(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VH DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 6 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 1 verfassungsändernd sind, samt Anhängen wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Dezember 1980 hinterlegt; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 24 des Übereinkommens am 1. Jänner 1981 nach den bisher vorliegenden Mitteilungen des Generaldirektors der Vertragsparteien des GATT für Österreich, für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und für folgende weitere Staaten in Kraft:
Finnland, Japan, Kanada (mit Erklärung), Norwegen, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (hinsichtlich der Gebiete, für die es internationale Verantwortung trägt, ausgenommen Antigua, Bermuda, Brunei, die Kaiman-Inseln, Montserrat, St. Kitts-Nevis und die souveränen Stützpunktbereiche Zypern).
Anläßlich der Annahme des Übereinkommens hat Kanada folgende Erklärung abgegeben:
„Unbeschadet der Artikel 24 und 25 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VH des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (nachstehend als Bewertungsübereinkommen bezeichnet) wird Kanada das Bewertungsübereinkommen spätestens am 1. Jänner 1985 unter der Voraussetzung durchführen, daß bis zu diesem Zeitpunkt ein Übereinkommen nach Artikel XXVIII des GATT über Regelungen in den kanadischen Zollsätzen zustande gekommen ist, die erforderlich sein könnten, um den Zollschutz auf dem Niveau beizubehalten, das bestünde, wenn Kanada das Bewertungsübereinkommen nicht durchführen sollte.“
Präambel/Promulgationsklausel
Allgemeiner Kommentar zur Einführung
Grundlage für den Zollwert nach diesem Übereinkommen ist in erster Linie der im Artikel 1 definierte „Transaktionswert“. Artikel 1 ist zusammen mit Artikel 8 zu lesen, der unter anderem Berichtigungen des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises in den Fällen vorsieht, in denen bestimmte einschlägige Wertelemente, die als Teil des Zollwertes angesehen werden, vom Käufer getragen werden, jedoch nicht im gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführten Waren enthalten sind. Artikel 8 sieht ferner die Einbeziehung bestimmter Leistungen in den Transaktionswert vor, die vom Käufer an den Verkäufer vornehmlich in Form bestimmter Waren oder Dienstleistungen anstatt in Form von Geld erbracht werden. Die Artikel 2 bis 7 sehen Verfahren für die Ermittlung des Zollwertes vor, wenn dieser nicht nach Artikel 1 ermittelt werden kann.
Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so sollten sich normalerweise Zollverwaltung und Importeur in Verbindung setzen, um zu einer Bewertungsgrundlage nach Artikel 2 oder 3 zu gelangen. Es kann beispielsweise vorkommen, daß der Importeur über Informationen hinsichtlich des Zollwertes gleicher oder gleichartiger Waren verfügt, die der Zollverwaltung am Einfuhrort nicht unmittelbar zur Verfügung stehen. Andererseits kann die Zollverwaltung Informationen über den Zollwert gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren haben, die sich der Importeur nicht ohne weiteres verschaffen kann. Indem die beiden Parteien sich in Verbindung setzen, ist vorbehaltlich der Erfordernisse zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ein Informationsaustausch mit dem Ziel der Ermittlung einer passenden Grundlage für den Zollwert möglich.
Die Artikel 5 und 6 sehen zwei Grundlagen für die Ermittlung des Zollwertes vor, wenn dieser nicht auf der Grundlage des Transaktionswertes eingeführter Waren bzw. gleicher oder gleichartiger einführter Waren ermittelt werden kann. Nach Artikel 5 Abs. 1 wird der Zollwert auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, an einen unabhängigen Käufer im Einfuhrland verkauft werden. Der Importeur ist ferner berechtigt, Waren, die nach der Einfuhr weiterbearbeitet werden, auf Antrag nach Artikel 5 bewerten zu lassen. Nach Artikel 6 wird der Zollwert auf der Grundlage des „errechneten Wertes“ ermittelt. Beide Verfahren weisen einige Schwierigkeiten auf; dem Importeur ist deshalb im Artikel 4 das Recht eingeräumt worden, die Reihenfolge der Anwendung der beiden Verfahren zu wählen.
Artikel 7 bestimmt, wie der Zollwert ermittelt wird, wenn er nicht nach den vorhergehenden Artikeln ermittelt werden kann.
Präambel
Die Parteien dieses Übereinkommens — im folgenden „Vertragsparteien“ genannt —,
Im Hinblick auf die Multilateralen Handelsverhandlungen,
In dem Wunsch, die Zielsetzungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden „Allgemeines Abkommen“ oder „GATT* genannt) zu fördern und zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwicklungsländer zu sichern,
In Anerkennung der Bedeutung der Bestimmungen des Artikels VII des Allgemeinen Abkommens und in dem Wunsch, Regeln für ihre Anwendung auszuarbeiten, die eine größere Einheitlichkeit und Bestimmtheit bei ihrer Durchführung gewährleisten,
In Anerkennung der Notwendigkeit eines gerechten, einheitlichen und neutralen Systems für die Bewertung von Waren für Zollzwecke, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließt,
In Anerkennung, daß die Grundlage für die Bewertung von Waren für Zollzwecke so weit wie möglich der Transaktionswert der zu bewertenden Waren sein sollte,
In Anerkennung, daß der Zollwert auf einfachen und objektiven Kriterien beruhen sollte, die mit der Handelspraxis im Einklang stehen und daß die Bewertungsverfahren allgemein und unabhängig von den Lieferquellen angewendet werden sollten,
In Anerkennung, daß die Bewertungsverfahren nicht zur Bekämpfung von Dumping benutzt werden sollten,
Sind wie folgt übereingekommen:
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Dezember 1980 hinterlegt; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 24 des Übereinkommens am 1. Jänner 1981 nach den bisher vorliegenden Mitteilungen des Generaldirektors der Vertragsparteien des GATT für Österreich, für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und für folgende weitere Staaten in Kraft:
Finnland, Japan, Kanada (mit Erklärung), Norwegen, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (hinsichtlich der Gebiete, für die es internationale Verantwortung trägt, ausgenommen Antigua, Bermuda, Brunei, die Kaiman-Inseln, Montserrat, St. Kitts-Nevis und die souveränen Stützpunktbereiche Zypern).
Anläßlich der Annahme des Übereinkommens hat Kanada folgende Erklärung abgegeben:
„Unbeschadet der Artikel 24 und 25 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VH des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (nachstehend als Bewertungsübereinkommen bezeichnet) wird Kanada das Bewertungsübereinkommen spätestens am 1. Jänner 1985 unter der Voraussetzung durchführen, daß bis zu diesem Zeitpunkt ein Übereinkommen nach Artikel XXVIII des GATT über Regelungen in den kanadischen Zollsätzen zustande gekommen ist, die erforderlich sein könnten, um den Zollschutz auf dem Niveau beizubehalten, das bestünde, wenn Kanada das Bewertungsübereinkommen nicht durchführen sollte.“
Präambel/Promulgationsklausel
Allgemeiner Kommentar zur Einführung
Grundlage für den Zollwert nach diesem Übereinkommen ist in erster Linie der im Artikel 1 definierte „Transaktionswert“. Artikel 1 ist zusammen mit Artikel 8 zu lesen, der unter anderem Berichtigungen des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises in den Fällen vorsieht, in denen bestimmte einschlägige Wertelemente, die als Teil des Zollwertes angesehen werden, vom Käufer getragen werden, jedoch nicht im gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführten Waren enthalten sind. Artikel 8 sieht ferner die Einbeziehung bestimmter Leistungen in den Transaktionswert vor, die vom Käufer an den Verkäufer vornehmlich in Form bestimmter Waren oder Dienstleistungen anstatt in Form von Geld erbracht werden. Die Artikel 2 bis 7 sehen Verfahren für die Ermittlung des Zollwertes vor, wenn dieser nicht nach Artikel 1 ermittelt werden kann.
Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so sollten sich normalerweise Zollverwaltung und Importeur in Verbindung setzen, um zu einer Bewertungsgrundlage nach Artikel 2 oder 3 zu gelangen. Es kann beispielsweise vorkommen, daß der Importeur über Informationen hinsichtlich des Zollwertes gleicher oder gleichartiger Waren verfügt, die der Zollverwaltung am Einfuhrort nicht unmittelbar zur Verfügung stehen. Andererseits kann die Zollverwaltung Informationen über den Zollwert gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren haben, die sich der Importeur nicht ohne weiteres verschaffen kann. Indem die beiden Parteien sich in Verbindung setzen, ist vorbehaltlich der Erfordernisse zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ein Informationsaustausch mit dem Ziel der Ermittlung einer passenden Grundlage für den Zollwert möglich.
Die Artikel 5 und 6 sehen zwei Grundlagen für die Ermittlung des Zollwertes vor, wenn dieser nicht auf der Grundlage des Transaktionswertes eingeführter Waren bzw. gleicher oder gleichartiger einführter Waren ermittelt werden kann. Nach Artikel 5 Abs. 1 wird der Zollwert auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, an einen unabhängigen Käufer im Einfuhrland verkauft werden. Der Importeur ist ferner berechtigt, Waren, die nach der Einfuhr weiterbearbeitet werden, auf Antrag nach Artikel 5 bewerten zu lassen. Nach Artikel 6 wird der Zollwert auf der Grundlage des „errechneten Wertes“ ermittelt. Beide Verfahren weisen einige Schwierigkeiten auf; dem Importeur ist deshalb im Artikel 4 das Recht eingeräumt worden, die Reihenfolge der Anwendung der beiden Verfahren zu wählen.
Artikel 7 bestimmt, wie der Zollwert ermittelt wird, wenn er nicht nach den vorhergehenden Artikeln ermittelt werden kann.
Präambel
Die Parteien dieses Übereinkommens — im folgenden „Vertragsparteien“ genannt —,
Im Hinblick auf die Multilateralen Handelsverhandlungen,
In dem Wunsch, die Zielsetzungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden „Allgemeines Abkommen“ oder „GATT* genannt) zu fördern und zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwicklungsländer zu sichern,
In Anerkennung der Bedeutung der Bestimmungen des Artikels VII des Allgemeinen Abkommens und in dem Wunsch, Regeln für ihre Anwendung auszuarbeiten, die eine größere Einheitlichkeit und Bestimmtheit bei ihrer Durchführung gewährleisten,
In Anerkennung der Notwendigkeit eines gerechten, einheitlichen und neutralen Systems für die Bewertung von Waren für Zollzwecke, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließt,
In Anerkennung, daß die Grundlage für die Bewertung von Waren für Zollzwecke so weit wie möglich der Transaktionswert der zu bewertenden Waren sein sollte,
In Anerkennung, daß der Zollwert auf einfachen und objektiven Kriterien beruhen sollte, die mit der Handelspraxis im Einklang stehen und daß die Bewertungsverfahren allgemein und unabhängig von den Lieferquellen angewendet werden sollten,
In Anerkennung, daß die Bewertungsverfahren nicht zur Bekämpfung von Dumping benutzt werden sollten,
Sind wie folgt übereingekommen:
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TEIL I
REGELN ÜBER DEN ZOLLWERT
Artikel 1
Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert,
keine Einschränkungen bezüglich der Verwendung und des Gebrauches der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die
hinsichtlich des Kaufgeschäftes oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;
kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäß Artikel 8 erfolgen kann; und
der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert für Zollzwecke nach Abs. 2 dieses Artikels anerkannt werden kann.
a) Bei der Feststellung, ob der Transaktionswert für die Anwendung des Abs. 1 anerkannt werden kann, ist die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer im Sinne des Artikels 15 Abs. 4, allein kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. In solchen Fällen sind die Begleitumstände des Kaufgeschäftes zu prüfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Sofern die Zollverwaltung jedoch auf Grund der vom Importeur oder auf andere Art beigebrachten Informationen Gründe für die Annahme hat, daß die Verbundenheit den Preis beeinflußt hat, teilt sie dem Importeur ihre Gründe mit und gibt ihm ausreichende Gelegenheit zur Gegenäußerung. Auf Antrag des Importeurs sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen.
Bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen wird der Transaktionswert anerkannt, und die Waren werden nach Abs. 1 bewertet, wenn der Importeur darlegt, daß dieser Wert einem der nachfolgenden, im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt bestehenden Wert sehr nahekommt:
Die im Abs. 2 lit. b vorgesehenen Vergleiche sind auf Antrag des Importeurs durchzuführen und dienen nur zu Vergleichszwecken. Alternative Transaktionswerte dürfen nach Abs. 2 lit. b nicht festgesetzt werden.
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Artikel 2
a) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so ist der Zollwert der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in daßelbe Einfuhrland verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden.
Bei der Anwendung dieses Artikels ist zur Ermittlung des Zollwertes der Transaktionswert gleicher Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleicher Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe und/oder in abweichenden Mengen verkauft wurden; dieser Transaktionswert ist hinsichtlich der Unterschiede in bezug auf die Handelsstufe und/oder die Menge zu berichtigen, wenn diese Berichtigungen auf der Grundlage vorgelegter Nachweise vorgenommen werden können, welche die Richtigkeit und Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt.
Sind die im Artikel 8 Abs. 2 angeführten Kosten im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden hinsichtlich dieser Kosten zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen.
Wird bei Anwendung dieses Artikels mehr als ein Transaktionswert gleicher Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwertes der eingeführten Waren heranzuziehen.
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Artikel 3
a) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1 und 2 ermittelt werden, so ist der Zollwert der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in daßelbe Einfuhrland verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden.
Bei der Anwendung dieses Artikels ist zur Ermittlung des Zollwertes der Transaktionswert gleichartiger Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleichartiger Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe und/oder in abweichenden Mengen verkauft wurden; dieser Transaktionswert ist hinsichtlich der Unterschiede in bezug auf die Handelsstufe und/oder die Menge zu berichtigen, wenn diese Berichtigungen auf der Grundlage vorgelegter Nachweise vorgenommen werden können, welche die Richtigkeit und Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt.
Sind die im Artikel 8 Abs. 2 angeführten Kosten im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden hinsichtlich dieser Kosten zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichartigen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen.
Wird bei Anwendung dieses Artikels mehr als ein Transaktionswert gleichartiger Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwertes der eingeführten Waren heranzuziehen.
