(Übersetzung)INTERNATIONALE ENERGIEAGENTUR DURCHFÜHRUNGSÜBEREINKOMMEN EINES FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSPROGRAMMES FÜR EINE RATIONELLE ENERGIEVERWENDUNG DURCH EINE STUFENWEISE ENERGIENUTZUNG
Unterzeichnungsdatum
Mit Beschluss des Exekutivkomitees vom 20.06.1984 gemäß Art. 11 Abs. 1 beendet.
Vertragsparteien
Deutschland/BRD 213/1980 Niederlande 213/1980 Schweden 213/1980 Schweiz 213/1980 *USA 213/1980
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 lit. c, Art. 6 lit. f und Art. 11 lit. d verfassungsändernd sind, samt Anhang I, von dem Ziffer 7 lit. a und i verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juli 1979 beim Exekutivdirektor der Internationalen Energie-Agentur hinterlegt; das Durchführungsübereinkommen ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragschließenden Parteien,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Vertragschließenden Parteien, die entweder Regierungen oder internationale Organisationen sind oder aber Parteien, die von ihren jeweiligen Regierungen gemäß Artikel III der vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie-Agentur (im folgenden als „die Agentur“ bezeichnet) am 28. Juli 1975 beschlossenen Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung im Energiebereich namhaft gemacht wurden, sich im Einklang mit diesem Übereinkommen an der Errichtung und Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsprogrammes für eine rationelle Energieverwendung durch eine stufenweise Energienutzung (im folgenden als „das Programm“ bezeichnet) beteiligen wollen;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß jene Vertragschließenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschließenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als „die Regierungen“ bezeichnet) an der Agentur beteiligt sind und sich in Artikel 41 de5 Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm (im folgenden als das „I.E.P.- Übereinkommen“ bezeichnet) bereit erklärt haben, in den in Artikel 42 des I.E.P.- Übereinkommens bezeichneten. Bereichen nationale Programme in die Wege zu leiten, einschließlich der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung, auf dem das Programm durchgeführt wird;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Regierungen am 16. März 1977 im Verwaltungsrat der Agentur dem Programm als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des I.E.P.-Übereinkommens ihre Genehmigung erteilt haben;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Agentur die Errichtung des Programmes als einen wichtigen Bestandteil der internationalen Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung anerkannt hat;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Mit Beschluss des Exekutivkomitees vom 20.06.1984 gemäß Art. 11 Abs. 1 beendet.
Artikel 1
ZIELSETZUNGEN
(a) Wirkungsbereich : Das von den Vertragschließenden Parteien im Rahmen dieses Übereinkommens auszuführende Programm besteht aus gemeinsamer Forschung, Entwicklung, Vorführungen sowie einem Informationsaustausch über eine rationelle Energieverwendung durch eine stufenweise Energienutzung.
(b) Art der Durchführung : Die Vertragschließenden Parteien führen das Programm durch, indem sie eines oder mehrere der Projekte übernehmen (im folgenden als „Projekt“ oder „Projekte“ bezeichnet), von denen jedes nach Artikel 2 dieses Übereinkommens der Beteiligung durch zwei oder mehrere Vertragschließende Parteien offensteht. Die Vertragschließenden Parteien, die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen, sind für die Zwecke dieses Projektes in diesem Übereinkommen als „Teilnehmer“ bezeichnet.
(c) Projektkoordination und Zusammenarbeit : Die Vertragschließenden Parteien werden bei der Koordinierung der Arbeit im Rahmen der verschiedenen Projekte zusammenarbeiten und danach trachten, auf der Grundlage einer entsprechenden Kosten-Nutzen- Teilung die Zusammenarbeit unter den an den verschiedenen Projekten Beteiligten dahingehend zu fördern, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit aller Vertragschließenden Parteien auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung durch eine stufenweise Energienutzung zu verstärken.
Mit Beschluss des Exekutivkomitees vom 20.06.1984 gemäß Art. 11 Abs. 1 beendet.
Artikel 2
BEZEICHNUNG UND EINLEITUNG VON PROJEKTEN
(a) Bezeichnung : Die von den Teilnehmern übernommenen Projekte sind in den Anhängen dieses Übereinkommens näher bezeichnet. Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens bekräftigt jede Vertragschließende Partei ihre Absicht, sich an einem oder an mehreren der Projekte zu beteiligen, indem sie dem Exekutivdirektor der Agentur eine Note über die Teilnahme an dem entsprechenden Anhang oder den entsprechenden Anhängen übergibt, und der für jedes Projekt Beauftragte hat dem Exekutivdirektor der Agentur eine Note über die Annahme des das Projekt enthaltenden Anhangs zu geben. Danach ist jedes Projekt gemäß den in den Artikeln 2 bis 11 dieses Übereinkommens angegebenen Verfahren auszuführen, sofern der jeweilige Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
(b) Einleitung zusätzlicher Projekte : Zusätzliche Projekte können von jeder Vertragschließenden Partei auf folgende Weise in die Wege geleitet werden:
(1) eine Vertragschließende Partei, die ein neues Projekt in die Wege feiten will, hat einer Vertragschließenden Partei oder mehreren Vertragschließenden Parteien einen Anhangsentwurf zur Genehmigung vorzulegen, der in der Form dem diesem Übereinkommen beigefügten Anhang entspricht und eine Beschreibung des Arbeitsumfanges und der Bedingungen des zur Durchführung vorgeschlagenen Projektes enthält;
(2) vereinbaren zwei oder mehrere Vertragschließende Parteien die Durchführung eines neuen Projektes, dann haben sie den Anhangsentwurf dem Exekutivkomitee zur Genehmigung gemäß Artikel 3 Abs. e Z 2 dieses Übereinkommens vorzulegen; der genehmigte Anhangsentwurf wird daraufhin Bestandteil dieses Übereinkommens; die Note über die Beteiligung an einem Projekt seitens der Vertragschließenden Parteien sowie die Annahme durch den Beauftragten sind dem Exekutivdirektor in der in Absatz a oben vorgesehenen Weise zur Kenntnis zu bringen;
(3) bei der Durchführung der verschiedenen Projekte haben die Teilnehmer ihre Tätigkeiten zu koordinieren, um eine Vervielfachung der Tätigkeiten zu vermeiden.
(c) Geltung der die Projekte enthaltenden Anhänge: Jeder Anhang ist nur für die Teilnehmer sowie für den Beauftragten für dieses Projekt bindend und beeinträchtigt in keiner Weise die Rechte oder Pflichten der anderen Vertragschließenden Parteien.
Lit. c: Verfassungsbestimmung
Mit Beschluss des Exekutivkomitees vom 20.06.1984 gemäß Art. 11 Abs. 1 beendet.
Artikel 3
DAS EXEKUTIVKOMITEE
(a) Oberaufsicht : Die Aufsicht über das Programm obliegt dem gemäß diesem Artikel gebildeten Exekutivkomitee.
