeinschaften können sich an dem Dienst auf Grund von Abmachungen beteiligen, die mit dem Exekutivkomitee, das hiebei einstimmige Beschlüsse zu fassen hat, zu treffen sind.

(d) Die Bedingungen für die Beteiligung einer neuen Vertragschließenden Partei nach Absatz (a) oder (b) bzw. für eine Beteiligung nach Absatz (c) lautet, daß die betreffende Vertragschließende Partei oder sonstige teilnehmende Stelle nach Maßgabe der vom Exekutivkomitee erlassenen Vorschriften einen entsprechenden Beitrag zu den Ausgaben des Dienstes leistet, die vor dem Zeitpunkt ihrer Zulassung angefallen sind.

(e) Mit Zustimmung des Exekutivkomitees, das dabei mit Einstimmigkeit und auf Ersuchen einer Regierung entscheidet, kann eine von der betreffenden Regierung namhaft gemachte Vertragschließende Partei durch eine andere Vertragschließende Partei ersetzt werden. Die Ersatzvertragspartei hat dieses Übereinkommen zu unterzeichnen und die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden Partei zu übernehmen.

(f) Jede Vertragschließende Partei kann von diesem Übereinkommens jederzeit mit einstimmiger Genehmigung des Exekutivkomitees oder durch eine schriftliche Rücktrittserklärung mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist an den Beauftragten zurücktreten, wobei jedoch eine solche Kündigung erst zwei Jahre nach Abschluß dieses Übereinkommens erfolgen kann. Der Rücktritt einer Vertragschließenden Partei gemäß diesem Absatz berührt die Rechte und Pflichten der verbleibenden Vertragschließenden Parteien nicht, außer daß die verhältnismäßigen Anteile am Budget auf Grund eines solchen Rücktrittes entsprechend zu berichtigen sind.

(g) Eine als Beauftragter fungierende Vertragschließende Partei, die von diesem Übereinkommen gemäß Absatz (f) zurücktritt, beendet ihre Funktion als Beauftragter und hat dem Exekutivkomitee eine Endabrechnung vorzulegen, es sei denn, das Exekutivkomitee beschließt einstimmig, die frühere Vertragschließende Partei als Beauftragten beizubehalten.

(h) Eine Vertragschließende Partei, die keine Regierung ist, hat das Exekutivkomitee von jeder wichtigen Veränderung in ihrer Stellung oder ihren Eigentumsverhältnissen bzw. vom Eintritt ihres Konkurses oder der Einleitung eines Liquidationsverfahrens unverzüglich zu benachrichtigen. Das Exekutivkomitee hat festzustellen, ob eine Veränderung in der Stellung oder den Eigentumsverhältnissen bzw. der Konkurs oder die Liquidierung einer Vertragschließenden Partei die Interessen der anderen Vertragschließenden Parteien wesentlich berühren; stellt das Exekutivkomitee dies fest, dann gilt, falls das Exekutivkomitee nicht auf einstimmigen Beschluß der anderen Vertragschließenden Parteien anders entscheidet, folgendes:

(1) bezüglich der betreffenden Vertragschließenden Partei wird angenommen, daß sie zu einem vom Exekutivkomitee festzusetzenden Termin im Sinne von Absatz (f) von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist; und

(2) das Exekutivkomitee lädt die Regierung, von der die betreffende Vertragschließende Partei namhaft gemacht worden war, ein, einen anderen Rechtsträger als neue Vertragschließende Partei namhaft zu machen (und zwar innerhalb von drei Monaten nach dem Rücktritt der ursprünglichen Vertragschließenden Partei); falls dieser Rechtsträger die einstimmige Zustimmung des Exekutivkomitees erhält, dann wird er Vertragschließende Partei mit Wirksamkeit von dem Zeitpunkt, zu dem er dieses Übereinkommen unterzeichnet und die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden Partei übernimmt.

(i) Bezüglich jeder Vertragschließenden Partei, welche es verabsäumt, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt einer Benachrichtigung, die sich auf diesen Absatz beruft und die Art der betreffenden Verpflichtungen angibt, zu erfüllen, kann das Exekutivkomitee auf Grund eines einstimmigen Beschlusses der anderen Vertragschließenden Parteien annehmen, daß sie von diesem Übereinkommen zurückgetreten sind.

lit. a und lit. d: Verfassungsbestimmung

Artikel 10

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(a) Dieses Übereinkommen bleibt zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt seines Abschlusses in Kraft und bleibt in der Folge weiter aufrecht, solange das Exekutivkomitee nicht einstimmig seine Beendigung beschließt.

(b) Aus keiner Bestimmung dieses Übereinkommens ist ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Vertragschließenden Parteien oder zwischen einzelnen von ihnen abzuleiten.

