Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. Juli 1980, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird - bezüglich der Bestimmungen über die Verhältniszahlen gemäß § 35 Abs. 1 Z 4 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung - verordnet:
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
Für den Lehrberuf Fotograveur in der Anlage 1;
Für den Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen) in der Anlage 2 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010) ;
Für den Lehrberuf Oberteilherrichter in der Anlage 3;
Für den Lehrberuf Werkzeugmaschineur in der Anlage 4 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012) .
§ 2. Die Bestimmungen des § 1 über die Berufsbilder sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesem Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebenden Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anlage 1
| Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fotograveur |
|---|
Berufsbild
| 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
|---|---|---|
| Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsbehelfe | Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe |
| Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten | ||
| Herrichten der Gravurwerkzeuge | – | – |
| Gravieren | Gravieren | Gravieren |
| Einfaches Retuschieren | Retuschieren | Retuschieren |
| Lackretuschieren | Lackretuschieren | Lackretuschieren |
| – | Kopieren | Kopieren |
| Retuschieren mit Gravurwerkzeug | Retuschieren mit Gravurwerkzeug | Retuschieren mit Gravurwerkzeug |
| – | Herstellen von Nutzen | Filmmontage |
| – | Weiterverarbeiten der Farbauszüge | Weiterverarbeiten der Farbauszüge |
| Vorrichten der Druckformen | – | – |
| – | Weiterverarbeiten der verschiedenen Druckformen | Weiterverarbeiten der verschiedenen Druckformen |
| – | Herstellen von Übertragungsfilmen | Herstellen von Übertragungsfilmen |
| – | Einkopieren von Linien und Rastern | Einkopieren von Linien und Rastern |
| – | Reparieren der Druckformen | Reparieren der Druckformen |
| – | Kenntnis der Filmsorten | – |
| – | Retuscharbeiten am Film | Retuscharbeiten am Film |
| – | Kenntnis verschiedener Textilien und ihrer drucktechnischen Eigenschaften | Kenntnis verschiedener Texitien und ihrer drucktechnischen Eigenschaften |
| – | Kenntnis der Druckverfahren | Kenntnis der Druckverfahren |
| – | Kenntnis des Rapportierens der Farbauszüge | – |
| Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
| Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | ||
| Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
| Verhältniszahlen |
|---|
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
| 1 – 5 | fachlich einschlägig ausgebildete Personen …………………… | 3 Lehrlinge |
|---|---|---|
| 6 – 10 | fachlich einschlägig ausgebildete Personen …………………… | 4–6 Lehrlinge |
| 11 – 20 | fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 2 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen …………………………….. | 1 weiterer Lehrling |
| 21 – 40 | fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 3 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen …………………………….. | 1 weiterer Lehrling |
| 41 –100 | fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 4 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen ……………………………… | 1 weiterer Lehrling |
| über 101 | fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 3 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen ……………………………… | 1 weiterer Lehrling |
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er – unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. III und Art. IV d. V BGBl. Nr. 440/1984
Anlage 2
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen)
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte,
Maschinen und Arbeitsbehelfe
```
```
Grundkenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften
und Verarbeitungsmöglichkeiten
```
```
Messen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Anreißen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Biegen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Bohren ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Sägen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Feilen ! - ! -
----------------------!---------------------------------------------
Lesen von einfachen !Lesen von Zeichnungen
Zeichnungen !
----------------------!---------------------------------------------
Herstellen einfacher !Herstellen von mehr- !Herstellen von kom-
Formen und Kerne !teiligen Formen, Form-!plizierten Formen,
!behelfen und schwie- !Kernen und Kern-
!rigen Kernen !stücken
----------------------!---------------------------------------------
Anschnitt- und Stei- !Anschnitt- und Steigertechnik, Form- und
gertechnik, Form- und !Kernentlüftung
Kernentlüftung bei !
einfachen Gußteilen !
----------------------!---------------------------------------------
Auftragen von Form- ! - ! -
und Kernüberzügen ! !
```
```
Formen, Ausbessern und Zusammenbauen der Form
```
```
- !Anwenden von Behelfen zur Erreichung einer
!gelenkten Erstarrung
```
```
Kerneinlegen und Gieß-!Kerneinlegen und Gießfertigmachen von Formen
fertigmachen von ein- !
fachen Formen !
----------------------!---------------------------------------------
- !Beschweren, Verklammern, Verschrauben
----------------------!---------------------------------------------
- !Gießen
----------------------!---------------------------------------------
Ausleeren von Formen ! - ! -
----------------------!---------------------------------------------
Grundkenntnisse von !Kenntnis der formtechnischen Ausführungen von
Modelleinrichtungen !Modelleinrichtungen und über den Einsatz ver-
!schiedener Modellwerkstoffe
----------------------!---------------------------------------------
- !Kenntnis des Trocknens von Formen und Kernen
----------------------!---------------------------------------------
- ! - !Kenntnis über den
! !Einbau von Kühlkörpern
```
```
Kenntnis über das ! - ! -
Putzen von Gußstücken ! !
