Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 über die Österreichische Staatsdruckerei (Staatsdruckereigesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1981-07-25
Letzte Aktualisierung 1997-01-01
Status Aufgehoben · 2014-06-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 33
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Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

1.

Abschnitt

ALLGEMEINES

Wirtschaftskörper „Österreichische Staatsdruckerei''

§ 1. (1) Unter der Firma „Österreichische Staatsdruckerei'' wird ein eigener Wirtschaftskörper - im folgenden „Staatsdruckerei'' genannt - gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Staatsdruckerei gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches. Sie ist in das Firmenbuch beim Handelsgericht Wien einzutragen.

(3) Die Geschäfte der Staatsdruckerei sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

Zum Inkrafttretensdatum: Abs. 1 Z 4 tritt mit 1. 1. 1984 in Kraft.

Aufgaben und Befugnisse

§ 2. (1) Die Staatsdruckerei hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesverwaltung, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist, mit Ausnahme von Druckprodukten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung; solche Druckprodukte sind insbesondere der Bundesrechnungsabschluß, der Entwurf des Bundesvoranschlages, Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes, Reisepässe, Führerscheine, Personalausweise, Brief- und Stempelmarken, Postkarten, Aerogramme, Wertpapiere, Lose und Fahndungsbücher;

2.

die Herstellung des Bundesgesetzblattes und über Auftrag des Präsidenten des Nationalrates bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates der Stenographischen Protokolle des Nationalrates und des Bundesrates; die Herstellung der Berichte der Volksanwaltschaft;

3.

die Herstellung und der Verlag der vom Bund herausgegebenen Rechts- und Entscheidungssammlungen;

4.

die Herstellung und der Verlag sonstiger Formulare, Drucksorten und Verlautbarungsblätter für die Dienststellen des Bundes und die Bundesbetriebe;

5.

die Herstellung und der Verlag der Wiener Zeitung.

(2) Darüber hinaus kann die Staatsdruckerei insbesondere folgende Tätigkeiten ausüben:

1.

die Herstellung sonstiger Druckprodukte;

2.

den Verlag und den Vertrieb von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Formularen und anderen Druckprodukten.

(3) Mit der Herstellung der in Abs. 1 angeführten Produkte ist - unbeschadet der Befugnisse des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates - ausschließlich die Staatsdruckerei zu betrauen. Für Druckprodukte im Sinne des Abs. 1 Z 4 gilt dies ausnahmsweise dann nicht, wenn

1.

die Staatsdruckerei sich aus Gründen ihrer technischen Ausstattung oder ihrer Kapazität nicht in der Lage sieht, die Herstellung zu besorgen;

2.

die Herstellung durch die Hausdruckerei oder die Kopierstelle einer Bundesdienststelle oder eines Bundesbetriebes wirtschaftlicher oder zweckmäßiger ist;

3.

die Herstellung durch die Druckerei einer Justizanstalt besorgt wird.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

§ 3. Unter Beachtung des Unternehmenszweckes ist die Staatsdruckerei auch zur Beteiligung an Unternehmungen befugt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

2.

Abschnitt

ORGANISATION

Allgemeines

§ 4. Organe der Staatsdruckerei sind der Generaldirektor und der Wirtschaftsrat.

Generaldirektor

§ 5. (1) Der Generaldirektor ist zur Leitung der Staatsdruckerei berufen.

(2) der Generaldirektor ist vom Wirtschaftsrat auf höchstens fünf Jahre zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(3) Die Funktion des Generaldirektors ist möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monates nach ihrem Freiwerden auszuschreiben. Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen.

(4) Der Wirtschaftsrat kann die Bestellung zum Generaldirektor widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden hiedurch nicht berührt.

(5) Die Staatsdruckerei wird durch den Generaldirektor gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Allenfalls bestellte Einzelprokuristen sind zur Vertretung der Staatsdruckerei nur bei Geschäften, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Staatsdruckerei gehören, befugt. Jede Änderung der Vertretungsbefugnis ist zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

§ 6. (1) Der Generaldirektor hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben hat er Stillschweigen zu bewahren.