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Artikel 4
Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1, 2 und 3 ermittelt werden, so ist der Zollwert nach Artikel 5, oder, wenn der Zollwert nicht nach diesem Artikel ermittelt werden kann, nach Artikel 6 zu ermitteln; auf Antrag des Importeurs erfolgt die Anwendung der Artikel 5 und 6 jedoch in umgekehrter Reihenfolge.
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Artikel 5
a) Werden die eingeführten Waren bzw. eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft, so ist Grundlage für die Ermittlung des Zollwertes der eingeführten Waren nach diesem Artikel der Preis je Einheit, zu dem die eingeführten Waren bzw. eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die Einfuhr der zu bewertenden Waren in der größten Menge insgesamt an Personen verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind. Hiebei sind abzuziehen:
Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im Zeitpunkt der Einfuhr der zu bewertenden Waren bzw. annähernd im selben Zeitpunkt verkauft, so ist der Zollwert vorbehaltlich des Abs. 1 lit. a dieses Artikels auf der Grundlage des Preises je Einheit zu ermitteln, zu dem die eingeführten bzw. eingeführte gleiche oder gleichartige Waren zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft werden, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr.
Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
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Artikel 6
Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert eingeführter Waren beruht auf einem „errechneten Wert”. Der „errechnete Wert” besteht aus der Summe folgender Elemente:
Die Kosten oder der Wert des Materials, der Herstellung, sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren angefallen sind;
ein Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der jenem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland angesetzt wird;
die Kosten oder der Wert aller anderen Aufwendungen, die entsprechend der von der Vertragspartei nach Artikel 8 Abs. 2 getroffenen Wahl zu berücksichtigen sind.
Keine Vertragspartei darf von einer nicht in ihrem eigenen
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Artikel 6
Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert eingeführter Waren beruht auf einem „errechneten Wert”. Der „errechnete Wert” besteht aus der Summe folgender Elemente:
Die Kosten oder der Wert des Materials, der Herstellung, sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren angefallen sind;
ein Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der jenem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland angesetzt wird;
die Kosten oder der Wert aller anderen Aufwendungen, die entsprechend der von der Vertragspartei nach Artikel 8 Abs. 2 getroffenen Wahl zu berücksichtigen sind.
Keine Vertragspartei darf von einer nicht in ihrem eigenen
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Artikel 7
Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1 bis 6 ermittelt werden, so ist der Zollwert durch zweckmäßige Methoden, die mit den Grundsätzen und allgemeinen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie mit Artikel VII des Allgemeinen Abkommens vereinbar sind, sowie auf der Grundlage von im Einfuhrland verfügbaren Daten zu ermitteln.
Der Zollwert darf nach diesem Artikel nicht zur Grundlage haben:
den Verkaufspreis im Einfuhrland von Waren, die in diesem Land hergestellt wurden;
ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist;
den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;
andere Herstellungskosten als jene, die bei dem „errechneten Wert” für gleiche oder gleichartige Waren nach Artikel 6 ermittelt wurden;
den Ausfuhrpreis der Waren für ein anderes als das Einfuhrland;
Mindestzollwerte;
willkürliche oder fiktive Werte.
Auf Antrag des Importeurs ist ihm der nach diesem Artikel
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Artikel 8
Bei der Ermittlung des Zollwertes nach Artikel 1 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:
folgende Kosten, soweit diese für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:
der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert bzw. erbracht wurden, soweit dieser Wert nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist:
Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäftes für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind;
der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen.
Jede Vertragspartei trifft gesetzliche Regelungen darüber,
Beförderungskosten für die eingeführten Waren bis zum Einfuhrhafen oder Einfuhrort;
Lade- und Entladekosten sowie Kosten für die Behandlung der eingeführten Waren, die mit ihrer Beförderung bis zum Einfuhrhafen oder Einfuhrort zusammenhängen;
Versicherungskosten.
Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden
Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden
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Artikel 9
Ist bei der Ermittlung des Zollwertes eine Währungsumrechnung erforderlich, so ist als Umrechnungskurs der von den zuständigen Behörden des betreffenden Einfuhrlandes ordnungsgemäß veröffentlichte Kurs anzuwenden. Dieser Kurs hat so genau wie möglich für jeden von einer solchen Veröffentlichung betroffenen Zeitabschnitt den Tageswert der betreffenden Währung im Handelsverkehr in der Währung des Einfuhrlandes wiederzugeben.
Maßgebender Umrechnungskurs ist je nach Vorschrift jeder Vertragspartei der Kurs im Zeitpunkt der Ausfuhr oder im Zeitpunkt der Einfuhr.
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Artikel 10
Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die für Zwecke der Zollwertermittlung vertraulich mitgeteilt werden, sind von den betreffenden Behörden streng vertraulich zu behandeln und dürfen, soweit dies nicht im Verlaufe eines Gerichtsverfahrens verfügt wird, ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder der Regierung, die diese Angaben gemacht hat, nicht preisgegeben werden.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 11
Jede Vertragspartei hat in ihren Rechtsvorschriften für den Importeur oder für jede andere Person, die zur Zahlung des Zolles herangezogen werden kann, hinsichtlich der Zollwertermittlung ein straffreies Beschwerderecht vorzusehen.
Das straffreie Beschwerderecht kann zunächst gegenüber einer Behörde innnerhalb der Zollverwaltung oder gegenüber einem unabhängigen Gremium ausgeübt werden; die Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei müssen jedoch ein straffreies Beschwerderecht an ein Gericht vorsehen.
Dem Beschwerdeführer müssen die Entscheidung und die Entscheidungsgründe schriftlich mitgeteilt werden. Er ist auch über seine weiteren Beschwerderechte zu unterrichten.
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Artikel 12
Gesetze und Verordnungen sowie allgemein gültige Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, mit denen dieses Übereinkommen zur Anwendung gebracht wird, sind durch das betreffende Einfuhrland nach Artikel X des GATT zu veröffentlichen.
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Artikel 13
Wird es im Verlaufe der Ermittlung des Zollwertes von eingeführten Waren notwendig, die endgültige Festsetzung des Zollwertes aufzuschieben, so darf der Importeur über seine Waren verfügen, wenn er auf Verlangen durch Bürgschaft, Hinterlegung oder auf andere geeignete Art Sicherheit leistet, die den endgültigen Zollbetrag abdeckt, dem die Waren unterliegen. Die Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei müssen entsprechende Bestimmungen vorsehen.
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Artikel 14
Die Anmerkungen im Anhang I sind Bestandteil dieses Übereinkommens; die Artikel dieses Übereinkommens sind daher in Verbindung mit den dazugehörigen jeweiligen Anmerkungen zu lesen und anzuwenden. Die Anhänge II und III sind ebenfalls Bestandteil dieses Übereinkommens.
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Artikel 15
In diesem Übereinkommen
bedeutet der Ausdruck „Zollwert von eingeführten Waren” den Wert von Waren für Zwecke der Erhebung von Wertzöllen für eingeführte Waren;
bedeutet der Ausdruck „Einfuhrland” das Land oder Zollgebiet der Einfuhr; und
schließt der Ausdruck „hergestellt” den Anbau, die Erzeugung und den Abbau ein.
a) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck „gleiche Waren” Waren, die in jeder Hinsicht — einschließlich der körperlichen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens — gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen
In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck „gleichartige Waren” Waren, die — obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind — gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, gleiche Aufgaben zu erfüllen und im Handelsverkehr austauschbar zu sein. Bei der Feststellung, ob Waren als gleichartig anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen.
