Bundesgesetz vom 17. Juni 1982 über Maßnahmen im Bereiche der Berufsausbildung
§ 1. Ungeachtet des Ablaufes der im § 2 Abs. 7 und 8 des Berufsausbildungsgesetzes sowie der im Art. III Z 1 Abs. 2 der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, vorgesehenen Fristen dürfen Lehrlinge bis zum 31. Dezember 1985 neu aufgenommen werden.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.