Bundesgesetz vom 21. Oktober 1982 über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 1982)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Verfassungsbestimmung
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 267/1984, BGBl. Nr. 336/1988, BGBl. Nr. 382/1992 und BGBl. Nr. 834/1995 und der Z 1a bis 8 des Bundesgesetzes, mit dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert wird, BGBl. Nr. 791/1996, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können - unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG - nach Maßgabe des § 9 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich und nach Maßgabe des § 15 von Landeslastverteilern als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Verfassungsbestimmung
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 267/1984, BGBl. Nr. 336/1988, BGBl. Nr. 382/1992, BGBl. Nr. 834/1995 und BGBl. Nr. 791/1996 und der Z 2 bis 7 des Bundesgesetzes, mit dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert wird, BGBl. I Nr. 178/1998, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können - unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG - nach Maßgabe des § 9 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich und nach Maßgabe des § 15 von Landeslastverteilern als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Verfassungsbestimmung
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 267/1984, BGBl. Nr. 336/1988, BGBl. Nr. 382/1992, BGBl. Nr. 834/1995, BGBl. Nr. 791/1996 und BGBl. I Nr. 178/1998 und der Z 2 bis 7 des Bundesgesetzes, mit dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert wird, BGBl. I Nr. 149/2001, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können - unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG - nach Maßgabe des § 9 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der Elektrizitäts-Control GmbH und den Regelzonenführern unmittelbar versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Verfassungsbestimmung
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 267/1984, BGBl. Nr. 336/1988, BGBl. Nr. 382/1992, BGBl. Nr. 834/1995, BGBl. Nr. 791/1996, BGBl. I Nr. 178/1998, BGBl. I Nr. 149/2001, BGBl. I Nr. 151/2004 und BGBl. I Nr. 106/2006, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können - unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG - nach Maßgabe des § 9 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der Energie-Control GmbH und den Regelzonenführern unmittelbar versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
§ 2.(1) Lenkungsmaßnahmen sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzusehen. Solche Verordnungen bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Die Verordnungen haben jedenfalls getrennt für Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung zu ergehen.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.
(3) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur für die Dauer von sechs Monaten ergriffen werden. Im Fall einer bereits eingetretenen Störung der Energieversorgung ist eine Verlängerung über die Dauer von sechs Monaten mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates möglich. Nach Wegfall der sie begründenden Umstände sind die Verordnungen unverzüglich aufzuheben.
(4) Verordnungen nach den §§ 3 bis 19 dieses Bundesgesetzes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen und treten mit ihrer Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' nicht oder nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung in anderer geeigneter Weise - so insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen - kundzumachen.
(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat dem Nationalrat erstmals binnen drei Monaten nach dem Ergreifen von Lenkungsmaßnahmen, in der Folge in Abständen von zwei Monaten über die getroffenen Lenkungsmaßnahmen zu berichten.
§ 2. (1) Lenkungsmaßnahmen sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vorzusehen. Solche Verordnungen bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Die Verordnungen haben jedenfalls getrennt für Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung zu ergehen.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.
(3) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur für die Dauer von sechs Monaten ergriffen werden. Im Fall einer bereits eingetretenen Störung der Energieversorgung ist eine Verlängerung über die Dauer von sechs Monaten mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates möglich. Nach Wegfall der sie begründenden Umstände sind die Verordnungen unverzüglich aufzuheben.
(4) Verordnungen nach den §§ 3 bis 20 dieses Bundesgesetzes sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen und treten mit ihrer Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das In-Kraft-Treten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" nicht oder nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung in anderer Weise - so insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen - kundzumachen sowie auch im Internet verfügbar zu machen.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Nationalrat erstmals binnen drei Monaten nach dem Ergreifen von Lenkungsmaßnahmen, in der Folge in Abständen von zwei Monaten über die getroffenen Lenkungsmaßnahmen zu berichten.
Lenkungsmaßnahmen für Energieträger
§ 3. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 zutreffen, nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4 durch Verordnung folgende Lenkungsmaßnahmen für Energieträger vorsehen:
Verfügungs-, Zugriffs- und Beschlagnahmerechte für Energieträger (§ 4);
Vorschriften über die Produktion, den Transport, die Lagerung, die Verteilung, die Abgabe, den Bezug, die Beschränkung der Einfuhren und die Verpflichtung zu Ausfuhren für Energieträger (§ 5);
Beschränkungen des Verkehrs (§ 6);
Meldepflichten (§ 7);
Änderung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Energieträgern (§ 7a).
(2) Energieträger, die Lenkungsmaßnahmen unterzogen werden können, sind:
Erdöl und Erdölprodukte;
sonstige flüssige Brenn- und Treibstoffe, ausgenommen betrieblich anfallende Abfallstoffe;
feste fossile Brennstoffe;
gasförmige Brennstoffe, ausgenommen das aus biogenen Abfallstoffen erzeugte Gas.
(3) Energieträger, die zur Sicherstellung der öffentlichen Energieversorgung vorrätig gehalten werden und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind, bleiben dieses Zweck vorbehalten.
(4) Die im Abs. 2 genannten Energieträger können Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz auch dann unterzogen werden, wenn sie als Rohstoff verwendet werden.
(5) Energieträger, die nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind und für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden oder die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers stehen und der Deckung seines persönlichen Bedarfs oder des Bedarfs seiner Haushaltsangehörigen dienen, sowie Energieträger, die der Deckung des eigenen Betriebsbedarfes dienen, dürfen keinen Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 unterzogen werden.