(2) Der Generaldirektor hat bei seiner Geschäftsführung über den Gang der Geschäfte und die Lage der Staatsdruckerei sowie seinem Stellvertreter bei wichtigem Anlaß mündlich oder schriftlich zu berichten. Dem Generaldirektor obliegt insbesondere auch die jährliche Erstellung von Geld- und Wirtschaftsvorschlägen, die spätestens zwei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres dem Wirtschaftsrat vorzulegen sind. Die Wirtschaftsvoranschläge sollen auf Grundlage einer mehrjährigen betrieblichen Vorausrechnung erstellt werden.

(3) Der Generaldirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Wirtschaftsrates mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern der Wirtschaftsrat dies nicht im Einzelfall ausschließt. Der Wirtschaftsrat kann den Generaldirektor auch zur Teilnahme an seinen Sitzungen verpflichten.

(4) Der Wirtschaftsrat hat dafür zu sorgen, daß die Bezüge des Generaldirektors in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Aufgaben und zur Lage der Staatsdruckerei stehen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung

§ 7. (1) Der Generaldirektor hat zur Regelung der inneren Organisation der Staatsdruckerei eine Geschäftsordnung und eine Geschäftseinteilung zu erlassen, die der Genehmigung des Wirtschaftsrates bedarf.

(2) In der Geschäftsordnung und in der Geschäftseinteilung ist auf die betriebsorganisatorischen Bedürfnisse der Wiener Zeitung Bedacht zu nehmen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretung des Generaldirektors zu regeln.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

Wirtschaftsrat

§ 8. (1) Dem Wirtschaftsrat obliegt die Überwachung der Geschäftsführung des Generaldirektors.

(2) Der Wirtschaftsrat hat aus zwölf Mitgliedern zu bestehen. Der Vorsitzende sowie fünf weitere Mitglieder - davon zwei auf Vorschlag der im Nationalrat vertretenen Parteien - sind vom Bundeskanzler, der Stellvertreter des Vorsitzenden vom Bundesminister für Finanzen, ein Mitglied vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vier Mitglieder vom Betriebsausschuß (Betriebsrat) der Staatsdruckerei zu entsenden.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Bei zeitweiliger Verhinderung eines Mitgliedes ist es vom Ersatzmitglied zu vertreten.

(4) Die Entsendung der Mitglieder des Wirtschaftsrates hat auf fünf Jahre zu erfolgen. Wiederholte Entsendung ist zulässig.

(5) Die Entsendung eines Mitgliedes des Wirtschaftsrates kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Funktionsausübung.

(6) Die Mitgliedschaft zum Wirtschaftsrat endet darüber hinaus auch durch Ablauf der Funktionsperiode, schriftlich erklärten Verzicht oder Tod.

(7) Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden.

(8) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates haben bei ihrer Funktionsausübung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(9) Für die Entsendung und Abberufung sowie die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertreter im Wirtschaftsrat gelten § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sowie § 9 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Entsendung von Arbeitnehmern in den Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 343/1974, sinngemäß.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

§ 9. (1) Der Wirtschaftsrat hat auf Einladung des Vorsitzenden, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber viermal im Jahr, zusammenzutreten. Auf begründetes schriftliches Verlangen eines Mitgliedes des Wirtschaftsrates oder des Generaldirektors ist unverzüglich eine Sitzung des Wirtschaftsrates einzuberufen. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden.

(2) Die Einladung der Mitglieder hat unter der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer angemessenen Frist mit eingeschriebenem oder persönlich zugestelltem Brief oder telegraphisch zu erfolgen.

(3) Der Wirtschaftsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind und mindestens fünf Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Wirtschaftsrates. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Wirtschaftsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Wirtschaftsrates zu übermitteln ist.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

§ 10. (1) Der Wirtschaftsrat hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Willenserklärungen des Wirtschaftsrates sind vom Vorsitzenden abzugeben.

(3) Der Wirtschaftsrat kann jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Staatsdruckerei verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Wirtschaftsrat als solchen, verlangen; lehnt der Generaldirektor die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn der Vorsitzende oder zwei weitere Mitglieder des Wirtschaftsrates das Verlangen unterstützen.