Die Ausdrücke „gleiche Waren” und „gleichartige Waren” schließen keine Waren ein, die Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen beinhalten, für die keine Berichtigung nach Artikel 8 Abs. 1 lit. b (iv) vorgenommen wurde, weil sie im Einfuhrland erarbeitet wurden.
Waren dürfen nur dann als „gleiche Waren” oder „gleichartige Waren” angesehen werden, wenn sie im selben Land wie die zu bewertenden Waren hergestellt wurden.
Von einer anderen Person hergestellte Waren sind nur in Betracht zu ziehen, wenn es keine gleichen oder gleichartigen Waren gibt, die von derselben Person hergestellt wurden, die auch die zu bewertenden Waren hergestellt hat.
In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck „Waren
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Personen nur dann als
sie der Leitung des Geschäftsbetriebes der jeweils anderen Person angehören;
sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind;
sie sich zueinander in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis befinden;
eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar fünf Prozent oder mehr der im Umlauf befindlichen Wertpapiere oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat;
eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert;
beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden;
sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren; oder
sie Mitglieder derselben Familie sind.
Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, daß —
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 16
Auf schriftlichen Antrag ist dem Importeur von der Zollverwaltung des Einfuhrlandes schriftlich mitzuteilen, auf welche Weise der Zollwert seiner eingeführten Waren ermittelt wurde.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 17
Dieses Übereinkommen schränkt in keiner Weise das Recht der Zollverwaltungen ein, sich von der Richtigkeit oder Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden.
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
TEIL II
DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS, KONSULTATIONEN
UND BEILEGUNG VON STREITFÄLLEN
Institutionen
Artikel 18
Nach diesem Übereinkommen wird eingesetzt:
Ein Komitee für den Zollwert (im folgenden „Komitee” genannt), das sich aus Vertretern jeder Vertragspartei zusammensetzt. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden und tritt in der Regel einmal im Jahr oder sonst nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen, damit die Vertragsparteien sich über Angelegenheiten beraten können, die die Anwendung des Wertzollsystems durch eine Vertragspartei betreffen, soweit diese Anwendung die Wirksamkeit dieses Übereinkommens und die Förderung seiner Ziele berührt; das Komitee tritt ferner zusammen, um alle anderen Aufgaben erfüllen zu können, die ihm von den Vertragsparteien zugewiesen werden. Das GATT-Sekretariat handelt als Sekretariat des Komitees.
Ein Technisches Komitee für den Zollwert (im folgenden „Technisches Komitee” genannt) unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, welches die im Anhang II dieses Übereinkommens bezeichneten Aufgaben erfüllt und nach den darin enthaltenen Verfahrensvorschriften tätig wird.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
TEIL II
DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS, KONSULTATIONEN
UND BEILEGUNG VON STREITFÄLLEN
Institutionen
Artikel 18
Nach diesem Übereinkommen wird eingesetzt:
Ein Komitee für den Zollwert (im folgenden „Komitee” genannt), das sich aus Vertretern jeder Vertragspartei zusammensetzt. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden und tritt in der Regel einmal im Jahr oder sonst nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen, damit die Vertragsparteien sich über Angelegenheiten beraten können, die die Anwendung des Wertzollsystems durch eine Vertragspartei betreffen, soweit diese Anwendung die Wirksamkeit dieses Übereinkommens und die Förderung seiner Ziele berührt; das Komitee tritt ferner zusammen, um alle anderen Aufgaben erfüllen zu können, die ihm von den Vertragsparteien zugewiesen werden. Das GATT-Sekretariat handelt als Sekretariat des Komitees.
Ein Technisches Komitee für den Zollwert (im folgenden „Technisches Komitee” genannt) unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, welches die im Anhang II dieses Übereinkommens bezeichneten Aufgaben erfüllt und nach den darin enthaltenen Verfahrensvorschriften tätig wird.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Konsultationen
Artikel 19
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß Zugeständnisse oder sonstige Vorteile, die sich unmittelbar oder mittelbar auf Grund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder daß die Erreichung eines der Ziele dieses Übereinkommens durch Handlungen einer anderen Vertragspartei oder anderer Vertragsparteien behindert wird, so kann sie zur Erzielung einer die Beteiligten zufrieden stellenden Lösung der Angelegenheit Konsultationen mit der betreffenden Vertragspartei oder den betreffenden Vertragsparteien verlangen. Jede Vertragspartei wird das Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Konsultationen wohlwollend prüfen.
Die betreffenden Vertragsparteien werden die verlangten Konsultationen unverzüglich einleiten.
Vertragsparteien, die mit Konsultationen über eine bestimmte Angelegenheit befasst sind, welche die Anwendung dieses Übereinkommens berührt, werden versuchen, diese Konsultationen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne abzuschließen. Das Technische Komitee wird den mit Konsultationen befaßten Vertragsparteien auf Verlangen Rat und Beistand leisten.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Beilegung von Streitfällen
Artikel 20
Wurde durch Konsultationen nach Artikel 19 zwischen den betreffenden Vertragsparteien keine für die Beteiligten zufriedenstellende Lösung erreicht, so tritt das Komitee auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines solchen Ersuchens zusammen, um die Angelegenheit zur Erleichterung einer für die Beteiligten zufrieden stellenden Lösung zu untersuchen.
Bei der Untersuchung der Angelegenheit und der Wahl seines Vorgehens berücksichtigt das Komitee, ob sich der Streitfall auf handelspolitische Überlegungen oder auf Fragen bezieht, die einer genauen technischen Erörterung bedürfen. Das Komitee kann von sich aus das Technische Komitee nach Abs. 4 mit der Prüfung jeder Frage beauftragen, die einer technischen Erörterung bedarf. Auf Ersuchen einer Streitpartei, nach deren Ansicht sich die Angelegenheit auf Fragen technischer Art bezieht, muß das Komitee das Technische Komitee mit der Durchführung einer solchen Prüfung beauftragen.
In jedem Stadium eines Streitbeilegungsverfahrens können entsprechende fachkundige Gremien und Fachleute zu Rate gezogen und um Aufklärung und Beistand ersucht werden. Das Komitee hat die die Streitsache betreffenden Ergebnisse der Arbeiten des Technischen Komitees zu berücksichtigen.
Technische Fragen
Wird an das Technische Komitee ein Ersuchen nach Abs. 2 gestellt, so prüft das Technische Komitee die Angelegenheit und berichtet dem Komitee innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm die technische Frage vorgelegt wurde, sofern diese Frist nicht im gegenseitigen Einverständnis der Streitparteien verlängert wird.
Verfahren der Sondergruppe („panel”)
In Fällen, in denen die Angelegenheit nicht an das Technische Komitee verwiesen wird, setzt das Komitee auf Ersuchen einer Streitpartei eine Sondergruppe ein, wenn innerhalb von drei Monaten nach dem Untersuchungsantrag an das Komitee keine für die Beteiligten zufrieden stellende Lösung erreicht wurde. Ist dagegen die Angelegenheit an das Technische Komitee verwiesen worden, setzt das Komitee auf Ersuchen einer Streitpartei eine Sondergruppe ein, wenn innerhalb eines Monates nach der Vorlage des Berichtes des Technischen Komitees an das Komitee keine für die Beteiligten zufrieden stellende Lösung erreicht wurde.
a) Wird eine Sondergruppe eingesetzt, so ist für ihre Tätigkeit das im Anhang III vorgesehene Verfahren maßgebend.