Lenkungsmaßnahmen für Energieträger
§ 3. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 zutreffen, nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4 durch Verordnung folgende Lenkungsmaßnahmen für Energieträger vorsehen:
Verfügungs-, Zugriffs- und Beschlagnahmerechte für Energieträger (§ 4);
Vorschriften über die Produktion, den Transport, die Lagerung, die Verteilung, die Abgabe, den Bezug, die Beschränkung der Einfuhren und die Verpflichtung zu Ausfuhren für Energieträger (§ 5);
Beschränkungen des Verkehrs (§ 6);
Meldepflichten (§ 7);
Änderung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Energieträgern (§ 7a).
(2) Energieträger, die Lenkungsmaßnahmen unterzogen werden können, sind:
Erdöl und Erdölprodukte;
sonstige flüssige Brenn- und Treibstoffe, ausgenommen betrieblich anfallende Abfallstoffe;
feste fossile Brennstoffe;
gasförmige Brennstoffe, ausgenommen das aus biogenen Abfallstoffen erzeugte Gas.
(3) Energieträger, die zur Sicherstellung der öffentlichen Energieversorgung vorrätig gehalten werden und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind, bleiben dieses Zweck vorbehalten.
(4) Die im Abs. 2 genannten Energieträger können Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz auch dann unterzogen werden, wenn sie als Rohstoff verwendet werden.
(5) Energieträger, die nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind und für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden oder die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers stehen und der Deckung seines persönlichen Bedarfs oder des Bedarfs seiner Haushaltsangehörigen dienen, sowie Energieträger, die der Deckung des eigenen Betriebsbedarfes dienen, dürfen keinen Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 unterzogen werden.
§ 4. Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 haben sich zunächst auf die nach anderen Rechtsvorschriften gebildeten Pflichtnotstandsreserven an Energieträgern zu beziehen. Wenn es sich als unabdingbar erweist, können sie auch Transportmittel, Lagereinrichtungen und Verteilungseinrichtungen für Energieträger umfassen.
§ 5. (1) Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 können insbesondere vorsehen, daß Energieträger nur in zeitlich, örtlich oder mengenmäßig beschränktem Umfang oder nur für vordringliche Versorgungszwecke oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen abgegeben, bezogen und verwendet werden dürfen. Die Verordnungen bedürfen, soweit sie den Transport von Energieträgern betreffen, zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.
(2) Insbesondere kann die Aufbringung fester fossiler Brennstoffe aus dem Ausland auf eine oder mehrere Unternehmungen beschränkt werden und können Bestimmungen darüber getroffen werden, welchen sich aus der Zielsetzung dieses Bundesgesetzes ergebenden Voraussetzungen physische und juristische Personen entsprechen müssen, um in solche Unternehmungen aufgenommen zu werden. Ferner kann bestimmt werden, an wen, in welcher Art und in welchen Mengen solche Unternehmungen die genannten Brennstoffe abzugeben haben.
(3) In solchen Verordnungen können auch Anweisungen an Besitzer von Transporteinrichtungen, Lagereinrichtungen und Verteilungseinrichtungen für Energieträger vorgesehen werden.
§ 6. (1) In Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 kann verboten werden:
das Benützen aller oder bestimmter Arten von Kraftfahrzeugen sowie Wasser- und Luftfahrzeugen mit Maschinenantrieb, für bestimmte Zeiten, im ganzen Bundesgebiet oder in Teilen des Bundesgebietes;
das Überschreiten bestimmter Höchstgeschwindigkeiten für alle oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen auf allen oder bestimmten Arten von Straßen sowie für alle oder bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb auf allen oder bestimmten Arten von Gewässern;
die Verwendung der in Z 1 und 2 genannten Fahrzeuge für bestimmte Zwecke oder Veranstaltungen.
(2) Soweit es ein erhebliches wirtschaftliches, soziales, kulturelles oder sonstiges öffentliches Interesse erfordert, können in solchen Verordnungen Ausnahmen allgemein oder in einem bestimmten Umfang dauernd oder zeitweise zugelassen werden.
(3) Auf Antrag können durch Bescheid Ausnahmen von den gemäß Abs. 1 Z 1 verordneten Beschränkungen im Einzelfall, auf Dauer oder auf bestimmte Zeit, für das ganze Bundesgebiet oder für bestimmte Gebiete bewilligt werden, wenn eine solche Ausnahme im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist oder wenn ein erhebliches wirtschaftliches, berufliches oder soziales Interesse des Antragstellers vorliegt.
(4) In Verordnungen gemäß Abs. 1 kann auch bestimmt werden, in welcher Weise Fahrzeugpapiere zu kennzeichnen sind oder eine sonstige Kennzeichnung vorzunehmen ist, um eine Überwachung der Einhaltung der Beschränkungen oder das Vorliegen einer nach Abs. 2 oder 3 in Betracht kommenden Ausnahme zu gewährleisten. Ebenso kann bestimmt werden, in welcher Weise die Gründe für die Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 3 glaubhaft zu machen sind.
(5) Verordnungen gemäß den Abs. 1, 2 und 4 bedürfen zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit den Bundesministern für Wissenschaft, Verkehr und Kunst und für Landesverteidigung und, soweit sie Verkehrsbeschränkungen vorsehen, von denen auch in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft verwendete Fahrzeuge betroffen sind, auch des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
§ 6. (1) In Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 kann verboten werden:
das Benützen aller oder bestimmter Arten von Kraftfahrzeugen sowie Wasser- und Luftfahrzeugen mit Maschinenantrieb, für bestimmte Zeiten, im ganzen Bundesgebiet oder in Teilen des Bundesgebietes;
das Überschreiten bestimmter Höchstgeschwindigkeiten für alle oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen auf allen oder bestimmten Arten von Straßen sowie für alle oder bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb auf allen oder bestimmten Arten von Gewässern;
die Verwendung der in Z 1 und 2 genannten Fahrzeuge für bestimmte Zwecke oder Veranstaltungen.