(b) Mitglieder : Dem Exekutivkomitee gehört je ein von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachtes Mitglied an; jede Vertragschließende Partei ernennt überdies «in Ersatzmitglied für das Exekutivkomitee für den Fall, daß ihr namhaft gemachtes Mitglied seine Funktion nicht ausüben kann.
(c) Aufgaben: Dem Exekutivkomitee obliegt folgendes:
(1) es beschließt für jedes Jahr mit Einstimmigkeit das Arbeitsprogramm und, wenn vorgesehen, auch das Budget für jedes Projekt sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre; das Exekutivkomitee kann im Rahmen des Arbeitsprogrammes und Budgets gegebenenfalls Änderungen vornehmen;
(2) es stellt jene Richtlinien und Vorschriften auf, die für die einwandfreie Durchführung des Projekts erforderlich sind, einschließlich der in Artikel 6 dieses Übereinkommens vorgesehenen finanziellen Vorschriften;
(3) es nimmt die anderen, ihm durch dieses Übereinkommen und seine Anhänge übertragenen Aufgaben wahr und
(4) es berät über alle Angelegenheiten, die ihm von einem der Beauftragten oder von einer Vertragschließenden Partei unterbreitet werden.
(d) Verfahrensweise : Das Exekutivkomitee hat seine Aufgaben im Einklang mit den folgenden Verfahrensweisen wahrzunehmen:
(1) das Exekutivkomitee wählt alljährlich einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende;
(2) das Exekutivkomitee kann jene Unterorgane schaffen und sich jene Geschäftsordnung geben, die für sein ordnungsgemäßes Funktionieren erforderlich sind. Ein Vertreter der Agentur und ein Vertreter des Beauftragten (in seiner Eigenschaft als solcher) können an den Sitzungen des Exekutivkomitees und seiner Unterorgane in beratender Funktion teilnehmen;
(3) das Exekutivkomitee tritt zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen; auf Verlangen einer Vertragschließenden Partei, die die Notwendigkeit eines solchen Schrittes nachweisen kann, ist eine Sondersitzung einzuberufen;
(4) die Sitzungen des Exekutivkomitees finden zu der vom Komitee bestimmten Zeit und in dem dafür gewählten Büro oder den dafür bestimmten Büros statt;
(5) spätestens achtundzwanzig Tage vor jeder Sitzung des Exekutivkomitees ist der Zeitpunkt, Ort und Zweck der Satzung jeder Vertragschließenden Partei und anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Personen oder Rechtsträgern anzukündigen; eine Ankündigung braucht an Personen oder Rechtsträger, denen sie sonst zustehen würde, dann nicht zu ergehen, wenn vor oder nach der Sitzung ein Verzicht auf die Ankündigung ausgesprochen wird;
(6) das Quorum für die Geschäftsfähigkeit ermittelt sich bei Sitzungen des Exekutivkomitees nach dem Schlüssel: die Hälfte der Mitglieder plus eins (abzüglich allfällig entstehender Bruchzahlen), mit der Maßgabe, daß jeder sich auf ein bestimmtes Projekt beziehende Antrag ein wie oben genanntes Quorum der von den Teilnehmern an jenem Projekt namhaft gemachten Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern bedingt.
(e) Stimmabgabe :
(1) Fällt das Exekutivkomitee bezüglich eines bestimmten Projektes eine Entscheidung oder gibt es darüber eine Empfehlung ab, dann gilt folgendes:
(i) ist nach diesem Übereinkommen Einstimmigkeit erforderlich, so handelt es mit Zustimmung jener Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern an jenem Projekt namhaft gemacht wurden und die anwesend sind und mitstimmen;
(ii) wird in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen, so handelt es durch Mehrheitsvotum jener Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern an jenem Projekt namhaft gemacht wurden und die anwesend sind und mitstimmen.
(2) In allen anderen Fällen, in denen dieses Übereinkommen die Handlungsweise des Exekutivkomitees durch Einstimmigkeit ausdrücklich erfordert, bedarf es der Zustimmung jedes anwesenden und mitstimmenden Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes, und hinsichtlich aller anderen Entscheidungen und Empfehlungen, für die in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen wird, handelt das Exekutivkomitee durch Mehrheitsvotum der anwesenden und mitstimmenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder. Hat eine Regierung mehr als eine Vertragschließende Partei zu diesem Übereinkommen namhaft gemacht, so besitzen diese Vertragschließenden Parteien nach diesem Absatz nur eine Stimme.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 oben genannten Entscheidungen und Empfehlungen können mit Zustimmung jedes dazu befugten Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes auf dem Postweg, per Fernschreiber oder auf dem Telegrammweg gefaßt werden, ohne daß die Einberufung einer Sitzung erforderlich ist. In einem solchen Fall ist – wie bei einer Sitzung – die Einstimmigkeit oder Mehrheit jener Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende des Exekutivkomitees ist dafür verantwortlich, daß alle Mitglieder von jeder gemäß diesem Absatz getroffenen Entscheidung oder Empfehlung verständigt werden.
(f) Berichterstattung : Das Exekutivkomitee hat der Agentur regelmäßig – zumindest jährlich – über die Entwicklung des Programmes Bericht zu erstatten.
Mit Beschluss des Exekutivkomitees vom 20.06.1984 gemäß Art. 11 Abs. 1 beendet.
Artikel 4
DIE BEAUFTRAGTEN
(a) Bestellung : Die Teilnehmer haben in dem jeweiligen Anhang für jedes Projekt einen Beauftragten namhaft zu machen. Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf den Beauftragten gelten für jeden Beauftragten bezüglich jenes Projektes, für das er die Verantwortung trägt.
(b) Handlungsvollmacht i m Namen der Teilnehmer : Vorbehaltlich der Bestimmung des geltenden Anhanges
(1) sind alle für die Durchführung eines Projektes erforderlichen Rechtsgeschäfte von dem für das Projekt Beauftragten im Namen der Teilnehmer zu vollziehen;
(2) besitzt der Beauftragte – zum Nutzen der Teilnehmer – den Rechtsanspruch auf alle Vermögensrechte, die dem Projekt zufallen oder dafür erworben werden.
(c) Kostenvergütung : Das Exekutivkomitee kann verfügen, daß dem Beauftragten in seiner Funktion als solchem die im Sinne dieses Übereinkommens entstandenen Auslagen und Kosten aus den von den Teilnehmern nach Artikel 6 dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellten Geldmitteln vergütet werden.
(d) Austausch: Sollte das Exekutivkomitee den Wunsch hegen, einen Beauftragten durch eine andere Regierung oder einen anderen Rechtsträger abzulösen, so kann es mit einstimmigem Beschluß und bei Zustimmung einer solchen Regierung oder eines solchen Rechtsträgers den bisherigen Beauftragten austauschen. Hinweise in diesem Übereinkommen auf den „Beauftragten“ beziehen sich auf alle Regierungen oder Rechtsträger, die dazu ausgewählt wurden, den ursprünglichen Beauftragten nach diesem Absatz abzulösen.