Hat das Technische Komitee über die technischen Fragen des Streitfalles Bericht erstattet, so legt die Sondergruppe diesen Bericht ihrer Erörterung der technischen Fragen des Streitfalles zugrunde.
Durchsetzung
Nach Abschluß der Untersuchung oder nach Vorlage des Berichtes des Technischen Komitees oder der Sondergruppe an das Komitee prüft dieses die Angelegenheit innerhalb kürzester Frist. Das Komitee ergreift entsprechende Maßnahmen hinsichtlich der Berichte der Sondergruppe in der Regel innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Berichtes.
Sieht sich eine Vertragspartei, an die eine Empfehlung
Das Komitee kann eine oder mehrere Vertragsparteien
Das Komitee verfolgt jede Angelegenheit, in der es
Entsteht zwischen den Vertragsparteien über Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen ein Streitfall, so sollen sie das Streitbeilegungsverfahren nach diesem Übereinkommen ausschöpfen, ehe sie von den ihnen nach dem GATT zustehenden Rechten, einschließlich der nach Artikel XXIII, Gebrauch machen.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
TEIL III
BESONDERE UND DIFFERENZIERTE BEHANDLUNG
Artikel 21
Entwicklungsländer, die Vertragsparteien sind, können die Anwendung dieses Übereinkommens für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens für diese Länder aufschieben. Entwicklungsländer, die sich für einen solchen Aufschub entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT.
Zusätzlich zu Abs. 1 können Entwicklungsländer, die Vertragsparteien sind, die Anwendung des Artikels 1 Abs. 2 lit. b (iii) und des Artikels 6 für einen Zeitraum von längstens drei Jahren im Anschluß an die Anwendung aller anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens aufschieben. Entwicklungsländer, die sich für einen solchen Aufschub entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT.
Entwickelte Länder, die Vertragsparteien sind, leisten den Entwicklungsländern, die Vertragsparteien sind, auf Antrag technische Hilfe zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen. Auf dieser Grundlage erstellen die entwickelten Länder Programme für technische Hilfe, die unter anderem Personalschulung, Beistand bei der Vorbereitung von Durchführungsmaßnahmen, Zugang zu Informationsquellen betreffend die Methode der Zollbewertung und Ratschläge für die Anwendung dieses Übereinkommens einschließen können.
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TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Annahme und Beitritt
Artikel 22
Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.
Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen.
Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT.
In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Abs. 5 lit. a und b des Allgemeinen Abkommens.
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Vorbehalte
Artikel 23
Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Vertragsparteien gemacht werden.
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Inkrafttreten
Artikel 24
Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1981 für die Regierungen *1) in Kraft, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind. Für jede andere Regierung tritt es am 30. Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitrittes in Kraft.
*1) Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Begriff „Regierungen” auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
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Innerstaatliche Rechtsvorschriften
Artikel 25
Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, gewährleistet, daß spätestens im Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit diesem Übereinkommen im Einklang stehen.
Jede Vertragspartei unterrichtet das Komitee über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Durchführung dieser Gesetze und Verordnungen.
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Überprüfung
Artikel 26
Das Komitee überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Es unterrichtet die VERTRAGSPARTEIEN des GATT jährlich über die Entwicklungen während des Oberprüfungszeitraumes.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Änderungen
Artikel 27
Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem auf Grund der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Vertragsparteien gemäß den vom Komitee festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von dieser Vertragspartei angenommen wurde.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Kündigung
Artikel 28
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf von 60 Tagen nach Eingang der schriftlichen Kündigungsanzeige beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT wirksam. Jede Vertragspartei kann nach Eingang einer solchen Mitteilung verlangen, daß das Komitee umgehend zusammentritt.
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Sekretariat
Artikel 29
Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen, ausgenommen bezüglich jener Verantwortlichkeiten, die dem Technischen Komitee im besonderen übertragen sind, das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens betreut wird.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Hinterlegung
Artikel 30
Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben nach Artikel 27 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens oder jeden Beitritt hiezu nach Artikel 22 und jede Kündigung nach Artikel 28 notifiziert.
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Registrierung
Artikel 31
Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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ANHANG I
ERLÄUTERNDE ANMERKUNGEN
Allgemeine Anmerkung
Reihenfolge der Anwendung der Bewertungsmethoden
Artikel 1 bis 7 bestimmen, wie der Zollwert eingeführter Waren nach diesem Übereinkommen ermittelt wird. Die Bewertungsmethoden sind in der anzuwendenden Reihenfolge angeführt. Die vorrangig anzuwendende Methode der Zollwertermittlung ist im Artikel 1 festgelegt, das heißt, eingeführte Waren werden nach diesem Artikel bewertet, sofern die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so ist er nach dem erstmöglichen der nachfolgenden Artikel zu ermitteln, der jeweils anwendbar ist. Abgesehen von der Regelung im Artikel 4 können die nächstfolgenden Artikel erst herangezogen werden, wenn der Zollwert nicht nach dem vorangehenden Artikel ermittelt werden kann.
Sofern der Importeur nicht die Umkehrung der Reihenfolge der Artikel 5 und 6 beantragt, ist die normale Reihenfolge einzuhalten. Stellt der Importeur einen solchen Antrag, erweist sich dann aber eine Ermittlung des Zollwertes nach Artikel 6 als unmöglich, so ist der Zollwert nach Artikel 5 zu ermitteln, wenn dieser anwendbar ist.
Kann der Zollwert nicht nach den Artikeln 1 bis 6 ermittelt werden, so ist er nach Artikel 7 zu ermitteln.
Anwendung allgemein anerkannter Buchführungsgrundsätze
Der Begriff „Allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze” bezieht sich auf Grundsätze, welche die einhellige oder in Fachkreisen anerkannte Meinung innerhalb eines Landes zu einem bestimmten Zeitpunkt darüber wiedergeben, welche wirtschaftlichen Hilfsquellen und Verpflichtungen als Aktiva und Passiva gebucht werden, welche Änderungen bei Aktiva und Passiva gebucht werden, wie die Aktiva und Passiva sowie ihre Änderungen bewertet werden, welche Informationen offengelegt und wie sie offengelegt werden und welche finanziellen Aufstellungen vorbereitet werden sollen. Hiebei kann es sich sowohl um grobe Richtlinien von allgemeiner Geltung als auch um ins einzelne gehende Praktiken und Verfahren handeln.
Nach diesem Übereinkommen haben die Zollverwaltungen der einzelnen Vertragsparteien Informationen zu verwenden, die den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen in dem betreffenden Land entsprechen und sich für den anzuwendenden Artikel eignen. So soll beispielsweise die Ermittlung des üblichen Gewinnes und der Gemeinkosten nach Artikel 5 unter Verwendung von Informationen durchgeführt werden, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Einfuhrlandes übereinstimmen. Andererseits soll die Ermittlung des üblichen Gewinnes und der Gemeinkosten nach Artikel 6 unter Verwendung von Informationen durchgeführt werden, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Herstellungslandes im Einklang stehen. Ein weiteres Beispiel: Die Ermittlung des Wertes eines im Artikel 8 Abs. 1 lit. b (ii) angeführten und im Einfuhrland hergestellten Gegenstandes erfolgt unter Verwendung von Informationen, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen dieses Landes übereinstimmen.