(2) Soweit es ein erhebliches wirtschaftliches, soziales, kulturelles oder sonstiges öffentliches Interesse erfordert, können in solchen Verordnungen Ausnahmen allgemein oder in einem bestimmten Umfang dauernd oder zeitweise zugelassen werden.
(3) Auf Antrag können durch Bescheid Ausnahmen von den gemäß Abs. 1 Z 1 verordneten Beschränkungen im Einzelfall, auf Dauer oder auf bestimmte Zeit, für das ganze Bundesgebiet oder für bestimmte Gebiete bewilligt werden, wenn eine solche Ausnahme im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen ist oder wenn ein erhebliches wirtschaftliches, berufliches oder soziales Interesse des Antragstellers vorliegt.
(4) In Verordnungen gemäß Abs. 1 kann auch bestimmt werden, in welcher Weise Fahrzeugpapiere zu kennzeichnen sind oder eine sonstige Kennzeichnung vorzunehmen ist, um eine Überwachung der Einhaltung der Beschränkungen oder das Vorliegen einer nach Abs. 2 oder 3 in Betracht kommenden Ausnahme zu gewährleisten. Ebenso kann bestimmt werden, in welcher Weise die Gründe für die Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 3 glaubhaft zu machen sind.
(5) Verordnungen gemäß den Abs. 1, 2 und 4 bedürfen zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit den Bundesministern für Wissenschaft und Verkehr und für Landesverteidigung und, soweit sie Verkehrsbeschränkungen vorsehen, von denen auch in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft verwendete Fahrzeuge betroffen sind, auch des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
§ 7. (1) In Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 können Unternehmungen, die Energieträger erzeugen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, einlagern, für sich oder andere verwahren oder damit handeln, verpflichtet werden, Meldungen über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang sowie den Lagerbestand zu erstatten sowie die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte über Betriebsverhältnisse zu erteilen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann die gemäß Abs. 1 zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen. Hiezu kann er sich der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder gehörig legitimierter Organe bedienen.
(3) Den Kontrollorganen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen über Energieträger zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist. Die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte sind ihnen zu erteilen.
§ 7a. Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 sind im Einvernehmen mit den Bundesministern für Umwelt, Jugend und Familie und für Land- und Forstwirtschaft nur insoweit zu erlassen, als dies zur Aufrechterhaltung der Versorgung mit Energieträgern erforderlich ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für die Dauer der Geltung dieser Verordnungen nicht anzuwenden.
§ 8. (1) Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen. Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim Bezirksgericht tritt der nach dem zweiten Satz erlassenen Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfange in Kraft.
(2) Ein Pfandrecht an Energieträgern, die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 Z 1 unterliegen, erstreckt sich auch auf die Entschädigungsforderung (Abs. 1), sofern der zur Leistung der Entschädigungszahlung Verpflichtete vom Bestehen des Pfandrechtes unter Bekanntgabe von Name und Anschrift des Pfandgläubigers und des Pfandschuldners schriftlich verständigt wurde. § 34 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 9. Die Durchführung der gemäß § 3 erlassenen Verordnungen obliegt, sofern nicht der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut ist, den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung und den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den Verordnungen gemäß § 3 unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis und Wirksamkeit der Durchführung festzulegen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann darüber hinaus Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich heranziehen, wenn dies zur rascheren Durchführung der Verordnungen geeignet erscheint.
Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung
der Elektrizitätsversorgung
§ 10. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 zutreffen, nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4 durch Verordnung folgende Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung vorsehen:
Vorschreibung von Landesverbrauchskontingenten für die Länder (§ 12);
Regelung der Abgabe der verfügbaren elektrischen Energie an die Verbraucher (§ 13);
Erteilung von Anweisungen an Elektrizitätsversorgungsunternehmungen und Besitzer von Eigenanlagen zur Stromerzeugung (§ 14);
Regelung der Betriebsweise sowie Festlegung von höchstzulässigen Emissionsgrenzwerten für Stromerzeugungsanlagen im Sinne des § 10 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 260/1975 (§ 14a).
Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
§ 10. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 zutreffen, nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4 durch Verordnung und unter Berücksichtigung der Energieversorgung in den einzelnen Ländern folgende Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung vorsehen:
Erteilung von Anweisungen an Erzeuger, Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche und Stromhändler über die Erzeugung, Übertragung, Verteilung und den Handel elektrischer Energie (§ 12);
Verfügungen an Endverbraucher über die Zuteilung, Entnahme und die Verwendung elektrischer Energie sowie den Ausschluss von der Entnahme elektrischer Energie (§ 13);
Regelungen über die Lieferung elektrischer Energie von und nach EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten (§ 14);
Regelungen über die Betriebsweise sowie Festlegung von Abweichungen von Emissionsgrenzwerten für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (§ 15);
Festlegung von Abweichungen gegenüber anderen Rechtsvorschriften hinsichtlich erneuerbarer Energien, insoweit dies zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich ist (§ 16);
Regelungen über die Heranziehung von elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energien gemäß § 7 Z 11 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000 (§ 17);
Vorschreibung von Landesverbrauchskontingenten für die Länder (§ 17).
