Internationale Energieagentur; Durchführungsübereinkommen eines Forschungs- und Entwicklungsprogramms für Fortgeschrittene Wärmepumpen samt Anhang
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 1. Dezember 1981
den Abschluß des vorstehenden Staatsvertrages samt Anhang verfassungsmäßig genehmigt;
folgenden Beschluß gefaßt: Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag vom Bundeskanzler dadurch kundzumachen, daß dieser Vertrag für die Dauer seiner Geltung zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundeskanzleramt, Sektion IV, während der Amtsstunden aufgelegt wird.
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