Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 13. Dezember 1979 überAusnahmen von der Bewilligungspflicht nach § 7 Absatz 1 desSicherheitskontrollgesetzes, BGBl. Nr. 408/1972, in der Fassung desBundesgesetzes BGBl. Nr. 315/1978
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 42/2013).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Z 1 des Sicherheitskontrollgesetzes, BGBl. Nr. 408/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 315/1978 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 42/2013).
Kleinste radiologisch unbedeutende Mengen von Kernmaterial im Sinne des Sicherheitskontrollgesetzes sind:
```
Plutonium unbestrahlt 5 g oder weniger
```
```
Uran-233 unbestrahlt 5 g oder weniger
```
```
Uran-235 a) in unbestrahltem Uran,
```
dessen Uran-235-Gehalt
auf 20 oder mehr Prozent
angereichert wurde, 10 g oder weniger
```
in unbestrahltem Uran,
```
dessen Uran-235-Gehalt
über den in natürlichem
Uran, aber auf weniger
als 20 Prozent
angereichert wurde, 100 g oder weniger
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