§ 11. (1) Zur Durchführung der Lenkungsmaßnahmen gemäß § 10 ist im Rahmen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Bundeslastverteiler einzurichten, der Mitglied des Vorstandes oder Prokurist der Verbundgesellschaft (§ 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947) sein muß. Zur Vertretung des Bundeslastverteilers sind durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mindestens drei Stellvertreter zu bestellen. Die Stellvertreter des Bundeslastverteilers sind in der Reihenfolge zu bezeichnen, in der sie im Verhinderungsfall seine Befugnisse ausüben. Die Stellvertreter müssen zumindest Handlungsbevollmächtigte der Verbundgesellschaft sein.
(2) Die Befugnisse des Bundeslastverteilers stehen auch den Stellvertretern zu. Sie dürfen diese Befugnisse jedoch nur ausüben, wenn der Bundeslastverteiler sowie der allenfalls in der Reihenfolge vorangehende Stellvertreter verhindert sind.
§ 11. (1) Die Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Regelzonen vorzusehenden Maßnahmen wird der Elektrizitäts-Control GmbH übertragen (§ 5 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000). Die operative Durchführung der Maßnahmen gemäß den §§ 12 bis 16 obliegt den Regelzonenführern unter Einbindung der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen und Stromhändler, die sich zur Sicherung der bundeseinheitlichen Vorgangsweise über die Verbindungsstelle des Fachausschusses zum Elektrizitätsbeirat (§ 22 Abs. 2) abstimmen.
(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH ist ermächtigt, zur Vorbereitung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung durch Verordnung die Meldung von Daten in periodischen Abständen auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 nicht vorliegen.
(3) Daten, hinsichtlich derer Meldungen gemäß Abs. 2 angeordnet werden können, sind:
Angaben über die Aufbringung, die Abgabe, den Verbrauch, den Import und den Export elektrischer Energie, sowie Art, Menge und Lagerstände der eingesetzten Primärenergieträger;
technische Kennzahlen der Leitungsanlagen.
(4) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat aus den gemäß Abs. 2 erhobenen Daten den Landeshauptmännern die für die Vollziehung des § 17 erforderlichen Daten im Anlassfall zur Verfügung zu stellen.
§ 12. Verordnungen gemäß § 10 Z 1 haben die Energieversorgung in den einzelnen Ländern zu berücksichtigen.
§ 13. Verordnungen gemäß § 10 Z 2 haben vorzusehen, daß die Regelung der Abgabe der verfügbaren elektrischen Energie an die Verbraucher nach dem Grade der Dringlichkeit erfolgt. Insbesondere kann bestimmt werden, daß Stromverbraucher ohne weiteres Verfahren vorübergehend vom Strombezug ausgeschlossen oder im Strombezug beschränkt werden können. Erforderlichenfalls können Stromverbraucher mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 100 000 kWh im letzten Kalenderjahr aus dem Landesverbrauchskontingent ausgeschieden und ihr Bezug einer gesonderten Regelung unterzogen werden.
§ 13. Verordnungen gemäß § 10 Z 2 haben vorzusehen, dass die Lieferung der verfügbaren elektrischen Energie an die Endverbraucher nach dem Grade der Dringlichkeit erfolgt. Insbesondere kann bestimmt werden, dass Endverbraucher ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen oder in dieser beschränkt werden können. Erforderlichenfalls können Endverbraucher mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh im letzten Kalenderjahr einer gesonderten Regelung durch die Elektrizitäts-Control GmbH unterzogen werden.
§ 14. Verordnungen gemäß § 10 Z 3 haben die Erteilung jener Anweisungen an Elektrizitätsversorgungsunternehmungen und Besitzer von Eigenanlagen zur Stromerzeugung vorzusehen, die zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie notwendig sind.
§ 14a. Verordnungen gemäß § 10 Z 4 sind im Einvernehmen mit den Bundesministern für Umwelt, Jugend und Familie und für Land- und Forstwirtschaft nur insoweit zu erlassen, als dies zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für die Dauer der Geltung dieser Verordnungen nicht anzuwenden.
§ 15. (1) Die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen gemäß § 10 hinsichtlich der Landesverbrauchskontingente (§ 10 Z 1 und § 12) obliegt dem Landeslastverteiler, der Mitglied des Vorstandes (der Direktion) oder Prokurist der jeweiligen Landesgesellschaft (§ 3 des 2. Verstaatlichungsgesetzes) sein muß. Er ist vom Landeshauptmann zu bestellen und abzuberufen.
(2) Zur Vertretung des Landeslastverteilers ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen, der zumindest Handlungsbevollmächtigter der jeweiligen Landesgesellschaft sein muß. Für die Bestellung und Abberufung ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Dem Landeslastverteiler obliegt insbesondere
die Verteilung des Landesverbrauchskontingentes (Abs. 4);
die Regelung der Abgabe der verfügbaren elektrischen Energie an die Verbraucher (Abs. 5).
(4) Bei der Verteilung des Landesverbrauchskontingentes ist der Landeslastverteiler an die bundeseinheitliche Verteilungsregelung gebunden, sofern sich nicht aus der Stromlage ergibt, daß eine Abweichung von der bundeseinheitlichen Regelung zu keiner Gefahr einer Überschreitung des Landesverbrauchskontingentes führen wird. Wird das Landesverbrauchskontingent überschritten, so kann der Bundeslastverteiler die nötigen Maßnahmen mit bindender Wirkung für das betreffende Bundesland erlassen. Unausgenützte, nicht speicherbare Energieüberschüsse fließen, solange sie der Bundeslastverteiler nicht einer anderen Verwendung zuführt, dem Landesverbrauchskontingent zu.
