Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. August 1982 über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 9, des § 170 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DAS GEWERBE DER ELEKTROINSTALLATION DER
OBERSTUFE
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe (§ 166 GewO 1973) ist nachzuweisen durch
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 3)
oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik, für Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalten,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit (§ 3).
BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DAS GEWERBE DER ELEKTROINSTALLATION DER
OBERSTUFE
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. (1) Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe (§ 166 GewO 1973) ist nachzuweisen durch
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 3)
oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik, für Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalten,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit (§ 3).
(2) Der im Abs. 1 vorgesehene Nachweis des erfolgreichen Besuches des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse entfällt, wenn der Konzessionswerber durch Zeugnisse
die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung,
die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren, oder
den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der Studienrichtung Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Handelswissenschaft, Wirtschaftspädagogik, Sozial- und Wirtschaftsstatistik, Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder des Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie einer inländischen Universität
nachweist.
(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Nachweis des erfolgreichen Besuches der in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Lehrgänge über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse und über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften entfällt für Personen, die dieses Gewerbe innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre als Gewerbeinhaber oder Pächter ausgeübt haben oder die innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig waren.
§ 2. Ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sich der Inhaber des Zeugnisses seit dem Besuch des Lehrganges zehn Jahre lang nicht mehr im Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, bei Zivilingenieuren für Elektrotechnik oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen fachlich betätigt hat.
Fachliche Tätigkeit
§ 3. Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 und des § 2 ist eine Tätigkeit im Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe bei Zivilingenieuren für Elektrotechnik oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu verstehen, die geeignet ist, die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Elektroinstallation der Oberstufe erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse, vor allem hinsichtlich der Planung, technischen Überwachung und praktischen Ausführung von Installationstätigkeiten, zu vermitteln. Mindestens die Hälfte der Zeit der vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit hat in der praktischen Ausführung von Installationstätigkeiten zu bestehen.
BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DAS GEWERBE DER ELEKTROINSTALLATION DER
UNTERSTUFE
Art des Nachweises der Befähigung
§ 4. Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe (§ 167 GewO 1973) ist nachzuweisen durch
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 10)
oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik, für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, für Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik, für Elektronik und biomedizinische Technik, oder einer Steuerform dieser Lehranstalten,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 10)
oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Elektrotechnik oder einer Sonderform dieser Schule,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (§ 10)
oder
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung
(§§ 6 bis 14).
BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DAS GEWERBE DER ELEKTROINSTALLATION DER
UNTERSTUFE
Art des Nachweises der Befähigung
§ 4. (1) Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe (§ 167 GewO 1973) ist nachzuweisen durch
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 10)
oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik, für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, für Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik, für Elektronik und biomedizinische Technik, oder einer Steuerform dieser Lehranstalten,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 10)
oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Elektrotechnik oder einer Sonderform gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 371/1986 dieser Schule,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (§ 10)
oder
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung
(§§ 6 bis 14).
(2) Der im Abs. 1 vorgesehene Nachweis des erfolgreichen Besuches des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse entfällt, wenn der Konzessionswerber durch Zeugnisse
die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung,
die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren, oder
den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der Studienrichtung Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Handelswissenschaft, Wirtschaftspädagogik, Sozial- und Wirtschaftsstatistik, Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder des Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie einer inländischen Universität
nachweist.
(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Nachweis des erfolgreichen Besuches der in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Lehrgänge über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse und über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften entfällt für Personen, die dieses Gewerbe innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre als Gewerbeinhaber oder Pächter ausgeübt haben oder die innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig waren.
§ 5. Ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften oder über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sich der Inhaber des Zeugnisses seit dem Besuch des Lehrganges oder seit der Konzessionsprüfung zehn Jahre lang nicht mehr im Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe, im Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, bei Zivilingenieuren für Elektrotechnik oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen fachlich betätigt hat.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 6. (1) Die Konzessionsprüfung gemäß § 4 Z 4 besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf einen Tag nicht unterschreiten und vier Wochen nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung einfacher Projekte von Anlagen im Bereich der im § 167 GewO 1973 festgelegten Leistungs- und Spannungsgrenzen zu erstrecken und die Sachgebiete
Speicherung und Umformung elektrischer Energie,
Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie,
Gebrauch elektrischer Energie einschließlich der Steuerung, Regelung und Überwachung und
Blitzschutz
zu umfassen. Bei der Ausarbeitung ist auf die geltenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften), den jeweiligen Stand der Technik und die Wirtschaftlichkeit der Anlage Bedacht zu nehmen.
