Bundesgesetz vom 29. November 1983, mit dem das ÖIAG-Anleihegesetz sowie das ÖIG-Gesetz geändert werden und mit dem Finanzierungsmaßnahmen der ÖIAG gesichert werden
Artikel I
(Anm.: Änderung des ÖIAG-Anleihegesetzes, BGBl. Nr. 295/1975)
§ 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 421/1991)
Artikel III
(Anm.: Änderung des ÖIG-Gesetzes, BGBl. Nr. 23/1967)
Artikel IV
Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des Art. II § 1 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundenskanzler (Anm.: richtig: Bundeskanzler), mit der Vollziehung des Art. II § 1 Abs. 2 sowie des Art. II § 2 Abs. 2 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des Art. II § 1 Abs. 3 und 4 sowie des Art. II § 2 Abs. 1 der Bundeskanzler betraut. Die Vollziehung des Art. III richtet sich nach § 13 des ÖIG-Gesetzes in der geltenden Fassung.
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