(e) Rücktritt : Ein Beauftragter hat das Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er das Exekutivkomitee diesbezüglich davon schriftlich benachrichtigt, sofern
(1) ein Teilnehmer oder ein von einem Teilnehmer namhaft gemachter Rechtsträger zum betreffenden Zeitpunkt bereit ist, die Pflichten und Obliegenheiten des Beauftragten zu übernehmen und das Exekutivkomitee und die anderen Vertragschließenden Parteien diesbezüglich spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Rücktritts auf schriftlichem Wege unterrichtet; und
(2) diesem Teilnehmer oder diesem Rechtsträger vom Exekutivkomitee einstimmig die Genehmigung erteilt wird.
(f) Rechnungslegung: Ein Beauftragter, der ausgetauscht wird oder als Beauftragter zurücktritt, hat dem Exekutivkomitee über alle Geldmittel oder sonstigen Aktiva, die er im Laufe der Durchführung seiner Aufgaben als Beauftragter für das Projekt gesammelt oder erworben hat, Rechnung zu legen.
(g) Übertragung von Rechten : Wird nach den Absätzen d oder e oben ein anderer Beauftragter bestellt, so hat der bisherige Beauftragte dem neuen Beauftragten alle für das Projekt erworbenen Eigentumsrechte zu übertragen.
Mit Beschluss des Exekutivkomitees vom 20.06.1984 gemäß Art. 11 Abs. 1 beendet.
Artikel 5
VERWALTUNG UND PERSONAL
(a) Leitung des Projekts : Jeder Beauftragte ist dem Exekutivkomitee für die Durchführung der ihm übertragenen Projekte im Sinne dieses Übereinkommens, des jeweiligen, das Projekt enthaltenden Anhanges sowie der Entscheidung des Exekutivkomitees verantwortlich.
(b) Informationen und Berichterstattung : Jeder Beauftragte hat dem Exekutivkomitee diejenigen Informationen über das Projekt zu geben, die das Komitee anfordert und ihm alljährlich, spätestens zwei Monate nach Ende des Finanzjahres, einen Bericht über den Zustand des Projektes vorzulegen.
(c) Dag Personal : Es ist die Aufgabe des Beauftragten, das für die Durchführung des ihm übertragenen Projektes erforderliche Personal gemäß den vom Exekutivkomitee erlassenen Bestimmungen zu beschäftigen. Der Beauftragte kann auch gegebenenfalls sich die Dienste jenes Personals zunutze machen, das von anderen Teilnehmern (oder Organisationen oder sonstigen von den Vertragschließenden Parteien namhaft gemachten Rechtsträgern) beschäftigt und dem Beauftragten auf dem Dienstwege oder auf anderem Wege zur Verfügung gestellt wird. Dieses Personal ist von seinen jeweiligen Dienstgebern zu entlohnen und unterliegt, außer wo dieses Obereinkommen etwas anderes vorsieht, den von seinen Dienstgebern festgelegten Dienstbedingungen. Die Vertragschließenden Parteien sind berechtigt, im Rahmen des Budgets des Projekts gemäß Artikel 6 Abs. f Z 6 dieses Übereinkommens die angemessenen Kosten für eine solche Entlohnung einzufordern oder für diese Kosten eine entsprechende Anrechnung zu erhalten.
Lit. f: Verfassungsbestimmung
Mit Beschluss des Exekutivkomitees vom 20.06.1984 gemäß Art. 11 Abs. 1 beendet.
Artikel 6
FINANZIERUNG
(a) Individualverpflichtung : Jeder Teilnehmer hat die ihm aus der Durchführung dieses Übereinkommens entstehenden Kosten zu tragen, einschließlich der Kosten für die Ausarbeitung oder Übermittlung von Berichten und für die Vergütung der seinen Beschäftigten im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Projektes entstandenen Reise- und sonstigen Spesen, es sei denn, es wird für solche Ausgaben verfügt, daß sie aus dem im Absatz g unten genannten gemeinsamen Fonds vergütet werden.
(b) Gemeinsame Geldverpflichtungen : Teilnehmer, die einen Teil der Kosten an einem bestimmten Projekt tragen wollen, haben dies in dem jeweiligen, das Projekt enthaltenden Anhang zu vereinbaren. Die Zuteilung solcher Kostenbeiträge (ob in Form von Bargeld, Dienstleistungen, geistigem Eigentum oder Sachleistungen) und die Verwendung dieser Beiträge unterliegt den vom Exekutivkomitee gemäß diesem Artikel getroffenen Vorschriften und Entscheidungen.
(c) Bestimmungen für Beschaffung, Ausgaben: Das Exekutivkomitee kann mit einstimmigem Beschluß die zur ordnungsgemäßen Finanzgebarung jedes Projekts erforderlichen Vorschriften erlassen, die nötigenfalls folgendes enthalten:
(1) die Budget- und Beschaffungsverfahren, deren sich der Beauftragte bei Zahlungen aus dem gemeinsamen Fonds zu bedienen hat, der von den Teilnehmern für das Projekt unterhalten werden kann; oder bei der Vergabe von Verträgen im Namen der Teilnehmer;
(2) die Mindestaufwandshöhe, ab der eine Genehmigung seitens des Exekutivkomitees erforderlich ist, einschließlich von Ausgabenposten, die eine Auszahlung von Geldern an den Beauftragten beinhalten, welche nicht für den üblichen Gehaltsund Verwaltungsaufwand bestimmt sind, den das Exekutivkomitee bereits im Rahmen des Budgetverfahrens genehmigt hat.
(d) Budgetgutschrift der Einkünfte : Alle Einkünfte, die aus dem Projekt entstehen, sind dem Budget des Projekts gutzuschreiben.
(e) Buchführung : Das vom Beauftragten verwendete Buchführungssystem muß den im Lande, dem der Beauftragte angehört, allgemein anerkannten Bilanzierungsrichtlinien entsprechen und ist durchwegs anzuwenden.