(5) Die Regelung der Abgabe der verfügbaren elektrischen Energie an die Verbraucher hat nach dem Grade der Dringlichkeit zu erfolgen. Insbesondere können Stromverbraucher ohne weiteres Verfahren vorübergehend vom Strombezug ausgeschlossen oder im Strombezug beschränkt werden.
(6) Verordnungen des Landeslastverteilers sind in den für amtliche Kundmachungen im Lande üblicherweise herangezogenen Tageszeitungen kundzumachen.
§ 16. (1) Für die entgegen Beschränkungsmaßnahmen für den Stromverbrauch mehrverbrauchte elektrische Energie haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen Mehrverbrauchsgebühren zum Strompreis einzuheben.
(2) Die Höhe der Mehrverbrauchsgebühren ist durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 10 unter Bedachtnahme auf die Höhe des unzulässigen Mehrverbrauches gestaffelt festzulegen. Sie darf je Kilowattstunde das Zehnfache des jeweils für den betreffenden Abnehmer geltenden Kilowattstundenpreises nicht übersteigen. Die eingehobenen Mehrverbrauchsgebühren verbleiben den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen und sind zur Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung zu verwenden.
(3) Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle kann der Landeslastverteiler auf binnen zwei Wochen einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen. Bei Verbrauchern, deren Verbrauch durch den Bundeslastverteiler einer gesonderten Regelung unterzogen wird, steht diese Befugnis dem Bundeslastverteiler zu.
§ 17. (1) Die Kosten des Bundeslastverteilers hat die Verbundgesellschaft, die Kosten des Landeslastverteilers hat die jeweilige Landesgesellschaft zu tragen.
(2) Dem Bundeslastverteiler stehen für die Ausübung dieser Funktion die personellen und sachlichen Mittel der Verbundgesellschaft, dem Landeslastverteiler stehen für die Ausübung dieser Funktion die personellen und sachlichen Mittel der jeweiligen Landesgesellschaft zur Verfügung.
§ 17. (1) Verordnungen gemäß § 10 Z 6 und 7 haben die Energieversorgung in den einzelnen Ländern zu berücksichtigen.
(2) Die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen hinsichtlich der Landesverbrauchskontingente gemäß § 10 Z 7 sowie die Erlassung von Regelungen gemäß § 10 Z 6 in den Bundesländern obliegt dem Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann zur Durchführung der Maßnahmen die im Land benannten Regelzonenführer sowie die im Land tätigen Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen und Stromhändler beauftragen.
(3) Bei der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen im Rahmen des Landesverbrauchskontingentes gemäß § 10 Z 7 ist der Landeshauptmann an die bundeseinheitliche Verteilungsregelung gebunden, sofern sich nicht aus der Lage der Versorgung mit elektrischer Energie ergibt, dass eine Abweichung von der bundeseinheitlichen Regelung zu keiner Gefahr einer Überschreitung des im Land erforderlichen Einsparungszieles führen wird. Wird das Einsparungsziel im Land nicht erreicht, kann die Elektrizitäts-Control GmbH die nötigen Maßnahmen mit bindender Wirkung für das betreffende Bundesland erlassen.
(4) Die Regelung der Lieferung der verfügbaren elektrischen Energie an Endverbraucher in den Bundesländern hat nach dem Grade der Dringlichkeit zu erfolgen. Insbesondere können Endverbraucher ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen oder in dieser beschränkt werden.
(5) Durch Verordnung des Landeshauptmannes können regional umschriebene Gebiete vom Strombezug ausgeschlossen oder abgeschaltet werden.
(6) Verordnungen des Landeshauptmannes sind in den für amtliche Kundmachungen im Lande üblicherweise herangezogenen Tageszeitungen kundzumachen sowie auch im Internet verfügbar zu machen.
§ 18. (1) Die Regelungen und Maßnahmen auf Grund der §§ 12 bis 17 sowie die Regelung der Mehrverbrauchsgebühren (§ 16) gelten als Bestandteil der allgemeinen und besonderen Stromabgabebedingungen und der Stromlieferungsverträge.
(2) Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die auf Grund der §§ 10 bis 15 getroffen wurden, nicht oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der jeweils geltenden Fassung, werden hiedurch nicht berührt.
§ 18. (1) Für die entgegen Beschränkungsmaßnahmen für den Stromverbrauch mehrverbrauchte elektrische Energie sind Mehrverbrauchsgebühren zum Strompreis einzuheben.
(2) Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der Mehrverbrauchsgebühren sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH festzulegen.
(3) Die Aufteilung der eingehobenen Mehrverbrauchsgebühren ist nach einem vom Elektrizitäts-Control GmbH festzulegenden Schlüssel auf die beteiligten Elektrizitätsunternehmen zur Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung vorzunehmen.
(4) Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle kann der Landeshauptmann auf binnen zwei Wochen einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.
(5) Für jene Endverbraucher, die gemäß § 13 einer gesonderten Regelung durch die Elektrizitäts-Control GmbH unterzogen werden, kann diese zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle auf binnen zwei Wochen einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.
§ 19. Soweit es zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung erforderlich ist, sind Erzeuger, Verbraucher und Wiederverkäufer von elektrischer Energie zur Auskunftserteilung an den Bundeslastverteiler und in dessen Wirkungsbereich an den Landeslastverteiler verpflichtet.