(3) Die Prüfungsaufgaben sind so zu stellen, daß sie vom Prüfling in 30 Stunden ausgearbeitet werden können. Nach 35 Stunden, die zu gleichen Teilen auf fünf aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt bleiben darf, ist die schriftliche Prüfung zu beenden.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 40 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern. Der zweite Teil darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(5) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Elektroinstallation der Unterstufe notwendigen Kenntnisse aus technischem Allgemeinwissen, theoretisch- und praktisch-technischem Fachwissen einschließlich der Kenntnisse über Maßnahmen zur sinnvollen Nutzung von Energie, der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften), Normen und Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitsschutz zu stellen.
(6) Im zweiten Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Elektroinstallation der Unterstufe notwendigen Kenntnisse über volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über Buchhaltung, Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung, Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes, über das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und der Organisation der Kammern für Arbeiter und Angestellte, das Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, das Konsumentenschutzrecht, das Preisrecht, das Wettbewerbsrecht und das Sozialversicherungsrecht zu stellen.
(7) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 6) entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist
die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung,
die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung, bei der betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren,
oder
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 6. (1) Die Konzessionsprüfung gemäß § 4 Z 4 besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf einen Tag nicht unterschreiten und vier Wochen nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung einfacher Projekte von Anlagen im Bereich der im § 167 GewO 1973 festgelegten Leistungs- und Spannungsgrenzen zu erstrecken und die Sachgebiete
Speicherung und Umformung elektrischer Energie,
Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie,
Gebrauch elektrischer Energie einschließlich der Steuerung, Regelung und Überwachung und
Blitzschutz
zu umfassen. Bei der Ausarbeitung ist auf die geltenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften), den jeweiligen Stand der Technik und die Wirtschaftlichkeit der Anlage Bedacht zu nehmen.
(3) Die Prüfungsaufgaben sind so zu stellen, daß sie vom Prüfling in 30 Stunden ausgearbeitet werden können. Nach 35 Stunden, die zu gleichen Teilen auf fünf aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt bleiben darf, ist die schriftliche Prüfung zu beenden.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 40 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern. Der zweite Teil darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(5) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Elektroinstallation der Unterstufe notwendigen Kenntnisse aus technischem Allgemeinwissen, theoretisch- und praktisch-technischem Fachwissen einschließlich der Kenntnisse über Maßnahmen zur sinnvollen Nutzung von Energie, der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften), Normen und Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitsschutz zu stellen.
(6) Im zweiten Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Elektroinstallation der Unterstufe notwendigen Kenntnisse über volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über Buchhaltung, Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung, Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes, über das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und der Organisation der Kammern für Arbeiter und Angestellte, das Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, das Konsumentenschutzrecht, das Preisrecht, das Wettbewerbsrecht und das Sozialversicherungsrecht zu stellen.
(7) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 6) entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist
die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung,
die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren,
oder
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse.
Prüfungskommission
§ 7. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt drei. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind, eine muß die Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität erfolgreich besucht haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Gewerbes der Elektroinstallation der Unterstufe notwendig sind, und eine muß die Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität erfolgreich besucht haben und an einer Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalt als Lehrer tätig sein. Erfüllt eine der beiden erstgenannten Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
Prüfungstermin
§ 8. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 9. Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist
a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betriebselektriker, Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom oder Starkstrommonteur oder
den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem der in der lit. a genannten Lehrberufe auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 22, ersetzt wird,
oder
den erfolgreichen Besuch der Fachschule für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik oder für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik
und
eine mindestens sechsjährige, im Falle der Z 1 lit. a nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte, fachliche Tätigkeit (§ 10).
Fachliche Tätigkeit
§ 10. Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des § 4 Z 1 bis 3, des § 5 und des § 9 Z 2 ist eine Tätigkeit im Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe, im Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, bei Zivilingenieuren für Elektrotechnik oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu verstehen, die geeignet ist, die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Elektroinstallation der Unterstufe erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse, vor allem hinsichtlich der Planung, technischen Überwachung und Ausführung von Installationstätigkeiten, zu vermitteln. Mindestens die Hälfte der Zeit der vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit hat in der praktischen Ausführung von Installationstätigkeiten zu bestehen.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 11. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens acht Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind
die zum Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 7 für das Entfallen des zweiten Teiles der mündlichen Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege und
im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzung erforderlichen Belege
anzuschließen.