(f) Arbeitsprogramm und Budget, Buchhaltung : Sollten die Teilnehmer vereinbaren, einen gemeinsamen Fonds für die Begleichung von Verpflichtungen im Rahmen des Arbeitsprogrammes und Budgets des Projekts zu unterhalten, so sind die Bilanzen folgendermaßen zu führen, es sei denn, das Exekutivkomitee beschließt einstimmig etwas anderes:
(1) das Finanzjahr des Projekts entspricht dem Finanzjahr des Beauftragten;
(2) bis spätestens drei Monate vor Anfang jedes Finanzjahres hat der Beauftragte den Voranschlag eines Programmes und Budgets sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre zu erstellen und dem Exekutivkomitee zur Genehmigung vorzulegen;
(3) der Beauftragte hat vollständige, getrennte Finanzaufzeichnungen zu führen, die eindeutig alle Geldmittel und Sachwerte auszuweisen haben, welche im Zusammenhang mit dem Projekt in die Verwahrung oder in den Besitz des Beauftragten gelangen;
(4) spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Finanzjahres hat der Beauftragte den vom Exekutivkomitee bestimmten Rechnungsprüfern die für das Projekt geführte Jahresabrechnung zur Prüfung vorzulegen; nach Beendigung der alljährlichen Rechnungsprüfung hat der Beauftragte die Rechnungsbücher sowie den Bericht der Rechnungsprüfer dem Exekutivkomitee zur Genehmigung vorzulegen;
(5) alle vom Beauftragten geführten Rechnungsbücher und Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Projekts aufzubewahren;
(6) wo es der maßgebende Anhang vorsieht, hat ein Teilnehmer, der dem Projekt Dienst-, Sachleistungen oder geistiges Eigentum zur Verfügung stellt, den Anspruch auf eine vom Exekutivkomitee einstimmig festgesetzte Anrechnung auf seinen Beitrag (oder auf eine Vergütung, falls der Wert der betreffenden Dienstleistungen die Höhe des Beitrages des Teilnehmers übersteigt); solche Anrechnungen für Dienstleistungen des Personals werden nach einem vom Exekutivkomitee genehmigten, vereinbarten Tarif berechnet und haben auch sämtliche Lohnnebenkosten zu berücksichtigen.
(g) Beitragsleistung zum gemeinsamen Fonds: Sollten die Teilnehmer die Einrichtungen eines gemeinsamen Fonds im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogrammes und Budgets für das Projekt vereinbaren, sind die seitens der Teilnehmer an einem Projekt fälligen Beiträge an den Beauftragten in der Währung seines Landes und unter Einhaltung der vom Exekutivkomitee einstimmig festgesetzten Termine und sonstigen Bedingungen auszuzahlen, dies jedoch mit Maßgabe folgender Bestimmungen:
(1) die bei dem Beauftragten einlaufenden Beiträge dürfen ausschließlich in Übereinstimmung mit dem Arbeitsprogramm und Budget verwendet werden;
(2) für den Beauftragten besteht erst dann eine Verpflichtung, an dem Projekt Arbeiten durchzuführen, wenn Beiträge im Ausmaß von mindestens fünfzig Prozent (in bar) des jeweils fälligen Gesamtbetrages eingelangt sind.
(h) Nebendienste : Nach Übereinkunft zwischen dem Exekutivkomitee und dem Beauftragten kann dieser für die Durchführung eines Projektes Nebendienste beistellen, wobei deren Rosten, einschließlich Gemeinkosten, die in diesem Zusammenhang anfallen, aus den Budgetmitteln für das Projekt beglichen werden können.
(i) Steuern : Der Beauftragte hat alle von der Regierung oder den Gemeinden eingehobenen Steuern und ähnlichen Abgaben (außer Einkommensteuer) sowie jene, die ihm im Zusammenhang mit einem Projekt entstehen, als im Rahmen des Budgets während der Durchführung dieses Projekts entstandene Auslagen zu erstatten; der Beauftragte hat jedoch danach zu trachten, die größtmögliche Befreiung von solchen Steuern zu erwirken.
(j) Buchprüfung : Jede Vertragschließende Partei ist berechtigt, ausschließlich auf eigene Kosten die Buchführung bei allen Arbeiten an einem Projekt, für die gemeinsame Geldmittel aufgebracht werden, unter folgenden Bedingungen zu prüfen:
(1) der Beauftragte muß den anderen Teilnehmern die Möglichkeit geben, an solchen Buchprüfungen auf Kostenteilungsbasis teilzunehmen;
(2) Bücher und Aufzeichnungen über die Tätigkeiten des Beauftragten, die nicht für das Projekt durchgeführt werden, sind aus einer solchen Rechnungsprüfung auszuschließen, doch wenn der betreffende Teilnehmer eine Überprüfung von Budgetbelastungsposten verlangt, welche auf Dienstleistungen des Beauftragten an das Projekt zurückgehen, dann kann er auf eigene Kosten von den Rechnungsprüfern des Beauftragten diesbezüglich eine entsprechende Prüfungsbescheinigung einholen;
(3) für jedes Kalenderjahr darf höchstens eine solche Rechnungsprüfung verlangt werden;
(4) jede solche Rechnungsprüfung darf von höchstens drei Vertretern der Teilnehmer durchgeführt werden.
Mit Beschluss des Exekutivkomitees vom 20.06.1984 gemäß Art. 11 Abs. 1 beendet.
Artikel 7
INFORMATIONEN UND GEISTIGES EIGENTUM
Es wird erwartet, daß für jedes gemäß diesem Übereinkommen vereinbarte Projekt der geltende Anhang Bestimmungen über Informationen und geistiges Eigentum enthalten wird. Die vom Verwaltungsrat der Internationalen Energieagentur am 21. November 1975 beschlossenen „Allgemeinen Richtlinien betreffend Auskunftserteilung und geistiges Eigentum“ sind bei der Abfassung solcher Bestimmungen zu berücksichtigen.
Mit Beschluss des Exekutivkomitees vom 20.06.1984 gemäß Art. 11 Abs. 1 beendet.
Artikel 8
HAFTUNG UND VERSICHERUNG
(a) Die Haftung des Beauftragten : Der Beauftragte hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens in jeder Hinsicht mit der angemessenen Sorgfalt und Vorsicht unter Einhaltung aller einschlägigen Gesetze und Vorschriften vorzugehen. Sofern in diesem Artikel keine andere Regelung getroffen wird, gehen die Kosten aller Sachschäden sowie alle mit Forderungen und Klagen verbundenen Ausgaben und sonstige Kosten, die aus Arbeiten erwachsen, welche mit den gemeinsamen Geldmitteln für ein Projekt durchgeführt werden, zu Lasten des Budgets dieses Projektes; diejenigen Kosten und Auslagen, die aus anderen für ein Projekt durchgeführten Arbeiten erwachsen, sind dem Budget dieses Projektes anzulasten, falls der für dieses Projekt maßgebliche Anhang dies vorsieht oder das Exekutivkomitee einstimmig eine dahin gehende Entscheidung trifft.
(b) Versicherungen : Der Beauftragte hat dem Exekutivkomitee alle erforderlichen Haftpflicht-, Brandschaden- und sonstigen Versicherungen vorzuschlagen und die entsprechenden Versicherungen nach Weisung des Exekutivkomitees zu unterhalten. Die Kosten des Abschlusses und der Aufrechterhaltung von Versicherungen gehen zu Lasten des Budgets des Projektes.