(4) Der Wirtschaftsrat kann die Bücher und Schriften der Staatsdruckerei sowie die Vermögensgegenstände, insbesondere die Kasse der Staatsdruckerei und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Der Wirtschaftsrat kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

§ 11. (1) Dem Wirtschaftsrat obliegt, abgesehen von den in § 5 Abs. 2 und 4, § 6 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 4 und § 26 Abs. 2 geregelten Aufgaben,

1.

die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern;

2.

die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Generaldirektors;

3.

der Abschluß des Dienstvertrages mit dem Generaldirektor;

4.

die Beschlußfassung über sonstige wichtige Angelegenheiten, die ihm der Generaldirektor im Einzelfall vorlegt;

5.

die Vertretung der Staatsdruckerei bei der Geltendmachung von Ansprüchen.

(2) Folgende Maßnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Wirtschaftsrates getroffen werden:

1.

die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung gemäß § 7 Abs. 1;

2.

Geld- und Wirtschaftsvorschläge sowie wesentliche Änderungen derselben;

3.

mehrjährige Investitions- und Rationalisierungspläne;

4.

der Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Liegenschaften;

5.

die Übernahme von Bürgschaften und die Aufnahme von Darlehen;

6.

wesentliche organisatorische und strukturelle Veränderungen im Unternehmensbereich;

7.

Rechtsgeschäfte, deren Wert im Einzelfall die Höhe eines vom Wirtschaftsrat festzusetzenden Betrages übersteigt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

§ 12. (1) Dem Wirtschaftsrat obliegt auch die Festsetzung der Preise für die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Produkte.

(2) Diese Preise sind nach kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere unter Beachtung der erforderlichen Bereitschaftskapazitäten, festzusetzen.

(3) Der Wirtschaftsrat hat die Preisfestsetzung einem aus seinen Mitgliedern zu bildenden Ausschuß (Preisausschuß) zu übertragen.

(4) Der Preisausschuß hat aus dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates als Vorsitzenden, einem vom Bundeskanzler und dem vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglied des Wirtschaftsrates zu bestehen.

(5) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Bei zeitweiliger Verhinderung eines Mitgliedes ist es vom Ersatzmitglied zu vertreten.

(6) Der Preisausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Preisausschusses. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(7) Die Preise sind auf Antrag des Generaldirektors festzusetzen. Den Preisanträgen sind die erforderlichen Unterlagen beizuschließen. Über Preisanträge ist innerhalb von sechs Wochen ab ihrem Einlangen zu beschließen. Andernfalls ist der Preisantrag so lange wirksam, bis eine Preisfestsetzung durch den Preisausschuß erfolgt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

Staatlicher Kontrolldienst

§ 13. (1) Zur Überwachung des Sicherheitsdruckes (§ 2 Abs. 1 Z 1) ist durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verkehr ein „Staatlicher Kontrolldienst'' - im folgenden „Kontrolldienst'' genannt - einzurichten.

(2) In dieser Verordnung sind die Organisation und die Tätigkeit des Kontrolldienstes unter Bedachtnahme auf die für die Führung der Geschäfte der Staatsdruckerei maßgeblichen Grundsätze zu regeln.

Insbesondere sind zu regeln:

1.

die Zahl der Mitglieder, die von den in Abs. 1 genannten Bundesministern jeweils zu entsenden sind;

2.

die innere Organisation;

3.

Art und Umfang der Überwachung des Sicherheitsdruckes;

4.

Art und Umfang der Vorkehrungen, die zur Vermeidung einer mißbräuchlichen Verwendung von Einrichtungen des Sicherheitsdruckes erforderlich sind.

(3) Die Mitglieder des Kontrolldienstes sind an die Weisungen des Bundesministers gebunden, der sie entsendet hat.

(4) Die Zahl der Mitglieder ist derart festzusetzen, daß im Hinblick auf die Aufgaben des Kontrolldienstes sowie die Raum- und Produktionsverhältnisse der Staatsdruckerei eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist.

(5) Die Entsendung eines Mitgliedes des Kontrolldienstes kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Funktionsausübung.

(6) Die Mitgliedschaft zum Kontrolldienst endet darüber hinaus durch schriftlich erklärten Verzicht oder Tod.