(c) Nach Beendigung dieses Übereinkommens entscheidet das Exekutivkomitee mit Einstimmigkeit über die vollständige oder teilweise Liquidation der Vermögenswerte des Dienstes sowie über deren mögliche Verteilung an die gegenwärtigen und früheren Vertragschließenden Parteien. Das Exekutivkomitee hat, soweit möglich, die Vermögenswerte des Dienstes bzw. deren Erlös entsprechend den Beiträgen zu verteilen, welche die Vertragschließenden Parteien vom Beginn der Tätigkeit des Dienstes an geleistet haben, wobei die Beiträge sowie allfällige offene Verpflichtungen früherer Vertragschließender Parteien zu berücksichtigen sind. Meinungsverschiedenheiten mit einer früheren Vertragschließenden Partei über den ihr im Sinne dieses Absatzes zugewiesenen Anteil sind nach Artikel 8 Absatz (d) beizulegen, und zu diesem Zweck gilt eine frühere Vertragschließende Partei als Vertragschließende Partei.

(d) Dieses Übereinkommen kann mit einstimmigem Beschluß des Exekutivkomitees jederzeit abgeändert werden. Solche Abänderungen treten auf einem vom Exekutivkomitee einstimmig beschlossenen Wege in Kraft.

(e) Die Urschrift des Übereinkommens wird beim Exekutivdirektor der Agentur hinterlegt, und jeder Vertragspartei ist eine beglaubigte Abschrift zuzustellen. Je eine Abschrift dieses Übereinkommens geht sämtlichen an der Agentur beteiligten Ländern sowie allen Mitgliedsländern der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und den Europäischen Gemeinschaften zu.

Geschehen in Paris am 20. November 1975.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 58/2017

Artikel 10

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(a) Dieses Übereinkommen bleibt zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt seines Abschlusses in Kraft und bleibt in der Folge weiter aufrecht, solange das Exekutivkomitee nicht einstimmig seine Beendigung beschließt.

(b) Aus keiner Bestimmung dieses Übereinkommens ist ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Vertragschließenden Parteien oder zwischen einzelnen von ihnen abzuleiten.

(c) Nach Beendigung dieses Übereinkommens entscheidet das Exekutivkomitee mit Einstimmigkeit über die vollständige oder teilweise Liquidation der Vermögenswerte des Dienstes sowie über deren mögliche Verteilung an die gegenwärtigen und früheren Vertragschließenden Parteien. Das Exekutivkomitee hat, soweit möglich, die Vermögenswerte des Dienstes bzw. deren Erlös entsprechend den Beiträgen zu verteilen, welche die Vertragschließenden Parteien vom Beginn der Tätigkeit des Dienstes an geleistet haben, wobei die Beiträge sowie allfällige offene Verpflichtungen früherer Vertragschließender Parteien zu berücksichtigen sind. Meinungsverschiedenheiten mit einer früheren Vertragschließenden Partei über den ihr im Sinne dieses Absatzes zugewiesenen Anteil sind nach Artikel 8 Absatz (d) beizulegen, und zu diesem Zweck gilt eine frühere Vertragschließende Partei als Vertragschließende Partei.

(d) Dieses Übereinkommen kann mit einstimmigem Beschluß des Exekutivkomitees jederzeit abgeändert werden. Solche Abänderungen treten auf einem vom Exekutivkomitee einstimmig beschlossenen Wege in Kraft.

(e) Die Urschrift des Übereinkommens wird beim Exekutivdirektor der Agentur hinterlegt, und jeder Vertragspartei ist eine beglaubigte Abschrift zuzustellen. Je eine Abschrift dieses Übereinkommens geht sämtlichen an der Agentur beteiligten Ländern sowie allen Mitgliedsländern der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und den Europäischen Gemeinschaften zu.

Geschehen in Paris am 20. November 1975.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 58/2017

Anhang

AUFSCHLÜSSELUNG DER BEITRÄGE

(gültig während der ersten drei Jahre dieses Übereinkommens)

Vertragschließende Partei Jahresbeitrag in %
ÖSTERREICH
Die Republik Österreich 2,3%
BELGIEN
Institut National des Industrie Extractives 3,3%
KANADA
Department of Energy, Mines and Resources 4,1%
DEUTSCHLAND
Kernforschungsanlage Jülich Ges.m.b.H. 15,8%
ITALIEN
ENTE Nazionale Idrocarburi 2,6%
NIEDERLANDE
Naamloze Vennootschap DSM 2,3%
SPANIEN
Carbunion 3,3%
SCHWEDEN
National Swedish Board for Energy Source Development 2,1%
VEREINIGTES KÖNIGREICH
National Coal Board 15,2%
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
Energy Research and Development Administration 49,0%

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