(c) Entschädigung Vertragschließender Parteien : Der Beauftragte ist in seiner Eigenschaft als solcher verpflichtet, die Teilnehmer für die Kosten aller Sachschäden sowie alle damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Haftungen, Forderungen, Klagen, Kosten und Aufwendungen schadlos zu halten, sofern diese
(1) daraus erwachsen, daß der Beauftragte es verabsäumt, eine solche Versicherung aufrechtzuerhalten, die ihm nach Absatz b oben obliegen kann, oder
(2) aus grober Fahrlässigkeit oder Mutwillen seitens Beamter oder Angestellter des Beauftragten bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens erwachsen.
Mit Beschluss des Exekutivkomitees vom 20.06.1984 gemäß Art. 11 Abs. 1 beendet.
Artikel 9
LEGISLATIVE BESTIMMUNGEN
(a) Erfüllung von Formalitäten: Jeder Teilnehmer hat im Rahmen der einschlägigen Gesetzgebung nach besten Kräften zu trachten, die Erfüllung der Formalitäten zu erleichtern, die mit den zur Durchführung des Projekts, an dem er sich beteiligt, erforderlichen Ortsveränderungen von Personen, Einfuhren von Material und Geräten und Geldüberweisungen verbunden sind.
(b) Geltende Gesetze : Bei der Durchführung dieses Übereinkommens und seiner Anhänge unterliegen die Teilnehmer im Bedarfsfall der Zuteilung von Geldmitteln durch die entsprechende Regierungsbehörde sowie den für die jeweiligen Beteiligten geltenden Verfassungen, Gesetzen und Vorschriften, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, den Gesetzen, die Zahlungsverbote für Provisionen, Rabatte, Vermittlungsgebühren oder Erfolgshonorare an Personen vorsehen, die mit der Beschaffung von Regierungsverträgen beauftragt sind, oder für Teile solcher Verträge, die Regierungsbeamten zukommen.
(c) Beschlüsse des IEA – Verwaltungsrats : Die Teilnehmer an den verschiedenen Projekten haben in entsprechender Weise den Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung im Energiebereich sowie allfälligen Abänderungen derselben und anderen dieses Gebiet betreffenden Beschlüssen des Verwaltungsrats der Agentur Rechnung zu tragen. Die Aufhebung der Richtlinien berührt dieses Übereinkommen nicht, es bleibt vielmehr gemäß den vorliegenden Bestimmungen in Kraft.
(d) Beilegung von Meinungsverschiedenheiten : Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Parteien betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege oder nach einem sonstigen vereinbarten Schlichtungsverfahren beigelegt wird, ist einem Schiedsgericht vorzulegen, das aus drei Schiedsrichtern besteht, welche von den betroffenen Vertragschließenden Parteien zu bestimmen sind, wobei letztere auch den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes bestimmten. Können sich die betroffenen Vertragschließenden Parteien bezüglich der Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder bezüglich der Auswahl des Vorsitzenden nicht einigen, so übt auf Ersuchen einer der Vertragschließenden Parteien der Präsident des Internationalen Gerichtshofs diese Verpflichtungen aus. Das Schiedsgericht hat über jede solche Meinungsverschiedenheit unter Bezugnahme auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens und allfälliger einschlägiger Gesetze und Vorschriften zu entscheiden, und seine Entscheidung über eine Tatsachenfrage ist endgültig und für die Vertragschließenden Parteien bindend. Beauftragte, die keine Vertragschließenden Parteien sind, werden zum Zwecke dieses Absatzes als solche betrachtet.
Mit Beschluss des Exekutivkomitees vom 20.06.1984 gemäß Art. 11 Abs. 1 beendet.
Artikel 10
AUFNAHME UND RÜCKTRITT VERTRAGSCHLIESSENDER PARTEIEN
(a) Aufnahme neuer Vertragschließender Parteien : Agenturländer : Auf einstimmige Einladung seitens des Exekutivkomitees steht die Aufnahme in dieses Übereinkommen der Regierung jedes an der Agentur beteiligten Landes offen (oder einer von der betreffenden Regierung namhaft gemachten nationales Behörde, öffentlichen Körperschaft, privaten Organisation, Unternehmung oder sonstigen Stelle), die dieses Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden Partei übernimmt und als Teilnehmer an mindestens einem Projekt von den anderen Teilnehmern an eben diesem Projekt einstimmig aufgenommen wird. Diese Aufnahme einer Vertragschließenden Partei wird bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens durch die neue Vertragschließende Partei oder ihres Beitritts dazu sowie der Erklärung ihrer Teilnahme an einem Anhang oder mehreren Anhängen und bei der Annahme aller dazu erfolgenden Abänderungen wirksam.
(b) Beitritt neuer Vertragschließender Parteien : andere OECD Mitglieder : Die Regierung jedes Mitgliedstaates der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der nicht an der Agentur beteiligt ist, kann auf einstimmigen Vorschlag des Exekutivkomitees vom Verwaltungsrat der Agentur dazu eingeladen werden, unter den in Absatz a oben genannten Bedingungen eine Vertragschließende Partei dieses Übereinkommens zu werden (oder eine nationale Behörde, öffentliche Körperschaften, private Organisation, Unternehmung oder sonstige Stelle dafür namhaft zu machen).
(c) Beteiligung seitens der Europäischen Gemeinschaften : Die Europäischen Gemeinschaften können sich an diesem Übereinkommen im Einklang mit den vom Exekutivkomitee einstimmig zu treffenden Vereinbarungen beteiligen.
(d) Beitritt neuer Projektstei1nehmer: Jede Vertragschließende Partei kann sich mit einhelliger Zustimmung der Teilnehmer an einem Projekt an demselben beteiligen. Diese Beteiligung wird mit der Zusendung einer Note der Teilnahme an dem entsprechenden Projektanhang an den Exekutivdirektor der Agentur sowie der Annahme aller darauffolgenden Abänderungen dieses Anhangs wirksam.
(e) Beiträge : Das Exekutivkomitee kann als Bedingung für die Zulassung zur Beteiligung fordern, daß die neue Vertragschließende Partei oder der neue Teilnehmer (in Form von Bargeld, Dienst- oder Sachleistungen) einen angemessenen Anteil an den vorangegangenen Budgetausgaben jedes Projekts, an dem sie sich beteiligt, leistet.
(f) Ablöse von Vertragschließenden Parteien : Mit einstimmiger Genehmigung des Exekutivkomitees und auf Ersuchen einer Regierung kann eine von jener Regierung namhaft gemachte Vertragschließende Partei von einer anderen Partei abgelöst werden. Im Falle einer solchen Ablöse übernimmt die ablösende Partei gemäß den Bestimmungen von Absatz a oben im Einklang mit der darin festgelegten Verfahrensweise die Rechte und Pflichten einer Vertragschließenden Partei.