(7) Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

Rechtsstellung der Arbeitnehmer

§ 14. Die Rechte und Pflichten aller Arbeitnehmer der Staatsdruckerei richten sich nach den für graphische Betriebe beziehungsweise Verlage geltenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Regelungen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

3.

Abschnitt

RECHNUNGSLEGUNG UND GEBARUNGSKONTROLLE

§ 15. (1) Die Staatsdruckerei hat ihre Finanzbuchführung nach den Grundsätzen der Doppik einzurichten und über ihre Gebarung am Schluß jedes Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, Rechnung zu legen. Hiebei sind die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung zu beachten.

(2) Der Generaldirektor hat bis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und den von den Rechnungsprüfern überprüften Jahresabschluß dem Wirtschaftsrat zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Als Rechnungsprüfer sind beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften mit Sitz in Wien zu bestellen.

(4) Der Reingewinn, der sich nach Vornahme der Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen ergibt, ist grundsätzlich an den Bund abzuführen. Über die Gewinnabfuhr entscheidet der Wirtschaftsrat, der hiebei sowohl auf die wirtschaftlichen Erfordernisse der Staatsdruckerei als auch auf die allgemeinen Interessen des Bundes Bedacht zu nehmen hat.

(5) Die genehmigte Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu veröffentlichen.

(6) Die Gebarung der Staatsdruckerei unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

4.

Abschnitt

WIENER ZEITUNG

§ 16. (1) Herausgeber der Wiener Zeitung ist der Bund. Eigentümer und Verleger ist, soweit in den Abs. 2 und 3 sowie in § 17 nicht anderes bestimmt ist, die Staatsdruckerei.

(2) Die Gebühren und Tarife für die Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und der Bezugspreis der Wiener Zeitung sind vom Bundeskanzler nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen.

(3) Der Chefredakteur der Wiener Zeitung hat in allen Angelegenheiten, die sich auf das betriebswirtschaftliche Ergebnis der Wiener Zeitung wesentlich auswirken, das Einvernehmen mit dem Generaldirektor der Staatsdruckerei herzustellen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bundeskanzler.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

Zum Inkrafttretensdatum: Abs. 4 tritt mit 1. 1. 1982 in Kraft.

§ 17. (1) Dienststelle für die Redakteure der Wiener Zeitung ist das Amt der Wiener Zeitung. Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordnet und wird vom Chefredakteur geleitet.

(2) Anweisende Stelle für die Bezüge der Bediensteten des Dienststandes des Amtes der Wiener Zeitung ist das Bundeskanzleramt.

(3) Für die Bediensteten des Dienststandes des Amtes der Wiener Zeitung hat die Staatsdruckerei dem Bund die Kosten der Besoldung zu ersetzen.

(4) Die Staatsdruckerei hat für die Beamten des Dienststandes des Amtes der Wiener Zeitung an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 28 vH des Aufwandes an Aktivbezügen für die Beamten des Dienststandes des Amtes der Wiener Zeitung. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Beitrag anzurechnen.

(5) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 4 sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.

(6) Die Staatsdruckerei hat dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages sowie des Bundesrechnungsabschlusses bezüglich des Beitrages nach Abs. 4 erforderlich sind. Gegenüber dem Rechnungshof gilt gleiches für die zur Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses erforderlichen Unterlagen.

(7) Für die Bediensteten des Dienststandes des Amtes der Wiener Zeitung gilt das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

5.

Abschnitt

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 18. (1) Für die Bediensteten des Bundes, die am 31. Dezember 1981 bei der Österreichischen Staatsdruckerei beschäftigt sind, gilt mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 folgende Regelung:

1.

Arbeitgeber und Lehrlinge, für die der Kollektivvertrag des graphischen Gewerbes gilt, werden Arbeitnehmer bzw. Lehrlinge der Staatsdruckerei;

2.

Beamte gehören auf die Dauer ihres Dienststandes dem Amt der Österreichischen Staatsdruckerei (§ 19 Abs. 1) an;

3.

Vertragsbedienstete werden Arbeitnehmer der Staatsdruckerei;

4.

Lehrlinge, für die der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs gilt, werden Lehrlinge der Staatsdruckerei.

(2) Allen in Abs. 1 genannten Bediensteten bleiben die am 31. Dezember 1981 bestehenden Rechte gewahrt. Der Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei gilt auf die Dauer von fünf Jahren ab 1. September 1981 als im Sinne des § 5 Abs. 2 bestellter Generaldirektor.