Anmerkung zu Artikel 1
Gezahlter oder zu zahlender Preis
Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu seinen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat. Die Zahlung muß nicht notwendigerweise in Form einer Geldübertragung vorgenommen werden. Sie kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden. Ein Beispiel für eine mittelbare Zahlung ist die vollständige oder teilweise Begleichung einer Schuld des Verkäufers durch den Käufer.
Vom Käufer auf eigene Rechnung durchgeführte Tätigkeiten werden, abgesehen von denen, für die im Artikel 8 eine Berichtigung vorgesehen ist, nicht als eine mittelbare Zahlung an den Verkäufer angesehen, selbst wenn sie als für den Verkäufer von Vorteil angesehen werden können. Die Kosten solcher Tätigkeiten werden daher bei der Ermittlung des Zollwertes dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht zugeschlagen.
Die nachstehenden Aufwendungen oder Kosten werden nicht in den Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, daß sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden:
Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstungen nach der Einfuhr vorgenommen werden;
Beförderungskosten nach der Einfuhr;
Zölle und Abgaben des Einfuhrlandes.
Zu Abs. 1 lit. a (iii)
Zu den Einschränkungen, die einen tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht unannehmbar machen, gehören solche, die sich nicht wesentlich auf den Wert der Waren auswirken. Ein Beispiel für derartige Einschränkungen ist, daß ein Verkäufer von einem Autohändler verlangt, die Autos nicht vor einem festgelegten Zeitpunkt, zu dem ein neues Modelljahr beginnt, zu verkaufen oder auszustellen.
Zu Abs. 1 lit. b
Liegen bezüglich des Kaufgeschäftes oder des Preises Bedingungen vor oder sind Leistungen zu erbringen, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann, so kann der Transaktionswert für Zollzwecke nicht anerkannt werden. Beispiele hiefür sind:
Der Verkäufer legt den Preis für die eingeführten Waren unter der Bedingung fest, daß der Käufer auch andere Waren in bestimmten Mengen kauft;
der Preis für die eingeführten Waren hängt von dem Preis oder den Preisen ab, zu denen der Käufer der eingeführten Waren dem Verkäufer der eingeführten Waren andere Waren verkauft;
der Preis wird auf der Grundlage einer nicht mit den eingeführten Waren zusammenhängenden Form der Bezahlung festgelegt; das ist zB der Fall, wenn es sich bei den eingeführten Waren um Halbfertigerzeugnisse handelt, die von dem Verkäufer unter der Bedingung geliefert worden sind, daß er eine bestimmte Menge der Fertigerzeugnisse erhält.
Zu Abs. 2
Abs. 2 lit. a und Abs. 2 lit. b sehen unterschiedliche
Abs. 2 lit. a sieht vor, daß, falls der Käufer und der Verkäufer miteinander verbunden sind, die Begleitumstände des Kaufgeschäftes untersucht werden sollen und der Transaktionswert als Zollwert anerkannt wird, sofern diese Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Es ist nicht daran gedacht, eine Untersuchung dieser Umstände in allen Fällen vorzunehmen, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind. Eine solche Untersuchung ist nur erforderlich, wenn Zweifel daran bestehen, ob der Preis anerkannt werden kann. Zweifelt die Zollverwaltung nicht daran, daß der Preis anerkannt werden kann, so wird er anerkannt, ohne daß weitere Informationen vom Importeur verlangt werden. Beispielsweise kann die Zollverwaltung schon früher die Verbundenheit untersucht haben, oder sie kann schon über ausführliche Informationen über den Käufer und den Verkäufer verfügen und sie kann bereits anhand einer solchen Untersuchung oder Information zu dem Ergebnis gekommen sein, daß die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat.
Kann die Zollverwaltung den Transaktionswert nicht ohne
Abs. 2 lit. b gibt dem Importeur die Möglichkeit
Zu Abs. 2 lit. b
Bei der Feststellung, ob ein Wert einem anderen Wert „sehr nahe kommt”, müssen mehrere Faktoren in Betracht gezogen werden. Dazu gehören die Art der eingeführten Waren, die Art des Industriezweiges, die Saison, in der die Waren eingeführt werden und die Feststellung, ob der Unterschied bei den Preisen im Handel von Bedeutung ist. Da diese Faktoren von Fall zu Fall verschieden sein können, ist es nicht möglich, in jedem Fall einen einheitlichen Maßstab, etwa in Form eines festgelegten Prozentsatzes, anzuwenden. So kann zB ein geringer Wertunterschied in einem Fall, der eine bestimmte Warenart betrifft, nicht anerkannt werden, während ein großer Unterschied in einem Fall einer anderen Art von Waren bei der Feststellung anerkannt werden kann, ob der Transaktionswert dem im Artikel 1 Abs. 2 lit. b angeführten „Vergleichswert” sehr nahe kommt.
Anmerkung zu Artikel 2
Bei der Anwendung des Artikels 2 soll die Zollverwaltung
Ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe, jedoch über eine abweichende Menge;
ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe, jedoch über eine im wesentlichen gleiche Menge;
ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe und über eine abweichende Menge.
Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes
sich nur auf die Menge beziehender Faktoren;
sich nur auf die Handelsstufe beziehender Faktoren;
sich sowohl auf die Handelsstufe als auch auf die Menge beziehender Faktoren.
Der Begriff „und/oder” läßt genügend Spielraum zur Heranziehung von Kaufgeschäften und zur Vornahme der unter eine der drei obigen Bedingungen fallenden notwendigen Berichtigungen.
Der Transaktionswert eingeführter gleicher Waren im Sinne
Voraussetzung für eine Berichtigung wegen unterschiedlicher
Anmerkung zu Artikel 3
Bei der Anwendung des Artikels 3 soll die Zollverwaltung
Ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe, jedoch über eine abweichende Menge;
ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe, jedoch über eine im wesentlichen gleiche Menge;
ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe und über eine abweichende Menge.
Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes
sich nur auf die Menge beziehender Faktoren;
sich nur auf die Handelsstufe beziehender Faktoren;
sich sowohl auf die Handelsstufe als auch auf die Menge beziehender Faktoren.
Der Begriff „und/oder” läßt genügend Spielraum zur Heranziehung von Kaufgeschäften und zur Vornahme der unter eine der drei obigen Bedingungen fallenden notwendigen Berichtigungen.
Der Transaktionswert eingeführter gleichartiger Waren im Sinne des Artikels 3 ist ein Zollwert, der — gegebenenfalls nach den im Abs. 1 lit. b und Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Berichtigungen — bereits nach Artikel 1 anerkannt wurde.
Voraussetzung für eine Berichtigung wegen unterschiedlicher
Anmerkung zu Artikel 5
Der Begriff „Preis je Einheit, zu dem Waren, in der größten
Hiefür ein Beispiel: Waren werden nach einer Preisliste
Bundesgesetzblatt Nr. 31/1981
Die größte Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten beträgt 80; infolgedessen beläuft sich der Preis je Einheit für die größte Menge insgesamt auf 90.