(g) Rücktritt : Jede Vertragschließende Partei kann von diesem Übereinkommen oder von jedem Projekt entweder mit einstimmiger Genehmigung des Exekutivkomitees zurücktreten oder durch schriftliche Rücktrittserklärung an den Exekutivdirektor der Agentur, wobei jedoch eine solche Erklärung erst zwei Jahre nach Abschluß dieses Übereinkommens erfolgen kann. Der Rücktritt einer Vertragschließenden Partei gemäß diesem Absatz hat keinerlei Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der anderen Vertragschließenden Parteien, mit der Ausnahme, daß, wenn die anderen Vertragschließenden Parteien zu einem gemeinsamen Fonds für ein Projekt eingezahlt haben, ihre verhältnismäßigen Anteile am Projektbudget auf Grund eines solchen Rücktritts entsprechend zu berücksichtigen sind.
(h) Statusänderung einer Vertragschließenden Partei : Eine Vertragschließende Partei, die keine Regierung oder internationale Organisation ist, hat das Exekutivkomitee von jeder wichtigen Veränderung ihres Status oder ihrer Eigentumsverhältnisse bzw. vom Eintritt ihres Konkurses oder der Einleitung eines Liquidationsverfahrens unverzüglich zu benachrichtigen. Das Exekutivkomitee hat festzustellen, ob eine Veränderung des Status der Vertragschließenden Partei die Interessen der anderen Vertragschließenden Parteien wesentlich berührt; stellt das Exekutivkomitee dies fest, dann gilt, falls das Exekutivkomitee nicht auf einstimmigen Beschluß der anderen Vertragschließenden Parteien anders entscheidet, folgendes:
(1) bezüglich der betreffenden Vertragschließenden Partei wird angenommen, daß sie zu einem vom Exekutivkomitee festzusetzenden Termin im Sinne von Absatz g oben von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist; und
(2) das Exekutivkomitee lädt die Regierung, von der die betreffende Vertragschließende Partei namhaft gemacht worden war, ein, innerhalb von drei Monaten nach dem Rücktritt jener Vertragschließenden-Partei einen anderen Rechtsträger als Vertragschließende Partei namhaft zu machen; wird dies vom Exekutivkomitee einstimmig gebilligt, dann wird eine solche Organisation ab jenem Zeitpunkt zu einer Vertragschließenden Partei, zu dem sie das Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt und dem Exekutivdirektor der Agentur eine Note der Teilnahme an einem oder an mehreren Anhängen übermittelt.
(i) Versäumnis bei der Erfüllung von Vertragsverpflichtungen : Bezüglich jeder Vertragschließenden Partei, welche es verabsäumt, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt einer Benachrichtigung, die den Grund der Versäumnis angibt und sich auf diesen Absatz beruft, zu erfüllen, kann das Exekutivkomitee auf Grund eines einstimmigen Beschlusses annehmen, daß sie von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist.
Lit. d: Verfassungsbestimmung
Mit Beschluss des Exekutivkomitees vom 20.06.1984 gemäß Abs. 1 beendet.
Artikel 11
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(a) Dauer des Übereinkommens : Dieses Übereinkommen bleibt zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt seines Abschlusses in Kraft und bleibt in der Folge weiter aufrecht, solange die Vertragschließenden Parteien nicht einstimmig seine Beendigung beschließen.
(b) Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragschließenden Parteien bzw. Beteiligten : Aus keiner Bestimmung dieses Übereinkommens ist ein Gesellschaftsverhältnis zwischen einzelnen Vertragschließenden Parteien oder Beteiligten abzuleiten.
(c) Beendigung : Nach Beendigung dieses Übereinkommens oder eines Anhanges dazu hat das Exekutivkomitee mit einstimmigem Beschluß Vorkehrungen für die Liquidation der Vermögenswerte des Projekts oder der Projekte zu treffen. Im Falle einer solchen Liquidation hat das Exekutivkomitee, soweit möglich, die Vermögenswerte des Projekts bzw. deren Erlös entsprechend den Beiträgen zu verteilen, welche die Teilnehmer vom Beginn der Durchführung des Projekts an geleistet haben, wobei die Beiträge sowie allfällige offene Verpflichtungen früherer Vertragschließender Parteien zu berücksichtigen sind. Meinungsverschiedenheiten mit einer früheren Vertragschließenden Partei über den ihr nach diesem Absatz zugestandenen Anteil sind im Sinne von Artikel 9 Absatz d dieses Übereinkommens beizulegen, und zu diesem Zweck gilt auch eine frühere Vertragschließende Partei als Vertragschließende Partei.
(d) Abänderung : Dieses Übereinkommen kann vom Exekutivkomitee jederzeit einstimmig abgeändert werden, und jeder Anhang zu diesem Übereinkommen kann vom Exekutivkomitee jederzeit auf einstimmigen Beschluß der Teilnehmer an dem Projekt, auf das sich der Anhang bezieht, abgeändert werden. Diese Abänderungen treten in einer vom Exekutivkomitee bestimmten Weise in Kraft, wobei es nach der Abstimmungsregel vorzugehen hat, die für die Beschließung der Annahme der Abänderung gilt.
(e) Hinterlegung : Die Urschrift dieses Übereinkommens wird beim Exekutivdirektor der Agentur hinterlegt und jeder Vertragschließenden Partei ist eine beglaubigte Abschrift zuzustellen. Je eine Abschrift dieses Übereinkommens geht sämtlichen Teilnehmerländern der Agentur sowie allen Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und den Europäischen Gemeinschaften zu.
Geschehen zu Paris, am 16. März 1977
Z 7 lit. a und i: Verfassungsbestimmung
Mit Beschluss des Exekutivkomitees vom 20.06.1984 gemäß Art. 11 Abs. 1 beendet.
Anhang I
GEMEINSAME STUDIE ÜBER EINE STUFENWEISE ENERGIENUTZUNG: ERRICHTUNG VON SCHWERPUNKTEN FÜR EINE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG
Begriffsbestimmung und Ziel
(a) Begriffsbestimmung : Bei der stufenweisen Energienutzung handelt es sich um die Verwendung der derzeit ungenützten Energie, gewöhnlich Wärmeenergie, um sie Endzwecken, wie zum Beispiel der Erzeugung von Strom, Prozeßwärme oder Raumwärme zuzuführen, die ansonsten durch Primärenergiequellen gedeckt würden.
(b) Zie1: Das Ziel der Gemeinsamen Studie ist die Erstellung eines umfassenden Programmplanes zur Erhöhung der Chancen des technischen und wirtschaftlichen Erfolges von Forschungs- und Entwicklungsprojekten auf den vier Hauptgebieten der stufenweisen Energienutzung:
(1) rein elektrizitätserzeugende Systeme;
(2) kombinierte Systeme;
(3) rein wärmeerzeugende Systeme;
(4) Gesamtsysteme.
Folgende Beispiele sind vielleicht für eine Erwägung von besonderem Interesse:
der Dreifachdampfprozeß;
– das Total Integrated Energy System;
– Wärmegewinnung aus Industrieabgasen mittels des Gasturbinenprozesses;
– Wärmegewinnung aus einem Diesellastkraftwagenmotor mittels des Dampfturbinenprozesses.