(3) Eine Änderung der im Abs. 2 bezeichneten Rechte kann nur durch Änderung der diese Rechte normierenden Bestimmungen (Gesetz, Kollektivvertrag, Arbeitsordnung, Betriebsvereinbarung und dergleichen) beziehungsweise durch höherrangige Rechtsvorschriften erfolgen.

(4) Der gemäß Abs. 2 bestellte Generaldirektor muß als der im Sinne des § 9 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, vorgesehene Geschäftsführer für die von der Staatsdruckerei gemäß § 2 auszuübenden Gewerbe den in gewerberechtlichen Vorschriften vorgesehenen Befähigungsnachweis nicht erbringen, wenn er diese Funktion in den letzten zwei Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgeübt hat.

(5) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen und sonstiger innerbetrieblicher Regelungen wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. In der Arbeitsordnung der Österreichischen Staatsdruckerei - Wiener Zeitung ist das Wort „Bundeskanzleramt'' durch das Wort „Wirtschaftsrat'' zu ersetzen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

5.

Abschnitt

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 18. (1) Für die Bediensteten des Bundes, die am 31. Dezember 1981 bei der Österreichischen Staatsdruckerei beschäftigt sind, gilt mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 folgende Regelung:

(Anm.: Z 1 tritt mit 31.12.1996 außer Kraft)

2.

Beamte gehören auf die Dauer ihres Dienststandes dem Amt der Österreichischen Staatsdruckerei (§ 19 Abs. 1) an;

(Anm.: Z 3 bis 5 treten mit 31.12.1996 außer Kraft)

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

§ 19. (1) Dienststelle für die im § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten ist das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei. Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordnet und wird vom Generaldirektor geleitet. Der Generaldirektor ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden.

(2) Das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei ist anweisende Stelle im Sinne des Art. 5 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925.

(3) Die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Staatsdruckerei mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten.

(4) Für die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, und das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972.

(5) Für die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten hat die Staatsdruckerei dem Bund die Kosten der Besoldung zu ersetzen.

(6) Für die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten hat die Staatsdruckerei ab 1. Jänner 1982 an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 28 vH des Aufwandes an Aktivbezügen für die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Pensionen bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Beitrag einzurechnen.

(7) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 6 sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.

(8) Die Staatsdruckerei hat dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses und des Bundesvoranschlages bezüglich des Beitrages nach Abs. 6 erforderlich sind. Gegenüber dem Rechnungshof gilt gleiches für die zur Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses erforderlichen Unterlagen.

§ 19. (1) Dienststelle für die im § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten ist das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei. Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordnet und wird vom

Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei AG geleitet. Der Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei AG ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden.

(2) Das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei ist anweisende Stelle im Sinne des Art. 5 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925.

(3) Die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Staatsdruckerei mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten.

(4) Für die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, und das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972.

(5) Für die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten hat die Österreichische Staatsdruckerei AG dem Bund die Kosten der Besoldung zu ersetzen.

(6) Für die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten hat die Österreichische Staatsdruckerei AG ab 1. Jänner 1982 an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 28 vH des Aufwandes an Aktivbezügen für die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Pensionen bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Beitrag einzurechnen.

(7) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 6 sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.

(8) Die Österreichische Staatsdruckerei AG hat dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses und des Bundesvoranschlages bezüglich des Beitrages nach Abs. 6 erforderlich sind. Gegenüber dem Rechnungshof gilt gleiches für die zur Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses erforderlichen Unterlagen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

§ 20. (1) Das im Eigentum des Bundes stehende, am 31. Dezember 1981 von der Österreichischen Staatsdruckerei verwaltete Vermögen einschließlich aller Liegenschaften, Rechte, Forderungen und Verpflichtungen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1982 auf die Staatsdruckerei über. Der Übergang des Vermögens erfolgt mit den Buchwerten. Forderungen an die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten und an die Bediensteten des Amtes der Wiener Zeitung aus dem Titel gewährter Vorschüsse gehen jedoch nicht auf die Staatsdruckerei über.