§ 19a. Der Bundeslastverteiler und die Landeslastverteiler sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ermächtigt, als dies zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung in ihrem Wirkungsbereich eine wesentliche Voraussetzung bildet. Insbesondere sind der Bundeslastverteiler und die Landeslastverteiler auch ermächtigt, in jenen Fällen, in denen ihnen gemäß § 17 Abs. 2 die personellen und sachlichen Mittel der Verbundgesellschaft oder der jeweiligen Landesgesellschaft zur Verfügung stehen, die in diesen Gesellschaften vorhandenen Daten zum Zwecke des Datenverkehrs heranzuziehen, insoweit dies zur Sicherstellung der Stromversorgung eine wesentliche Voraussetzung ist.
Beiräte
§ 20. (1) Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie zur Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß den §§ 3 bis 9 wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat errichtet (Energielenkungsbeirat). Er ist insbesondere vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 anzuhören.
(2) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:
drei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, für Arbeit und Soziales und für Wissenschaft, Verkehr und Kunst;
je zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
der Bundeslastverteiler;
je ein Vertreter der Länder;
je ein Fachmann aus dem Gebiet der Erdölwirtschaft, des Erdölhandels, der Erdgaswirtschaft und der Kohlenwirtschaft;
ein Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs.
Beiräte
§ 20. (1) Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie zur Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß den §§ 3 bis 9 wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat errichtet (Energielenkungsbeirat). Er ist insbesondere vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 anzuhören.
(2) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:
drei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, für Arbeit, Gesundheit und Soziales und für Wissenschaft und Verkehr;
je zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
der Bundeslastverteiler;
je ein Vertreter der Länder;
je ein Fachmann aus dem Gebiet der Erdölwirtschaft, des Erdölhandels, der Erdgaswirtschaft und der Kohlenwirtschaft;
ein Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs.
§ 20. (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat jährlich jeweils eine mittelfristige und langfristige Prognose über die Versorgungssicherheit zu veröffentlichen.
(2) Soweit es zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung erforderlich ist, sind Erzeuger, Regelzonenführer, Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche und Kunden zur Auskunftserteilung an die Elektrizitäts-Control GmbH und in dessen Wirkungsbereich an den Landeshauptmann verpflichtet. Die Elektrizitäts-Control GmbH und die Landeshauptmänner sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ermächtigt, als dies zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung in ihrem Wirkungsbereich eine wesentliche Voraussetzung bildet.
§ 21. (1) Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie zur Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß den §§ 10 bis 19 wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat errichtet (Lastverteilungsbeirat). Er ist insbesondere vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 und § 10 anzuhören.
(2) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:
drei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, für Arbeit und Soziales und für Wissenschaft, Verkehr und Kunst;
je zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
der Bundeslastverteiler;
die Landeslastverteiler;
je ein Fachmann aus dem Gebiet der Erdölwirtschaft, des Erdölhandels, der Erdgaswirtschaft und der Kohlenwirtschaft;
vier Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs sowie ein Vertreter des Österreichischen Energiekonsumentenverbandes.
§ 21. (1) Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie zur Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß den §§ 10 bis 19 wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat errichtet (Lastverteilungsbeirat). Er ist insbesondere vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 und § 10 anzuhören.
(2) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:
drei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, für Arbeit, Gesundheit und Soziales und für Wissenschaft und Verkehr;
je zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
der Bundeslastverteiler;
die Landeslastverteiler;
je ein Fachmann aus dem Gebiet der Erdölwirtschaft, des Erdölhandels, der Erdgaswirtschaft und der Kohlenwirtschaft;
vier Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs sowie ein Vertreter des Österreichischen Energiekonsumentenverbandes.
Beiräte
§ 21. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie zur Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß den §§ 3 bis 9 wird beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Beirat errichtet (Energielenkungsbeirat). Er ist insbesondere vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 anzuhören.
(2) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:
drei Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Verkehr, Innovation und Technologie;
je zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
ein Vertreter der Elektrizitäts-Control GmbH;
je ein Vertreter der Länder;
je ein Fachmann aus dem Gebiet der Erdölwirtschaft, des Erdölhandels, der Erdgaswirtschaft und der Kohlewirtschaft;
ein Vertreter des Verbandes der Elektrizitätsunternehmen Österreichs.
§ 22. Die Mitglieder der Beiräte sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen. Die im § 20 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 und im § 21 Abs. 2 Z 2 und 6 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle, die im § 20 Abs. 2 Z 5 und im § 21 Abs. 2 Z 5 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu bestellen.
§ 22. Die Mitglieder der Beiräte sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen. Die im § 20 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 und im § 21 Abs. 2 Z 2 und 6 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle, die im § 20 Abs. 2 Z 5 und im § 21 Abs. 2 Z 5 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen.
§ 22. (1) Die Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Elektrizitäts-Control GmbH sowie die Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß den §§ 10 bis 20 obliegt dem Elektrizitätsbeirat (§ 26 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission). Der Elektrizitätsbeirat ist insbesondere vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 und § 10 anzuhören.
(2) In Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes hat dem Elektrizitätsbeirat neben den in § 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Mitgliedern auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung anzugehören. Dieses Mitglied ist auf Vorschlag der entsendenden Stelle vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(3) Der Beirat wird ermächtigt, in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes zur Behandlung technischer Detailfragen einen Fachausschuss (§ 11) zu bestellen, dessen Mitglieder unter Anwendung der Geschäftsordnung des Elektrizitätsbeirates zu bestellen sind.
§ 23. (1) Den Vorsitz im Beirat gemäß § 20 führt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Den Vorsitz im Beirat gemäß § 21 führt der Bundeslastverteiler. Die Geschäfte der Beiräte sind vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu führen.