Detaillierte Hintergrundinformationen über die Gemeinsame Studie finden sich im Dokument IEA/CRD(76)40 vom 14. Jänner 1977.
Mittel
Es wird eine solidarisch finanzierte Gemeinsame Studie durchgeführt, deren Aufgabenbereich folgende Elemente umfassen wird:
(a) die Durchführung einer vorbereitenden Marktforschung zur Standortbestimmung der größten Bedürfnisse auf dem industriellen und kommerziellen Markt sowie der sich aus der Wohnbeheizung ergebenden Bedürfnisse;
(b) die Durchführung einer Studie über den letzten Stand der Technologie, um zu gewährleisten, daß alle relevanten Entwicklungen Berücksichtigung finden;
(c) die Durchführung von vorläufigen Wirtschaftsanalysen aller Technologien und Prozesse, die den Marktbedürfnissen entsprechen. Diese Analysen werden einheitlich angewandt, um beim Vergleich alternativer Methoden den Einsatz etwaiger Kosten-Nutzen-Methoden zu ermöglichen;
(d) zur Bewertung der Erfolgsmöglichkeiten einzelner Projekte, die Durchführung einer Untersuchung aller Technologien und Prozesse, die den Marktbedürfnissen zu entsprechen scheinen, im Hinblick auf die einer kommerziellen Verwertung im Wege stehenden möglichen Hindernisse. Die zu prüfenden Hindernisbereiche sollen die folgenden Bereiche einschließen, jedoch nicht ausschließen:
– Technik
– Einrichtungen
– Gesellschaft
– Umwelt
– Wirtschaft;
(e) die Programmschwerpunkte für eine gemeinsame Forschung und Entwicklung auf jedem der vier Hauptgebiete werden auf Grund der Ergebnisse der ersten vier Phasen erstellt und sollen einen Plan für eine mögliche Weitergabe technologischer Erkenntnisse enthalten;
(f) die Pflichten jedes an den oben genannten Punkten der Gemeinsamen Studie Beteiligten werden im detaillierten Arbeitsplan abgegrenzt sein, den der Beauftragte dem Exekutivkomitee gemäß Absatz 3 unten vorlegt.
Aufgaben des Beauftragten
(a) Der Beauftragte erstellt mit Hilfe der anderen Beteiligten einen Gesamt- und Detailarbeitsplan, einschließlich der Methodik und des Zeitplanes. Dieser Plan wird dem Exekutivkomitee innerhalb von drei Monaten nach dem Tage des Arbeitsbeginnes an diesem Projekt zur Genehmigung vorgelegt. Als Tag des Arbeitsbeginnes an diesem Projekt wird der dreißigste Tag nach Abgabe der Note über die Beteiligung durch jene Beteiligten angenommen, deren kumulative Anteile an der Jahresbeitragsleistung fünfzig Prozent übersteigen.
(b) Der Beauftragte ist für die Einbeziehung aller Ergebnisse in die Schlußberichte und Unterlagen verantwortlich. Gegebenenfalb werden diese Berichte empfohlene neue Projektanhänge für zusätzliche Tätigkeiten enthalten.
(c) Der Beauftragte hat Vorkehrungen für regelmäßige Tagungen von Experten auf dem Beteich der stufenweisen Energienutzung zu treffen, um auf dem Gebiet eine Zusammenarbeit herbeizuführen.
Finanzierung
(a) Die bei der Durchführung dieses Projektes entstandenen Ausgaben werden von den Beteiligten zu den unten angegebenen Anteilen gemäß Artikel 6 Abs. g des Übereinkommens solidarisch getragen. Solche Ausgaben sollen $ 250000,– pro Jahr nicht übersteigen – Preisniveau und Wechselkurs Oktober 1976 –, außer mit einstimmiger Genehmigung des Exekutivkomitees. Das Exekutivkomitee hat mit Einstimmigkeit an der in diesem Absatz genannten Summe mindesten» jährlich Anpassungen vorzunehmen, um Wechselkursänderungen und Preisniveauverschiebungen im Lande des Beauftragten Rechnung zu tragen und damit zu gewährleisten, daß die erforderlichen Realressourcen für die Durchführung der Studie weiterhin zur Verfügung stehen. Sollten bei solchen Wechselkursen oder Preisniveaus erhebliche Schwankungen auftreten, so hat das Exekutivkomitee einstimmig zu entscheiden, ob das Arbeitsprogramm den verfügbaren Geldmitteln angepaßt werden soll.
(b) Zur Festsetzung der finanziellen Beiträge zur Gemeinsamen Studie ist der Beitragsschlüssel der Agentur anzuwenden. Zu diesem Zwecke sind die Agentur-Prozentsätze der Beteiligten anteilig zu erhöhen, sodaß die Gesamtsumme 100% ergibt. Ist der Beitragsschlüssel der Agentur auf einen Beteiligten nicht anwendbar (zum Beispiel die Europäischen Gemeinschaften), so hat das Exekutivkomitee einstimmig für diesen Beteiligten einen Prozentsatz festzusetzen.
(c) Nach einem Anfangszeitraum von zwei Jahren hat das Exekutivkomitee einstimmig die Anteile zu vereinbaren, zu denen die bei der Durchführung des Projekts angefallenen Aufwendungen von den Beteiligten für jeden darauffolgenden Zeitraum getragen werden sollen.
Zeitraum
Diese Vereinbarung bleibt zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Abschlusses in Kraft und bleibt in der Folgezeit aufrecht, solange das Exekutivkomitee nicht einstimmig seine Beendigung beschließt.
Beauftragter
United States Energy Research and Development Administration.
Information und geistiges Eientum
(a) Befugnisse des Exekutivkomitees : Die Veröffentlichung, Verteilung, Weitergabe, Sicherung sowie der Eigentumsanspruch an den aus diesem Anhang I zu dem IEA-Durchführungsübereinkommen eines Forschungs- und Entwicklungsprogrammes für eine rationelle Energieverwendung durch eine stufenweise Energienutzung (im folgenden „Anhang I“ genannt) entstehenden Informationen sowie an dem daraus entstehenden geistigen Eigentum sind vom Exekutivkomitee im Einklang mit diesem Übereinkommen einstimmig festzulegen.
(b) Veröffentlichungsrecht : Nur nach Maßgabe der für Urheberrechte geltenden Einschränkungen haben die am Anhang I beteiligten das Recht, alle im Rahmen von Anhang I zur Verfügung gestellten oder sich daraus ergebenden Informationen, ausgenommen geschützte Informationen, zu veröffentlichen.