Ein anderes Beispiel hiefür: Es liegen zwei Verkäufe vor.
Ein drittes Beispiel betrifft den Fall, daß verschiedene
Verkäufe
Bundesgesetzblatt Nr. 31/1981
Insgesamt
Bei diesem Beispiel beträgt die größte Anzahl von zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 65; der Preis je Einheit für die größte Menge insgesamt ist daher 90.
Ein Verkauf im Einfuhrland im Sinne von Abs. 1 an eine Person, die unmittelbar oder mittelbar unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen irgendwelche der im Artikel 8 Abs. 1 lit. b angeführten Gegenstände oder Leistungen für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Waren liefert oder erbringt, wird bei der Feststellung des Preises je Einheit nach Artikel 5 nicht in Betracht gezogen.
Zu beachten ist, daß der im Artikel 5 Abs. 1 angeführte
Die „Gemeinkosten” umfassen die direkten und indirekten
Örtliche Abgaben auf Grund des Verkaufes der Waren, die
Bei der Ermittlung der Provisionen oder der üblichen
Als „frühester Zeitpunkt” im Sinne des Artikels 5 Abs. 1
Die bei Anwendung des Artikels 5 Abs. 2 vorzunehmenden
Die Bewertungsmethode nach Artikel 5 Abs. 2 sollte
Anmerkung zu Artikel 6
Der Zollwert wird nach diesem Übereinkommen grundsätzlich
Die „Kosten oder der Wert” im Sinne des Artikels 6 Abs. 1
Zu den „Kosten oder dem Wert” gehören die im Artikel 8
Der „Betrag für. Gewinn und Gemeinkosten” im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 lit. b ist auf Grund der vom oder für den Hersteller gelieferten Angaben festzusetzen, es sei denn, daß seine Zahlen nicht mit denen im Einklang stehen, die sich üblicherweise beim Verkauf von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die von Herstellern im Ausfuhrland zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der
Werden andere Informationen als die vom oder für den Hersteller gemachten Angaben für die Ermittlung eines „errechneten Wertes” benutzt, so haben die Behörden des Einfuhrlandes den Importeur auf dessen Antrag über die Herkunft dieser Informationen, die herangezogenen Daten und die darauf gestützten Berechnungen, vorbehaltlich des Artikels 10, zu unterrichten.
Zu den im Artikel 6 Abs. 1 lit. b angeführten
Ob bestimmte Waren „derselben Gattung oder Art” wie andere
Anmerkung zu Artikel 7
Die nach Artikel 7 ermittelten Zollwerte sollen möglichst
Als Bewertungsmethoden nach Artikel 7 sollen die in den Artikeln 1 bis 6 festgelegten Methoden herangezogen werden, doch steht eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung solcher Methoden im Einklang mit den Zielsetzungen und Bestimmungen des Artikels 7.
Einige Beispiele für eine angemessene Flexibilität:
Gleiche Waren — Das Erfordernis, daß die gleichen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland hergestellte gleiche Waren wie die zu bewertenden Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein; bereits nach den Artikeln 5 und 6 ermittelte Zollwerte gleicher Waren können herangezogen werden.
Gleichartige Waren — Das Erfordernis, daß die gleichartigen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland hergestellte gleichartige Waren wie die zu bewertenden.
Deduktive Methode — Das Erfordernis im Artikel 5 Abs. 1 lit. a, daß die Waren „in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden” verkauft: werden, kann weit ausgelegt werden; die Frist von „90 Tagen” kann großzügig gehandhabt werden.
Anmerkung zu Artikel 8
Zu Abs. 1 lit. a (i)
Unter dem Begriff „Einkaufsprovisionen” sind Beträge zu verstehen, die ein Importeur an jemand dafür zahlt, daß er ihn im Ausland beim Kauf der zu bewertenden Waren vertritt.
Zu Abs. 1 lit. b (u)
Bei der Aufteilung des Wertes der im Artikel 8 Abs. 1
Erwirbt der Importeur den Gegenstand von einem mit ihm
Ist für den Gegenstand ein Wert ermittelt worden, so ist
Zur Veranschaulichung der obigen Ausführungen: Ein Importeur stellt einem Hersteller eine Gußform zur Verfügung, die bei der Herstellung der eingeführten Waren benutzt werden soll und vereinbart vertraglich mit ihm 10000 Einheiten zu kaufen. Beim Eingang der ersten Sendung von 1000 Einheiten hat der Hersteller schon 4000 Einheiten hergestellt. Der Importeur kann bei der Zollverwaltung beantragen, den Wert der Gußform auf 1000, 4000 oder 10000 Einheiten aufzuteilen.
Zu Abs. 1 lit. b (iv)
Zuschläge für die im Artikel 8 Abs. 1 lit. b (iv)
Bei den vom Käufer gelieferten Gegenständen oder erbrachten
Ob die zuzuschlagenden Werte leicht berechnet werden
Es ist beispielsweise möglich, daß ein Unternehmen, das
In einem anderen Fall kann ein Unternehmen die Kosten des Modellbüros außerhalb des Einfuhrlandes als Gemeinkosten ohne Zuweisung zu bestimmten Erzeugnissen ausweisen. Unter diesen Umständen kann eine angemessene Berichtigung bezüglich der eingeführten Waren nach Artikel 8 durch Aufteilung der Gesamtkosten des Modellbüros auf die gesamte Herstellung vorgenommen werden, für welche die Tätigkeit des Modellbüros von Nutzen ist; die aufgeteilten Kosten werden den Einfuhren auf die Einheit bezogen hinzugefügt.
Eine Änderung der oben genannten Umstände erfordert
Werden die betreffenden Gegenstände oder Leistungen während
Zu Abs. 1 lit. c
Die im Artikel 8 Abs. 1 lit. c angeführten Lizenzgebühren
Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder
Zu Abs. 3
Liegen keine objektiven und quantitativ bestimmbaren Daten über die nach Artikel 8 vorzunehmenden Zuschläge vor, so kann der Transaktionswert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden. Zur Veranschaulichung: Es wird eine Lizenzgebühr auf der Grundlage des Preises bei einem Verkauf im Einfuhrland für einen Liter eines bestimmten Erzeugnisses gezahlt, das nach Kilogramm eingeführt und nach der Einfuhr zu einer Lösung verarbeitet wurde. Beruht die Lizenzgebühr teilweise auf den eingeführten Waren und teilweise auf anderen Faktoren, die nichts mit den eingeführten Waren zu tun haben (wenn zB die eingeführten Waren mit inländischen Teilen gemischt werden und nicht mehr als die eingeführten Waren erkennbar sind oder wenn die Lizenzgebühr von besonderen finanziellen Abmachungen zwischen Käufer und Verkäufer nicht unterschieden werden kann), so darf die Lizenzgebühr nicht hinzugerechnet werden. Bezieht sich die Lizenzgebühr jedoch ausschließlich auf die eingeführten Waren und läßt sie sich leicht der Höhe nach bestimmen, so kann sie dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden.
Anmerkung zu Artikel 9
Der Begriff „Zeitpunkt der Einfuhr” im Sinne des Artikels 9 kann auch den Zeitpunkt der Abgabe der Warenerklärung umfassen.