(2) Vom Bundeskanzler ist eine Amtsbestätigung darüber auszustellen, ob eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht zu dem am 31. Dezember 1981 von der Österreichischen Staatsdruckerei verwalteten Vermögen zählt. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

(3) Die Vorgänge gemäß Abs. 1 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit, sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.

(4) Schriften und Amtshandlungen, die mit den Vorgängen gemäß Abs. 1 zusammenhängen, sind von den Gebühren im Sinne des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962, BGBl. Nr. 289, befreit.

(5) Bei Grundbuchseintragungen über Rechte, die gemäß Abs. 1 auf die Staatsdruckerei übergehen, ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung des Berechtigten durch die Bezeichnung „Österreichische Staatsdruckerei'' zu ersetzen. § 136 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 gilt sinngemäß.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

§ 21. Die Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei wird als Betriebskrankenkasse der Staatsdruckerei als Träger der Krankenversicherung gemäß § 23 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, weitergeführt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

§ 22. Die Staatsdruckerei ist berechtigt, sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Organe der Staatsdruckerei, rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

§ 23. Die Staatsdruckerei ist berechtigt, ihrer Firma oder Abkürzungen ihrer Firma insbesondere auf Firmenschildern und Schriftstücken das Bundeswappen beizusetzen. Dieses kann durch ein die Staatsdruckerei charakterisierendes Emblem ergänzt werden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

§ 24. (1) Das Bundesrechenamt hat die ihm bis zum 31. Dezember 1981 für die Österreichische Staatsdruckerei obliegenden Aufgaben auf Verlangen der Staatsdruckerei weiterhin, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1983, wahrzunehmen. Die Haushaltsverrechnung des Bundes für das Amt der Wiener Zeitung und das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei sowie die Besoldung der Beamten sind vom Bundesrechenamt mitzubesorgen.

(2) Pensionsbehörde für die ehemaligen Beamten der Österreichischen Staatsdruckerei und der Wiener Zeitung ist das Bundesrechenamt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

§ 24. (1) Das Bundespensionsamt hat die ihm bis zum 31. Dezember 1981 für die Österreichische Staatsdruckerei obliegenden Aufgaben auf Verlangen der Staatsdruckerei weiterhin, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1983, wahrzunehmen. Die Haushaltsverrechnung des Bundes für das Amt der Wiener Zeitung und das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei sowie die Besoldung der Beamten sind vom Bundespensionsamt mitzubesorgen.

(2) Pensionsbehörde für die ehemaligen Beamten der Österreichischen Staatsdruckerei und der Wiener Zeitung ist das Bundespensionsamt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

§ 24. (Anm.: Abs. 1 tritt mit 31.12.1996 außer Kraft)

(2) Pensionsbehörde für die ehemaligen Beamten der Österreichischen Staatsdruckerei und der Wiener Zeitung ist das Bundespensionsamt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

§ 25. Die sich aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes im Jahre 1981 ergebenden Einnahmen und Ausgaben sind für Rechnung der Österreichischen Staatsdruckerei im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1981 durchzuführen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

§ 26. (1) Die erstmalige Entsendung der Mitglieder des Wirtschaftsrates ist bis zum 1. September 1981 vorzunehmen.

(2) Der Generaldirektor und der Wirtschaftsrat haben ihre Tätigkeit so rechtzeitig aufzunehmen, daß die Tätigkeit der Staatsdruckerei im Sinne dieses Bundesgesetzes ab 1. Jänner 1982 gewährleistet ist.

§ 27. Die Staatsdruckerei hat die sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Tätigkeit mit 1. Jänner 1982 in vollem Umfang aufzunehmen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

§ 28. (1) § 2 Abs. 1 Z 4 tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

(2) § 17 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

§ 29. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sich aus § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und den folgenden Absätzen nicht anderes ergibt, der Bundeskanzler betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 17 Abs. 2 bis 6, 19 Abs. 2 und 5 bis 8, 20 Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 22, 24 und 25 ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 18 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 5 und 20 Abs. 4 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der § 8 Abs. 9, §§ 14 und 17 Abs. 7, § 18 Abs. 1 Z 1, 3, 4 sowie Abs. 2, 3 und 5 und § 21 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 3 ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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