Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Mai 1982 über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird - mit Ausnahme des § 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz - verordnet:
§ 1. (1) Gewerbetreibende dürfen nur Heizöle (Abs. 2) verkaufen, deren Schwefelgehalt die im § 3 angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.
(2) Unter Heizöl im Sinne dieser Verordnung ist jedes flüssige Mineralölprodukt zu verstehen, das dazu dient, als Brennstoff verwendet zu werden; von den einschlägigen ÖNORMEN abweichendes Heizöl ist jener normgerechten Heizölsorte zuzuordnen, deren Beschaffenheitsmerkmalen es am ehesten entspricht.
§ 2. In genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 in bereits genehmigten Betriebsanlagen dürfen nur Heizöle verfeuert werden, deren Schwefelgehalt die im § 3 angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.
§ 3. Der Schwefelgehalt darf folgende Grenzwerte, ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen, nicht überschreiten:
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bei Heizöl extra leicht - Ofenheizöl ...... 0,3%,
```
```
bei Heizöl leicht ......................... 0,5%,
```
```
bei Heizöl mittel ......................... 0,6%,
```
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bei Heizöl schwer
```
```
bis einschließlich 31. Dezember 1983 ... 3 %,
```
```
ab 1. Jänner 1984 ...................... 2,5%,
```
```
ab 1. Juli 1984 ........................ 2 %.
```
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.
Artikel II
(Anm.: Zu § 3 Z 3)
(1) Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des Art. I nicht entspricht, dürfen bis einschließlich 30. April 1987 von Gewerbetreibenden verkauft werden.
(2) In unter § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 251/1982 fallenden Betriebsanlagen mit Ablauf des 30. April 1987 vorhandene Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des Art. I nicht entspricht, dürfen aufgebraucht werden.
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