(c) Geschützte Informationen : Die am Anhang I Beteiligten haben im Einklang mit diesem Absatz, den Gesetzen ihres jeweiligen Landes sowie dem Völkerrecht alle zur Wahrnehmung geschützter Informationen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Für die Zwecke dieses Anhanges sind unter dem Begriff „geschützte Informationen“ Informationen vertraulicher Natur, wie Betriebsgeheimnisse und „know-how“, zu verstehen (zum Beispiel Computerprogramme, Konstruktionswege und -techniken, die diemische Zusammensetzung von Stoffen, oder Herstellungsmethoden, Verfahren oder Bearbeitungsarten), die entsprechend gekennzeichnet sind, sofern solche Informationen:
(1) nicht allgemein bekannt oder aus anderen Quellen der Öffentlichkeit zugänglich sind;
(2) von den Eigentümern nicht bereits früher anderen Personen ohne die Verpflichtung zu ihrer vertraulichen Behandlung zur Verfügung gestellt wurden; und
(3) sich nicht bereits im Besitz des sich am Anhang I beteiligenden Empfängerstaates ohne die Verpflichtung zu ihrer vertraulichen Behandlung befinden.
(d) Beistellung sachdienlicher Informationen durch die Regierungen : Der Beauftragte soll die Regierungen aller an der Agentur beteiligten Länder dazu ermutigen, ihm alle ihnen bekannten und für das Projekt maßgeblichen veröffentlichten oder sonstwie frei verfügbaren Informationen zur Verfügung zu stellen oder anzugeben.
(e) Beistellung sachdienlicher Informationen durch die Beteiligten : Jeder Beteiligte erklärt sich bereit, dem Beauftragten alle bereits vorhandenen Informationen zu übergeben – sowie jene Informationen, die nicht im Zusammenhang mit dem Projekt entstanden –, die der Beauftragte benötigt, um seine Aufgaben im Rahmen dieses Projektes wahrzunehmen; ebenso alle Informationen die dem Beteiligten frei verfügbar sind und deren Weitergabe keinen vertragsrechtlichen und/oder gemeinrechtlichen Beschränkungen unterliegt:
(1) verursacht die Beschaffung solcher Informationen dem Beteiligten keine wesentlichen Kosten, sind sie dem Projekt kostenlos zur Verfügung zu stellen;
(2) entstehen dem Beteiligten aus der Beschaffung solcher Informationen nennenswerte Kosten, dann sind dem Projekt jene Gebühren anzulasten, die zwischen dem Beauftragten und dem Beteiligten mit Genehmigung des Exekutivkomitees vereinbart •werden.
(f) Verwendung vertraulicher Informationen : Hat ein Beteiligter Zugang zu vertraulichen Informationen, die dem Beauftragten in der Durchführung von Studien, Schätzungen, Analysen oder Auswertungen nützlich wären, so können solche Informationen dem Beauftragten mitgeteilt werden; sie dürfen jedoch weder als Teile von Berichten oder sonstigen Dokumenten aufscheinen noch an die anderen Beteiligten weitergegeben werden, außer es wird dies zwischen dem Beauftragten und dem die Informationen beistellenden Beteiligten vereinbart.
(g) Erwerb von Informationen für das Projekt : Jeder Beteiligte hat den Beauftragten von dem Vorhandensein von Informationen zu unterrichten, die für das Projekt von Wert sein können, jedoch nicht frei erhältlich sind, und der Beteiligte hat danach zu trachten, die Informationen dem Projekt zu vernünftigen Bedingungen zur Verfügung zu stellen; in diesem Fall kann das Exekutivkomitee einstimmig den Erwerb solcher Informationen beschließen.
(h) Berichte über die im Rahmen des Projektes geleistete Arbeit : Der Beauftragte hat dem Exekutivkomitee Berichte über alle im Rahmen des Projektes durchgeführten Arbeiten vorzulegen sowie über deren Ergebnisse, einschließlich der Schätzungen, Analysen, Auswertungen und sonstigen Unterlagen; dies gilt jedoch nicht für geschützte Informationen.
(i) Urheberrechte : Das Exekutivkomitee oder jedes von ihm bestellte Mitglied kann die geeigneten Maßnahmen ergreifen, die zum Schutze von urheberrechtlichem Material, das im Rahmen des Projektes entstand, erforderlich sind. Erworbene Urheberrechte sind Eigentum des Beauftragten, jedoch mit der Maßgabe, daß die am Anhang I beteiligten solches Material vervielfältigen und verteilen, aber nicht im Hinblick auf Gewinn veröffentlichen dürfen, außer das Exekutivkomitee verfügt etwas anderes.
(j) Urheber : Jeder am Anhang I Beteiligte wird unbeschadet jeglicher in seinen Staatsgesetzen vorgesehenen Autorenrechte alle notwendigen Schritte unternehmen, um von seinen Autoren die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels erforderliche Zusammenarbeit zu erwirken. Jeder am Anhang I Beteiligte wird die Verpflichtung übernehmen, die nach den Gesetzen seines Landes für seine Arbeitnehmer geltenden Gebühren oder Vergütungen zu zahlen.
Zusatzbestimmungen
Jeder Beteiligte ist anzuhalten, eine Einzelperson zur Unterstützung des Beauftragten bei der Leitung des Projekts namhaft zu machen. In diesem Fall werden die finanziellen Vereinbarungen für die Reise-, Tages- und Gehaltskosten durch einstimmigen Beschluß des Exekutivkomitees entschieden.
Ergebnisse
Diese gemeinsamen Tätigkeiten führen zu folgenden Ergebnissen:
(a) Ein Bericht für jede analysierte Technologie mit folgenden Angaben:
(1) Beschreibung der Technologie;
(2) technisches Potential;
(3) durchführende Industriezweige;
(4) Wirtschaftspotential;
(5) Durchführungsstudie;
(6) Beschreibung der Erfordernisse;
(7) Vorschlag eines Plans;
(8) Vorschläge für gemeinsame Folgeprojekte;
(b) Ein zusammenfassender Bericht bei Fertigstellung der Gemeinsamen Studie mit einer vollständigen Übersicht der analysierten Technologien und der Beschreibung aller spezifischen gemeinsamen Fund E-Folgeprojekte, die im Zuge der Gemeinsamen Studie ermittelt wurden. Der Bericht enthält einen im Zuge der Gemeinsamen Studie entwickelten Kosten-, Leistungs- und Marktdatenkatalog bezüglich der Technologien für eine stufenweise Energienutzung. Jeder Teilnehmer hat das Recht auf eine Abschrift aller Berichte über die Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen dieses Projektes. Jeder Beteiligte ist dazu berechtigt, eine Abschrift jedes Berichtes über die Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen dieses Projektes zu erhalten.
Projektteilnehmer
Folgende Vertragschließende Parteien beteiligen sich an diesem Projekt:
die Republik Österreich,
die Kernforschungsanlage Jülich G. in. b. H. {Deutschland),
der Schwedische Rat für Energieentwicklung (Schweden),
das Amt für Wissenschaft und Forschung des Eidgenössischen Departement des Inneren (Schweiz),
die United States Energy Research and Development Administration (Vereinigte Staaten von Amerika),
die Stichting Energie Underzoek Zentrum (Niederlande).
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