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 12. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung (§ 6 Abs. 2, 5 und 6) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 13. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine Prüfungsgebühr von 30 vH, bei Entfall des zweiten Teiles der mündlichen Prüfung gemäß § 6 Abs. 7 eine Prüfungsgebühr von 25 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage an den Landeshauptmann zu entrichten. Die sich gemäß der vorstehenden Regelung ergebenden Prüfungsgebühren sind auf jeweils durch 50 teilbare Schillingbeträge aufzurunden.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus Abs. 1 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Aufteilung auf die Mitglieder der Prüfungskommission hat derart zu erfolgen, daß zunächst der zur Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission zur Verfügung stehende Betrag in so viele gleiche Teilbeträge geteilt wird, wie die Summe der gesamten Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission und der zweifachen Zahl jener Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, ergibt. Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, erhalten je drei Teilbeträge; die anderen Mitglieder der Prüfungskommission erhalten je einen Teilbetrag.
(5) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Prüfung nicht zugelassen wird,
spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 14. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage 3 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DAS GEWERBE DER ERRICHTUNG VON
BLITZSCHUTZANLAGEN
Art des Nachweises der Befähigung
§ 15. Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen (§ 169 GewO 1973) ist nachzuweisen durch
Zeugnisse über die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe (§ 166 GewO 1973) oder für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe (§ 167 GewO 1973) oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 21)
oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik, für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, für Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik, für Elektronik und biomedizinische Technik oder einer Sonderform dieser Lehranstalten,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 21)
oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Elektrotechnik, oder einer Sonderform dieser Schule,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 21)
oder
durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 17 bis 25).
BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DAS GEWERBE DER ERRICHTUNG VON
BLITZSCHUTZANLAGEN
Art des Nachweises der Befähigung
§ 15. (1) Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen (§ 169 GewO 1973) ist nachzuweisen durch
Zeugnisse über die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe (§ 166 GewO 1973) oder für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe (§ 167 GewO 1973) oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 21)
oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik, für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, für Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik, für Elektronik und biomedizinische Technik oder einer Sonderform dieser Lehranstalten,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 21)
oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Elektrotechnik, oder einer Sonderform gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 371/1986 dieser Schule,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 21)
oder
durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 17 bis 25).
(2) Der im Abs. 1 vorgesehene Nachweis des erfolgreichen Besuches des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse entfällt, wenn der Konzessionswerber durch Zeugnisse
die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung,
die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren, oder
den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der Studienrichtung Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Handelswissenschaft, Wirtschaftspädagogik, Sozial- und Wirtschaftsstatistik, Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder des Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie einer inländischen Universität
nachweist.
(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Nachweis des erfolgreichen Besuches der in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Lehrgänge über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse und über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften entfällt für Personen, die dieses Gewerbe innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre als Gewerbeinhaber oder Pächter ausgeübt haben oder die innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig waren.
§ 16. Ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften oder über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sich der Inhaber des Zeugnisses seit dem Besuch des Lehrganges oder seit der Konzessionsprüfung zehn Jahre lang nicht mehr im Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen, im Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, im Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe, bei Zivilingenieuren für Elektrotechnik oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen fachlich betätigt hat.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 17. (1) Die Konzessionsprüfung gemäß § 15 Z 5 besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf einen Tag nicht unterschreiten und vier Wochen nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung eines Projektes einer Blitzschutzanlage einschließlich der Bestimmung der erforderlichen Fangvorrichtungen, Ableitungen und Erdungsanlagen unter Berücksichtigung der geltenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) für die Errichtung und Überprüfung von Blitzschutzanlagen zu erstrecken.
(3) Die Prüfungsaufgabe ist so zu stellen, daß sie vom Prüfling in sechs Stunden ausgearbeitet werden kann. Nach sieben Stunden ist die schriftliche Prüfung, die an einem Tag stattzufinden hat, zu beenden.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der erste und der zweite Teil der mündlichen Prüfung dürfen jeweils außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(5) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Blitzschutzanlangen notwendigen Kenntnisse aus technischem Allgemeinwissen, theoretisch- und praktisch-technischem Fachwissen einschließlich der Kenntnisse der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften), Normen und Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitsschutz zu stellen.
(6) Im zweiten Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Blitzschutzanlagen notwendigen Kenntnisse über volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über Buchhaltung, Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung, Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes, über das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und der Organisation der Kammern für Arbeiter und Angestellte, das Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, das Konsumentenschutzrecht, das Preisrecht, das Wettbewerbsrecht und das Sozialversicherungsrecht zu stellen.