Anmerkung zu Artikel 11
Artikel 11 sichert dem Importeur ein Beschwerderecht gegen
„Straffrei” bedeutet, daß der Importeur nicht mit einer Buße oder einer Bußandrohung belegt werden darf, nur weil er von seinem Beschwerderecht Gebrauch macht. Die Entrichtung der üblichen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren wird nicht als Buße betrachtet.
Artikel 11 hindert jedoch keine Vertragspartei daran, die
Anmerkung zu Artikel 15
Zu Abs. 4
Der Begriff „Personen” im Sinne dieses Artikels schließt gegebenenfalls juristische Personen ein.
Zu Abs. 4 lit. e
Im Sinne dieses Übereinkommens wird angenommen, daß eine Person eine andere kontrolliert, wenn die eine rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Beschränkungen aufzuerlegen oder Anweisungen zu erteilen.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
ANHANG II
Technisches Komitee für den Zollwert
Nach Artikel 18 dieses Übereinkommens wird ein Technisches Komitee unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens eingesetzt, um auf technischer Ebene für die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens Sorge zu tragen.
Die Aufgaben des „Technischen Komitees” umfassen:
die Untersuchung technischer Probleme, die bei der Anwendung der Bewertungssysteme der Vertragsparteien immer wieder vorkommen; ferner die Erstellung von zweckmäßigen Lösungsvorschlägen anhand der vorgelegten Tatsachen;
auf Antrag die Untersuchung von die Bewertung betreffenden Rechtsvorschriften, die Bewertungsverfahren und –praktiken soweit sie sich auf dieses Übereinkommen beziehen; ferner die Erstellung von Berichten über solche Untersuchungen;
die Ausarbeitung und Verteilung von Jahresberichten über die Wirkungsweise und den Stand dieses Übereinkommens in technischer Hinsicht;
die Unterrichtung und Beratung in allen Angelegenheiten, die sich auf die Zollbewertung eingeführter Waren beziehen, wenn dies von einer Vertragspartei oder vom Komitee verlangt wird. Solche Unterrichtungen und Beratungen können in Form von Gutachten, Kommentaren oder Erläuterungen erfolgen;
auf Antrag Hilfestellung; bei der technischen Unterstützung der Vertragsparteien, um die weltweite Annahme dieses Übereinkommens zu fördern;
die Übernahme weiterer Aufgaben, die ihm vom Komitee übertragen werden.
Allgemeines
Das Technische Komitee ist bestrebt, seine Arbeiten,
Das Technische Komitee wird bei seiner Tätigkeit vom
Vertretung
Jede Vertragspartei ist berechtigt, Vertreter in das Technische Komitee zu entsenden. Jede Vertragspartei kann einen Vertreter und einen oder mehrere Stellvertreter zu ihrer Vertretung im Technischen Komitee ernennen. Eine auf diese Weise im Technischen Komitee vertretene Vertragspartei wird nachstehend als Mitglied des Technischen Komitees bezeichnet. Die Vertreter von Mitgliedern des Technischen Komitees können sich von Beratern unterstützen lassen. Das GATT-Sekretariat kann an den Sitzungen als Beobachter ebenfalls teilnehmen.
Mitglieder des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete
Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Technischen Komitees
Die für die Sitzungen des Technischen Komitees vorgesehenen
Sitzungen des Technischen Komitees
Das Technische Komitee tritt nach Bedarf, mindestens jedoch
Die Sitzungen des Technischen Komitees werden am Sitz des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens abgehalten, sofern nichts anderes bestimmt wird.
Der Generalsekretär unterrichtet alle Mitglieder des Technischen Komitees und die in den Absätzen 6 und 7 Genannten — außer in dringenden Fällen — mindestens 30 Tage vorher über den Zeitpunkt des Beginnes der einzelnen Sitzungsperioden des Technischen Komitees.
Tagesordnung
Für jede Sitzungsperiode stellt der Generalsekretär eine
Das Technische Komitee beschließt seine Tagesordnung bei
Leitung und Führung des Komitees
Das Technische Komitee wählt unter den Vertretern seiner
Ist der Vorsitzende während einer Sitzung nicht oder
Der Vorsitzende einer Sitzung nimmt an den Beratungen des Technischen Komitees in dieser Eigenschaft und nicht als Vertreter eines Mitgliedes des Technischen Komitees teil.
Zusätzlich zu den ihm durch diese Regeln übertragenen
Bei der Diskussion jeder Angelegenheit kann der Vertreter
Der Generalsekretär oder von ihm bestellte Bedienstete des Sekretariates erledigen die Sekretariatsarbeiten der Sitzungen des Technischen Komitees.
Beschlußfähigkeit und Abstimmung
Das Technische Komitee ist beschlußfähig, wenn eine
Jedes Mitglied des Technischen Komitees hat eine Stimme.
Sprachen und Aufzeichnungen
Die Amtssprachen des Technischen Komitees sind Englisch,
Das Technische Komitee erstellt über jede Sitzungsperiode
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
ANHANG III
Sondergruppen („panels”)
Die vom Komitee nach diesem Übereinkommen eingesetzten Sondergruppen
untersuchen die ihnen vom Komitee zugewiesenen Angelegenheiten;
beraten mit den Streitparteien und geben ihnen jede Möglichkeit, eine für die Beteiligten zufrieden stellende Lösung zu finden;
geben Stellungnahmen zu Sachverhalten ab, soweit sie mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängen, und treffen Feststellungen, die dem Komitee dabei helfen, in der Angelegenheit Empfehlungen auszusprechen oder Entscheidungen zu treffen.
Um die Bildung von Sondergruppen zu erleichtern, führt der Vorsitzende des Komitees eine informelle Auswahlliste von Beamten, die hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Zollwertermittlung und Erfahrungen auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen und der wirtschaftlichen Entwicklung besitzen. In diese Liste können auch Personen aufgenommen werden, die nicht Beamte sind. Die Vertragsparteien werden eingeladen, zu Beginn eines jeden Jahres dem Vorsitzenden des Komitees einen oder zwei Sachverständige namhaft zu machen, die sie für die Mitarbeit in einer Sondergruppe zur Verfügung stellen würden. Spätestens sieben Tage nach Einsetzung einer Sondergruppe schlägt der Vorsitzende nach Beratung mit den betroffenen Parteien die Zusammensetzung der aus drei oder fünf Mitgliedern — vorzugsweise Beamten — bestehenden Sondergruppe vor. Die unmittelbar betroffenen Parteien äußern sich innerhalb von sieben Arbeitstagen zu der Nominierung der Mitglieder der Sondergruppe durch den Vorsitzenden, doch sollen sie die Nominierung außer bei zwingenden Gründen nicht ablehnen.
Jede Sondergruppe gibt sich ihre eigenen Verfahrensregeln.
Können die Streitparteien zu keiner zufrieden stellenden
Die Sondergruppen können nach Artikel 20 Abs. 4 dieses Übereinkommens vom Technischen Komitee erstellte Berichte als Grundlage bei der Beurteilung von Streitpunkten heranziehen, die technische Fragen beinhalten.
Die von den Sondergruppen benötigte Zeit hängt vom
Um die Erarbeitung zufrieden stellender Lösungen zwischen
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