(2) Für die Beschlußfähigkeit der Beiräte ist die ordnungsgemäß erfolgte Einladung aller Mitglieder des Beirates und die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend, so haben die Beiräte eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu behandeln.
(3) Die Anhörung der Beiräte kann bei Gefahr im Verzug entfallen. Die Beiräte sind jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. Im Falle des § 21 ist jedenfalls der Bundeslastverteiler, in seinem Wirkungsbereich der Landeslastverteiler zu hören.
§ 23. (1) Die Mitglieder des Beirates nach § 21 sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen. Die im § 21 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle, die im § 21 Abs. 2 Z 5 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen.
(2) Für die Bestellung der Mitglieder des Beirates nach § 22 Abs. 1 ist § 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission anzuwenden.
§ 24. Die Beiräte haben ihre Geschäftsordnungen mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnungen haben unter Bedachtnahme auf die §§ 20 bis 23 die Tätigkeit der Beiräte möglichst zweckmäßig zu regeln. Sie bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, die zu erteilen ist, wenn sie dieser Voraussetzung entsprechen.
§ 24. (1) Den Vorsitz im Energielenkungsbeirat (§ 21) führt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann.
(2) Für die Beschlussfähigkeit des Energielenkungsbeirates und des Elektrizitätsbeirates in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist die ordnungsgemäß erfolgte Einladung aller Mitglieder des Beirates und die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend, so haben die Beiräte eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu behandeln.
(3) Die Anhörung des Energielenkungsbeirates und des Elektrizitätsbeirates kann bei Gefahr im Verzug entfallen. Die Beiräte sind jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. Im Falle des § 22 ist jedenfalls die Elektrizitäts-Control GmbH, in seinem Wirkungsbereich der Landeshauptmann zu hören.
§ 25. Die Mitglieder der Beiräte dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die gewissenhaft Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
§ 25. Der Energielenkungsbeirat und der Elektrizitätsbeirat in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes haben ihre Geschäftsordnungen mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnungen haben unter Bedachtnahme auf die §§ 21 bis 24 die Tätigkeit der Beiräte möglichst zweckmäßig zu regeln. Sie bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, die zu erteilen ist, wenn sie dieser Voraussetzung entsprechen.
§ 26. (1) Zur Beratung des Landeslastverteilers (§ 15 Abs. 1) wird bei diesem ein Beirat errichtet. Ihm haben als Mitglieder anzugehören:
je ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
höchstens zehn Fachleute aus dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft des betreffenden Landes;
zwei Beamte des Amtes der Landesregierung.
(2) Die Mitglieder des Beirates sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Die im Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle zu bestellen. Die Zusammensetzung und Veränderungen in der Zusammensetzung sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen.
(3) Den Vorsitz im Beirat führt der Landeslastverteiler. Im übrigen gelten die §§ 23 bis 25 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.
§ 26. Die Mitglieder der Beiräte dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Strafbestimmungen
§ 27. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 1 Million Schilling, wer
Gebote und Verbote von gemäß den §§ 3 und 10 erlassenen Verordnungen oder von auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bescheiden nicht befolgt, sofern die Tat nicht nach Z 2 oder Z 3 zu bestrafen ist;
Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 13 und 15 zuwiderhandelt;
vorsätzlich die Durchführung von Geboten oder Verboten gemäß lit. a oder Maßnahmen gemäß lit. b erschwert oder unmöglich macht;
mit Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling, wer
einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung über ein Benützungsverbot (§ 6 Abs. 1 Z 1) oder über die Kennzeichnung (§ 6 Abs. 4) zuwiderhandelt, eine Ausnahme vom Verbot fälschlich behauptet oder durch unrichtige Angaben erschleicht;
einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung über Meldepflichten (§ 7 Abs. 1) zuwiderhandelt oder Auskünfte gemäß § 7 Abs. 2 und 3 und § 19 nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet;
vorsätzlich der Verpflichtung, die Überprüfungen und Einsichtnahmen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 zu dulden, zuwiderhandelt;
mit Geldstrafe bis zu 10 000 Schilling, wer eine gemäß § 3 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung (§ 6 Abs. 1 Z 2) erheblich überschreitet.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Bei der Bemessung der Strafe ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 die durch eine strafbare Handlung verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Energieversorgung oder der Versorgung mit Rohstoffen (§ 3 Abs. 4) zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu sechs Wochen, sonst bis zu zwei Wochen festzusetzen.
(4) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Energieträger, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Energieträger darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.
§ 28. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 336/1988)
Strafbestimmungen
§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 72 660 Euro, wer
Gebote und Verbote von gemäß den §§ 3 und 10 erlassenen Verordnungen oder von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden nicht befolgt, sofern die Tat nicht nach Z 2 oder Z 3 zu bestrafen ist;
Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 13 und 17 zuwiderhandelt;
vorsätzlich die Durchführung von Geboten oder Verboten gemäß lit. a oder Maßnahmen gemäß lit. b erschwert oder unmöglich macht;
mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer
einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung über ein Benützungsverbot (§ 6 Abs. 1 Z 1) oder über die Kennzeichnung (§ 6 Abs. 4) zuwiderhandelt, eine Ausnahme vom Verbot fälschlich behauptet oder durch unrichtige Angaben erschleicht;
einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung über Meldepflichten (§ 7 Abs. 1) zuwiderhandelt oder Auskünfte gemäß § 7 Abs. 2 und 3 und § 19 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet;
vorsätzlich der Verpflichtung, die Überprüfungen und Einsichtnahmen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 zu dulden, zuwiderhandelt;
mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, wer eine gemäß § 3 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung (§ 6 Abs. 1 Z 2) erheblich überschreitet.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Bei der Bemessung der Strafe ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 die durch eine strafbare Handlung verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Energieversorgung oder der Versorgung mit Rohstoffen (§ 3 Abs. 4) zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu sechs Wochen, sonst bis zu zwei Wochen festzusetzen.