(7) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 6) entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist
die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung,
die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung, bei der betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren,
oder
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 17. (1) Die Konzessionsprüfung gemäß § 15 Z 5 besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf einen Tag nicht unterschreiten und vier Wochen nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung eines Projektes einer Blitzschutzanlage einschließlich der Bestimmung der erforderlichen Fangvorrichtungen, Ableitungen und Erdungsanlagen unter Berücksichtigung der geltenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) für die Errichtung und Überprüfung von Blitzschutzanlagen zu erstrecken.
(3) Die Prüfungsaufgabe ist so zu stellen, daß sie vom Prüfling in sechs Stunden ausgearbeitet werden kann. Nach sieben Stunden ist die schriftliche Prüfung, die an einem Tag stattzufinden hat, zu beenden.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der erste und der zweite Teil der mündlichen Prüfung dürfen jeweils außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(5) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Blitzschutzanlangen notwendigen Kenntnisse aus technischem Allgemeinwissen, theoretisch- und praktisch-technischem Fachwissen einschließlich der Kenntnisse der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften), Normen und Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitsschutz zu stellen.
(6) Im zweiten Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Blitzschutzanlagen notwendigen Kenntnisse über volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über Buchhaltung, Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung, Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes, über das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und der Organisation der Kammern für Arbeiter und Angestellte, das Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, das Konsumentenschutzrecht, das Preisrecht, das Wettbewerbsrecht und das Sozialversicherungsrecht zu stellen.
(7) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 6) entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist
die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung,
die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren,
oder
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 17. (1) Die Konzessionsprüfung gemäß § 15 Z 5 besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf einen Tag nicht unterschreiten und vier Wochen nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung eines Projektes einer Blitzschutzanlage einschließlich der Bestimmung der erforderlichen Fangvorrichtungen, Ableitungen und Erdungsanlagen unter Berücksichtigung der geltenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) für die Errichtung und Überprüfung von Blitzschutzanlagen zu erstrecken.
(3) Die Prüfungsaufgabe ist so zu stellen, daß sie vom Prüfling in sechs Stunden ausgearbeitet werden kann. Nach sieben Stunden ist die schriftliche Prüfung, die an einem Tag stattzufinden hat, zu beenden.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der erste und der zweite Teil der mündlichen Prüfung dürfen jeweils außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(5) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Blitzschutzanlangen notwendigen Kenntnisse aus technischem Allgemeinwissen, theoretisch- und praktisch-technischem Fachwissen einschließlich der Kenntnisse der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften), Normen und Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitsschutz zu stellen.
(6) Im zweiten Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Blitzschutzanlagen notwendigen Kenntnisse über volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über Buchhaltung, Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung, Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes, über das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und der Organisation der Kammern für Arbeiter und Angestellte, das Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, das Konsumentenschutzrecht, das Preisrecht, das Wettbewerbsrecht und das Sozialversicherungsrecht zu stellen.
(7) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 6) entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist
die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung,
die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren,
oder
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse.
(8) Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß Abs. 1 bis 7 entfallen.
Prüfungskommission
§ 18. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt drei. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind, eine muß die Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität erfolgreich besucht haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Gewerbes der Errichtung von Blitzschutzanlagen notwendig sind, und eine muß die Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität erfolgreich besucht haben und an einer Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalt als Lehrer tätig sein. Erfüllt eine der beiden erstgenannten Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
Prüfungstermin
§ 19. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 20. Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist
a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betriebselektriker, Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom oder Starkstrommonteur oder
den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem der in der lit. a genannten Lehrberufe auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird,
oder
den erfolgreichen Besuch der Fachschule für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik oder für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik
und
eine mindestens dreijährige, im Falle der Z 1 lit. a nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte, fachliche Tätigkeit (§ 21).
Fachliche Tätigkeit
§ 21. Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des § 15 Z 2 bis 4, des § 16 und des § 20 Z 2 ist eine Tätigkeit im Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen, im Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, im Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe, bei Zivilingenieuren für Elektrotechnik oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu verstehen, die geeignet ist, die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Blitzschutzanlagen erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse, vor allem hinsichtlich der Planung, technischen Überwachung und praktischen Ausführung der Errichtung von Blitzschutzanlagen zu vermitteln. Mindestens ein Drittel der Zeit der vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit hat in der praktischen Ausführung von Arbeiten zur Errichtung von Blitzschutzanlagen zu bestehen.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 22. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens acht Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind
Die zum Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 7 für das Entfallen des zweiten Teiles der mündlichen Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege und
im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege
anzuschließen.