```
```
Kenntnis über Entstehung, Verhütung und Behebung von Gußfehlern
```
```
- !Grundkenntnisse der ! -
!Schmelz- und Legie- !
!rungstechnik !
```
```
- ! - !Grundkenntnisse der
! !praktischen Prüfung
! !von Werk- und Hilfs-
! !stoffen
```
```
- ! - !Grundkenntnisse der
! !Gußkontrolle
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person..............2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen............3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen............4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen............5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen............6 Lehrlinge
ab der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf jede fachlich einschlägig ausgebildete
Person........................................1 weiterer Lehrling
ab der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 3 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen.........................1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 5 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen.........................1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 3
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Oberteilherrichter
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und
Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Be- und
Verarbeitungsmöglichkeiten
```
```
Kenntnis der Pflege von Leder und Werkstoffen
```
```
- !Grundkenntnisse des Oberteilauf-
!baues
---------------------------------!----------------------------------
- !Herstellen von Schnittmustern auch
!mit Leistenkopie
---------------------------------!----------------------------------
- !Auswählen des zu verarbeitenden
!Materials
---------------------------------!----------------------------------
Einfaches Zuschneiden von Futter-!Zuschneiden von Oberleder
leder und Stoffen !
---------------------------------!----------------------------------
Schärfen und Vorrichten für !Schärfen von Oberleder
Steppen !
---------------------------------!----------------------------------
Einfaches Buggen !Buggen
---------------------------------!----------------------------------
Nähen ! -
---------------------------------!----------------------------------
Steppen von Futter und einfachen !Steppen
Nähten !
---------------------------------!----------------------------------
Zusammensetzen von Oberteilen !Zusammensteppen von Oberteilen
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis der Längen- und Weiten- ! -
maße !
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis des Stichmaßes ! -
---------------------------------!----------------------------------
- !Kenntnis des Überholens des
!Oberteiles
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person...........2 Lehrlinge
2-3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.........3 Lehrlinge
4-5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.........4 Lehrlinge
6-9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.........5 Lehrlinge
von der 10. bis 59.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 5 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen .......................1 weiterer Lehrling
ab der 60.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 10 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen........................1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 1 Lehrjahr ersetzt wurde.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 4
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Werkzeugmaschineur
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
Messen !Messen !Messen
----------------------!----------------------!----------------------
Anreißen !Anreißen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- !Zentrieren ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Feilen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Stempeln ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Sägen von Hand !Sägen mit Maschine ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Bohren und Senken !Bohren und Senken ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Reiben von Hand !Reiben mit Maschine ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Schaben ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Passen !Passen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Gewindschneiden von !Gewindeschneiden mit ! -
Hand !Maschine (Leitspindel)!
----------------------!----------------------!----------------------
Richten und Biegen !Richten ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- !Einfaches Hartlöten ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Einfaches Warmbe- !Einfaches Härten ! -
handeln ! !
---------------------------------------------!----------------------
Aufspannen und Einrichten von Werkstücken und! -
Werkzeugen !
```
```
Einfaches Längs- und !Drehen zwischen Spitzen und Setzstöcken
Plandrehen !(Lünetten)
----------------------!---------------------------------------------
Rändeln !Einstechen, Kegeldrehen, Formdrehen,
!Exzenterdrehen
----------------------!---------------------------------------------
Scharfschleifen !Schleifen und Abziehen von Schneidwerkzeugen
----------------------!---------------------------------------------
Einfaches Fräsen !Fräsen (auch mit !Fräsen nach
!Teilkopf) !Koordinatensystemen
----------------------!---------------------------------------------
- !Herstellen von Passungen
----------------------!---------------------------------------------
- !Herstellen von genormten ein- und
!mehrgängigen Innen- und Außengewinden
----------------------!---------------------------------------------
- !Rund- und Flach- !Formschleifen
!schleifen !
----------------------!----------------------!----------------------
- !Hobeln mit Kurzhobel- ! -
!maschine !
----------------------!----------------------!----------------------
Lesen von einfachen !Lesen von Fertigungs- !Lesen von Zusammen-
Fertigungszeichnungen !zeichnungen !stellungszeichnungen
----------------------!----------------------!----------------------
Einfaches Skizzieren !Skizzieren ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- !Kenntnis der Schweiß- ! -
!arten !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Kenntnis der ein-
! !schlägigen numerischen
! !Steuerungen
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person..............2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen............3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen............4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen............5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen............6 Lehrlinge
ab der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf jede Person...............................1 weiterer Lehrling
ab der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 3 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen.........................1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 5 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen.........................1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 188/2010)
Artikel III
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 386/1980)
Die Bestimmungen der Artikel I und II (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 440/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 188/2010)
Artikel IV
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 386/1980)
Die Bestimmungen des Artikels II (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 440/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Berufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf Lehrlinge deren Ausbildung vor dem 1. September 1983 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. September 1984 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.
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