(4) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Energieträger, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Energieträger darf jedoch nicht in einem Missverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.
§ 29. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 336/1988)
§ 29. (1) Wird die strafbare Handlung gemäß § 28 dadurch begründet, dass der Täter entgegen den verordneten Beschränkungsmaßnahmen für den Stromverbrauch Energie verbraucht, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er eine Mehrverbrauchsgebühr gemäß § 18 bezahlt.
(2) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 28 oder der Bezahlung einer Mehrverbrauchsgebühr gemäß § 18, kann die gemäß § 11 oder § 17 zuständige Behörde einen Stromverbraucher entsprechend dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches vom Strombezug ausschließen.
§ 30. (1) Wird die strafbare Handlung gemäß § 27 dadurch begründet, daß der Täter entgegen den verordneten Beschränkungsmaßnahmen für den Stromverbrauch Energie verbraucht, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er eine Mehrverbrauchsgebühr gemäß § 16 bezahlt.
(2) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 27 oder der Bezahlung einer Mehrverbrauchsgebühr gemäß § 16, kann die gemäß § 11 oder § 15 zuständige Behörde einen Stromverbrauch entsprechend dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches vom Strombezug auszuschließen.
§ 30. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
Anwendung körperlichen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,
(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
§ 31. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 336/1988)
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(2) Art. II § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 8, § 20 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 2 Z 1, § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Z 4, 5, 6, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 791/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) Art. II § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 20 Abs. 2 Z 1 und 2, § 22 Abs. 2 Z 1 und 2 (Anm.: richtig: § 21 Abs. 2 Z 1 und 2), § 22, § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(4) Art. II § 2 Abs. 1, 4 und 5, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 7a, § 8 Abs. 1 und die §§ 10 bis 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) Die gemäß § 26 Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, idF BGBl. I Nr. 178/1998 ernannten Mitglieder der Beiräte der Landeslastverteiler gelten bis zu ihrer Abberufung als Mitglieder des Beirats des Landeshauptmannes gemäß § 26 Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, idF BGBl. I Nr. 149/2001.
(6) Die vom Bundeslastverteiler bis 31. Dezember 2001 erhobenen Daten und Ausarbeitungen für Zwecke der Lastverteilung sind der Elektrizitäts-Control GmbH zu übermitteln.
§ 32. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 336/1988)
§ 33. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 27 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
Anwendung körperlichen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,
(2) die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
(1a) Art. II § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 8, § 20 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 2 Z 1, § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Z 4, 5, 6, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 791/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 791/1996)
hinsichtlich des § 2a nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 33 der Bundesminister für Inneres;
hinsichtlich des § 3 Abs. 1 letzter Satz, des § 8 Abs. 1 vierter bis siebenter Satz und des § 18 der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 6 Abs. 5 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Landesverteidigung und für Wissenschaft, Verkehr und Kunst sowie nach Maßgabe dieser Bestimmungen auch mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
hinsichtlich des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst;
hinsichtlich der §§ 3 Abs. 1 Z 5, 7a, 10 Z 4 und 14a der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Umwelt, Jugend und Familie;
hinsichtlich des § 8 Abs. 2 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Justiz;
im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
(1a) Art. II § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 8, § 20 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 2 Z 1, § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Z 4, 5, 6, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 791/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(1b) Art. II § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 20 Abs. 2 Z 1 und 2, § 21 Abs. 2 Z 1 und 2, § 22, § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 791/1996)
hinsichtlich des § 2a nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 33 der Bundesminister für Inneres;
hinsichtlich des § 3 Abs. 1 letzter Satz, des § 8 Abs. 1 vierter bis siebenter Satz und des § 18 der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 6 Abs. 5 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Landesverteidigung und für Wissenschaft, Verkehr und Kunst sowie nach Maßgabe dieser Bestimmungen auch mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
hinsichtlich des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst;
hinsichtlich der §§ 3 Abs. 1 Z 5, 7a, 10 Z 4 und 14a der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Umwelt, Jugend und Familie;
hinsichtlich des § 8 Abs. 2 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Justiz;
im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(1a) Art. II § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 8, § 20 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 2 Z 1, § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Z 4, 5, 6, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 791/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(1b) Art. II § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 20 Abs. 2 Z 1 und 2, § 21 Abs. 2 Z 1 und 2, § 22, § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 791/1996)
hinsichtlich des § 2a nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 33 der Bundesminister für Inneres;
hinsichtlich des § 3 Abs. 1 letzter Satz, des § 8 Abs. 1 vierter bis siebenter Satz und des § 18 der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 6 Abs. 5 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Landesverteidigung und für Wissenschaft und Verkehr sowie nach Maßgabe dieser Bestimmungen auch mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
hinsichtlich des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr;
hinsichtlich der §§ 3 Abs. 1 Z 5, 7a, 10 Z 4 und 14a der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Umwelt, Jugend und Familie;
hinsichtlich des § 8 Abs. 2 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Justiz;
im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
§ 35. Soweit die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. Juni 1975, BGBl. Nr. 362, betreffend die Durchführung statistischer Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft, auf Grund des Lastverteilungsgesetzes 1952, BGBl. Nr. 207, erlassen wurde, bleibt sie als Bundesgesetz weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Bestimmungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind.
Artikel III
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 336/1988)
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