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 23. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung (§ 17 Abs. 2, 5 und 6) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 24. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine Prüfungsgebühr von 12 vH, bei Entfall des zweiten Teiles der mündlichen Prüfung gemäß § 17 Abs. 7 eine Prüfungsgebühr von 10 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage an den Landeshauptmann zu entrichten. Die sich gemäß der vorstehenden Regelung ergebenden Prüfungsgebühren sind auf jeweils durch 50 teilbare Schillingbeträge aufzurunden.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus Abs. 1 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Aufteilung auf die Mitglieder der Prüfungskommission hat derart zu erfolgen, daß zunächst der zur Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission zur Verfügung stehende Betrag in so viele gleiche Teilbeträge geteilt wird, wie die Summe der gesamten Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission und der zweifachen Zahl jener Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, ergibt. Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, erhalten je drei Teilbeträge; die anderen Mitglieder der Prüfungskommission erhalten je einen Teilbetrag.
(5) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Prüfung nicht zugelassen wird,
spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 25. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage 3 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs.6 GewO 1973).
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 26. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe, die gemäß der im § 375 Abs. 1 Z 59 GewO 1973 angeführten Rechtsvorschrift erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe im Sinne dieser Verordnung. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen, die gemäß der im § 375 Abs. 1 Z 59 GewO 1973 angeführten Rechtsvorschrift erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen im Sinne dieser Verordnung.
§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die unter der Z 59 dieser Gesetzesstelle angeführten Bestimmungen des Art. I §§ 32 bis 42, 44 bis 56 und 58 bis 60 der Befähigungsnachweisverordnung 1965, BGBl. Nr. 231, mit Ablauf des 28. Feber 1983 außer Kraft.
(3) Art. III und Art. IV der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner 1978, BGBl. Nr. 61, mit der Prüfungsgebühren für einige konzessionierte Gewerbe neu festgelegt werden, treten mit Ablauf des 28. Feber 1983 außer Kraft.
Anlage 1
Lehrgang über betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse
Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand Mindestzahl der Lehrstunden
Grundbegriffe der Buchhaltung ................................ 8
Lohnverrechnung .............................................. 8
Kostenrechnung, Kalkulation, Betriebswirtschaftslehre......... 30
Steuerrecht .................................................. 15
Rechtskunde (Bürgerliches Recht einschließlich
des Konsumentenschutzrechtes, Handelsrecht,
Wettbewerbsrecht, Preisrecht, Gewerberecht
einschließlich der Organisation der Kammern der
gewerblichen Wirtschaft, Arbeitsrecht
einschließlich der Kollektivverträge
und der Organisation der Kammern für Arbeiter
und Angestellte, Sozialversicherungsrecht) ................. 22
Unternehmensführung (Planung, Organisation,
Kontrolle, Personalwesen, Rationalisierung,
Finanzierung) .............................................. 32
Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 115 zu betragen.
Anlage 2
Lehrgang über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften
Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand Mindestzahl der Lehrstunden
Wirkungen des Stromes auf den Menschen,
Erste Hilfe bei Elektrounfällen ............................. 2
Stromausbreitung im Erdreich, Spannungstrichter,
Erder, Schrittspannung ...................................... 1
Fehlerspannung und Berührungsspannung,
Potentialausgleich .......................................... 1
Messung und Prüfung von Erdern ................................ 2
Leitungsschutz, Schmelzsicherungen,
Leitungsschutzschalter ...................................... 2
Das Elektrotechnikgesetz, die ÖVE-Vorschriften,
Nationale und Internationale elektrotechnische
Sicherheitsvorschriften, Vorschriften über
die Normalisierung und Typisierung
(SNT-Vorschriften), Normen, Vorschriften
über Unfallverhütung und Arbeitsschutz ...................... 3
Das elektrotechnische Prüfwesen ............................... 1
Die Errichtungsvorschriften für Niederspannungsanlagen
(ausgenommen Schutzmaßnahmen) ............................... 5
Die Errichtungsvorschriften für Hochspannungsanlagen .......... 2
Die Errichtungsvorschriften für Blitzschutzanlagen ............ 1
Die Schutzmaßnahmen in den Niederspannungsanlagen
(Schutzkleinspannung, Schutztrennung,
Schutzisolierung, Schutzerdung, Nullung,
Schutzleitungssystem, FI-Schutzschaltung
Prüfung der Schutzmaßnahmen, Reparatur
von Geräten) ................................................ 6
Praktische Übungen (Erdungsmessungen,
Bestimmung des spez. Erdungswiderstandes,
Schleifenwiderstandsmessungen, Prüfung der
FI-Schutzschaltung, Prüfung des Potentialausgleiches,
Isolationswiderstandsmessung) ............................... 8
Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 34 zu betragen.
Anlage 3
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage 3
```
```
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
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